Übergang von Rechten an den Nationalstrassen auf den Bund Der Schweizerische Bundesrat, hat an der Sitzung vom 27. Februar 2008, beschlossen: 1

Allgemeines Gestützt auf Artikel 62a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 19601 über die Nationalstrassen (NSG) werden durch diesen Bundesratsbeschluss diejenigen Grundstücke bezeichnet und diejenigen Rechte an Grundstücken benannt, die der Nationalstrasse dienen und die im Rahmen des neuen Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf den Bund übergehen.

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Bezeichnung der Grundstücke Das Eigentum an folgenden Grundstücken, die der Nationalstrasse dienen, geht auf den Bund über:

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a.

Grundstücke der Kantone sowie der Gemeinden Bern, Zürich und Winterthur nach Anhang 12;

b.

Grundstücke der Kantone Basel-Stadt, Waadt, Genf und Neuenburg nach Anhang 23.

Benennung der beschränkten dinglichen Rechte Die beschränkten dinglichen Rechte, die der Nationalstrasse dienen, gehen auf den Bund über, namentlich die

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a.

Nutzungsrechte an Grundstücken Dritter und Teilen davon;

b.

Wegrechte;

c.

Baurechte, namentlich für Über- oder Unterführungsbauwerke, Oelabscheider und andere Einrichtungen;

d.

Durchleitungsrechte für Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, namentlich für Wasser, Abwasser und elektrische Energie;

e.

Bauverbote und Baubeschränkungen;

f.

Quellenrechte;

g.

Pfandrechte auf eigenen Grundstücken.

SR 725.11 «Listen der Nationalstrassen-Grundstücke, die ins Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft übergehen»; Anhang wird im Bundesblatt nicht publiziert.

«Pläne für das Grundbuch»; Anhang wird im Bundesblatt nicht publiziert.

2008-0694

1951

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Rechte und Pflichten aus Verfügungen und Vereinbarungen Die Rechte und Pflichten aus den Verfügungen der Kantone und aus deren öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit dem Bestand der Nationalstrasse gehen auf den Bund über.

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Übergang weiterer Grundstücke Das Eigentum an Grundstücken nach Artikel 62a Absatz 2 NSG, die in Ziffer 2 nicht bezeichnet werden, gehen wie folgt auf den Bund über: a.

Besteht Einigkeit über den Übergang, so veranlasst das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die grundbuchliche Bereinigung.

b.

Besteht Uneinigkeit über den Übergang, so verfügt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse.

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Aufnahme der Grundstücke in das Grundbuch

6.1

Die Aufnahme der Grundstücke nach Anhang 1 in das Grundbuch richtet sich nach kantonalem Recht.

6.2

Die Grundstücke nach Anhang 2 werden in das Grundbuch aufgenommen, sobald der Plan für das Grundbuch nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 19924 über die amtliche Vermessung vorliegt.

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Anmeldung des Grundeigentums bei den Grundbuchämtern

7.1

Dieser Beschluss ist die Grundlage für die Eintragung der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Eigentümerin in das Grundbuch.

7.2

Das ASTRA meldet bei den zuständigen Grundbuchämtern an: a.

den Übergang des Eigentums an den Grundstücken nach Anhang 1;

b.

die Grundstücke nach Anhang 2 unter Beilage der Pläne für das Grundbuch zur Aufnahme in das Grundbuch, mit dem Begehren, die Schweizerische Eidgenossenschaft als Eigentümerin einzutragen.

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Anmeldung der beschränkten dinglichen Rechte bei den Grundbuchämtern

8.1

Dieser Beschluss ist die Grundlage für die Eintragung der beschränkten dinglichen Rechte in das Grundbuch von Amtes wegen nach Artikel 11 der Verordnung vom 22. Februar 19105 betreffend das Grundbuch.

8.2

Das ASTRA meldet den Übergang der beschränkten dinglichen Rechte bei den zuständigen Grundbuchämtern an.

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SR 211.432.2 SR 211.432.1

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Vergütung der Auslagen Die Eintragungen in das Grundbuch erfolgen nach Artikel 62a Absatz 4 NSG gebührenfrei. Der Bund vergütet den Grundbuchämtern die durch die Eintragung entstehenden Auslagen für Aufwendungen Dritter.

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Weisungsrecht des Eidgenössischen Amts für Grundbuch- und Bodenrecht Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht kann für den Vollzug der Rechtsübergänge nach den Ziffern 7 und 8 verbindliche Weisungen erlassen.

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Aufbewahrung der Anhänge und Einsichtsrecht

11.1

Die Anhänge dieses Beschlusses werden beim ASTRA aufbewahrt.

11.2

Kopien der Anhänge können im Rahmen von Artikel 970 des Zivilgesetzbuches6 (ZGB) nach der Eintragung in das Grundbuch bei den zuständigen Grundbuchämtern für alle Rechte an Grundstücken im betreffenden Grundbuchkreis eingesehen werden.

12

Publikation

12.1

Dieser Beschluss ist im Bundesblatt zu veröffentlichen.

12.2

Die Publikation gilt als Veröffentlichung nach Artikel 970a Absatz 1 ZGB.

27. Februar 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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SR 210

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