08.027 Botschaft zur Änderung der Militärgesetzgebung (Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme) vom 7. März 2008

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung des Militärgesetzes sowie den Entwurf eines Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2004 P

04.3259

Assistenzdienst der Armee. Anpassung des Genehmigungsverfahrens (S 5.10.04, Sicherheitspolitische Kommission SR)

2007 M 07.3270

Verdoppelung der Kapazität für Auslandeinsätze der Armee bis 2010 (N 6.6.07, Sicherheitspolitische Kommission NR; S 20.9.07)

2007 M 06.3510

Klare Richtlinien für Drohneneinsätze (N 20.12.06, Hess Bernhard; S 8.3.07)

2007 P

Einsätze von Angehörigen der Armee im Assistenzdienst im Ausland (N 18.9.07, Sicherheitspolitische Kommission NR)

07.3559

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. März 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2006-0068

3213

Übersicht Ausgangslage Das Militärgesetz ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Seither wurde das Gesetz zwar verschiedentlich geändert, jedoch waren diese Änderungen immer punktuell und themenspezifisch. Diese Vorlage ist die erste breit angelegte Revision, die alle Anliegen, Erfahrungen und Entwicklungen seit Mitte der 1990er Jahre berücksichtigt.

Inhalt der Vorlage Im Militärgesetz neu geregelt werden sollen namentlich die Ausbildung und der Einsatz von Angehörigen der Armee im Ausland (Einführung eines Ausbildungsobligatoriums im Ausland für Milizangehörige und eines Ausbildungs- und Einsatzobligatoriums im Ausland für das militärische Personal), das parlamentarische Genehmigungsverfahren bei Friedensförderungs- und Assistenzdiensten sowie die gewerblichen Tätigkeiten der Militärverwaltung. Die Entwicklungen im Datenschutzrecht, insbesondere die Forderung nach formell-gesetzlichen Grundlagen für Informationssysteme mit besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, haben zur Erarbeitung eines neuen Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG) geführt.

Die Vorlage enthält auch punktuelle Änderungen des Bundespersonalgesetzes, des Schweizerischen Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes, des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe und des Bundesgesetzes über die Militärversicherung, die einen Zusammenhang mit dem Militärgesetz oder dem MIG aufweisen.

3214

Inhaltsverzeichnis Übersicht

3214

1 Grundzüge der Vorlage 1.1 Die beantragten Neuregelungen 1.1.1 Allgemeines 1.1.2 Zentrale Revisionspunkte 1.1.2.1 Ausbildung und Einsätze im Ausland (Art. 41, 47 und 54a MG, Art. 24 BPG) 1.1.2.2 Parlamentarisches Genehmigungsverfahren bei Einsätzen im Friedensförderungs- und Assistenzdienst (Art. 66b und 70 MG) 1.1.2.3 Datenschutz (Art. 7, 8, 10, 11, 20, 23, 27, 103 und 113 MG, Art. 1­188 MIG) 1.1.2.4 Gewerbliche Tätigkeiten (Art. 148i MG, Art. 73a BZG) 1.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen 1.2.1 Ergebnisse der Vernehmlassung 1.2.2 Anpassungen aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse 1.2.3 Weitere Anpassungen 1.2.3.1 Im Militärgesetz 1.2.3.2 Im Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme 1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

3216 3216 3216 3216 3216 3217 3219 3219 3220 3220 3221 3222 3222 3223 3223

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Erlasse 2.1 Militärgesetz 2.2 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)

3224 3224 3251

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Auswirkungen auf die Kantone 3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 3.3 Andere Auswirkungen

3276 3276 3277 3277 3277

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

3277

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen und der Neutralität der Schweiz 5.3 Erlassform 5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 5.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz 5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

3277 3277 3277 3278 3278 3278 3279

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Entwurf)

3281

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (Entwurf)

3297

3215

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Die beantragten Neuregelungen

1.1.1

Allgemeines

Bei der Militärgesetzrevision vom 4. Oktober 2002 (MG, AS 2003 3957) zur Armee XXI wurden grundsätzlich nur Themen angegangen, die mit der Armee XXI in direktem Zusammenhang standen. Aus der damaligen und aus früheren Diskussionen wurden aber mehrere Themen generiert, die ­ unabhängig von der Armee XXI ­ einer Überprüfung bedürfen. Diese Überprüfungen fanden mittlerweile statt, und ihre Ergebnisse sollen mit dem nun vorgelegten Revisionsentwurf umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um die erste breit angelegte und nicht ausschliesslich themenspezifische Revision seit dem Erlass des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995. Schliesslich enthält diese Revision auch Elemente zur Weiterentwicklung der Armee, die aus rechtlichen Gründen nicht mit der Revision 08 der Armeeorganisation (Entwicklungsschritt 08/11 der Armee, Botschaft vom 31. Mai 2006 über die Änderung der Armeeorganisation und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, BBl 2006 6197) verwirklicht werden konnten (vgl. Ziff. 1.1.2.1).

1.1.2

Zentrale Revisionspunkte

1.1.2.1

Ausbildung und Einsätze im Ausland (Art. 41, 47 und 54a MG, Art. 24 BPG)

Damit unsere Armee die in der Bundesverfassung sowie im Militärgesetz festgelegten Aufträge erfüllen kann, muss sie die Ausbildungsziele erreichen. Angesichts der dichten Besiedlung unseres Landes und der durch die Übungstätigkeit verursachten hohen Belastung durch Lärm und andere Immissionen einer modernen Armee ist es heute schwierig, eine glaubwürdige Ausbildung aller Verbände ausschliesslich auf inländischen Anlagen und Übungsplätzen durchzuführen. Bereits heute begeben sich deshalb sowohl einzelne Militärpersonen wie auch Truppenteile zu Ausbildungszwecken ins Ausland. Bedarf und Interesse der Schweiz an solcher Ausbildungszusammenarbeit sind ausgewiesen und offensichtlich. Es geht für unsere Armee darum, Zugang zu geeigneten Ausbildungs- und Schiessgeländen zu erhalten, die in der Schweiz in dieser Qualität oder Grösse nicht existieren. Um diese Möglichkeiten optimal zu nutzen, soll für Ausbildungsdienste im Ausland ein Obligatorium eingeführt werden. Gleiches gilt für Einsätze des militärischen Personals im Ausland, damit dieses Einsatzerfahrung gewinnt und für die Ausbildung nutzbar machen kann.

Im Gegenzug zur Nutzung von Infrastrukturen im Ausland durch schweizerische Truppen stellt die Schweiz den Partnerstaaten Teile ihrer eigenen Ausbildungsinfrastruktur zeitlich begrenzt zur Verfügung (z.B. Panzer- und Flugsimulatoren). Werden die Aufenthalte im Ausland sowie der Aufenthalt ausländischer Truppen in der Schweiz überdies zu gemeinsamen Übungen genutzt, so resultiert daraus ein wert3216

voller Erfahrungsgewinn und oft ein Kostenvorteil. Der Nutzen solcher Ausbildungsaktivitäten wird daher grundsätzlich nicht bestritten. Folglich nimmt die Schweiz seit 1996 an der Partnerschaft für den Frieden (Partnership for Peace, PfP) teil, ist seit 1997 Mitglied des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates und beteiligt sich seit 1999 auch am PfP-Planning-and-Review-Prozess (PARP), um ihre Fähigkeit zur militärischen Zusammenarbeit in multinationalen Friedensoperationen zu verbessern.

Die Ausbildungszusammenarbeit ist mit dem Neutralitätsrecht vollumfänglich vereinbar, weil sie zu keinerlei Beistandsverpflichtungen irgendwelcher Art führt.

Des Weiteren wird die Glaubwürdigkeit unserer bewaffneten Neutralität gestärkt, weil die vermehrte internationale Ausbildungskooperation die Einsatzfähigkeit der Schweizer Armee für den Ernstfall erhöht.

Die Schweiz, ihre Nachbarn und ihre wichtigsten internationalen Partner haben auf die neuen strategischen Herausforderungen reagiert und ihre sicherheitspolitischen Konzepte und Instrumente angepasst. Grenzüberschreitenden Gefahren wie dem internationalen Terrorismus sowie potenziell gefährlichen Auswirkungen von Krisenherden soll u.a. durch internationale Kooperation begegnet werden. So engagiert sich die Schweiz auch in den multinationalen Friedensoperationen im Kosovo und in Bosnien-Herzegowina. Darüber hinaus unterstützt sie die internationalen Friedensbemühungen z.B. mit militärischen und zivilen Polizeiorganen als Beobachtern und mit der Ausbildung von Inspektoren im Rahmen des Vertrags über das Verbot chemischer Waffen. Mit den Nachbarstaaten hat die Schweiz Kooperationsabkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen abgeschlossen bzw. entsprechende Verhandlungen aufgenommen. In all diesen Abkommen sind Neutralitätsvorbehalte integriert.

1.1.2.2

Parlamentarisches Genehmigungsverfahren bei Einsätzen im Friedensförderungs- und Assistenzdienst (Art. 66b und 70 MG)

Zwei parlamentarische Vorstösse verlangen, die gesetzlichen Grundlagen für die Genehmigung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst-Einsätzen (Art. 66b und 70 MG) seien zu vereinfachen. Ein Postulat der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 25. Mai 2004 (04.3259) empfiehlt u.a. die Prüfung eines zweiteiligen Modells, wonach Friedensförderungsdienste und bedeutungsvollere Assistenzdienste weiterhin einzeln genehmigt, weniger bedeutungsvolle Assistenzdienste (z.B. Routineeinsätze, nicht umstrittene Verlängerung von Einsätzen) hingegen mit einer Sammelbotschaft vorgelegt werden sollen. Die Motion der freisinnigdemokratischen Fraktion der Bundesversammlung vom 1. März 2005 (05.3019, im Plenum noch nicht behandelt) verlangt ebenfalls die Überprüfung des Genehmigungsverfahrens, sieht aber die Lösung eher in einer Erweiterung der Kompetenzen des Bundesrates, insbesondere durch: ­

Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, vom Parlament bereits früher genehmigte Einsätze zu verlängern und die Mittel zu erhöhen;

­

Erhöhung der minimalen Einsatzdauer, für welche die Genehmigung der Bundesversammlung nötig ist, auf drei Monate.

3217

Schliesslich beauftragt ein Postulat der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 4. September 2007 (07.3559) den Bundesrat zu prüfen, wie das Parlament bei Assistenzdiensten im Ausland in die Entscheidfindung eingebunden werden soll. Das Postulat wurde nicht näher begründet; aus der Entstehungsgeschichte (verspätete Berichterstattung im Fall der Botschaftsbewachung in Teheran) und den nachfolgenden Diskussionen in der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates kann jedoch geschlossen werden, dass dieses Postulat nur Spezialfälle (Einsätze in besonders sensiblen Bereichen) zum Gegenstand hat.

Auslandeinsätze unserer Armee bedürfen einer hohen politischen Legitimität. Diese zu beschaffen ist letztlich der Zweck des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens. Bei der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen dürfen daher nicht nur reine Zweckmässigkeitsüberlegungen entscheidend sein. Die Bundesversammlung muss weiterhin massgeblich am Entscheidungsprozess beteiligt bleiben. Gerade auch angesichts des letztlich nicht auszuschliessenden Risikos für die an bewaffneten Auslandeinsätzen beteiligten Personen ist ein hoher politischer Legitimationsgrad von grosser Bedeutung. Aus dieser Sicht erscheinen sowohl der vermehrte Einsatz von Sammelbotschaften wie auch die erhebliche Erhöhung der Einsatzdauer für Assistenzdienste, die eine Genehmigungspflicht begründet (heute drei Wochen), nicht wünschbar. Der Nachteil einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit und einer reduzierten Attraktivität schweizerischer militärischer Beiträge aus der Sicht möglicher Partner ist unter diesen Umständen hinzunehmen.

Wo es möglich und sinnvoll ist, weil mehrere Einsätze frühzeitig geplant und dem Parlament noch vor Beginn des Einsatzes vorgelegt werden können, wird der Bundesrat auch in Zukunft der Bundesversammlung von sich aus Sammelbotschaften vorlegen1. Dazu braucht es keine gesetzliche Vorschriften, die nur den Handlungsspielraum der Exekutive einengen und letztlich die Entscheidbefugnis des Parlaments relativieren würden (infolge der meist dringlichen Natur würde es sich bei den in Sammelbotschaften zusammengefassten Einsätzen vermehrt um bereits laufende oder schon abgeschlossene Einsätze handeln). Problematisch ist auch die Abgrenzung in weniger wichtige und bedeutungsvollere Einsätze, die ja vom
Bundesrat vorgenommen werden müsste.

Die Lösung ist daher in Richtung einer Erweiterung der bundesrätlichen Zuständigkeit für Zweitentscheide (Verlängerungen, Aufstockung der personellen, materiellen und finanziellen Mittel) aufgrund einer ausdrücklichen Delegation des Parlaments in jedem einzelnen Fall (Erstentscheid) sowie für regelmässig wiederkehrende Einsätze gleicher Art zu suchen. Diese Erweiterung soll kombiniert werden mit massvollen Änderungen bei den Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht von Friedensförderungseinsätzen durch die Bundesversammlung (Anzahl der Armeeangehörigen und Einsatzdauer) sowie einer Ausnahme für Assistenzdienste zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland.

1

Vgl. z.B. die Botschaft vom 15. September 2004 zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen des WEF 05 und des WEF 06 in Davos (BBl 2004 5297) und die Botschaft vom 26. Mai 2004 zu den Bundesbeschlüssen über die Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden zum Schutz ausländischer Vertretungen, bei der Verstärkung des Grenzwachtkorps und bei den Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (BBl 2004 2871).

3218

1.1.2.3

Datenschutz (Art. 7, 8, 10, 11, 20, 23, 27, 103 und 113 MG, Art. 1­188 MIG)

In letzter Zeit ­ insbesondere anlässlich der rechtlichen Umsetzung des Projekts Armee XXI ­ hat sich gezeigt, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Militärgesetzes in verschiedener Hinsicht überarbeitet und neue Bestimmungen geschaffen werden müssen. Diesbezüglich bestehen auch mehrere konkrete Aufträge des Bundesrates an das VBS. Diesen Erkenntnissen und Aufträgen soll mit der vorliegenden Revision Rechnung getragen werden. Die Revisionspunkte betreffen schwergewichtig die Gruppe Verteidigung des VBS und die Armee, aber teilweise auch den Bevölkerungsschutz und andere zivile Behörden. Bei der konkreten Formulierung entsprechender Normen hat sich herausgestellt, dass es einer umfangreichen Regelung bedarf, um den Anforderungen des Datenschutzes zu entsprechen.

Das Militärgesetz würde dadurch unverhältnismässig viele Normen über den Datenschutz enthalten. Es soll daher, in Analogie zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BBl 2006 5093), ein eigenständiges Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) geschaffen werden, das die Datenschutzanliegen regelt (siehe Ziff. 2.2).

Ebenfalls in dieses neue Gesetz aufgenommen werden sollen Vorschriften über die Bearbeitung von Personendaten, die durch den Einsatz von Überwachungsmitteln bei der Armee und der Militärverwaltung anfallen. Sie bilden die formell-gesetzliche datenschutzrechtliche Grundlage u.a. für den Einsatz von Drohnen und Armeehelikoptern, die mit Überwachungsmitteln ausgerüstet sind, zugunsten ziviler Behörden.

1.1.2.4

Gewerbliche Tätigkeiten (Art. 148i MG, Art. 73a BZG)

Artikel 41 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0) sieht vor, dass Verwaltungseinheiten gewerbliche Tätigkeiten nur erbringen dürfen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Es soll dem Verfassungsprinzip Rechnung getragen werden, wonach die Produktion von Gütern und das Erbringen von Dienstleistungen auf dem freien Markt grundsätzlich Sache der Privatwirtschaft ist. Nur aufgrund einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelung sollen solche Aktivitäten auch der Verwaltung gestattet sein (Botschaft zur Totalrevision des FHG, Kommentar zu Art. 41, BBl 2005 5).

Gewerbliche Tätigkeiten werden zurzeit von verschiedenen Verwaltungseinheiten des VBS ausgeübt. So vermietet die Gruppe Verteidigung seit Jahren Fahrzeuge, Geräte und Material sowie im Auftrag der Gruppe armasuisse Gebäude an Dritte.

Auch die armasuisse betreibt gewerbliche Tätigkeiten, z.B. in Form der Lizenzierung von Marken des VBS.

Im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision soll deshalb eine Grundlage geschaffen werden, die die Weiterführung dieser Aktivitäten im gesetzlich vorgegebenen Rahmen erlaubt.

3219

1.2

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen

1.2.1

Ergebnisse der Vernehmlassung

Die überwiegende Mehrheit der 63 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vernehmlassung bestreitet nicht grundsätzlich die Notwendigkeit einer Revision der Militärgesetzgebung. Trotz genereller Zustimmung werden in den meisten Stellungnahmen Nachbesserungen verlangt bzw. Vorschläge in genereller oder ausformulierter Form unterbreitet. Die Mehrzahl der Revisionsschwerpunkte stiess auf weitgehende Zustimmung. Zu einigen Themen sind die Meinungen geteilt, zu andern eher negativ. Auf eine gesamthaft klare Ablehnung stiess nur die Möglichkeit, für die Ausbildung der Miliz im Ausland zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsdienste (Wiederholungskurse) zusammenhängen zu können.

Die am häufigsten angeführten Kritikpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen: ­

Zwischen dieser Vorlage und der Revision 08 der Armeeorganisation bestehe ein weitgehender Zusammenhang, weshalb diese Vorlage aufzuschieben sei, bis Klarheit über die Behandlung der Revision der Armeeorganisation bestehe.

­

Die Revision sei mangelhaft in einen grösseren Kontext eingebettet; sicherheits- und verteidigungspolitische Grundlagen würden fehlen.

­

Das Ausbildungsobligatorium im Ausland für Milizangehörige sei zurückhaltend anzuwenden und auf spezielle Truppengattungen (Panzer, Flieger, evtl. Artillerie) zu beschränken. Raumsicherungsoperationen seien grundsätzlich in der Schweiz zu üben.

­

Eine Verlängerung des Wiederholungskurses im Ausland sei weder wirtschafts- noch milizverträglich, unnötig und nicht praktikabel. Zahlreiche Dispensationsgesuche seien zu erwarten, was das Erreichen der Ausbildungsziele in Frage stellen würde.

­

Beim Einsatz von Militärpersonal im Ausland sei am Prinzip der Freiwilligkeit festzuhalten. Allenfalls sei nur eine arbeitsvertragliche Verpflichtung vorzusehen oder es seien anstelle einer Verpflichtung Anreize zu schaffen.

­

Bei der Verpflichtung der Durchdiener zu Auslandeinsätzen sei deren Entscheidungsfreiheit bis nach Absolvierung der Grundausbildung zu wahren.

Zudem seien Rücktrittsmöglichkeiten von dieser Verpflichtung für bestimmte Fälle vorzusehen.

­

Der vorgeschlagene Verzicht auf ein UNO- oder OSZE-Mandat bei unbewaffneten Friedensförderungseinsätzen wird mehrheitlich abgelehnt, weil einerseits eine hohe politische Legitimation für solche Einsätze verlangt wird und andererseits kein dringendes Bedürfnis nach einer solchen Vereinfachung bestehe.

­

Bei der Genehmigung von Friedensförderungs- und Assistenzdiensten durch das Parlament stiessen vor allem die Kompetenzverschiebungen zugunsten des Bundesrats auf Kritik, soweit sie die Änderung der Kontingentsstärke und des Zeitrahmens betrafen. Als Hauptargument wurde angeführt, dass solche Einsätze eine hohe politische Legitimation erfordern würden. Bei den

3220

übrigen Vereinfachungsvorschlägen wurde namentlich ein Verlust der Steuerungs- und Kontrollfunktion des Parlaments bemängelt.

­

Im Rahmen der Ausserdienststellung von Armeematerial und militärischen Immobilien seien den Partnerorganisationen der Armee und des Bevölkerungsschutzes Vorzugsbedingungen einzuräumen (u.a. Gratisabgabe von nicht mehr benötigtem Armeematerial) bzw. seien prioritär die Standortgemeinden und -kantone zu berücksichtigen. Vorgeschlagen wurde auch die Verschrottung von Armeematerial anstelle des Verkaufs.

­

Gewerbliche Leistungen der Verwaltungseinheiten des VBS sollten für den Bevölkerungsschutz und dessen Partnerorganisationen zu Vorzugskonditionen erfolgen. Die gewerblichen Tätigkeiten des VBS müssten arbeitsmarktneutral sein und sollten die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.

­

Der Entwurf zum MIG solle um weitere Aspekte der Dienstpflicht ergänzt werden, so um die Bereiche des Zivildienstes, des Zivilschutzes, der Ersatzabgabe und des elektronischen Datentransfers von den Einwohnergemeinden zu den Militärbehörden.

­

Die Bestimmungen des MIG über den Einsatz von militärischen Überwachungsmitteln seien konturlos und zu wenig einschränkend.

1.2.2

Anpassungen aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse

Die wichtigsten Anpassungen der Gesetzesentwürfe an die in der Vernehmlassung geäusserten Einwände und Anregungen sind die folgenden: ­

Zusammenhang zwischen der Revision 08 der Armeeorganisation und der vorliegenden Änderung der Militärgesetzgebung: Mit der Verschiebung dieser Vorlage wurde den Einwänden Rechnung getragen; die Revision 08 der Armeeorganisation ist in der Sommersession 2007 von den eidgenössischen Räte abschliessend behandelt worden.

­

Ausbildungsobligatorium im Ausland für die Miliz: Ausbildungsdienste im Truppenverband werden nur ausnahmsweise im Ausland durchgeführt. Sie sind an die gesetzliche Bedingung geknüpft, dass das Ausbildungsziel nicht im Inland erreicht werden kann. Aus den Erläuterungen zu Artikel 41 ist ersichtlich, welche Truppen in Frage kommen und dass die Ausbildung in Raumsicherung weiterhin ausschliesslich in der Schweiz stattfinden soll.

­

Verlängerter Wiederholungskurs im Ausland: Auf diese Neuerung soll verzichtet werden. Die Dauer der Wiederholungskurse im Ausland bestimmt sich nach den geltenden Vorschriften. Damit entfällt die ursprünglich vorgesehene Änderung der Armeeorganisation.

­

Verpflichtung der Durchdiener zu Auslandeinsätzen: Der neu formulierte Artikel 54a Absatz 2bis des Militärgesetzes lässt dem Durchdiener die Entscheidungsfreiheit bis nach Absolvierung der Rekrutenschule. Danach soll er sich aber für oder gegen Auslandeinsätze entscheiden 3221

und sich an diese Entscheidung halten müssen. Die Anregung, für bestimmte Fälle die Aufhebung dieser Verpflichtung vorzusehen, wird übernommen und vom Gesetz an den Bundesrat delegiert.

­

Mandat für unbewaffnete Friedensförderungseinsätze: Aufgrund der überwiegend negativen Stellungnahmen wird auf eine Änderung von Artikel 66 Absatz 1 des Militärgesetzes verzichtet. Ein UNO- oder OSZE-Mandat soll also notwendige Grundlage für solche Einsätze bleiben.

­

Gewerbliche Tätigkeiten: Den Befürchtungen, die Verwaltungseinheiten des VBS könnten die Privatwirtschaft mit ihren gewerblichen Leistungen über Gebühr konkurrenzieren, wird dadurch begegnet, dass das Departement Ausnahmen vom Prinzip der mindestens kostendeckenden Preise nur dann vorsehen kann, wenn die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.

­

Einsatz von militärischen Überwachungsmitteln: Die Bestimmungen im Entwurf zum MIG über die militärischen Überwachungsmittel wurden überarbeitet. Insbesondere sind die Abgabe an zivile Behörden und der Verwendungszweck einschränkender umschrieben. Vorgesehen sind zudem eine Genehmigung des VBS für Einsätze von besonderer politischer Tragweite sowie eine jährliche Berichterstattung über solche Einsätze an die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung.

