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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierter Bauer Willy, in Steckborn Bill Otto, in St. Gallen-Ost Büchi Ernst, in Münchwilen Fehr Bruno, in Neukirch-Egnaoh Fries Josef, in Triengen Gertsch Karl, in Uster Haudenschild Hans, in Grosshöchstetten S. Hörnlimann Werner, in Buchs

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B. Diplomierte Bänninger Berta, in Bassersdorf Bosshart Irma-, in Basel Bühler Berta, in Winterthur Däppen Emilie, Frau, in Steffisburg Dätwyler Hanna, Frau, in Menziken Fritschi Seline, in Winterthur Heimberg Louise, in Langenthal Heiniger Trudi, in Eriswil Koller Bernarda, Sr., in Basel Leuenberger Hanny, in Kreuzungen Meier Fabiola, in Weinfelden

Automechaniker 9. Imdorf Josef, in Horw 10. Jost Josef, in Luzern 11. Lorang Joss, in Luzern 12. Molina Guerino, in Steinach b. Arbon 13. Müller Josef, in Zürich 14. Reinhard Hans, in Bern-Bümpliz 15. Vetterli Gustav, in Winterthur 16. Weibel Hans, in St. Gallen Damenschneiderin 12. Meier Gertrud, in Zürich 13. Möckli Berta, in Kleinandelfingen 14. Pfeiffer Annie, in Zürich 15. Sacker Sofie, in Birsfelden 16. Scheffmacher Hedy, in Schaffhausen 17. Schläfli Hannah, in Chur 18. Traber Bosemary, in Biel 19. Wegmann Margrit, in Winterthur 20. Wolfisberg Klara, Frau, in Luzern 21. Zulliger Mina, in Kleindietwil

C. Schneidermeister Buob ITaris, in Zürich 9. Keller Georges, in Zürich 10. Linsmaye.r Walter, in Zürich Dreyfuss Gilbert, in Zürich Häuser Hermann, in Näfels 11. Möhl Otto, in Zürich 12. Müller Ernst, in Zürich Imbach Fritz, in Uster Jurt Alois. in Emmenbrücke 13. Saxer Horst, in Zürich 14. Schmid Xaver, in Zürich Jutz Paul, in Zürich 15. Sinniger Franz, in Zürich Kaiser Johann, in Wald 16. Steiner Xaver, in Uster Kammer Ernst, in Zürich B e r n , den 26. Februar 1948.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

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Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 17. bis 23. Februar 1948 Amerika: Am 12. Februar ist Herr George Canty, Handelsattache, und am 15. Februar Herr L. Randolph Higgs, Legationsrat, in Bern angekommen.

Herr Gardner Richardson, Erster Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat am 18. Februar die Schweiz verlassen.

Polen: Herr A n d r z e j Minkowski wurde zum Legationssekretär befördert.

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Urteil Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner zember 1892, Vertreter und Marktfahrer, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 50, erkannt : 1. Die dem Bächle Hans durch Urteil Nr.. 4098 vom 6. Juli .1943 auferlegte Busse von Fr. 50 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 5 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem. Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 20. Februar 1948.

1. kriegswirtschaftliches 7844

Strafgericht

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger

Urteil Das 2. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 12. NoHotel Bahnhof, zurzeit unbekannten Aufenthaltes,

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erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandluag gegen krit'g* wirtschaftliche Verfügungen betreffend die Überwachung des Handels mit Gold sowie die Ein- und Ausfuhr von Gold und über die Festsetzung von Höchstpreisen für 1 Gold, vorsätzlich begangen in Zürich und Basel im August 1946, a. durch Kauf, Verkauf und Gehilfenschaft beim Verkauf von Goldstücken, ohne dass einer der Beteiligten eine Konzession zum Handel mit Gold besass, und in Überschreitung der Höchstpreise, b. durch Anbieten von 15 Goldstücken à nom. 20 Dollar au den nütbesohuldigten Steigrad Ernst, ohne über die Ware zu verfügen, und er wird in Anwendung von Art. l und Art. 125 ff. des Bundesratsbeschlusst'^ vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die krieg.-.wirtschaftliche Strafrechtspflege in Abwesenheit verurteilt: 1. Zu einer Busse von Fr. 100.

2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den widerrechtlich erzielten Yei1mögensvorteil im Betrage von Fr..190 an den Blind abzuliefern.

3. Zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: Fr. 40.--· Spruchgebühr, » 46.-- Untersuchungskosten, » l. 40 Kanzleiausjagen, Fr. 87.40 total.

4. Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen. Briefes mit Bückschein zu eröffnen.

Zürich, den 6. Januar 1948.

2. krieys'wirlschaftliches 78

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Strafgeridtf,

Der Präsident: Heusser

Urteil Das 2. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 19. No-

erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Verfügungen betreffend die Landesversorgung mit festen

905 Brennstoffen, über die Detailpreise für Brennholz sowie über den Transport von Hol» und Holzkohle, vorsätzlich begangen in Zürich, Diessenhofen (Thurim Besitze einer Brennholzhändlerkarte zu sein, durch Bezug und Abgabe von Brennholz ohne Bezugsscheine, durch Verkauf von Brennholz zu übersetzten Preisen sowie durch Transportierenlassen von Brennholz ohneTransportbewilligung, und er wird in Anwendung von Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in Abwesenheit verurteilt: 1. Zu einer Busse von Fr. 800.

2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den widerrechtlichen Gewinn von Fr. 219.68 an den Bund abzuliefern.

3. Die vom Beschuldigten hinterlegten Fr. 200 sind an Busse und Kosten anzurechnen.

4. Zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: Fr. 200.-- Spruchgebühr, » 48.50 Üntersuchungskosten, » -- .60 Kanzleiauslagen, Fr. 249.10 total.

· 5. Das Generalsekretariat wird angewiesen, das Urteil in die Strafrcgister eintragen zu lassen.

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Zürich, den 12. Januar 1948.

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2. krieysivirtscliaftlidies Strafgericltt, Der Präsident: Heusser

UrteÜ Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom 17. Februar angestellte, wohnhaft gewesen Scheuchzerstrasse 167 in Zürich, nun unbekannten Aufenthalts, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober .1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege,

906 erkannt : 1. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieseis Verfahren ist kostenlos.

3. Der Umwandlungsbesohluss ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Chur, den 18. Februar 1948.

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5. krieyswrtschafüiches Strafgericht, Der Einzelrichter: P. Jörimann

Strafmandat

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zürich Vom Dezember 1946 bis und mit Augast 1947 durch Entstehenlassen von Coupoiismanki durch Abgabe von rationierten Waren ohne Eationierungsausweise, unzulässigen Mehrverbrauch im Haushalt, Verderbenlassen von Käse, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944- über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 100.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr' » 18.-- b. übrige Kosten » 12.60 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen

907 . Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes. Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» . Z ü r i c h , den 7.Februar 1948.

9. kriegswirtschaftliches 7844

Straf gericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach

Bussenumwandlungsantrag Mit Sehreiben vom 15. Januar 1948 stellt das Generalsekretariat des eidgeDürrenroth (Bern), Dachdecker und Vertreter, wohnhaft in Bern, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, durch Strafmandat Nr. 12 312 vom 29. Juli 1946 auferlegte Busse von restanzlich Fr. 90 in 9 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb dei er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich «Stellang nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 90 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der unterzeichnete Richter über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Aar au, den 18. Februar 1948 7844

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Der Einzelrichter : Dr. Lindegger.

Öffentliche Vorladung nunmehr unbekannten Aufenthaltes, wird aufgefordert, ani Mittwoch, den 17. März 1948, 15 00 Uhr, vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, im

908 kantonalen Gerichtsgebäude, Hirschengraben 15, Zürich l, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements gestellten Antrag zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

2. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Präsident:

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Heusser

Öffentliche Vorladung New York abgemeldet, wird aufgefordert, am Mittwoch, den 17. März 1948, 15 00 Uhr, vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, im kantonalen Gerichtsgebäude, Hirschengraben 15, Zürich l, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Antrag zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten ·entschieden würde.

Zürich, den 19. Februar 1948.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Heusser

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Übergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung

Der am 1. Januar 1946 in Kraft getretene Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten (Übergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist am 16. Dezember 1946 in verschiedenen Punkten abgeändert worden, desgleichen die dazugehörende Ausführungsverordnung vom 9. November 1945.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat diesen Anlass benutzt zur Herausgabe einer Broschüre, welche alle Gesetzestexte, eine ausführliche

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1948

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1948

Date Data Seite

902-908

Page Pagina Ref. No

10 036 156

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