Bundesgesetz über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammmlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. April 20081, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer Ingress gestützt auf Artikel 40 der Bundesverfassung3, Art. 7a

Finanzhilfen

Der Bund kann Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehung der Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.

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Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite insbesondere Finanzhilfen gewähren: a.

der Auslandschweizer-Organisation zur Wahrung der Interessen der Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament sowie zur Förderung ihrer Beziehungen untereinander und zur Schweiz;

b.

der «Schweizer Revue» für die Information der Auslandschweizer.

Er kann andere Massnahmen fördern, die den Auslandschweizern die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näher bringen und die Ausübung der politischen Rechte unterstützen.

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BBl 2008 3551 SR 161.5 SR 101

2008-0126

3565

Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland. BG

2. Bundesgesetz vom 21. März 19734 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer Titel Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland Ingress gestützt auf die Artikel 40 und 54 der Bundesverfassung5, Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Fürsorge» durch «Sozialhilfe», der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistungen» ersetzt.

Die Umbenennung der Gliederungsebenen bertifft nur den französischen und italienischen Text.

Gliederungstitel vor dem 1. Abschnitt

1. Kapitel: Sozialhilfeleistungen an Auslandschweizer Gliederungstitel vor Art. 22a

2. Kapitel: Darlehen an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige in Not Art. 22a

Geltungsbereich

Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten Schweizer Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich weniger als drei Monate im Ausland aufhalten.

Art. 22b

Voraussetzungen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite in Not geratenen Personen zinslose Darlehen (Vorschüsse) gewähren.

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Die Gewährung von Vorschüssen ist möglich: a.

für die Finanzierung der Heimreise in die Schweiz;

b.

als Überbrückungshilfe;

c.

für Spital- und Arztkosten.

SR 852.1 SR 101

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Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland. BG

Gliederungstitel vor dem 8. Abschnitt

3. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Gliederungstitel vor Art. 23 Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland. BG

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