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HI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Jnnisession 1948) (Vom 22. Mai 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über weitere 112 Begnadigungs gesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften, teilweise in Verbindung mit anderen kriegswirtschaftlichen Vorschriften, sind verurteilt worden (161-248): 161. Denis Bircher, 1901, Metzger, Châble (Wallis), verurteilt am 18. September 1947 vom kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgericht, in Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils, zu 4 Monaten Gefängnis und Fr. 20 000 Busse bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteilsveröffentlichung. Bircher hat 47 Stück Grossvieh, 140 Schweine, 150 Kälber und 600 Zicklein schwarz geschlachtet.

Bei diesem Urteil handelt es sich um eine Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 24. September 1945 des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, durch welches Bircher wegen umfangreicher Schwarzschlachtungen eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Fr. 5000 Busse auferlegt worden sind. Nach Eröffnung des diesbezüglichen Strafverfahrens hat der Verurteilte die Schwarzschlachtungen durchgeführt, die Gegenstand des erstgenannten Urteils bilden.

Durch einen Beehtsanwalt ersucht der Verurteilte um Herabsetzung der Gefängnisstrafe und Busse aus dem Urteil des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts vom 13. September 1947 auf die Hälfte und um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe, wozu er die gleichen Argumente vorbringt, mit denen er bereits die Appellation begründet hat.

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Es handelt sich hier um einen der schwersten SchwarzBchlachtungsfälle, die das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht je zu beurteilen hatte.

Die Widerhandlungen sind nach Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen gleicher Delikte begangen worden. Bircher konnte sich deshalb über die Folgen bei Entdeckung nicht im unklaren sein. Trotzdem gebärdete er sich so, als ob im Sektor Fleisch keine kriegswirtschaftlichen Vorschriften bestanden hätten. Die ausgesprochene Busse erreicht dabei nicht einmal den Betrag des widerrechtlich erzielten Gewinnes. Angesichts dieses Verhaltens und der Schwere der Verfehlungen kann eine Begnadigung nicht in Erwägung gezogen werden.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden die Gesuchsabweisung.

162. Ernest Blank, 1885, Vertreter, Genf, verurteilt wie folgt: Am 4. Juni 1948 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 4000 Busse, unter gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteilspublikation, wegen Schwarzhandels mit Öl und mit Lebensmittelcoupons, wobei die Busse vom Eichter am 18. März 1944 in 90 Tage Haft umgewandelt worden ist. -- Am 28. April 1944 vom gleichen Gericht zu 80 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 18 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handels mit Lebensmittelcoupons im Jahre 1948. Auch hier ·wurden der Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung verfügt. Am 6. März 1945, ferner vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er im Herbst 1942 grosse Mengen Zinn und anderes Metall zum Verkaufe angeboten hat, ohne über diese Eohstoffe zu verfügen. Endlich am 11. September 1945 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 70 Busse, weil er im Jahre 1945 720 Karat Industriediamanten zum Verkaufe angeboten hat, über die er nicht verfügte und die er sich nicht hätte beschaffen können. Die beiden letztgenannten Bussen wurden von den betreffenden Eichtern am 18. Februar 1947 bzw. am 10. Februar 1947 wegen Uneinbringlichkeit ebenfalls in zusammen 27 Tage Haft umgewandelt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte, unter Hinweis auf die vorliegende Hafterstehungsunfähigkeit, um Erlass der
noch nicht verbüssten Gefängnis- und Haftstrafen.

. Blank wurde anlässlich der Verbüssung der Gefängnisstrafe auf amtsärztliche Veranlassung hin nach 88 Tagen aus Gesundheitsrücksichten aus der Strafhaft entlassen. Es bleiben somit noch 44 Tage Gefängnis und 117 Tage Haft zu erstehen. Das dem Gesuch beigelegte Zeugnis des Privatarztes des Verurteilten vom 19. September 1947 stellt nach wie vor Hafterstehungsunfähigkeit fest. Die durch die Bundesanwaltschaft veranlasste amtsärztliche Untersuchung bestätigt, dass es sich beim Gesuchsteller um einen schwer kranken Mann handelt, der bei Anordnung des Strafvollzuges sofort in ein Spital evakuiert werden müsste. Nach Ansicht des Amtsarztes ist eine Besserung dieses Zustandes nicht zu erwarten.

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Die Praxis der Begnadigungsbehörde anerkennt Krankheit für sich allein nicht als Grund für ein gnadenweises Entgegenkommen. Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden nur da gemacht, wo bei Gefängnisstrafen Hafterstehungsunfähigkeit bestand und eine Besserung des Gesundheitszustandes mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr erwartet werden konnte. Ein solcher Fall scheint nun hier vorzuliegen, wobei angesichts der Schwere der Verfehlungen und im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Gesuchstellers jedoch ein Erlass nicht in Betracht fallen kann. Wir beantragen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die noch zu verbüssenden 44 Tage Gefängnis und 117 Tage Haft, unter Ansetzung einer -Probezeit von 5 Jahren.

163. Edouard Mermoud, 1907, Metzger, Cossonay (Waadt), verurteilt am 6. Juni 1947 vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 3 Monaten Gefängnis und zu Fr. 10 000 Busse, weil er in den Jahren 1942-1946 die Viehverkehrskontrölle nicht geführt, 7 Stück Grossvieh, 85 Kälber, 85 Schweine sowie Schafe und Ziegen schwarz geschlachtet und endlich Gewichtsdrückungen von über 10 Tonnen Fleisch vorgenommen hat.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er unter anderem geltend macht, die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen entsprächen nicht der Wirklichkeit. Angesichts des zeitweiligen Überangebots an Kälbern habe er seinen alten Lieferanten entgegenkommen müssen. Er verweist ferner auf seinen guten Leumund; er habe sich von der Straf bar keit seines Vorgehens nicht Eechenschaft abgelegt, Der Gesuchsteller bringt keinen einzigen Kommiserationsgrund vor. Die ganze Gesuchsbegründung geht eindeutig darauf aus, das Urteil einer neuen Überprüfung unterziehen zu lassen. Dies ist jedoch im Begnadigungsweg nicht möglich; hiezu hätte Mcrmoud appellieren müssen. Auch der geltend gemachte gute Leumund bildet keinen Begnadigungsgrund. Übrigens würde ihn die seinen Verfehlungen zugrunde hegende Gewinnsucht und die Tatsache, dass er seine Widerhandlungen auch nach der Eröffnung des Strafverfahrens noch fortsetzte, eines gnadenweisen Entgegenkommens wenig würdig erscheinen lassen, selbst wenn zwingende Begnadigungsgründe tatsächlich vorliegen würden.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir die Gesuchsabweisung.
164. Stephan Bucher, 1911, Kaufmann, Küssnacht am Bigi (Schwyz), verurteilt am 6. September 1947 vom kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 6 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, sowie zu Fr. 500 Busse. Ein beschlagnahmter Betrag von Fr. 7050 wurde zugunsten des Bundes eingezogen und Bucher verpflichtet, weitere Fr. 30 an den Bund einzubezahlen. Endlich wurden der Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung angeordnet. Bucher hat sich als Angestellter der Zentralstelle für Kriegswirtschaft des Kantons Luzern Bationierungsausweise

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für 12 830 kg Bienenzucker und 1000 Eier widerrechtlich angeeignet und diese gegen Entgelt an verschiedene Personen weitergegeben.

Für den Verurteilten ersucht sein Verteidiger um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe, wozu auf den guten Leumund und das unbescholtene Vorleben hingewiesen wird. Bucher sei das Opfer eines Dritten geworden, und die Verbüssung der Strafe müsste sich sowohl auf seine neue Tätigkeit wie auch auf sein Familienleben nachteilig auswirken. Die Bationierung für Zucker und Eier sei zudem aufgehoben worden. Im übrigen wird auf die Appellationsschrift und die darin angeführten Entlastungsgründe verwiesen.

Soweit Bucher mit seinem Gesuch die Überprüfung des Urteils anstrebt, kann er im Begnadigungsweg nicht gehört werden. Zwar ist er auch gemeinrechtlich für sein Verhalten zur Bechenschaft gezogen worden, wobei ihm für die Gefängnisstrafe von einem Jahr der bedingte Strafvollzug gewährt wurde.

Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat aber für die kriegswirtschaftliche Gefängnisstrafe die Gewährung dieser Wohltat im Hinblick auf eine vom Verurteilten während der Straf Untersuchung begangene Standblattfälschung, die seine militärgerichtliche Verurteilung zu 6 Wochen Gefängnis zur Folge hatte, verweigert. Es liegen keine Gründe vor, die eine Milderung dieses Urteils rechtfertigen könnten. Die finanziellen Verhältnisse des Bucher sind zur Zeit zwar nicht genau überblickbar; dagegen steht fest, dass für seine Frau und sein Kind während der Sträfverbüssung gesorgt sein wird.

Dass die Verbüssung seiner Strafe gewisse Nachteile mit sich bringt, ist eine Tatsache, die mit dem Vollzug jeder Freiheitsstrafe in Erscheinung tritt und keinen Kommiserationsgrund darstellt. Diese Nachteile übersteigen im vorliegenden Fall das übliche Mass durchaus nicht. Wegen Fehlens zwingender Begnadigungsgründe beantragen wir deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemehtes die .Gesuchsabweisung.

165. Eugène Jaquet, 1896, Schweinehandler, Grolley (Freiburg), 166. Lucien Eenevey, 1909, Schweinehändler, Freiburg, verurteilt am 28. März 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung der erstinstanzlichen Urteile, zu 2 Monaten Gefängnis und zu Fr. 7000 Busse bzw. zu einem Monat Gefängnis und Fr. 2500 Busse.
Beiden Verurteilten wurden je 6 Tage ausgestandene Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wurden ferner der Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung verfügt. Die Verurteilten unterliessen es, die vorgeschriebene Viehverkehrskontrolle nachzuführen und trieben einen umfangreichen widerrechtlichen Handel mit Schweinen, wobei Jaquet bei 488 und Eenevey bei 263 Schweinen übersetzte Preise forderten. Da Jaquet beim Verkauf von 460, Eenevey bei 263 Schweinen zum voraus wussten, dass diese schwarz geschlachtet würden, haben sie sich gleichzeitig vorsätzlich der Gehilfenschaft bei Schwarzschlachtungen schuldig gemacht.

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Die Verurteilten ersuchen in getrennten Gesuchen um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafen und um Herabsetzung der Bussen.

Beide Gesuchsteller über zunächst Kritik am Urteil und versuchen, ihre Schuld in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ja que t macht überdies geltend, ein mitbeschuldigter Abnehmer habe ihn nicht bezahlt; .das Urteil habe seinen finanziellen und moralischen Euin zur Folge. Endlich sei er krank.

Benevey beanstandet, dass er als bescheidener Händler derart zur Kechenschaft gezogen werde, während die Konsumenten laufen gelassen würden.

Er habe sich seit der Verurteilung wohlverhalten. Der Strafzweck sei bereits erfüllt und der Vollzug der Freiheitsstrafe überflüssig. Endlich sei er krank.

Soweit die Gesuchsteller darauf ausgehen, im Begnadigungsweg die Überprüfung des Urteils herbeizuführen, können sie nicht gehört werden. Die Gerichte haben sich mit ihren Einwänden eingehend auseinandergesetzt, und die Berufungsinstanz hat festgestellt, die Bussen seien angesichts der Schwere der Widerhandlungen und der Höhe der erzielten widerrechtlichen Gewinne sehr bescheiden, eine weitere Herabsetzung sei nicht angängig. Hinsichtlich der Gefängnisstrafe wurde darauf hingewiesen, Jaquet und Benevey hätten sich bewusst an die Spitze einer weitverzweigten Schwarzhandelsorganisation gestellt ; angesichts des Umfanges der eindeutig vorsätzlichen und fortgesetzt begangenen Widerhandlimgen könne die Gewährung der Wohltat des bedingten Strafvollzuges nicht in Betracht fallen. -- Im übrigen steht es Jaquet und Benevey jederzeit frei, die Kevision des Urteils zu verlangen, sofern sie glauben, neue Tatsachen zu ihrer Entlastung vorbringen zu können.

Hinsichtlich der übrigen Vorbringen der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass Jaquet zu Unrecht als Begnadigungsgrund die Tatsache anführt, einer seiner Abnehmer habe ihn nicht bezahlt. Er hat diesen möglicherweise entstandenen Schaden selbst verschuldet und kann nicht hinterher die bei Abwicklung seiner strafbaren Tätigkeit erlittenen Verluste im Begnadigungsweg als Kommiserationsgründe geltend machen. Es steht ihm übrigens zur Geltendmachung seiner Forderung der Bechtsweg offen. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat er es unterlassen, irgendwelche näheren Angaben zu
machen. Hinsichtlich der besonderen Vorbringen Beneveys ist hervorzuheben, dass alle in diesen Fall verwickelten Personen, soweit sie den Behörden bekannt geworden sind, ebenfalls zur Bechenschaft gezogen wurden. Dass er sich seit seiner Verurteilung wohlverhalten hat, bildet keinen Kommiserationsgrund. Was seine Krankheit anbetrifft, so liegt ein ärztliches Zeugnis seines Bruders vom 29. September 1947 vor, worin er als für die nächsten 8 Mpnate nicht straferstehungsfähig bezeichnet wird. Dabei werden aber in diesem Arztzeugnis überhaupt keine Angaben über die Art des Leidens gemacht. Jaquet dürfte sich, .da die vorgeschriebene Schonzeit längst abgelaufen ist, wieder erholt haben; abgesehen davon, dass Krankheit bis anhin im Begnadigungsweg grundsätzlich nie als Köm-

471 miserationsgrund anerkannt wurde. Es wird jedoch Sache der Vollzugsbehörde sein, seinem Zustand die nötige Aufmerksamkeit zu schenken, die Straferstehung wenn nötig hinauszuschieben und dem Gesuchsteller bei der Strafverbüssung allenfalls die erforderliche ärztliche Pflege angedeihen zu lassen.

Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller haben sich seit dem Urteil in keiner Weise verschlechtert ; bei Benevey ist sogar eine Besserung eingetreten.

Wir gelangen deshalb zum Schluss, dass keine zwingenden Begnadigungsgründe vorliegen, und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

167. Marcel P er ne t, 1908, Metzger, Cossonay (Waadt), verurteilt ain 2. Mai 1947, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2 Monaten Gefängnis und zu Fr. 12 000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteilsveröffentlichung. Pernet hat in den Jahren 1942-1944 umfangreiche Schwarzschlachtungen durchgeführt und dadurch gegen 18 Tonnen Fleisch in den Schwarzhandel gebracht.

Für den Verurteilten ersucht sein Verteidiger um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Hauptstrafe, wozu er geltend macht, die Berufungsinstanz habe Pernet den von der ersten Instanz gewährten bedingten Strafvollzug trotz dem Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen und entgegen der Praxis des Bundesgerichtes verweigert.

Pernet beschränkt sich darauf, Kritik am Urteil zu üben und der Berufungsinstanz die Verletzung der Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches über die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuwerfen.

Wie immer wieder dargelegt worden ist, muss auch hier erneut hervorgehoben werden, dass die Begnadigungsbehörde keine Oberappellationsinstanz ist und dass es die Bundesversammlung ablehnt, Urteile im Begnadigungsweg zu überprüfen. Der Gesuchsteller bezichtigt das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht übrigens zu Unrecht der Gesetzesverletzung. Der Wortlaut des Artikels 41 StGB gibt dem Eichter die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, auch bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen, zu verweigern. Das von der bundesgerichtliohen Praxis unabhängige kriegswirtschaftliche Strafappellatiorisgericht hat
von jeher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In der Begründung des vorliegenden Urteils wurde denn auch ausgeführt, das Gericht sehe keine Gründe, in diesem Fall von seiner konstanten Praxis abzugehen, wonach bei Schwarzschlachtungen der bedingte Straferlass grundsätzlich verweigert werde, wenn die Schwarzschlachtungen Grossvieh oder eine sehr grosse Zahl anderer Tiere unüassten. Die Schwarzschlachtungen des Pernet behefen sich aber auf 198 Häupter, wovon 26 Stück Grossvieh. Die Begnadigungsbehörde hat es bisher zu Kecht immer abgelehnt, auf eine Diskussion über diese Praxis der kriegswirtschaftlichen Strafappellation einzutreten, und wir sehen keinen Grund, weshalb im Falle Pernet eine Ausnahme gemacht werden sollte.