1.2.3

Weitere Anpassungen

Nach Abschluss der Vernehmlassung sind die Gesetzesentwürfe auch aufgrund von Anträgen aus der Verwaltung angepasst worden. Die wichtigsten sind:

1.2.3.1 ­

Im Militärgesetz Rechtspflegebestimmungen: Das neue Bundesgerichtsgesetz macht Anpassungen in den Artikeln 80, 125 und 142 nötig. Auch im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (Änderung bisherigen Rechts) sollen die Rechtsschutzbestimmungen dem neuen Bundesgerichtsgesetz angepasst und der für die Armee geltenden Regelung angeglichen werden.

­

Gradstrukturen: Die geltenden Gradstrukturen werden vollständig ins Militärgesetz übernommen (Art. 102).

­

Ausserdienststellung von Armeematerial: In Artikel 109a Absatz 3 soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Bewahrung und Verwaltung von Kulturgut der Armee Dritten übertragen werden kann.

3222

­

Abkommen über die Ausbildung im Ausland: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, mit dem Ausland auch Abkommen über die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland abschliessen zu dürfen (Art. 48a Abs. 1 Bst. c).

­

Genehmigungspflicht für bewaffnete Friedensförderungseinsätze: Für die nachträgliche Genehmigung durch das Parlament in dringlichen Fällen soll eine Frist eingeführt werden (Art. 66b Abs. 4).

­

Genehmigungspflicht für Assistenzdiensteinsätze: Für die nachträgliche Genehmigung durch das Parlament in dringlichen Fällen soll eine Frist eingeführt werden (Art. 70 Abs. 2). Die Bewachung von schweizerischen Vertretungen im Ausland durch Armeeangehörge soll grundsätzlich von der parlamentarischen Genehmigungspflicht ausgenommen sein. Stattdessen wird eine vorgängige Konsultation der Geschäftsprüfungsdelegation vorgeschlagen (Art. 70 Abs. 4).

­

Als Ergänzung zur neuen datenschutzrechtlichen Grundlagen im MIG für neue Verfahren zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs (siehe Ziff. 1.2.3.2) soll im Militärgesetz die Möglichkeit zur Erhebung der dafür benötigten Daten geschaffen werden (Art. 113).

1.2.3.2

Im Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

Der Entwurf zum MIG wurde nach der Vernehmlassung vollständig überarbeitet und insbesondere um Informationssysteme ergänzt, die ebenfalls einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfen. Das im Vernehmlassungsentwurf enthaltene 2.

Kapitel, das eine Übersicht über die bearbeiteten besonders schützenswerten Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile enthielt, wurde aus rechtstechnischen Gründen gestrichen, da es rein deklaratorischer Natur war. Im Wesentlichen wurde dafür sein Inhalt in die Botschaft aufgenommen. Bei einzelnen Informationssystemen wurden aufgrund aktueller Ereignisse die datenschutzrechtlichen Grundlagen für neue Verfahren und Tests zur Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe (Art. 13 Bst. j, 17 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 2 Bst. i MIG) sowie für den Datenbezug (Art. 365 Abs. 2 und 367 Abs. 2bis StGB) aufgenommen. Darüber hinaus sind keine bedeutenden inhaltlichen Änderungen erfolgt.

1.3

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Behandlung der beiliegenden Erlasse erlaubt es, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2004 P

04.3259

2007 M 07.3270

Assistenzdienst der Armee. Anpassung des Genehmigungsverfahrens (S 5.10.04, Sicherheitspolitische Kommission SR) Verdoppelung der Kapazität für Auslandeinsätze der Armee bis 2010 (N 6.6.07, Sicherheitspolitische Kommission NR; S 20.9.07)

3223

2007 M 06.3510

Klare Richtlinien für Drohneneinsätze (N 20.12.06, Hess Bernhard; S 8.3.07)

2007 P

Einsätze von Angehörigen der Armee im Assistenzdienst im Ausland (N 18.9.07, Sicherheitspolitische Kommission NR)

07.3559

2

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Erlasse

2.1

Militärgesetz

Ingress Formelle Anpassung an die neue Bundesverfassung.

Gliederungstitel vor Art. 2 und Art. 2 Der Begriff der «Wehrpflicht», der auch die Zivildienst- und Ersatzpflicht umfasste, erscheint in der neuen Bundesverfassung nicht mehr. Stattdessen nennt Artikel 59 der Bundesverfassung heute den Hauptinhalt dieser Pflicht, nämlich «Militärdienst zu leisten», und sieht an dessen Stelle einen zivilen Ersatzdienst oder eine Abgabe vor. Dem ist im Militärgesetz Rechnung zu tragen. Das Militärgesetz kann sich auf die nähere Umschreibung der Militärdienstpflicht beschränken; die Ausgestaltung des Zivildienstes und der Abgabe ist Sache der jeweiligen Spezialgesetze.

Aus diesem Grund und zur Wahrung der Systematik soll auch der bisherige Artikel 26 Absatz 2 in den Artikel 2 integriert werden. Artikel 26 Absatz 1 kann ersatzlos aufgehoben werden, da der darin formulierte Grundsatz bereits in Artikel 59 der Bundesverfassung enthalten ist.

Art. 3 Abs. 2 Damit das dreistufige System der Rekrutierung (Vororientierung, Orientierungsveranstaltung, Rekrutierungstage) effizient ablaufen kann, ist es unabdingbar, dass alle potenziellen Rekruten an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen. Frauen und Auslandschweizer werden mit der Annahme ihrer Anmeldung bisher nur verpflichtet, an der Rekrutierung teilzunehmen. Damit klar ist, dass die Rekrutierung das ganze dreistufige System umfasst und nicht lediglich die Teilnahme an den Rekrutierungstagen, sind die Begriffe in Absatz 2 zu ändern. Dies vereinfacht auch die Formulierung der nachfolgenden Artikel, da darin neben den Stellungspflichtigen nicht auch noch die freiwillig angemeldeten Frauen und Auslandschweizer speziell erwähnt werden müssen.

Art. 4 Abs. 2 und 3 Auslandschweizern soll es weiterhin möglich sein, sich freiwillig zum Militärdienst zu melden. Im Zeichen des Spardrucks und der effizienten Verwendung der verfügbaren Gelder sollen die Auslandschweizer, die sich freiwillig zum Militärdienst melden, aber analog der Regelung für die Schweizerin verpflichtet werden, den Militärdienst auch effektiv zu leisten. So erbringen die Investitionen in die Ausbildung für die Armee einen nachhaltigen Nutzen.

3224

Art. 6a Das Dienstbüchlein hat nicht nur mit der Stellungspflicht zu tun, sondern ist allgemein auf die Militärdienstpflicht ausgerichtet. Der heutige Artikel 10 gehört daher systematisch nicht in den Abschnitt Stellungspflicht, sondern zu den allgemeinen Bestimmungen über die Militärdienstpflicht.

Das Dienstbüchlein stösst zudem im Rahmen der technischen Entwicklung an Grenzen der Effektivität und Effizienz. Es ist daher eine offenere Formulierung vorzuziehen, die technischen Neuentwicklungen genügend Raum lässt. Damit ist noch nicht entschieden, ob und wann das Dienstbüchlein in seiner heutigen Form abgeschafft wird. Die neue Formulierung soll es lediglich ermöglichen, auf allfällige technische Entwicklungen angemessen reagieren zu können, ohne dafür noch einmal das Gesetz ändern zu müssen. Der Militärdienstpflichtige soll in jedem Fall auch in Zukunft ein persönliches Dokument erhalten, das insbesondere über die geleisteten Diensttage eine genaue Aussage enthält.

Die Nosologia Militaris, das heisst die codierten medizinischen Begründungen der Entscheide betreffend die Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit, ist zwar vertraulich klassifiziert, wurde aber mittlerweile von Dritten zu grossen Teilen im Internet zugänglich gemacht, womit auch für jede Person, die unberechtigterweise Einsicht in das Dienstbüchlein erhielt, die Befunde klar verständlich wurden. Deshalb war die Eintragung dieser besonders schützenswerten Personendaten im Dienstbüchlein zu überdenken. Die Codes der Nosologia Militaris im Dienstbüchlein sollen zwar zumindest vorderhand als Kommunikationsmittel für die Truppenärzte beibehalten werden. Ein Projekt der Sanität bezweckt jedoch die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Codes. Kann diese Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden, wird künftig auf den Eintrag verzichtet werden müssen. In einem weitergehenden Projekt wird die Ablösung des klassischen Dienstbüchleins in Papierversion durch eine elektronische Karte geprüft. Damit könnte dem Schutz- und Sicherheitsaspekt noch besser Rechnung getragen werden.

Gliederungstitel vor Art. 7 und Art. 7 Es erfolgt eine begriffliche Klärung (Ersatz des Ausdrucks Wehrpflicht durch Militärdienstpflicht und Wehrpflichtige durch Stellungspflichtige, vgl. auch Kommentar zu Art. 2). Zudem sollen die Inhalte in den Absätzen 1 und 2 aus
systematischen Gründen umgestellt und Absatz 3 in den Artikel 8 verschoben werden.

Art. 8 Damit das dreistufige System der Rekrutierung (Vororientierung, Orientierungsveranstaltung, Rekrutierungstage) effizient ablaufen kann, ist es unabdingbar, dass alle Stellungspflichtigen an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen. Da Frauen und Auslandschweizer mit der Annahme ihrer Anmeldung für den freiwilligen Militärdienst zwar stellungspflichtig, nicht aber militärdienstpflichtig werden, ist der Begriff in Absatz 2 zu präzisieren.

Im Rahmen der Meldepflicht werden Daten, die bereits anlässlich der Orientierungsveranstaltung erhoben werden, in das militärische Kontrollwesen aufgenommen, d.h. insbesondere in die Informationssysteme PISA (Personal-Informationssystem der Armee) und MEDISA (Medizinisches Informationssystem der Armee).

In MEDISA werden dabei die mittels ärztlichem Fragebogen erhobenen 3225

Gesundheitsdaten und allfällige Arztzeugnisse eingespeist. Dies soll neu transparent festgehalten werden.

Art. 9 Der bisherige Inhalt von Artikel 8 wird neu grundsätzlich in Artikel 9 übernommen.

Absatz 1: Die heutige Ausnahmebestimmung von Artikel 8 Absatz 1 (bisher) ist aus Sicht der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit zu offen formuliert. Sie muss den zulässigen Regelungskreis zumindest grob beschreiben, d.h. es muss festgehalten werden, in welcher Hinsicht Ausnahmen zulässig sein sollen.

Absätze 2 und 3: Durch Neugliederung der Absätze 2 und 3 von Artikel 8 (bisher) sollen der Beginn und das Ende der Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung klarer getrennt werden. Im Sinne der Erläuterungen zu Absatz 1 sind zudem auch hier die Ausnahmebestimmungen einschränkender zu formulieren.

Bisheriger Artikel 8 Absatz 4: Der Zusammenhang zwischen Rekrutierung und Militärdienstpflicht wird in Artikel 12 beschrieben. Zur Vermeidung von missverständlichen Doppelspurigkeiten soll daher der Absatz 4 von Artikel 8 (bisher) aufgehoben werden.

Art. 10 Der bisherige Inhalt von Artikel 9 wird neu grundsätzlich in Artikel 10 übernommen.

Absatz 1: An der zwei bis drei Tage dauernden Rekrutierung werden zur Beurteilung der Stellungspflichtigen umfassendere und differenziertere medizinische Daten zum Gesundheitszustand, zur körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie zu den persönlichen Interessen betreffend Funktion, Zeitpunkt der Dienstleistung und Dienstleistungsmodell erfasst. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass weniger medizinische Entlassungen aus den Rekrutenschulen in Kauf genommen werden müssen und andererseits schwerwiegende Erkrankungen oder Dispositionen frühzeitig erkannt werden. Damit gehen massive Kosteneinsparungen (medizinische Behandlungskosten, betriebswirtschaftliche Kosten bei frühzeitiger Entlassung aus der RS, Militärversicherungskosten bei Invalidität) und eine erhöhte Zufriedenheit der Stellungspflichtigen und späteren Angehörigen der Armee über ihre Zuteilung einher.

Absatz 2: Entspricht dem bisherigen Artikel 9 Absatz 1bis.

Bisheriger Artikel 9 Absatz 2: Die Rekrutierung von Stellungspflichtigen, welche die Zulassung zum Zivildienst beantragen, ist heute bereits in den Artikeln 16 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) und in Artikel 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst (SR 824.016) geregelt. Eine separate Kompetenznorm im Militärgesetz ist daher nicht mehr nötig. Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 von Artikel 9 kann ersatzlos aufgehoben werden.

Bisheriger Art. 10 Siehe Kommentar zu Artikel 6a.

3226

Art. 11 Absatz 1: Zur Vermeidung von unnötigen Doppelspurigkeiten soll in Zukunft auf die Meldung durch die Heimatgemeinden verzichtet werden. Aus der Sicht des Datenschutzes sind die ­ durch die Einwohnergemeinden ­ zu meldenden Daten aufzuführen.

Absatz 2 Buchstaben b und c: Diese beiden Buchstaben sollen umgestellt werden, um die Ereignisse chronologisch besser darzustellen. In Buchstabe c muss zudem die Formulierung an den neuen Artikel 6a angepasst werden.

Absatz 2bis: Um ein einheitliches Informationsniveau der Stellungspflichtigen an der Rekrutierung sicherzustellen, ist es notwendig, dass an den Orientierungsveranstaltungen der Kantone vergleichbare Inhalte vermittelt werden. Der Bund soll daher den Kantonen für die Durchführung der Orientierungsveranstaltung einen Rahmen vorgeben dürfen. Dabei hat er aber den Kantonen weiterhin die grösstmögliche Freiheit zu gewähren.

Gliederungstitel vor Art. 12 und Art. 12 Es erfolgt eine begriffliche Klärung (Ersatz des Ausdrucks Wehrpflicht durch Militärdienstpflicht, vgl. auch Kommentar zu Art. 2). Folglich wird ab Artikel 12 nicht mehr die Militärdienstpflicht grundsätzlich geregelt, sondern lediglich ein Teilbereich derselben, nämlich die Dienste, die zu leisten sind. Dem ist im Militärgesetz Rechnung zu tragen.

Die Aussage im heutigen Absatz 1 ist angesichts der neuen Formulierung in Artikel 59 der Bundesverfassung missverständlich. Die Pflicht, Militärdienst zu leisten, besteht unabhängig davon, ob der Schweizer rekrutiert wurde. Die Rekrutierung und die dort festgestellte Diensttauglichkeit sind lediglich Voraussetzungen dafür, dass er tatsächlich zu Militärdiensten aufgeboten werden darf. Dienstuntaugliche hingegen bleiben zwar militärdienstpflichtig, dürfen aber aufgrund ihrer Untauglichkeit nicht zu Militärdiensten aufgeboten werden. Sie erfüllen ihre Militärdienstpflicht durch Leistung der von der Bundesverfassung vorgesehenen Ersatzabgabe. Der heutige Gesetzestext soll daher entsprechend korrigiert werden. Auf den bisherigen Absatz 2 Buchstabe a kann verzichtet werden, da sein Inhalt durch den neuen 4. Abschnitt (Art. 25­27) abgedeckt wird.

Art. 13 Abs. 1 und 2, Einleitungssatz Der Beginn der Militärdienstpflicht (Tauglicherklärung) wird bereits in Artikel 12 festgelegt und ist nicht mehr identisch mit dem hier bisher festgelegten Zeitpunkt.
Daher sollen Absatz 1 aufgehoben und der Einleitungssatz von Absatz 2 entsprechend angepasst werden.

Art. 20 Abs. 1 und 1bis Absatz 1: Die bisher auf Verordnungsstufe enthaltene Regelung der Antragsberechtigung zur Neubeurteilung der Diensttauglichkeit sollte aus Sicht des Datenschutzes auf Gesetzesstufe angehoben werden, damit die für den Antrag notwendige Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten eine genügende gesetzliche Grundlage erhält.

3227

Absatz 1bis: Der bisherige Artikel 23, nach dem unter Vormundschaft gestellte Offiziere und Unteroffiziere von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden, ist nicht mehr zeitgemäss. Von Angehörigen der Armee wird beispielsweise gefordert, dass sie einen Befehl nicht ausführen, wenn sie erkennen, dass dieser eine Tat verlangt, die nach Gesetz oder Kriegsvölkerrecht strafbar ist (Ziff. 80 des Dienstreglements). Wirken sie trotzdem wissentlich an einer solchen Tat mit, so werden sie zur Rechenschaft gezogen. Eine solche Handlungsweise kann von Bevormundeten unter Umständen nicht erwartet und daher auch nicht verlangt werden. Ein Bevormundeter kann folglich in den Reihen der Armee nicht mehr eingesetzt werden, sofern eine teilweise oder völlige Urteilsunfähigkeit bezüglich seiner dienstlichen Pflichten besteht. In Zukunft soll eine Vormundschaft unter der erwähnten Bedingung nicht zum Ausschluss führen, sondern zur Dienstuntauglichkeit, was eine entsprechende Meldepflicht bedingt. Die Formulierung wird dabei bereits auf das neue Erwachsenenschutzrecht des Zivilgesetzbuches ausgerichtet, das keine Vormundschaft mehr kennt, sondern nur verschiedene Arten der Beistandschaft.

Gliederungstitel vor Art. 21 (neu) Die neue Systematik im 2. Kapitel machte es nötig, die Artikel 21­24 in einem eigenständigen Abschnitt zusammenzufassen.

Art. 21 Neu sollen Stellungspflichtige, die infolge eines Strafurteils für die Armee untragbar geworden sind, gar nicht mehr rekrutiert werden. Nach geltendem Recht mussten sie zuerst rekrutiert werden, damit sie als Angehörige der Armee gleich wieder aus der Armee ausgeschlossen werden konnten. Im Übrigen wird auf den Kommentar zu Artikel 22 verwiesen.

Art. 22 Auf den bisherigen Artikel 22 kann verzichtet werden, weil ganz und teilweise urteilsunfähige Personen neu dienstuntauglich erklärt werden sollen (siehe Kommentar zu Art. 20 Abs. 1bis).

Der neue Artikel 22 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Artikel 21. In Analogie zu Artikel 49 des Militärstrafgesetzes (MStG) ist ein Armeeangehöriger jedoch nicht nur von der Militärdienstleistung, sondern auch aus der Armee auszuschliessen. Ansonsten wäre es grundsätzlich möglich, für die Armee untragbare Personen weiterhin in der Reserve einzuteilen, was aber widersinnig wäre. Zusätzlich sind der Vollständigkeit halber
aber auch die freiheitsentziehenden Massnahmen (beispielsweise die Verwahrung) zu erwähnen, da diese ebenso wie eine Freiheitsstrafe zur Untragbarkeit für die Armee führen können. Beim Ausschluss aus der Armee handelt es sich, im Gegensatz zum Ausschluss nach Artikel 49 MStG, nicht um eine Strafe, sondern um eine verwaltungsrechtliche Massnahme bzw. Sanktion (siehe Art. 40 Abs. 1 MG).

Zum Begriff der Untragbarkeit: In der Praxis (bis zum 31. Dezember 2006 entschied der Bundesrat letztinstanzlich über Beschwerden) haben sich folgende Kriterien entwickelt: Unvereinbarkeit des Delikts mit der Funktion; Vorbildfunktion als Kader; Gefährdung anderer Armeeangehöriger; Zumutbarkeit der Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen; Ansehen der Armee; Schutz des Betrof3228

fenen selbst. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeinstanz seit dem 1. Januar 2007) wird die Praxis weiterentwickeln. Eine Legaldefinition wäre unzweckmässig.

Die heutige vierjährige Wartefrist für die Prüfung der Wiederzulassung ist unter Umständen länger als die auferlegte Probezeit bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug. Es ist nicht einsichtig, warum die Armee eine längere Probezeit anwenden sollte. Dem soll mit einer neuen Formulierung Rechnung getragen werden. Der Begriff «Bewährung» ist dabei ganz im Sinne des Strafrechts zu verstehen.

Aus der gewählten Formulierung geht andererseits e contrario hervor, dass Personen, die nicht in den Genuss des bedingten Strafvollzugs oder der vorzeitigen Entlassung kamen, nicht wieder zugelassen werden.

Auf die Schaffung einer von politischer Seite immer wieder geforderten Ausschlussnorm für sogenannte Rechtsextremisten soll verzichtet werden. Der Bundesrat versteht in seinem Extremismusbericht vom 25. August 2004 unter «Extremismus» diejenigen politischen Richtungen, die die Werte der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaats ablehnen. Als extremistisch werden demnach im Allgemeinen Bewegungen und Parteien, Ideen sowie Einstellungs- und Verhaltensmuster bezeichnet, die den demokratischen Verfassungsstaat, die Gewaltenteilung, das Mehrparteiensystem und das Recht auf Opposition ablehnen. An die Stelle politischer Gegnerschaft setzen Extremisten die Unterscheidung von Freund und Feind. In der Konsequenz lehnen sie andere Meinungen und Interessen strikt ab und glauben an bestimmte, angeblich unwiderlegbare politisch-gesellschaftliche Ziele oder Gesetzmässigkeiten. Entscheidend ist die Gegnerschaft gegenüber den demokratischen Grundwerten und Ordnungsprinzipien und nicht die politische Randlage extremistischer Phänomene. Aussenseiterpositionen sind in jeder Gesellschaft unvermeidlich. Extremistisch werden diese Positionen erst, sobald jemand den Anspruch erhebt, für eine Vielzahl oder sogar für alle zu sprechen, und dementsprechend beginnt, seine oft einseitigen Ansprüche gegen die Mehrheit zu stellen und auch gewaltsam durchzusetzen.

Ein politischer Entscheid müsste innerhalb dieser Definition feststellen, welche Geisteshaltungen mit einem Verbleib in der Armee unvereinbar sind. Um dann diese Geisteshaltungen präventiv eruieren zu können,
müsste den zuständigen Behörden eine gewisse «Gesinnungsschnüffelei» erlaubt werden, was weder rechtlich verhältnismässig noch politisch realistisch erscheint. Folglich würde eine Ausschlussnorm erst greifen können, wenn die Gesinnung öffentlich zutage tritt. Dann hat das Image der Armee aber bereits gelitten. Ferner birgt eine solche Ausschlussnorm die Gefahr, dass sich Militärdienstpflichtige fälschlicherweise zu einer extremistischen Gesinnung bekennen könnten, um keinen Militärdienst mehr leisten zu müssen, da die behauptete Gesinnung nicht oder nur sehr schwer überprüfbar wäre und zum Schutz des Ansehens der Armee im Zweifelsfall ein Ausschluss verfügt werden müsste.

Klar ausschlusswürdige Personen können in der Regel über die bisherigen Ausschlussnormen behandelt werden, da in solchen Fällen meist auch ein einschlägiges Strafurteil vorliegt. Auf weniger problematische Fälle kann durch andere, bereits vorhandene Massnahmen (Umteilung, Aufgebots- und Beförderungsstopp etc.)

adäquat reagiert werden. Die geforderten gesetzlichen Grundlagen liegen damit bereits vor. Da es in der Schweiz grundsätzlich nicht verboten ist, eine extreme Meinung zu haben, sondern lediglich gewisse Äusserungsformen extremer Meinungen verboten sind, kann auch nur beim Vorliegen solcher Äusserungsformen reagiert werden. In allen anderen Fällen mag die Geisteshaltung politisch und öffentlich

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zwar missbilligt werden, aber sie kann aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit nicht staatlich geahndet werden.

Art. 22a In Anlehnung an Artikel 35 MStG sind Angehörige der Armee, die von einem zivilen Strafgericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden und sich durch ihre Tat ihres Grades unwürdig gemacht haben, in Zukunft zu degradieren. Mit der Degradation soll die Missbilligung der Tat klar ausgedrückt werden.

Die Degradation hat im Übrigen zur Folge, dass die betroffene Person nicht mehr berechtigt ist, den ehemaligen Grad privat oder öffentlich zu verwenden. Für die Beurteilung des Degradationsgrundes (Unwürdigkeit) wird sich die zuständige Behörde von der Lehre und Praxis zu Artikel 35 MStG leiten lassen können.

