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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 19. August 1948.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 38 franken im Jahr, 15 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cte. in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee (Vom 10. August 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee zu unterbreiten.

Einleitung Das gegenwärtig noch gültige Verwaltungsreglement vom 27. März 1885 ist in Kraft seit dem l. Januar 1886. Ein Entwurf zu einem neuen Verwaltungsreglement vom Jahre 1911, der auf Grund der Militärorganisation von 1907 ausgearbeitet wurde, war beim Kriegsausbruch im Jahre 1914 von den eidgenössischen Bäten noch nicht behandelt. Die Armee.musste daher im Aktivdienst 1914--1918 noch mit dem Reglement von 1885 verwaltet werden. Es hatte sich aber schon damals gezeigt, dass das Reglement von 1885 bereits veraltet war und nicht mehr genügen konnte. Vollmachtenbeschlüsse des Bundesrates mussten über die bestehenden Lücken hinweghelfen. Der Entwurf von 1911 wurde durch die Ereignisse von 1914--1918 überholt und wurde hinfällig.

Nach Beendigung des Aktivdienstes 1914--1918 wurde ein zweiter Entwurf zu einem neuen Verwaltungsreglement ausgearbeitet. Dieser Entwurf vom Jahre 1926 fand aber keine Gnade, und er wurde dem eidgenössischen Parlament nicht unterbreitet. Die Neubearbeitung desselben unterblieb in der Folge, so dass bei Kriegsausbruch im Jahre 1939 noch einmal mit dem nunmehr völlig veralteten Verwaltungsreglement von 1885 in den Aktivdienst eingetreten werden musste. Hatte dieses aber schon im Aktivdienst 1914--1918 den Anforderungen der Zeit nicht mehr genügt, konnte es dies noch viel weniger im aktiven Dienst von 1989--1945. Die ungenügenden oder fehlenden VerwaltungsBundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II, 72

1054 bestimmungen mussten wiederum durch zahlreiche Volhnachtenbeschlüsse des Bundesrates und andere Erlasse ersetzt und ergänzt werden. Nach dem Abschluss des aktiven Dienstes 1989--1945 wurden die meisten dieser Ersatzbestimmungen wieder ausser Kraft gesetzt, einige wurden, wie wir später ausführen werden, in das ordentliche Eecht übernommen und in das alte Verwaltungsreglement eingebaut. Daneben mussten neue Bestimmungen über die Verwaltung der Armee im Friedens dienst ausgearbeitet werden, die vom Militärdepartement im Benehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement ausgegeben wurden. Im Fallo einer neuen Kriegsmobilmachung mussten sofort wieder neue Verwaltungsvorschriften für den Aktivdienst ausgegeben werden, die allerdings vorbereitet sind.

Ein derartiger häufiger und durchgehender Wechsel der Verwaltungsvorschriften verursacht, nebst grossen Druckkosten, bei den Rechnungsführern grösste Unsicherheit. Das -wirkt sich für die Verwaltung der Armee nachteilig aus. Anderseits rnuss die Gesetzmässigkeit solcher Notbehelfe, die in Ermangelung eines zeitgemässen und für alle Belange gültigen Verwaltungsreglementes angewendet werden müssen, stark bezweifelt werden. Die möglichst rasche Ausgabe eines neuen Verwaltungsreglementes, das sowohl für den Instruktionsdienst als auch für den Aktivdienst volle Gültigkeit hat, drängt sich aus allen diesen Gründen gebieterisch auf.

Das von der Bundesversammlung genehmigte Verwaltungsreglement von 1885 enthielt nebst den allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen auch viele Detailvorschriften. Wir sind der Auffassung, dass Ausführungsbestimmurigen nicht mehr in einen Beschluss der Bundesversammlung gehören, sondern dem Bundesrat und dem Militärdepartement zu überlassen sind. Aus diesem Grunde wurde der neue Entwurf zu. einem Verwaltungsreglement in folgende Teile zerlegt : I. Beschluss der Bundesversammlung: Ordnung des Eechtsverhältnisses zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden, Privaten und Wehrmännern; allgemeine Verwaltungsgrundsätze.

II. Bundesratsbeschluss : . Festbleibende Verwaltungsbestimmungen.

III. Verfügung, des Militärdepartomentes: Ausführungsbestimmungen.

In bezug auf die Entschädigungsansätze und -tarife sind wir, der Meinung, dass die Bundesversammlung die Soldansätze festsetzt und im übrigen verfügt, welche Ansätze vom Bundesrat oder vom
Militärdepartement in Verbindung mit dem Finanz- und Zolldepartement zu bestimmen sind. Das ist schon deshalb notwendig, um eine rechtzeitige Anpassung an die rasch veränderlichen Preisverhältnisse zu ermöglichen.

; Bei der Ausarbeitung des neuen Beglementsentwurfes wurden die Erfahrungen des vergangenen Aktivdienstes weitestgehend ausgewertet. Insbesondere die Bestimmungen betreffend Unterkunft, Land- und Sachschaden, Unfallschäden sowie Eeisen und Transporte, welche bereits auf Grund dieser Er-

1055 fahrungen neu aufgestellt und durch Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1946 genehmigt wurden, sind ohne wesentliche Abänderung im neuen Entwurf aufgenommen worden. Ferner wurde angestrebt, alle Vereinfachungen im militärischen Rechnungswesen zu verwirklichen, die sich ohne Gefährdung der ordnungsmässigen Abrechnung durchführen lassen.

/u den einzelnen Abschnitten kann noch folgendes ausgeführt werden: I. Rechnungswesen Durch das Verwaltungsreglement von 1885 war dem Oberkriegskommissariafc nebst dem Eechnungswesen der Armee auch dasjenige der gesamten Militärverwaltung unterstellt (Artikel 828). Durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1939 über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation wurde das OberkriegsV nnmissariat dieser Aufgabe enthoben. Es ist in diesem Gesetz nur noch als Zentralstelle für das Eechnungswesen der Armee bezeichnet (Artikel 179). Infolgedessen bedarf das Verhältnis zwischen Oberkriegskommissariat und der übrigen Militärverwaltung im Verwaltungsreglement keiner besondern Eegelung mehr.

Während das alte Verwaltungsreglement den Kommandanten die Pflicht überbindet, selbst von Zeit zu Zeit Kassenrevisionen vorzunehmen, ist die gesamte Kontrolltätigkeit im neuen Entwurf don Fachorganen, nämlich den Kriegskominissären und Quartiermeistern überbunden. Die Kommandanten haben nur noch zu überwachen, dàss ihre Fachorgane die Kontrolltätigkeit regelmässig und lückenlos ausüben. Diese Eegelung hat sich durch die Praxis aufgedrängt.

Im Bestreben, jede Rechnungsstellung für Lieferungen und Leistungen der Militärverwaltung und anderen Bundesdienststellen an die Schulen, Kurse, Stäbe und Einheiten der Armee zu unterlassen und damit eine wesentliche Vereinfachung in der Militärverwaltung zu erzielen, soll auch für die von den Armee-Verpflegungsmagazinen gelieferten Verpflegungs- und Fourageraittel in Zukunft nicht mehr Eechnung gestellt werden. Es werden künftig die Ausgaben für den Warenverbrauch der Schulen und Kurse im Voranschlag gesondert eingestellt. Auf eine Abrechnung der Truppe über die Verpflegung durch zwei getrennte Kassen (Dienstkasse und Haushaltungskasse) kann mit dem vereinfachten Eechnungsverfahron verzichtet werden; damit wird die Führung einer Haushaltungskasse hinfällig. Da aber den Kommandanten gewisse Geldmittel
belassen werden müssen, wird an Stelle der Haushaltungskasse die Truppenkasse gebildet, die in bescheidenem Eahmen durch Beiträge des Bundes gespiesen wird. Diese Mittel sind hauptsächlich bestimmt für die Förderung der ausserdienstlichen militärischen Ausbildung und andere unerlässliche Ausgaben, wofür die Dienstkasse nicht aufkommt.

Eino bedeutende Vereinfachung im Truppenrechnungswesen ist mit der neuen Art der Geldversorgung vorgesehen. Dio Anweisung von Geldvorschüssen soll unterbleiben. An deren Stelle werden den Kommandanten Vorschussmandate abgegeben, die bei Bank- und Poststellen eingelöst werden können.

1056 Es dürfen nur die Geldmittel für Soldzahlungen und solcher Ausgaben, wofür die Barzahlung allgemein üblich ist, abgehoben werden. Die übrigen Rechnungen, gehen, mit den Zahlungsdokumenten versehen, direkt an das Oberkriegskommissariat zur Vorrevision und Bezahlung durch das Postscheckkonto der eidgenössischen Finanzverwaltung. Dieses System ermöglicht eine weitgehende Einschränkung des Barverkehrs und die Eevision eines grossen Teiles der Armeeausgaben vor der Bezahlung. Die Verzögerung in der Bezahlung der Rechnungen beträgt nur wenige Tage und kann in Kauf genommen werden.

Über die Inventärkontrolle fehlten im alten Verwaltungsreglement nähere Bestimmungen. Die im neuen Entwürfe vorgesehene Regelung entspricht der Praxis, wie sie sieh im vergangenen Aktivdienst ergeben und die sich auch bewährt hatte.

II. Sold . Nach der Militärorganisation von 1907 (Artikel 11) waren die Soldverhältnisse durch ein Bundesgesetz zu regeln. Das letzte Soldgesetz, das als Anhang dem Verwaltungsreglement von 1885 beigegeben war, enthielt noch die unterschiedlichen Soldansätze für Instruktions- und Aktivdienst. Die in diesem Soldgesetz enthaltenen Soldansätze wurden im Aktivdienst 1914--1918 mehrmals durch Vollmachtenbeschlüsse des Bundesrates abgeändert, zum letztenmal durch die Bundesratsbeschlüsse vom 6. April 1918 und 8. November 1918.

Die in diesen zwei Bundesratsbeschlüssen festgelegten Soldansätze sind bis zum Jahre 1925 stehengeblieben, wurden also in die Friedenszeit übernommen. Erst durch den Bundesratsbeschluss vom 13. November 1925 wurden die Soldansätze der Offiziere, Gefreiten, Soldaten und Rekruten herabgesetzt.

Weitere Soldherabsetzungen erfolgten in Verbindimg mit den Finänzprogrammen durch die Bundesratsbeschlüsse -vom 31, Januar 1986 und 80. Dezember 1938. .

Bei der Kriegsmobîlmachung 1939 wurden durch den Bundesratsbeschluss vom 31. August 1939 die Soldansätze, wie sie am Schluss des aktiven Dienstes 1914^-1918 bestanden hatten, wieder in Kraft erklärt. Gleichzeitig wurde auch ein Soldansatz; für den Oberstbrigadier, nämlich für die Kommandanten der Gebirgsbrigaden. eingeführt. Durch den Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1941 wurde der Sold für die Unteroffiziere erhöht. Im übrigen blieben die Soldansätze während der gan; en Dauer des aktiven Dienstes 1989--1946 unverändert.

Mit dem
Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1946 wurden die Soldansätze festgesetzt, wie sie vorläufig für den Instruktionsdienst Geltung haben.

Die Soldansätze der Heereseinheitskommandanten und des Obersten wurden herabgesetzt. Der Sold für die Offiziers- und Stabssekretäraspiranten wurde auf Fr. 6 festgesetzt, jedoch ohne Einbezug der Mundportionsvergütung, gegenüber der frühem Ordnung mit Fr. 6.50, Mundportionsvergütung inbegriffen.

Es wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen, aus welcher die Bewegungen der Soldansätze seit Ende des aktiven Dienstes 1914--1918 bis zum jetzigen Zustande hervorgehen.

BEB 6. 4. 18 BEB 8.1 1.1 8BEB13.1Ï.25 BBB31.1.36 BRB 30. 12. 38 BEB 31. 8. 39 AS 84, 415 AS 34, 1140 AS 41, 725 AS 52, 46 nicht AS 55, 12 SMA448 SS1A 448 MA 26/48 veröffentlicht MA 36/2 MA 39/35

Sold:

General . . . .

Chef dea Generalstabes .

Oberstkorpskommandant Oberstdivisionär . . . .

Oberstbrigadier . . . .

Oberst . . . .

Oberstleutnant Major Hauptmann Oberleutnant . . . .

Stabssekretär Adj. Uof. .

Of,- Aspirant . . . .

Stabssekretär-Aspirant .

Feldweibel . . . . . .

Fourier . . .

Wachtmeister . . . .

Gefreiter Soldat Rekrut

. . . .

. . . .

65.-- 44.--

38.50 33.--

13.-- 11.-- 9.20 8.20 7.20 6.50

22.-- 16.50 13.20

4.30 3.80 3.30 2.80 2.30 2.10 2.-- j gültig ab 1. 4. 18

27.-- 22.--

20.-- 15.-- 12.50 10.50 8.50 7.50 6.50

1.80 1.50 -.80 gültig ab 1. II. IS

Diese Ansätze gelten für Instruktions- und Aktivdienst

17.-- 14.-- 12.-- 10.-- 7.50 7.-- 6.-- 6.50 6.50 4.-- 3.50 3.-- 2.50 2.-- 1.50 1,30 -.70

4.50 4.-- 3.80 3.-- 2.60

30.-- 25.-- 23.-- 20.-- 16.50 13.20 11.-- 9.20 8.20 7.20 6.-- 6.-- 4.50 4.-- 3.80 3.-- 2.60 2.10 2.--

BB 22. 12. 38 gültig ab Wortlaut: (Finanz1. 2. tl Ordnung 1939/ 1. Der BR, gestützt 41) (Art. 22) auf dieDarlegungennseines3EMD r nimmt BRB 9. 4. 41 Kenntnis, das» mit AS 54, 953 (nicht dem Eintritt des akgültig ab tiven Dienstverhältveröffentlicht) 1. 1. 39 nisses dieSoldan-- der Aktivdienst·)BBB 21.1.39 sätzegemäss den sold der OberstVallmachtenbeschlüssenavom AS 55, 177 brigadiers wird MA 39/35 wieder i n Kran auf t Fr.

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gültig ab pro Tag festI. Für die d e n T i Ogesetzt.

berstbrigadiertfer 1. S. 39 fuhrenden Kdt. der Sold des Kdt. Geb.

B r . wird ein S v o n einer selbstän- ven Fr. 30.-- festdigen Geb. Br.

gesetzt.