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Da ander© als diese rechtlichen Gründe vom Gesuehsteller nicht geltend gemacht werden und angesichts seiner geordneten Verhältnisse auch nicht bestehen dürften, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

168. Adolphe Dell' Oro, 1901, Kaufmann, italienischer Staatsangehöriger, Davos-Platz (Graubünden), verurteilt am 11. Januar 1947 vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu zwei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 11 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu Fr. 10000 Busse. Ein im Strafverfahren beschlagnahmter Betrag von Fr. 588.45 wurde eingezogen.

Zugleich wurden der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt.

Dell' Oro hat in den Jahren 1942 bis 1946 zu übersetzten Preisen über 18 Tonnen Mehl schwarz gekauft und die daraus hergestellten Teigwaren ebenso verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er darauf hinweist, seine Tochter habe in Davos hospitalisiert werden müssen. Die Tatsache, dass er für die Strafverbüssimg sein Kind verlassen müsse, bilde eine grosse Härte. Zudem sei ihm die Ausweisung aus dem Kanton Waadt angedroht worden, was ihn gezwungen habe, seine Teigwarenfabrik ungünstig abzugeben. Seine finanziellen Verhältnisse seien ungünstig.

Das Gericht hat in der Urteilsbegründung festgestellt, dieser Ausländer habe den Schwarzhandel gewerbsmässig betrieben. Auch habe er einen erheblichen, allerdings nicht mehr genau feststellbaren unrechtniässigen Gewinn erzielt. Die Vorbringen Dell' Oros vermögen ein Entgegenkommen nicht zu begründen. Seine Anwesenheit in Davos ist für die Heilung der Tochter zweifellos nicht erforderlich, und die Androhung der Ausweisimg aus dem Kanton Waadt mit seinen Folgen hat er selbst verschuldet. Als Ausländer, der während des Krieges in der Schweiz ungehindert seinen Geschäften nachgehen konnte, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich an die Vorschriften des Gastlandes halten würde. Die Folgen seines Verhaltens hätte er sich vorher überlegen müssen. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse scheint eine Notlage für seine Familie bei Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht befürchtet werden zu müssen, da die Schwiegereltern seiner Frau ohnehin für den Unterhalt aufkommen. Wir sehen in diesem Fall keine Gründe, die eine
Begnadigung rechtfertigen könnten, und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

169. Martha Stutz, 1914, Metzgereiinhaberin, Samstagern (Zürich), verurteilt am 28. November 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvolbuges, und zu Fr. 2800 Busse. Gleichzeitig wurden der Strafregistereintrag und die Konfiskar tion eines Verwertungserlöses von Fr. 572 verfügt. Frau Stutz hat in ihrem Betrieb vom I.August 1944 bis Januar 1946 mindestens 20 Stück G-rossvieh.

ca. 50 Kälber und 6 Schweine schwarz schlachten lassen. Beim Ankauf hat sie die Viehannahmekommission umgangen und zum Teil die Höchstpreise überschritten.

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Durch ihren Verteidiger ersucht die Verurteilte um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu sie geltend macht, die Pflege ihres Mannes und die gleichzeitige Führung des Metzgereibetriebes hätten ihren seelischen und körperlichen Zusammenbrach herbeigeführt, so dass sie für diese, nach dem dann eingetretenen Tod des Ehemannes begangenen Widerhandlungen nicht voll verantwortlich gemacht werden könne. Der Druck der Gläubiger, harte Konkurrenz, ausstehende hohe Arztrechnungen, Mangel an zuverlässigem Personal und das Fehlen irgendwelcher Hilfe durch Dritte hätten sie in ihrer Notlage diesen verbotenen Weg beschreiten lassen. Bereits das Gericht habe ihr deshalb empfohlen, ein Begnadigungsgesuch einzureichen. Auch heute seien ihre finanziellen Verhältnisse nicht gut. Die Erträge ihres Betriebes reichten gerade für das Nötigste.

Die Verfehlungen der Gesuchstellerin sind schwer und hätten, wenn die besonderen Verhältnisse vom Gericht nicht sehr weitgehend berücksichtigt worden wären, zweifellos zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und zu einer weit höheren Busse führen müssen. Betrug doch der unrechtmässig erzielte Gewinn mindestens Fr. 6000. Es ist deshalb nicht recht ersichtlich, warum das Gericht Frau Stutz auf den Begnadigungsweg verweist, nachdem es diesem freigestanden hätte, die Busse von sich aus noch weiter herabzusetzen, wenn wirklich weitere Milderungsgründe vorgelegen hätten.

Der Gesuchstellerin wurden sehr entgegenkommende Zahlungserleichterungen eingeräumt. Sie hat diese jedoch mir bis Ende 1947 eingehalten und insgesamt bisher bloss Fr. 160 an die Verfahrenskosten bezahlt. Die inzwischen durchgeführten Erhebungen haben jedoch gezeigt, dass ihre Einkommensverhältnisse bedeutend besser sein müssen, als angenommen wurde. Frau Stutz wäre demnach in der Lage gewesen, ansehnliche monatliche Abzahlungen zu leisten, ohne irgendwie in eine Notlage zu geraten. Unter diesen Umständen lässt sich ein gnadenweises Entgegenkommen nicht rechtfertigen, weshalb wir mit dem Geiieralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

170. Otto Ineichen, 1899, Landwirt und Geflügelzüchter, Nottwil (Luzern), verurteilt am 8. Juli 1944 von der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 8000, weil er vom Dezember 1941 bis August 1942, teilweise unter Überschreitung der Höchstpreise, 25 000 Eier schwarz abgegeben hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 440 belaufenden Bussenrestes, wozu er auf die finanziellen Schwierigkeiten in seinem Betrieb hinweist.

Ineichen hat nach den Berichten der Ortsbehörden trotz grossen Fleisses immer mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Er laufe dauernd Gefahr, sein Gut zu verlieren. Der gut beleumdete Gesuchsteller gibt sich aber anscheinend alle Mühe, seinen Verpflichtungen trotzdem nachzukommen. So

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hat er an die Busse in Teilzahlungen nach und nach insgesamt Fr. 2560 bezahlt und sämtliche Verfahrens- und Vollzugskosten gänzlich getilgt. Angesichts dieses Zahlungswillens und auch im Hinblick auf das weite Zurückhegen der Tatbegehung erachten wir ein Entgegenkommen als gerechtfertigt und beantragen den Erlass des Bussenrestes.

171. Anton L ö p f e , 1901, Milchkäufer, Neuhaus-Eschenbach (St. Galleu), verurteilt. am 26. April 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweisor Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 6 "Wochen Gefängnis, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, zu Fr. 4500 Busse und zur Bezahlung eines Teils des widerrechtlich erzielten Gewinnes im Betrage von Fr. 2500 an die Bundeskasse. Ferner wurden der Strafregisteremtrag und die Urteilsveröffentlichung angeordnet. Der Verurteilte hat vom Mai 1941 bis Februar 1946 4-5 Tonnen Milch der rationierungsgemässen Verwendung entzogen und zu seinem privaten Geschäftsvorteil verwertet, 25 000 Liter den Schweinen verfüttert, 22 000 Liter schwarz verkauft. Dazu hat er je ca. l Tonne Butter und Käse der Ablieferungspflicht entzogen und zu übersetzten Preisen unkontrolliert veräussert. Endlich hat er 26 Schweine schwarz geschlachtet.

Durch seinen Verteidiger ersucht Löpfe um Erlass der Gefängnisstrafe und Herabsetzung der Busse, wozu er hauptsächlich auf die Frage des Verschuldens und der Strafzumessung zurückkommt. Da es ihm ohnehin schwer falle, seine Familie durchzubringen, müsste sich der Vollzug von Gefängnisstrafe und Busse ausserordentlich nachteilig auswirken. Endlich habe er durch Bezahlung von ca. Fr, 1800 seinen guten Willen gezeigt.

Der Gesuchsteller macht keine Tatsachen geltend, die nicht bereits der Berufungsinstanz bekannt gewesen sind. Eine Überprüfung des Urteils ist aber hier nicht möglich. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, «Verfehlungen dieses Ausmasses müssten zu jenen gezählt werden, bei welchen auch heute noch, trotz der immer mehr auf weitgehende Mildewaltung Bedacht nehmenden Praxis des Straf appellationegerichts, vom Gesichtspunkt der kriegswirtschaftlichen Strafrechtspflege aus der bedingte Vollzug für die zu verhängende Gefängnisstrafe grundsätzlich ,nicht als angebracht zu betrachten sei». Dieser Auffassung ist zuzustimmen, und irgendwelche Gründe für eine
Milderung bestehen nicht. Auch die Bezahlung der Busse kann ihm zugemutet werden, da seine Verhältnisse keineswegs als schlecht bezeichnet werden können.

Seit der Urteilsfällung haben sie sich gemäss Steuerausweis sogar noch wesentlich verbessert. Wir beantragen mit dem Generälsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden die Gesuchsabweisung.

172. Ernest Scherler, 1895, Metzger, Château-d'Oex (Waadt), verurteilt am 16. Juni 1947 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu l Monat Gefängnis, unter Anrechnung von 4 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 8000. Es wurden der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt. Scherler hat umfangreiche Schwarzschlachtungen

475 durchgeführt, Gewichtsdrückungen von rund S500 kg Schlachtgewicht vorgenommen und eine Fleischmenge von rund 12 Tonnen ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen verkauft. Endlich hat er im Jahre 1944 während 2 Monaten unerlaubterweise seine Schlachtgewichtszuteilung um total 948 kg überschritten.

Scherler ersucht um Erlass der noch zu verbüssenden 26 Tage Gefängnis, wozu er darauf hinweist, es handle sich beim obigen Urteil um eine Zusatzstrafe zu einem Urteil des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts vom 5. Oktober 1945, durch welches eine Gefängnisstrafe von 4 Monaten ausgesprochen worden sei. Wenn nun alle seine Verfehlungen in einem Verfahren zur Aburteilung gelangt wären, so macht er geltend, wäre er zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bedingte Entlassung wäre somit nach 100 Tagen erfolgt, während er nun wegen der doppelten Verurteilung noch 26 Tage verbüssen müsse, nachdem er nach Vollzug von 90 Tagen der ersten Strafe bedingt entlassen worden sei. Ausserdem macht er geltend, er habe nie Fleisch zu übersetzten Preisen verkauft, und ein erneuter Strafantritt würde sich sowohl für seine Familie wie auch für seine Gesundheit sebr nachteilig auswirken.

Der Gesuchsteller ist nach Verbüssung von 2/s der Gefängnisstrafe von 4 Monaten bedingt entlassen worden. Das Urteilsdispositiv des 2. Urteils vom 16. Juni 1947 verlautet nicht, dass es sich um eine Zusatzstrafe handle. Dagegen wurde in den Urteilsmotiven ausdrücklich darauf hingewiesen, die verschiedenen Widerhandlungen hätten gleichzeitig zur Aburteilung gelangen können. Bei der Strafzumessung wurde auch auf das erste Urteil Büoksicht genommen. Es kann deshalb dem 2. Urteil vom 16. Juni 1947 der Charakter einer Zusatzstrafe tatsächlich nicht abgesprochen werden. Geht man aber davon aus, Scherler sei zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden, unter Anrechnung der 4 Tage ausgestandener Untersuchungshaft, so hätte er bis zur bedingten Entlassung total 96 Tage verbüssen müssen.

Andernfalls hätte der Gesuchsteller noch die vollen 26 Tage des 2. Urteils, somit 20 Tage mehr zu verbüssen, als wenn seine Verfehlungen gesainthaft beurteilt worden wären. Es erscheint uns als ein Gebot der Gerechtigkeit, diesen Veruniständungen, die der Verurteilte nicht zu verantworten hat, durch Gewährung des bedingten
Strafvollzuges für die 20 Tage Gefängnis Kechnung zu tragen.

Es bleiben somit noch 6 Tage Gefängnis zu vollziehen. Da sich das Gesuch auch auf diese erstreckt, ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, den Gnadenakt auf die ganze Strafe auszudehnen. Scherler macht dazu insbesondere seinen Gesundheitszustand und die nachteiligen Folgen eines erneuten Strafantritts für seine Familie geltend. Der erstgenannte Grund vermag ein Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen, da der Gesuchsteller bafterstehungsfähig ist.

Dagegen ist zuzugeben, dass es ihm leichter gefallen wäre, die noch verbleibenden 6 Tage im Anschluss an die erste Strafe zu verbüssen. Der erneute Strafantritt bildet, nachdem er bereits am 15. Mai 1947 aus der Strafhaft entlassen worden ist, tatsächlich eine Härte, die uns veranlagst, trotz der Schwere

476 der Verfehlungen des Gesuchstellers ein weiteres Entgegenkommen zu befürworten. Wir beantragen die Gewährung des bedingten Strafvollzügen für die gesamte noch zu verbüssende Gefängnisstrafe von 26 Tagen, aus dem Urteil vom 16. Juni 1947 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und mit der besonderen Bedingung, dass der Verurteilte während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

173. Jean Bühlmann, 1905, gew. Geschäftsführer, Genf, verurteilt am 17. Oktober 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu l Monat Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 1500 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Bühlmann hat im Jahre 1945 einen umfangreichen Schwarzhandel mit Lebensmitteln und Eationierungsausweisen getrieben, wobei er einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von über Fr. 1000 erzielt hat. Seinem Arbeitgeber gegenüber hat er sich gleichzeitig der Veruntreuung schuldig gemacht, was am 8. Mai 1947 zu seiner Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten durch das korrektionelle Gericht des Kantons Genf führte.

Durch seinen Verteidiger ersucht der Verurteilte um Erlass der Gefängnisstrafe und um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, Er macht dazu geltend, es handle sich bei den kriegswirtschaftlich geahndeten Vergehen um die gleichen Verfehlungen, die Gegenstand der gemeinrechtlichen Verurteilung gebildet hätten, und es liege somit eine, nicht angängige doppelte Bestrafung vor. Im übrigen sei er nicht in der Lage, die Busse zu bezahlen, so dass er mit deren Umwandlung in Haft rechnen müsse. Auf diese Weise würden ihm aber für das gleiche Vergehen drei verschiedene Freiheitsstrafen auferlegt.

Soweit das Gesuch darauf abzielt, das Urteil einer erneuten Überprüfung unterziehen zu lassen, kann darauf im Begnadigungs-weg nicht eingetreten werden. Übrigens hat sich bereits die Berufungsinstanz mit diesen Einwänden eingehend auseinandergesetzt und sie zurückgewiesen. Als Kommiserationsgrund könnte somit einzig die geltend gemachte missliche finanzielle Lage in Betracht fallen, wobei ein Erlass der Gefängnisstrafe aber zum vornherein nicht in Frage kommt, da die Begnadigungsbehörde es seit jeher abgelehnt hat, bereits von den Gerichten bedingt ausgesprochene Strafen zu erlassen. Aber auch für ein
Entgegenkommen hinsichtlich der Busse bestehen keine zwingenden Gründe. Die Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit dem Urteil nicht verändert, und die Busse wirkt sich daher in keiner Weise härter aus, als dies vom Gericht beabsichtigt war. Angesichts der Feststellungen der Berufungsinstanz, wonach sich Bühlmann aus gewinnsüchtigen Motiven während Jahren nicht nur mit Lebensrnitteln, sondern auch mit Eationierungsausweisen der berufsmässigen Sehwarzhändlertätigkeit hingegeben hat, erscheint die ausgesprochene Busse keineswegs übersetzt. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaitsdepartementes die Gesuchsabweisung.