Eine Degradation kann mit einem Ausschluss aus der Armee (Art. 22) verbunden werden. Ein Ausschluss muss aber nicht zwingend erfolgen. Es soll auch möglich sein, den Angehörigen der Armee lediglich zu degradieren und ihn in einem tieferen Grad in einer entsprechenden neuen Funktion weiterhin Dienst leisten zu lassen. Der Schutz der anderen Angehörigen der Armee wie auch des Degradierten selbst kann jedoch gebieten, den Degradierten nicht mehr zum Dienst zuzulassen. Die zuständige Behörde entscheidet darüber, indem sie die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Die Degradation nach Artikel 22a ist, im Gegensatz zur Degradation nach Artikel 35 MStG, nicht eine Strafe, sondern eine verwaltungsrechtliche Massnahme bzw. Sanktion (siehe Art. 40 Abs. 1 MG).

Art. 23 Für die Beurteilung eines Ausschlusses bestehen heute im Militärgesetz keine Bestimmungen über die zulässige Datenerhebung. Die für eine Beurteilung der Wiederzulassung heute gesetzlich zulässigen polizeilichen Führungsberichte reichen für diese Aufgabe nicht aus. Diese Lücken sollen nun geschlossen werden (Abs. 2), wobei nicht wesentlich mehr Daten erhoben werden sollen, als heute bereits gestützt auf die Artikel 30 und 31 der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22) bearbeitet werden. Diese Bearbeitung wird nun aber auf eine genügende gesetzliche Grundlage gestellt. Der Zugriff auf Strafregisterdaten soll im Übrigen im neuen Artikel 365 StGB in Verbindung mit Artikel 367 StGB detailliert geregelt werden (vgl. Ziff. 2.2).

Unter Strafakten (Abs. 2 Bst. b) sind,
wie im Entwurf zu Artikel 99 StPO (BBl 2006 1389), auch Akten aus dem Strafuntersuchungsverfahren zu verstehen. Neu sollen dagegen die Daten aus Strafurteilen ziviler und militärischer Gerichte nur noch in einem absolut notwendigen und minimalen Umfang in das PISA übernommen werden (vgl. Ziff. 2.2, Kommentar zu Art. 12­17 MIG und Art. 365 und 367 StGB), dies im Gegensatz zur heutigen Praxis, wonach die Daten des Strafregisters teilweise eins zu eins gespiegelt werden.

In Absatz 3 wird eine Koordinationsbestimmung aufgenommen, die anwendbar ist, wenn der Straffall von einem Militärgericht beurteilt und auf einen Ausschluss oder eine Degradation ausdrücklich verzichtet wurde. In diesem Fall ist die zuständige Verwaltungsbehörde an dieses Urteil gebunden.

3230

Bisheriger Art. 23 Betrügerischer und leichtsinniger Konkurs bzw. eine entsprechende fruchtlose Auspfändung sind Straftatbestände des Strafgesetzbuches und daher mit dem neuen Artikel 22 bereits abgedeckt. Eine besondere Ausschlussnorm für diese Schuldenfälle ist daher unnötig. In den letzten fünf Jahren erfolgte in weniger als einem Dutzend Fällen der Ausschluss nach dieser Bestimmung. Im Übrigen wurde die Aufhebung des Artikels 23 bereits bei der per 1. Januar 2004 erfolgten Revision des Militärgesetzes im Parlament diskutiert und ein entsprechender Prüfungsauftrag an das VBS gerichtet. In der heutigen politischen und gesellschaftlichen Mehrheitsmeinung wird ein Konkurs, der nicht betrügerisch oder leichtsinnig erfolgte, nicht mehr als ehrenrührig und der Stellung als Offizier besonders abträglich angesehen. Der bisherige Artikel 23 ist daher unnötig und kann aufgehoben werden.

Art. 24 Künftig sollen Unfähige aller Grade nicht mehr von der Militärdienstpflicht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vielfach als Strafe oder als ehrenrührig empfunden. Da Unfähige eigentlich meist gar nicht in ihre Position hätten gelangen dürfen, somit nicht der betroffene Angehörige der Armee, sondern dessen Vorgesetzte bei der Qualifikation eine Fehlbeurteilung vorgenommen haben, ist es nicht angezeigt, solche Angehörigen der Armee zu bestrafen. Eine Umteilung in eine andere Funktion, zu der sie fähig sind, ist daher dem Ausschluss vorzuziehen.

Gliederungstitel vor Art. 25 Die neue Systematik im 2. Kapitel macht es nötig, die ausserdienstlichen Pflichten ­ dazu gehört auch die Meldepflicht ­ in einem neuen Abschnitt zusammenzufassen.

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Da die Artikel 25 und 27 neu in einem Abschnitt zusammengefasst werden, ist die Sachüberschrift anzupassen. Mit der beantragten Aufhebung der Inspektionspflicht (Art. 113) ist auch Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b hinfällig; die Meldepflicht kann an dieser Stelle neu integriert werden (vgl. auch Kommentar zum Gliederungstitel vor Art. 25).

Art. 26 Hier wäre einerseits eine begriffliche Änderung nötig (Ersatz des Ausdrucks Wehrpflicht durch Militärdienstpflicht, vgl. auch Kommentar zu Art. 2). Andererseits ist der Inhalt dieser Bestimmung rein deklaratorischer Natur, weshalb sie aufgehoben werden kann.

Art. 27 Abs. 1 und 1bis Die
bereits heute zu meldenden Daten sollen aus der Sicht des Datenschutzes transparent im Militärgesetz abgebildet werden, weshalb der entsprechende Katalog zu verdeutlichen ist. In diesem Sinn soll die Aufzählung auch nicht mehr nur exemplarisch, sondern neu abschliessend sein.

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Absatz 1: Nach Artikel 121 Absatz 2 ist es den Kantonen überlassen, ob sie Sektionschefs ernennen wollen. In verschiedenen Kantonen wurden denn auch die Sektionschefs in letzter Zeit abgeschafft. Nach Artikel 121 Absatz 1 ist auf kantonaler Ebene der Kreiskommandant für den Verkehr mit den Stellungs- und Militärdienstpflichtigen zuständig. Folglich müssen die sich aus der Meldepflicht ergebenden Meldungen dem Kreiskommandanten erstattet werden. Dort wo es noch Sektionschefs gibt, ist es Sache der Kantone festzulegen, welche Aufgaben diese wahrzunehmen haben, d.h. insbesondere in welchem Umfang sie den Kreiskommandanten vertreten.

Absatz 1bis: Strafurteile, fruchtlose Pfändungen und Konkurseröffnungen sind direkt dem Führungsstab der Armee zu melden, der für die weitere Bearbeitung dieser Daten auch allein zuständig ist. Die hier genannten Daten wurden bis anhin zu Beginn von Beförderungsdiensten mittels eines vom Angehörigen der Armee auszufüllenden Formulars erhoben und stichprobenweise überprüft. Da es sich aber teilweise um besonders schützenswerte Personendaten handelt, braucht es dafür eine formell-gesetzliche Grundlage, die hiermit im Sinne der Nachbesserung geschaffen werden soll. Die Selbstdeklaration ermöglicht den zuständigen Stellen eine schnelle und zeitgerechte Entscheidung im Hinblick auf anstehende Beförderungen und Ernennungen (Art. 103 MG, Art. 66­68 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht, MDV, SR 512.21).

Art. 41 Abs. 3 zweiter Satz Mit dieser Ergänzung des Artikels 41 wird die Möglichkeit geschaffen, Ausbildungsdienste obligatorisch im Ausland durchzuführen. Truppenübungen (Manöver) der Divisionen und vereinzelt ganzer Armeekorps dienten in der Armee 61 dem einsatznahen Training der Truppen und der notwendigen Führungserfahrung, insbesondere der Milizkader. Mit der zunehmenden Urbanisierung der vorgesehenen Einsatzräume und der Reduktion der Einsatzbereitschaft als Folge des Wegfalls der akuten Bedrohung wurde in der Zeit der Armee 95 auf umfangreiche Truppenübungen verzichtet, gleichzeitig aber die Schulung der Kader in die Führungssimulatoren verlegt. Die Kampftruppen beschränken sich heute auf Übungen auf Zugsstufe bis Kompaniestufe; mehr lassen die Schiessplätze in der Schweiz nicht zu. Die Stäbe und Verbände der Armee, die im Rahmen des
Verteidigungsauftrags für das mobile Gefecht der verbundenen Waffen geschult werden müssen, sind jedoch auf eine Verbandsschulung auf Stufe Bataillion/Abteilung angewiesen. Grossräumige Truppenübungsplätze, die taktische Bewegungen von Verbänden ohne einengende Auflagen wie die Benützung befestigter Strassen oder die Vermeidung von Landschäden, Schiess- und Nachtlärm zulassen, stehen samt notwendiger Infrastruktur in Europa zur Verfügung. Der volle Nutzen eines solchen Trainings wird nur erreicht, wenn die Stäbe und Verbände mit komplettem Sollbestand, entsprechend einem realen Einsatz, üben können. Dieses Ziel kann auf der bisherigen Basis einer freiwilligen Teilnahme an Ausbildungsdiensten der Truppe im Ausland nicht erreicht werden.

Auch für die Luftwaffe schränkt die Zunahme des zivilen Luftverkehrs über der Schweiz ein einsatznahes Training im Luftkampf ein. In den verbleibenden kleinen Räumen, die sich noch zum Training des Luftnahkampfs eignen, kann der untere Luftraum wegen der Lärmbelastung (Überschallknall) nicht benützt werden. Wegen des professionalisierten Trainingsbetriebs eines Teils der Luftkampfmittel konnte die Luftwaffe bereits in den vergangenen Jahren, aufgrund bilateraler Abkommen, 3232

Flugplätze und Übungsräume im Ausland für spezielle Trainings nutzen. Infolge des Personalabbaus im VBS besteht künftig die Notwendigkeit, mit einzelnen Formationen der Flugplatzkommandos auch Angehörige der Armee für den Support der Flugzeuge im Ausland beizuziehen.

Für die Schulung des mobilen Gefechts und der verbundenen Waffen auf ausländischen Übungsplätzen kommen nebst der Luftwaffe primär die Panzer- und Artillerieverbände, Aufklärungs- und Panzersappeurformationen sowie Formationen der Führungsunterstützung und Einsatzlogistik in Frage. Die Ausbildung in Raumsicherung soll hingegen ­ auch mit Beteiligung von Panzerformationen ­ weiterhin ausschliesslich in der Schweiz stattfinden. Die Ausbildung im Ausland erfolgt im Rahmen von internationalen Ausbildungsabkommen. Die übende Truppe wird aber nicht einer multilateralen Organisation (z.B. NATO, EUFOR) unterstellt. Jeder Ausbildungsdienst muss ­ seitens der Schweiz ­ auf politischer Ebene (Chef VBS bzw. Bundesrat) genehmigt werden.

Die Ausbildung von einzelnen Angehörigen der Armee im Ausland (insbesondere von Spezialisten und Stabsangehörigen), wie sie bis anhin auf freiwilliger Basis erfolgte, soll hingegen generell zulässig sein, d.h. ohne die für Dienste im Truppenverband geltende Einschränkung. Mit der Nutzung von im Ausland bestehenden Ausbildungsangeboten, die für einzelne Angehörige der Armee in deren Funktionen einen Mehrwert schaffen, können ineffiziente parallele Ausbildungsangebote in der Schweiz (wenige Teilnehmer, hohe Infrastruktur- und Personalkosten, fehlendes Fachwissen) vermieden werden.

Den Angehörigen der Armee dürfen durch eine Dienstleistung im Ausland weder finanzielle noch materielle Nachteile entstehen; die Einzelheiten dazu werden auf Verordnungsstufe zu regeln sein.

Art. 42 Abs. 2 Einleitungssatz Die Formulierung des Einleitungssatzes zu Absatz 2 wird an diejenige von Absatz 1 angepasst.

Art. 47 Abs. 4 Das militärische Personal bildet den stehenden Teil der Armee und ist vielseitig ausgebildet. Als beständiger Träger des Knowhows der Armee muss das militärische Personal stets danach trachten, Einsatzerfahrungen zu machen und diese in die Ausbildung der Milizangehörigen einfliessen zu lassen. Neben der theoretischen Analyse von Konflikten bilden Friedensförderungs- und allenfalls auch Assistenzdiensteinsätze
für das militärische Personal dazu die einzige Möglichkeit. In seiner beruflichen Laufbahn soll das militärische Personal deshalb soweit möglich mindestens eine Ablösung Friedensförderungsdienst absolvieren oder als Militärbeobachter der UNO oder der OSZE im Einsatz sein. Es soll deshalb im Militärgesetz eine Pflicht zur Leistung solcher Einsätze statuiert werden.

Art. 48a Artikel 48a betrifft die Ausbildungszusammenarbeit mit anderen Staaten. Absatz 1 regelt die Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates. Sie soll um die Kompetenz erweitert werden, internationale Vereinbarungen über die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland abzuschliessen.

3233

Im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik trägt die Regionale Militärische Kooperation (RMK) dazu bei, ausländische Streitkräfte nach einer Krise oder einem Krieg in den Bereichen Abrüstung, Aufbau von verlässlichen und demokratisch legitimierten militärischen Strukturen und Institutionen sowie Schaffung eigener Kapazitäten der Friedensförderung zu unterstützen. Diese Unterstützungsprojekte sind zentrale Beiträge an die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zum Wiederaufbau von Staaten und staatlichen Strukturen nach bestimmten international anerkannten Kriterien. Es sind Stabilisierungs- und Wiederaufbauaktionen, die parallel bzw. im Nachgang zu friedensunterstützenden Operationen ablaufen und diese ergänzen.

Derzeit findet eine starke Fokussierung auf Südosteuropa statt. Dahinter folgen der südliche Kaukasus, die südliche Mittelmeerregion sowie Schwarzafrika. Die Schwergewichtsbildung wird einem laufenden Beurteilungsprozess unterzogen, der bewirkte, dass beispielsweise die früheren Anstrengungen im Baltikum vollständig eingestellt wurden, während laufende Abklärungen zu neuen Projekten besonders auf dem afrikanischen Kontinent führten.

Es hat sich gezeigt, dass überall dort, wo die RMK nicht im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden (PfP) abgewickelt werden kann, weil die Kooperationspartner nicht PfP-Mitglied sind, eine klare rechtliche Grundlage resp. eine umfassende Beschreibung der Ausbildung mit ausländischen Truppen bisher fehlte. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung (Abs. 1 Bst. c neu) und der Präzisierung in Absatz 1 Buchstabe a wird die Ausbildungszusammenarbeit im Sinne der RMK nun klar definiert.

Nach dem geltenden Absatz 2 kann der Bundesrat das VBS ermächtigen, Vereinbarungen mit anderen Staaten über einzelne Ausbildungsvorhaben abzuschliessen, wenn mit diesen Staaten ein Rahmenabkommen über die generelle Ausbildungszusammenarbeit besteht. Damit ist gewährleistet, dass Ausbildungsabkommen grundsätzlich vom Bundesrat genehmigt werden. Nur dort, wo der Bundesrat bereits grundsätzlich über diese Zusammenarbeit befunden hat, können die konkreten Ausbildungsvorhaben auf untergeordneter Stufe vereinbart werden. Diese Delegation wurde auf das Departement beschränkt.

Diese Regelung wurde am 6. Oktober 2000 vom Parlament verabschiedet und, zusammen mit den
gleichzeitig erlassenen Bestimmungen über den Friedensförderungsdienst, in einer Referendumsabstimmung am 10. Juni 2001 vom Volk angenommen. Der Bundesrat setzte sie daraufhin auf den 1. September 2001 in Kraft (AS 2001 2264 und 2266; Botschaft vom 27. Oktober 1999 betreffend die Änderung des Militärgesetzes, BBl 2000 477).

Etwas später erfuhr die Zuständigkeit zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) generell eine neue Fassung. Mit dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (SR 171.10) wurde in das RVOG ein neuer Artikel 48a eingefügt. Dieser sieht vor, dass der Bundesrat die Zuständigkeit zum Abschluss solcher Verträge an ein Departement delegieren kann. Zusätzlich wird präzisiert, dass diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder ein Bundesamt delegiert werden kann, wenn es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite handelt. Nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG erstattet der Bundesrat dem Parlament jährlich Bericht über die abgeschlossenen Staatsverträge. Dieser Artikel trat am 1. Dezember 2003 in Kraft (AS 2003 3543; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats 3234

vom 1. März 2001, BBl 2001 3467). Damit wurde in der militärischen Ausbildungszusammenarbeit eine Doppelspurigkeit geschaffen, indem die Frage der Delegation einerseits generell im RVOG geregelt wurde, andererseits die spezielle, aber nicht gänzlich kongruente Regelung im Militärgesetz bestehen blieb. Aus diesem Grund soll Artikel 48a Absatz 2 MG in seiner bisherigen Fassung gestrichen werden.

Damit findet die Regelung von Artikel 48a RVOG, die generell für das Bundesrecht gilt, auch in der militärischen Ausbildungszusammenarbeit Anwendung. Sie ist flexibler konzipiert als die militärgesetzliche Regelung, indem die Zuständigkeit für den Abschluss der fraglichen Instrumente nicht nur an das Departement, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch an eine Gruppe oder ein Bundesamt delegiert werden kann. Bei den Abkommen über einzelne Ausbildungsvorhaben, die auf der Basis eines Rahmenabkommens vereinbart werden sollen, handelt es sich klarerweise um Verträge von beschränkter Tragweite. Es besteht kein Grund, im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit eine andere Lösung beizubehalten als jene, die im Bundesrecht generell vorgesehen ist.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die generelle Delegationsregelung des RVOG auch für Artikel 66b Absatz 2 MG gilt, wonach der Bundesrat die für einen Friedensförderungseinsatz notwendigen internationalen Abkommen abschliessen kann. Danach kann er im Rahmen eines einmal angeordneten Einsatzes das Departement oder bei ausschliesslich technischen Regelungen auch eine Gruppe oder ein Bundesamt ermächtigen, die notwendigen Ausführungsvereinbarungen abzuschliessen.

Die Gelegenheit der Revision von Artikel 48a Absatz 2 soll zudem genutzt werden, um eine gesetzgeberische Lücke zu schliessen, die sich in der Praxis gezeigt hat. Die Ausbildungszusammenarbeit erfolgt jeweils auf der Basis der Gegenseitigkeit. Das heisst, dass jeder Partnerstaat nach Möglichkeit Angebote für diese Zusammenarbeit bereithält. Für die Schweiz hat sich das Angebot, ausländische Armeeangehörige auf Simulatoren oder andern Ausbildungsanlagen auszubilden, als attraktiv erwiesen.

Während das Militärgesetz jedoch in Artikel 149a eine Regelung enthält, um Einrichtungen und Material der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung zu stellen, fehlt eine
entsprechende Bestimmung für den Ausbildungsbereich. Daher soll dies mit der Neufassung von Absatz 2 im Ausbildungsartikel nachgeholt werden.

Art. 48b In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Brevetierungen von Militärärztinnen und -ärzten stark zurückgegangen: von 141 Brevetierungen im Jahr 1995 auf 24 im Jahr 2002. Dies, obwohl in der Schweiz jährlich etwa 400 Schweizer Bürger als Ärzte diplomiert werden. Für die Deckung des Bedarfs genügt die Zahl der Militärärztinnen und -ärzte heute nicht mehr. Deshalb war der Oberfeldarzt gezwungen, Militärärztinnen und -ärzte sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe über ihre Dienstleistungspflicht hinaus einzusetzen, was Unmut, Demotivation und Protest bis in die Berufsorganisationen auslöste. Zusätzlich sind Militärärztinnen und -ärzte sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe bei der Stellenbewerbung in Spitälern häufig benachteiligt. Sie erleiden Einbussen an Ausbildungszeit vor und nach der Diplomierung und haben finanzielle Nachteile, im Speziellen bei eigener Praxistätigkeit.

3235

Der damalige Generalstabschef beauftragte den seinerzeitigen Oberfeldarzt deshalb im März 1998 damit, ein neues Dienstleistungsmodell für Militärärztinnen und -ärzte auszuarbeiten, das neue attraktive Aus- und Weiterbildungsinhalte anbietet, die auch im Zivilen anerkannt werden. Im Jahr 2001 wurden in erfolgreichen Pilotversuchen zwei Militärärzte an grossen kantonalen Spitälern ausgebildet und Kurse in «Advanced Trauma Life Support» sowie Armee-Notarzt-Kurse angeboten. Am 13. September 2002 hat der Generalstabschef den Oberfeldarzt beauftragt, das Projekt SAMK «Schweizerische Integrierte Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin» unter Berücksichtigung folgender Vorgaben zu lancieren: 1.

Entwicklung eines Netzwerks zum Austausch von Informationen und Bildungsangeboten zwischen anerkannten Bildungs- und Forschungseinrichtungen einerseits, und Berufsorganisationen des Gesundheitswesens andererseits.

2.

Berücksichtigung der Bedürfnisse von Armee und anderen Partnern in den verschiedenen relevanten medizinischen Bereichen in Zusammenarbeit mit den medizinischen Fakultäten, den Fachhochschulen «Gesundheit» und den anerkannten Aus- und Weiterbildungsinstitutionen (Spitäler, Institute, Labors etc.).

3.

Das Projekt soll dem Sanitätsdienst der Armee, dem Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe (SKH) und den zivilen Partnern des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) dienen.

Das Projekt SAMK verfügt über eine interdepartementale (VBS, EDA, EDI, EVD) und interkantonale Trägerschaft. Beteiligt sind zudem die medizinischen Fakultäten, die Fachhochschulen, die Universitäten und andere Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie Organisationen wie z.B. die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH). Projektziel ist es, die Motivation zur freiwilligen Weiterausbildung in einer Kaderfunktion des Armeesanitätsdienstes oder einer zivilen Partnerorganisation des KSD zu steigern und damit der Armee und den anderen Partnerorganisationen des KSD, einschliesslich des SKH, genügend diplomiertes medizinisches Kaderpersonal zu garantieren. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem für Angehörige von Gesundheitsberufen, die sich neben ihrer zivilen Berufsausübung für eine Offiziers-Karriere in der Armee und im Rotkreuzdienst oder für eine Karriere in zivilen KSD-Partnerorganisationen zur Verfügung stellen, attraktive Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung geschaffen werden. Diese Aus- und Weiterbildung wird soweit möglich zertifiziert und damit auch im zivilen Bereich durch die medizinischen Fakultäten, die FMH und das Bundesamt für Gesundheit anerkannt. Zudem sollen Militärärztinnen und -ärzte sowie andere Angehörige von Gesundheitsberufen optimal auf Krisen- und Katastrophenfälle in der Schweiz und im Ausland vorbereitet werden. Schliesslich sollen die Bedürfnisse in der Aus- und Weiterbildung sowie in der Forschung und Weiterentwicklung der Militär- und Katastrophenmedizin gerade im Hinblick auf den KSD und auf Einsätze im In- und Ausland abgedeckt werden.

Das Projekt erfuhr nach den Pilotversuchen eine wesentliche Förderung durch drei Fakten: 1.

3236

Das SKH hat dringenden Bedarf, seine Ärztinnen und Ärzte in Katastrophen- und Notfallmedizin zu schulen, und hat Interesse an einer Kooperation mit der Armeesanität angemeldet.

2.

Der Dekan der medizinischen Fakultät Lausanne, das Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) sowie der Chef des öffentlichen Gesundheitswesens des Kantons Waadt bauen ein Fachzentrum für Katastrophenmedizin und Katastrophenmanagement auf und wollen dazu mit der Armeesanität kooperieren.

3.

Alle übrigen medizinischen Fakultäten und Universitätsspitäler, ebenso wie die FMH und die Schweizerische Medizinische Interfakultätskommission (SMIFK) haben den Willen bekundet, an einem integrierten gesamtschweizerischen Projekt mitzuarbeiten oder dieses zu unterstützen.