6.mfc 4. unit S

1057

nur für den BB 31.1.38 (FinanzInstr.Dienst Programm 36) gältig ab (Art. 21) 1. S. 2S AS 53, 17 BBB23.I2.25 gültig ab 1. 2. 36 AS 41, 804 MA 26/48 gilt für 1937 BB 28. 12. 37 AS 53, 1113 MA 38/4 Verlängerung (or 1S3S

27.-- 22.-- 20. -- *) 17.-- 14.-- 12.-- 10.-- 7.50 7.-- 6.-- 6.50 6.50 4 3^50 3.-- 2.50 2.-- 1.50 1.30 -.70

55.-- 44.-- 38.50 33.-- 30.-- 22.-- 16.50 13.20 11.-- 9.20 8.20 7.20 (6.50) (6.50) 4.30 3.80 3.30 2.80 2.30 2.10 2.-- 1.--

BEB 10. 1. 41 BEB 15.2. 46 AS 57, 26 AS 62, 271 MA 41/17 MA 46/12

1058 Nach dem Bundesgesetz vom 12, Dezember 1947 über die Abänderung der Militärorganisation vom 12. April 1907, Artikel 11, erlässt nunmehr die Bundesversammlung die Bestimmungen über den Sold, Die Neuregelung der Soldverhältnisse gehört somit in den vorliegenden Beschlussesentwurf. Wir haben die Soldansätze für die Offiziere, Soldaten und Bekruten unverändert aus dem Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1946 übernommen, wogegen für die Unteroffiziere und Gefreiten Solderhöhungen beantragt werden. Die Schwierigkeiten in der Eekrutierung des Unteroffizierskaders und das Bestreben, diesen Schwierigkeiten durch die Hebung des Unteroffizierskaders zu begegnen, lassen diese Solderhöhung als begründet erscheinen.

Einem langjährigen Postulat des Schweizerischen Fourierverbandes.

Rechnung tragend und in Würdigung der stark vermehrten Verantwortung des Eechnungsführers sieht der Entwurf die Gleichstellung von Fourier und Feldweibel hinsichtlich Sold vor.

Der Offizier soll dadurch eine bescheidene finanzielle Besserstellung erfahren, dass auf den Unterkunftsbeitrag, wie er noch im Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1946 über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee, Artikel 216, vorgesehen und im Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1946 betreffend Entschädigung für Truppenunterkunft festgesetzt worden war, inskünftig verzichtet werden soll.

Die Frage einer allfälligen Erhöhung des Soldaten- und Eekrutensoldes wurde ebenfalls geprüft. Eine solche Solderhöhung müsste, um fühlbar zu sein, mindestens 50 Ep. pro Tag betragen. Bei rund 4 000 000 Diensttagen der Eekruten und Soldaten würde dies eine jährliche Mehrausgabe von rund Fr. 2 000 000 ausmachen. In Anbetracht der schwierigen Budgetlage für die Militcärausgaben glaubten wir davon absehen zu müssen, eine solche Solderhöhung zu beantragen. Die übrigen vorgeschlagenen Erleichterungen haben folgende Mehrausgaben zur Folge: · Erhöhung des Soldes für die Unteroffiziere und Gefreiten rund Fr. 50& 000 pro Jahr, Wegfall des Unterkunftsbeitrages für die Zimmer der Offiziere und höhern Unteroffiziere rund Fr. 275 000 pro Jahr.

Neben den Soldverhältnissen der Offiziere, Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten ist in dieser Vorlage auch der Sold für die Hilfsdienstpflichtigen zu ordnen. Die Einführung
eines Funktionssoldes für qualifizierte Funktionen der Hilfsdienstpflichtigen wurde durch Volhnachtenbeschluss des Bundesrates vom 17. April 1941 verfügt und in den Volhnachtenbeschluss des Bundesrates vom 15. Februar 1946 übernommen. Die Aufnahme dieser Bestimmungen in die gegenwärtige Vorlage soll auch die Soldordnung für die Hilfsdieristpflichtigen auf den rechtmässigen Boden stellen. Die vorhegende Fassung entspricht formell und materiell den im vergangenen Aktivdienst gemachten Erfahrungen.

Schliesslich sei noch erwähnt, dass eine Kleiderentschädigung fortan auch an die Offiziersaspiranten abgegeben wird, im Interesse der Erleichterung der Offizierslaufbahn.

1059 lu. Verpflegung Der Abschnitt «Verpflegung» hält sich ganz allgemein an die bisherigen Grundsätze, die hinsichtlich Verpflegungsberechtigung, Haushalt und Beschaffung der Verpflegung keiner Neuregelung bedürfen. Einzig die Bestimmung im alten Verwaltungsreglement (Artikel 148), dass den Offizieren in den Unterrichtskursen die Mundportion in der Begel in Geld zu vergüten sei, wird fallen gelassen. Auch für die Offizierskurse soll, -wie für die Truppe, fortan als oberster Grundsatz gelten, dass den Offizieren die Verflegung in natura zu verabreichen sei. Wo dies nicht möglich ist, soll den Offizieren und Offiziersaspiranten gegebenenfalls eine Pensionszulage gewährt werden.

Wir erwähnen in diesem Zusammenhang den Bundesratsbeschluss vom 6. August 1947, wonach den Offiziersaspiranten in Offiziersschulen sowie den Subalternoffizieren in Eekruten-, Unteroffiziers- und Offiziersschulen bei Verpflegung ausserhalb des Truppenhaushaltes eine tägliche Zulage von Fr. 2 bewilligt wurde. Diese Massnahine wurde nötig, nachdem die Marge zwischen Soldkompetenzen und Pensionspreis immer enger geworden war, so dass beispielsweise dem Leutnant bei Dienstleistung auf dem Waffenplatz vom Sold und der Mundportionsvergütung nach der Bezahlung des Kantinenpensionspreises nicht einmal soviel auf der Hand blieb wie einem Korporal, welcher in natura verpflegt wurde. Es werden zur Zeit auf den Waffenplätzen Versuche für eine billigere Offiziersverpflegung durchgeführt. Es wird damit gerechnet, dass diese Versuche zu einem befriedigenden Eesültat führen. Alsdann kann auf diese Zulage von täglich Fr. 2 wieder verzichtet werden, womit die hierfür auf rund Fr. 650 000 pro Jahr berechnete Mehrausgabe wieder dahinfällt.

Anderseits wird die Pensionszulage für kleine Stäbe, Offiziersschulen und Offizierskurse, wenn diese infolge der besondern Art des Dienstes nicht Haushalt führen können, einen Aufwand von rund Fr. 216 000 pro Jahr erfordern. Diese Massnahme erweist sich indessen zur Erleichterung der Offizierslaufbahn als unvermeidlich.

IV. Unterkunft Der Abschnitt VI., Unterkunft, des Verwaltungsreglementes von 1885 wurde bereits durch den Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1946 über die Genehmigung .der Abänderung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee aufgehoben lind durch neue Bestimmungen,
wie sie gestützt auf Vollmachtenbeschlüsse des Bundesrates schon während der Dauer des aktiven Dienstes 1989--1945 Anwendung gefunden hatten, ersetzt. Damit sind die Gegensätze, die auf diesem Gebiet zwischen den Artikeln 80 und 31 der Militärorganisation von 1907 und dem Artikel 231 des Verwaltungsreglementes von 1885 bestanden hatten, behoben. Der neue Entwurf folgt in der Hauptsache dem Wortlaute des Beschlusses der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1946,.

Auf den Absatz 2 des Artikels 216 in der Fassung vom 19. Dezember 1946 wird verzichtet, wie bereits unter dem Abschnitt «Sold» erwähnt wurde. Der

1060 Beitrag an die Unterkunf tskosten -war den Offizieren und höhern Unteroffizieren stets ein Stein des Anstosses, da nach Artikel 11 der Militärorganisation der Staat für die Unterkunft des Wehrmannes zu sorgen hat. Konnten diese Beiträge während der Dauer des aktiven Dienstes noch damit begründet werden, dass die damals neu entstandenen Mehrkosten gemildert -werden sollten, so glauben wir, dass jetzt darauf zu verzichten sei, um so mehr, als eine Solderhöhung für die Offiziere aus verschiedenen Gründen ohnehin nicht in .Frage kommen kann.

Die neuen Gesetzesbestimmungen der Truppenunterkunft haben sich in der Friedenszeit bisher bewährt. Anstände hat es einzig -wegen der Hotelunterkunft gegeben, und zwar deshalb, weil das Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe für die Zimmer nicht diejenigen Entschädigungsansätze zugebilligt erhält, die es als angemessen betrachtet. Die Truppe wird aber für Hotelzimmer nie die Tarif preise bezahlen können, auch wenn eine gewisse Ermässigung zugestanden wird. Das wäre für das Militärbudget nicht tragbar. Wir suchen eine Lösung, die weitere Auseinandersetzungen mit dem Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe ausschliesst. In diesem Sinne wurde der Absatz l zum Artikel 38 so gefasst, dass «einfache» Zimmer mit Betten anzuweisen seien. Das ist so gemeint, dass die Gemeinden in erster Linie Privatzimmer oder, wenn solche fehlen, besondere Kantonnemente zur Verfügung zu stellen haben für Offiziere, höhere Unteroffiziere und Angehörige der Hilfsdienste mit entsprechender Funktion. Ziehen aber die Gemeinden die Hotelunterkunft vor oder wird diese von der Truppe gefordert, so haben entweder die Gemeinden oder die Offiziere die Differenz zwischen der vom Bundesrat festgesetzten Entschädigung und dem geforderten Ziinmerpreis zu bezahlen.

Gleichwohl ist mit den bisherigen Ansätzen für die Unterkunft in Anbetracht der gegenwärtigen Teuerung nicht mehr auszukommen. Es müssen gewisse Zugeständnisse für die Kantonnemente wie für die Zimmerunterkunft gemacht werden. Deren finanzielle Auswirkungen werden mit jährlich rund Fr. 350000 berechnet.

V. Reisen und Transporte Durch den Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1946 über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee wurden die Artikel 119--124 (Eeiseentschädigung) und der Abschnitt
VII (Transportwesen) mit den Artikeln 245--279 ausser Kraft erklärt und durch neue Bestimmungen ersetzt. Der neue Entwurf hält sich grundsätzlich an den Text gemäss Beschluss vom 19. Dezember 1946. Diese neuen Bestimmungen haben sich bis jetzt bewährt, so dass keine grundsätzlichen Änderungen vorzuschlagen sind.

Einzig der Artikel 51 enthält die Neuerung, dass beim Einrücken und bei der Entlassung die Kavalleristen und Badfahrer gewisse Strecken, die Halter von Dienstmotorfahrzeugen die ganze Strecke mit ihrem Transportmittel zurückzulegen haben. Es wird damit beabsichtigt, bei den Mobil- und Demobil"machungen die öffentlichen Transportmittel zu entlasten. Ausserdem ist eine

1061 wesentliche finanzielle Ersparnis zu erzielen, weil mit Ausnahme der Kosten für den Triebstoffverbrauch für die per Strasse zurückzulegenden Strecken keine Reisevergütungen bezahlt werden.

Ferner enthält dieser Abschnitt eine Bestimmung, wonach die Offiziere, Unteroffiziere und Bekruten während der Rekrutenschule Anspruch auf einen Urlaubertransportgutschein nach ihrem Wohnort haben. Diese Regelung entspricht einem Postulat des Nationalrates. Die entsprechenden Mehrausgaben werden auf mehr als Fr. 800 000 pro Jahr berechnet.

VI. Dienstpîerde und Maultiere Im Gegensatz zum Abschnitt II, Dienstpferde, des alten Verwaltungsreglementes enthält der neue Entwurf eine klare Abgrenzung zwischen Pferdestellung (aktiver Dienst) und Pferdelioferung (Instruktionsdienst). Die Requisition von Pferden bleibt ausschliesslich auf den aktiven Dienst beschränkt, während in Friedenszeiten die Miete auf vertraglicher Grundlage angewendet wird.

Die Grundsätze über die Diensttauglichkeit, Ein- und Abschätzung, Pflichten und Rechte der Gemeinden und Eigentümer sowie Haftbarkeit des Bundes erfahren gegenüber den bisherigen Bestimmungen keinerlei wesentliche Veränderungen. Es bleibt also im allgemeinen bei der bisherigen Ordnung, abgesehen von auf Erfahrungen gestützte Änderungen in der Durchführung von Requisition und Miete, die in den Ausführungs Vorschriften zum Ausdruck kommen werden.

Die im Artikel 82 des Verwaltungsreglementes von 1885 allgemein auf 5 Tage festgesetzte Reklamationsfrist nach Rückgabe der Pferde hat sich in der Praxis für ansteckende Krankheiten als zu knapp erwiesen, weshalb hin und wieder Härtefälle entstanden. Um solche Härtefälle auszuschliessen, wird im neuen Entwurf (Artikel 74) die Reklamationsfrist für ansteckende Krankheiten auf 9 Tage verlängert.

VII. Motorfahrzeuge Das Verwaltunysreglement von 1885 enthält keinerlei Bestimmungen über Requisition und Miete von. Motorfahrzeugen. Die Vorschriften hierfür wurden bisher vom Bundesrat und vom Militärdepartement erlassen. Mit Rücksicht darauf, dass die Requisition und Miete der Motorfahrzeuge in das öffentliche wie auch in das Privatrecht eingreift, müssen die grundlegenden Bestimmungen über die Beschaffung der Motorfahrzeuge für die Armee, über die Kontrollführung, Stellungspflicht der Fahrzeughalter sowie über die Haftung des Bundes in
den vorliegenden Entwurf aufgenommen werden.

Die Ordnung des Ein- und Abschatzungsverfahrens sowie des Entschädigungssystems kann wie bisher dem Bundesrat und dem Militärdepartement überlassen bleiben.

1062 Vm. Land- und Sachschaden Der Abschnitt VIII über Kultur- und Eigentumsentschädigungen dea Verwaltungsreglementes von 1885 wurde bereits durch don Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1946 über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee ausser Kraft erklärt und ersetzt. Diese Bestimmungen wurden im wesentlichen auch in den neuen Entwurf übernommen. Es wurden lediglich eine Umstellung des Textes und einige redaktionolle Änderungen vorgenommen.

Materiell weicht der neue Entwurf vom Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1946 nur insofern ab, als der Streitwert der weiterziehbaren Entscheide von Fr. 2000 auf Fr. 1000 herabgesetzt wird. Die bisherige Praxis lässt diese Herabsetzung als begründet erscheinen.

IX. Unîallschâden Das Verwaltungsreglement von 1885 enthält keine Bestimmungen über Unfallschäden. Der im Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1946 aufgenommene Abschnitt über Unfallschäden wurde mit unverändertem Text in den neuen Entwurf übernommen, mit Ausnahme der Artikel 243 und 244.