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174. Viktor Sauvageat, 1914, Metzger, Villars-Tiercelia (Waadt), verurteilt am 27. Juni 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu l Monat Gefängnis, unter Anrechnung von 5 Tagen Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr., 10000.--Busse. Bin im Strafverfahren beschlagnahmter Betrag von Fr. 277.90 wurde eingezogen. Sauvageat hat in den Jahren 1942-1944 eine grosse Zahl Schweine ,zu übersetzten Preisen gekauft und 6 Kälber und 185 Schweine schwarz geschlachtet.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er auf seine missliche finanzielle Lage und auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand hinweist.

Die Angaben im Gesuch treffen zu. Die Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich namentlich wegen seiner Erkrankung, welche ihm die weitere Ausübung des Metzgerberufes unmöglich macht, seit dem Urteil ohne sein Verschulden wesentlich verschlechtert. Wir beantragen mit 'dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung der Busse auf Fr. 1000.

175. Eené Howald, 1907, Vertreter, Zürich-Schwamendingen, verurteilt am 4. Dezember 1943 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 400 Busse wegen unerlaubter Schiebungen mit 150 kg Fruchtkaffee und versuchten Kaufs und Verkaufs von Bationierungsausweisen für Zucker; ferner am 28. April 1943 von der 2. strafrechtlichen Kommission zu l Monat Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 500 Busse bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteilspublikation, weil er mit Zucker- und Eiercoupons Handel trieb, sowie Fruchtkaffee, Margarine und Teigwaren schwarz kaufte und verkaufte; schliesshch weil er bei verschiedenen Sohwarzhandelsgeschäften den Vermittler spielte.

Howald ersucht unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse um Erlass des Bussenrestes.

Wenn sich die bescheidene finanzielle Lage des Gesuchstellers seit dem Urteil auch zahlenmässig wenig verändert hat, so ist doch infolge der Teuerung und wegen der vermehrten Kosten für die heranwachsenden drei Kinder eine erhebliche Verschlechterung eingetreten. Der Vollzug wirkt sich bei den Einkommensverhältnissen Howalds deshalb bedeutend härter aus als
im Zeitpunkt der Urteilsausfällung. Die Familie wird denn auch von der Kriegsnothilfe regelmässig unterstützt. Trotzdem hat Howald bis jetzt in regelmässigen Teilzahlungen Fr. 795 seiner Bussenschuld getilgt, so dass heute nur noch Fr. 105 ausstehen. Da der Gesuchsteller eines Entgegenkommens auch in persönlicher Hinsicht würdig ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bussenrestes.

176. Gualtiero Pellegrini, 1904, Metzger, Capolago (Tessin), verurteilt am 9. Mai 1947 vom 7, kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einem Monat Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

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Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 8000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Pellegrini hat sich umfangreicher Schwarzschlachtungen schuldig gemacht.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der ibm auferlegten Strafen, wozu er Kritik am Urteil übt -und geltend macht, er habe nicht vorsätzlich gehandelt* Die Appellation habe er nur der Kosten wegen unterlassen. Seine Frau sei krank, und er habe für seine noch schulpflichtige Tochter zu sorgen.

Für den Erlass der Gefängnisstrafe besteht überhaupt keine Veranlassung, da dem Gesuchsteller vom Gericht bereits der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. Aber auch der Vollzug der Busse bildet angesichts der durchaus geordneten Verhältnisse des Gesuchstellers keine besondere Härte. Soweit er versucht, im Wege der Begnadigung die Überprüfung des Urteils herbeizuführen, ist auf das Gesuch überhaupt nicht einzutreten. Da Gründe für ein Entgegenkommen nicht vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

177. Jakob Eisi, 1880, Transportunternehmer, Oberwil (Zug), verurteilt am 10. Mai 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 4 Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, zu Fr. 1000 Busse und zur Zahlung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 1264 an die Bundeskasse. Es wurde ferner der Strafregistereintrag verfügt.. Risi hat vom Dezember 1942 bis ins Jahr 1944 Brennholz im Kettenhandel und zu übersetzten Preisen schwarz gehandelt, Sägespäne zu übersetzten Preisen verkauft, 2 Schweine schwarz geschlachtet und einen Teil des Fleisches unter Überschreitung der Höchstpreise verkauft: Der Verurteilte ersucht um Verzicht auf den Vollzug des Urteils, wozu er darauf hinweist, er sei heute völlig mittellos und auf die Unterstützung seiner Söhne angewiesen.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht, da im Begnadigungsweg nur Strafen erlassen werden können, und der Erlass der Gefängnisstrafe, für die bereits vom Bichter der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, ohnehin ausser Betracht fällt.

Die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sieh seit dem Urteil tatsächlich
verschlechtert. Er hat den grössten Teil seines Vermögens verloren und ist selbst nur noch sehr beschränkt arbeits- und verdienstfähig, Zwei seiner Kinder rmissten einen längeren .Kuraufenthalt in einem Sanatorium antreten, und eine Tochter ist kürzlich gestorben. Unter diesen Umständen dürfte ein Entgegenkommen gerechtfertigt sein. Allerdings kann unseres Erachtens ein gänzlicher Erlass nicht in Betracht fallen, da der Gesuchsteller immer noch über ein kleines Vermögen verfügt, und auch seine Ehefrau nicht mittellos ist. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 300, unter Gewährung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

479 178. Franz Zimmer mann, 1905, Metzger, Buochs (Nidwaiden), verurteilt am 8. März 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu drei Wochen Gefängnis und zu Fr. 3000 Busse. Es wurden der Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung angeordnet. Zimmermann hat zwei Stück Grossvieh, über 35 Kälber und 15 Schweine schwarz geschlachtet, Gewichtsdrüekungen im Ausmass von rund 1000 kg vorgenommen, Fleisch ohne Eationierungsausweise abgegeben und während zwei Monaten die Schlachtgewiehtszuteilungen überschritten.

Der Verurteilte ersucht durch einen Eechtsänwalt um Wiedererwägung seines in der Dezembersession 1947 von der Bundesversammlung abgewiesenen Gesuches um gnadenweise Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe (vgl. Antrag 108 des Berichtes vom 6. November 1947 : BEI. IIÏ, 473). Er weist dazu auf die Begründung dés ersten Begnadigungsgesuches hin und macht sodann als neue Tatsache geltend, di» beiden andern Metzger in Buochs seien begnadigt worden, obschon sie sich viel schwererer Widerhandhingen schuldig gemacht hätten. Er, Zimmermann, habe deshalb viel eher ein Entgegenkommen verdient. -- Dem Gesuch wurde ein Schreiben des Gemeinderates von Buochs beigelegt, der die Begnadigung befürwortet.

Das vorliegende Wiedererwagungsgesuch wird ausschliesslich mit der angeblichen rechtsungleichen Behandlung Zimmermanns im Verhältnis zu seinen Konkurrenten Hürlimann .und Bühlmann begründet (vgl. für Hürlimann Antrag 107 des Berichtes vom 6. Mai 1946, BEI. 11,80; für Bühlmann Antrag 66 des Berichtes vom 12. November 1945, BEI. II, 857).

Sowohl Hürh'mann wie auch Bühlmann, die beide schwerer belastet waren und denen demgemäss schwerere Strafen auferlegt worden sind, ist auf Grund ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse tatsächlich der bedingte Strafvollzug und Bühlmann zudem eine wesentliche Herabsetzung der Busse gewährt worden. Diese Tatsache kann indessen von Zimmermann nicht als Kommiserationsgrund geltend gemacht werden. Vielmehr ist zu beachten, dass ein gnadenweiser Straferlass nur dann erfolgen kann, wenn tatsächlich zwingende Begnadigungsgründe vorhegen, d. h. Tatsachen, die den Vollzug der Strafe als eine vom -Gesetz und vom Eichter nicht gewollte und für den Verurteilten unzumutbare Härte erscheinen
lassen. Demzufolge ist jeder einzelne Fall nach diesen Gesichtspunkten zu prüfen und zu beurteilen. Gänzlich abwegig ist es deshalb, Vergleiche mit der Schwere der Widerhandlungeii bzw.

den Urteilen anderer Gesuchsteller anzustellen und daraus zu schliessen, eine Begnadigung im schwereren Fall müsse zwangsläufig auch jene des leichteren nach sich ziehen.

Es ist demnach vor allem xu prüfen, ob seit dem Urteil bzw. seit der Abweisung des ursprünglichen Begnadigungsgesuches eine für Zimmermann ungünstige Entwicklung seiner persönlichen, oder finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, die den Vollzug der Freiheitsstrafe als unzumutbar erscheinen lasst. Dem Bericht der Gemeindekanzlei von Buochs ist zu entnehmen, dass sich die Familienlasten des Zimmermann um ein Kind vermehrt haben. Zudem

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hat er seine Metzgerei inzwischen, verkauft. Zur Zeit privatisiere er und sei vorübergehend als Metzgergehüfe tätig. Weitere Erhebungen haben ergeben, dass die Veranlassung zum Verkaufe der Metzgerei unter anderem eine gewisse Abwanderung der Kundschaft zu seinen beiden Konkurrenten gewesen zu sein scheint, die, da im Luftschutz eingeteilt, während des Aktivdienstes nie so lange ortsabwesend waren wie der Gesuchsteller mit seinen bei der Armee geleisteten 450 Diensttagen. Hinsichtlich der finanziellen Lage des Gesuchstellers hat sich gezeigt, dass er in geordneten Verhältnissen lebt. Er hat aus dem Verkauf der Metzgerei einen ansehnlichen Erlös erzielt und steht im Begriff, daraus ein Dreifamihenhaus mit Ladengeschäft zu erstellen. Letzteres beabsichtigt er selbst zu betreiben. Er ist ferner noch Eigentümer von weiteren zwei, allerdings voll belasteten Liegenschaften. Angesichts dieser Verhältnisse besteht jedenfalls keine Gefahr für seine sechsköpfige Familie, während der Dauer der Strafverbüssung in eine Notlage zu geraten. Ein Kommiserationsgrund könnte jedenfalls nur darin erblickt werden, dass sich sein Einkommen infolge der Veräusserung seines Geschäftes vermindert und die Familienlasten sich anderseits durch den erwähnten Zuwachs etwas erhöht haben. Sofern in dieser Verschlechterung der Verhältnisse der Grund für ein Entgegenkommen erblickt werden sollte, so müsste sich dieses jedoch in erster Linie auf eine Herabsetzung der Busse erstrecken. Diese wurde aber gar nicht verlangt. Zur Verbüssung der Freiheitestrafe ist Zimmermann, der nach den Angaben der Gemeinde gegenwärtig privatisiert, besser in der Lage als zur Zeit der Führung seines Metzgereibetriebes.

Ebenfalls keinen Grund zur Begnadigung bilden die Empfehlung der Gemeinde und die Tatsache, dass die ganze Gemeinde Buochs die Abweisung des Gesuches des Zimmennann in der Dezembersession nicht verstanden und als Ungerechtigkeit empfunden hat. Wenn wir auch verstehen können, dass die ländliche Bevölkerung der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers den grundsätzlichen Erwägungen, die bei der Behandlung von Begnadigungsgesuchen aus Gründen der Rechtsgleichheit zur Anwendung gelangen müssen, nicht die Bedeutung beizumessen in der Lage ist, die sie tatsächlich hat, sondern sich mehr von gef ühlsmässigen Überlegungen leiten lässt, so darf dies
den Bundesrat trotzdem nicht veranlassen, eine Begnadigung zu befürworten, wo die materiellen Voraussetzungen hiefür, wie im vorliegenden Fall, fehlen. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

179. Franz Brugger, 1910, Metzger, Neuhausen (Schaffhausen), verurteilt am 13. Dezember 1945 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 20 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 4000 bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteilspublikation wegen umfangreicher Schwarzschlachtungen und Gewichtsdrückungen.

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Der Verurteilte ersucht unter nochmaligem Hinweis auf die bereits vor dem Gericht als Milderungggründe geltend gemachten besonderen Umstände der Tatbegehung sowie auf seine gespannte finanzielle Lage um Herabsetzung der Busse. Endlich verweist er auf seine familiären Verhältnisse und seinen guten Leumund.

Der Gesuchsteller kommt im Begnadigungsweg vergeblich auf den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt zurück. Die damit bezweckte erneute Überprüfung der Schuldfrage und der Strafzumessung ist hier nicht möglich.

Im übrigen gesteht er selbst zu, dass ihm das Gericht namentlich auch durch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges schon sehr weit entgegengekommen sei. Seinem Gesuch könnte somit nur Erfolg beschieden sein, wenn sich seine persönlichen oder finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil wesentlich zu seinen Ungunsten entwickelt hätten, so dass ihm die Bezahlung der Busse, die allein Gegenstand des Gesuches bildet, nicht zugemutet werden könnte. Das trifft nun aber nicht zu. Vielmehr hat sich seine wirtschaftliche Lage eindeutig verbessert. Sein damals schon ansehnliches Einkommen hat sich verdoppelt und der Vennögensbestand, von dem das Gericht ausgegangen ist, mehr als verdreifacht. Unter diesen Umständen besteht gar kein Anlass zu besonderer Milde, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden die Gesuchsabweisung beantragen.

180. Werner E u f e r , 1906, Metzger, Schlossrued (Aargau), verurteilt am 26. Januar 1946 vom l. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 14 Tagen .Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 2500 Busse, weil er vorsätzlich 20 Schweine und fahrlässig 2 Stück Grossvieh und 2 Kälber schwarz geschlachtet und das Schweinefleisch ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen abgegeben hat.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 1000, wozu er auf seine bescheidenen Verhältnisse hinweist. Er müsse die Busse aus den laufenden Einnahmen zahlen, was ihm schwer falle. Auch habe er nicht aus Gewinnsucht gehandelt und durch sein Verhalten die Untersuchung erleichtert.

Im übrigen übt er Kritik an der Strafzumessung.

Soweit Eufer das Urteil anficht, kann er im Begnadjgungsweg nicht gehört werden. Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse ist festzustellen, dass sich sowohl
sein Einkommen wie auch sein Vermögen gemäss Steuerausweis seit dem Urteil verdoppelt haben. Da die ihm obliegenden Familienpflichten dagegen unverändert geblieben sind und auch keine Verschlechterung semer persönlichen Verhältnisse zu verzeichnen ist, besteht kein Anlass zu einem gnadenweisen Entgegenkommen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

482 181. Ernst Maag, 1914, Maler, Winterthur (Zürich), verurteilt am 16. Juni 1945 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 14 Tagen Gefängnis und zur Bezahlung des unrechtmässig erzielten Gewinnes von Fr. 57 in die Bundeskasse. Ferner wurde der Strafregistereintrag angeordnet. Maag hat sich von einem Mitbeschuldigten zwecks Beschaffung von Zusatzrationierungsausweisen ein nicht bestehendes Arbeitsverhältnis bestätigen lassen, gestützt darauf entsprechende Zuteilungen bezogen und Bationierungsausweise für Zucker .sowie Mahlzeitencoupons gekauft und verkauft.

Ein Eechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, Maag sei bereits gemeinrechtlich zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Darin sei auch die Sanktion für die kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen enthalten. Die Teilung in zwei Verfahren bei einheitlichem Tatbestand bedeute eine erhebliche Benachteiligung des Verurteilten. Maag sei aus dem Zuchthaus bedingt entlassen worden, habe nun eine Stelle gefunden, und es sollte ihm Gelegenheit gegeben werden, wirtschaftlich wieder ins Gleichgewicht zu kommen. Der Vollzug dieser Gefängnisstrafe würde ihn aus seiner gegenwärtig geordneten Lebensweise herausreissen.

Die Vorbringen des Gesuchstellers könnten möglicherweise ein Entgegenkommen rechtfertigen, sofern er sich tatsächlich bemühen würde, sich eine Lebensstellung zu erarbeiten. Maag hat aber die von seinem Verteidiger erwähnte Stelle längst wieder verlassen, und die Bemühungen der Vollzugsbehörde, seinen gegenwärtigen Aufenthalt ausfindig zu machen, waren erfolglos.