Die SAMK ist zwar in der Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (SR 501.31) erwähnt, es fehlt aber zurzeit eine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage für die Errichtung einer interdepartementalen Ausbildungs-, Informations- und Koordinationsorganisation.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen ergibt sich aus Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung (SR 101), wonach Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee Sache des Bundes sind.

Diese Kompetenzzuweisung versetzt den Bund in die Lage, nebst der eigentlichen militärmedizinischen Ausbildung des militärischen Medizinalpersonals auch die Koordination der militärischen mit der zivilen medizinischen Ausbildung zu regeln.

Die entsprechenden Koordinationsmassnahmen sind durch den verfassungsmässigen Auftrag insoweit gedeckt, als sie der Sicherstellung von adäquat ausgebildetem medizinischem Fachpersonal für die Armee in genügender Anzahl dienen.

Art. 54a Abs. 2, 2bis und 3 Absatz 2: Hier soll die Kurzform «Durchdiener» eingeführt werden.

Absatz 2bis: Für Milizangehörige ist und bleibt ein Einsatz im Ausland freiwillig ­ handle es sich dabei um einen Friedensförderungsdienst oder einen Assistenzdienst im Ausland. Einzig zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann der Assistenzdienst nach Artikel 69 Absatz 3 für obligatorisch erklärt werden. Am 28. Februar 2007 hat der Bundesrat entschieden, die früher beschlossene Verdoppelung der Kapazitäten für friedensfördernde Operationen zu verzögern, um in der aktuell angespannten Personalsituation möglichst kein zusätzliches militärisches Personal, das dringend für Ausbildungszwecke im Inland benötigt wird, für friedensfördernde Auslandeinsätze freistellen zu müssen. Die Kapazitäten für friedensfördernde Operationen müssen deshalb in erster Linie mit anderem als militärischem Personal ausgebaut werden. Es sollen hierzu auch klare Rahmenbedingungen für den Auslandeinsatz von Durchdienern geschaffen werden. Dazu gehört, dass am Prinzip der mehrfachen Freiwilligkeit festgehalten wird. Es bleibt demnach ein freier Entscheid des Militärdienstpflichtigen, sich für die Erfüllung seiner Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung zu entscheiden. Wenn der Dienstpflichtige diesen Entscheid zugunsten
des Durchdienermodells getroffen hat, kann er sich, wenn er geeignet ist, ebenso frei entscheiden, ob er nach der Rekrutenschule im In- oder Ausland eingesetzt werden soll. Den Entscheid für oder gegen Auslandeinsätze muss er erst nach der Rekrutenschule treffen. Hat er sich dann aber grundsätzlich für Dienstleistungen im Ausland entschieden, muss er alle angeordneten Einsätze leisten und kann nicht einzelne auswählen. Rücktrittsmöglichkeiten von der Verpflichtung 3237

zu Auslandeinsätzen sollen für bestimmte Fälle (z.B. bei familiären Verpflichtungen) auf Verordnungsstufe vorgesehen werden.

Absatz 3: Aufgrund der Einführung der Kurzform «Durchdiener» im Absatz 2 wird die Bestimmung sprachlich vereinfacht. Die in der Vernehmlassung verlangte Erhöhung des Durchdieneranteils auf 30 Prozent (SP, FDP, Grüne) wurde im Rahmen der eingereichten parlamentarischen Initiative behandelt (Pa.Iv. 06.405, P 07.3556).

Art. 55­58 Mit der Armee XXI wurde die bisherige Funktion des Korporals als Gruppenführer im Grad angehoben; er ist nun Wachtmeister. Bei der letzten Revision des Militärgesetzes wurde dieser Umstand irrtümlicherweise nicht berücksichtigt, was nun nachzuholen ist.

Durch eine Vereinheitlichung der Formulierungen kann der heutige Gesetzestext gestrafft werden, sodass einige Artikel aufgehoben werden können, ohne dass damit der Regelungsinhalt eingeschränkt wird.

Um den spezifischen Einzelheiten der Weiterausbildung je nach Funktion flexibler und schneller entsprechen zu können, soll der Bundesrat ermächtigt werden, Detailregelungen an das VBS zu delegieren. Damit kann die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) wesentlich und stufengerecht entschlackt werden.

Art. 66b Abs. 4 und 5 Absatz 4: Es soll präzisiert werden, dass die Genehmigung des Parlaments grundsätzlich «vorgängig» einzuholen ist. Die Möglichkeit, in dringlichen Fällen erst nachträglich die Genehmigung des Parlaments einzuholen, bleibt erhalten; dies soll spätestens in der übernächsten ordentlichen Session nach Beginn des Einsatzes erfolgen.

Am 20. September 2007 hat der Ständerat als Zweitrat die Motion (07.3270) der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates angenommen, die den Bundesrat auffordert, «alles Notwendige zu veranlassen, damit bis zum Jahr 2010 eine Kapazität von mindestens 500 Armeeangehörigen für friedenserhaltende Aufgaben bereitgestellt werden kann».

Mit den in Absatz 4 vorgeschlagenen Anpassungen bei der Kontingentsstärke und der Einsatzdauer geht es darum, den Handlungsspielraum des Bundesrates sowie seine Reaktionsfähigkeit gegenüber internationalen Entwicklungen zu erhöhen, unter Beibehaltung der Steuerungs- und Kontrollfunktion der Bundesversammlung für bewaffnete Friedensförderungseinsätze. Dies wird angestrebt, indem die
beiden Voraussetzungen (Anzahl Armeeangehörige und Einsatzdauer), die eine Genehmigungspflicht des Parlaments begründen, angepasst werden.

Erstens soll durch eine Reduktion der Anzahl Armeeangehöriger von 100 auf 30 gewährleistet werden, dass personell bedeutungsvolle Einsätze der parlamentarischen Genehmigungspflicht unterliegen. Je nach Aufgabe und Einsatzgebiet kann bereits ein Engagement von 30 Armeeangehörigen von grosser politischer Tragweite sein.

Zweitens soll gleichzeitig mit einer Erhöhung der Einsatzdauer von drei Wochen auf sechs Monate der Bundesrat in die Lage versetzt werden, in eigener Kompetenz über 3238

kurzfristig erforderliche Beiträge zur internationalen Friedensförderung zu entscheiden. Dies verbessert die politische Reaktionsfähigkeit und ermöglicht es beispielsweise, in einem begrenzten personellen Rahmen (von maximal 30 Armeeangehörigen) eine internationale Friedensmission während mehrerer Monate mit Spezialleistungen (z.B. einem Beobachtungs- und Verbindungsteam, einem Lufttransport-Detachement oder Kampfmittelexperten) zu unterstützen, ohne dass damit bereits eine fortdauernde Verpflichtung eingegangen würde.

Die Praxis zeigt, dass im Rahmen von internationalen Stabilisierungsbemühungen immer häufiger auch derartige kurzfristige Unterstützungseinsätze gefragt sind (beispielsweise zur Verstärkung des Sicherheitsdispositivs während Wahlen). Damit wird die Glaubwürdigkeit und Berechenbarkeit des friedensfördernden Engagements der Schweiz gegenüber ihren Partnern erheblich gestärkt. Sofern der Bundesrat ein darüber hinausgehendes längerfristiges Engagement ins Auge fasst, besteht ausserdem die Möglichkeit, die laufenden sechs Monate des Einsatzes für eigene Abklärungen vor Ort sowie für die entsprechende politische Meinungsbildung und Einleitung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens zu nutzen.

Damit soll im Sinne der Motion der Freisinnig-demokratischen Fraktion (05.3019, noch nicht behandelt) und des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (04.3259; vgl. Ziff. 1.1.2.2) die Genehmigung von bedeutsamen bewaffneten Friedensförderungseinsätzen (ab Überschreiten der definierten personellen oder zeitlichen Schwelle) der Bundesversammlung vorbehalten bleiben und gleichzeitig dem Bundesrat für kurzfristig erforderliche und umfangmässig begrenzte Einsätze mehr Handlungsspielraum eingeräumt werden.

Absatz 5: Ziel ist es, das Parlament im Sinne der Motion der Freisinnig-demokratischen Fraktion und des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (vgl. Ziff. 1.1.2.2) zu entlasten, ohne seine Steuerungs- und Kontrollfunktion zu beeinträchtigen, und den Handlungsspielraum des Bundesrates zu erhöhen.

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Bundesversammlung ihre Befugnisse für Zweitentscheide, d.h. für die Fortführung des genehmigten Einsatzes, von Fall zu Fall dem Bundesrat übertragen kann, der sie nach Konsultation der Sicherheits-
und Aussenpolitischen Kommissionen beider Räte ausüben würde.

Diese mögliche Kompetenzdelegation umfasst nicht nur die zeitliche Komponente des Einsatzes (Verlängerung), sondern auch operationell-taktische Anpassungen (z.B. Erhöhung oder Verminderung der eingesetzten Mittel in einem verhältnismässigen Rahmen). Damit könnte die Bundesversammlung massgeschneiderte Lösungen treffen, sich den grundsätzlichen Erstentscheid selbst vorbehalten und die in der Regel politisch weniger bedeutsamen Zweitentscheide dem Bundesrat überlassen.

Als Korrektiv für im Genehmigungsbeschluss bereits erteilte Kompetenzdelegationen stünde dem Parlament das Instrument der Motion zur Verfügung. Damit könnte es auch nachträglich den Abbruch laufender Einsätze und alle denkbaren Einschränkungen verlangen.

Art. 70 Abs. 2 und 3 Absatz 2: Es wird eine Angleichung des Verfahrens an dasjenige für Friedensförderungseinsätze vorgeschlagen. Die parlamentarische Genehmigung soll grundsätzlich vor Beginn des Einsatzes erfolgen (und nicht erst ­ wie nach geltendem Recht ­ in der nächsten Session). Vorbehalten sind die dringlichen Fälle, in denen der Bundes3239

rat die Genehmigung nachträglich einholen kann (spätestens in der übernächsten ordentlichen Session). Die nachträgliche Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn der Einsatz schon vor der Genehmigung beendet ist. Die entsprechende Botschaft ersetzt den nach geltendem Recht zu erstattenden Bericht. Die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht (Anzahl Armeeangehörige und Einsatzdauer) bleiben unverändert.

Absatz 3: Wie bei bewaffneten Friedensförderungseinsätzen sollen auch bei Einsätzen im Assistenzdienst das Parlament unter Beibehaltung seiner Steuerungs- und Kontrollfunktionen entlastet und der Handlungsspielraum des Bundesrates erhöht werden.

Dazu soll die Möglichkeit zur Delegation der Befugnisse des Parlaments für Zweitentscheide geschaffen werden (vgl. die Ausführungen zu Artikel 66b Absatz 5).

Zusätzlich soll diese Kompetenzdelegation auch für regelmässig wiederkehrende Assistenzdienst-Einsätze gleicher Art ermöglicht werden (z.B. Assistenzdienste für das WEF). Das Parlament könnte frei entscheiden, für welche Einsätze es solche Delegationen erteilen will. Auch hier könnte es nach im Genehmigungsbeschluss erfolgter Kompetenzdelegation mit dem Mittel der Motion korrigierend eingreifen.

Absatz 4: Nach geltendem Recht müssen alle Assistenzdiensteinsätze im Ausland entweder vorgängig (Normalfall) oder nachträglich (in dringlichen Fällen) von der Bundesversammlung genehmigt werden. Ausnahmen für Einsätze, die eine gewisse Geheimhaltung bedingen, sind nicht möglich. Nun kann man aber nicht jeden Einsatz zum Schutz von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Ausland (Rettung und Rückführung) oder zum Schutz von schweizerischen Vertretungen im Ausland öffentlich publik machen, ohne das Ziel des Einsatzes oder schweizerische Interessen zu gefährden. Für die Rettung und Rückführung sind keine Ausnahmebestimmungen nötig, da solche Einsätze naturgemäss die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht durch die Bundesversammlung (Art. 70 Abs. 2) nicht erfüllen oder die Einsätze gar im Einvernehmen mit dem betreffenden ausländischen Staat erfolgen. Ausnahmebestimmungen können ­ je nach Lage und Gaststaat ­ hingegen für den Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland nötig sein. Deshalb sollen nur solche Einsätze von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden. Für eine solche Lösung spricht auch,
dass der Einsatz zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland eine Aufgabe darstellt, die einer Aufgabe der Bedarfsverwaltung sehr nahekommt, für die nicht einmal eine formell-gesetzliche Grundlage und entsprechend noch weniger eine Genehmigung durch das Parlament nötig wäre. Anders gesagt, der Bundesrat kann zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen des Bundes in eigener Kompetenz private Sicherheitsfirmen oder zivile Verwaltungsangestellte des Bundes beiziehen, die speziell für den Personensicherheitsdienst ausgebildet worden sind, ohne dass er dafür die Genehmigung des Parlaments einholen muss. Eine Sonderregelung für Botschaftsbewachungen im Ausland durch Armeeangehörige ist daher doppelt gerechtfertigt. Die vorgeschlagene Lösung ­ eine vorgängige Konsultation der Geschäftsprüfungsdelegation und eine laufende Information derselben über den Einsatz ­ gewährleistet einerseits das Aufsichtsrecht und die Einflussnahme des Parlaments unter Wahrung der nötigen Geheimhaltung und belässt andererseits die Verantwortung klar beim Bundesrat.

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Art. 80 Abs. 4 Am 1. Januar 2007 sind das neue Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Kraft getreten. Die in Artikel 29 der Verordnung vom 9. Dezember 1996 über die Requisition (SR 519.7) vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten wurden damit automatisch durch die neuen Rechtsschutzbestimmungen des BGG und VGG ersetzt, da es sich hierbei um übergeordnete Bundesgesetze handelt.

Requisitionsentscheide, beispielsweise der Truppe (vgl. Art. 5 der genannten Verordnung), sind damit direkt vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, was wenig zweckmässig erscheint. Deshalb soll mit dem neuen Artikel 80 Absatz 4 eine vorgängige Möglichkeit der Beschwerde an die Gruppe Verteidigung des VBS eingeführt werden. Damit kann dem Gericht eine Verwaltungsstelle vorgeschaltet werden, die mit den rechtlichen Aspekten von Verfügungen in der Regel eher vertraut ist als die Angehörigen der Truppe, die ihre Entscheide während des Dienstes, quasi «im Felde» zu fällen haben. Das Bundesverwaltungsgericht kann so entlastet werden, ohne dass die Rechte der Beschwerdeführer eingeschränkt werden.

Art. 85 Abs. 3 Die bisherige Funktion des Generalstabschefs gibt es heute nicht mehr. Sie wurde durch den Chef der Armee ersetzt. Es ist heute offen, ob diese Funktionen für den Aktivdienst vorzusehen sind. Gegebenenfalls könnte sie der Bundesrat aufgrund seiner Organisationskompetenz wieder einführen. In einem solchen Fall wird es Sache des Bundesrates sein, die Mitwirkung des Oberbefehlshabers an der Wahl sicherzustellen. In dieser Bestimmung kann der Generalstabschef jedenfalls gestrichen werden.

Art. 102 Mit der Armee XXI hat der Bundesrat gestützt auf die Ermächtigung von Artikel 102 Absatz 1bis weitere Grade für die Mannschaft und Unteroffiziere auf Verordnungsstufe eingeführt. Die neuen Gradstrukturen haben sich bewährt, und es ist in absehbarer Zeit nicht mit Änderungen zu rechnen. Aus Transparenzgründen sollen die geltenden Gradstrukturen nun vollständig in das Gesetz übernommen werden; die Kompetenzdelegation an den Bundesrat kann aufgehoben werden.

Art. 103 Abs. 3 Die heute zulässigen polizeilichen Führungsberichte reichen für eine genügende Beurteilung der Eignung eines Anwärters nicht aus. Diese Lücke ist zu schliessen, wobei mit den
vorliegenden Formulierungen nicht mehr Daten erhoben werden sollen, als heute bereits gestützt auf Artikel 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (SR 512.21), die Artikel 27­31 der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (SR 331) bearbeitet werden. Artikel 103 stellt dabei keine selbständige Rechtsgrundlage dar, da die entsprechenden Regelungen in den einschlägigen Erlassen (StGB und BWIS) vorzunehmen sind. Im Militärgesetz erfolgt lediglich aus Gründen der Transparenz eine zusätzliche Nennung dieser Datenbearbeitungen.

3241

Art. 109a Der Ausserdienststellungsprozess regelt das Ausscheiden von nicht mehr benötigtem Armeematerial aus dem militärischen Inventar. In diesem Prozess werden eine nichtmilitärische Weiterverwendung, die Stilllegung, der Verkauf oder die Entsorgung geprüft und festgelegt. Die Ausserdienststellung bildet den Abschluss des Prozesses der materiellen Sicherstellung der Armee (Rüstungsablauf). Im Ausserdienststellungsprozess erteilt der Planungsstab der Armee an die Logistikbasis der Armee, die das Armeematerial bewirtschaftet, den Ausserdienststellungsauftrag.

Dieser wird in Zusammenarbeit mit den Partnern (z.B. armasuisse) umgesetzt.

Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme, Material und Bauten sicher. Zu diesem Zweck evaluiert und beschafft sie militärische Güter und stellt diese nach den ihr erteilten Vorgaben ausser Dienst.

Die Reduktion der Armee führt zu geringerem Bedarf an Systemen, Material und Immobilien. Zahlreiche Systeme und Immobilien sowie allgemeines Armeematerial werden im Rahmen eines entsprechenden Konzepts ausser Dienst gestellt. Damit sollen die Betriebskosten gesenkt und Verkaufserlöse realisiert werden.

Bei der Ausserdienststellung von Material sind nebst dem durch das Finanzhaushaltgesetz vorgegebenen Wirtschaftlichkeitsprinzip unter anderem die Vorgaben des Kriegsmaterial- und des Güterkontrollgesetzes sowie der zugehörigen Vollzugsverordnungen, ferner die jeweiligen politischen Rahmenbedingungen zu beachten.

Ausfuhren von Kriegsmaterial benötigen darüber hinaus immer eine Bewilligung.

Das SECO entscheidet als zuständige Instanz über sämtliche Ausfuhrgesuche, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA.

Der Bund berücksichtigt bei der Ausserdienststellung von Armeematerial auch die Anliegen der interessierten Kreise. So wird heute schon im Rahmen der humanitären Hilfe laufend überzähliges Material abgegeben. Auch den Anliegen des Bundesamtes für Sport (Jugend und Sport), des Bevölkerungsschutzes sowie der Kantone wird nach Möglichkeit Rechnung getragen, z.B. im Rahmen der Vereinbarung
vom 31. Mai 2006 zwischen Bund und Kantonen betreffend Schaffung und Betrieb einer gemeinsamen Plattform für Zivilschutzmaterial (Materialplattform). Diese bezweckt u.a. die Übernahme von überzähligem Armeematerial durch die Kantone. Alle Kantone sind im Jahr 2006 dieser Vereinbarung beigetreten und können ihre Anliegen über ihre Vertreter laufend deponieren.

Eine leihweise, unentgeltliche Abgabe von Armeematerial ist aus Wirtschaftlichkeits- und Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen.

Der Verkauf komplexer Systeme, die neben dem eigentlichen Systemkern auch Ersatzteile, Ausbildungsmaterial, Instandhaltungsmaterial, Prüfsysteme etc. umfassen, bedingt in Einzelfällen vertragliche Nebenleistungen im Peripherie- und Ausbildungsbereich. Diese Nebenleistungen werden primär durch die Kundenwünsche definiert.

Die bei der Ausserdienststellung von Systemen und Armeematerial stipulierten Vertragshaupt- und -nebenleistungen haben kommerziellen Charakter und können je nach ihrem Inhalt dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht unterliegen. Aufgrund dieser rechtlichen Unklarheit sowie der Bedeutung dieser Geschäfte empfiehlt 3242

sich die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage, die die Zuständigkeit für Vertragsabschlüsse festlegt.

Nach Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) kann der Bund kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen. Der Entwurf zum neuen Museums- und Sammlungsgesetz (MSG) stützt sich auf diese Verfassungsbestimmung und regelt den Auftrag und die Organisation der Museen und Sammlungen des Bundes. Artikel 109a Absatz 3 des vorliegenden Gesetzesentwurfs enthält dazu eine notwendige spezialgesetzliche Ergänzung für den Bereich des VBS. Das MSG erteilt nämlich lediglich einen indirekten Auftrag an die Departemente, eigenes Kulturgut zu erhalten. Für den Bereich des VBS soll deshalb hier eine präzisierende Bestimmung (Abs. 3) aufgenommen werden, die den Erhalt von Kulturgut der Armee ausdrücklich vorsieht. Ergibt das zur Liquidation vorgesehene Armeematerial einen geschichtlichen Nachweis über die Entwicklung der Armee, so soll es als historisch erhaltenswertes Material sichergestellt und aufbereitet werden. Die letzteren Tätigkeiten sollen, soweit sich dies als sinnvoll erweist, ganz oder teilweise Dritten übertragen werden können, wie dies z.T. bereits heute der Fall ist (Verein Schweizer Armeemuseum; VSAM). Die (bereits bestehende) militärhistorische Sammlung des VBS wird neu den Grundsätzen des MSG unterstehen. Das bedeutet insbesondere, dass das Sammlungskonzept des VBS vom Bundesamt für Kultur genehmigt werden muss und dass dieses den Auftrag für die Sammlung des VBS formulieren bzw. präzisieren wird. Absatz 3 soll jedoch keine Grundlage für die Errichtung eines vom Bund finanzierten Armeemuseums sein.

Selbstverständlich sind einschlägige Spezialgesetze, wie das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) oder das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 (KMG, SR 514.51) bei der Ausserdienststellung anwendbar.

Art. 109b In Anbetracht der schwindenden Kapazitäten der Schweiz im wehrtechnischen Beschaffungs-, Forschungs- und Technologiebereich ist die verstärkte internationale Kooperation und Vernetzung, gestützt auf den sicherheitspolitischen Bericht des Bundesrates und auf die geltende Rüstungspolitik des Bundesrates vom 29. November 2002, eine sicherheitspolitische Notwendigkeit. Darüber hinaus kann der Auftrag nur im internationalen Verbund kostenoptimal
und effektiv erfüllt werden.

Die Gruppe armasuisse unterstützt die Armee und das VBS bei der Planung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Systemen, Material und Bauten und stellt die wissenschaftlich-technischen Kompetenzen für die Armee und das Departement sicher.

Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und ihren Partnern im wehrtechnischen Bereich lässt sich problemlos in das innen- und aussenpolitische Umfeld einfügen.

Sie muss auch im Zusammenhang mit bilateralen Vereinbarungen gesehen werden, die der Bundesrat im Bereich der Rüstungskooperation mit zahlreichen europäischen Staaten geschlossen hat.

Der Begriff der Forschung und Entwicklung umfasst sämtliche Aspekte wissenschaftlicher Tätigkeiten im Wehrtechnik- und Sicherheitsbereich, insbesondere die wissenschaftliche Grundlagenarbeit sowie den Fähigkeitsaufbau. Das VBS (Direktion für Sicherheitspolitik) nimmt im Vorfeld einer geplanten Vereinbarung regel-

3243

mässig, allenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Partnern, eine Opportunitätsprüfung mit Blick auf die Sicherheits-, Rüstungs- und Neutralitätspolitik vor.

Abkommen im Rahmen der Rüstungszusammenarbeit betreffen in aller Regel technisch-administrative Angelegenheiten von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG; der Bundesrat kann solche Abkommen in eigener Kompetenz beschliessen. Das Parlament hat sich dieser Ansicht bei der Beratung des Berichts über die im Jahr 2002 abgeschlossenen Staatsverträge sowie der Motion 03.3585 der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates, Minderheit Banga (Internationale Verträge. Ordentliches Verfahren), angeschlossen. Weil indessen auch denkbar ist, dass es sich ­ je nach der Intensität der beabsichtigten Kooperation ­ nicht mehr nur um Verträge mit beschränkter Tragweite handelt, soll die Rechtslage im Gesetz klargestellt und der Bundesrat in Absatz 1 ausdrücklich für Abkommen im Bereich der Rüstungskooperation zuständig erklärt werden. In Absatz 2 werden die hauptsächlichsten Inhalte solcher Abkommen aufgelistet. Betreffend den Informationsund Datenaustausch (Bst. c) ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) anwendbar sind.

