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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung über die Abänderung der Artikel 10, Absätze 4 und 5, Artikel 53, 55, 56, 59 und 60 der Verfassung des Kantons Solothurn (Vom 11. Dezember 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

An der kantonalen Volksabstimmung vom 14. November 1948 haben die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn eine vom Kantonsrat am 6. Juli 1948 beschlossene Partialrevision der Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887 angenommen. Die Abstimmungsergebnisse und der die Annahme der Vorlage feststellende Eegierungsratsbeschluss vom 18. November 1948 sind im kantonalen Amtsblatt Nr. 46 vom 19. November 1948 veröffentlicht worden. Die 14tägige Beschwerdefrist gemäss § 63 des kantonalen Gesetzes über Volksabstimmungen und Wahlen vom 16. Juli 1899 ist am 28. November 1948 unbenutzt abgelaufen.

Mit Schreiben vom 30. November 1948 sucht der Eegierungsrat des Kantons Solothurn im Sinne von Art. 6 der Bundesverfassung die Gewährleistung des Bundes für die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nach.

Die bisherigen und die neuen Verfassungstexte lauten wie folgt: Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 10, Abs. 4 und 5 Absatz 4. Die Wahlen des Kantonsrates und der Gemeinderäte, die aus wenigstens 7 Mitgliedern bestehen, geschehen nach dem Proportionalsystem.

Absatz 5. Für Wahlen von Gemeinderäten, welche aus weniger als

Art. 10, Abs. 4 und 5 Absatz 4. Die Wahlen in den Kantonsrat erfolgen nach dem Proportionalsystem.

Absatz 5. Die Gesetzgebung bestimmt die Wahlart für Wahlen in

1255 7 Mitgliedern bestehen, und Kommissionen ist das proportionale Wahlverfahren gestattet.

den Gemeinderat und die Gemeindekommission.

Art. 53

Art. 53

Die Bildung neuer, die Vereinigung oder Auflösung sowie die Veränderung in der Umschreibung bereits bestehender Gemeinden können nur auf Vorlangen der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden.

Die Bildung neuer, die Vereinigung oder Auflösung sowie die Veränderung in der Umschreibung bereits bestehender Gemeinden können durch die beteiligten Gemeinden beschlossen werden. Die Gesetzgebung bestimmt die Mitwirkung des Staates.

Auf dem Wege der Gesetzgebung können bei Vorhandensein wichtiger Gründe bestehende Gemeinden vereinigt werden. Die Initiative kann auch von einer der beteiligten Gemeinden gestützt auf einen Mehrheitsbeschluss, der durch Urnenabstimmung zu erfolgen hat, ausgehen.

Grenz bereinigungen, die keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinde bedeuten, kann der Eegierungsrat "aus wichtigen Gründen auf Antrag einer beteiligten Gemeinde vornehmen.

Art. 55 Die Einwohnergemeinde ist die politische Gemeinde und umfasst sämtliche Ortseinwohner.

Stimmberechtigt sind unter Vorbehalt des Artikels 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahre:

Art. 55 Die Einwohnergemeinde ist die politische Gemeinde und umfasst sämtliche Ortseinwohner.

1. die in der Gemeinde wohnenden Gemeinde-, niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger; 2. die schweizerischen Aufenthalter nach einem Jahre, von der Abgabe der Ausweisschriften an gerechnet.

1256 Bisheriger Text Art. 56

Neuer Text Art. 56

Die Bm'gergemeinde umfasst sämtliche Ortsbürger. Die in der Bürgergemeinde wohnenden Ortsbürger sind unter Vorbehalt von Artikel 9 stimmberechtigt.

Die Obliegenheiten der Bürgergemeinde werden durch die Gesetzgebung bestimmt.

Die Bürgergemeinde umfasst sämtliche Ortsbürger. Die Obliegenheiten der Bürgergemeinde werden durch die Gesetzgebung bestimmt.