Der bisherige Artikel 243 wird als Ausführungsvorschrift im Kapitel «Motorfahrzeuge» in das neue Verwaltungsreglement aufgenommen werden.

Der bisherige Artikel 244 ist in den Abschnitt XT, Verantwortung aus dem militärischen Dienstverhältnis, einbezogen worden.

X. Requisition Das Verwaltungsreglement von 1885 enthält nur wenige spärliche Vorschriften über die Bequisition, nämlich über Lebensmittel, Pferde, Fuhrwerke und Pferdegeschirre. Die Notwendigkeiten zu Bequisitionen können aber, wie sich das im vergangenen aktiven Dienst gezeigt hatte, vie] weiter gehen und sich auf Immobilien und Mobilien aller Art, sogar auch auf menschliche Arbeitskräfte, ausdehnen.

Gestützt auf den Artikel 208, Absatz 2, der Militärorganisation von 1907 erliess im Aktivdienst 1989--1945 das Armeekommando in Verbindung mit dem Militärdepartement die Vorschriften über Requisition, von Fuhrwerken (Wagen, Schlitten, Fuhrwerkzubehör, Pferdegeschirre), Fahrrädern und andern Gegenständen sowie über das Entschädigungsveifahren.

Die Wichtigkeit dieses Gebietes erfordert es aber, dass in Erweiterung des Artikels 208, Absatz 2, der Militärorganisation grundlegende gesetzliche BeBtimmungon über die Bequisition geschaffen werden, wobei die Festsetzung des Verfahrens und die Entschädigungsansätze dem Bundesrat überlassen werden können.

1063 XI. Verantwortung aus dem militärischen Dienstverhältnis Es wurde absichtlich unterlassen, in den einzelnen Abschnitten des vorgelegten Gesetzesentwurfes Bestimmungen über die Verantwortung aufzunehmen. Das hatte zu vielen Wiederholungen geführt.-In einem besondern Abschnitt sind nun die Grundsätze der Verantwortung aus dem militärischen Dienstverhältnis festgelegt worden.

Der 1. Teil, Allgemeines, enthält die Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung vorliegt ; es handelt sich hier um eine reine Verschuldenshaftung.

Unter dem 2. Teil, besondere Bestimmungen, sind die Pflichten des Wehrmannes gegenüber Ausrüstung, Bewaffnung und Material festgehalten, ferner die Haftung des Bundes bei Beschädigung an persönlichen Sachen des Wehrmannes als Folge von dienstlichen Unfällen. Schliesslich wird die Haftung der Eechnungsführer für ihre Geschäftsführung und die Verantwortlichkeit der Kontrollorgane bei entstandenem Schaden festgelegt.

XII. Militärverwaltungsverfahren Gemäss Artikel 164 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (früher Artikel 47 VOG) war der Bundesrat bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsreglementes berechtigt, ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Instanzen einzusetzen für die endgültige Entscheidung über Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf die Mihtärorganisation stützen. So wurde mit Verordnung vom 15. Februar 1929 die Eekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung geschaffen. Es ist nun Sache der Bundesversammlung, dem Militärverwaltungsverfahren seine gesetzliche Grundlage zu geben.

Die im betreffenden Abschnitt enthaltenen neuen Bestimmungen über das erstinstanzlk-he Verfahren halten sich an eine Praxis, die sich langjährig bewährt hat. Was das Bekursverfahren anbelangt, wurden die Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung vom 15. Februar 1929/29. März 1940 über die Eekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung mit einigen Abänderungen formeller Natur aufgenommen. Die Eekurskommission hat bereits die Stellung eines Verwaltungsgerichtes. Sie hat sich als ausserordentlich nützliche Institution erwiesen, indem sie die Streitfälle zwischen Militär- oder Drittpersonen und Militärverwaltung stets sehr objektiv abschliessend entscheiden konnte.

1064 Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee zur Annahme zu empfehlen.

Wir benutzen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. August 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Ed. v. Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser

1065 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Verwaltung der schweizerischen Armee

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 11, 2Qbis, 28, 33, 87, 203 und 221 des Bundesgesetzes vom 12, April 1907/22. Dezember .1988/12. Dezember 1947 betreffend die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft und auf Artikel 164 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, beschliesst : I. Rechnungswesen 1. Verwaltungs- und Kontrollorgane Art. l Das Oberkriegskommissariat ist die Zentralstelle für das Eechnungs-, Verpflegungs- und Unterkunftswesen der Armee. Es beschafft und verwaltet ausserdem die Betriebsstoffe der Armee.

Im Verkehr mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten kann das Oberkriegskommissariat nach Bedarf die Vermittlung der kantonalen Militärbehörden in Anspruch nehmen.

Art.2 Die eidgenössische Pinanzverwaltung ist die Zentralstelle für den Geldverkehr.

Die eidgenössische Finanzkontrolle ist die Oberrevisionsstelle.

Art. 3 Dem Oberkriegskommissär obliegt die Oberleitung des Truppenvorwaltungs-, -rechnungs- und -Verpflegungswesens im Instruktions- und im Aktivdienst.

1066 Die Kriegskommissäre, Kommissariatsoffiziere, Quartiermeister, Fouriere, Fouriergehilfen, sofern diese mit der Rechnungs- und Geschäftsführung beauftragt sind, und H.D.-Rechnungsführer leiten und besorgen das Verwaltungs-, Bechnungs- und Verpflegungswesen der Truppenkörper, Stäbe und Einheiten der Armee, der Hilfsdienste sowie der Schulen und Kurse des Instruktionsdienstes.

Art. 4 Die Kommandanten überwachen die Führung des Rechnungswesens in ihrem Kommandoboreiche. Sie haben dafür zu sorgen, dass die innen zugeteilten Kriegskommissäre, Kommissariatsoffiziere und Quartiermeister ihre Kontrolltätigkeit regelmässig und lückenlos ausüben.

Der Oberkriegskommissär, die Kriegskommissäre und Quartiermeister kontrollieren als fachtechnische Aufsichtsorgane die Tätigkeit der ihnen administrativ unterstellten Bechnungsführer.

Der Bechnungsführer der Einheit (Stab) besorgt die Rechnungsführung und die Verwaltung nach den einschlägigen Vorschriften.

2. Rechnungsführung

Art. 5 Die Einheit (Stab) ist administrativ selbständig.

Es sind eine Dienstkasse und eine Truppenkasse zu führen.

Über Vorräte an Verpflegung, Fourage, Brennmaterial, Betriebsstoffe usw. ist eine Magazinbuchhaltung zu führen.

Jede Einheit (Stab) hat über ihre Bestände an Offizieren, Mannschaften, Hilf s- und Zivilpersonal, Armeetieren, Transportmittel usw. Kontrollen anzulegen.

Art. 6 Im Dienstbetrieb ist bei allen Ausgaben grösste Sparsamkeit zu üben.

Alle nicht notwendigen Ausgaben.sind zu vermeiden.

3. Rechnungsablage und Revision

Art. 7 Das Oberkriegskommissariat revidiert die von den Truppen, Schulen und Kursen eingereichten Abrechnungen. Die Oberrevision durch die eidgenössische Finanzkontrolle muss innert Jahresfrist nach Eingang der Abrechnungen beim Oberkriegskommissariat erledigt sein und das Ergebnis durch das Oberkriegskommissariat schriftlich der Truppe zur Kenntnis gebracht werden.

Die Truppe hat zu den Revisionsbemerkungen Stellung zu nehmen und allfällige Gegenbemerkungen dem Oberkriegskommissariat spätestens innert 2 Monaten nach Empfang schriftlich mitzuteilen. Jedermann ist verpflichtet, jede zur Aufklärung erforderliche Auskunft zu erteilen.

1067 Über streitige Forderungen, die aus Bevisionsbemerkungen entstehen, entscheidet das Oberkriegskommissariat. Sein Entscheid kann ohne Bücksicht auf den Streitwert an die Bekurskommission dor eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

Art. 8 Die Abrechnungen der Truppen, Schulen und Kurse sind vom Oberkriegskommissariat während 10 Jahren aufzubewahren.

4. Inventarwesen Art. 9 Über alle von den Truppen angeschafften Gegenstände von bleibendem Wert (Inventargegenstände) ist eine Inventarkontrolle zu führen.

Das Oberkriegskommissariat führt die Oberleitung über das Inventarwesen in der Armee.

Die Truppenkommandanten haben für die lückenlose Führung und Kontrolle der Inventare zu sorgen.

Die Kriegskommissäre, Kommissariatsoffiziere und Quartiermeister führen anlässlich der vorgeschriebenen Kassenrevisionen auch die Eevision der Inventare durch.

Art. 10 Die Gemeinden sind verpflichtet, nach dem Wegzug der Truppe die Unterkunftseinrichtungeu in Verwahrung und Aufsicht zu nehmen.

II. Sold 1. Soldberechtigung Art. 11 Jeder im eidgenössischen Dienste stehende Wehrmann wird nach seinem Grade besoldet. Vorbehalten bleibt Artikel 18.

Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.

Dienstleistungen für einen höhern Grad als den eigenen berechtigen nicht zu einem höhern Sold.

Art. 12 Nicht soldberechtigt sind: 1. Stellungspflichtige für die Dauer der Aushebung; 2. Dienst- und Hilfsdienstpflichtige :

1068 a. für das Erscheinen vor ärztlicher Untersuchungs- oder Rekurskommission; 6. für die Teilnahme an Inspektionen der Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung (Artikel 99 M.O.); c. für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüstung; d. für die Einlieferung und Abholung von Kavalleriepferden; e. für die Teilnahme an besonderen Kursen zur Erfüllung der Schiesspflicht (Artikel 124 M.O.); /. für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüssung von Strafen jeder Art ausserhalb des Dienstes; g. für die Vorladung vor eine militärische Behörde.

Art. 13 Die Soldansätze der Wehrmänner betragen: Oberstkorpskommandant Fr. 30.-- Oberstdivisionär.

». 25.--· Oberst brigadier » 23.--· Oberst » 20.-- Oberstleutnant » 16.50 Major . . . .

» 13.20 Hauptmann » 11.-- Oberleutnant » 9.20 Leutnant.

» 8.20 Adjutant-Unteroffizier-Zugführer . . . » 7,20 Stabssekretär-Adjutant-Unteroffizier. . » 7,20 Offiziersaspirant » 6.50 Stabssekretäraspirant » 6.-- Adjutant-Unteroffizier. . , » 5.--· Feldweibel, Fourier » 4.50 Wachtmeister » 8.50 Korporal : » 3.-- Gefreiter » 2.20 Soldat » 2.-- Rekrut » 1.-- Art. 14 Unteroffiziere (ausgenommen Adj utant-Unteroffizier-Zugführer, Stabssekretär-Adjutant-Unteroffiziere sowie Offiziers- und Stabssekretäraspiranten, die den Aspirantensold beziehen), Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen ausserhalb der Wiederholungskurse, die für die Erreichung eines hohem Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine tägliche Soldzulage, deren Höhe durch- den Bundesrat festgesetzt wird.

1069 Art. 15 Die Schul- und Einheitskommaridanten sind berechtigt, zur Deckung von allfälligen Materialverlusten Soldabzüge- anzuordnen. Überschüsse hieraus sind am Schlüsse des Dienstes der Mannschaft zurückzuerstatten.

Art. 16 Über allfälligo Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet das Oberkriegskommissariat. Sein Entscheid kann ohne Bücksicht auf den Streitwert an die Kekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

Art. 17 Der Anspruch des Wehrmannes auf den Sold und andere Vergütungen verjährt in einem Jahr, vom Tage der Fälligkeit des Anspruches an gerechnet.

S. Hilfsdienstpflichtige Art. 18 Hilfsdienstpflichtige, die aus dem Auszug, der Landwehr oder dem Landsturm zu den Hilfsdiensten versetzt werden, werden .nach ihrem bisher bekleideten Grad besoldet, und zwar auch nach Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren, wenn sie noch in entsprechender Stellung Dienst leisten.

Hilfsdienstpflichtige, die nicht aus einer Heeresklasse zu den Hilfsdiensten versetzt worden sind, werden in einem ersten Einführungskurs wie Bekruteii, in den übrigen Diensten grundsätzlich wie Soldaten besoldet. Finden keine Einführungskurse statt, so haben sie die ersten 30 Diensttage mit H.D.Eekrutensold zu leisten.

Für qualifizierte Funktionen wird nach Bestehen allfälliger Einführungsund Ausbildungskurse ein Funktionssold ausgerichtet. Hilfsdienstpflichtige nach Absatz l beziehen den Funktionssold nur, -wenn ihr Gradsold niedriger ist.

Art. 19 Kadetten, Pfadfinder und andere Freiwillige, die das wehrpflichtige Alter noch nicht erreicht haben und die nicht in den Hilfsdiensten eingeteilt sind, beziehen für ihre freiwilligen Dienstleistungen keinen Sold. Sie haben aber Anspruch auf die Kloiderentschädigung wie Hilfsdienstpflichtige. Sofern sie nicht zu Hause essen und schlafen können, haben sie Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft, Für Unfallfolgen, die bei der Ausübung von freiwilligen Dienstleistungen im Sinne von Absatz l entstehen, übernimmt der Bund die Haftung mit folgenden Einschränkungen: a. Ist für die Unfallfolgen ein Dritter haftbar, so kann gegenüber dem Bund nur der vom Dritten nicht erhältliche Anteil geltend gemacht werden.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

73

1070 b. Ein Verschulden des Geschädigten hat die Ermässigung odor den Wegfall der Ersatzpflicht des Bundes zur Folge; Artikel 44, Absatz l, des schweizerischen Obligationenrechts findet sinngemäss Anwendung.

Die Bestimmungen betreffend Unfallschäden sind in bezug auf Zuständigkeit und Verfahren sinngemäss anzuwenden.

Art. 20

Die Funktionen für Hilfsdienstpflichtige werden in folgende Soldklassen eingeteilt : .

1. Soldklasse Fr. 10.-- Ausserordenth'ehe Funktionen nach besonderer Bewilligung des eidgenössischen Militärdepartementes. .

2. Soldklasse Fr. 8.50 Leitende und selbständige Funktionen in grossen Betrieben oder Abteilungen, die abgeschlossene Hochschulbildung verlangen, sowie die Kommandanten von Abteilungen mit mehreren Detachementen.

S. Soldklasse Fr. 7.-- Leitende und selbständige Funktionen, die abgeschlossene Hochschulbildung oder praktische Erfahrung aus entsprechender Zivilstellung verlangen, sowie die Obmänner grösserer Detachemente.