Die Kontrolle durch das Parlament wird dadurch sichergestellt, dass der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm oder von Verwaltungseinheiten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge erstattet (Art. 48a Abs. 2 RVOG).

Art. 113 Als Ergänzung der datenschutzrechtlichen Grundlagen im MIG für neue Verfahren zur Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe (siehe Kommentar zu Art. 12­17 MIG) soll im Militärgesetz die Möglichkeit zur Erhebung der benötigten Daten geschaffen werden. Es sollen für den genannten Zweck dieselben Möglichkeiten zur Verfügung stehen wie für die Prüfung von Massnahmen nach den Artikeln 21­22a und 103 Absatz 3.

Bisheriger Art. 113 Inspektionen werden seit Jahren nicht mehr durchgeführt, und es ist auch nicht geplant, sie wieder einzuführen. Diese Bestimmung kann daher aufgehoben werden.

Art. 122 Eine eigentliche Entlassungsinspektion wird heute nicht mehr durchgeführt. Hingegen werden die Angehörigen der Armee bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht weiterhin zur Rückgabe des
persönlichen Materials aufgefordert. Die administrative Abwicklung (u.a. Aufgebot, Dispensationen und Mahnung) bleibt weiterhin bei den Kantonen. Hingegen erfolgt die eigentliche Rücknahme des Materials durch den Bund, nachdem die kantonale Zuständigkeit im Bereich Armeematerial nicht mehr besteht (vgl. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), Ziff. II/8, AS 2007 5779).

Der heutige Artikel 122 ist entsprechend neu zu formulieren.

3244

Art. 123 Abs. 2 Bst. a Die Bestimmung wird begrifflich präzisiert. Bei den hier erwähnten privatrechtlich organisierten Rüstungsunternehmen handelt es sich um solche des Bundes, und nicht um solche der Gruppe Rüstung.

Art. 125 Abs. 4 Am 1. Januar 2007 sind das neue Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) und das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) in Kraft getreten. Die bisher auf Verordnungsstufe vorgesehenen Möglichkeiten der Artikel 46 und 47 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung; SR 512.31) zur Beschwerde an die Gruppe Verteidigung und das VBS wurden mit der Justizreform in einen rein kantonalen Instanzenzug umgewandelt. Vorbehältlich einer anderen Auslegung des Bundesgerichts ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht gegen kantonale Verfügungen im Bereich des Militärdienstes nicht möglich (mit Ausnahme der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Artikel 113 ff. BGG, die jedoch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei lediglich beschränkter Kognition des Bundesgerichts zulässt). Somit bliebe es dem VBS verwehrt, in einem das Departement betreffenden Verfahren (Militärdienst, Schiesswesen ausser Dienst) teilzunehmen, was weniger der Sinn der Justizreform, als vielmehr deren formellrechtliche Folge war.

Um dieses unzweckmässige Resultat zu korrigieren, soll im Militärgesetz ein entsprechender Rechtsweg von den letzten kantonalen Instanzen an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen werden (vgl. Art. 33 Bst. i VGG), gekoppelt mit einem Recht des VBS zur Beschwerdeführung vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 48 Abs. 2 VwVG, SR 172.021). Neben dem explizit erwähnten VBS werden damit auch die Parteien aus dem vorinstanzlichen Verfahren eine erweiterte Möglichkeit zur Überprüfung eines kantonalen Entscheides erhalten.

Zu dieser Änderung wurde eine separate Anhörung der Kantone durchgeführt. Von den 19 antwortenden Kantonen haben sich 16 zustimmend, einer teilweise zustimmend und zwei ablehnend geäussert.

Gliederungstitel nach Art. 130 und Art. 130a Zur Begründung dieser Bestimmung kann auf den Kommentar zu Artikel 109a (Ausserdienststellung von Armeematerial) verwiesen werden. Aus systematischen Gründen muss die Bestimmung ­ für Immobilien formuliert ­ an passender Stelle wiederholt werden.
Der Sachplan Militär des Bundesrates regelt die Grundsätze für die Deinvestitionen von überzähligen VBS-Immobilien. Die angemessene Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kantonen und Gemeinden betreffend Immobilien, die einst militärischen Zwecken gedient haben und nicht mehr betriebsnotwendig sind, ist in diesem Sachplan im Rahmen der Verkaufsgrundsätze geregelt (öffentliche Ausschreibung, allfällige Vorkaufsrechte etc.).

Im Unterschied zum Armeematerial bedarf es bei den militärischen Immobilien keiner zusätzlichen (spezial-)gesetzlichen Bestimmung im Militärgesetz für den Schutz von Kulturgut. Für den Schutz der erhaltenswerten militärischen Immobilien besteht eine hinlängliche Grundlage im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den 3245

Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451). Für den Bereich des VBS bestehen entsprechende departementale Ausführungsbestimmungen in Form von Weisungen.

Art. 132 Bst. a Die Bestimmung wird infolge Aufhebung der Inspektionen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b und 113) angepasst.

Art. 140 Abs. 1 Die Begriffe für das Armeematerial im Militärgesetz (Art. 105) werden im Rahmen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA, Ziff. II/8, AS 2007 5779) neu definiert. Deshalb kann auf die ohnehin nicht abschliessende Aufzählung in Artikel 140 verzichtet werden.

Art. 142 Abs. 4 Die Bestimmung wird formell an die neue Bundesrechtspflege (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) angepasst. An die Stelle der eidgenössischen Rekurskommissionen tritt das Bundesverwaltungsgericht.

8. Kapitel: Gewerbliche Tätigkeiten Art. 148i Diese Bestimmung enthält die vom Finanzhaushaltgesetz geforderte formell-gesetzliche Ermächtigung der einzelnen Verwaltungseinheiten des VBS, gewerbliche Tätigkeiten auszuüben (s. Ziff. 1.1.2.4). Sie richtet sich in erster Linie an die Armee und an die Militärverwaltung, was dem eigentlichen Anwendungsbereich des Militärgesetzes entspricht. Für die übrigen Bereiche des VBS (Bevölkerungsschutz und Sport) sollen eigene Regelungen eingeführt werden. Für den Bevölkerungsschutz geschieht dies durch die neue Bestimmung in Artikel 73a BZG, die zusammen mit der vorliegenden Revision des Militärgesetzes eingeführt wird. Für den Sport soll im Rahmen einer separaten Revision des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) eine entsprechende Regelung getroffen werden.

Bis zum Erlass von bereichsspezifischen gesetzlichen Bestimmungen gilt für alle Verwaltungseinheiten des VBS die vorliegende allgemeine Regelung der gewerblichen Tätigkeiten.

Die Verwaltungseinheiten legen selbst fest, ob und welche gewerblichen Tätigkeiten sie ­ im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ­ ausüben wollen. Dies kann z.B. die Vermietung von Armeematerial und Fahrzeugen (Gruppe Verteidigung) oder die Vermietung von Unterkünften und die Lizenzierung von Marken des VBS sowie die Erbringung privatrechtlicher Dienstleistungen (armasuisse) umfassen. Auch neue privatwirtschaftliche
Aktivitäten, wie die Vermarktung von Knowhow im Bereich der Ausbildung (Gruppe Verteidigung), sind möglich.

Gewerbliche Tätigkeiten sollen immer ein Nebenprodukt der amtlichen Tätigkeit sein. Sie sind z.B. dort zulässig, wo eine bestehende, momentan nicht benötigte Verwaltungsressource (Fahrzeug, Gebäude etc.) wirtschaftlich genutzt werden soll.

3246

Für gewerbliche Tätigkeiten kommen Gegenstände und Vermögenswerte in Betracht, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben beschafft wurden oder Nebenprodukte, die aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entstehen (z.B.

technisches Knowhow und industrielle Verfahren im Bereich armasuisse, die auch für Dritte nutzbar gemacht werden können). Mit dem Begriff «Hauptaufgaben» (Abs. 1) sind die durch die Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das VBS (OV-VBS, SR 172.214.1) definierten Aufgaben der Verwaltungseinheiten gemeint.

Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen der enge Zusammenhang mit den Aufgaben der betreffenden Verwaltungseinheit fehlt, sind nicht zulässig. Weiter dürfen für die gewerblichen Tätigkeiten zusätzliche sachliche und personelle Mittel nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Verhältnis zum Kerngeschäft unbedeutend sind.

Gewisse sachliche und personelle Zusatzinvestitionen sind ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn dadurch eine sonst nur teilweise genutzte Infrastrukturkomponente voll ausgelastet oder wenn Synergien mit privaten Partnern genutzt werden können. Auf diese Weise wird die wirtschaftliche Nutzung von Verwaltungsvermögen ermöglicht. Die Wendung «keine bedeutenden ... Mittel» gibt den betroffenen Verwaltungseinheiten des VBS einen zusätzlichen, unternehmerischen Handlungsspielraum im Rahmen der ordnungspolitischen Vorgaben. Der enge Zusammenhang der betreffenden gewerblichen Tätigkeit mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit muss aber gewahrt bleiben.

Die Verwaltungseinheiten sind bei der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt (OR, UWG) wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

Im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten dürfen sie grundsätzlich auch Überwachungsmittel (Art. 180 ff. Entwurf MIG) vermieten. Fallen jedoch durch den Einsatz solcher Überwachungsmittel besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile beim Bund oder bei Armeestellen an, so darf deren Einsatz nur im Rahmen des MIG für die dort genannten Aufgaben erfolgen, d.h. für primäre Armeeaufgaben und für die Unterstützung ziviler Behörden (Art. 181 Entwurf MIG). Dies ergibt sich aus dem Vorrang des MIG als datenschutzrechtlichem Spezialgesetz gegenüber der allgemeinen Rechtsgrundlage im Militärgesetz für die gewerblichen
Tätigkeiten.

Die in Absatz 2 geforderte Kosten- und Leistungsrechnung dient der Kostentransparenz. Die Wendung «zu mindestens kostendeckenden Preisen» bedeutet, dass die von den Verwaltungseinheiten erbrachten Leistungen nach dem Vollkostenprinzip zu verrechnen sind. Bei bestimmten Anlagen und Einrichtungen des VBS, die an sich für eine Nutzung durch Private geeignet wären und bei denen eine solche Nutzung aus Wirtschaftlichkeitsgründen auch angezeigt wäre, führt das Vollkostenprinzip jedoch zu unrealistisch hohen Preisen. Bei der Anlage der armasuisse zur Prüfung des Schutzgrades von Glaskonstruktionen würde beispielsweise bei Vollkostenrechnung ein Stundenansatz von 1000 Franken resultieren, was völlig unrealistisch ist. In solchen Fällen soll das VBS vom Vollkostenprinzip abweichen und einen realistischen Preis ansetzen dürfen. Für den Bund ist dies immer noch vorteilhafter als das «Brachliegen» der Anlage. Die Abweichung vom Vollkostenprinzip ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Privatwirtschaft dadurch in keiner Weise konkurrenziert wird. Diese Bedingung trifft z.B. zu, wenn die Verwaltung, wie beim oben erwähnten Prüfverfahren, eine Monopolstellung innehat.

3247

Änderung bisherigen Rechts (Anhang)

1. Bundespersonalgesetz (BPG) Art. 24 Abs. 3 BPG Gestützt auf den geltenden Artikel 24 Absatz 2 BPG konnte das zivile Personal der Gruppe Verteidigung im VBS bereits bisher zu kurzen Einsätzen verpflichtet werden, soweit die Tätigkeit im Ausland derjenigen im Stellenbeschrieb entsprach. Es war dazu keine Änderung des Arbeitsvertrages nötig. Im Rahmen der Auslandeinsätze der Armee besteht jedoch die Notwendigkeit, Spezialisten der Gruppe Verteidigung, die für einen Auslandeinsatz unabdingbar sind, für längere Zeit im Ausland verpflichten zu können, ohne dass diese Verpflichtung im Arbeitsvertrag explizit geregelt worden ist.

Dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem neuen Artikel 47 Absatz 4 des Militärgesetzes. Im Gegensatz zum militärischen Personal, das generell zu Einsätzen im Ausland verpflichtet werden kann, soll für das zivile Personal eine Einschränkung gelten: Es soll nur das Personal eingesetzt werden, das die benötigte spezialisierte Funktion im VBS ausübt, soweit solche Spezialisten nicht auf dem Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall bei den Helikoptermechanikern, die bei Auslandeinsätzen mit Armeehelikoptern deren Wartung im Ausland sicherstellen müssen.

2. Militärstrafgesetz (MStG) Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 Im französischen Text wird die Terminologie an den neuen Artikel 7 des Militärgesetzes angepasst.

Art. 35 Der geltende Wortlaut von Artikel 35 Absatz 1 entspricht nicht mehr der aktuellen Gradstruktur der Armee. Dies soll hiermit korrigiert werden. Die Auswirkung einer Degradierung (Abs. 2) soll an den neuen Artikel 22a des Militärgesetzes angeglichen werden, damit eine einheitliche Praxis sichergestellt werden kann. Der bisherige Absatz 3 wird hinfällig, weil die Wiederzulassung bei einem allfälligen Ausschluss sich neu nach Artikel 22 des Militärgesetzes richtet.

3. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 17 und 18 Da die Rekrutierung von Stellungspflichtigen für die Armee und den Zivilschutz seit dem 1. Januar 2004 gemeinsam durchgeführt wird, ist eine einheitliche Verwendung der Begriffe angezeigt. So ist nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (VREK, SR 511.11) unter dem Begriff «Zuteilung» die anlässlich der Rekrutierung vorgenommene Zuteilung zu einer Funktion 3248

(in der Armee oder im Zivilschutz) zu verstehen. Unter «Einteilung» hingegen ist im Bereich des Zivilschutzes die Einteilung in eine Formation oder in die Personalreserve zu verstehen; diese erfolgt im Gegensatz zur Zuteilung durch die Kantone.

Entgegen den oben gemachten Ausführungen verwendet das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1) in den Artikeln 17 und 18 den Begriff «Zuteilung», obwohl es sich der Sache nach um Einteilungen handelt.

Deshalb sind die genannten Artikel terminologisch anzupassen.

Gliederungstitel vor Art. 66 Da die Beschwerdemöglichkeiten in nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen neu in mehreren Artikeln geregelt werden sollen, wird die Sachüberschrift des bisherigen Artikels 66 BZG neu zu einem Gliederungstitel.

Art. 66 Artikel 11 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (VABS, SR 520.15) sieht die Beschwerde gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommission Rekrutierung sowie anderer medizinischer Untersuchungskommissionen betreffend Schutzdiensttauglichkeit vor. Nach Artikel 31 des neuen Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, beurteilt jedoch das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); vorgängige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten müssen sich neu aus dem Spezialgesetz ergeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, das in Artikel 48 die Beschwerdelegitimation regelt.

Da es sich beim VGG um ein der VABS übergeordnetes Bundesgesetz handelt, wurde Artikel 11 VABS mit dessen Inkrafttreten gegenstandslos. Somit sind ab dem 1. Januar 2007 nach der Regelung des VGG Entscheide betreffend die Diensttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen neu beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Diese Regelung scheint jedoch insbesondere darum nicht zweckmässig, weil Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit weiterhin bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission angefochten werden können, wofür die gesetzliche Grundlage mit Artikel 39 des Militärgesetzes bereits heute existiert. Die Entscheide
über die Militär- und Schutzdiensttauglichkeit ergehen jedoch praktisch gemeinsam. Wird ein Stellungspflichtiger für militärdienstuntauglich erklärt, so wird die Frage der Schutzdiensttauglichkeit gleich anschliessend anlässlich derselben medizinischen Untersuchung sowie durch denselben Arzt geklärt. Es wäre deshalb sachlich nicht nachvollziehbar, wenn Entscheide über die Militärdiensttauglichkeit ­ wie bis anhin ­ bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission angefochten werden könnten, diejenigen über die Schutzdiensttauglichkeit hingegen an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden müssten. Deshalb soll am Status quo festgehalten und der bisher in Artikel 11 VABS vorgesehene Beschwerdeweg im Rahmen dieser Revision des Militärgesetzes neu auf Gesetzesstufe im Bevölkerungsund Zivilschutzgesetz verankert werden. Gleiches gilt für die bisher nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b­d VABS beschwerdeberechtigten Personen und Behörden.

Neben der beurteilten Person und ihrem gesetzlichen Vertreter (Bst. a) sollen weiterhin auch die Militärversicherung (Bst. b), die (als eigenständiges Sozialversiche3249

rungssystem) Teil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA ist, die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der Anstalten für Epileptiker, der Heilanstalten für Alkoholiker sowie der Drogentherapiestationen (Bst. c) und die Ärztinnen und Ärzte des militärärztlichen Dienstes (Bst. d) zur Beschwerde berechtigt sein.

Art. 66a Artikel 66 BZG sieht vor, dass in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur gegen die vom BZG nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim VBS Beschwerde geführt werden kann. Dieses entscheidet endgültig. Seit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 sind solche Beschwerden nicht mehr beim VBS, sondern neu beim Bundesverwaltungsgericht zu führen.

Nach Artikel 38 Absatz 4 BZG sind Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung (Art. 33 ff. BZG) durch die Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten. Allfällige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten gegen deren Entscheid ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht. Da es sich bei Dienstverschiebungsgesuchen um nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten handelt, könnte in diesem Bereich gegenwärtig gestützt auf Artikel 66 BZG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim VBS Beschwerde geführt werden. In der Praxis kann ein solches mehrstufiges Beschwerdeverfahren aber zu erheblichen Problemen insbesondere zeitlicher Art führen, da Dienstverschiebungsgesuche ­ sinnvollerweise ­ bis spätestens zehn Tage vor dem Einrücken eingereicht werden können (Art. 9 Abs. 1 der Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003, ZSV, SR 520.11). Da zudem kein Anspruch auf Verschiebung einer Dienstleistung besteht (Art. 9 Abs. 1 ZSV), erscheint die heutige Regelung, mit der Möglichkeit einer Beschwerde bis auf Bundesebene, nicht zweckmässig.

Daher soll gegen Aufgebote und Entscheide über Dienstverschiebungen lediglich noch die Möglichkeit einer Wiedererwägung durch die aufbietende Stelle möglich sein. Diese Regelung entspricht jener für Aufgebote und Dienstverschiebungen im Bereich der Armee (Art. 38 MG).

Art. 66b In allen übrigen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten soll gegen die vom BZG nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht geführt werden können. Artikel 66b entspricht dem gegenwärtigen Artikel 66 BZG.

Gliederungstitel vor Art. 67 Wie vor Artikel 66 ist neu vor Artikel 67 ein Gliederungstitel einzufügen.

Art. 73a Artikel 73a entspricht dem neuen Artikel 148i des Militärgesetzes (Gewerbliche Tätigkeiten). Für die Begründung dieser spezialgesetzlichen Regelung im BZG wird auf die Erläuterungen zu Artikel 148i des Militärgesetzes verwiesen.

3250

4. Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) Das WPEG stützte sich für den Beginn und das Ende der Wehrpflicht auf den bisherigen Artikel 13 des Militärgesetzes. Mit der Streichung von Artikel 13 Absatz 1 des Militärgesetzes müssen der Beginn und die Dauer der Ersatzpflicht neu im WPEG verankert werden (neuer Art. 3). Damit kann der bisherige Buchstabe d in Artikel 4 Absatz 1, der das Ende der Ersatzpflicht umschrieben hat, aufgehoben werden.

Für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere (mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere), die ihre Ausbildungsdienstpflicht bis zum vollendeten 30. Altersjahr nicht vollständig erfüllt haben, dauert die Militärdienstpflicht längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden.

Aus dieser Regelung lässt sich ableiten, dass zwischen dem 31. und 34. Altersjahr einerseits für verschobene Pflichtdienste eine Ersatzpflicht und andererseits für geleistete Nachholdienste ein Rückerstattungsanspruch entsteht. Keine Ersatzpflicht lösen nach Artikel 8 Absatz 3 WPEG zwischen dem 31. und 34. Altersjahr verschobene Nachholdienste aus, wenn der Dienstpflichtige bereits für das Jahr, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten müssen, die Ersatzabgabe bezahlt hat.

2.2

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)

Das bisherige 7. Kapitel des Militärgesetzes wurde im Sinne mehrerer Aufträge des Bundesrates an das VBS, die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Armee und der Militärverwaltung zu überarbeiten, in ein neues Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) überführt. Bei der konkreten Formulierung der Normen hat sich gezeigt, dass es einer umfangreichen Regelung bedarf, um den Anforderungen des Datenschutzes zu entsprechen. Das Militärgesetz würde dadurch, im Vergleich zu den übrigen Inhalten, unverhältnismässig zahlreiche Normen über den Datenschutz erhalten. Es soll daher, analog zum Entwurf des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BBl 2006 5093), ein eigenständiges Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) geschaffen werden, das die Datenschutzanliegen regelt. Das MIG enthält die nach Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen in der Armee und der Militärverwaltung. Das DSG ist daneben als lex generalis ergänzend anwendbar (beispielsweise zum Auskunfts- und Berichtigungsrecht).

In einem ersten Kapitel werden allgemeine Bestimmungen zusammengefasst, die für jede Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen gelten. Es wird dabei bewusst darauf verzichtet, die Bearbeitungsgrundsätze des DSG zu wiederholen. Diese sind anwendbar und müssen nicht nochmals legiferiert werden. Dadurch wird auch verhindert, dass bei Änderungen des DSG unbeabsichtigte Differenzen zum MIG entstehen.

Im zweiten bis sechsten Kapitel werden die einzelnen Informationssysteme geregelt, mit denen besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile in der Armee und der Militärverwaltung bearbeitet werden. Jedes Kapitel enthält eine bestimmte Kategorie von Informationssystemen: das zweite Kapitel die Personal3251

informationssysteme, das dritte Kapitel die Führungsinformationssysteme, das vierte Kapitel die Ausbildungsinformationssysteme, das fünfte Kapitel die Sicherheitsinformationssysteme und das sechste Kapitel die übrigen Informationssysteme. Für jedes dieser Informationssysteme werden transparent das verantwortliche Organ, der Zweck, die im Informationssystem enthaltenen besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die Datenbeschaffung, die Datenbekanntgabe und der Zugang zu den Daten mittels Abrufverfahren sowie die Dauer der Datenaufbewahrung festgelegt. Dabei wird, wo nötig, den Besonderheiten der einzelnen Informationssysteme Rechnung getragen.

Im siebten Kapitel werden die gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung der beim Einsatz von Überwachungsmitteln durch die Armee und die Militärverwaltung anfallenden Daten geschaffen. Damit wird mehreren parlamentarischen Vorstössen und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Rechnung getragen, die insbesondere für die Drohneneinsätze zugunsten ziviler Behörden seit Längerem entsprechende Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz fordern.

Mit dem MIG dürfen nicht mehr Daten bearbeitet werden, als heute bereits gestützt auf das Militärgesetz und die entsprechenden Verordnungen (insbesondere die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht, MDV, SR 512.21, die Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen, VmK, SR 511.22, die Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, VMBDD, SR 511.12, sowie die Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung, VREK, SR 511.11) bearbeitet werden, aber es soll für die Bearbeitung aller dieser Daten und die dabei benützten Informationssysteme soweit nötig eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen oder ergänzt werden. Die Datenweitergabe ohne Einwilligung der Betroffenen wird hingegen auf ein verhältnismässiges Mass reduziert.

Daten über die religiösen Ansichten oder Tätigkeiten dürfen bearbeitet werden, soweit dies notwendig ist für die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen der Armee oder für den Einsatz in der Friedensförderung. Sie werden bei den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern sowie, soweit die betroffene Person dazu ihre
Einwilligung gibt, bei Dritten beschafft. Diese Daten dürfen nur den Personen und Stellen bekannt gegeben und durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, die für die genannten Aufgaben zuständig sind.

