Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2009
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 20062, beschliesst: Art. 1 Das Haager Übereinkommen vom 5. Juli 20063 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung wird genehmigt.
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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Art. 108 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 108a
7a. Kapitel: Intermediärverwahrte Wertpapiere Art. 108a I. Begriff
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Unter intermediärverwahrten Wertpapieren sind Wertpapiere zu verstehen, die bei einem Intermediär im Sinne des Haager Übereinkommens vom 5. Juli 20065 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung verwahrt werden.
SR 101 BBl 2006 9315 SR ...; BBl 2006 9441 SR 291 SR ...; BBl 2006 9441
2006-1950
8355
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte an Intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung. BB
Art. 108b II. Zuständigkeit
Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
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Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.
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Art. 108c III. Anwendbares Recht
Für intermediärverwahrte Wertpapiere gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Juli 20066 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung.
Art. 108d
IV. Ausländische Entscheidungen
Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wertpapiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie: a.
im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder
b.
im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlassung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung betreffen.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 erwähnten Bundesgesetzes.
Ständerat, 3. Oktober 2008
Nationalrat, 3. Oktober 2008
Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab
Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 20087 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2009 6 7
SR ...; BBl 2006 9441 BBl 2008 8355
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