Art. 59

Art. 59

Stimmberechtigt sind unter Vorbehalt von Artikel 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahr und nach Eintragung in die Stimmregister der betreffenden Kirchgemeinde :

Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe (Kirchgemeinden, Synoden) ihre äussere Organisation selbständig unter- Oberaufsicht des Staates.

Sofern sich die Kirchgemeinden einer Konfession zu einer gemeinsamen Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüglichen Bestimmungen der Genehmigung des Eegierungsrates.

1. die in der Kirchgemeinde wohnenden Gemeinde-, niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger; 2. die schweizerischen Aufenthalter nach einem Jahre, von der Abgabe der Ausweisschriften an gerechnet (Art. 55, Ziff. 2).

Art. 60 Gleichlautend -n ie Artikel 59 neu.

Art. 60 Die Stimm- und Wahlberechtigung in den Gemeinden wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

Das geltende solothurnische Gemeindegesetz vom 28. Oktober 1871 ist, wie der Begierungsrat des Kantons Solothurn in seiner Botschaft vom 14. November 1948 zu der vorliegenden Verfassungsänderung ausführt, längst revisionsbedürftig. Die Abarbeiten zur Eevision gehen auf mehr als zehn Jahre zurück. Nun hegt ein Entwurf zu einem neuen Gemeindegesetz vor, dem die beschlossene Verfassungsänderung als Grundlage zu dienen hat.

Nach den bisherigen Bestimmungen von Artikel 10, Absätze 4 und 5, hatten die Wahlen in den Kantonsrat und in diejenigen Gemeinderäte, die sieben oder mehr Mitglieder zählen, nach dem Proportionalsystem zu geschehen; für Gemeinderäte mit kleinerer Mitgliederzahl und für die Gemeindekommissionen

1257 war neben dem Mehrheitsverfahren, je nach der Zweekmassigkeit, auch das Proportionalverfahren gestattet. Der neue Absatz 4 des Artikels 10 behält für den Kantonsrat nach wie vor die Verhältniswahl bei, während der neue Absatz 5 die Wahlart für die Gemeinderäte und die Gemeindekommissionen der Gesetzgebung überlässt.

Entsprechend dem bisherigen Artikel 53 der Staatsverfassung konnte die Bildung neuer, die Vereinigung oder Auflosung sowie die Veränderung in der Umschreibung schon bestehender Gemeinden nur auf Verlangen der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden. Der neue Artikel 53, Absatz l, bestimmt nun, dass die Gemeinden solche Änderungen selber beschliessen können, immerhin unter einer durch die Gesetzgebung zu bestimmenden Mitwirkung des Staates.

Nach dem neuen Absatz 2 können direkt auf dem Wege der Gesetzgebung bestehende Gemeinden aus wichtigen Gründen vereinigt werden; die Initiative dazu kann auch von den beteiligten Gemeinden ausgehen unter der Voraussetzung eines durch Urnenabstimmung herbeigeführten Mehrheitsbeschlusses.

Geringfügige Grenzbereinigungen kann der "Regierungsrat aus wichtigen Gründen auf Antrag einer der beteiligten Gemeinden vornehmen.

In den Artikeln 55 und 56 ist die personliche Zugehörigkeit zur Einwohnerund zur Bürgergemeinde wie bisher umschrieben. Die Obliegenheiten der Burgergemeinde sollen nach wie vor durch die Gesetzgebung geordnet werden.

Die Bestimmungen über das Wahl- und Stimmrecht sind abgetrennt und der Gesetzgebung überlassen worden (siehe Art. 60 neu). Dadurch fällt der bisherige Artikel 59 weg. Der alte Artikel 60. der die Organisation der Kirchgemeinden und Synoden regelt, wird in unverändertem Wortlaut zum neuen Artikel 59. Artikel 60 neu bestimmt, dass die Stimm- und Wahlberechtigung in den Gemeinden durch die Gesetzgebung geregelt werden soll.