Gemäss den vorliegenden Berichten der früheren Wohnortsbehörde ist der Leumund des Gesuchstellers schlecht, und seine finanziellen Verhältnisse sind hauptsächlich wegen seiner Arbeitsscheu dürftig. Unter diesen Umständen besteht für ein Entgegenkommen überhaupt kein Grund. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

182. Giovanni Prandi, 1909, Metzger, Bellinzona (Tessin),. verurteilt am 29. Mai 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, HU 10 Tagen Gefängnis, unter Gewährung dès bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 600 Busse. Gleichzeitig wurden der Strafregistereintrag und die
Urteilspublikation verfügt und ein beschlagnahmter Betrag von Fr. 300 eingezogen. Prandi hat in den Jahren 1944/45 Kationierungsausweise für 300 kg Käse gekauft und diese unter Erzielung eines Gewinnes von Fr. 500 wieder abgegeben.

Ein Eechtsanwalt ersucht für den, Verurteilten um Erlass der ausgesprochenen Strafen, wozu er geltend macht, ein Mitbeschuldigter, der als eigentlicher Anstifter zu gelten habe, sei milder bestraft worden als Prandi. Letzterer sei ein geistig beschränkter Mensch und hätte dem Anstifter nur als Werkzeug gedient. Die Geldstrafe stehe zudem mit den finanziellen Mitteln des Verurteilten in keinem Verhältnis.

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Die Vorbringen des Gesuchstellers wurden bereits von der Berufungsinstanz geprüft, die aber feststellte, Prandi sei nicht vermindert zurechnungsfähig. Auch die Behauptung, er sei nur ein Werkzeug Dritter gewesen, sei nicht haltbar. -- Der Gesuchsteller ist ledig, und es hegen ihm keine Unterstützungspflichten ob. Seine finanziellen Verhältnisse werden als gut bezeichnet. Er ist zudem wegen Durchführung von Schwarzschlachtungen kriegswirtschaftlich vorbestraft, und ein weiteres Strafverfahren wegen unerlaubten Handels mit Geld ist zur Zeit hängig. Unter diesen Umständen würde Prandi eines Entgegenkommens auch unwürdig sein, wenn tatsächlich Kommiserationsgründe vorliegen würden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

183. Otto Müller, 1910, Hilfsarbeiter, Zürich, verurteilt am S.Oktober 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 7 Tagen Gefängnis und Fr, 150 Busse wegen Bezuges (Diebstahl) und Abgabe von Lebensmitteln ohne Eationierungsausweise ; ferner wegen widerrechtlicher Beschaffung von Grossbezügerausweisen und missbräuchlicher Verwendung eines Teils derselben. -- Vom Obergericht Zürich wurde Müller unter anderem auch wegen dieses Diebstahls zu 2 Jahren Zuchthaus und 3 Jahren Ehrverlust verurteilt. Der Vollzug der Zuchthausstrafe musste wegen Tuberkuloseerkrankung des Verurteilten, unterbrochen werden. Einer Mitteilung des Fürsorgeamtes der Stadt Zürich zufolge wurde er zu einem längeren Sanatoriumsaufenthalt in die Tuberkuloseabteilung für psychisch Abnorme der Heil- und Pflegeanstalt Königsfeldeii eingeliefert.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine Krankheit und Mittellosigkeit um Erlass von Gefängnisstrafe und Busse.

Müller wird seit Jahren von den Fürsorgebehörden unterhalten. Er ist, tatsächlich mittellos, für längere Zeit arbeitsunfähig und, wie aus der Einweisung in die Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden zu schliessen ist, auch geistig nicht ganz normal. Wenn Müller im Hinblick auf seine Vorstrafen eines Entgegenkommens auch wenig begnadigungswürdig erscheint, so steht doch fest, dass er voraussichtlich überhaupt nie in der Lage sein wird, die Busse zu bezahlen. Würde im gegenwärtigen Zeitpunkt die Umwandlung der Busse in Haft verlangt, so darf angenommen werden, der Richter würde diese
angesichts der vorhegenden Umstände ausschliessen. Wir würden es als zweckmässig erachten, wenn bereits die Begnadigungsbehörde diesen Verhältnissen Rechnung tragen würde.

Hinsichtlich der Gefängnisstrafe besteht zur Zeit Straferstehungsunfähigkeit. Immerhin wird Müller noch den Best seiner Zuchthausstrafe zu verbüssen haben, sofern er je gesundheitlich wieder hergestellt sein sollte. Trifft dies zu, so steht der anschliessenden Verbüssung der ihm auferlegten kriegswirtschaftlichen Gefängnisstrafe nichts entgegen. Wir beantragen deshalb den Erlass der Busse, dagegen Aufrechthaltung der Gefängnisstrafe unter der Voraussetzung, dass diese im Anschluss an die noch zu verbüssende gemeinrechtliche Zuchthausstrafe vollzogen werden kann.

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184. Fidel Büchel, 1911, liechtensteinischer Staatsangehöriger, Metzger, Bakers (Fürstenturn Liechtenstein), verurteilt am 9. November 1946 vorn kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu einem Monat Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 3000. Büchel hat in den Jahren 1942 bis 1944 umfangreiche Schwarzschlaehtungen und Falschrapportierungen vorgenommen und sich auch in anderer Weise über die Vorschriften der Fleischrationierung hinweggesetzt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht Büchel unter Berufung auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse um Erlass des sich noch auf Fr. 1545.40 belaufenden Bussenrestes. Es sei ihm bei bestem Willen nicht möglich, weitere Zahlungen zu leisten.

Die Gemeindevorstehung Balzers bezeichnete im April 1947 die Erwerbsund Berufsverhältnisse des Büchel als gut. Weitere Erhebungen bei den liechtensteinischen Behörden bestätigten diese Auskunft. Es wurde erklärt, dem Gesuchsteller sei es ohne Beeinträchtigung möglich, die Busse in Teilzahlungen zu tilgen. Diese Auskunft wurde am 21. April 1948 bestätigt. Unter diesen Umständen besteht zu einer Begnadigung kein Anlass, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen. 185. Anton Glaus, 1897, Landwirt, Gonuniswald (St. Gallen), verurteilt am 20. August 1946 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2000 Busse, weil er in den Jahren 1942 bis 1945 rund 15 Tonnen Milch nicht rap'portiert, davon über 14 Tonnen schwarz verkauft und zudem widerrechtlich über 8 Tonnen Milch verfüttert hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 1000 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, es sei ihm vor Einleitung des Strafverfahrens anlässhch von Verhandlungen mit der Sektion Milch über die private Milchausmessung Straffreiheit zugesichert worden. Zudem sei ihm durch die Dürre des letzten Jahres beträchtlicher Schaden entstanden.

Hinsichtlich der Behauptung des Gesuchstellers, er sei angesichts der ihm seinerzeit zugesicherten Straffreiheit zu Unrecht verurteilt worden, wird verwiesen auf die bei den Akten liegende Stellungnahme vom 7. Februar 1947 des Beamten der Sektion Milch des Kriegsernährungsamtes, der diese Zusicherung
gemacht haben soll. Die behauptete Erklärung ist seitens dieses Beamten offenbar nicht abgegeben worden. Aber auch dann, wenn Glaus aus dessen Äusserungen ein derartiges Zugeständnis hätte ableiten können, wäre der Strafanspruch keineswegs erloschen, da eine solche, gegen die Anzeigepflicht des Beamten verstossende und deshalb rechtswidrige Zusicherung, wie schon das Gericht mit Eecht festgestellt hat, zum vornherein nichtig gewesen wäre. Es musste übrigens auch dem Gesuchsteller von Anfang an klar gewesen sein, dass irgendein kriegswirtschaftlicher Beamter anlässlich der Besprechung eines gänzlich anderen Gegenstandes nicht auf die strafrechtliche Verfolgung von

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kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen, deren Tragweite in jenem Zeitpunkt überhaupt noch nicht überblickt werden konnte, hätte Verzicht leisten können.

Wir bestreiten dem Gesuchsteller in diesem Punkte entschieden die Gutgläubigkeit. Glaus macht ferner den ihm wegen der Dürre des letzten Jahres entstandenen Schaden zur Begründung seines Gesuches geltend. Diese Tatsache könnte ein Entgegenkommen jedoch nur rechtfertigen, sofern dadurch seine finanzielle Lage sich so verschlechtert hätte, dass ihn die Bezahlung der Bestbusse in eine Notlage oder doch wenigstens in Schwierigkeiten versetzen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Abgesehen davon, dass die Folgen des Trockenjahres 1947 durch die zugunsten des Bauernstandes getroffenen staatlichen Massnahmen stark gemildert worden sind, lässt die gute Vermögenslage des Gesuchstellers den Vollzug des Bussenrestes als durchaus zumutbar erscheinen. Da somit keine Kommiserationsgründe vorliegen und ein Entgegenkommen im Hinblick auf die Schwere der Widerhandlungen ohnehin nicht angezeigt erschiene, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

186. Joseph Oberson, 1911, Milchhandler, Freiburg, verurteilt am 8. September 1945 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1500 Busse und am 6. Mai 1946 vom Einzelrichter des gleichen Gerichts zu einer solchen von Fr, 140. Oberson hat in den Jahren 1942-1945 rund 21 000 Liter Milch und 130 kg Butter abgegeben, ohne dafür Eationierungsausweise zu verlangen.

Ferner hat er über die ordentlichen Zuteilungen hinaus 1700 Liter Milch im eigenen Haushalt verbraucht.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um Erlass, eventuell Teilerlass der sich zusammen noch auf Fr. 1290 belaufenden Bussenschuld, wozu er geltend macht, Oberson habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, sondern sei dem Drängen seiner Kundschaft erlegen. Die Milchzentrale, von der er seine Produkte bezogen habe, hätte das Defizit an Rationierungsaus weisen stillschweigend auflaufen lassen. Die finanziellen Verhältnisse Obérions seien sehr schlecht.

Auf jene Vorbringen, die darauf abzielen, die Schuldfrage erneut aufzuwerten, kann im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. Dagegen vormag die missliche finanzielle Lage des Gesuchstellers ein Entgegenkommen zu rechtfertigen. Waren
seine Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Urteils bescheiden, so weist er heute noch beträchtliche Schulden aus, die dem Eichter nicht bekannt waren. Die leichte Besserung auf der Einkommenseite wird anderseits aufgewogen durch weiteren Zuwachs in der Familie, die nun sechs Kinder zählt. Dass sich Oberson in einer schwierigen Lage befindet, beweist auch die Tatsache, dass beim Vollzug der Busse im Betreibungsweg sogar der Kühlschrank des Geschäftes gepfändet werden musste. Da es sich um einen kleinen Betrieb handelt, ist angesichts der grossen Familienlasten auch nicht damit zu rechnen, dass sich die Verhältnisse in absehbarer Zeit wesentlich zugunsten des Gesuchstellers verändern werden. In Berücksichtigung aller

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Umstände beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes die Herabsetzung des Gesamtbussenrestes von Pr. 1290 auf zusammen Fr. 400.

187. Lina Bachmann, 1881, Wirtin, Zürich, verurteilt am 2. September 1947 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1500 Busse, weil sie im Jahre 1944 1378 kg Fleisch schwarz bezogen und in ihrem Wirtsbetrieb ebenso abgegeben hat, und weil sie Fleischpunkte geschenkweise entgegennahm und diese -widerrechtlich zum Nachbezug von Fleisch für die kollektive Haushaltung verwendete.

Die Verurteilte ersucht durch einen Eechtsanwalt um Brlass der Busse, wozu sie geltend machen lässt, sie habe sich nicht aus Profitsucht vergangen, Sie sei leidend und nur noch beschränkt arbeitsfähig. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse sei sie nicht in der Lage, die Busse zu bezahlen.

Die alleinstehende, verwitwete Gesuchstellerin wird als eine anständige, rechtschaffene und ehrliche Frau geschildert, über die nichts Nachteiliges festgestellt werden könne. Geinäss einem Arztzeugnis, das bereits dein. Eichter vorgelegen hat, ist sie chronisch herzleidend und nur noch zu 50 % arbeitsfähig. .Der Eichter hat jedoch eine weitere Herabsetzung der Busse angesichts der Schwere der Verfehlungen nicht verantworten können. Nach dein neuesten Bericht der Ortsbehörden hat sich der Gesundheitszustand der Frau Bachmann nicht gebessert. Sie steht immer noch in ärztlicher Behandlung. Ihre finanziellen Verhältnisse sind ebenfalls gleich geblieben; sie sind bescheiden, aber geordnet. Da somit eine Verschlechterung der Lage seit dem Urteil nicht festzustellen .ist, bestünde an sich auch kein Grund zu einem besonderen Entgegenkommen. Wenn wir trotzdem eine Herabsetzung der Busse befürworten, so möchten wir damit der durch die Herzkrankheit und das schon ansehnliche . Alter bedingten Unsicherheit der Lage der Gesuchstollerin angemessen Eechnung tragen. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse, auf Fr. 800.

1.88. Fritz P r o b s t , 1887, Eier- und-Geflügelhändler, Zollbrüek (Bern), verurteilt am 7. November 1946 vom l. kriegswirtschaftlichen Strafgericht 2u Fr. 1500 Busse, weil er vom Dezember 1941 bis Oktober 1.943 mindestens 7800 Eier schwarz gekauft und, zum Teil KU übersetzten Preisen, ebenso verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht durch
seinen Verteidiger um Herabsetzung der Busse und der Verfahrenskosten, wozu er auf seine bescheidenen Verhältnisse hinweist. Er bittet endlich darum, sein schon ansehnliches Alter, seine Verpflichtungen gegenüber der Familie und das weite Zurückliegen der Tatbegehung in Eechnung zu stellen.

Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden, soweit es sich auf die Verfahrenskosten bezieht, die, da keine Strafe darstellend, im Begnadigungsweg nicht erlassen werden können. Im übrigen sind die ineisten Vorbringen des

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Probst bereits dem Richter bekannt gewesen. Immerhin ist festzustellen, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sehr bescheiden sind und ihm die Bezahlung der Busse innert einer vernünftigen Frist nicht möglich sein wird. Er betreibt seinen Eier- und Geflügelhandel nur im kleinen; es besteht in seinem Alter wohl keine Möglichkeit, Umsatz und Einnahmen zu steigern.

Nicht ausser acht za lassen ist ferner, dass sich die Eierrationierung für seine geschäftliche Tätigkeit nachteilig ausgewirkt hat. Zudem liegen die Widerhandlungen schon sehr weit zurück, und die Beurteilung des Vergehens erfolgte erst im Jahre 1.946, nach Aufhebung der Eierrationierung. Wenn auch das Gericht diese Tatsachen zum Teil bereits berücksichtigt hat, glauben wir trotz der an sich schweren Verfehlungen ein Entgegenkommen befürworten zu können. Wir b e a n t r a g e n die Herabsetzung der Busse auf Fr. 100.

189. Hans G r u n d e r , 1909, Käser, Grossdietwil (Luzern), verurteilt am 15. September 1945 vom l, kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1500 Busse, wobei die Käsereigenossenschaft Grossdietwil für den Betrag von Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt wurde. Die Verfügung der Urteilspublikation wurde von der Berufungsinstanz aufgehoben. Grunder hat die Fabrikationskontrolle nicht richtig geführt und falsche Monatsrapporte abgegeben. Die dadurch hinterzogenen 850 kg Butter und 860 kg Käse hat er ohne Eationierungsausweise verkauft. Ferner hat er ohne Abgabe der Ware Rationierungsausweise im Bezugswerte von ca. 180 kg Butter entgegengenommen.