4. Soldklasse Fr. 6.-- Funktionen, die abgeschlossene Hochschulbildung verlangen, leitende Funktionen, die Spezialausbildung verlangen, sowie die Obmänner kleinerer Detachemente.

5. Soldklasse Fr. 4.-- Selbständige Punktionen, die Spezialausbildung verlangen.

6. Soldklasse Fr. 3.-- Leitung grösserer Gruppen und Funktionen mit Spezialausbildung.

7. Soldklasse Fr. 2..50 Leitung kleinerer G-ruppen und Gehilfen mit Spezialausbildung.

8. Soldklasse Fr. 2,10 .

9. Soldklasse Fr. 2,-- Alle Hilfsdienstpflichtigen ohne besondere Funktion.

Übrige Gehilfen.

10. Soldklasse Fr. 1.-- H.D.-Bekruten.

1071 Art. 21 Der Bundesrat ordnet die Einreihung der Hilfsdienstpflichtigen in die Soldklassen.

Bei den Hilfsdienstpflichtigen der 1.--8. Soldklasse ist ausser der Funktion auch die Soldklasse im Dienstbüchlein einzutragen.

Dienstleistungen in einer höher eingereihten Funktion, als im Dienstbüchlein eingetragen ist, berechtigen nicht zu einem höhern Funktionssold.

3. Kleiderentschädigung Art. 22 Die Offiziere, Offiziersaspiranten und die nicht vollständig eingekleideten Hilfsdienstpflichtigen (H.D. und F.H.D.) erhalten für jeden soldberechtigten Diensttag eine vom Bundesrat festzusetzende Kleiderentschädigung.

III. Verpflegung 1. Verpflegung des Mannes a.

Verpflegungsberechtigung

Art. 28 Jeder Wehrmann, der Sold bezieht, ist verpflegungsberechtigt.

Für soldberechtigte Urlaubstage, Reisetage ausgenommen, fällt jedoch die Verpflegungsberechtigung dahin.

Art. 24 Wehrmänner, die am Vortage reisen müssen, um zur festgesetzten Einrückungszeit antreten zu können, sind nach Eintreffen auf dem. Korpssammelplatz verpflegungsberechtigt, sofern sie sich beim Platzkommando anmelden.

Arrestanten, die den Arrest ausserhalb des Dienstes abzusitzen haben, sind verpflegungsberechtigt.

Art. 25 Der Wehrmann erhält entweder Naturalverpflegung oder Geldverpflegung.

Die Naturalverpflegung bildet die Regel.

Die Geldverpflegung findet Anwendung, wenn die Truppe oder einzelne Wehrmänner nicht in natura verpflegt werden können.

Der Bundesrat setzt die Tagesportion und die Entschädigung bei Geldverpflegung fest.

fe. Truppenhaushalt

Art. 26 Der Rechnungsführer führt den Haushalt und besorgt die Ankäufe sowie das Fassungswesen.

1072 Die Kommandanten haben zu überwachen, dass durch rechtzeitige Vorkehren die Verpflegung der Truppe sichergestellt ist und dass die Truppe im Bahmen der Verpflegungsberechtigung genügend und gut verpflegt wird.

Jeder Vergeudung von Lebensmitteln inuss unnachsichtlich entgegengetreten werden.

o. Geldverpflegung

- Art. 27 Die Geldverpflegung besteht aus Mundportionsvorgütung, in bosondern Fällen aus Pensions- oder Dienstreisezulagen.

2. Verpflegung der Pferde und Maultiere

Art. 28 Sämtliche für den Militärdienst eingeschätzten Pferde und Maultiere, dazu die Kavallerie-Bundespferde, die Bündespferde und -maultiere der eidgenössichen Pferdeanstalten sowie die Bationspferde der Heeresoinhoitskommandanten, Instruktoren und Militärbeamten sind vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Bückgabe durch die Truppe bei dieser fourageberechtigt.

Die Fourageberechtigung dieser Pferde erstreckt sich auch auf die Dauer ihres Aufenthaltes in einem Pferdedepot oder in einer Pferdekuranstalt.

Der Bundesrat setzt die Futterration und die Entschädigung bei Geldverpflegung fest.

3. Beschaffung der Verpflegung

Art. 29 Die Beschaffung der Lebensmittel und Fourage erfolgt: 1. durch Selbstsorge; 2. durch Nachschub von den Armeeverpflegungsmagazinen, von Verpflegungstruppen oder aus Truppendepots; 8. durch Vorsorge der Platzkommandanten; 4. durch Vorsorge der Gemeinden.

Art. 80 Können im Aktivdienst bei Wegzug der Truppe Verpflegungs-, Fourage-, Holz- und allenfalls andere Depots nicht an eine andere Truppe übergeben und auch nicht liquidiert werden, so sind die Depots der zuständigen Gemeindebehörde in Verwahrung zu geben.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, solche Truppendepots in die Verwaltung zu übernehmen. Sie haben alle nötigen Vorkehren zu treffen, um die Waren vor Verderbnis zu schützen und für deren Sicherheit zu sorgen.

1073 IV. Unterkunft 1. Allgemeines

Art. 31 Der Bund sorgt, für die Unterkunft der Truppen.

Die Unterkunft der Truppen erfolgt: a. in Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden sowie in Barackenlagern; / b. in Kantonnementen von Gemeinden und Einwohnern; c. in Biwaks; d. durch Einquartierung bei den Einwohnern.

Der Bundearat setzt die Entschädigungsansätze für die Truppenunterkunft fest.

2. Kasernierung

Art. 32 Für die Benützung von Kasernen, kasernenmässig eingerichteten Gebäuden und Barackenlagern, die nicht dem Bunde gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab.

3. Kantonnemente

Art. 33 Die Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, für die Unterkunft der Truppe einschhesshch Armeetiere, Fahrzeuge und mitgefühltes Material die notwendigen geeigneten Eäumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden haben das für die Unterkunft notwendige Stroh gegen Entschädigung zu liefern. Die Strohberechtigung wird durch das eidgenössische Militärdepartement festgesetzt.

Die Einwohner sind verpflichtet, auf Weisung der Gemeindebehörden die verlangten Unterkunftsräumlichkeiten zur Verfügung zu halten und die ihnen auferlegten Leistungen vorzubereiten.

Art. 34 Bei der Belegung von Ortschaften sind die hygienischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ortschaften, die für Mensch oder Tier ansteckende Krankheiten aufweisen, dürfen nur im Einverständnis mit dem dienstleistondon Sanitäts- oder Veterinäroffizier belegt werden.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die Truppenkommandanten oder ihre Organe, die mit der Vorbereitung der Unterkunft beauftragt sind, auf das Vorhandensein solcher Krankheiten aufmerksam zu machen.

1074 Sie haften der Militärverwaltung gegenüber für alle Schäden, die infolge Verheimlichung' oder Vortäuschung ansteckender Krankheiten erwachsen, unter Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung,

Art. 35 Die Truppenkommandanten haben sich für die Unterkunft in Kantonnementen oder für die Einquartierung möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörden zu wenden, welche die für die Unterbringung erforderlichen Vorbereitungen zu treffen haben.

Die Truppe kann Unterkunftsräumlichkeiten nur dann direkt bei den Einwohnern verlangen, wenn die Gemeindebehörden nicht rechtzeitig erreichbar sind oder ihren Pflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen. In diesen Fällen sind die Gemeindebehörden und die übergeordneten Kommandostellen durch die Truppenkommandanten von getroffenen Anordnungen sofort in Kenntnis zu setzen.

Die Truppenkommandanten sind dafür verantwortlich, dass nur Bäumlichkeiten verlangt und belegt werden, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Truppe entsprechen.

Art. 86 Vor Bezug und vor Verlassen der Unterkunft ist der Zustand der Unterkunftsräumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften durch die Truppe mit dem Besitzer oder dessen Stellvertreter oder, in deren Abwesenheit, einem Vertreter der Gemeindebehörde festzustellen.

Über Mängel und Schäden ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der Truppe und dem Besitzer, dessen Stellvertreter oder dem Vertreter der Gemeindebehörde zu unterzeichnen ist.

Beim Verlassen der Unterkunft hat die Truppe die benützten Plätze, Eäumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrhabe in geordnetem Zustand gegen Bescheinigung zu übergeben.

Für Beschädigungen, verursacht durch die Truppenbelegung, finden die Vorschriften über die Entschädigung von Land- und Sachschaden Anwendung.

Art. 87 Die Truppe hat die von den Gemeindebehörden angewiesenen Bäumh'ohkeiten und Einrichtungen anzunehmen, sofern diese für die Unterkunft geeignet sind.

Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandanten und Gemeindebehörden betreffend Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheiden die Kommandanten der Heereseinheiten oder selbständigen Truppenkörper.

Kultusstätten sowie Luxusräunie und Objekte, deren Benützung voraus- sichtlich unverhältnismässigo Beschädigungen und Kosten oder sonst schwere Nachteile verursachen würde (z. B. kunstgewerbliche und historisch wertvolle Bäume, erstklassige Hotels usw.) sind nur im Notfall zu belegen.

1075 Art. 38 Offizieren, höhern Unteroffizieren, Hilfsdienstpflichtigen mit entsprechender Funktion und Angehörigen des Frauenhilfsdienstes sind in der Eegel einfache Zimmer und Betten anzuweisen.

Nur Stabsoffiziere und Einheitskornmandanten haben, soweit möglich, Anspruch auf Einzelzimmer.

Unteroffiziere, welche die Fourierschule bestanden haben und den Fouriergrad abverdienen, sowie Unteroffiziere, die den Grad als Feldweibel abverdienen, haben in den betreffenden Diensten Anspruch auf die für höhere Unteroffiziere festgesetzte Zimmerentschädigung.

Den übrigen Unteroffizieren (Wachtmeistern und Korporalen) und Hilfsdienstpflichtigen mit entsprechender Funktion sind, soweit möglich, Quartiere mit Matratzen oder Strohsäcken anzuweisen, desgleichen, dem Personal (z. B, Bureau- und Telephonordonnanzen), das aus dienstlichen Gründen nicht in Kantonnementen untergebracht werden kann.

Art. 39 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht.

Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend.

In den Entschädigungssätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Ausund Einräumen sowie für Reinigung (ausgenommen Verbrauchsmaterial und notwendige Desinfektionen) inbegriffen.

Über streitige Forderungen des Kantonnementgebers gegen den Bund entscheidet das Oberkriegskonxmissariat. Sein Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

Art. 40 Die Abrechnung über die Unterkunftsentschädigung erfolgt durch die Truppe mit den Gemeindebehörden. Diese sind verpflichtet, die von der Truppe erhaltenen Entschädigungen den Besitzern der in Anspruch genommenen Unterkunftsräumlichkeiten unverzüglich und ohne jeden Abzug auszubezahlen.

Die Gemeindebehörden haben den Entschädigungsberechtigten auf Verlangen die Abrechnung der Truppe über die ihnen zukommenden Unterkunftsentschädigungen vorzulegen. Die Truppe hat den Gemeindebehörden für jeden Unterkunftgeber die Entschädigung gesondert festzusetzen.

1076

Den Gemeindebehörden oder den von ihnen beauftragten Personen wird für .ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Truppenunterbringung keine Entschädigung ausgerichtet.

Für die gemäss Artikel 31 der Militärorganisation von den Gemeinden unentgeltlich anzuweisenden Lokale haben die Gemeinden zu-ihren Lasten die Besitzer der beanspruchten Räumlichkeiten entsprechend den vom Bundesrat festzusetzenden Ansätzen für Truppenunterkunft zu entschädigen.

Über streitige Forderungen des Kantonnementgebers gegen die Gemeinde entscheidet die Bekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung als einzige Instanz.

Art. 41 Sämtliche Forderungen auf Entschädigung aus Truppenunterkunft verjähren in einem Jahr seit dein Wegzug der Truppe.

4, Biwaks Art. 42 : Beim Bezug von Biwaks sind die Gemeinden und Einwohner verpflichtet, die Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden haben das notwendige Stroh gegen Entschädigung zu liefern.

5. Einquartierung bei den Einwohnern Art. 43 Bei Einquartierung bei den Einwohnern, welche die Ausnahme bildet, werden Mannschaft und Armeetiere auf die Haushaltungen nach deren Leistungsvermögen verteilt. Die Verteilung erfolgt durch die Gemeindebehörden im Einvernehmen mit dem Truppenkommandanten. Artikel 38 findet sinngemass Anwendung.

Mit der Einquartierung bei den Einwohnern kann dem Quartiergeber die Verpflegung von Mannschaften und Armeetieren gegen Entschädigung überbunden werden.

Den Einwohnern sollen die nötigen Wohn- und Schlafräume und Küchen zur Verfügung bleiben.

V. Reisen und Transporte 1. Eisenbahnen, Schiffe, Post und andere öffentliche Transportanstalten a. Allgemeines Art. 44

Der Bund trägt die Transportkosten für das Einrücken und die Entlassung von Truppen, für Dienstreisen sowie für alle Transporte von Truppen, Fahr zeugen, Armeetiercn, Material und Waren für den Bedarf der Armee.

1077 Art. 45 J)ie Normalspur-, Schmalspur-, Zahnrad-, Strassen- und Standseilbahnen sowie die Schiffsgesellschaften sind verpflichtet, die Militärtransporte, vorbehaltlich der bestehenden Einschränkungen, zur ununterbrochenen Beförderung zu übernehmen.

Die Automobilbetriebe der P.T.T.-Verwaltung befördern Militärpersonen und Militärgüter im Eahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Umfange der verfügbaren Transportmittel.

Art. 46 Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Transporte, einschliesslich der Transporte für das Einrücken und bei der Entlassung, werden die Taxen gestundet. Dio Militärverwaltung rechnet mit den Transportunternehmen auf Grund der Gutscheine, im Falle eines öffentlichen Aufgebotes auf Grund der Bestandeskontrollen ab.

In begründeten Fällen können dem Wehrmann die Transportkosten Wohnort-Einrüokungsort oder vom Eiitlassungsort zum Wohnort vergütet werden. Das eidgenössische Militärdepartement erlässt hierüber die nötigen Weisungen.

Art. 47 Für Militärtransporte wird grundsätzlich die Hälfte der gewöhnlichen tarifmässigen Taxen berechnet, unter Ausschluss aller Ausnahmebedingungen und -tarife, Art. 48 Das Aufgebot zum Instruktions- und Aktivdienst erfolgt entweder durch persönlichen Marschbefehl oder durch Aufgebotplakat.

