Radio und Fernsehen Öffentliche Ausschreibung: Erteilung von acht zugangsberechtigten Veranstalterkonzessionen für eine zweite digitale Radioplattform im Standard DAB+ vom 29. April 2008

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schreibt insgesamt acht zugangsberechtigte Veranstalterkonzessionen für Radioprogramme aus, die in der französischsprachigen Schweiz auf einer digitalen terrestrischen Radioplattform im Standard DAB+ verbreitet werden.

1 1.1

Rechtsgrundlagen Ausschreibung

Die Ausschreibung erfolgt auf der Basis des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG)1 vom 24. März 2006 und der Verordnung über Radio und Fernsehen (RTVV)2 vom 9. März 2007. Der Gegenstand der Ausschreibung wird im Entscheid des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 15. Februar 2008 betreffend die Freigabe der notwendigen Frequenzen3 präzisiert.

Der Entscheid des UVEK basiert auf den Richtlinien des Bundesrates für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen im VHF- und UHF-Band (VHF/UHF-Richtlinien)4 vom 2. Mai 2007. Das vorliegende Ausschreibungsverfahren betrifft einzig die Erteilung der zugangsberechtigten Veranstalterkonzessionen; die Erteilung der notwendigen Funkkonzession erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und wird gestützt auf die bundesrätliche Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)5 vom 9. März 2007 erteilt werden.

Die konkreten gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibung sind in den Artikeln 43­45 RTVG, in den Artikel 42 und 43 RTVV sowie im Entscheid des UVEK vom 15. Februar 2008 definiert.

1.2

Konzessionsbehörde

Die Veranstalterkonzessionen werden nach den Vorgaben des RTVG erteilt. Konzessionsbehörde ist das UVEK (Art. 45 Abs. 1 RTVG). Es wird acht geeigneten Bewerbern eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil gemäss

1 2 3 4 5

SR 784.40 SR 784.401 http://www.bakom.admin.ch/themen/radio_tv/marktuebersicht/02006/index.html BBl 2007 3441 SR 784.102.1

2008-1023

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Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b RTVG erteilen. Die Konzession beinhaltet ein Zugangsrecht zu den erforderlichen Verbreitungsmitteln und definiert den programmlichen Leistungsauftrag (Art. 43 Abs. 2 RTVG).

Die technische Verbreitung der Programme wird in der Funkkonzession geregelt, die erst nach Erteilung der Veranstalterkonzessionen vergeben wird und nicht Gegenstand dieses Ausschreibungsverfahrens ist (vgl. Art. 24 Abs. 1bis des Fernmeldegesetzes [FMG]6 vom 30. April 1997; Art. 54 f. RTVG). Die Funkkonzession kann vom BAKOM direkt erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 26 FKV eingehalten sind.

2

Ziele

Mit der Ausschreibung soll die strategische Ausrichtung der bundesrätlichen Hörfunkplanung7 umgesetzt werden. Dem Publikum sollen im Sinne des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages gemäss Artikel 93 Absatz 2 Bundesverfassung (BV)8 attraktive Programme angeboten werden, welche nicht nur zu einer Angebotserweiterung in der französischsprachigen Schweiz führen, sondern auch geeignet sind, auf die Vorzüge der neuen Technologie DAB+ aufmerksam zu machen und deren Einführung in der Schweiz zu begünstigen.

3 3.1

Gegenstand der Ausschreibung Veranstalterkonzessionen

Es werden insgesamt acht Konzessionen für private Veranstalter im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b RTVG ausgeschrieben. Diese Konzessionen sind Programmen vorbehalten, die auf die französischsprachige Schweiz ausgerichtet sind und bislang nicht drahtlos terrestrisch verbreitet werden (vgl. Entscheid des UVEK vom 15. Februar 2008). Diese acht Programme werden im Programmensemble ergänzt durch zwei Angebote der SRG SSR idée suisse (SRG; vgl. Ziff. 4) sowie durch weitere Programme, welche der Funkkonzessionär frei bestimmen kann.