Grunder hat bisher Fr. 1460 bezahlt, die ihm an die Busse gutgeschrieben wurden. Am 8. Februar 1948 hat er jedoch die Erklärung abgegeben, dass die bisher geleisteten Zahlungen zunächst auf die Verfahrens- und Betreibungskosten anzurechnen seien. Der Bussenrest beträgt somit noch Fr. 880.85.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des noch ausstehenden Bussenbetrages, wozu er geltend macht, er hätte als Lohnkäser aus einer Zwangslage heraus gehandelt, da ihn die Bauern unter Druck gesetzt hätten. Diese verweigerten ihm auch die entsprechenden Mittel zur Bezahlung der heute sehr hohen Angestelltenlöhne, was eine Verminderung seines eigenen Einkommens zur Folge habe. Dieses entspreche nicht einmal den Mindestansätzen des Lohnkäserverbandes, Soweit sich die Ausführungen
des Gesuchstellers auf die Schuldfrage beziehen, kann darauf im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. Die Überprüfung des Urteils hätte er im Berufungswege herbeiführen müssen.

Dort hat er aber lediglich die erstinstanzlich verfügte Urteilspublikation angefochten. Hinsichtlich seiner finanziellen Lage ist anhand des Steuerausweises festzustellen, dass seit dem Urteil sowohl im Einkommen wie besonders im Vermögen eine Besserung eingetreten ist. Demgegenüber sind keine neuen Verpflichtungen festzustellen, so dass die Busse ihn heute nicht schwerer trifft als im Zeitpunkt des Urteils. Da somit Kommiserationsgründo fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemeutes die Gesuchsabweisung,

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190. Otto Pfister, 1915, Milchhändler, St. Gallen, verurteilt am 80. September 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellatiqnsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteile, zu Fr. 1200 Busse, weil er in den Jahren 1942 bis 1944 eine 20 000 Liter nicht übersteigende Menge Milch ohne Kationierungsausweise abgegeben und 10,5 kg Butter über die ordentlichen Zuteilungen hinaus im eigenen Haushalt verbraucht hat. Pfister hat bisher an die Verfahrenskosten Fr. 500 bezahlt; die Busse; steht noch gän/lich aus.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe an der schwarz verkauften Milch nichts verdient. Seine Existenz sei schon durch die vielen geleisteten Aktivdienste gefährdet worden. Auch seien seit dem Urteil seine Familienpflichten angewachsen.

Der Gesuchsteller stellt in der Begründung seiner Eingabe mit Eeeht fest, da«s rechtliche Erwägungen, die auf eine Kritik am Urteil hinauslaufen, im Begnadigungsweg nicht berücksichtigt werden können. Es ist deshalb auch nicht zu untersuchen, ob er an der schwarz verkauften Milch tatsächlich nichts verdient hat. Dagegen sind seine finanziellen Verhältnisse einer näheren Prüfung zu unterziehen. Schon das erstinstarizliche Gericht hat die bescheidene Lage des Gesuchstellers sehr weitherzig berücksichtigt. Die Berufungsinstanz hat ausdrücklich festgestellt, die Busse müsse im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen als sehr bescheiden bezeichnet werden und sei nur mit den bescheidenen Verhältnissen zu rechtfertigen. Inzwischen hat sich jedoch die Lage des Pfister ganz wesentlich verbessert, so dass ein weiteres Entgegenkommen, trotz des geltend gemachten Familienzuwachses, nicht mehr in Betracht fallen kann. Die Unbegründetheit der Behauptung des Gesuchstellers, der Urteilsvollzug gefährde seine Existenz, ergibt sich übrigens mit aller Deutlichkeit auch aus dem Umstand, dass er aus eigenen Mitteln für den Erwerb eines Grundstückes einen die Busse und die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag auszulegen vermochte. Da zwingende Begnadigungsgründe fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekrotariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes die Gesuchsabweisung.

191. Alfred Huber, 1899, Landwirt und Viehhändler, Samstagern (Zürich), verurteilt .am 28. November 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht
zu Fr. 1200 Busse, weil er zum Zwecke der Schwarzschlachtung 6 Stück Grossvieh, 12 Kälber und 8 Schweine zum Teil zu übersetzten Preisen an eine Mitbeschuldigte verkauft hat (vgl. Antrag 169 dieses Berichtes).

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, sein Verdienst aus dem Schwarzhandel sei nur gering gewesen. Er habe die Widerhandlungen aus Erbarmen mit der Mitangeschuldigten begangen. Müsse er die Busse bezahlen, so verliere er sein ganzes Vermögen. Seine Ehefrau sei während 10 Jahren krank gewesen und benötige erst seit kurzem keine ärztliche Hilfe mehr.

Soweit Huber darauf ausgeht, den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt und die Verschuldengfrage erneut einer Überprüfung unterziehen zu

489 lassen, kann auf sein Gesuch nicht eingetreten werden. Die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Krankheit der Ehefrau wurden übrigens bereits vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt. Eine Verschlechterung ist seither nicht zu verzeichnen; vielmehr ist durch die Genesung der Ehefrau eine Entlastung eingetreten. Es liegen somit keine Kommiserationsgründe vor. Da er bereits zweimal kriegswirtschaftlich gebüsst werden musate, sich durch kleinere Bussen von der Verletzung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften jedoch nicht abhalten liess, ist er eines gnadenweisen Entgegenkommens auch nicht würdig. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteraents die Gesuchsabweisung.

192. Anton Föllnri, 1893, Vorarbeiter, Ingenbohl (Schwyz), verurteilt am 1. Juli 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 900 Busse und zur Zahlung eines Teils des widerrechtlich erzielten Gewinnes im Betrage von Fr. 800 in die Bundeskasse. Ferner wurde ein Verwertungserlös von Fr. 441 eingezogen und der Strafregistereintrag angeordnet. Föllmi hat mindestens 8 Schweine schwarz geschlachtet und das Fleisch ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen zu übersetzten Preisen abgegeben.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er erneut die Gründe darlegt, die ihn zu diesen Widerhandlungen veranlasst haben, und darauf hinweist, er könnte dringliche Eenovationsarbeiten in seinem Hause nicht durchführen, sofern er den Verpflichtungen aus dem Urteil nachkommen müsse.

Der Gesuchsteller bringt nichts vor, was ein gnadenweises Entgegenkommen rechtfertigen könnte. Da sich auch seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil nicht verschlechtert haben, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

193. Werner Herrmann, 1904, Metzger, Sulgen (Thurgau), verurteilt am 23. Februar 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 800 Busse, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, weil er im Jahre 1943 während 4 Monaten die ihm zugestandenen Schlachtgewichtszuteilungen um insgesamt 2397 kg überschritten hat.

Herrmann ersucht um Begnadigung. Zur Begründung seines Gesuches beschränkt er sich
darauf, die vor der Berufungsinstanz geltend gemachten Ausführungen zu wiederholen und am Urteil des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes Kritik zu üben.

Die im Gesuch enthaltenen Vorbringen beziehen sich nur auf die Schuldfrage und die richterliche Strafzumessung, welche beide im Begnadigungsweg nicht überprüft werden können. Kommiserationsgründe werden angesichts der sehr guten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu Becht nicht geltend gemacht. Selbst wenn solche aber vorgebracht und tatsächlich vorliegen würden, müsste das Gesuch angesichts der 18 kriegswirt-

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schaftlichen Vorstrafen, die gegen Herrmann ergangen sind, abgewiesen werden.

Wir beantragen deshalb mit dem Gerieralsekretariat des eidgenössischen.

Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

194. Berta Willi, 1882, Hausfrau, Windlach b. Stadel (Kanton Zürich), verurteilt am 9..Juli 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr, 800 Busse und zur Zahlung eines Betrages von Fr. 110 an den Bund, weil sie der Milchablieferungspflicht ungenügend nachgekommen, das Verbot der Abgabe von Butter verletzt, Brot und Mehl aus dem Selbstversorgeranteil und Fleisch aus Hausschlachtungen abgegeben, sowie Schwarzhandel mit Eiern getrieben hat. Für die abgegebenen Produkte hat sie keine Bationierungsausweise entgegengenommen und zum Teil übersetzte Preise verlangt.

Die Verurteilte ersucht unter Hinweis auf ihre bescheidenen finanziellen Verhältnisse um Begnadigung; Sie weist darauf hin, sie sei auf die Eingänge .aus den Widerhandlungen angewiesen gewesen und heute eine alte, abgearbeitete Frau.

Die Gesüchstellerin war Mutter von 15 Kindern, von denen heute noch deren 8 leben. Sie wird als eine rechtschaffene Frau geschildert. Seit déni Urteil hat ihr jüngster Sohn das landwirtschaftliche Heimwesen übernommen.

Die GresüchsteUerin ist nur noch im Genuss eines Wohnrechts; daneben verfügt sie weder über Vermögen noch über Einkommen. Nach dem Bericht der Gemeindebehörde ist sie eine alte, schwächliche Frau, die die Busse aus eigenen Mitteln wohl nicht tilgen könne. Nachdem der Richter seinerzeit davon ausgegangen ist, Frau Willi verfüge sowohl über ein bescheidenes Einkoramen wie auch über Vermögen, ist in. ihren Verhältnissen offensichtlich eine Verschlechterung eingetreten, die ein weitgehendes Entgegenkommen rechtfertigt-. Wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

195. Yvette Lechaire, 1917, Haushälterin, Chesières s. Ollon (Waadt), verurteilt am 25. April 1947 vorn 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 800 wegen Gehilfenschaft beim Schwarzhandel mit grossen Mengen Butter in den Jahren 1944 und 1945.

Die Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse. Da der Vater ihres ausserehelichen Kindes zur Zeit eine Freiheitsstrafe verbüsse, sei sie völlig mittellos.

Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind tatsächlich bescheiden, doch haben sie sich
seit dein Urteil nicht verschlechtert. Auch hat ihr bereits das Gericht ein sehr weitgehendes Entgegenkommen gezeigt. Sie bemüht sich auch nicht, einem Verdienst nachzugehen, der ihr erlauben würde, wenigstens Teilzahlungen an die Busse zu leisten. Zudem erscheint ein Entgegenkommen auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Geswchstellerin nach dem kriegswirtschaftlichen Urteil wegen Gehilfenschaft bei betrügerischem Konkurs zu einer, wenn auch bedingt erlassenen, Freiheitsstrafe verurteilt werden musste. Wir beantragen deshab mit dem Generalsekretariat de» eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteme ites die Gesuchsabweisung.

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196. Edwin Sträub, 1904, Metzger, Halden/Bischofszell (Thurgau), verurteilt am 9. November 1945 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 500 wegen Vornahme von Schlachtungen ohne Schlachtgewichtszuteilungen in den Jahren 1943 und 1944 im Umfang von rund 1000 kg und Überschreitung der Schlachtgewichtszuteilungen im Ausmass von 250 kg im Jahre 1948; ferner am 27. November 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 220 Busse'wegen unerlaubter Überschreitung der Schtachtgewichtszuteilung im Dezember 1944 und im Januar und Februar 1945 um total 530 kg.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Bussen auf die Hälftö oder auf zwei Drittel, wozu er geltend macht, er habe sein Geschäft veräussern müssen und verfüge nur über einen bescheidenen Verdienst. Anderseits sei er durch seine familiären Verpflichtungen belastet.

Das Begnadigungsgesuch umfasst auch noch eine weitere wegen Überschreitung der Schlachtgewichtszuteilung ausgesprochene Busse von Fr. 20, deren Behandlung jedoch gemäss Artikel 148, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 in die Zuständigkeit des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes fällt.

An die beiden Bussen hat Sträub bisher Fr. 80 bezahlt, so dass nebst den Verfahrens- und Vollzugskosten noch Fr. 640 ausstehen.

Die finanziell» Lage des Gesuchstellers hat sich wegen Aufgabe des Met/gereibetriebes verschlechtert. Sträub arbeitet nun als Handlanger. Das Einkommen reicht nach den Berichten der Ortsbehörden gerade für den Unterhalt seiner Familie mit drei Kindern. Anderseits hat sich der sonst gut beleumdete Gesuchsteller insofern sehr einsichtslos gezeigt, als er wegen gleichartiger Verfehlungen insgesamt sechsmal hat gebüsst werden müssen. Immerhin wird darauf hingewiesen, er. sei seinem ìletzgereibetrieb nicht gewachsen gewesen, was den Schiusa zulässt, er habe sich weniger aus bösem Willen als aus Unvermögen verfehlt. In Berücksichtigung aller Umstände beantragen wir die Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenbetrages von Fr. 640 auf Fr. 800.

197. Eobert Steiner, 1901, Abwart und Geflügelfarmer, Ober-Erlinsbach (Aargau), verurteilt am 3. September 1946 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 700 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlich erzielten
Gewinnes von Fr. 300 in die Bundeskasse, weil er in den Jahren 1941 bis 1945 zum Teil unter Überschreitung der Höchstpreise rund 6000 Eier schwarz verkauft hat und für 950 Eier der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen ist.

Der Gesuchsteller ersucht um Begnadigung, wozu er auf die lange Krankheit seiner Ehefrau und den vielen geleisteten Aktivdienst hinweist. Durch dieso Umstände sei er in die finanzielle Abhängigkeit geraten. Seine beiden Knaben seien noch nicht erwerbsfähig. Auch sei ihm durch Wasserschaden ein Grossteil seines Geflügelbestandes ertrunken.

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Die Angaben des Gesuchstellers treffen zu. Seine Lage ist äusserst angespannt. Dem Bericht der Ortsbehörden ist ferner zu entnehmen, dass Steiner seit der Einreichung seines Gesuches einen Motorradunfall erlitten hat, der voraussichtlich eine Invalidität von 60-70 % zur Folge haben wird. Der Vollzug der Busse, an die er bisher Fr. 80 bezahlt hat, würde unter diesen Umständen eine- voraussichtlich auch vom Eichter nicht gewollte Härte darstellen. Da Steiner auch in persönlicher Hinsicht eines Entgegenkommens würdig erseheint, beantragen wir den Erlass der Eestbusse. Soweit sich sein Gesuch auf die gegen seine Ehefrau ausgesprochene Busse bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden. Zuständig zur Behandlung ist gemäss Artikel 148, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, 198. Alfred Märki, 1888, Landwirt und Müller, Mandach (Aargau), verurteilt am 24. September 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 350 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlicheu Urteils, und am 22. September 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 800. Beiden Urteilen lag die Übertretung der Mahlvorschriften zugrunde. Märki hat als 'Kundenmüller wiederholt wesentlich zu helles Backmehl hergestellt.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er behauptet, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Er weist zudem auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse und den letztjährigen geringen Ertrag seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft hin.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind bescheiden, doch nicht derart, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, durch Leistung kleiner Teilzahlungen wenigstens seinen guten Willen zu bekunden. Durch die Behauptung, er sei zu Unrecht verurteilt worden, beweist er zudem seine Einsichtslosigkeit. Nachdem Märki in den Jahren 1943-1945 bereits dreimal wegen gleichartiger Widerhandlungen gebüsst werden musste und trotzdem wieder rückfällig wurde, erscheint ein Entgegenkommen nicht am Platz. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat dos eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

199.Marie Honsberger, 1899,Bürolistin und Hausfrau, Zollikofen(Bern), verurteilt am 14. Juni 1945
vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 650 Busse, weil sie vom November 1940 bis Februar 1942 ca. 820 kg Butter schwarz bezogen und ebenso wieder abgegeben hat.

Für die Verurteilte ersucht ihr Verteidiger um Erlass der Busse, wozu geltend gemacht wird, Frau Honsberger habe sich wegen der Erkrankung ihres Ehemannes an Tuberkulose und der damit verbundenen Verdienstlosigkeit zu diesem Handel mit Butter verleiten lassen. Seit einiger Zeit sei zwar der Ehemann wieder erwerbsfähig. Die Verurteilte sei indessen weiterhin gezwungen, einem Verdienst nachzugehen, um endlich aus der durch diese Krankheit ent-

493 standenen Notlage herauszukommen. Alle Ersparnisse seien aufgebraucht, und zudem dauere die ärztliche Überwachung nicht nur des Ehemannes, sonden auch der gefährdeten Kinder an, so dass stets neue Arztrechnungen zu bezahlen seien. Die Widerhandlungen lägen zudem weit zurück.

Die durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin seit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Ehemann wesentlich gebessert haben. Auch geht mm die älteste Tochter bereits einem eigenen Verdienst nach und hat ein rechtes Einkommen. Unter diesen Umständen kann ein völliger Erlass der Busse überhaupt nicht in Betracht fallen.