Der Marschbefehl (Marschbefehlkarte, Telegramm) berechtigt zum Bezüge der Billette und zur Aufgabe des Ordonnanzgepäcks, der Fahrräder und der Armeetiere ohne Bezahlung dos Taxbotrages.

Bei öffentlichem Aufgebot mit Plakat werden die einrückenden Wehrmänner ohne Billette an den Einrückungsort befördert. Als Ausweis gelten Uniform oder Dienstbüchlein. Für den Transport des Ordonnanzgepäcks, der Fahrräder und der Armeetiere werden Frachtscheine abgegeben ohne Bezahlung der Taxe.

Art. 49 Bei der Entlassung werden Transportgutscheine verabfolgt, sofern die Wehrmänner nicht bereits im Besitze gültiger Billette für die Eückfahrt sind.

Für don Transport des Ordonnanzgepäcks, der Fahrräder und der Armeetiere werden Transportgutscheine abgegeben.

1078 Art. 50 Bei Fehlen eines Ausweises müssen die Billette und Frachtscheine gegen Bezahlung der Militärtaxe gelöst werden, sofern im übrigen die Voraussetzungen für die Einräumung der Militärtaxe erfüllt sind. Andernfalls -ist die Ziviltaxe zu bezahlen. Die Kosten werden vom Truppenrechnungsführer nach Prüfung der Fahrberechtigung zurückerstattet.

Desgleichen vergütet der Truppenrechnungsführer dem Wehrmann alle Auslagen für Personen- und Sachtransporte auf Poststrecken, wenn dieser -mangels Ausweises oder mangels Transportgutscheines keinen Fahrausweis oder Frachtschein ohne Bezahlung beziehen konnte.

Art. 51 Beim Einrücken haben Kavalleristen und Eadfahrer vom Wohnort zum Einrückungsort Strecken bis zu 20 km mit ihrem Pferd bzw. bis zu 30 km mit ihrem Ordonnanzfahrrad ohne Entschädigung zurückzulegen. Das gleiche gilt sinngemäss bei der Entlassung.

Beträgt die Strecke, die mit dem Pferd oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wird, mehr als 20 Irm für den Kavalleristen bzw. mehr als 30 km für den Badfahrer, so wird für die ganze Strecke ein Betrag in der Höhe der berechtigten Billettkosten vergütet. Für Pferd und Fahrrad werden keine Vergütungen für den ausgefallenen Transport geleistet.

Halter von Dienstmotorfahrzeugen haben die Strecke vom Wohnort zum Einrückungsort und umgekehrt grundsätzlich mit ihrem Fahrzeug zurückzulegen. Sie erhalten dabei eine vom eidgenössischen Militärdepartement festzusetzende Entschädigung für den Betriebsstoffverbrauch.

Bei Marschunfähigkeit von Mann oder Pferd kann der Bahntransport ohne Einschränkung erfolgen.

Art. 52 Während des Dienstes wird für Dienstreisen und Transporte der Transportgutschein verwendet.

Art. 53 Jeder Offizier, Unteroffizier und Bekrut hat während der Eekrutenschule Anspruch auf einen Urlaubertransportgutschein nach seinem Wohnort oder nach dem Wohnort der Eltern.

Art. 54 Bei Beisen zu Lasten des Bandes haben Offiziere, Offiziersschüler bei.der Entlassung der Offiziersschule, Adjutant-Unteroffiziere sowie Angehörige der Hilfsdienste mit entsprechender Funktion Anrecht auf die Benützung der

1079 2. Wagenklasse (1. Schiffsplatz), alle übrigen Wehrmänner (Dienst- und Hilfsdienstpflichtige) und berechtigte Zivilpersonen, auf die Benützung der 8. Wagenklasse (2. Schiffsplatz).

Die in Absatz l genannten Zivilpersonen haben auf Bahnen und Schiffen Anrecht auf die Militärtaxe ; auf den Linien der öffentlichen Automobilunternehmen ist die volle Taxe zu vergüten.

.Art. 55 Personen, die zur Militärtaxe reisen, sind verpflichtet, den Organen der Transportunternehmen auf Verlangen ihre Personalien anzugeben; die Transportunternehmen können bei der zuständigen Militärbehörde darüber Auskunft verlangen, ob die Betreffenden berechtigt waren, zur Militärtaxe zu reisen.

Wer sich eines Missbrauches schuldig macht, wird zur Nachzahlung der Taxe verhalten, unter Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung.

b. Militärtramporte Art. 56 Die Anordnung und Ausführung von Militärtransporten, ihre Taxierung und Verrechnung richtet sich grundsätzlich nach den vom Bundesrat genehmigten Militärtransportvorschriften.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Militärtransporte der öffentlichen Automobilunternehmen.

Das eidgenössische Mihtardepartement erlässt die Ausführungsvorschriften im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement und dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement.

2. Übrige Transporte Art. 57 Militärfuhren gemäss Artikel 80, Ziffer 2, der Militärorganisation sind von den Kommandanten bei den Gemeindebehörden anzufordern.

Der Bundesrat setzt die Entschädigungsansätze fest.

Art. 58 Die für die Truppe benötigten Fahrzeuge (Fuhrwerke, Motorfahrzeuge, Fahrräder und dergleichen sowie deren Zubehör) werden, soweit nicht armeeeigene zur Verfügung stehen, im Friedensdienst durch Miete, im Aktivdienst durch Eequisition beschafft.

Die gemieteten bzw. requirierten Fahrzeuge und Zubehör sind in der Eegel bei der Übernahme einzuschätzen und bei der Eückgabe abzuschätzen.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über Ein- und Abschätzung und setzt die Mietgeld- bzw. Entschädigungsansätze fest. .

1080 VI. Dienstpferde und Maultiere 1. Pferdestellung und Pferdelieferung

Art. S9 Die für die Truppen benötigten Pferde -werden, soweit nicht armeeigene zur Verfügung stehen, im Friedensdienst durch Miete (Pferdelieferung), im Aktivdienst durch Bequisition (Pferdestellung) beschafft.

Die gemieteten bzw. requirierten Pferde sind in der Eegel bei der Übernahme einzuschätzen und bei der Rückgabe abzuschätzen.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über Ein- und Abschätzungen und setzt die Höchstschatzungssummen sowie die Mietgeld- bzw. Entschädigungsansätze fest.

. . · Die für die Pferde geltenden Vorschriften finden sinngemäss Anwendung auf die Maultiere.

Art. 60 Jede Gemeinde ist verpflichtet, über die sich in ihrem Gemeindegebiet befindenden Pferde eine Kontrolle zu führen.

Alle in der Schweiz wohnhaften Halter von Pferden sind verpflichtet, diese unverzüglich beim Kontrollführer der betreffenden Gemeinde an- und abzumelden.

Der Bundosrat erlässt die Vorschriften über die Kontrolle und Meldepflicht.

Art,. 61 Das eidgenössische Militärdepartement ist befugt, zur Ermittlung des Landesbestandes an diensttauglichen Pferden zur Voreinschatzung, Markierung und Kontrolle der Mobilmachungsvorbereitungen Pferderevisionen anzuordnen.

Die Pferdehalter sind verpflichtet, die Markierungen zu unterhalten

Art. 62 Wird die Pikettstellung der Armee verfügt, so gilt diese gleichzeitig auch für die Pferde. Mit der Pikettstellung kann eine allgemeine Pferdefevision angeordnet werden.

Mit der Pikettstellung ist der Handel mit Pferden sowie das Verstellen von Pferden innerhalb und ausserhalb der Pferdestellungskreise, ohne Bewilligung des eidgenössischen Militärdepartementos verboten.

Die Gemeinden haben unverzüglich ihre Pferdekontrollen zu revidieren und durch eine Vormusterung aller Stellungspflichtigen Pferde dafür zu sorgen, dass deren Beschläge in guten, der Jahreszeit entsprechenden Zustand versetzt werden und die Markierung, soweit nötig, erneuert wird.

1081 Art. 63 Bei einer allgemeinen oder Teilkriegsmobilmachung erfolgen Aufgebot und Stellung von Pferden gemäss den Kriegsmobilmachungsvorschriften.

Die Pferdehalter Und die Gemeinden sind verpflichtet, die stellungspflichtigen Pferde gemäss den Weisungen der Mobilmachungsplakate oder besonderer Marschbefehle unentgeltlich auf den vorgeschriebenen Sammel- bzw. Stellungsplätzen zu stellen.

, 3. Ein- und Abschätzung Art. 64 Der Truppe steht das Eecht zu, Pferde ohne Abschatzungsentschädigung innert fünf Tagen nach der Einschätzung an den Eigentümer zurückzuweisen : a. wenn sich schon vor der Einschätzung bestandene Fehler, Mängel und Krankheiten, die eine solche ausgeschlossen hätten, nachträglich zeigen; 6. wenn vor der Einschätzung bestandene Fehler, Mängel und Krankheiten, gleichgültig, ob solche bei der Einschätzung vorgemerkt wurden oder nicht, sich derart verschlimmert haben, dass das Pferd dienstuntauglich geworden ist.

Im Aktivdienst bleibt in Fällen von Absatz l, lit. 6, die Berücksichtigung einer erheblichen dienstlichen Verschlimmerung von Fehlern, Mängeln und Krankheiten, die schon vordiensthch bestanden, vorbehalten.

Art. 65 Zu jeder Zeit können an die Eigentümer zurückgewiesen werden: a. bösartige Schläger und Beisser; b. Pferde mit Reit-, Zug- oder Tragstetigkeit; c. Pferde mit chronischen Krankheiten, doron Ursachen unzweifelhaft vor der Einschätzung bestanden haben.

Art. 66 Im Instruktionsdienst sind die Eigentümer bzw. die Pferdelieferanten berechtigt, ihre Pferde während der Einschätzung sofort zurückzuziehen, wenn sie sich mit der Schatzungssumme oder der Eintragung von wichtigen Fehlern und Mängeln nicht einverstanden erklären können.

Die Offiziere können innert 24 Stunden nach der Einschätzung beim Kommandanten gegen die Festsetzung der Schatzungssumme ihrer Pferde schriftlich Einspruch erheben. Der Kommandant überweist die Einsprache an die Abteilung für Veterinärwesenj die endgültig entscheidet,

Art. 67 Bei Kriegsmobilniachung haben die Gemeindebehörden die Eigentümer sofort von der Auflage der Pferdekontrollen in Kenntnis zu setzen.

1082 Die Bigentüner sind berechtigt, innerhalb fünf Tagen nach Bekanntgabe der Auflage der Pferdekontrollen beim zuständigen Pferdeßtellungsoffizier schriftlich eine Schatzungsrevision zu verlangen. Kollektiveingaben sind unstatthaft.

Die Pferdestellungsoffiziere überprüfen den rechtzeitigen Eingang der Bevisionsbegehren und leiten sie unter Angabe der Truppe, bei der die Pferde im Dienst stehen, an die Abteilung für Veterinärwesen weiter, die für die rechtzeitig eingegangenen Begehren die Schatzungsrevision anzuordnen hat. Diese ist endgültig.

.

Geht ein Pferd vor der rechtzeitig vorgenommenen Schatzungsrevision zugrunde, so ist die bereits bestehende Schätzung massgebend.

Art. 68 Die Eigentümer sind verpflichtet, die ihnen von der Abschatzungskommission zurückgegebenen Pferde unter allen Umständen an Hand zu nehmen.

Dies hat auch dann zu geschehen, wenn gegen die Abschätzung Einsprache erhoben wird.

Im Weigerungsfälle können solche Pferde unter Benachrichtigung der Eigentümer und auf deren Eechnung und Gefahr an Drittorte gestellt werden.

.

Art. 69 Bei der Einschätzung sind die von der Schatzungskommission festgesetzten Schätzungssummen endgültig, sofern nicht in Fällen von Artikel 66, Absatz 3, und Artikel 67 dagegen Einsprache erhoben wird oder die Abteilung für Veterinärwesen gemäss Artikel 70 eine Bevision anordnet.

Bei der Abschätzung kann gegen den Entscheid der Schatzungskommission bei der Abteilung für Veterinärwesen innert den in Artikel 74 angegebenen Fristen Einsprache erhoben werden. Der Entscheid dieser Abteilung kann ohne Bücksicht auf den Streitwert an die Kekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

·

.

.Art. 70

Die Abteilung für Veterinärwesen ist befugt, jede Pferde-Ein- und -Abschätzung einer Bevision zu unterziehen unter Mitteilung der Abänderung an den Eigentümer.

Bei der Einschätzung ist der Entscheid der Abteilung für Veterinärwesen endgültig.

Bei der Abschätzung kann der Entscheid der Abteilung für Veterinärwesen ohne Bücksicht auf den Streitwert an die Bekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

1083 Art. 71 Der Bund haftet für Verluste und Schäden an Pferden, die von der Einschätzung bis zur vollzogenen Abschätzung sowie anlässlich der Eevisionen entstanden sind.

Wenn bei der Pferdestellung auf dem direkten Wege zum und vom Stellungsplatz sowie während der Ein- oder Abschätzung ein Gemeindedolegiorter, ein Pferdebegleiter oder ein requiriertes Tier verletzt oder getötet wird, übernimmt der Bund die Haftung mit folgenden Einschränkungen: a. Ist für die Unfallfolgen ein Dritter haftbar, so kann gegenüber dem Bund nur der vom Dritten nicht erhältliche Anteil geltend gemacht werden, o. Ein Verschulden des Geschädigten hat die Ermässigung oder den Wegfall der Ersatzpflicht des Bundes zur Folge; Artikel 44, Absatz l, des schweizerischen Obligationenrechts findet sinngemäss Anwendung.

In gleicher Weise haftet der Bund für Schäden, die auf der Hin- und Bückreise zürn Korpssammelplatz an Offiziers-Reitpf erden, die Eigentum der betreffenden Offiziere sind und als eigene Reitpferde dienen, entstanden sind.

Die Bestimmungen betreffend Unfallschäden sind in bezug auf Zuständigkeit und Verfahren sinngemäss anzuwenden.

Art. 72 Eür Fehler, Mängel und Krankheiten, die unzweifelhaft schon vor der Einschätzung bestanden haben, besteht kerne Haftung, gleichgültig, ob solche bei der Einschätzung in den Schatzungsverbalen vorgemerkt wurden oder nicht.

Art. 73 Für im Militärdienst notgeschlachtete oder umgestandene Pferde wird dem Eigentümer die Schatzungssumme vergütet; der Schlachterlös gehört dem Bund.