3.2

Rechte und Pflichten

Die Veranstalterkonzession gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b RTVG beinhaltet ein sogenanntes Zugangsrecht; dieses verleiht dem Inhaber den Anspruch, sein Programm über die notwendige technische Verbreitungsinfrastruktur eines Funkkonzessionärs zu kostenorientierten Preisen verbreiten zu lassen (vgl. Ziff. 6). Die 6 7

8

SR 784.10 siehe Pressemitteilung vom 29.3.2006: http://www.bakom.ch/dokumentation/medieninformationen/00471/ index.html?lang=fr&msg-id=4347 SR 101

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Verbreitungsqualität bzw. die Mindestdatenrate wird in der Veranstalterkonzession festgelegt. Die Konzession ermöglicht es sodann, Investitionsbeiträge für neue Technologien im Sinne von Artikel 58 RTVG zu beantragen.

Anderseits ist die Veranstalterkonzession mit der Verpflichtung verbunden, einen spezifischen programmlichen Leistungsauftrag zu erbringen (Art. 43 Abs. 2 RTVG) und die Konzessionsabgabe zu entrichten (Art. 22 RTVG; Meldung von Werbe- und Sponsoring-Einnahmen gemäss Artikel 15 RTVG). Zudem werden strengere Anforderungen an die Meldepflichten bei Änderungen in der Trägerschaft gestellt als bei nicht konzessionierten Veranstaltern (vgl. Art. 16 RTVG; Art. 24 f. RTVV).

4

Zusammenarbeit mit der SRG

Gemäss dem Entscheid des UVEK vom 15. Februar 2008 kann die SRG die vorgesehene Plattform mit zwei Programmen mit Zugangsrecht belegen. Nebst den acht zugangsberechtigten Programmen können auf der Plattform bis acht weitere Radioangebote verbreitet werden. Sollten in der Ausschreibung nicht genügend oder nicht genügend geeignete private Bewerbungen eingehen, so kann der Anteil der SRG erhöht werden.

5 5.1

Erteilung der Veranstalterkonzessionen Verfahren und Kriterien

Die Konzessionen werden im Rahmen eines Kriterienwettbewerbs vergeben. Es erhält mit anderen Worten derjenige Bewerber den Zuschlag, welcher den Leistungsauftrag gesamthaft am Besten erfüllt (Art. 45 Abs. 3 RTVG). Die Bewerberinnen und Bewerber müssen also darlegen, wie sie die im Folgenden umschriebenen Elemente des Leistungsauftrages zu erfüllen gedenken oder wo sie die Anforderungen gar übertreffen.

Massgebend für die Beurteilung der Eingaben sind grundsätzlich die beiden nachfolgenden Kriterienkategorien: ­

Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen gemäss Artikel 44 RTVG und Artikel 42 RTVV (Qualifikationskriterien);

­

Erfüllung des Leistungsauftrags gemäss RTVG und RTVV sowie aufgrund der Ausführungen in Ziffer 5.3 (Selektionskriterien).

5.2

Konzessionsvoraussetzungen (Qualifikationskriterien)

Für eine Konzessionierung fallen nur jene Gesuche in Betracht, welche die Voraussetzungen nach Artikel 44 RTVG erfüllen. Ein wichtiges Element dieser Voraussetzungen ist insbesondere die Frage der Finanzierung (Programm- und Verbreitungskosten).

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Demnach kann eine Konzession nur erteilt werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ­

in der Lage ist, den unter Ziffer 5.3 beschriebenen Leistungsauftrag zu erfüllen;

­

glaubhaft darlegt, dass sie/er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb für die Veranstaltung des Programms und dessen Verbreitung finanzieren kann und auch die Mittel für die Überbrückung von wirtschaftlichen «Durststrecken» aufzubringen gewillt ist; für die Beurteilung der Finanzierung wird die instruierende Behörde bei der Verbreitung als Benchmark die Investitions- und Betriebskosten der SwissMediaCast AG für den Betrieb des DAB+-Sendernetzes in der deutschsprachigen Schweiz heranziehen. In der Romandie ist mit rund der Hälfte dieser Kosten zu rechnen. Im Zweifelsfall wird das BAKOM zusätzlich zu den in der Wegleitung verlangten Dokumenten weitere Finanzierungsbelege einfordern;

­

der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile ihres/ seines Kapitals verfügt und wer ihr/ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt;

­

Gewähr bietet, dass sie/er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; die Arbeitsbedingungen der Branche gelten als erfüllt, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber in einen Gesamtarbeitsvertrag eingebunden ist, einen Firmenvertrag mit den Vertretungen der Belegschaft abgeschlossen hat oder sich zu den vom Branchenverband VSP (Verband Schweizer Privatradios) formulierten Standardbedingungen bekennt (Eckwerte: Wochenarbeitszeit von 42 Stunden; monatlicher Mindestlohn von 4000 Franken brutto, 4 Wochen Ferien);

­

die redaktionellen Tätigkeiten von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt;

­

eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist;

­

die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet.