Daten über die Gesundheit dürfen bearbeitet werden, soweit dies notwendig ist: ­

zur medizinischen und psychologischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit, der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Intelligenz und Persönlichkeit und der Psyche der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen;

­

zur Feststellung des Gesundheitszustandes von Angehörigen der Armee; für die medizinische und psychologische Betreuung und Behandlung von Stellungspflichtigen und von Angehörigen der Armee während eines Militärdienstes sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;

­

zur Prüfung der medizinischen Flugtauglichkeit sowie der flugmedizinischen und flugpsychologischen Betreuung von Kandidaten und Kandidatinnen für die fliegerische Vorschulung, Anwärtern und Anwärterinnen für das flie-

3252

gende Personal der Armee, von Angehörigen des fliegenden Personals der Armee, von zivilen Piloten, die Flüge mit Militärflugzeugen durchführen, von Militär- und Zivilpersonen für Passagierflüge mit Militärflugzeugen, die über einen Schleudersitz verfügen; ­

zur Abklärung der Eignung von Personen, die sich als militärisches Personal der Luftwaffe oder für Spezialistengruppen bewerben;

­

zur Überprüfung der Gesundheit höherer Stabsoffiziere und Angehöriger von Spezialistengruppen;

­

zur Abklärung der Eignung von Angehörigen der Armee für die Generalstabsausbildung;

­

zur Abklärung der Eignung von Zivilpersonen für einen Einsatz in der Armee oder für Tätigkeiten in der zivilen Luftfahrt;

­

zur Forschung im militärspezifischen psychologisch-pädagogischen Bereich;

­

zur Durchführung von Verfahren nach Artikel 142 des Militärgesetzes;

­

zur Erfassung von Körpermassen von Stellungspflichtigen zur richtigen Konfektionierung der ihnen abzugebenden militärischen Ausrüstung;

­

zur Bewältigung von sanitätsdienstlichen Ereignissen im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes im In- und Ausland.

Diese Daten werden beschafft bei: ­

den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;

­

den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

­

den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten und Psychologinnen und Psychologen;

­

den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;

­

den Partnerorganisationen, bei denen die betroffenen Personen eingesetzt wurden;

­

den Partnerorganisationen des koordinierten Sanitätsdienstes; und

­

soweit die betroffene Person dazu ihre Einwilligung gibt, bei Dritten.

Sie dürfen folgenden Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben und durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden: ­

dem Oberfeldarzt;

­

den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzten;

­

den für den Militärärztlichen Dienst der Armee zuständigen Stellen;

­

den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal;

­

den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des psychologisch pädagogischen Dienstes (PPD);

­

der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;

3253

­

den die betroffenen Personen behandelnden und begutachtenden zivilen Ärztinnen und Ärzten, soweit die betroffenen Personen hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben;

­

zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht für den Einzelfall eine Auskunftspflicht für Ärztinnen und Ärzte besteht;

­

den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, soweit dies für die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661) notwendig ist;

­

den von den Behörden für den Zivildienst beauftragten Ärztinnen und Ärzten, soweit dies für Untersuchungen und Massnahmen nach Artikel 33 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) notwendig ist; und

­

den Partnerorganisationen des koordinierten Sanitätsdienstes.

Daten über die Intimsphäre dürfen bearbeitet werden, soweit dies notwendig ist zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit für den Militärdienst oder den Schutzdienst, zur Durchführung der Personensicherheitsprüfung oder zur seelsorgerischen, medizinischen, psychologischen oder sozialen Beratung und Betreuung von Angehörigen der Armee. Sie werden bei den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern sowie, soweit die betroffene Person dazu ihre Einwilligung gibt, bei Dritten beschafft. Daten über die Intimsphäre dürfen nur als Zahlenwert und nur den Personen und Stellen bekannt gegeben und durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, die für die genannten Aufgaben zuständig sind.

Daten über die Rassenzugehörigkeit dürfen nicht bearbeitet werden.

Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe dürfen bearbeitet werden, soweit dies notwendig ist für die soziale Beratung und Betreuung von Angehörigen der Armee sowie von Militärpatienten und deren Hinterbliebenen. Sie werden bei den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern, den militärischen Kommandos, den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone und, soweit die betroffene Person dazu ihre Einwilligung gibt, bei Dritten beschafft. Sie dürfen nur den Mitarbeitenden des Sozialdienstes der Armee bekannt gegeben und durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen dürfen bearbeitet werden, soweit dies notwendig ist zur Erwägung eines Entscheides: ­

über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degradation wegen eines Strafurteils nach den Artikeln 21­22a des Militärgesetzes;

­

über die Eignung zur Beförderung oder Ernennung nach Artikel 103 des Militärgesetzes;

­

über die Personensicherheitsprüfung nach den Artikeln 19­21 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120); oder

­

in einem Militärstrafverfahren oder Disziplinarstrafverfahren.

Sie werden beschafft bei den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern, den Strafuntersuchungs-, Strafverfolgungs-, Strafurteils- und Strafregisterbe3254

hörden des Bundes und der Kantone, den für administrative Verfolgungen und Sanktionen zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone und, soweit die betroffene Person dazu ihre Einwilligung gibt, bei Dritten. Sie dürfen den zivilen Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden bekannt gegeben und durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt oder sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten eine Degradation, eine Nichtrekrutierung oder ein Ausschluss verfügt wurde, die Eignung zur Beförderung oder Ernennung verneint wurde, bei der Personensicherheitsprüfung die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wurde oder ein Militärstrafurteil oder Disziplinarstrafurteil erging.

Biometrische Daten dürfen bearbeitet werden, soweit dies zur Identifikation und Vereinzelung von Personen notwendig ist.

Persönlichkeitsprofile dürfen bearbeitet werden, soweit dies notwendig ist: ­

zur Durchführung der Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals;

­

für Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;

­

zur Abklärung der Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich die Eignung nicht aus dem allgemeinen Leistungsprofil ergibt;

­

zur Abklärung des grundsätzlichen Kaderpotenzials hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier;

­

für die Zutrittskontrolle bei und in schützenswerten Anlagen und Gebäuden der Armee und des Bundes;

­

für das Personalmanagement für die Friedensförderung;

­

zur Personalgewinnung, -planung, -kontrolle und -einsatzplanung sowie zur Kader- und Personalentwicklung des zivilen und militärischen Personals;

­

zur Durchführung der Personensicherheitsprüfung;

­

zur Durchführung von Verfahren nach Artikel 142 des Militärgesetzes;

­

zur Ausbildungskontrolle und -steuerung sowie Qualifikation von Angehörigen der Armee und von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden; und

­

zur Zuweisung der Medizinalpersonen im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes.

Die Daten für die Persönlichkeitsprofile werden beschafft bei: ­

den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;

­

den militärischen Kommandos und den militärischen Vorgesetzten;

­

den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden;

­

den zivilen und militärischen Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden; 3255

­

in- und ausländischen Sicherheitsbehörden;

­

Partnerorganisationen, bei denen die betroffenen Personen eingesetzt wurden;

­

Dritten, soweit die betroffene Person dazu ihre Einwilligung gibt.

Persönlichkeitsprofile dürfen den für die oben genannten Aufgaben zuständigen Stellen und Personen bekannt gegeben und durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

1. Kapitel Art. 1 Das MIG ist die nach den Artikeln 17 Absatz 2 und 19 Absätze 1 und 3 DSG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Daten) im Bereich der Armee und der Militärverwaltung. Die Bearbeitung solcher Daten durch den militärischen und den strategischen Nachrichtendienst stützt sich auf Artikel 99 des Militärgesetzes und ist deshalb hier nicht zu regeln.

Art. 2 Absätze 1 und 3: Die militärischen Informationssysteme sollen helfen, die gesetzlichen Aufgaben der Armee und der Militärverwaltung zu erfüllen. Entsprechend den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit sind die Regelungen nicht als Blankettnormen zu verstehen. Innerhalb der genannten Verwaltungseinheiten sind selbstverständlich nur die Personen zur Bearbeitung der Daten berechtigt, in deren Pflichtenheft die Bearbeitung der entsprechenden Daten zu den genannten Zwecken fällt.

Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen AHV-Versichertennummer und der damit verbundenen Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) soll für die Verwendung der AHV-Versichertennummer im Rahmen der militärischen Datenbearbeitung eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dies wird notwendig, da das geänderte AHVG die Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung nur aufgrund einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage erlauben wird.

Absatz 2: Aus der Sicht des Datenschutzes genügt die Erlaubnis zur Datenbeschaffung durch eine Stelle nicht dafür, dass der Datenbesitzer diese Daten auch bekannt geben darf oder gar muss. Deshalb sollen die Datenbesitzer dazu berechtigt bzw.

verpflichtet werden, die zu beschaffenden Daten bekannt zu geben.

Absatz 4: Neben den für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendigen Daten gibt es auch solche, die dem Aufgabenvollzug lediglich dienlich sind. Solche Daten (zum Beispiel: Telefonnummer und E-Mail-Adresse, welche die Erreichbarkeit erhöhen) werden auf freiwilliger Basis beschafft. Die erhebende Stelle ist verpflichtet, auf die Freiwilligkeit der Meldung dieser Daten hinzuweisen.

3256

Absatz 5: Das Verwenden von Bildern ist für eine offene und wirkungsvolle Kommunikation nach aussen unabdingbar. Hier soll im Sinne der Transparenz die bisher in der Praxis vollzogene Weitergabe von Bildern gesetzlich verankert werden.

Art. 3 Der Betrieb der Informationssysteme soll bei einer Stelle gebündelt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass eine möglichst einheitliche und effiziente Informatiklandschaft gebaut wird.

Art. 4 In den verschiedenen militärischen Informationssystemen werden teilweise dieselben Grunddaten bearbeitet (insb. Personalien und militärische Einteilung). Im Sinne der Verwaltungseffizienz sollen die elektronisch verfügbaren Daten nicht für jedes Informationssystem separat eingegeben werden müssen. Soweit die Daten bereits in einem anderen Informationssystem vorhanden sind, soll es zulässig sein, diese Daten abzugleichen oder auszutauschen. Es macht keinen Sinn und würde von den betroffenen Personen auch kaum verstanden, wenn diese Daten von der jeweils für ein Informationssystem zuständigen Stelle separat erhoben würden. Ein solches Vorgehen würde auch einer kostengünstigen und effizienten Verwaltungsführung widersprechen. Es soll daher die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass diese Daten unter den zuständigen Stellen und Systemen ausgetauscht werden dürfen. Selbstverständlich beschränkt sich dieser Austausch jeweils auf die Daten, die von diesen Stellen selbst bearbeitet werden dürfen. Es entsteht mit der vorgeschlagenen Regelung kein Freipass, alle vorhandenen Daten einfach anderen Stellen bekannt zu geben. Der Verbund erweitert die Zugriffsberechtigungen auf die einzelnen Daten nicht. Als zusätzliche Sicherheit soll der Datenaustausch verschlüsselt erfolgen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c).

Art. 5 Die heutige Aufsplittung der Datenbearbeitung auf mehrere Informationssysteme ist historisch gewachsen. Langfristig zielt die Informatikstrategie der Gruppe Verteidigung darauf ab, die Daten auf wenige Informationssysteme zu konzentrieren. Der Bundesrat soll daher die Kompetenz erhalten, innerhalb der im Gesetz vorgegebenen Datenbearbeitung die Informatiklandschaft neu strukturieren zu können.

Art. 6 Die Schweizer Armee ist immer öfter an der internationalen Zusammenarbeit von Armeen beteiligt. Ebenso findet der Koordinierte Sanitätsdienst grenzübergreifend
statt. Sollen dabei Personendaten bearbeitet werden, braucht es auch hierfür entsprechende gesetzliche Grundlagen. Personendaten sollen an ausländische Stellen nur bekannt gegeben werden, wenn ein Gesetz oder ein Staatsvertrag dies für bestimmte Aufgaben vorsieht.

Art. 7 Die Berechtigung zur Datenabfrage, das heisst zum Zugang mittels Abrufverfahren, ist je nach System und Bedürfnis und je nach den gesetzlichen Aufgaben der betref3257

fenden Behörden unterschiedlich geregelt. Einheitlich geregelt wird in Artikel 7 hingegen das Recht auf Zugriff auf Informationssysteme durch interne Kontrolldienste und durch diejenigen Personen, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und die technische Wartung verantwortlich sind. Dieses Zugriffsrecht ermöglicht die korrekte Erfüllung der Aufgaben. Damit nicht für jedes Informationssystem diese Zugriffsrechte ausdrücklich wiederholt werden müssen, ist diese Bestimmung im Allgemeinen Teil eingefügt worden.

Art. 8 Absatz 1: Dieser Absatz verweist auf einen der Grundsätze des Datenschutzes: Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert. Maximale Aufbewahrungsfristen sind vorgesehen; sie werden jedoch je nach Informationssystem variieren. Sie werden in den Anhängen oder separat in einer Vollzugsverordnung geregelt.

Absätze 2 und 3: Die Aufbewahrung von Daten ist nach einem genau bestimmten Verfahren zu regeln. Für die in Informationssystemen bearbeiteten Daten gilt eine individuelle Aufbewahrungsfrist. Nach deren Ablauf werden die betreffenden Daten, ungeachtet einer allfälligen Verbindung mit anderen Daten, gelöscht (statisches System). Wird eine neue Information im System aufgenommen und besteht eine Verbindung mit einer bereits gespeicherten Information, so entsteht ein Datenblock.

Die Frist, während der der gesamte Datenblock aufbewahrt bleibt, wird mit jeder neuen Information neu errechnet. Bei Anwendung dieses Verfahrens müssen die Daten regelmässig einer allgemeinen Überprüfung unterzogen werden. Im Zuge dieser Überprüfung wird jeder Datenblock einzeln geprüft. Daten, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die für den Bearbeitungszweck aber nicht länger erforderlich sind, werden gelöscht oder anonymisiert.

Art. 9 Die Daten der Informationssysteme sollen zu Analysezwecken sowie für Tests bei der Systementwicklung und Systemmigration verwendet werden dürfen. Dies ist für eine effiziente und zukunftsgerichtete Aufgabenerfüllung unerlässlich. Bedingung für eine solche Bearbeitung ist aber in jedem Fall, dass die Daten zuvor anonymisiert werden. Für Tests sollen anstelle anonymisierter Echtdaten auch fiktive Simulationsdaten verwendet werden, da bei gewissen Simulationen eine Anonymisierung des Erreichen des Testzwecks
verunmöglicht.

Art. 10 Gewisse besonders schützenswerte Personendaten sollen durch die Armee und die Militärverwaltung nicht bearbeitet werden dürfen. Es besteht kein vernünftiger Grund, diese Daten zu bearbeiten. Ihre Bearbeitung soll daher ausdrücklich verboten werden.

Art. 11 Absatz 1: Daten über die Intimsphäre, die insbesondere anlässlich der Rekrutierung erhoben werden, um die Diensttauglichkeit umfassend beurteilen zu können, sollen besonders geschützt werden. Die Bekanntgabe dieser Daten soll nur in Form von Zahlenwerten erlaubt sein, nicht aber im Klartext.

3258

2.­6. Kapitel Diese Kapitel ersetzen die bisherigen Artikel 146­148h des Militärgesetzes, ergänzen diese um Informationssysteme, für die bisher keine genügende gesetzliche Grundlage bestand, und heben damit, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, Bestimmungen aus Verordnungen auf Gesetzesstufe.

2. Kapitel: Personalinformationssysteme Art. 12­17 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 146 und 147 des Militärgesetzes. Das PISA ist die zentrale Datenbank betreffend die Erfüllung der Militärdienstpflicht. In ihm wird der militärische Lebenslauf der einzelnen Angehörigen der Armee von der Stellungspflicht bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht abgebildet und gesteuert. Gleichzeitig dient es der Bewirtschaftung und der Kontrolle der personellen Bestände der Armee. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen, sind Daten die den Ablauf eines Geschäftes dokumentieren, z.B. den Eingang eines Gesuchs und den Versand der Antwort, den zuständigen Sachbearbeiter und den Ablageort der Akten.

Neu sollen ausdrücklich die Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe als Zweck des PISA aufgeführt (Art. 13 Bst. j) und die Beurteilung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe als Grund für die Datenaufbewahrung (Art. 17 Abs. 1 Bst. d) erwähnt werden. Unter Überlassung ist sowohl die Ausrüstung während der Militärdienstpflicht als auch die Abgabe zu Eigentum nach Vollendung der Militärdienstpflicht zu verstehen. Damit ­ und mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i ­ wird die datenschutzrechtliche Grundlage für künftige Verfahren und Tests gelegt, die zurzeit aufgrund aktueller Ereignisse verwaltungsintern geprüft werden. Als weitere datenschutzrechtliche Grundlagen für solche Verfahren und Tests können u.a. die Artikel 14, 31, 32 Absätze 1 und 2 sowie 44 gelten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Änderung von Artikel 113 des Militärgesetzes verwiesen. Die effektive Einführung und Ausgestaltung solcher neuer Verfahren und Tests bedürfen nach heutiger Beurteilung keiner zusätzlichen formellgesetzlichen Grundlage und können auf Verordnungsstufe erfolgen.

Im Sinne der Transparenz soll die bisher in der Praxis vollzogene Weitergabe von Personendaten an die Medien und für die Kennzeichnung von persönlichem Material gesetzlich verankert werden. Die Meldung von Beförderungen an die Medien ist zur Stärkung und Transparenz der Milizarmee gerechtfertigt. Die Verwendung von Personendaten für die Kennzeichnung von persönlichem Material dient der einfacheren Zuordnung verlorener oder liegen gebliebener Gegenstände. Daneben soll auch die bisher auf die Verordnung vom 10. Dezember
2004 (SR 511.22) über das militärische Kontrollwesen gestützte Weitergabe von Adressdaten an militärische Vereinigungen und Schiessvereine zur Mitglieder- und Abonnentenwerbung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Zwar entspricht eine solche Weitergabe nicht dem eigentlichen Zweck von PISA, sie ist aber im Hinblick auf die enge Zusammenarbeit der Gruppe Verteidigung mit den Vereinen in der vordienstlichen und ausserdienstlichen Ausbildung und Tätigkeit mehr als gerechtfertigt. Zum Ausgleich für diese Datenweitergabe soll der einzelne Angehörige der Armee die ausdrückli3259

che Möglichkeit erhalten, die Weitergabe der Daten über seine Person unterbinden zu lassen, wenn er dies wünscht.

Die bisherige Praxis der teilweisen Spiegelung des Strafregisters durch Eingabe der Daten über Urteile ziviler und militärischer Strafgerichte betreffend Angehöriger der Armee im PISA soll auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt werden.

Zukünftig sollen nur noch jene Strafdaten gespeichert werden, die zu einem formellen Entscheid über die Nichtrekrutierung, die Degradation, den Ausschluss aus der Armee, über die Zulassung zur Weiterausbildung bzw. zur Beförderung, über eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung führten. Dies wird jedoch dazu führen, dass zukünftig u.a. bei Beförderungen und Neueinteilungen die zuständigen Stellen vermehrt auf das Strafregister zugreifen müssen, um feststellen zu können, ob der betreffende Angehörige der Armee vorbestraft ist.

Diese Änderung bedingt auch eine Anpassung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (vgl. Erläuterungen unten). Auch der mit dieser Vorlage vorgeschlagene Meldeweg mag aus Sicht des Datenschutzes noch nicht voll befriedigen, werden der Armee doch weiterhin die Personalien verurteilter Personen mitgeteilt, die für die Armee gar nicht von Interesse sind, weil die Personen nicht Angehörige der Armee sind. Mittelfristig wird eine technische Lösung angestrebt, die es mittels der beiden Systeme PISA und VOSTRA erlaubt, vor dem Datentransfer abzuklären, ob eine verurteilte Person auch Angehöriger der Armee ist (vgl. die vorgeschlagenen Änderungen von Art. 367 StGB). Wollte man bis zum Erreichen dieser technischen Lösung auf die weitere Meldung der Strafdaten verzichten, würde die Gefahr bestehen, dass unerwünschte, weil vorbestrafte, Personen in höhere Chargen der Armee gelangen oder dort verbleiben könnten. Dieses Risiko einzugehen dürfte, angesichts der jeweiligen Reaktionen in der Öffentlichkeit, wenn ausnahmsweise ein solcher Fall eintritt, von der Bevölkerung kaum akzeptiert werden. Straftäter, die eine so gravierende Tat begangen haben, dass ein Verbleib in der Armee als unmöglich erachtet wird, haben es nicht verdient, dass unter dem Mantel des Datenschutzes die gerechtfertigten Reaktionen auf die Straftat unterbleiben müssten.

Art. 18­23 Diese Artikel regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes
notwendig, neu auf Gesetzesstufe das bisher nur in der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.11) summarisch behandelte Informationssystem Rekrutierung.

Daten über den medizinischen und psychologischen Gesundheitszustand werden als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Stellungspflichtigen und damit seiner Diensttauglichkeit erhoben. Im medizinischen Bereich sind dies anamnestische Daten (Befragungsdaten), Daten der körperlichen Untersuchungen (Status), so auch von medizinisch-technischen Untersuchungen wie EKG, Lungenfunktion, Gehör- und Sehprüfung, sowie auf freiwilliger Basis erhobene Daten von Labor- und Röntgenuntersuchungen. Zudem werden medizinisch-psychologische Tests wie ein Intelligenztest, ein Textverständnistest sowie je eine Befragung mit Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen (Vetter-Test) und zur Erfassung von psycho-sozialen Risikofaktoren (Schneider-Test) durchgeführt. Diese medizinisch-psychologischen Tests und Fragebogen dienen lediglich als Indikatoren dafür, ob gegebenenfalls eine Abklärung bei einer psychologischen oder psychiatrischen Fachperson angezeigt ist. Die einzelnen Untersuchungen und Tests werden in Ausführungsverordnungen geregelt.

3260

Die Daten zur körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit sowie zur Persönlichkeit werden dagegen für die Zuteilung der Stellungspflichtigen in spezielle Funktionen (z.B. Fahrerfunktionen) sowie für die Beurteilung des Kaderpotenzials benötigt. Es sind dies Ergebnisdaten aus dem Fitnesstest, aus den psychologischen Tests (Tests nach Art. 20 Abs. 2 Bst. c­e) und den Fragebogen (Kaderpotenzial, Fahrzeugführereignung) sowie Angaben über die Interessen des Stellungspflichtigen.

Der Datenkatalog ist derart ausführlich formuliert, damit er den Anforderungen des DSG gerecht wird. Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt, dass wenigstens die wichtigsten Grundzüge der an der Rekrutierung vorzunehmenden Kontrollen und Untersuchungen in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden. Dies wird mit der Übernahme des Textes des heutigen Artikels 13 der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.11) in das MIG erfüllt. Es ist Ausfluss des DSG, dass damit ­ verglichen mit der heutigen Regelung, die bewusst offen formuliert wurde, um neuen Entwicklungen folgen zu können ­ der Handlungsspielraum der Rekrutierung eingeengt wird. Die Einführung neuer oder weiterer Untersuchungen an der Rekrutierung ist nur noch über Gesetzesänderungen möglich. Aus diesem Grund wird in Artikel 20 Absatz 2 der Buchstabe i als Grundlage für eventuelle künftige Untersuchungen, Tests etc. zum Gefahrenpotenzial betreffend des Missbrauchs der persönlichen Waffe aufgenommen (vgl. Kommentar zu den Art. 12­17).

Im Gesetzestext wird nicht erwähnt, dass an der Rekrutierung auch Fragen über Dritte beantwortet werden müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Fragen sich nicht auf eine einzelne Person beziehen (z.B. Vater, Mutter etc.) und damit keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen, sondern lediglich Fragen zu Personengruppen (z.B. Familie, Verwandtschaft) gestellt werden (insb. zur Erkennung allfälliger Erbkrankheiten). Da es sich folglich nicht um Personendaten im Sinne des DSG handelt, ist eine explizite Erwähnung dieser Fragen nicht notwendig.

