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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Konzession der elektrischen Bahn Appenzell-Weissbad Wasserauen auf die Appenzeller-Bahn-Gesellschaft (Vom 29. Juli 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Kantone Appenzell beider Rhoden -werden von den Schweizerischen Bundesbahnen nicht berührt. Sie sind dem Eisenbahnverkehr durch die Bodensee-Toggenburg-Bahn und eine Reihe von Schmalspurbahnen erschlossen worden: die Appenzeller-Bahn (Gossau-Herisau-Urnäsch-Appenzell), die elektrische Bahn Appenzell-"Weissbad-Wasserauen, die Altstätten-Grais-Bahn, die elektrische Bahn St. Gallen-Gais-Appenzell und die elektrische Strassenbahn St. Gallen-Speicher-Trogen.

Alle diese Bahnen haben den Bundesrat ersucht, er möge das Bundesgesetz vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen auf sie anwenden, da sie alle in erster Linie einer technischen Erneuerung bedürften. Von der eidgenössischen Expertenkommission für Privatbahnhilfe wurden mit der Bundesverwaltung die verschiedensten Varianten für eine Sanierung dieser fünf Privat bahnen, an denen die öffentliche Hand der Kantone Appenzell beider Rhoden und St. Gallen in grossem Masse beteiligt ist, ausgearbeitet. Ursprünglich war eine Behandlung der vier Bahnen Gossau-Herisau-Urnäsch-Appenzell, Appenzell-Weissbad-Wasserauen, AI stätten-Gais und St. Gallen-Gais-Appenzell auf Grund von Abschnitt I des Privatbahnhilfegesetzes nach durchgeführter Fusion der vier Gesellschaften vorgesehen, allenfalls unter Ersatz des Bahnbetriebes auf der Strecke Altstätten-Gais durch ein Strassenverkehrsmittel. Die Strassenbahn St. GallenSpeicher-Trogen sollte gesondert behandelt werden. Gegen diese Viererfusion zeigten sich aber so grosse, namentlich politische Schwierigkeiten, dass auf sie vorderhand verzichtet werden musa.

Dem gegenwärtigen Sanierungsprojekt liegt nun eine Variante G zugrunde, die auf einer Zweierfusion, einerseits der Appenzeller-Bahn mit der elektrischen Bahn Appenzell-Weissbad-Wasserauen und andrerseits der beiden Bahnen St. Gallen-Gais-Appenzell und Altstätten-Gais, beruht.

Nach diesem Plan übernimmt die Appenzeller-Bahn die Bahn AppenzellWeissbad-Wasserauen zum Preise von Fr. 149 500 durch Verabfolgung von

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645 Stammaktien und 850 Prioritätsaktien der Appenzeller-Bahn zu je Fr, 100.

Für die Sanierung dieser beiden fusionierten Bahnen sind Bundesbeiträge in der Höhe von Fr. l 050 000, Beiträge der Kantone und Gemeinden in der gleichen Höhe und eine Herabsetzung des Nennwertes der Aktien der Appenzell-Weissbad-Wasserauen-Bahn um Fr. 598 000 vorgesehen. Für die Sanierung der Pensionskasse der fusionierten Unternehmung werden Fr. 150 000 aufgewendet und für technische Verbesserungen Fr. l 881 000 ausgeschieden.

Bevor alle beteiligten Kantone und Gemeinden zu den von ihnen zu übernehmenden Leistungen Stellung genommen haben, sind die beiden Bahngesellschaften an die Verwirklichung der Fusion geschritten. Der Fusionsvertrag wurde am 25. November 1947 unter dem Vorbehalt der- Zustimmung beider Generalversammlungen abgeschlossen, rückwirkend auf den l, Januar 1947.

Die beiden Generalversammlungen haben nunmehr diesen Fusionsvertrag genehmigt, und zwar diejenige der Bahn Appenzell-Weiesbad-Wasserauen am 7. Februar und die der Appenzeller-Bahn am 25. Juni 1948. Daraufhin stellte die Appenzeller-Bahn am 30. Juni 1948 an die Bundesbehörden das Gesuch um Übertragung der Konzession der elektrischen Bahn Appenzell-WeissbadWasserauen vom 22. Dezember 1908, mit Änderungen vom 22. Dezember 1905, 26. März 1909 und 28. Dezember 1910 auf die Appenzeller-Bahn.

Die Bahn Appenzell-Weissbad-Wasserauen ist das einzig gebaute Teilstück einer erstmals am 23. Juni 1887 und sodann am 22. Dezember 1908 konzessionierten Säntisbahn. Von Wasserauen sollte eine Zahnradbahn nach dem Seealpsee und über die Meglisalp auf den Säntis führen; später wurde den Konzessionären gestattet, gewisse Strecken eventuell als Drahtseilbahnen zu bauen.

Das ganze Projekt scheiterte aber an der Finanzierung, so dass die Konzession für die nicht gebauten Bergstrecken verfiel.

Zufolge ihrer engen Verbindung mit der Appenzeller-Bahn stand die elektrische Bahn Appenzell-Weissbad-Wasserauen schon lange in engster Betriebsgemeinschaft mit dieser Bahn. Die Fusion ist die rechtliche Konsequenz eines längst bestehenden tatsächlichen Zustandes. Sie ist deshalb von keiner Seite angefochten worden. Damit wird auch die Konzessiorisübertragung, die wir Ihnen hiermit gemäss beiliegendem Beschlussesentwurf empfehlen, zur Selbstverständlichkeit.

Genehmigen Sie,
Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. Juli 1948Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Cello Der Vizekanzler: Ch. Oser

1000 (Entwurf)

Bundesbeschluss i

über

die Übertragung der Konzession der elektrischen Bahn Appenzell-Weissbad-Wasserauen auf die AppenzellerBahn-Gesellschaft

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in ein Gesuch der Appenzeller-Bahn- Gesellschaf t vom 80. Juni 1948, in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juli 1948, beschliesst: I,

Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1903 (E. A. S. 19, 246) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 22. Dezember 1905 (E. A. S. 21, 373), 26. März. 1909 (E. A. S. 25, 100) und 23. Dezember 1910 (E. A. S. 26, 380) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Appenzell nach Wasserauen wird zu den gleichen Bedingungen auf die Appenzeller-Bahn-Gesellschaft, mit Sitz in Herisau, übertragen.

II.

.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der rückwirkend auf den 1. Januar 1947 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Konzession der elektrischen Bahn Appenzell-Weissbad - Wasserauen auf die AppenzellerBahn-Gesellschaft (Vom 29. Juli 1948)

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1948

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30

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5500

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.07.1948

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