Wenn wir ein gewisses Entgegenkommen trotzdem befürworten, so möchten wir damit der weiterbestehenden Gefährdung der Angehörigen, den aus der ärztlichen Überwachung entstehenden andauernden Auslagen sowie auch der Tatsache Eechnung tragen, dass Frau Honsberger angesichts des seinerzeitigen Zusammenbruchs der finanziellen Grundlagen der Familie sich zweifellos in einer Notlage befunden hat und sich deshalb unüberlegt zu dieser Verletzung der Bationierungsvorschriften verleiten liess. Obschon diesen Verhältnissen schon vom Eichter Eechnung getragen worden ist, halten wir dafür, es könne angesichts der immer noch nicht völlig geordneten und im Hinblick auf die Rückfallsgefahr keinesfalls gesicherten Lage der Gesuchstellerin ein gewisses weitergehendes Entgegenkommen verantwortet werden. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 400.

200. Ennio Brignoni, 1915, Handlanger, Lugano (Tessin), verurteilt vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts wie folgt: Am 19. Oktober i 943 zu Fr. 150 Busse wegen Schwarzhandels mit Teigwaren und Seife sowie am 22, Dezember 1943 zu Fr. 500 Busse wegen Kaufs und Verkaufs von 500 kg Zucker ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen.

An diese Bussen bat der Verurteilte Fr. 40 bezahlt; den Bussenrest im Betrage von Fr. 610 hat der gleiche Eichter am 25. Juni 1947 in 61 Tage Haft umgewandelt.

Brignoni ersucht um Erlass der Strafe, wozu er zunächst Kritik an den beiden Urteilen übt und auf seine missliche finanzielle Lage hinweist.

Eine Überprüfung der Urteile ist im Begnadigungsweg nicht möglich. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind tatsächlich schlecht, so dass Frau und
Kind während der Verbüssung der Haftstrafe voraussichtlich der öffentlichen Hand zur Last fallen werden. Trotzdem können wir angesichts der gemeinrechtlichen Freiheitsstrafen, die gegen den Bittsteller haben ausgesprochen werden müssen, ein gnadenweises Entgegenkommen nicht befürworten und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

201. Hans Friedberger, 1908, österreichischer Staatsangehöriger, Installateur, Zürich, verurteilt am 28. August 1945 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 600 Busse, weil er im Jahre 1944 1800 Bundesblatt.

100. Jahrg. Bd. II.

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Mahlzeitencoupons zum Preise von ca. Fr. 250 sowie Rationierungsausweise für Butter und Zucker gekauft hat.

Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um Erlass von Busse und Verfahrenskosten, wozu er geltend macht, er habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt. Sein Gesundheitszustand sei schlecht, was es verständlich erscheinen lasse, dass er sich eine zusätzliche Verpflegung habe verschaffen wollen.

Die Kosten können im Begnadigungsweg nicht erlassen werden. Dass der Gesuchsteller aus Gewinnsucht gehandelt hätte, wurde ihm nie vorgeworfen.

Hatte sein Gesundheitszustand besondere Nahrungsmittelzuteilungen erfordert, wären ihm diese durch Vermittlung des Arztes zweifellos zugesprochen worden.

Der Gesuchsteller ist Emigrant. Er geht keiner geregelten Tätigkeit nach.

Der von den Ortsbehörden eingeholte Bericht stellt fest, es mangle ihm offenbar an Energie und Arbeitswillen. Trotzdem Friedberger heute völlig mittellos und auf Unterstützungen semer Glaubensgenossen angewiesen ist, halten wir ein Entgegenkommen diesem Ausländer gegenüber nicht für gerechtfertigt.

Wir möchten es dem Umwandlungsrichter überlassen, die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen, sofern Friedberger in der Lage ist, den Beweis der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit zu erbringen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

202. Emil Hasler, 1901, SBB-Beamter, Bern, verurteilt am 18. März 1946 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse und zur Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 73.80 an den Bund, weil er in den Jahren 1944 und 1945 grössere Mengen Fleischwaren und 5 kg Mehr schwarz und zu übersetzten Preisen gekauft und zum Teil ebenso wieder verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine bereits geleisteten Zahlungen und seinen bescheidenen Verdienst um Herabsetzung der Busse.

Der Gesuchsteller lebt in einfachen Verhältnissen. Sein Einkommen als Fahrdienstwärter der SBB hat sich im Hinblick auf die allgemeine Teuerung seit dem Urteil nicht wesentlich verbessert. Dagegen hat er seit dem Urteil ein Pflegekind zu sich genommen, dessen Unterhaltskosten durch die Beiträge der sozialen Fürsorge nicht gedeckt werden. Auch unterstützt er seine Mutter.

Der in persönlicher Hinsicht würdige
Gesuchsteller hat zudem in regelmässigen - Teilzahlungen bereits Fr. 220 bezahlt und so seinen Zahlungswillen bekundet.

Da auch das Gericht festgestellt hat, Hasler sei kein eigentlicher Schwarzhändler und seine Verfehlungen trügen vielmehr den Charakter von Gelegenheitsdelikten, lässt sich ein gewisses Entgegenkommen rechtfertigen. Wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 350.

203. Adolf Mathis, 1906, Käser, Landwirt, Engelberg (Obwalden), 204. Agnes Mathis, 1907, Hausfrau, Engelberg, verurteilt am 21. Januar 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Bussen von Fr. 500 bzw. Fr. 250 wegen Nichtführens der

495 vorgeschriebenen Milcheingangs- und Fabrikationskontrollen, wobei ca. 6ÛOO Liter Milch, 9 Laib Käse und 450 kg Butter nicht gemeldet wurden. Die Butter haben sie, ohne Eationierungsausweise entgegenzunehmen, zum grössten Teil an die Milchlieferanten, zum Teil auch zu übersetzten Preisen an Dritte abgegeben. Ferner wurden auch geringe Mengen anderer Molkereiprodukte schwarz verkauft. Endlich wurde Adolf Mathis des Verderbenlassens von Käse infolge unsachgemässer Lagerung und Pflege schuldig erklärt.

Unter Hinweis auf die Gründe, die bereits vor dein Gericht geltend gemacht wurden, ersucht der Verurteilte für sich und seine Ehefrau um teilweisen Erlass der Busse. Müssten sie die Bussen gänzlich bezahlen, so könnten sie sich ihrer Lebtag nicht mehr davon erholen. Zu leiden hätten dadurch hauptsächlich die Kinder.

Das Gericht ist den Gesuchstellern, wie ausdrücklich betont wurde, aufs äusserte entgegengekommen. Im besonderen hat es auch die bescheidenen finanziellen Verhältnisse sehr weitgehend berücksichtigt. Diese haben sich seit der Urteilsfällung zahlenmässig nicht verschlechtert. Durch weiteren Familienzuwachs -- die Gesuchsteller haben nun für sechs Kinder zu sorgen --· hat jedoch bei gleichgebliebenen Einkomraensverhältnissen ihre Lage eine weitere Anspannung erfahren, die auch vom Gericht sicherlich berücksichtigt worden wäre. Anderseits sind die vorliegenden Widerhandlungen nach ihrem Umfang schwerer Natur; für sie ist als Betriebsleiter hauptsächlich der Ehemann verantwortlich. Zu Eecht wurde allerdings auch Frau Mathis gebüsst, der in der Käserei vor allem die Kontrollführung oblag. Berücksichtigt man jedoch, dass sie diese Arbeit neben der Fürsorge für ihre damala schon vielköpfige Kinderschar verrichten musste, so scheint ihr gegenüber im Hinblick auf die bereits erwähnte, immerhin ins Gewicht fallende Verschlechterung der Gesamtverhältnisse ein Akt der Milde gerechtfertigt. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der gegenüber Frau Mathis ausgesprochenen Busse auf Fr. 50, dagegen Aufrechterhaltung jener von Fr. 500 des Gesuchstellers, immerhin unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Voüzugsbehörde.

205. Johann Gehrig, 1877, Landwirt, Schötz (Luzern), verurteilt am 30. November 1945 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse, weil er im
Versorgungsjahr 1943/44 800 kg Weizen und Boggen nicht abgeliefert und zum Teil verfüttert hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 250 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, er habe leider auf den Bat eines Dritten hin die Appellation unterlassen. Die amtliche Angabe über sein Einkommen, auf die sich der Eichter gestützt habe, beruhe auf Irrtum. Auch sei ihm zu Unrecht eine widerspruchsvolle Haltung vorgeworfen worden.

Eine Überprüfung des Urteils, die Gehrig mit seinem Gesuche im Wege der Begnadigung herbeizuführen sucht, ist nicht möglich. Auch wenn der Eichter von einem geringeren Einkommen ausgegangen wäre, hätte er an-

496 gesichts der guten und flüssigen Vermögenslage des Gesuchstellers wohl kaum eine niedrigere Busse ausgesprochen. Gehrig macht denn auch mit Eecht nicht geltend, er könne die Busse nicht bezahlen. Es fehlen somit die Voraussetzungen für einen Gnadenerlass, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

206. Melchior Spieler, 1890, Landwirt, Mitlödi (Glarus), verurteilt am 15. Juni 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse wegen Forderung von Überpreisen beim bewilligten Verkauf von Heu und Abgabe von Emd und Heu ohne Bewilligung; ferner wegen Nichterfüllung der Anbau- und Heuablieferungspflicht.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich auf Fr. 300 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, er habe durch die Zahlung von Fr. 310 an Verfahrenskosten und Busse bereits sein möglichstes getan. Diesen Betrag habe er dem Sparheft eines seiner Kinder entnehmen müssen. Wegen eines Leidens sei er ohne eigentliche Existenz, seine Frau sei krank. Einen Sohn, der wegen erlittener Kinderlähmung zu körperlicher Arbeit nicht fähig sei, müsse er studieren lassen.

Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Busse angesichts der zahlreichen und zum Teil wiederholten Widerhandlungen, die ausserdem noch vorsätzlich begangen wurden, als mild bezeichnet werden müsse und den bescheidenen persönlichen Verhältnissen Spielers weitgehend Bechnung trage.

Weder die persönliche noch die finanzielle Lage des Gesüchstellers hat sich seit dem Urteil verschlechtert. Da er eigenes Vermögen versteuert, ist seine Behauptung, er habe für seine bisherigen Zahlungen das Bankbüchlein eines seiner Kinder angreifen müssen, als irreführend zurückzuweisen. Auch beim Hinweis auf seinen Gesundheitszustand, der im Leumundsbericht als gut bezeichnet wird, scheint er zu Übertreibungen zu neigen. Die Krankheit seiner Ehefrau liegt ebenfalls schon mehrere Jahre zurück, und sein körperlich behinderter Sohn, der zurzeit das Gymnasium besucht, wird heute von dritter Seite unterstützt. Es darf dem Gesuchsteller die Tilgung der Bestbusse zugemutet werden. Da auch sein Leumund nicht einwandfrei ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, wenn
nötig unter Gewährung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

207. Fritz Bufer, 1904, Milchhändler, Bern, verurteilt am 25. November 1945 vom Einzelrichter des l, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er in den Jahren 1940-1945 fahrlässig 146 kg Butter und 106 kg Fett und öl über die ordentlichen Zuteilungen hinaus im eigenen Haushalt verbraucht, die vorgeschriebenen Kontrollen betreffend die Bationierungsausweise nicht geführt und vorsätzlich Butter schwarz abgegeben hat. Ferner verurteilt am 26. April 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen-* Strafgerichts zu Fr. 800 Busse, weil er im Dezember 1944 1500 Eier schwarz

497 bezogen hat. Dieser Eierbezug hatte ausserdem seine gemeinrechtliche Verurteilung zu einer bedingt erlassenen Gefängnisstrafe von 10 Tagen wegen Hehlerei zur Folge.

Bufer ersucht um Erlass heider Bussen, wozu er darauf hinweist, er hätte sich hauptsächlich fahrlässig vergangen. Auch hätte keine Bereicherungsabsicht bestanden, sondern er sei allein aus Unachtsamkeit und wegen langen Militärdienstes zu diesen Übertretungen gekommen. Hinsichtlich der vorsätzlichen Abgabe von Butter an Stammkunden habe er sich in einer Zwangslage befunden. Seine finanzielle Lage sei angesichts seiner Familienpflichten äusserst bescheiden.

Was Bufer in seinem Gesuch vorbringt, stellt hauptsächlich einen Versuch dar, sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Auf Fragen des Verschuldens kann aber im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. Der Bichter hat übrigens bei der Strafzumessung im wesentlichen den Gesichtspunkten, die Bufer vorbringt, bereits Bechnung getragen. Die beiden Bussen erscheinen angesichts seiner nicht leicht zu nehmenden Verfehlungen keineswegs als übersetzt.

Auch die bescheidenen finanziellen Verhältnisse wurden bei der Strafzumessung in Bechnung gestellt. .Diese haben sich seit dem Urteil wesentlich verbessert. Nicht nur hat sich das Einkommen seither mehr als verdoppelt, sondern es dürften sich auch seine Fainilienlasten inzwischen eher vermindert haben. Es hegen somit keine Kommiserationsgründe vor. Vielmehr kann Bufer die Bezahlung der beiden Bussen zugemutet werden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

208. Hans Sommer, 1908, Milchhändler, Basel, verurteilt am 10. September 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil er in den Jahren 1942 bis 1945 8500 Liter Milch ohne Eationierungsausweise abgegeben hat. Ferner unterliess er es, die vorgeschriebene Warenkontrolle für Dauermilchwaren zu führen. Bei der Bestandsaufnahme hat er 48 Liter Kondensmilch verheimlicht.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse hinweist und geltend macht, er habe überhaupt keinen Schwarzhandel getrieben. Durch einen Auszug des Betreibungsamtes BaselStadt versucht er darzutun, dass er immer Mühe habe,
seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Das Gesuch erstreckt sich noch auf zwei weitere kriegswirtschaftliche Bussen von Fr. 20 und Fr. 100, die gemäss Artikel 148, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege der Begnadigungsbehörde nicht vorzulegen, sondern vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu behandeln sind.

Soweit Sommer den dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt bestreitet, kann darauf nicht eingetreten werden; die Neuüberprüfung des Urteils im

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Begnadigungsweg ist nicht möglich. Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist seit dem Urteil im wesentlichen unverändert geblieben. Aus der Tatsache, dass es Sommer, der nicht Konkursit ist und auch nicht ausgepfändet wurde, sehr oft zu Betreibungen kommen lässt, kann ebensosehr auf schlechte Zahlungsmoral wie auf wirkliche finanzielle Schwierigkeiten geschlossen werden.

Obschon es ihm bei gutem Willen zweifellos möglich gewesen wäre, wenigstens einen Teil der Busse durch Teilzahlungen abzutragen, hat er bis zur Einreichung seines Begnadigungsgesuches überhaupt nichts bezahlt. Angesichts dieser Umstände und auch im Hinblick auf die gezeigte Einsichtslosigkeit für die Schwere der begangenen Widerhandlungen -- es handelt sich immerhin um eine Monatsration für 700 Personen -- beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Vòlkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

209. Ernst Doessegger, 1907, Schuhmacher, St. Gallen, verurteilt am 16. Juli 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Er. 350 Busse. Gleichzeitig wurde die Anrechnung einer Kaution von Fr. 100 an Busso und Kosten verfügt. Doessegger hat im Jahre 1945 fortgesetzt Mahlzeitencoupons gekauft sowie Rationierungsausweise als Sicherheit für gewährte Darlehen entgegengenommen.

Der Verurteilte ersucht um Bussenerlass. Er besitze weder Vermögen noch genügend Einkommen, um die Busse bezahlen zu können. Die aliernötigste Geschäftseinrichtung habe er sich nur mit fremder Hilfe anschaffen können.

