Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 31. Januar 2008

Tarifvorlage der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, 4002 Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Anpassung des Kollektivlebentarifs betrifft ­

eine moderate Brutto-Stückkosten-Reduktion für die Vollversicherung;

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die von den Wirtschaftssektoren und den Tarifklassen abhängigen, erhöhten Prämienabschläge der Todesfallversicherungen;

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eine Stückkosten-Reduktion bei Internet-Abschlüssen.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 reichte die Basler Lebens-VersicherungsGesellschaft im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für das Produkt Kollektivleben ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 31. Januar 2008 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2009 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

18. März 2008

2008-0665

Bundesamt für Privatversicherungen

1929