Bewerberinnen und Bewerber legen zudem alle direkten oder indirekten Mehrheitsoder Minderheitsbeteiligungen an anderen Veranstaltern offen und bestätigen, dass sie bzw. das Unternehmen, dem sie gehören, bei einem allfälligen Zuschlag nicht mehr als 2 Radio- und 2 Fernseh-Konzessionen haben (Art. 44 Abs. 3 RTVG).

Für den Fall, dass es sich bei der Bewerberin oder beim Bewerber um eine ausländisch beherrschte juristische Person, eine inländische juristische Person mit Ausländerbeteiligung oder eine natürliche Person ohne Schweizer Bürgerrecht handelt, legt die Bewerberin bzw. der Bewerber dar, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende ausländische Staat Schweizer Unternehmen, Unternehmen mit Schweizer Beteiligung oder natürlichen Personen mit Schweizer Bürgerrecht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt.

2944

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5.3

Leistungsauftrag (Selektionskriterien)

Bei der Beurteilung derjenigen Bewerbungen, welche die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen, werden jene Gesuche bevorzugt, welche die nachstehenden Kriterien am besten erfüllen. Sind am Schluss mehrere Bewerbungen als gleichwertig zu betrachten, so ist gemäss Artikel 45 Absatz 3 RTVG jener Bewerber zu bevorzugen, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. Dabei stehen zwei Elemente im Vordergrund: die inhaltliche Ausrichtung der Bewerbung und die Unabhängigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers.

Bei der Beurteilung der eingegangenen Gesuche spielen insbesondere auch die Glaubwürdigkeit und die Konsistenz der eingereichten Informationen eine wichtige Rolle. Präzise und konkrete Umschreibungen der Leistungen und Projekte lassen die Realisierungsmöglichkeiten besser beurteilen und werden von der Konzessionsbehörde entsprechend honoriert.

5.3.1

Beitrag zur Attraktivitätssteigerung der Technologie DAB+ (Innovation, Originalität, Eigenproduktionen und Marktbelebung)

Ein Ziel dieser Ausschreibung ist die nachhaltige Belebung des Marktes für DAB+ in der Schweiz. Ins Gewicht fallen bei der Beurteilung namentlich die folgenden Kriterien: ­

Innovation: Abdeckung neuer Publikumsbedürfnisse und die Abdeckung beste- hender Publikumsbedürfnisse auf neue Art wie z.B. die Verknüpfung von Radio mit Internet oder Zusatzdienste (multimediale Funktionen, Interaktivitäten etc.);

­

Originalität: Lancierung von neuen Angeboten, die nicht schon in gleicher oder ähnlicher Form verbreitet werden; Schaffung eines Mehrwerts beim Publikum;

­

Eigenproduktionen: selbst oder im Auftrag hergestellte originäre Programmbeiträge für das Zielpublikum;

­

Marktbelebung: Möglichkeiten zur Cross-Promotion aufgrund der Gesellschaftsstruktur und aufgrund von Kooperationen; Know-how bezüglich der Vermarktung des neuen Angebots.

Das Kriterium der Attraktivitätssteigerung wird mit 50 Prozent gewichtet.

5.3.2

Besonderer Beitrag zur Angebots- und Meinungsvielfalt

Die nachhaltige Belebung des Marktes für DAB+ setzt voraus, dass die Programme, welche über die digitale Plattform verbreitet werden, gesamthaft ein attraktives Angebot darstellen. Um ein möglichst breites Publikum anzusprechen, sollte verhindert werden, dass verschiedene gleiche oder ähnliche Programmbeiträge auf derselben Plattform ausgestrahlt werden.

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Folglich werden Bewerbungen besonders gewürdigt, die mit exklusiven Ideen, einzigartigen Beiträgen und besonderen Musikausrichtungen neue Zielgruppen ansprechen oder die als Teil eines aufeinander abgestimmten, vielfältigen Programmverbundes die Angebote der Mitbewerber sinnvoll ergänzen.