Doessegger hat bis jetzt nur die Verfahrenskosten bezahlt. Trotz seiner bescheidenen Lage wäre es ihm aber zweifellos möglich gewesen, auch Teilzahlungen an die Busse zu leisten. Um so mehr, als sich seine Einkommensverhältnisse seit dem Urteil gebessert haben. Dass ihm eigene Mittel für die ins Jahr 1981 fallende Eröffnung eines eigenen Geschäftes fehlten, ist für die Behandlung des vorliegenden Gesuches ohne Bedeutung, dagegen ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller, wie der Richter ausdrücklich feststellte, vorsätzlich einen richtigen Handel mit Bationierungsausweisen betrieben und sich somit gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften schwer vorgangen hat.

Angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen und seines schlechten Leumundes beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen
Vòlkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

210. Josef Jegge, 1905, Landwirt, Stein (Aargau), verurteilt am 27. Januar 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Er. 850 Busse wegen Nichtablieferung von insgesamt 1100 kg Fut.tergetreide der Ernten 1943 und 1944.

Jegge ersucht um Erlass der Busse, wozu er unter Hinweis auf die Motive zum Urteil der Berufungsinstanz geltend macht, sein Verschulden sei weniger schwer, als das Gericht angenommen habe. Auch sei ihm von diesem zu Unrecht

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Eenitenz in kriegswirtschaftlichen Angelegenheiten vorgeworfen worden. Unter den obwaltenden Umständen empfinde er die Busse als zu hart.

Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, das richterliche Urteil zu überprüfen oder die Strafe neu zuzumessen. Ein Gnadenakt Hesse sich nur rechtfertigen, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten derart verschlechtert hätten, dass der Vollzug der Strafe eine auch vom Eichter nicht gewollte, unzumutbare Härte darstellen würde. Dies trifft hier nicht zu. Weder die persönliche noch die finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil irgendwie ungünstig entwickelt. Es bestehen angesichts der völlig geordneten Verhältnisse überhaupt keine Anhaltspunkte, dass ihm die Tilgung der Busse irgendwelche Schwierigkeiten verursachen könnte. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

211. Johann Schlegel, 1903, Hilfsarbeiter, Zug, verurteilt am 6. Juni 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 6 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Busse von Fr. 800 und zur Ablieferung eines unrechtmässig erzielten Gewinnes von Fr. 200. Es wurde der Strafregistereintrag verfügt. Schlegel hat in den Monaten November 1944 bis März 1945 6 geschlachtete Schweine und weitere erhebliche Fleischmengen schwarz und zu übersetzten Preisen gekauft und dieses Fleisch zum Teil ebenso wieder verkauft. Ferner hat er beim Kauf eines weiteren Schweines Gehilfenschaft geleistet.

Durch seinen Verteidiger ersucht der Verurteilte um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, der Tod seines jüngsten 9 Monate alten Kindes hätte ihn in eine derartige Notlage versetzt, dass ihm die Bezahlung der Busse innerhalb der angesetzten Frist nicht möglich sei.

Von den verbleibenden 5 Kindern habe er noch keine finanzielle Hilfe, sondern müsse für den ganzen Unterhalt seiner grossen Familie allein aufkommen, was ihm angesichts seines kleinen Lohnes grosse Schwierigkeiten bereite.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist sicher bescheiden, jedoch keinesfalls derart schwierig, wie er es im Gesuch darzustellen versucht. Schlegel hätte sonst nicht allein in den 4 Monaten, während welchen er dem Schwarzhandel oblag, neben den ordentlichen
Zuteilungen über 60 kg Fleisch für den Verbrauch im eigenen Haushalt schwarz zukaufen können. Seine drei erwachsenen Söhne leben heute nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, sondern haben diesen zum Teil wegen des trunksüchtigen und brutalen Lebenswandels Schlegels verlassen.

Auch der sehr bedauerliche Verlust seines Töchterchens fällt finanziell nicht derart ins Gewicht, dass er heute als Kommiserationsgrund in Betracht gezogen werden könnte. Wenn die finanzielle Lage, die sich auf der Einkommensseite übrigens seit der Einreichung des Gesuches gebessert hat, zur Zeit auch noch etwas eng sein mag, so stellt doch die ratenweise Abtragung der Bussenschuld für ihn keine ungerechtfertigte Härte dar. Angesichts seines schlechten Leumundes erscheint Schlegel eines gnadenweisen Entgegenkommens überhaupt

500 wenig -würdig. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, immerhin unter Zubilligung angemessener Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehorde.

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212. Luigi Malnatti, 1909, Landwirt, Mairengo (Tessin), verurteilt am 17. Februar 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 300 Busse, weil er im Dezember 1942 unter falschem Namen ein Gesuch um BewiEigung zur Schlachtung einer Kuh eingereicht, die Kuh vor Erteilung einer Bewilligung geschlachtet und einen Teil des Fleisches ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen verkauft hat.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu aus einer erneuten Würdigung des dem Urteil zugrunde hegenden Sachverhaltes der Schluss gezogen wird, Malnatti habe sich in einer Notlage befunden, da er als armer Bauer wegen Futtermangels sein Vieh nicht mehr habe futtern können. Der Verurteilte lebe trotz unermüdlichen Schaffens in misslichen finanziellen Verhältnissen und sei zudem durch Familienunterstützungspflichten schwer belastet.

Bereits die Berufungsinstanz hat den Einwand, die Kuh hätte aus Futtermangel geschlachtet werden müssen, als völhg unglaubhaft zurückgewiesen.

Trotzdem hat der Appellationsrichter den Fall wohlwollend beurteilt und im Hinblick auf die misslichen Verhältnisse des Beschuldigten die Busse herabgesetzt. Ein völliger Erlass der Busse kann somit nicht in Frage kommen.

Dagegen, dürfte sich ein Teilerlass aus folgenden Gründen rechtfertigen : Nach Angaben der Gemeindebehörde hatte der Gesuchsteller unverschuldet grössere Verluste an seiner Viehhabe erlitten. Zudem fiel seine Mutter, für die er sorgt, einem schweren Strassenunfall zum Opfer, was für ihn ebenfalls eine zusätzliche Belastung darstellt.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdopartements beantragen wir deshalb die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

218, Oskàr Kessler, 189S, gew. Milchhändler, Zürich, verurteilt am 21. März 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, weil er seit Beginn der Milchrationierung bis anfangs 1944 fortgesetzt Kunden ausserhalb seines Lieferbezirkes warb und im Detailbetrieb Milchlieferungen ins
Haus an Konsumenten ausserhalb des Vertriebsgebietes durchführte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 100 belaufenden Bussenrestes sowie der Verfahrenskosten, wozu er auf seine schlechte finanzielle Lage hinweist. Er macht geltend, er habe sein Milchgeschäft verkauft und beim Versuch, sich eine neue Existenz in Italien aufzubauen, finanziell grosse Verluste erlitten. Das noch verbleibende Vermögen sei Frauengut. Er sei praktisch ohne jegliche Mittel, wohne mit seiner Familie bei einem blinden Schwager, dem er beim Vertragen von Bürstenwaren helfe.

501 Im Begnadigungsweg können die Verfahrenskosten nicht erlassen werden.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind unübersichtlich. Sicher ist seit dem Urteil eine gewisse Verschlechterung eingetreten; anderseits ist sehr schwer zu beurteilen, ob Kessler die Bezahlung der Eestbusse von Fr. 100 zugemutet werden kann. Im polizeilichen Leumundsbericht wird der Auffassung Ausdruck verliehen, er könnte bei gutem Willen bezahlen, er wolle aber nicht.

Auch lassen die verschiedenen Eingaben des Gesuchstellers an die Vollzugsbehörde wenig von Eeue und Einsicht verspüren. Unter diesen Umständen halten wir dafür, der Umwandlungsrichter sei viel besser in der Lage als die Begnadigungsbehörde, zu prüfen, ob tatsächlich unverschuldete Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Trifft dies zu, so wird er die Umwandlung der Eestbusse in Haft ausschliessen können. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

214. Josef Albisser, 1884, Landwirt, Euswil (Luzern), 215. Josef Albisser, 1915, Landwirt, Euswil, verurteilt am 26. Mai und 5. Juli 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgerichts, in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Urteile, zu Bussen von Fr. 200 bzw. 800 wegen Beihilfe bei der Hinterziehung von nahezu 14 500 kg Milch. Ein erstes von den Verurteilten eingereichtes Begnadigungsgesuch wurde von der Vereinigten Bundesversammlung in der Dezembersession 1946 entsprechend dem Antrag des Bundesrates abgewiesen (vgl. Anträge 86 und 37 des Berichtes vom 15. November 1946; BEI. III, 1032). Es wurde damals seitens des Bundesrates ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Verurteilten schon bei der Strafzumessung durch die Gerichte weitgehend entgegengekommen worden sei und dass sich eine Ermässigung der Bussen nicht verantworten lasse, nachdem die Gesuchsteller im Laufe des Verfahrens und zum Teil auch im Begnadigungsgesuch die Drohung ausgesprochen hätten, sie würden im Falle einer Bestrafung ihre Milchlieferungen um die Hälfte ermässigen.

Als nach Abweisung des Begnadigungsgesuches die geforderten Zahlungen nicht eintrafen, leitete die Vollzugsbehörde im April 1946 das Betreibungsverfahren ein, worauf einem Gesuch um Tilgung in monatlichen Teilzahlungen entsprochen wurde. Statt die Mitte Juni 1947
fällige erste Eate zu zahlen, schrieb Albisser jun., jede Leistung sei unmöglich. Beharre die Vollzugsbehörde auf Zahlung, so könnte nur noch wenig Milch in die Käserei geliefert werden.

Der Hauptteil müsste anderswo verwertet werden, wo es viel besser rentiere.

Erst nachdem die Vollzugsbehörde nach erfolgter Pfändung das Verwertungsbegehren gestellt und das Betreibungsamt den Verurteilten nochmals das Eecht zur Zahlung monatlicher Raten gewährt hatte, leisteten sie unter zweien Malen je Fr. 80 bzw. Fr. 120. Beim Vater stehen an Busse somit noch Fr. 40, beim Sohn noch Fr. 60 aus.

Am 2. März 1948 reichten Vater und Sohn ein Wiedererwägungsgesuch ein und baten um Erlass der noch ausstehenden Bussenbeträge. Sie machten

502 dazu geltend, sie hätten im letzten Jahr infolge der Trockenheit und der sich daraus ergebenden Folgen (Reduktion des Viehstandes, ' Zukauf von Futterund Kraftmitteln) katastrophalen Schaden erlitten.

Die durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass die Angaben der Gesuchsteller zum mindesten als sehr übertrieben zu bezeichnen sind. Zunächst liegt Buswil nur in der Trockenheitszone II, und das Heimwesen der Gesuchsteller befindet sich nicht unter den Schwerstbetroffenen, So erklärte der Leiter der Gemeindeackerbaustelle unter anderem, die Heuernte sei normal ausge fallen; an Emd sei die Hälfte produziert worden. Dementsprechend ist auch die Behauptung, die Trockenheit habe am Viehbestand schweren Schaden gestiftet, mit äusserster Vorsicht aufzunehmen. Aber auch wenn man einen gewissen Schaden in Rechnung stellt, so sind die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller derart, dass ihnen die Bezahlung der noch ausstehenden Bussenbeträge ohne weiteres zugemutet werden kann. Ganz abgesehen davon, dass sie angesichts ihres Verhaltens und namentlich auch im Hinblick auf die erneut ausgesprochene Drohung mit Nichtablieferung in einem Zeitpunkt, da die Milchrationierung noch nicht aufgehoben war, ohnehin eines gnadenweisen Entgengekommeng unwürdig erscheinen. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir deshalb entschieden die Gesuchsabweisung.

216. Hans Schüpbach, 1904, Kaufmann, Minusio (Tessin), verurteilt am 12. Oktober 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 300 Busse und zur Ablieferung des unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 9000 an den Bund.

Schüpbach hat rund 7300 kg ausländischen Bienenhonig zu übersetzten Preisen verkauft und dabei einen widerrechtlichen Gewinn von mindestens Fr. 9000 erzielt. Ferner hat er es unterlassen, die vorgeschriebenen Kontrollen richtig zu führen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass von Busse, Kosten und der Verpflichtung zur Ablieferung des widerrechtlichen Gewinnes, wozu er geltend macht, er sei damals mit den kriegswirtschaftlichen Vorschriften noch nicht vertraut gewesen, weshalb er sich nicht vorsätzlich vergangen habe, Dass man deshalb gleich die Zahlung von nahezu Fr. 10 000 von ihm verlange, sei zumindest unschweizerisch. Solche
Praktiken hätte man bis 1945 nur bei dem nunmehr vernichteten Naziregime gesehen und erlebt.

Soweit sich das Gesuch auf die Verfahrenskosten und die Einziehung des widerrechtlich erzielten Gewinnes bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden, da es sich dabei nicht um Strafen handelt, die einzig Gegenstand einer Begnadigung bilden können. Die Gerichte haben sich mit diesem Fall eingehend befasst, und die Überprüfung des Urteils ist im Begnadigungsweg nicht mehr möglich. Die dem Gesuchsteller auferlegte Busse ist deshalb nur so aueserordentlich bescheiden ausgefallen, weil auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen wurde. Die Berufungsinstanz

503

stellt fest: «Wenn die Vorinstanz als eigentliche Straf Sanktion nur eine Busse von Fr. 300 aussprach, so hat sie eine Milde walten lassen, die den persönlichen, psychischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten so weitgehend Bechnung trägt, dass diese Sühne angesichts des Urnfangs und der Schwere der begangenen Widerhandlungen vom Appellanten nicht als ungerecht empfunden werden kann.» Die Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seither nicht verändert. Sie hätten es ihm ohne weiteres ermöglicht, wenigstens Teilzahlungen an seine Verpflichtungen zu leisten. Dass er dies unterlassen hat, lässt auf wenig guten Willen schliessen. Unseres Erachtens hegen im vorliegenden Fall keine Kommiserationsgründe vor, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinents die Gesuchsabweisung beantragen.

217. Sophie Seiler, 189.2, Hausfrau, Brügg bei Biel (Bern), verurteilt am 14. März 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, weil sie in der Zeit vom November 1940 bis August 1945 in einem heute nicht mehr feststellbaren Ausmasse Bationierungsausweise fälschte sowie schwarz Lebensmittel verkaufte und weil sie die vorgeschriebene Warenkontrolle mangelhaft führte.

Die Verurteilte ersucht um Erlass von mindestens zwei Dritteln der Busse, wozu sie auf ihre missliche finanzielle Lage hinweist und geltend macht, sie müsste auch an den Unterhalt ihres in Levain hospitalisierten Sohnes beitragen.

Frau Seiler wurde für die Fälschung der Bationierungsausweise gemeinrechtlich mit 8 Monaten Gefängnis bestraft, wobei ihr der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Der damals urteilende Bichter empfiehlt das vorliegende Begnadigungsgesuch zur Gutheissung.

Die Gesuchstellerin lebt in bescheidenen Verhältnissen. Sie hat ihr Lebensmittelgeschäft wegen schlechten Geschäftsgangs mit Verlust abgeben müssen.

Seither hat sie sich wieder verheiratet. Über einen eigenen Verdienst verfügt sie heute nicht mehr. Die Bezahlung der Busse müsste ausschliesslich aus dem bescheideneu Einkommen dos Ehemannes erfolgen, der an den Verfehlungen der Gesuchstellerin nicht beteiligt war. Unter diesen Umständen trifft sie der Vollzug der Busse heute tatsächlich härter als im Zeitpunkt der Urteilsausfällung. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem
Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung des sich noch auf Fr. 280 belaufenden Bussenrestes auf Fr. 80.

218. Albert Zwahlen, 1885, Müller, Gambach bei Wahlern (Bern), verurteilt am 2, Juli 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse, weil er im Herbst 1945 wesentlich zu helles Einheitsbackmehl hergestellt hat.

Der Verurteilte ersucht um Teilerlass der Busse, wozu er geltend macht, das in Gambach reifende Getreide könne nicht so gut ausgemahlen werden wie jenes aus dem Tiefland. Umso schwieriger sei es, nach dem vorgeschriebenen

504 Typenmuster zu vermählen. Er weist ferner darauf hin, er habe seine Frau nach langer Krankheit verloren, und zudem sei ihm durch einen Hausbrand vor Jahren schwerer Schaden entstanden.