Die nachfolgende Tabelle ist eine Übersicht über die aktuell durchgeführten Tests: Fragebogen

Zweck

Grundlage

Datenherr & System

Psycho-soziale Risiko- Diensttauglichkeit faktoren, Ressourcen (Indikator für Explo& Belastungen rationsgespräch) (Schneider-Test)

Art. 9, 148 MG (SR 510.10) 12 ff. VREK (SR 511.11) 13 VREK-VBS (SR 511.110) 12 VMBDD und Anhang 2 (SR 511.12)

Logistikbasis der Armee Koeffizient im MEDISA

Medizinischpsychologischer Fragebogen (Vetter-Test)

9, 148 MG 12 ff. VREK 10,13 VREKVBS 12 VMBDD und Anhang 2

Logistikbasis der Armee Koeffizient im MEDISA

Diensttauglichkeit (Indikator für Explorationsgespräch)

3261

Fragebogen

Grundlage

Datenherr & System

Ärztlicher Fragebogen Diensttauglichkeit

7, 9, 148 MG 6, 12 ff. VREK 6,10,13 VREKVBS 12 VMBDD und Anhang 2

Logistikbasis der Armee MEDISA (eingescannt)

Textverständnistest

Diensttauglichkeit (Indikator für Explorationsgespräch, Filter für weitere Tests)

9, 148 MG 12 ff. VREK 12 VREK-VBS 12 VMBDD und Anhang 2

Logistikbasis der Armee Koeffizient im MEDISA

Intelligenztest 95

Diensttauglichkeit, Funktionszuteilung

9, 148 MG 12 ff. VREK 12 VREK-VBS 12 VMBDD und Anhang 2

Logistikbasis der Armee Koeffizient im MEDISA

Interesseninventar

Funktionszuteilung

9, 146 MG 12 ff. VREK 12 VREK-VBS 22 VmK und Anhang

Führungsstab der Armee Funktion im PISA

Persönlichkeitsfrage- Kaderbeurteilung bogen

9,146,148 MG 12 ff. VREK 12 VREK-VBS 22 VmK und Anhang

Führungsstab der Armee Kaderempfehlung im PISA

Leadership

Funktionszuteilung, Kaderbeurteilung

9,146,148 MG 12 ff. VREK 12,14-16, 20ff.

VREK-VBS 22 VmK und Anhang (SR 511.22)

Führungsstab der Armee Funktion und Kaderempfehlung im PISA

Merkfähigkeitstest

Funktionszuteilung

9, 146, 148 MG 12 ff. VREK 15 VREK-VBS 12 VMBDD und

Logistikbasis der Armee Koeffizient im MEDISA

3262

Zweck

Fragebogen

Zweck

Grundlage

Datenherr & System

Anhang 2 Führungsmotivation

Kaderbeurteilung

9,146,148 MG 12 ff. VREK 12,14-16, 20ff.

VREK-VBS 12 VMBDD und Anhang 2

Logistikbasis der Armee Koeffizient im MEDISA

Sporttest

Körperliche Leistungsfähigkeit

9, 146, 148 MG 12 ff. VREK 11 VREK-VBS

Führungsstab der Armee Gesamtergebnis im PISA

MotorfahrerSelektion

Funktionszuteilung

9, 146, 148 MG 12 ff. VREK Anhang VmK

Führungsstab der Armee Bestanden/ nicht bestanden im PISA

Eignungsprüfung

Fachprüfung z.B. für Trompeter, Funker, Handwerker

9, 146 MG 12 ff. VREK 15, 16 VREKVBS Anhang VmK

Führungsstab der Armee Bestanden/ nicht bestanden im PISA

Nach Abschluss der Rekrutierung werden alle sanitätsdienstlichen Daten in das Medizinische Informationssystem und die Entscheide der Rekrutierung in das Personalinformationssystem der Armee eingespeist und im Informationssystem Rekrutierung (ITR) gelöscht. Von den psychologischen Tests werden jedoch lediglich die Resultate in Zahlenform (Koeffizienten) weiterbearbeitet. Die psychologischen Detaildaten (Fragen und Antworten) werden ausschliesslich in anonymisierter Form zum Zweck der Nachskalierung der diversen Tests den für die Testung wissenschaftlich zuständigen Personen zugestellt und von diesen ausgewertet. Im Medizinischen Informationssystem der Armee werden dagegen keine personenbezogenen Detaildaten der Tests (Fragen und Antworten) bearbeitet.

Art. 24­29 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148­148b des Militärgesetzes und regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe gewisse Inhalte, die bisher nur in der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit (SR 511.12) geregelt waren.

Die Diensttauglichkeit und die Dienstfähigkeit unterscheiden sich wie folgt: Für die Beurteilung der Diensttauglichkeit durch eine entsprechende Untersuchungskom3263

mission, zum Beispiel bei der Rekrutierung, werden Daten vom Militärdienstpflichtigen eingefordert beziehungsweise von diesem beigebracht. Die Beurteilung der Diensttauglichkeit bei der Rekrutierung ist zwingend; in der Folge werden über alle Stellungspflichtigen entsprechende Datensätze im MEDISA bearbeitet. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit für einen bevorstehenden Dienst, auch «Sanitarische Eintrittsmusterung» genannt, wie auch für die medizinische Behandlung werden Daten vom Militärdienstpflichtigen an den Militärarzt oder die Militärärztin weitergegeben oder von diesen eingeholte beziehungsweise vom Betroffenen beigebrachte Daten bearbeitet. Diese Beurteilung ist nicht zwingend, sondern ergibt sich jeweils aus einer aktuellen medizinischen Indikation. Nach Artikel 16 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (SR 520.1) sowie nach der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.11) wird die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee gemeinsam durchgeführt. Die Diensttauglichkeit für den Militärdienst oder Schutzdienst wird grundsätzlich durch die medizinischen Untersuchungskommissionen in den Rekrutierungszentren beurteilt. Nach der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (SR 520.15) wird zudem jede weitere Überprüfung der Diensttauglichkeit von Schutzdienstpflichtigen ebenfalls durch die zuständigen medizinischen Untersuchungskommissionen vorgenommen, und auch deren sanitätsdienstliche Daten betreffend Tauglichkeit werden im MEDISA bearbeitet. Der Oberfeldarzt hat in einer Weisung die medizinischen Kriterien der Diensttauglichkeit für den Schutzdienst geregelt. Die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit hingegen ist (mit Ausnahme der Bundeskurse, deren Durchführung bereits im Gang ist) Sache der Kantone, die hierfür Vertrauensärztinnen und -ärzte bestimmen.

Die Erhebung der medizinischen und psychologischen Daten beginnt bereits am Orientierungstag durch das Einsammeln des Formulars «Ärztlicher Fragebogen» (Selbstdeklaration). An der Rekrutierung wird aufgrund dieses Fragebogens das medizinische Gespräch (Anamnese) geführt und die körperliche Untersuchung (Status) durchgeführt. Bei den medizinisch-psychologischen Tests ist zu erwähnen, dass lediglich das Endresultat (eine Zahl) im MEDISA
gespeichert wird und nicht etwa die Detaildaten (Fragen und Antworten). Die Daten der psychologischen Untersuchungen zur Erhebung der psychischen Leistungsfähigkeit werden nicht im MEDISA bearbeitet.

Die Berechtigung, online auf die Daten des MEDISA zuzugreifen, wird sehr zurückhaltend erteilt. Sie ist nur bestimmten Militärärztinnen und -ärzten sowie den Fachkräften des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes vorbehalten. Ausgewählten Personen der Militärversicherung wird zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und gestützt auf Artikel 95b des Militärversicherungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (SR 833.1) ein Online-Zugriff auf MEDISA gewährt. Da die ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit bzw. deren Überprüfung bei den Schutzdienstpflichtigen auch durch die Ärzte der Armee erfolgt, umfasst der Begriff «Diensttauglichkeit» hier auch diejenige der Schutzdienstpflichtigen. Da Militär- wie Schutzdienstpflichtige militärversichert sind und die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit aus fachtechnischen, aber auch aus finanziellen Gründen durch dieselben Ärztinnen und Ärzte vorgenommen werden, ist die Bearbeitung der entsprechenden Daten im bestehenden MEDISA nach der Rekrutierung angezeigt. Dadurch wird für die Schutzdienstpflichtigen ein gegenüber den anderen durch die Militärversicherung Versicherten rechtsgleicher Zustand hergestellt. Damit können sie ihre allfälligen Ansprüche gegen die Militärversicherung ebenfalls lückenlos dokumentieren.

3264

Art. 30­35 In den Krankenabteilungen der Waffenplätze und Militärspitäler werden wie in einem modernen zivilen Spital die Krankengeschichten der behandelten Patienten erfasst. Zugang zu diesen Daten haben nur die mit der Betreuung der Patienten beauftragten Personen. Für statistische Zwecke und zur Qualitätssicherung werden die Daten in anonymisierter Form auch nach Entlassung der Patienten bearbeitet.

Art. 36­41 Die für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständige Stelle des Heeres (PPD) ist, wie die Ärztinnen und Ärzte für die medizinische Betreuung, auf eine Datenbank angewiesen, in welcher die Falldaten geführt werden. Die Artikel 36­41 ersetzen die bisher nur in der Verordnung vom 29. März 1995 über den psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee (SR 517.41) enthaltenen summarischen Bestimmungen zu dieser Datenbearbeitung.

Art. 42­47 Diese Artikel ersetzen die bisherigen Artikel 148­148b des Militärgesetzes und regeln, soweit aus Sicht des Datenschutzes notwendig, neu auf Gesetzesstufe gewisse Inhalte, die bisher nur in der Verordnung des VBS vom 15. November 2001 über das Fliegerärztliche Institut (SR 512.271.5) geregelt waren.

Art. 48­53 Im Herbst 2003 hat der Bundesrat entschieden, die Formation Armee-Aufklärungsdetachement 10 (AAD 10) als Profi-Element aufzubauen. Die für diese Formation zu rekrutierenden Anwärter müssen ein besonderes Anforderungsprofil erfüllen, um den Dienst im AAD 10 leisten zu können. Die Evaluation muss besonders sorgfältig durchgeführt werden, um eine potenzielle Gefährdung der Anwärter durch die äusserst belastende Ausbildung und die Einsätze auszuschliessen. Sie umfasst neben einer medizinischen auch eine aufgabenspezifische psychologisch-psychiatrische Evaluation im Rahmen einer biostatischen Einschätzung des Ausfallrisikos im Einsatz beziehungsweise des biopsychologischen Durchhaltevermögens. Die entsprechenden Daten sollen nur den untersuchenden Psychologen und Psychologinnen zugänglich sein. Die Daten werden sonst niemandem bekannt gegeben. Die in dem Evaluationsverfahren involvierten klinischen Psychologen und Psychologinnen schreiben zu jedem Anwärter einen Evaluationsbericht zur Eignung des Anwärters aus psychologischer Sicht. Dieser Bericht ist ein medizinpsychologischer Bericht und gehört demnach nach Verwertung bei der AAD 10
Rekrutierung in das SanitätsDossier des Anwärters im MEDISA. Die Daten von akzeptierten Anwärtern werden mit einem Decknamen versehen und bis nach Abschluss des Dienstverhältnisses aufbewahrt.

Art. 54­59 Der Sozialdienst der Armee leistet wichtige Unterstützung für Angehörige der Armee, die aufgrund des Militärdienstes in Schwierigkeiten geraten und daher eine soziale Beratung und Betreuung suchen. Da Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe jedoch nach DSG besonders schützenswerte Personendaten sind, muss ihre Bearbeitung in einem formellen Gesetz geregelt werden, was hiermit erfolgen soll.

3265

Der Zugang zu diesen Daten bleibt auf die Mitarbeitenden des Sozialdienstes der Armee beschränkt.

Art. 60­65 Diese Artikel sollen den bisherigen Artikel 148g des Militärgesetzes ersetzen. Der Geltungsbereich wird ausgebaut und in die Gesamtstrategie Personalsysteme des VBS eingebettet. Es soll nur dann vom System BV PLUS, dessen Grundlage im Bundespersonalgesetz ist, abgewichen werden dürfen, wenn das BV PLUS die notwendigen Leistungen nicht erbringen kann oder die Wirtschaftlichkeit der Realisierung mit BV PLUS nicht gewährleistet ist. Eine Konkurrenzierung des BV PLUS ist nicht beabsichtigt, vielmehr dessen sinnvolle Ergänzung. Wenn die Leistungserbringung durch BV PLUS möglich ist, müssen die entsprechenden Funktionen in den Personalinformationssystemen VBS gelöscht werden. Die Systeme sollen die Gruppe Verteidigung bei einer effizienten Personalbewirtschaftung unterstützen, insbesondere hinsichtlich Personaleinsatz und -laufbahnplanung, Personalprozesse und personaldienstliche Korrespondenzen. Bei der Personal- und Kaderentwicklung soll nur erfasst werden, ob eine Aus- oder Weiterbildung oder Assessments absolviert wurden; nicht erfasst werden dagegen Daten zum konkreten Inhalt und der Qualifikation. Das Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) bezieht Daten aus BV PLUS. Diese Daten können zwar im IPV verändert werden, werden jedoch im täglichen Abgleich wieder durch die vom BV PLUS bezogenen Daten überschrieben. Damit wird sichergestellt, dass die Daten des IPV und des BV PLUS übereinstimmen. Es erfolgt kein Rückfluss von Daten aus dem IPV ins BV PLUS.

Art. 66­71 Für ein effizientes Personalmanagement des für die Friedensförderung bereitstehenden Personals ist eine Bearbeitung der erhobenen Daten mit einem Informationssystem unerlässlich. Das bisherige System (PERMAFRI) wurde mit der Verordnung vom 26. Februar 1997 über den Friedensförderungsdienst (SR 172.221.104.41) und der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (SR 172.220.111.9) vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten summarisch geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 66­71 soll die für das nachfolgende System Personalbewirtschaftung für Auslandeinsätze (PERAUS) erforderliche ausführlichere gesetzliche
Grundlage geschaffen werden.

Die Religionszugehörigkeit von Personal für die militärische Friedensförderung muss erhoben werden, damit die notwendigen Massnahmen für die religiöse Betreuung im Einsatz getroffen werden können. Zudem kann die Religionszugehörigkeit insbesondere bei Einsätzen in Gebieten mit religiös motivierten gewaltsamen Konflikten relevant sein. Eine bestimmte Religionszugehörigkeit von Angehörigen der Armee kann in diesen Fällen sowohl ein Risiko für das Kontingent als auch für die Angehörigen der Armee selber darstellen. Um die seelsorgerische Unterstützung sicherstellen und ein mögliches Risiko überhaupt erkennen zu können, ist es also notwendig, nach der Religionszugehörigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten zu fragen.

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3. Kapitel: Führungsinformationssysteme Art. 72­77 Diese Artikel schaffen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Datenbearbeitung im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes, die bisher in der Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (SR 501.31) geregelt war. Sie ersetzen zudem die bisherigen Artikel 148e und 148f des Militärgesetzes.

Art. 78­89 Noch heute sind die militärischen Kommandos nicht immer an das Bundesdatennetz angeschlossen. In den Kommandoposten sind aber mehrheitlich Informatikmittel vorhanden, die eine effiziente Datenbearbeitung erlauben. Für den Datenaustausch im Sinne einer Datenauslagerung und Datenrücklagerung zwischen den zentralen Informationssystemen des Führungsstabes der Armee und den militärischen Kommandos zur Sicherstellung der militärischen Kontrollführung dient das in den Artikeln 78­83 beschriebene Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee.

Auf den Informatikmitteln der militärischen Kommandos werden diese Daten mit dem in den Artikeln 84­89 beschriebenen Informationssystem Kommandantenbüro bearbeitet.

Art. 90­95 Beim Informationssystem Management Development (MDET) handelt es sich um eine Datenbank, welche die Kaderplanung sowie die Kaderentwicklung im VBS unterstützt. Dabei werden einerseits Stellenprofile, andererseits Mitarbeiterprofile nach denselben Kriterien systematisch abgelegt. Das System erlaubt es den Zugriffsberechtigten, gezielt nach Stellen- und Personenprofilen zu suchen und den Grad der Übereinstimmung beider Profile zu ermitteln. Zudem erlaubt das Tool, Simulationen für mögliche Stellenbesetzungen mit Kandidatinnen und Kandidaten durchzuführen.

Das MDET ersetzt nicht den zentralen Prozess der Planung durch die Linie, es bietet vielmehr eine Unterstützung für ein effizientes Datenmanagement und erlaubt flexible Datenauswertungen.

Art. 96­101 Das Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (KEP) soll die Karriere- und Einsatzplanung des militärischen Personals des Bereichs Verteidigung unterstützen.

Informationen können mit ihm an alle Mitarbeitenden ohne Zeitverzug weitergegeben werden. Zudem wird damit Transparenz über die offenen Stellen im Bereich Verteidigung geschaffen. Das militärische Personal kann seine eigene Laufbahn mitgestalten und die Einsätze im In- und Ausland beeinflussen. Die
Linie wird mit entscheidrelevanten und aktuellen Angaben als Grundlage für die Laufbahngespräche und die Einsatzplanung unterstützt. Durch zeitgerechte Auswertungen wird ein optimaler Einsatz des militärischen Personals im gesamten Bereich Verteidigung sichergestellt.

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Art. 102­119 Die moderne militärische Operationsführung erfolgt immer mehr auch mit elektronischen Mitteln, die es erlauben, aktuelle Informationen sofort zu verarbeiten. Die Schweizer Armee betreibt hierfür die in den Artikeln 102­119 beschriebenen Führungsinformationssysteme Heer, Luftwaffe und Soldat, die sich teilweise noch im Aufbau befinden und ihre volle Funktionalität erst später erreichen werden. Die Beschaffung dieser Systeme wurde mit entsprechenden Rüstungskrediten bewilligt oder muss noch bewilligt werden. Es ist jetzt die genügende gesetzliche Grundlage für deren Betrieb zu schaffen.

4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme Art. 120­125 In der Ausbildung werden aus verschiedenen Gründen immer mehr Simulatoren eingesetzt. Diese ermöglichen in der Regel eine informatisierte Resultateauswertung. Damit der Ausbildungserfolg gemessen werden kann, ist eine Nutzung dieser Möglichkeiten sinnvoll. In Artikel 33 der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22) wurde die Bearbeitung von Personendaten im Informationssystem von Simulatoren vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt. Mit den Artikeln 120­125 soll diese übergangsweise getroffene Regelung nun in einem formellen Gesetz verankert werden.

Art. 126­131 Ein modernes Ausbildungscontrolling bedarf einer Bearbeitung der entsprechenden Daten mittels Informatik. Da es die Zusammenfassung solcher Daten erlaubt, ein Persönlichkeitsprofil der betroffenen Personen zu erstellen, muss die Bearbeitung dieser Daten in einem formellen Gesetz geregelt werden, was hiermit erfolgen soll.

Der Zugang zu diesen Daten bleibt auf die für die Ausbildung und Führung zuständigen Personen beschränkt.

Art. 132­137 Die Armeeapotheke ist aufgrund von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) bei der Herstellung von Arzneimitteln verpflichtet, den anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis zu folgen. Aufgrund dessen muss sie die Ausbildung und Schulung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter planen und durchführen sowie dokumentieren. Das Informationssystem Schulungsnachweis Gute Praxis dient diesen Zwecken.

Art. 138­143 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) nimmt verschiedene Aufgaben im Bereich der Fahrberechtigungen und Fahrzeugzulassungen vor.

Zu diesem Zweck hat es auch Zugriff auf die von den kantonalen Strassenverkehrsund Schifffahrtsämtern betriebenen Informationssysteme (FABER, ADMAS). Für die Aufgaben, die nicht auf diesen Systemen bearbeitet werden können, und zum

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Datenaustausch mit diesen Systemen betreibt das SVSAA das Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen.

5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme Art. 144­149 Für eine effiziente Durchführung der Personensicherheitsprüfungen ist eine Bearbeitung der erhobenen Daten mit einem Informationssystem unerlässlich. In Artikel 18 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (SR 120.4) wurden das Informationssystem Personensicherheitsprüfung vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten summarisch geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 144­149 soll die hierfür erforderliche ausführlichere gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Art. 150­155 Im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle sind Firmen und deren Mitarbeitende aufgenommen, die an Aufträgen mit militärisch klassifizierten Informationen arbeiten (vgl. dazu die Verordnung vom 29. August 1990 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt, SR 510.413). In diesem System werden zum einen Firmen verwaltet, die im Geheimschutzverfahren sind. Andererseits werden mit dem System auch Personen erfasst und deren Daten mutiert, und zwar in Abhängigkeit vom Informationssystem Personensicherheitsprüfung. Während das Informationssystem Personensicherheitsprüfung den Arbeitgeber einer für eine Personensicherheitsprüfung gemeldeten Person («Dritter» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BWIS) im Informationssystem Industriesicherheit verifiziert, werden ins Informationssystem Industriesicherheitskontrolle die Risikobeurteilungen der geprüften Personen aus dem Informationssystem Personensicherheitsprüfung übernommen, und die Person wird der entsprechenden Firma zugeordnet. Damit wird sichergestellt, dass nur diejenigen Personen an klassifizierten Aufträgen arbeiten, die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle mit positivem Entscheid figurieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BWIS sowie internationale Informationsschutzvereinbarungen).

Art. 156­161 Um das auf internationaler Ebene gebräuchliche Besuchsverfahren effizient und standardisiert durchführen zu können, wurde das System Besuchsanträge geschaffen. Bei amtlich oder im Rahmen eines Auftrages bedingten Besuchen ins Ausland, bei denen Zugang zu klassifizierten Informationen bzw. militärischen Schutzzonen oder Sperrzonen gewährt wird,
muss vorgängig ein Besuchsantrag eingereicht werden. Darin werden die zu besuchende Firma oder Dienststelle sowie die am Besuch teilnehmenden Personen (Besucher) aufgelistet. Dabei werden die von den Besuchern selber deklarierten Personendaten (Personalien und Sicherheitsstatus) vom System automatisch mit den entsprechenden Daten im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (Art. 146) verglichen. Bei Übereinstimmung der Daten wird eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, d.h. eine durch die Nationalen Sicherheitsbehörden ausgestellte Garantie, dass die im Antrag aufgeführ3269

ten Personen erfolgreich auf der entsprechenden Sicherheitsstufe (GEHEIM oder VERTRAULICH) geprüft worden sind. Die Antragsformulare werden den Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes zwecks Genehmigung des Besuches zugestellt. Mit den vorliegenden Artikeln 156­161 soll für den international üblichen Datenaustausch im Zusammenhang mit Aufträgen oder Besuchen mit Zugang zu klassifizierten Informationen und militärischen Schutzzonen oder Sperrgebieten eine formell-gesetzliche Regelung geschaffen werden.

Art. 162­167 Für die Zugangskontrolle zu schützenswerten Anlagen und Gebäuden der Armee und des Bundes werden unter anderem Geräte eingesetzt, die biometrische Daten erfassen oder überprüfen. In der zugehörigen Datenbank werden auch die Ergebnisse der Personensicherheitsprüfung erfasst. Diese beiden Datengruppen sind als besonders schützenswerte Personendaten zu qualifizieren, deren Bearbeitung einer formellen gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Zugang zu den Daten ist auf die Betreiber der Datenbank beschränkt. Ansonsten dürfen die Daten nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung eines Untersuchungsrichters und nur der Militärjustiz bekannt gegeben werden.

6. Kapitel: Übrige Informationssysteme Art. 168­173 Das militärische Schadenwesen wurde im Rahmen des Reformprojektes Armee XXI neu organisiert. Es wurde eine neue Verwaltungseinheit «Schadenzentrum VBS» im Generalsekretariat VBS geschaffen. Grundlage für die Behandlung von Schadensfällen durch das Schadenzentrum VBS bilden hauptsächlich die Artikel 134­139 des Militärgesetzes, welche die Schäden im Zusammenhang mit der Armee regeln. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sind Abklärungen notwendig, die auch die Erhebung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen umfassen. Im Vordergrund steht die Erhebung und Bearbeitung der Daten im Rahmen von Unfällen mit Personenschäden. Das Schadenzentrum VBS verfügt über ein prozessunterstützendes elektronisches System mit dem Ziel der abschliessenden Abwicklung und Auswertung der Schäden in seinem Zuständigkeitsbereich.

