403 Ablauf der Referendumsfrist:

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12. Januar 1940

Bundesbeschluss über

den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen (Vom 24. September 1948)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 31bls, Abs. 2, der Bundesverfassung, nach Einsichtnahme in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1948, beschliesst:

; ··' .. , ·. Art. l 1 , .

' · ; .Die dem Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen gemäss Bundesbeschluss vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen 6 Millionen Franken werden mit 8 % jährlich verzinst und folgenden Zwecken dienstbar gemacht : .

a. 3% Millionen Franken für die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften; b. 2y2 Millionen Franken für die berufliche Weiterbildung, insbesondere nach abgeschlossener Lehre sowie für das Schweizerische Institut für gewerbliche Wirtschaft an der Handelshochschule St. Gallen und die Abteilung für Betriebswirtschaft und Statistik des Schweizerischen Gewerbeverbandes.

,...·.

. Art. 2 Es dürfen nur die Fondszinsen beansprucht werden. Vorbehalten bleibt ausnahmsweise die Inanspruchnahme des für die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ausgeschiedenen Kapitals bei allfälligen Bürgschaftsverlusten.

Art. 3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften und kann die ihm zustehenden Befugnisse dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen. Vor Erlass der Vorschriften sind die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören.

404

Dieser Beschluss ist gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 24. September 1948.

Der Präsident: Iten Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 24. September 1948.

Der Präsident: A. Picot Der Protokollführer: Leimgruber

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 24. September 1948.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: vasi

Leimgruber Datum der Veröffentlichung 14. Oktober 1948 Ablauf der Beferendumsfrist 12. Januar 1949

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Bundesbeschluss über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen (Vom 24. September 1948)

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1948

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14.10.1948

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403-404

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