In Fällen von Artikel 72 hat der Eigentümer nur Anspruch auf Auszahlung des erzielten Schlachterlöses. Im Aktivdienst bleibt die Berücksichtigung einer erheblichen dienstlichen Verschlimmerung von Leiden vorbehalten, die schon vordienstlich bestanden.

Art. 74 Von dem der Abschätzung folgenden Tage an gerechnet steht einem Pferdeeigentümer während fünf Tagen das Becht zu, Anspruch auf Entschädigung zu erheben: o. für innerliche Erkrankungen, von denen mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass sie eine Folge des Dienstes sind;

1084 b. für äusserliche Krankheiten und Beschädigungen, jedoch nur dann, wenn solche bei der Abschätzung festgestellt werden und in den Schatzungsverbalen vorgemerkt sind .oder wenn der Nachweis erbracht wird, dass diese im Dienst entstanden sind, Für ansteckende Krankheiten wird die in Absatz l festgesetzte Frist auf 9 Tage verlängert, sofern nachgewiesen wird, dass dio Ansteckung im vorausgegangenen Dienst erfolgt ist.

Art. 75 Die Eigentümer haben die abgeschätzten kranken und verletzten Pferde, für die eine Entschädigung beansprucht wird, unverzüglich tierärztlich behandeln zu lassen und gut zu pflegen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abteilung für Veterinärwesen fortlaufend über den Zustand und die Behandlung der Pferde durch eingehende tierärztliche Krankenberichte orientiert wird.

Der Anspruch auf Abschatzurigsentschädigung erlischt, wenn: a, ein solches Pferd verkauft oder ausserhalb des Landes verstellt wird; &, eine Behandlung ungebührlich vernachlässigt oder verzögert wird; c. die tierärztliche Berichterstattung mangelhaft erfolgt oder ausbleibt; , d. ein solches Pferd nach dem Umstehen oder der Notschlachtung beseitigt wird, ohne dass der Abteilung für Veterinärwesen Gelegenheit gegeben wurde, sich bei der Sektion vertreten zu lassen.

Art. 76 Bei totaler Arbeitsunfähigkeit eines abgeschätzten Pferdes wird während der Dauer der Kurbehandlung beim Eigentümer folgende tägliche Entschädigung geleistet: a. im Instruktionsdienst die Hälfte des bezogenen Mietgeldes, im. Aktivdienst die volle Tagesentschädigung; b. ein durch das eidgenössische Militärdepartement festzusetzendes Taggeld für Wartung, Fütterung und tierärztliche Behandlung.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird die Hälfte dieser Entschädigungen ausgerichtet.

3, Veterinärdienst Art, 77

·

.

·

Kranke und verletzte Pferde, die nicht bei der Truppe behandelt oder bei der Abschätzung nicht an die Eigentümer zurückgegeben werden können, sind in eine durch die Abteilung für Veterinärwesen zu bezeichnende Pferdekuranstalt einzuweisen.

Während des Aufenthaltes kranker Pferde in einer Pferdekuranstalt wird den Eigentümern im Instruktionsdienst die Hälfte des während des vorangegangenen Dienstes bezahlten Mietgeldes, im Aktivdienst die volle Tagesentschädigung ausgerichtet.

1085 Art. 78 Marsch- und transportunfähige Pferde sind beim Wegzug der Truppe der Gemeindebehörde gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben.

Die Gemeinden sind verpflichtet, solche Pferde gegen angemessene Entschädigung in Verwahrung zu nehmen, zu warten und tierärztlich behandeln zu lassen.

Sobald diese Pferde wieder marsch- und transportfähig sind, sind sie in die von der Abteilung für Veterinärwesen bezeichnete Pferdekuranstalt zu verbringen. Für sie wird vom Tage des Abgangs von der Truppe an die gleiche Entschädigung ausgerichtet wie für Kuranstaltpferde.

Die Kostenrechnungen sind von der Gemeindebehörde an die Abteilung für Veterinärwesen einzusenden.

Art. 79 Der Abteilung für Veterinärwesen steht das Eecht zu, kranke oder verletzte Pferde, für welche ein Mietgeld bzw. eine Tagesentschädigung oder eine AbBchatzungsentschädigung beansprucht wird, a. unentgeltlich an einein geeigneten Ort zur Untersuchung vorführen zu lassen; b. in eine Kuranstalt einweisen zu lassen; c. zur Schatzungssumme für die Militärverwaltung zu übernehmen, aus- · rangieren, versteigern oder abschlachten zu lassen, sofern das Leiden als unheilbar zu betrachten ist. Vorbehalten bleiben Artikel 72 und 75.

Wer den Anordnungen der Abteilung für Veterinärwesen ohne triftigen Grund nicht Folge leistet, verliert jeden weitern Anspruch.

VII. Motorfahrzeuge

Art. 80 Die gemieteten bzw. requirierten Motorfahrzeuge sind in der Regel bei der Übernahme einzuschätzen und bei der Bückgabe abzuschätzen.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über Ein- und Abschätzung und setzt die Höchstschatzungssummen sowie die Mietgeld- bzw. Entschädigungsansätze fest.

Art. 81 Die Kantone sowie das eidgenössische Mihtärdepartement sind verpflichtet, über alle in den Kantonen bzw. in der Schweiz stehenden Motorfahrzeuge und über deren Halter Kontrolle zu führen.

Alle in der Schweiz wohnhaften Halter von Motorfahrzeugen sind verpflichtet, dieselben an- und abzumelden.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften betreffend die Kontrolle und Meldepflicht.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

74

1086 Art. 82 Das eidgenössische Militärdepartement ist befugt, zur Ermittlung des Landesbestandes an diensttauglichen Motorfahrzeugen, zur Vornahme der Voreinschatzung und Markierung sowie der Kontrolle der Vorbereitungsmassnahmen Motorfahrzeuginspektionen anzuordnen.

Die Motorfahrzeughalter sind verpflichtet, die Markierungen zu unterhalten und ihre Motorfahrzeuge unentgeltlich zur Inspektion vorzuführen.

Säumige Motorfahrzeughalter haben auf ihre Kosten eine Nachinspektion zu bestehen.

Art. 88 Wird die Pikett Stellung der Armee verfügt, so werden gleichzeitig damit die Motorfahrzeuge auf Pikett gestellt.

Mit der Pikettstellung ist der Handel mit Motorfahrzeugen sowie deren Ausfuhr ohne Bewilligung des eidgenössischen Militärdeparteinentes verboten.

Die mit einem militärischen Stellungsbefehl belegten Motorfahrzeuge sind durch deren Halter so bereitzumachen, dass sie zu jeder Zeit gestellt werden können. Befinden sich solche in Reparatur, so müssen sie so rasch als möglich in fahrbereiten Zustand versetzt werden.

Art. 84 Bei einer allgemeinen oder Teilkriegsmobilmachung erfolgen Aufgebot und Stellung von Motorfahrzeugen gemäss den Kriegsmobilmachungsvorschriften.

Die Motorfahrzeughalter sind verpflichtet, dio mit einem Stellungsbefehl belegten Motorfahrzeuge gemäss den Weisungen der Mobilmachungsplakate oder besonderer Marschbefehle ohne Entschädigung auf den vorgeschriebenen Stellungsplätzen zu stellen.

Art. 85 Nach der Übernahme der Motorfahrzeuge bis zu deren Bückgabe ist der Bund für alle im Dienst entstandenen Schäden und Verluste haftbar, sofern diese nicht auf normale Abnützung oder Fehler und Mängel vor der Indienstnahme zurückzuführen sind.

Der Bund haftet auch für Schäden, die bei Probefahrten anlässlich von En> und Abschätzungen und Inspektionen verursacht werden, sofern den Halter kein Verschulden trifft.

Bei requirierten Motorfahrzeugen übernimmt der Bund für die Fahrt von und zum Stellungsplatz bzw. Ein- und Ausladebahnhof oder Inspektionsplatz, sofern diese Fahrt vorschriftsgemäss erfolgte, die Haftung für Sachschäden am Motorfahrzeug und Personenschäden des Motorfahrzeugführers mit folgenden Einschränkungen: a. Ist für die Unfallfolgen ein Dritter haftbar, so kann gegenüber dem Bund nur der vom Dritten nicht erhältliche Anteil geltend gemacht werden.

1087

b. Ein Verschulden des Geschädigten hat die Ermässigung oder den Wegfall der Ersatzpflicht des Bundes zur Folge; Artikel 44, Absatz l, des schweizerischen Obligationenrechtes findet sinngemäss Anwendung.

Die Bestimmungen betreffend "Unfallschäden sind in bezug auf Zuständigkeit und Verfahren sinngemäss anzuwenden.

Der Bund schliesst die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ab.

Vili. Land- und Sachschaden 1. Allgemeines Art. 86 Für Schäden an Grundstücken und Kulturen (Landschäden) sowie an Gebäuden und Pahrhabe (Sachschäden), die zufolge militärischer Massnahmen verursacht werden und für welche geinäss Militärorganisation eine Ersatzpflicht besteht, leistet der Bund Entschädigung gemass folgenden Bestimmungen: Art. 87

Der Bund haftet insbesondere für den unmittelbaren Schaden, der durch die militärische Inanspruchnahme von beweglichen und unbeweglichen Sachen entsteht. Die Haftung des Bundes schliesst die Geltendmachung einer Schadenforderung durch die Geschädigten gegen die beteiligten Militärpersonen aus.

Eine Schadenersatzpflicht des Bundes besteht jedoch nicht: a. für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten selbst verursacht worden sind; b. für blosse Inkonvenienzen oder entgangenen Gewinn; c. für die Benützung von Strassen und Wegen, die dem allgemeinen Verkehr geöffnet sind, insofern der Schaden nicht durch aussergewöhnliche Beanspruchung entstanden ist, Bei der Festsetzung der Entschädigungen finden die Artikel 42,43, Absatz l, und 44, Absatz l, des schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.

Art. 88 Die Truppenkommandanten haben dafür zu sorgen, dass Land- und Sachschäden nach Möglichkeit vermieden werden.

Allfällig verursachte Land- und Sachschäden sind soweit möglich von der Truppe selbst sofort zu beheben.

1088

2. Zuständigkeit und Verfahren a. Allgemeine Bestimmungen Art. 89 Das Gebiet der Schweiz wird in Schatzungskreise eingeteilt.

Für die Schadenermittlung werden in jedem Schatzungskreis Schatzungskomihissionen bestellt, die aus je einem Feldkommissär oder Feldkommissärstellvertreter und einem Zivilkommissär bestehen.

Das eidgenössische Militärdepartement legt die Schatzungskreise fest und ernennt die Feldkommissäre und ihre Stellvertreter. Die Zivilkommissäre werden durch die Kantonsbehörden ernannt.

Das eidgenössische Militärdepartement kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch besondere Weisungen den Feldkommissären oder der Truppe übertragen.

Art. 90 Das gesamte Schatzungswesen steht unter der Oberaufsicht des Oberfeldkommissärs.

Der Oberfeldkommissär und sein Stellvertreter werden vom eidgenössischen Militärdepartement ernannt.

Art. 91 Die Feldkommissäre leiten das Schatzungswesen in ihren Kreisen. Die Zivilkommissäre werden von den Feldkommissären oder den FeldkommissärStellvertretern zu den Schätzungen einberufen.

Art. 92 Schadenanzeigen sind von den Geschädigten den Gemeindekanzleien zuhanden der zuständigen Feldkommissäre einzureichen. Die nötigen Formulare sind auf der Gemeindekanzlei zu beziehen.

Die Frist zur Einreichung der Schadenanzeigen beträgt 10 Tage, vom Wegzug der Truppe an gerechnet.

In Fällen von nachweisbar späterer Kenntnisnahme von Schäden können Schadenanzeigen ausnahmsweise innert 10 Tagen von diesem Zeitpunkt an gerechnet, spätestens jedoch innert einem Jahre vom Tage des Wegzuges der Truppe, eingereicht werden.

Art. 93 Die Schadenermittlung soll unter möglichst genauer Zugrundelegung der Kultur- und Arbeitswerte der betreffenden Landesgegend vorgenommen werden.

Die Kommandanten haben den Feldkommissären auf Verlangen für die Schadenermittlung die nötige Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen sowie gegebenenfalls Vertreter der Truppe zur Verfügung zu stellen.

1089 Die Schatzungskommission kann Sachverständige mit beratender Stimme beiaiehen.

Art. 94 Die Schatzungskommission hat den Geschädigten oder seinen "Vertreter anzuhören. Kommt keine gütliche Verständigung zustande, so ist der Entscheid der Schatzungskommission endgültig, wenn die Schadenersatzforderung im einzelnen Schadenfall den Betrag von Fr. 1000 nicht erreicht.

Art. 95 Steht die Schadenersatzpflicht des Bundes nicht einwandfrei fest oder können sich die beiden Mitglieder der Schatzungskommission über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so ist der Fall dein Oberfeldkommissär zum Entscheid vorzulegen.

Art. 96 Erreicht die Schadenersatzforderung den Betrag von Fr. 1000, so kann der Entscheid der Schatzungskommission oder des Oberfeldkommissärs innert 30 Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, an die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

Der weiterziehbare Entscheid der Schatzungskommission soll eine kurze Begründung, den allfällig zugesprochenen Betrag und das Datum der Eröffnung an den Geschädigten enthalten. Ein Doppel des Entscheides ist mit den Akton unverzüglich dem Oberfeldkommissär zuzustellen, der im Rekursverfahren die Schatzungskommission vertritt.

Der Oberfeldkommissär ist ebenfalls befugt, gegen weiterzieh bare Entscheide der Schatzungskommission Rekurs zu erheben.

Art. 97 In Fällen, in denen die Schatzungskommissionen oder der Oberfeldkommissär endgültig entscheiden, ist die gesprochene Entschädigungssumme dem Geschädigten gegen Quittung auszubezahlen oder auf der Gemeindekanzlei zu seinen Händen zu hinterlegen.

In den weiterziehbaren Fällen erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme auf Anordnung des Oberfeldkommissärs, b. Besondere Bestimmungen Art. 98 Der Erwerb von Grundstücken für militärische Anlagen sowie die Begründung dinglicher Hechte an solchen ist Sache dés eidgenössischen Militärdeparteraentes.

Das eidgenössische Militärdepartement ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen.

1090 Art. 99 Die Vornahme von Veränderungen irgendwelcher Art an militärischen Anlagen oder in deren unmittelbarer Umgebung durch Unbefugte ist verboten.

Widerhandlungen werden nach den einschlägigen Strafbestimmungen geahndet.