In den Artikeln 168a­168d der Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee (SR 510.301) wurden das Informationssystem des Schadenzentrums vorerst auf Verordnungsstufe eingeführt und die Erhebung von Personendaten geregelt. Mit den vorliegenden Artikeln 168­173 soll diese übergangsweise getroffene Regelung nun in einem formellen Gesetz verankert werden.

Art. 174­179 Mit den Artikeln 174­179 soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden für das Betreiben eines Informationssystems SISLOG zur Unterstützung von logistischen Aufgaben. SISLOG stellt die auf die logistischen Prozesse zugeschnittenen Informationen tagesaktuell dar, es ermöglicht Vergleiche von Kennzahlen aus der Vergangenheit und der Gegenwart und unterstützt eine Prognose für die Zukunft. Die benötigten Daten werden über standardisierte Schnittstellen aus den SAP-Mandanten der Logistikbasis der Armee und der Militärischen Sicherheit in das Data3270

warehouse, das Kernstück der IT-Plattform SISLOG, übernommen. Weiter liefert SISLOG wertschöpfende Informationen zugunsten der operativen Führung und der Materialwirtschaft. Den Fachbereichen stehen Cockpits zur Verfügung, die beispielsweise Informationen über die schweizweite Auslastung und Raumverteilung von Munitions- sowie Betriebsstoffanlagen liefern. Die Bilanzierung von Mengengerüsten in Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzeptes «logistische Grundbereitschaft» entlastet nicht nur die operativen SAP-Systeme in Bezug auf die systembelastende Datenaufbereitung (pro Artikel ca. sechs Stunden), sondern ermöglicht eine effiziente Bearbeitung der Fragestellungen (60 000 Artikel in ca.

10 Sekunden). Das freigegebene Sicherheitskonzept ermöglicht die Datenhaltung und Auswertung bis Klassifizierungsstufe GEHEIM. Der Einsatz von SmartCards mit Sicherheitszertifikat bringt zusätzlichen Schutz vor Missbräuchen.

7. Kapitel: Überwachungsmittel Art. 180­185 Der Begriff «Überwachungsgeräte und -anlagen» (Überwachungsmittel, Art. 180) umfasst nicht nur Überwachungsgeräte im eigentlichen Sinne (wie beispielsweise Kameras und Mikrofone), sondern auch andere Systemteile (wie beispielsweise Zentralen), an welche die Daten übermittelt werden. Diese Bestimmungen bilden auch die Grundlage für den Einsatz beispielsweise von Überwachungssystemen zum Objektschutz auf Schiess- und Waffenplätzen sowie zum Schutz anderer militärischer Anlagen.

Die Luftwaffe wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Stellen (Grenzwachtkorps, Kantonspolizei, SBB etc.) mit dem Anliegen konfrontiert, Drohnen oder mit FLIR (Forward-Looking-Infrared) ausgerüstete Armeehelikopter zu Überwachungszwecken zur Verfügung zu stellen. Vor allem im Zusammenhang mit einem Einsatz zugunsten des Grenzwachtkorps (GWK) zwecks Überwachung der Landesgrenzen hat sich dabei die Frage nach der datenschutzrechtlichen Relevanz des aufgenommenen Materials gestellt. Aus der Sicht des Datenschutzes fehlt eine formell-gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Personendaten, die beim Einsatz von Überwachungsmitteln zugunsten ziviler Behörden anfallen. Diese Grundlage soll hiermit geschaffen werden. Der Vollständigkeit halber soll die Regelung auch den armeespezifischen Einsatz von Überwachungsmitteln erfassen. Sie gilt somit für Einsätze von Überwachungsmitteln zur Gewährleistung der Sicherheit innerhalb der Armee, zur Erfüllung des Auftrags im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Behörden zu Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdiensten und zur zugehörigen Ausbildung (Art. 181 Abs. 1) sowie zur Unterstützung ziviler Behörden mit luftgestützten Überwachungsmitteln auch ausserhalb der genannten Einsatzarten der Armee (Art. 181 Abs. 2). Die Daten dürfen den Stellen, die von der Armee in diesem Rahmen unterstützt werden, bekannt gegeben werden, denn dies wird in solchen Fällen ja gerade der Zweck des Einsatzes sein.

Die Einsätze von luftgestützten Überwachungsmitteln zugunsten ziviler Behörden sind lageabhängig. Sie erfolgen entweder ­ soweit planbar ­ im Rahmen von Assistenzdiensten oder bei Dringlichkeit als Sofortmassnahmen. Letztere müssen entsprechend ihrer dringlichen Natur von der Armee in eigener Kompetenz bewilligt werden können. Jedoch ist die Genehmigung des VBS einzuholen, wenn der Einsatz 3271

von besonderer politischer Tragweite ist. Solche Einsätze dienen im Bereich des GWK beispielsweise der Bekämpfung von unerlaubten Warenverschiebungen (Betäubungsmittel, Waffen, Agrarschmuggel, Kriegsmaterial usw.) und Grenzübertritten sowie von grenzüberschreitender Kriminalität, generell der Gefahrenabwehr an der Grenze und im Grenzraum. Einsätze zugunsten der Polizei sind im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder schweren Gewalttaten (wie z.B. terroristische Angriffe, Geiselnahmen, schwere Banküberfälle) sowie im Rahmen von Such- und Rettungsaktionen möglich. Dringliche Einsätze sind aus operationellen und taktischen Gründen zeitlich auf einige Stunden begrenzt und räumlich auf klar umschriebene Einsatzgebiete beschränkt. Durch den Einsatz der Hilfsmittel können zum einen die Polizeibehörden und das GWK wirkungsvoll technisch unterstützt werden, und zum anderen kann das Militärpersonal die im Training erworbenen Fähigkeiten im praktischen Einsatz sinnvoll unter Beweis stellen. Versuche zur luftgestützten befristeten Verkehrsüberwachung (z.B. Osterstau) haben sich in der Vergangenheit als sinnvoll erwiesen und sollen weitergeführt werden; sie müssen, weil sie planbar sind, speziell aufgeführt werden. Dasselbe gilt für die Überwachung von Demonstrationen mit Gewaltpotenzial.

Der Umgang mit Zufallsfunden (Straftaten, die zufällig während eines Überwachungsauftrags erfasst werden) soll analog zu Artikel 99 Absatz 2bis des Militärgesetzes (Zufallsfunde beim Nachrichtendienst, vgl. auch Kommentar zu Art. 99 MG, BBl 2002 858) geregelt werden. Für die Strafverfolgung bedeutungsvolle Daten sollen also an das Bundesamt für Polizei weitergeleitet werden können, das sie je nach ihrer Bedeutung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugehen lässt (Art. 184 Abs. 3).

Weil die zur Verfügung stehenden Überwachungsmittel im Gesetz selbst nicht im Einzelnen aufgeführt werden können (dies erfolgt in einem Erlass des Bundesrates, Art. 186 Abs. 2) und weil die Zuständigkeit für die Zuverfügungstellung der Überwachungsmittel grundsätzlich bei der Armee verbleiben soll, wird als Korrektiv eine periodische Berichterstattung über diese Einsätze an die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte im Sinne eines nachträglichen Controllings vorgeschlagen (Art. 181 Abs. 4).

Hervorzuheben ist des Weitern, dass alle
Überwachungsmittel, welcher Art sie auch sind, von unterstützten zivilen Behörden nur im Rahmen der Rechtsgrundlagen eingesetzt werden dürfen, die für sie massgebend sind (Art. 183 Abs. 2). Die ersuchenden Behörden müssen deshalb für den anbegehrten Einsatz des konkreten jeweiligen Überwachungsmittels darlegen, dass hierfür eine genügende Rechtsgrundlage besteht. Fehlt sie, erfolgt keine Unterstützung.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 186 Mit Artikel 186 Absatz 1 wird der Bundesrat ermächtigt und verpflichtet, für jedes der militärischen Informationssysteme nähere Bestimmungen zu klar umschriebenen Themenbereichen zu erlassen. Diese Bestimmungen werden in Form einer oder mehrerer Vollzugsverordnungen ergehen. Das MIG ist die gesetzliche Grundlage für das Prinzip und die Existenz der militärischen Informationssysteme und regelt den Zweck der Datenverarbeitung und die Benutzung. Es erscheint hingegen angemes3272

sen und ist mit dem DSG vereinbar, dem Bundesrat die Regelung anderer Aspekte in Bestimmungen untergeordneter Erlassstufe zu überlassen. Diese anderen Aspekte sind nämlich von einem höheren Detaillierungsgrad und können öfters Änderungen unterliegen (z.B. Schaffung einer neuen Behörde, neue Formen der finanziellen Beteiligung der Kantone, technische Neuerungen). Diese Delegation erlaubt es dem Bundesrat, mit der notwendigen Flexibilität auf neue Situationen zu reagieren, wobei die Rahmenbedingungen des Gesetzes einzuhalten sind.

Art. 187 und Anhang Der Anhang regelt die Änderungen bisherigen Rechts in anderen Erlassen. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Inhalt des MIG.

Änderung bisherigen Rechts (Anhang)

1. Strafgesetzbuch (StGB) Art. 365 und 367 Durch den Wegfall der Spiegelung verschiedener Strafdaten des Strafregisters im PISA (vgl. Kommentar zu Art. 13 MIG) müssen die Aufgaben, die einen Zugriff auf das Strafregister für die zuständigen Stellen der Armee und des Zivilschutzes erlauben, neu und genauer umschrieben werden. Der Führungsstab der Armee verfügt bereits heute nach Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe d StGB über einen Zugriff auf das Strafregister. Allerdings fehlt bisher eine ausdrückliche Regelung des Zugriffszwecks auf Stufe StGB (vgl. neuer Art. 365 Abs. 2 Bst. l­n StGB). Dieser Zugriff ist notwendig, um sicherzustellen, dass vorbestrafte Angehörige der Armee, die wegen ihrer Straftat für gewisse Funktionen oder für die Armee insgesamt als ungeeignet erscheinen, aus der Armee entfernt, an der Übernahme bestimmter Funktionen gehindert oder mit Massnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe belegt werden können.

Artikel 21 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1) sieht die Möglichkeit vor, Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, vom Schutzdienst auszuschliessen. Nach Artikel 3 der Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003 (ZSV, SR 520.11) wird vom Schutzdienst u.a. ausgeschlossen, wer von einem Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist und dadurch für den Zivilschutz untragbar wird (Abs. 2). Damit die für den Zivilschutz zuständigen Ämter der Kantone diese Aufgabe erfüllen können, müssen sie durch Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen über Verurteilungen nehmen können. Auf die Einführung einer generellen Meldepflicht zugunsten der Kantone wurde hier bewusst verzichtet; denn dies wäre wohl kaum verhältnismässig, da vorliegend ­ anders als bei der Armee ­ nicht nur eine zentrale Stelle die Arbeiten erledigt. Zuständig für den Ausschluss-Entscheid ist nach der Botschaft zum BZG der Kanton nach Anhörung der Gemeinde. Weil neu weniger Strafdaten im PISA erfasst werden sollen als bisher (vgl. Kommentar zu Art. 17 MIG) muss neu den für den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone ebenfalls der Zugriff auf das Strafregister gewährt werden, da sie sonst diese Aufgabe gar nicht wahrnehmen können (vgl. neuer Art. 365 Abs. 2 Bst. n i.V.m. Art. 367 Abs. 2 Bst. k StGB).

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Nach dem Beschluss des Bundesrates vom 10. Dezember 2004 soll die bisher in der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen SR 511.22) enthaltene Meldepflicht im Sinne des DSG auf eine formell-gesetzliche Grundlage gestellt werden, soweit dafür ein klares Bedürfnis besteht, das nicht durch den mit den Artikeln 365 ff. StGB gewährten Zugriff auf das Strafregister befriedigt werden kann. Dieses Bedürfnis ist klar gegeben. Der Führungsstab der Armee schliesst jedes Jahr ca. 120­150 Angehörige der Armee, die straffällig wurden, gestützt auf Artikel 21 des Militärgesetzes aus der Armee aus. Diese Ausschlüsse würden ohne die Meldepflicht verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert.

Der Führungsstab der Armee würde ohne die Meldepflicht nur noch zufällig davon Kenntnis erhalten, dass Angehörige der Armee massiv delinquiert haben. Ein Ausschluss würde daher in den meisten Fällen unterbleiben, obwohl er angezeigt wäre.

Bei weiteren rund 150 Angehörigen der Armee, die für eine Beförderung vorgesehen sind, muss aufgrund von Vorstrafen eine vertiefte Eignungsabklärung erfolgen.

Damit diese Anwärter allenfalls rechtzeitig aus der Beförderungslaufbahn entfernt werden können, reicht es nicht aus, kurz vor der Beförderung durch Zugriff auf das VOSTRA Vorstrafen zu prüfen (es wären im Übrigen allein bei den Offizieren rund 1400 Personen jährlich zu prüfen). Es muss möglich sein, auch eine laufende Ausbildung für höhere Funktionen von Amtes wegen abzubrechen, wenn während der Ausbildungsperiode Verurteilungen registriert werden. Beim Ausschluss aus der Armee und der Verhinderung der Beförderung nach den Artikeln 21ff. und 103 des Militärgesetzes geht es auch um den Schutz der anderen Angehörigen der Armee, die verpflichtet sind, Dienst zu leisten. Es kann diesen nicht zugemutet werden, mit den Delinquenten in einer Zwangsgemeinschaft weiterhin Dienst leisten zu müssen.

Dieser Schutzzweck ist Begründung genug, die Meldepflicht beizubehalten. Ähnliches gilt für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe. Für diese Meldepflichten wird nun neu in Artikel 367 Absätze 2bis­ 2quater StGB eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die sicherstellt, dass dem Führungsstab der Armee nicht mehr Daten gemeldet werden, als für ihn tatsächlich relevant sind. Zu diesem
Zweck findet ein vorgeschalteter Abgleich des Personaliensatzes zwischen VOSTRA und PISA statt. Der Mechanismus, dass das Strafregister neue Einträge von sich aus an eine andere Stelle weiterleitet, ist strafregisterrechtlich zwar nicht üblich, rechtfertigt sich aber aufgrund der grossen Zahl der ansonsten mittels Individualabfrage zu überprüfenden Personen. Der Grund, weshalb es neben der Meldepflicht neuer Strafurteilsdaten noch ein Online-Zugriffsrecht braucht, liegt darin, dass man sich sonst kein umfassendes Bild über das Vorleben einer Person machen könnte.

Dasselbe muss auch, trotz der Unschuldsvermutung, für den Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren gelten. Zum Schutz der Armee, ihrer Angehörigen sowie von Drittpersonen müssen angemessene Präventivmassnahmen nach den Artikeln 103 und 113 des Militärgesetzes sowie den Artikeln 25 und 66 der Verordnung über die Militärdienstpflicht ergriffen werden können, wenn ein Angehöriger der Armee einer schweren Delinquenz verdächtigt oder beschuldigt wird oder wenn ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe vermutet wird. Sollte sich später die grundsätzlich vermutete Unschuld tatsächlich bestätigen, kann der Angehörige der Armee wieder ohne Weiteres in die Armee eingegliedert bzw. die getroffene Massnahme rückgängig gemacht werden.

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2. Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (MG) Art. 146­148h Das bisherige 7. Kapitel des Militärgesetzes wird im Sinne mehrerer Aufträge des Bundesrates an das VBS, die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Armee und der Militärverwaltung zu überarbeiten, aufgrund des Umfangs der notwendigen Regelungen in das vorliegende neue Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) überführt. Dies ist in Artikel 146 des Militärgesetzes festzuhalten, während die Artikel 147­148h des Militärgesetzes dadurch aufgehoben werden können.

3. Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) Art. 72 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) betreibt das Zentrale ZivilschutzInformationssystem (ZEZIS), das die Rekrutierungsdaten der Schutzdienstpflichtigen enthält. Diese Daten sollen durch das BABS auf direktem Weg den für den Zivilschutz zuständigen Ämtern der Kantone zugestellt werden können. Es handelt sich hierbei ausschliesslich um Daten, die bereits im Rahmen der heutigen Rekrutierung erhoben und bearbeitet werden. Die Weiterleitung erfolgt auf elektronischem Weg mittels ZEZIS; auch die Übergabe der Daten (Mutationen, Meldung der geleisteten Diensttage) in und zwischen den Kantonen erfolgt mittels ZEZIS, da festgestellt wurde, dass die Kantone beim Umzug von Schutzdienstpflichtigen sowie bei der Erfassung der geleisteten Diensttage zuhanden der kantonalen Wehrpflichtersatzbehören ohne oder mit unterschiedlicher EDV arbeiten. Es hat sich gezeigt, dass hier mit ZEZIS eine Verbesserung erzielt werden kann.

Auch die Kantone sollen Personendaten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BZG notwendig ist.

Insbesondere sind die Kantone nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (VABS, SR 520.15) für die ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen zuständig. Der vorliegende Artikel schafft die formell-gesetzliche Grundlage für die mit dieser Beurteilung verbundene Bearbeitung der entsprechenden sanitätsdienstlichen Daten durch die Kantone.

4. Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 1a Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 Mit der Aufhebung der gemeindeweisen Ausrüstungsinspektionen (Art. 113 MG) wird auch diese Bestimmung obsolet und ist aufzuheben.

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Art. 95b Die Formulierungen des Artikel 95b sind an die Bestimmungen des MIG anzupassen. Das Abrufverfahren soll für die Militärversicherung, abgesehen von der Beschaffung und dem Betrieb der entsprechenden Informatikinfrastruktur, kostenlos sein. Die genaue Regelung wird auf Verordnungsstufe erfolgen und soll sich an der bestehenden Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen für PISA orientieren.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Der Stand der Planung von zusätzlichen Ausbildungseinsätzen (Verbandsausbildung) im Ausland (Art. 41 MG) ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass sich die finanziellen Konsequenzen solcher Einsätze beziffern lassen. Die einzelnen vom jeweiligen Ausbildungseinsatz im Ausland abhängigen Kostenparameter sind noch nicht in ausreichendem Masse definiert. Eine Abbildung der Vollkosten ist zudem zurzeit noch nicht möglich, da sich einerseits die Informatik-Landschaft des Verteidigungsbereichs im Umbruch befindet (Zusammenführung verschiedenster SAPSysteme auf einen Mandanten Verteidigung) und andererseits mit dem Aufbau einer Kosten-/Leistungsrechnung auf Stufe Bund erst begonnen wurde. Allfällige Mehraufwendungen werden im ordentlichen Budget des VBS aufgefangen.

Der Gesamtaufwand des VBS für den Erhalt des als wertvoll eingestuften Kulturgutes der Armee (Art. 109a MG) beläuft sich zurzeit auf ca. 11,5 Millionen Franken pro Jahr, davon sind rund 8 Millionen Franken finanzwirksam (inkl. Personalaufwand). Zurzeit wird unter Leitung eines externen Experten ein neues Sammlungsund Umsetzungskonzept für das historische Material des VBS erstellt. Die Vorgaben zuhanden des Experten enthalten u.a. eine Reduktion der jährlichen Ausgaben für das historische Material. Nach Einführung des neuen Sammlungs- und Umsetzungskonzeptes sind Gesamtaufwendungen von höchstens 10 Millionen Franken pro Jahr vorgesehen (davon höchstens 7,5 Millionen finanzierungswirksam, inkl. Personalaufwand). Diese Aufwendungen sind nicht als plafonderhöhend zu verstehen. Sie können während einer befristeten Übergangszeit leicht erhöht werden, wenn die Einführung des neuen Sammlungs- und Umsetzungskonzeptes einen Mehraufwand verursacht. Dieser Mehraufwand würde jedoch innerhalb des Budgets des VBS aufgefangen.

Für das Projekt SAMK (vgl. Kommentar zu Art. 48b MG) entstehen im Vergleich zum Stichtag per Ende Dezember 2005 keine neuen Kosten, weder in finanzieller noch personeller oder informatikseitiger Hinsicht. Die bereits heute anfallenden Projektkosten von jährlich rund 1,3 Millionen Franken werden über bewilligte Kredite bezahlt und sind im ordentlichen Budget enthalten.

Die übrigen Revisionsgegenstände sind grundsätzlich kostenneutral, da damit lediglich die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden für Aufgaben, die bereits heute wahrgenommen werden. Es sind auch keine personellen Auswirkungen zu erwarten.

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3.2

Auswirkungen auf die Kantone

Die Aufgaben der Kantone werden durch die Revisionsgegenstände nur wenig geändert: Für die Abgabe des Materials bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ist der Bund (Logistikbasis der Armee) verantwortlich; die Kantone sorgen neu nur noch für die administrative Abwicklung (vgl. Kommentar zu Art. 122 MG).

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Bei den Ausbildungsdiensten im Ausland fallen auch die mit der Dienstleistung einhergehenden Konsumausgaben im Ausland statt im Inland an. Da sich die Ausbildung eines Truppenverbands im Ausland in der Regel auf jeweils einen Wiederholungskurs beschränkt und zudem nicht alle Truppen betroffen sind, dürften diese Auswirkungen unbedeutend sein.

3.4

Andere Auswirkungen

Es ist mit keinen anderen Auswirkungen zu rechnen.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007­2011 (BBl 2008 753) explizit als Richtliniengeschäft angekündigt. Die Reformpunkte liegen innerhalb der sicherheitspolitischen Ziele des Bundesrates und seiner Umsetzungsstrategie.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 der Bundesverfassung). Der Bund kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Die vorgeschlagenen Änderungen des Militärgesetzes und des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme sind allesamt verfassungsmässig.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen und der Neutralität der Schweiz

Die mit dieser Botschaft beantragten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber andern Staaten oder internationalen Organisationen.

3277

Die Schaffung der Möglichkeit, Ausbildungsdienste im Ausland durchzuführen, und die explizite Ermächtigung des Bundesrates, Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung zu stellen, sind ebenfalls mit der schweizerischen Neutralität vereinbar. Damit werden weder Verpflichtungen zu einseitigem oder gegenseitigem militärischem Beistand im Kriegsfall eingegangen noch ausländischen Streitkräften Basen in der Schweiz eingeräumt.

Es werden auch keine Sachzwänge geschaffen, welche die Autonomie der Schweiz im Kriegsfall einschränken würden.

Eine besondere Lage kann sich dann ergeben, wenn ein Staat, mit dem eine solche Ausbildungszusammenarbeit punktuell oder regelmässig durchgeführt wurde und grundsätzlich auch für die Zukunft beabsichtigt ist, sich formell oder de facto in einem Krieg mit einem oder mehreren anderen Staaten befindet. In einem solchen Fall darf die Ausbildungszusammenarbeit ­ sei es in Form der Benützung von Einrichtungen und Material der Armee in der Schweiz oder von Ausbildungdiensten der Schweizer Armee im Ausland ­ nicht darauf hinauslaufen, diesen Staat im kriegerischen Konflikt zu unterstützen. Der Bundesrat hat bereits in der Vergangenheit darauf geachtet, und er wird dies aus aussen- und neutralitätspolitischen Gründen auch in Zukunft tun und die in solchen Fällen gebotene Zurückhaltung üben.

5.3

Erlassform

Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 der Bundesverfassung, die in einem formellen Gesetz (hier MG und MIG) festzuhalten sind.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Diese Vorlage enthält keine Subventionsbestimmungen oder Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen; sie untersteht deshalb nicht den Bestimmungen über die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b der Bundesverfassung).

5.5

Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) vor.

3278

5.6

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Militärgesetz: Artikel 54a Absatz 2bis ermächtigt den Bundesrat, Gründe für die Aufhebung der Verpflichtung von Durchdienern zu Auslandsdiensten vorzusehen.

Artikel 55 Absatz 4 des Militärgesetzes soll dem Bundesrat ermöglichen, die Regelung von Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten in umschriebenen Bereichen an das VBS zu delegieren. Artikel 24 Absatz 3 BPG enthält die Ermächtigung des Bundesrates, das zivile Personal des VBS zu Auslandeinsätzen zu verpflichten.

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme: Artikel 186 ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum MIG.

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