Dieses Kriterium wird mit 25 Prozent gewichtet.

5.3.3

Bezug zur Sprachregion betreffend die Information und die Unterhaltung

Das Programmensemble ist auf die französischsprachige Schweiz ausgerichtet. Die Inhalte müssen sich demzufolge in Bezug auf die Information und die Unterhaltung an das Publikum in diesem Sprachraum richten. Entscheidend wird sein, wie gross der Anteil jener Programmbeiträge ist, die sich direkt auf das Sendegebiet beziehen.

Dieses Kriterium wird mit 25 Prozent gewichtet.

5.4

Spezifische Informationen

Die Bewerber bzw. die Bewerberinnen sind zudem eingeladen, sich zu einem allfälligen gemeinsamen Betrieb der Verbreitungsinfrastruktur (Sender, Multiplex) bzw.

zu einer gemeinsamen Bewerbung aller zugangsberechtigten Veranstalterkonzessionäre für die Erteilung der notwendigen Funkkonzession im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FKV zu äussern.

6 6.1

Funkkonzession Allgemeines

Die Funkkonzessionen verleiht das Recht zur Nutzung der entsprechenden Frequenz und regelt die technischen Details der Programmverbreitung. Sie wird erst nach der Veranstalterkonzession erteilt und ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung. Das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzession richtet sich nach den Bestimmungen der FKV. Für die Funkkonzession werden sich auch ein konzessionierter Programmveranstalter oder ein Konsortium von konzessionierten Programmveranstaltern bewerben können.

Interessenten bzw. Funkkonzessionäre sind für die Sendernetzplanung und damit auch für die Gewährleistung der Versorgungsqualität selbst verantwortlich. Sind die Voraussetzung von Artikel 26 FKV erfüllt, so kann das BAKOM die Funkkonzession direkt zuteilen, ansonsten wird die Frequenznutzung ausgeschrieben.

Die Konzessionsbehörde behält sich vor, die Funkkonzession spätestens drei Monate nach Erteilung der Veranstalterkonzession auszuschreiben, wenn sich bis dahin keine Möglichkeit zur direkten Zuteilung der Funkkonzession nach Artikel 26 FKV abzeichnet.

2946

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6.2

Rechte und Pflichten

Der Programmveranstalter muss sein Signal dem Funkkonzessionär zuführen. Dieser übernimmt es beim Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Multiplexer).

Der Funkkonzessionär muss das zugangsberechtigte Programm des Veranstalters in ausreichender Qualität und nach Massgabe der Veranstalterkonzession sowie seiner Funkkonzession verbreiten (Art. 55 Abs. 1 RTVG). Der Programmveranstalter entrichtet ihm dafür eine kostenorientierte Entschädigung (Art. 55 Abs. 2 RTVG).

Der Funkkonzessionär kann nach eigenen Präferenzen weitere, nicht zugangsberechtigte Rundfunkprogramme ins Programmensemble aufnehmen. Gemäss dem Entscheid des UVEK vom 15. Februar 2008 müssen mindestens 75 Prozent der verfügbaren Übertragungskapazität für die Verbreitung von Radio und Fernsehprogrammen genutzt werden. Die Mindestdatenrate für die Verbreitung eines Radioprogramms beträgt mindestens 64 kBit/s.

Grundsätzlich hat der Funkkonzessionär die Möglichkeit, bis 25 % der Übertragungskapazität mit Diensten im Sinne des Fernmeldegesetzes (FMG)9 zu belegen.

6.3

Versorgung

Das Versorgungsgebiet umfasst die französischsprachige Schweiz.

Der Funkkonzessionär wird die folgenden Auf- und Ausbaustufen zu erreichen haben: ­

spätestens 12 Monate nach Erteilung der Funkkonzession sind mindestens versorgt: ­ die Agglomeration Genf (mindestens 190 000 Haushalte) ­ die Agglomeration Lausanne (mindestens 125 000 Haushalte)

­

spätestens 36 Monate nach Erteilung der Funkkonzession sind 80 Prozent der Haushalte in der französischsprachigen Schweiz versorgt.