Fehlbare haften dem Bund gegenüber für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen.

c. Verlust von Gegenständen Art. 100 Schadenersatzansprüche betreffend den Verlust von Gegenständen von Drittpersonen, für den die Truppe verantwortlich ist, sind vom Geschädigten beim betreffenden Truppenkommandanten geltend zu machen und von diesem zu Lasten der Fehlbaren oder der Truppenkasse zu erledigen.

Streitfälle sind durch den Geschädigten der Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung direkt zu unterbreiten, deren Entscheid ohne Eücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden kann.

Die Bestimmungen von Artikel 92, Absätze 2 und 8, finden sinngemäss Anwendung.

IX. Unfallschäden

1. Allgemeines Art. 101 Für die Erledigung von Schadenersatzansprüchen aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen sowie Sachbeschädigungen infolge von Unfällen gemäss Artikel 27--29 der Militärorganisation finden folgende Grundsätze und folgendes Verfahren Anwendung.

Vorbehalten bleibt die Haftung des Bundes nach Spezialgesetzen (z.B.

Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr; Bundesgesetz über die Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall).

x

Art. 102 Bei der Festsetzung der Entschädigungen finden die Artikel 42,43, Absatz l, und 44, Absatz l, des schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.

Art. 103 Die Haftung des Bundes gemäss Artikel 27 und 28 der Militärorganisation schliesst die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung durch die Geschädigten gegen die am Unfall beteiligten Militärpersonen aus.

Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Bund vorjährt in einem Jahre, vom Tage des Unfallereignisses an gerechnet.

1091 2. Zuständigkeit und Verfahren Art. 104 Zuständig für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen infolge von Unfällen (Personenschaden und Sachschaden) ist die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung.

Die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung ist berechtigt, für die Festsetzung der Höhe des Schadens Sachverständige beizuziehen, Art. 105 Über Schadenersatzansprüche aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen urteilt, falls eine Einigung nicht zustande kommt, das Bundesgericht als einzige Instanz*).

Hat ein Unfallereignis neben Personenschaden auch Sachschaden zur Folge, so werden Schadenersatzansprüche aus Sachbeschädigungen im gleichen Verfahren durch das Bundesgericht erledigt.

Art. 106

Hat ein Unfallereignis nur Sachschaden zur Folge, so entscheidet über Schadenersatzansprüche, sofern eine gütliche Erledigung nicht erfolgt, die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung. Dieser Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert an die Bekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

Art. 107 In Fällen von Tötung oder Verletzung von Militär- oder Zivilpersonen sowie von schweren Sachschäden ist durch den zuständigen Truppenkommandanten eine vorläufige Beweisaufnahme gemäss Artikel 108 oder die Voruntersuchung nach Artikel 110 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 zu verfügen.

Gleichzeitig ist der Fall der Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung mit kurzer Tatbestandsangabe zu melden.

Bei Tötung von Militärpersonen sind deren Personalien und militärische Einteilung telegraphisch der eidgenössischen Militärversicherung zu melden.

Art. 108

Fälle von leichten Sachschäden, bei denen der Tatbestand einwandfrei abgeklärt ist, sind durch die Truppenkommandanten, wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen aus der Truppe-, unter Genehinigungsvorbehalt zu behandeln.

*) Vgl. Art. 110, lit. b, EG. vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (A. S. 60, 271).

1092 Kommt eine Einigung mit dem Geschädigten zustande, so sind die Akten der Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung zur Genehmigung direkt einzusenden, welche gegebenenfalls dio Ausrichtung der Entschädigung veranlagst.

Fälle, die nicht gütlich erledigt werden können, sind von den Truppen1 kommandanten ohne Verzug mit den entsprechenden Unterlagen (Tatbestandsbericht, Skizzen, Einvernahmeprotokolle usw.) zur weiteren Behandlung direkt der Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung zuzustellen.

X. Requisition

Art. 109.

Durch die Requisition können Stäbe und Truppen im aktiven Dienst diejenigen Hilfsmittel in Anspruch nehmen, deren sie zur Erfüllung ihnen gestellter Aulgaben bedürfen. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen in Staatsverträgen.

Die Requisitionen können umfassen: 1. Sachen: a. bewegliche Sachen, deren Beibringung auf dem Nachschubwege nach ihrer Art oder aus Zeitgründen nicht möglich oder nicht tunlich ist; b. unbewegliche Sachen.

2. Dienstleistungen nicht militärdienstpflichtiger und nichthilfsdienstpflichtiger Schweizerbürger im Kriegsfall.

Art. 110 Die territorialdienstlichen Kommandostellen sind für die Vorbereitung und die Durchführung der Requisitionen zuständig. Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über Mobilmachungs- und Notrequisitionen.

Art. 111 Die Arten der Requisition sind: a. Mobilmachungsrequisition. Sie umfasst alle jene Objekte, deren die mobilisierenden Stäbe und Truppen zur Herstellung ihrer etatmässigen Marschbereitschaft bedürfen, insbesondere Motorfahrzeuge und Pferde.

b. Ordentliche Requisition. Sie umfasst alle jene Objekte, deren die Stäbe und Truppen für die Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben bedürfen. Der Truppenkommandant hat seine Bedürfnisse dem zuständigen territorialdienstlichen Kommandanten zu melden, welcher bei den zuständigen Gemeindebehörden veranlagst, dass die benötigten Requisitionsobjekte zur Verfügung gestellt werden. Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann der zuständige territorialdienstliehe Kommandant den ersuchenden Truppenkommandanten direkt an die betreffende Gemeindebehörde weisen, bleibt jedoch für die Requisition als solche verantwortlich.

1098 e. Notreqttisition. Sie kann in Fällen Platz greifen, in denen die Erfüllung der Truppenaufgabe im Einzelfall erschwert oder verunmöglicht würde, wenn man noch an die zuständige territorialdienstliche Kommandostelle gelangen müsste. In derartigen Fällen ist der Truppenkommandant berechtigt, von sich aus durch Vermittlung der Gemeindebehörden oder bei den Einwohnern direkt zu requirieren. Den zuständigen territorialdienstlichen Kommandostellen sind jedoch ohne Verzug die Einzelheiten, insbesondere Art und Menge der requirierten Objekte, deren Eigentümer oder Halter, Ort und Zeit der Eequisition zu melden.

Art. 112 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften für das Verfahren und setzt die Entschädigungsansätze, für die requirierten Objekte fest.

Mit der Übernahme der Eequisitionsobjekte übernimmt der Bund die Haftung für alle Schäden, die durch den Gebrauch dieser Gegenstände entstehen. Die Haftung erlöscht mit der Abschätzung und Küokgabe der Gegenstände an den Eigentümer oder dessen Vertreter.

Art. 113 Für die Eequisition von Dienstleistungen nicht militärdienstpflichtiger und nicht hilfsdienstpflichtiger Schweizer im Kriegsfall erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

Während der Dauer der Dienstleistung stehen die Betreffenden in den Eeohten und Pflichten von Hilfsdienstpflichtigen.

XI. Verantwortung aus dem militärischen Dienstverhältnis 1. Allgemeines Art. 114 Wer unter Missachtung von Vorschriften, die sich auf die Militärorganisation oder deren Ausführungserlasse stützen, absichtlich oder fahrlässig dem Bunde Schaden zufügt, ist schadenersatzpflichtig.

Die disziplinarische oder strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.

Der Eückgriff der Militärversicherung auf den Dritten, der eine Krankheit oder einen Unfall verschuldet hat, bleibt ebenfalls vorbehalten, Art. 115 Wenn ein Schaden absichtlich oder fahrlässig einem Dritten zugefügt wird und der Bund schadenersatzpflichtig ist, so steht dem Bunde der Eückgriff auf die Fehlbaren oder, falls sie nicht zu ermitteln sind und die Umstände es rechtfertigen, auf die beteiligte Einheit (Stab) zu.

Vorbehalten bleibt die disziplinarische oder strafrechtliche Ahndung.

1094 Art. 116 Haben mehrere Wehrmänner den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie solidarisch, Art. 117 Bei der Festsetzung der Entschädigungen finden die Artikel 42, 43, Absatz l, und 44, Absatz l, des schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.

Art. 118 Der Anspruch des Bundes auf Schadenersatz verjährt in einem Jahre seit Eintritt des Schadens und der Anspruch auf Bückgriff in einem Jahre seit dem Tage, an dem der Bund die Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten anerkannt hat oder zur Leistung von Schadenersatz verurteilt worden ist.

Wird jedoch der Anspruch des Bundes aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für die Schadenersatzforderung, 2. Besondere Bestimmungen

Art. 119 Jeder Wehrmann ist verpflichtet, die ihm übergebenen persönlichen Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände in gutem Zustande zu» erhalten. Er haftet für Verlust und Beschädigung, wenn er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Art. 120 Jeder Wehrmann ist für das ihm beim Diensteintritt übergebene oder während des Dienstes vorübergehend anvertraute Kriegsmaterial (Korps- und Instruktionsmaterial, Munition und Sprengstoffe, Verpflegungsmittel, Verbrauchsmaterial usw.) verantwortlich; er ist dafür in gleicher Weise wie für die persönliche Ausrüstung haftbar.

Art. 121 Jeder Wehrmann hat für Verlust und Beschädigung seiner persönlichen Sachen selbst aufzukommen.

Der Bund hat jedoch dem Geschädigten eine angemessene Entschädigung auszurichten, wenn der Schaden mit einem dienstlichen Unfälle oder mit dem Vollzug eines Befehls in unmittelbarem Zusammenhange steht.

. Art. 122 Die Eechnungsführer sind für die Bechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. In gleicher Weise haften die Kontrollorgane bei Verletzung ihrer Kontrollpfhchten,

1095 es sei denn, dass der Schaden auch bei Durchführung der vorschriftsgemässen oder nach den Umständen gebotenen Kontrollen eingetreten wäre oder anlässlich der Kontrolle nicht festgestellt werden konnte.

3. Zuständigkeit

Art. 123 Über den Anspruch des Bundes auf Schadenersatz entscheidet die für das betreffende Sachgebiet zuständige Abteilung des eidgenössischen Militärdepartementes.

Das Bundesgericht entscheidet über den Bückgriff auf die Urheber von Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen. In den anderen Fällen entscheidet hierüber die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung.

Art. 124 Die Entscheide der Abteilungen des eidgenössischen Militärdepartementes können ohne Bücksicht auf den Streitwert an die Eekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

XII. Militärverwaltungsverfahren 1. Allgemeines

Art. 125 Das Militärverwaltungsverfahren ist anzuwenden für die Beurteilung streitiger verwaltungsrechtlicher Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf die Militärorganisation oder deren Ausführungserlasse stützen.

Ausgenommen hiervon sind die Streitigkeiten, deren Beurteilung gemäss Gesetzesvorschrift nach einem anderen Verfahren zu erfolgen hat. Vorbehalten bleiben insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Beurteilung von Ansprüchen aus der Militärversicherung.

2. Erstinstanzliches Verfahren

Art. 126 Zuständig für den erstinstanzlichen Entscheid sind in ihrem Sachgebiet die Abteilungen des eidgenössischen Militärdepartements unter Vorbehalt der durch besondere Vorschrift als zuständig bezeichneten Stellen.

Es sind insbesondere für den erstinstanzlichen Entscheid zuständig: a. die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung betreffend: -- Ansprüche der Angehörigen dienstleistender Wehrmänner aus der Notunterstützung;

1096 -- Forderungen der Gemeinden gegen den Bund für vorschussweise ausbezahlte Notunterstützungen; ·-- Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus dem ausserdienstlichen Schiesswesen; -- Schadenersatz aus Sachbeschädigungen gemäss Artikel 28 sowie -- Regressansprüche gemäss Artikel 29 der Militärorganisation; fc, die Generalstabsabteilung betreffend: -- Schadenersatz wegen Beschädigung von Bundeseigentum durch Angehörige des Festungswachtkorps ; c. die Abteilung für leichte Truppen betreffend: -- Ansprüche aus dem Kavalleriepferdewesen (einschliesslich DrittmannsVerhältnis); -- Abgabe von Pferden der Militärverwaltung an Offiziere zur Probe oder zum Kaufe sowie an freiwillige Offiziersreitkurse ; d. die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr betreffend: -- Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Wehrmänner aus dem militärischen Flugdienst; -- Schadenersatz wegen Beschädigung von Flugzeugen infolge Verschulden von Wehrmännern.

e. die Abteilung für Veterinärwesen betreffend: -- Ansprüche aus der Pferdelieferung und der Pferdestellung; ·-- Ansprüche betreffend die Vermietung oder Verpflegung von Offizierspferden; -- Leistungen bei der Haltung von Rationspferden durch Instruktoren, Kommandanten und Beamte; -- Ansprüche aus der Abgabe von Artillerie-Bundespferden und -Bundesmaultieren an Wehrmänner; /. das Oberkriegskommissariat betreffend: -- Sold, Reisevergütung und andere Kompetenzen der dienstleistenden Wehrmänner; -- Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der Gemeinden und Privaten zur Unterkunft und Verpflegung der Truppo sowie zu sonstigen Leistungen für die Truppe; -- Rechnungsführung; -- Schadenersatz infolge pflichtwidriger Rechnungsführung oder pflichtwidriger Aufsicht über dieselbe; -- Kosten für den Transport und die Beerdigung verstorbener Wehrmänner; -- Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von persönlichen Sachen der Wehrmänner; -- Forderungen der Kantone oder privater Organisationen aus der Durchführung des turnerisch-sportlichen Vorunterrichts, der mihtärtechni-

1097 sehen Vorbildung (ausgenommen Jungschützenwegen) und aus der Beitragsleistung des Bundes an private Organisationen sowie Bückforderungen des Bundes; g., die Abteilung für Heeresmotorisierung betreffend: -- Ansprüche aus der Stellung von Motorfahrzeugen; --· Schadenersatz wegen Beschädigung von Militärmotorfahrzeugen infolge Verschulden von Wehrmännern; -- Ansprüche aus der Abgabe von Dienstmotorrädern; h. die Kriegsmaterialverwaltung betreffend: -- Schadenersatz wegen Beschädigung, mangelhaftem Unterhalt oder Verlust der persönlichen Ausrüstung; -- Schadenersatz wegen Verlust und Beschädigung von Kriegsmaterial (unter Vorbehalt von lit./ und g); -- Entschädigung bzw. Bückerstattung der Offiziersausrüstung.

Im Zweifelsfalle bezeichnet das eidgenössische Militärdepartement die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Abteilung.