Die neuen Verfassungsbestimmungen fallen in das Gebiet der kantonalen Zuständigkeit. Sie enthalten nichts, was dem Bundesrechte zuwiderlaufen würde. Was insbesondere die Wahlart für die Gemeinderäte und die Gemeindekommissionen betrifft, ist klar, dass im Übergang von dem für bestimmte Behörden vorgeschriebenen proportionalen Verfahren zu einer durch die Gesetzgebung zu bestimmenden freieren Gestaltung, welche die Frage der Mehrheitsoder Verhältniswahl offen lässt, keine Verletzung des
Bundesrechts liegen kann.

Die Stimm- Und Wahlberechtigung sodann braucht auch nicht in der Verfassung selbst geordnet zu sein; es ist zulässig, dass die Verfassung diese Aufgabe der Gesetzgebung überlässt. Die Bestimmungen, die der kantonale Gesetzgeber hierüber aufstellen wird, müssen freilich mit Artikel 43 der Bundesverfassung in Einklang stehen und unterliegen deshalb der Genehmigung des Bundesrates ; die Prüfung in Hinsicht auf dieÜbereinstimmung mit dem Bundesrecht wird also einsetzen, sobald das Gesetz erlassen ist.

Wir beantragen Ihnen aus diesen Gründen, den abgeänderten Bestimmungen der Kantonsverfassung gemäsp Art. 6 der Bundesverfassung durch

1258 Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Dezember 1948.

Im Kamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

1259 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 10, Absätze 4 und 5, Artikel 53, 55, 56, 59 und 60 der Verfassung des Kantons Solothurn

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1948, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst:

Art. l Den in der Volksabstimmung vom 14. Xovember 1948 angenommenen abgeänderten Artikel 10, Absätze 4 und 5, Artikel 53, 55, 56, 59 und 60 der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

S309

1260

Verfügung zu den

vorläufigen Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse (Vom 17. Dezember 1948)

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, gestützt auf Artikel 14, Absatz l, und Artikel 49, Absatz 2, der vorläufigen Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse vom 10. August 1948, verfügt :

Art. l Als versicherbare feste Zulagen gemäss Artikel 14, Absatz l, gilt ein Drittel von Besoldung, Gehalt oder Lohn und überdies ein Fünftel des 9500 Franken pro Jahr übersteigenden Teils von Besoldung, Gehalt oder Lohn.

Versicherter Verdienst unter 3000 Franken wird wie folgt festgesetzt: Erhöhung des Grundbetrages um 1731/3%, abzüglich 1200 Franken.

2 Ist der nach Absatz l errechnete versicherte Verdienst niedriger als bisher, so sind keine Verdiensterhöhungsbeiträge mehr zu leisten, solange der frühere, versicherte Verdienst nicht erreicht ist.

1

Art. 2 Auf Einleger, welche der Kasse am 1. Juli 1941 bereits angehörten, wird Artikel 9, Absatz l, nicht angewendet.

Art. 3 Der weiblichen Versicherten, die nach Artikel 27, Absatz l, der Statuten vom 6. Oktober 1920 Anspruch auf eine Erhöhung des Bentenansatzes hatte, bleibt die bis zum 30. Juni 1941 erworbene Erhöhung in Verdienstprozenten in Form eines Zuschlages zum Anspruch nach Artikel 24 gewahrt, solange und soweit der gesamte Eentenanspruch 60% nicht übersteigt.

Art. 4 Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1949 in Kraft.

Bern, den 17. Dezember 1948.

8325

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: B. Nobs

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates au die Bundesversammlung über die Abänderung der Artikel 10, Absätze 4 und 5, Artikel 53, 55, 56, 59 und 60 der Verfassung des Kantons Solothurn (Vom 11. Dezember 1948)

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Jahr

1948

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

5562

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1948

Date Data Seite

1254-1260

Page Pagina Ref. No

10 036 479

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