6.4

Übertragungsrate

Die Zuweisung der Frequenzblöcke und die Gestaltung der Allotments erfolgen gemäss den geltenden Internationalen Bestimmungen und Abkommen, insbesondere gemäss dem Frequenzplan des Genfer Abkommens 2006. Für die vorgesehene digitale Plattform in der französischsprachigen Schweiz hat das UVEK gemäss Entscheid vom 15. Februar 2008 den Kanal 10B im Band III freigegeben.

Die Verbreitung des Programmensembles basiert auf dem Standard DAB+. Die Einzelheiten der Verbreitung werden in der Funkkonzession geregelt. Die Mindestdatenrate für die Verbreitung eines Radioprogramms beträgt mindestens 64 kBit/s

9

RS 784.10

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7

Dauer der Konzessionen

Die Veranstalterkonzessionen werden für die Dauer von 10 Jahren erteilt.

8

Verfahren

Die Bewerbungen für die Radio- und Fernsehkonzessionen sind gemäss der entsprechenden Wegleitung10 abzufassen und bis zum 31. Juli 2008 einzureichen. Ein Exemplar der integralen Bewerbungsunterlagen ist in Papierform ans Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Radio und Fernsehen, Zukunftsstrasse 44, Postfach, 2501 Biel) zu senden, ein Exemplar ist in elektronischer Form an rtv@bakom.admin.ch zu mailen.

Das BAKOM instruiert das Verfahren. Es veröffentlicht die eingegangenen Gesuche inklusive Beilagen auf seiner Website11 und führt bei den interessierten Kreisen eine Anhörung durch (vgl. Art. 43 Abs. 4 RTVV). Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann beantragen, dass bestimmte Angaben von der Anhörung auszunehmen sind, wenn ein überwiegendes privates Interesse an deren Geheimhaltung nachgewiesen wird. Das BAKOM entscheidet im Rahmen seiner Instruktionstätigkeit über den Antrag.

8.1

Unvollständige Bewerbungen

Sind die Eingaben unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so setzt das BAKOM eine Nachfrist zur Ergänzung dieser Unterlagen von höchstens 14 Tagen an (vgl. Art. 43 Abs. 3 RTVV).

8.2

Rechtliches Gehör und Publikation

Im Anschluss an das Anhörungsverfahren erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Anhörung Stellung zu nehmen. Änderungen am ursprünglich eingereichten Konzessionsgesuch dürfen allerdings im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht vorgenommen werden. Ausgenommen sind Änderungen betreffend die Eigentumsverhältnisse, welche sich insbesondere wegen der Anwendung von Art. 44 Abs. 3 RTVG ergeben.

10 11

http://www.bakom.admin.ch/themen/radio_tv/01107/01108/index.html?lang=fr http://www.bakom.admin.ch

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Radio und Fernsehen

8.3

Zeitplan

29. April 2008

Veröffentlichung der Ausschreibung

31. Juli 2008

Ablauf der Eingabefrist für Bewerbungen

1. Hälfte August

Frist für Nachbesserungen

September-Oktober 2008

Anhörung der interessierten Kreise

November 2008

Rechtliches Gehör

Dezember 2008

Erteilung der Veranstalterkonzessionen

Erstes Semester 2009

Erteilung der Funkkonzession

8.4

Kosten

Das Konzessionierungsverfahren ist gemäss Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a RTVG, Artikel 78 und 79 RTVV kostenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr bemisst sich nach der aufgewendeten Zeit zu einem Stundenansatz von 104 Franken. Pro Konzessionsgesuch hat die Bewerberin bzw. der Bewerber mit einer Behandlungsgebühr von 8 000­10 000 Franken zu rechnen.

8.5

Änderung, Sistierung oder Abbruch des Verfahrens

Das BAKOM behält sich das Recht vor, das Ausschreibungsverfahren jederzeit zu ändern, zu sistieren oder abzubrechen. Dabei wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber keine Entschädigung geleistet.

8.6

Rückzug eines Programmveranstalters

Im Falle des Rückzugs eines konzessionierten Programmveranstalters (Verzicht im Sinne von Art. 46 Abs. 2 RTVG) wird das UVEK entscheiden, ob das frei gewordene Zugangsrecht neu ausgeschrieben wird.

9

Bewerbungsfrist

Die Bewerbungen sind dem BAKOM bis spätestens 31. Juli 2008 einzureichen.

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