Art. 127 Die erstinstanzlichen Entscheide sind zu begründen und mit einem Bekursvermerk schriftlich zu eröffnen, Art. 128 Die Kosten des erstinstanzlichen Militärverwaltungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

Art. 129 Die Entscheide der Abteilungen des eidgenössischen Militärdepartements können innert 30 Tagen von deren Zustellung an ohne Bücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

3. Rekursverfahren a. Aufgaben der Rekurskommission

Art. 130 Die Rekurskommission ist die Rekursinstanz im Militärverwaltungsverfahren. Ihre Entscheide sind endgültig.

Art. 131 Die Bekurskommission entscheidet als einzige Instanz über streitige Ansprüche vermögensrechtlicher Natur zwischen Kantonnementgebern und Gemeinden.

Die Vorschriften über das Rekursverfahren finden sinngemäss Anwendung.

1098 b. Organisation der Eekurskommission Art. 132 Die Eekurskommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben weitern Mitgliedern sowie aus den erforderlichen Ersatzmännern.

Sie werden vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt, die mit derjenigen der Bundesbeamten zusammenfällt. Angehörige der Bundesverwaltung sind nicht wählbar. Ersatzwahlen gelten für den Best der laufenden Amtsdauer.

Art, 133 Die Entscheide der Eekurskommission gehen aus: a. von der gesamten Kommission, b. von ihren Abteilungen oder c. von den Einzelrichtern.

Art. 134 Die Gesamtkommission tritt in folgenden Fällen zusammen: 1, zur Beratung und Beschlussfassung über allgemeine Fragen der Organisation der Eekurskommission, insbesondere zur Aufstellung oder Abänderung ihres Geschäftsreglementes, das der Genehmigung durch den Bundesrat bedarf; 2. wenn eine Abteilung oder ein Einzelrichter wegen einer grundsätzlichen Frage die Erledigung eines Eekursfalles aussetzt und die Sache der Gesamtkommission vorlegt oder wenn eine Abteilung oder ein Einzelrichter eine Eechtsfrage anders entscheiden will, als dies bis jetzt von einer andern Abteilung oder einem Einzelrichter der Fall war.

Die Eekurskommission entscheidet hierauf über die grundsätzliche Frage und über den Eekursfall selbst.

Art. 135 Der Einzelrichter entscheidet über diejenigen Bekursfälle, in welchen der noch streitige Betrag gemäss den Anträgen der Parteien im Eekursverfahren Fr. 300 nicht übersteigt; er ist jedoch befugt, auch solche Fälle durch die Abteilung entscheiden zu lassen.

Art. 136 Die Abteilungen entscheiden über alle übrigen Bekursfälle.

Art. 137 Es werden soviele Abteilungen zu je drei Eichtern gebildet, als nach Zahl und Art der Geschäfte notwendig sind.

1099 Der Präsident der Rekurskommission hat die.Befugnis, für die Beurteilung eines Rekursfalles, der bestimmte Sachkenntnis erfordert, eine besondere Abteilung zu bilden, in welcher statt der ordentlichen Mitglieder auch Ersatzmänner sitzen können.

Für die Behandlung von Kevisionsfallen wird eine besondere Abteilung geschaffen, bestehend aus dem Präsidenten der Eekurskommission und zwei Abteilungspräsidenten.

v Als Einzelrichter amtieren in der Eegel die Präsidenten der einzelnen Abteilungen. Es steht diesen jedoch das Recht zu, in bestimmten Fällen ein Mit* glied ihrer Abteilung als Einzelrichter zu bezeichnen.

Art. 138 Die Zuweisung der Geschäfte an die Abteilungen und die Einzelrichter erfolgt durch den Präsidenten der Eekurskommission. Vorbehalten bleibt Artikel 137.

Art. 139 Die Gesamtkommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern (oder Ersatzmännern), mit Einsohluss des Vorsitzenden.

Die Abteilungen sollen stets voll besetzt sein. Wenn ein ordentliches Mitglied an der Beurteilung eines Streitfalles nicht teilnehmen kann, so bezeichnet der Präsident der Abteilung ein anderes Mitglied der Kommission oder einen Ersatzmann an Stelle des weggefallenen Mitgliedes.

Den Vorsitz in der Gesamtkommission führt ihr Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, sonst dasjenige Mitglied, welches nach der Reihenfolge des Eintrittes in die Kommission oder unter gleichzeitig Gewählten der Geburt nach der Älteste ist, Art. 140 Die Direktion der Militärverwaltung des eidgenössischen Militärdepartementes bestellt das Sekretariat der Rekurskommission und das jeweilen erforderliche Hilfspersonal.

Das Kassawesen wird von der Hauptbuchhaltung des eidgenössischen Militardepartementes besorgt.

c. Verfahren

Art. 141 Das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission richtet sich gegen die Entscheide der Dienstabteilungen des eidgenössischen Militardepartementes oder der durch besondere Vorschrift als zuständig bezeichneten Stellen.

Art. 142 Der Rekurs ist schriftlich abzufassen und der Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung in Bern einzureichen. Er hat die Anträge

1100 des Bekurrenten, eine Darstellung der begründenden Tatsachen und die Angabe der angerufenen Beweismittel zu enthalten. Beweisurkunden, die sich in seinen Händen befinden, hat der Rekurrent im Original, als Photokopie oder in beglaubigter Abschrift beizulegen.

Der Bekurs, wie alle andern Eechtsschriften, sind in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Wenn eine Partei nur eine Ausfertigung einreicht, so kann eine zweite Ausfertigung auf ihre Kosten durch das Sekretariat der Bekurskpmmission erstellt werden.

' Parteivertreter haben mit dem Bekurs eine schriftliche Vollmacht einzureichen.

Art. 143 Irrtümlich bei einer unzuständigen Amtsstelle eingereichte Rekurse und Schriften sind von dieser nebst dem Briefumschlag mit Abgangspoststempel der zuständigen Stelle zu überweisen.

Ist bei der Einreichung des Bekurses an eine unzuständige Stelle die Frist eingehalten worden, so gilt sie auch gegenüber der zuständigen Stelle als eingehalten.

Art. 144 Die Frist zur Einreichung des Bekurses an die Bekurskommission beträgt 80 Tage, von der Zustellung des Entscheides der Vorinstanz an gerechnet. Die Bekursfrist kann nicht erstreckt werden.

Art. 145 Auf die Fristen und die Wiederherstellung gegen Folgen einer Fristversäumnis finden die Artikel 32 bis 35 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431 über die Organisation der Bundesrechtspflege Anwendung.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder einen eidgenössisch anerkannten Feiertag, so läuft die Frist erst am folgenden Werktag aus.

Bichterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt wird.

Art. 146 Die Bekurskommission, ihre Abteilungen und die Einzelrichter entscheiden von Amtes wegen über ihre Zuständigkeit, erforderlichenfalls nach vorhergehendem Meinungsaustausch mit derjenigen Instanz, deren Zuständigkeit in Frage kommt.

Stellt sich ein Bekurs sofort als unzulässig oder unbegründet dar, so legt der Vorsitzende die Akten der Bekorskommission oder der betreffenden Abteilung in der Sitzung oder auf dem Zirkulationswege mit dem Antrag vor, auf den Bekurs nicht einzutreten oder ihn abzuweisen. Im einzelrichterlichen Verfahren trifft der Einzelrichter diesen Entscheid selbständig.

1101 Art. 147 Stellt sich ein Rekurs nicht sofort als aussichtslos dar, so ist die Rechtsschrift der Gegenpartei unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Antwort zu überweisen.

Ein weiterer Schriftenwechsel findet statt, wenn es nach den Umständen des Falles angezeigt erscheint.

Art. 148 Die Militärverwaltung handelt als Partei im Verfahren vor der Rekurskommission durch die Dienstabteilungen des eidgenössischen Militärdepartementes. Die Beamten der Militärverwaltung bedürfen hierbei für die Prozesshandlungen keiner besondern Vollmacht.

Die gerichtlichen Zustellungen erfolgen an die zuständige Dienstabteilung.

Art. 149 Die Vorsitzenden der Rekurskommission und ihrer Abteilungen sowie die Einzelrichter leiten das Verfahren; sie treffen von Amtes wegen alle Untersuchungsmassnahmen, die ihnen zur Aufklärung des Falles erforderlich erscheinen und sorgen, soweit es nötig ist, für die Erhebung der Beweise.

Art. 150 Die Vorsitzenden und Einzelrichter sowie die Gesamtkommission und ihre Abteilungen haben das Recht, Zeugen und Sachverständige mündlich oder schriftlich einzuvernehmen und die Parteien zur Auskunftserteilung vorzuladen.

Sie können ebenfalls zur Abklärung des Sachverhaltes Augenscheine abhalten, nötigenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen.

. Art. 151 Die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen erfolgt in den Formen de» Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess.

Die Artikel 80$--308 des schweizerischen Strafgesetzbuches finden auch auf das Verfahren vor der Rekurskommission Anwendung.

Art. 152 Die Verhandlungen der Rokurskommissiou sind nicht öffentlich. Das Verfahren vor ihr ist schriftlich; sie entscheidet auf Grund der Akten.

Art. 153 Die Geschäfte der Rekurskommission und ihrer Abteilungen werden an Sitzungen behandelt. Einfachere Fälle körinen jedoch auf dem Zirkulationswege beurteilt werden, wobei der Vorsitzende oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

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1102 einen schriftlichen Antrag zu stellen hat. Sobald ein Mitglied der Kommission oder der Abteilung die Behandlung an einer Sitzung wünscht, hat dies zu geschehen.

Art, 154 Provisorische Verfügungen, die in den Gang der Militärverwaltung eingreifen, können nur im Einverständnis mit den beteiligten Stellen getroffen werden.

Art. 155 Die Rekurskommission darf dem Bekurrenten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er in seinen Anträgen vor erster Instanz verlangt hat.

Dagegen ist sie an deren Begründung nicht gebunden.

Art. 156 Die Entscheide der Bekurskommission sollen in Kürze den Tatbestand, die Entscheidungsgründe sowie eine klare Urteilsformel enthalten.

Sie werden den Parteien in der Sprache des Bekurrenten schriftlich eröffnet.

Art. 1,57 Die Parteien können verhalten werden, für die Verfahrenskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.

Hat ein Bekurrent in der Schweiz keinen Wohnsitz, so kann er zur Leistung einer Kostensicherheit angehalten werden, deren Betrag von der Prozessleitung so bestimmt wird, dass sie zur Deckung aller Gebühren, Kosten des Verfahrens und einer allfälligen Entschädigung an die Gegenpartei mutm isslich ausreicht. Die Behandlung des Rekurses kann von der Leistung dieser Sicherheit innert einer zu bestimmenden Frist abhängig erklärt werden.

Art. 158 Wird ein Rekurs ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die abgewiesene Partei zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr von Fr. l bis Fr. 1000 sowie zur Entrichtung einer Schreibgebühr von Fr. 1.50 für jede Seite der Ausfertigung des Entscheides verurteilt.

Art. 159 Die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Barauslagen für Augenscheine, Zeugen und Sachverständige, ferner die Kanzleikosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Wird ein Rekurs nur teilweise geschützt, so kann eine verhältnismässige Teilung der Kosten stattfinden, Art. 160 In Fällen von nachgewiesener Armut können die Gebühren erlassen sowie bei Rekursen die Kosten des Verfahrens auf die Bundeskasse genommen werden.

1103 Art. 161 Eine Entschädigung an eine obsiegende Partei wird zugesprochen, wenn die Umstände des Falles es rechtfertigen. Bei ihrer Festsetzung sind die Auslagen der obsiegenden Partei für die Verfolgung ihres Rechtsanspruches in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Art. 162 Bei Abstand hat der auf den Rechtsstreit Verzichtende dio Gebühren, Kosten des Verfahrens und eine allfällige Entschädigung an die Gegenpartei nach Bestimmung der Prozessleitung zu entrichten.

Bei Vergleich werden, sofern derselbe nichts anderes bestimmt, die Gebühren und die Kosten des Verfahrens entsprechend der Vergleichs weisen Erledigung verteilt. Über die Parteikosten entscheidet die Prozessleitung, sofern der Vergleich darüber nichts enthält.

Art. 163 In Streitsachen, welche die Rekurskommission als einzige Instanz zu beurteilen hat, ist dem obsiegenden Kläger auf Verlangen für die zugesprochene Forderung vom Tage der Einreichung der Klage hinweg ein Zins bis zu 5 % zuzusprechen.

Art. 164 Auf das Verfahren vor der Rekurskommission sind im übrigen die für die staatsrechtlichen Beschwerden beim Bundesgericht geltenden Bestimmungen sowie die für die Revision und Erläuterung geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sinngemäss anwendbar.

XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 165 Für die Erledigung von Schäden, welche während der Dauer des Aktivdienstes 1989 bis 1945 infolge Inanspruchnahme von Grundeigentum entstanden sind, gelten nachfolgende Bestimmungen : Der Geschädigte hat, falls er Anspruch auf Schadenersatz für Land- und Sachschaden, verursacht durch militärische Anlagen, erhebt, Schadenanzeige gemäsB Artikel 92, Absatz l, bis zürn 30. Juni 1949 einzureichen. Spätere Forderungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Gemeindekanzlei stellt die Schadenanzeige dein zuständigen Feldkomrnissär zu.

Falls die militärische Inanspruchnahme des Grundeigentums endgültig aufgehoben wird, sind Abschätzung und Ausrichtung der Entschädigung ohne weiteres vorzunehmen.

1104 Kann die militärische Inanspruchnahme von Grundeigentum vorläufig nicht aufgehoben werden, so sind Kulturschäden und Ertragsausfall periodisch abzuschätzen und zu entschädigen bis zur endgültigen Freigabe des Grundeigentums oder dessen Erwerb durch den Bund.

Im übrigen finden die Bestimmungen nach Artikel 86 ff. Anwendung.

Art. 166 Die Abteilung für Luftschutz entscheidet über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf den Bundesbeschluss vom 29. September 1934 betreffend den passiven Luftschutz der Zivilbevölkerung oder auf Vollzugserlasse des Bundesrates stützen. Der Entscheid der Abteilung für Luftschutzkann ohne Bücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

Art. 167 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1949 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere: a. der Bundesbeschluss vom 27. März 1885 betreffend die definitive Einführung des Verwaltungsregloments für die schweizerische Armee*) nebst dein Verwaltungsreglement gleichen Datums; 1}. der Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1946 über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglements für die schwei. zerische Armee**).

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 8, 196.

**) A. S. 62, 1067.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee (Vom 10. August 1948)

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