Auf die Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich des Vermahlens des an seinem Wohnort wachsenden Getreides kann nicht eingetreten werden, da damit die Schuldfrage erneut aufgeworfen wird. Übrigens muss er sich sagen lassen, dass andere Müller unter ähnlichen Verhältnissen den Mahl Vorschriften nachzuleben vermögen. Er darf nicht verlangen, dass für ihn besondere Vorschriften aufgestellt werden. Der Tod seiner Ehefrau und der ebenfalls geltend gemachte Hausbrand fallen in die Zeit vor dem Urteil und vermögen deshalb ein Entgegenkommen ebenfalls nicht zu begründen. Anderseits haben sich die finanziellen Verhältnisse Zwahlens seit dem Urteil nicht verschlechtert. Ln Hinblick darauf, dass er bereits vor diesem Urteil zweimal wegen ähnlicher Vergehen hat gebüsst werden müssen und sich auch seither erneut vergangen hat, erscheint er eines Entgegenkommens überhaupt wenig würdig. Wir beantragen mit, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

219, Johann Pfister, 1909, Maschinenschlosser, zurzeit Kantonale Heilund Pflegeanstalt Eheinau (Zürich), verurteilt am 16. Mai 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse und zur Zahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 136. Gleichzeitig wurde die Einziehung von beschlagnahmten Eationierungsausweisen verfügt. Pfister hat sich in den Jahren 1940-1945 widerrechtlich eine grosse Menge Bationierungsausweise verschafft (Diebstähle in Bahnhöfen und Zügen) und einen Teil davon an einen Mitbeschuldigten verkauft.

Für den Verurteilten ersucht sein Vormund um Erlass aller sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen, wozu er geltend macht, Pfister' sei völlig mittellos. Verwandte, die ihm beistehen könnten, seien nicht vorhanden.

Der Gesuchsteller ist wegen der von ihm begangenen Diebstähle, die einon^ Deliktsbetrag von Fr, 49 000 übersteigen, vom Obergericht Zürich am 2. Mai 1946 zu 2 Jahren Zuchthaus und 3 Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit verurteilt worden. Nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wurde er auf unbestimmte Zeit in die kantonal-zürcherische
Heilund Pflegeanstalt Eheinau eingewiesen, wo er sich heute noch befindet. Pfister ist völlig mittellos.

In diesem Fall ist nach den vorliegenden Akten davon auszugehen, dass der deliktische Wille des Verurteilten auf den Diebstahl ausgerichtet war; Pfister hatte es als Fetischist besonders auf Frauenwäsche abgesehen. Der missbräuchliche Bezug der Eationierungsausweise hatte dabei rein akzessorischen Charakter, worauf auch der niedrige Betrag des widerrechtlich erzielten Gewinnes schliessen lässt. Jedenfalls wäre gegenüber Pfister, hätte der gemeinrechtliche und der kriegswirtschaftliche Teil seiner Verfehlungen nicht aus formalen Gründen in zwei getrennten Strafverfahren durchgeführt werden

505 müssen, keine die 2 Jahre Zuchthaus übersteigende Strafe ausgesprochen worden. Bei den Verhältnissen, in denen sich der Gesuchsteller heute befindet, ist es nicht angängig, ihn diese Doppelspurigkeit der Strafjustiz entgelten zu lassen. Der Gesuchsteller hat übrigens bereits im kriegswirtschaftlichen Strafverfahren vor dem Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts unter Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit die gemeinrechtliche Verurteilung und die bevorstehende Verbüssung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe urn sofortige Umwandlung der Busse in Haft nachgesucht, welche jedoch vom Eichter verweigert worden ist. Infolgedessen konnte er die kriegswirtschaftliche Strafe nicht im Anschluss an die 8 Monate verbüssen, was eine gewisse Härte bedeutet.

In Berücksichtigung aller Umstände gelangen wir deshalb zum Antrag, es sei Pfister die Busse von Fr. 250 zu erlassen. Soweit sich das Gesuch auf die Kosten und den Verzicht auf die Einziehung des unrechtmässigen Gewinnes bezieht, kann im Begnadigungsweg darauf nicht eingetreten werden.

220. Walter Frei, 1918, Coiffeur, Obersiggenthal (Aargau), verurteilt am 29. August 1945 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse, weil er im Jahre 1943 einen umfangreichen Handel mit Mahlzeitencoupons getrieben hat.

Frei ersucht unter Hinweis auf seine bescheidene finanzielle Lage um Herabsetzung der Busse.

Der Gesuchsteller geniesst einen schlechten Leumund; auch ist er vorbestraft. Er erscheint deshalb eines Gnadenaktes wenig würdig. Ausserdem haben sich seme Verhältnisse seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern gebessert. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischenVolkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

221. Walter Hottinger, 1906, Biskuitfabrikant, Basel, verurteilt am 1. September 1945 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse, unter Einziehung eines Verwertungserlöses von Fr. 14.40 für beschlagnahmtes Mehl, weil er sich durch Fälschung der vom Kriegswirtschaftsamt erhaltenen Gutscheine für die Mehlzuteilung pro Mai und August 1944 Grossbezügerausweise für insgesamt 170 kg Mehl verschaffte und diese missbräuchlich verwendete. Ferner hat er die vorgeschriebenen Kontrollen nicht richtig geführt. Die erwähnte Fälschung der Gutscheine
wurde gemeinrechtlich mit einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten geahndet.

Hottinger ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, er besitze keine Biskuitfabrik, sondern stelle seine Backwaren in seiner Wohnküche her. Er beschäftige keine fremden Arbeitskräfte, und sein Verdienst sei dementsprechend bescheiden. Der Krieg habe zudem zur fast vollständigen Lahmlegung seines Betriebes geführt.

Der Gesuchsteller geniesst einen schlechten Leumund. Er wird als arbeitsscheu geschildert. Sein Vorstrafenregister ist mit 8 Gefängnisstrafen belastet.

Seine finanzielle Lage ist bescheiden, doch könnte er, wenn ihm daran läge, zweifellos auf seinem erlernten Beruf als Polsterer und Dekorateur ein anstän-

506 diges Auskommen finden. Da seine Ehefrau mit ihrem Arbeitseinkommen ebenfalls an die Lebenskosten beisteuert, wäre es ihm zweifellos möglich gewesen, die versprochenen Teilzahlungen einzuhalten. Wir halten mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ein Entgegenkommen in vorliegendem Falle als nicht gerechtfertigt und beantragen die Gesuchsabweisung.

222. Arthur Aregger, 1910, Steinhauer, Basel, verurteilt am 4. März 1946 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 250 Busse, weil er vom Juli 1948 bis Februar 1945 widerrechtlich 34 Lebensmittel-, 30 Kinderlebensmittel-, 2 Zusatzbrot-, 6 Zusatzmilch-, 24 Seifen-, 6 Textil- und 2 Schuhkarten bezogen hat.

Der Gesuchsteller lässt um Erlass der sich noch auf Fr, 200 belaufenden Eestbusse ersuchen, wozu er geltend macht, er sei noch nicht lange in zweiter Ehe verheiratet, habe dadurch noch viele Auslagen für Anschaffung und müsse noch für die erste Frau und das Kind erster Ehe Zahlungen leisten.

Das Gericht hat die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers schon bei der Strafzumessung sehr weitgehend berücksichtigt und auch von einer Gefängnisstrafe abgesehen. Die-Einkommensverhältnisse des Aregger haben sich seit dein Urteil verbessert, und seine Unterhaltspflichten gegenüber seinem Kind erster Ehe sind gering. Die Zahlung des Bussenrestes kann ihm zugemutet werden. Aregger ist zudem vorbestraft und schlecht beleumdet. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

223. Kaspar Wettstein, 1889, Landwirt, Oberdorf-Eemetschwil (Aargau), verurteilt am 27. Juni 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 230 Busse wegen Nichtablieferung von 850 kg bzw. 490 kg Futtergetreide der Ernten 1943 und 1944. Bei der Strafzumessung wurde ausdrücklich dem Umstand Eechnung getragen, dass der Verurteilte im Jahre 1945 einen Teil dieses Futtergetreides nachgeliefert hat.

Wettstein ersucht unter Berufung auf die teilweise Nachlieferung und unter Hinweis auf den im Jahre 1946 erlittenen grossen Engerlingsschaden um Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

Die Nachlieferung wurde bereits vom Richter berücksichtigt und kann hier deshalb nicht mehr in Betracht gezogen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Engerlingssehäden ist ihm
ein Verlust entstanden, und in seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen ist eine gewisse Verschlechterung festzustellen. Diese dürfte aber durch die Veränderung der Familienlasten und die Hilfe, die er an seinen nun erwachsenen Söhnen hat, aufgewogen werden.

Jedenfalls ist seine Lage nicht derart, dass ihm die Tilgung der Busse, an die nach Bezahlung der Verfahrenskosten erst Fr. l. 50 bezahlt ist, nicht zugemutet werden könnte. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

507 224. Léo Bargetzi, 1908, Koch, Clairbié/Soubey (Bern), verurteilt am 21. Mai 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse, weil er im Sommer 1943 als Leiter einer Kantine 90 kg Mais, 150 kg Brot und 210 kg Fleisch ohne Abgabe von Rationierungsausweisen bezogen hatte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse,, wozu er geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden. Er habe in gutem Glauben gehandelt, als Angestellter keinen persönlichen Vorteil erzielt und die Sache selbst angezeigt.

Alle vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe beziehen sich auf die Schuldfrage, die hier keiner neuen Überprüfung unterzogen werden kann. Im übrigen lagen diese Vorbringen bereits der Appellation zugrunde. Irgendwelche Kommiserationsgründe werden nicht geltend gemacht, und es scheinen auch keine solchen vorzuliegen. Insbesondere sind auch die finanziellen Verhältnisse des ledigen Gesuchstellers nicht so schlecht, dass ihm die Zahlung der Busse nicht zugemutet werden könnte. Zudem erscheint er auch im Hinblick auf seine zahlreichen Vorstrafen wenig begnadigungswürdig. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, wenn erforderlich unter Gewährung von Batenzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

225. Adeline Krattinger, 1916, Hausfrau, Gross-Bösingen (Freiburg), verurteilt am 29. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgoricht zu Fr. 200 Busse. Gleichzeitig wurde die Urteilsveröffentlichung verfügt. Die Verurteilte hat in der Zeit vom Mai 1941 bis April 1944 für eines ihrer Kinder, das in einer kollektiven Haushaltung verpflegt und ausgestattet wurde, widerrechtlich alle zur Abgabe gelangten Eationierungsausweise bezogen und diese grösstenteils eingelöst.

Für die Verurteilte bittet ein Bechtsanwalt um Erlass von Busse und Kosten. Angesichts der ärmlichen Verhältnisse, in denen die Familie Krattinger lebe, sei die Bezahlung dieser Busse unmöglich, ohne dass die 8 Kinder darunter zu leiden hätten.

Die von den Ortsbehörden einverlangten Berichte bestätigen die Angaben im Gesuch. Von den 8 Kindern, von denen das älteste 12 Jahre zählt, ist eines auswärts untergebracht; für die übrigen kommen die Eltern auf. Die Einkommensverhältnisse
sind schlecht und Vermögen fehlt; durch Unterstützungen von Gemeinde und Wohltätigkeitsorganisationen wird die Familie über Wasser gehalten. Unter diesen Umständen drängt sich ein Entgegenkommen auf.

Allerdings hat bereits das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht angesichts dieser Verhältnisse die Busse sehr niedrig angesetzt und bemerkt, den persönlichen Verhältnissen der Frau Krattinger sei in sehr weitgehendem Masse Rechnung getragen. Wir sind deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements der Auffassung, dass angesichts der Schwere der Verfehlungen die Busse nicht gänzlich erlassen werden sollte, und beantragen die Herabsetzung auf Fr. 15. In bezug auf den Erlass der Kosten,

508 die keine Strafe darstellen, entscheidet nicht die Begnadigungsbehörde, sondern gemäss Art. 145 des Bundesratsbeschlusses über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege das Geheralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

226. Johann Senn, 1896, Knecht, Hämiion (Luzern), verurteilt am 25. April 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er in der Zeit vom 1. November 1942 bis 1. November 1948 über die ordentlichen Zuteilungen hinaus 1825 Liter Milch ohne Abgabe der entsprechenden Kätionierungsausweise bezogen und in seinem Haushalt verbraucht hat.

Für den Verurteilten ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung. Sie macht geltend, angesichts des geringen Lohnes, den der Verurteilte als Landwirtschaftsarbeiter verdiene, und der bestehenden grossen Familienlasten sei die Bezahlung der Busse überhaupt nicht möglich. Die Überbezüge von Milch seien nur deshalb erfolgt, weil es sich dabei um das billigste Nahrungsmittel gehandelt habe.

Die Verhältnisse des Johann Senn müssen als ärmlich bezeichnet werden.

Seine Familie umfasst neben der Ehefrau 14 Kinder, wovon 6 mehr als ISjährig sind. Davon hat erst eines einen bescheidenen Verdienst. Den grossen Familienlasten steht das sehr bescheidene Einkommen des Gesuchstellers gegenüber.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Bezahlung der Busse für die Familie eine Notlage herbeizuführen droht.

Es bestehen indessen Zweifel an der Begnadigungswürdigkeit des Senn.

Er ist mehrmals wegen gemeiner Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und gab auch sonst schon zu Klagen Anlass. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements stellt sich deshalb auf den Standpunkt, der Fall gehöre vor den Umwandlungsrichter, der allein in der Lage sei, eingehend zu prüfen, ob die Zahlungsunfähigkeit unverschuldet eingetreten und somit die Umwandlung auszuschliessen sei. Diese Beurteilung scheint uns die Tatsache zu wenig in Bechnurig zu stellen, dass die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit des Senn im Hinblick auf die ausserordentlich grossen Familienlasten einerseits und des in den Akten ausgewiesenen geringen Familieneinkommens anderseits zahlenmässig bereits feststeht. Erscheint es schon als unwahrscheinlich, dass er mit seinem bescheidenen
Monatslohn seine grosse Familie nur einigermassen durchzubringen vermag, was nach den Akten jedoch der Fall zu sein scheint, so ist es anderseits unmöglich, dass er dazu noch Teilzahlungen an die Busse leisten kann. Um diese Bilanz zu ziehen, bedarf es nicht des Umwandlungsrichters.

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Im übrigen ist hinsichtlich der Begnadigungswürdigkeit festzustellen, dass sich SITITI in den letzten zwei Jahren an einem ihm vom Gemeinderat zugehaltenen Arbeitsplatz recht gehalten und zu keinen Klagen Anlass gegeben hat.

Endlich kann ihm zugute gehalten werden, dass die Milchbezüge ihm persönlich keinen Vorteil gebracht haben, sondern für die Ernährung seiner vielen Kinder dienten. Trotzdem auch wir hinsichtlich der Begnadigungswürdigkeit

509 nicht ohne Bedenken sind, halten wir doch dafür, ein Entgegenkommen lasse sich rechtfertigen. Wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 10.

227. Josef Dettling, 1891, Käser, Küsnacht (Zürich), verurteilt am 19. November 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse wegen Entstehenlassens eines Mankos an Bationierungsausweisen für Butter in seinem Betrieb und verspäteter Übergabe von solchen an seine Lieferanten.

Der Verurteilte ersucht urn gänzlichen oder teilweisen Erlass von Busse und Kosten, wozu er vor allem Kritik am Urteil übt und zudem darauf hinweist, seine finanziellen Verhältnisse seien nicht so günstig, dass er diesen -Betrag ohne weiteres «verschmerzen» könne.

Die Überprüfung des Urteils im Begnadigungsweg ist nicht möglich; ebenso können die Verfahrenskosten nicht Gegenstand eines Gnadenaktes bilden. Anderseits ist hinsichtlich der finanziellen Lage Dettlings seit dem Urteil keine Verschlechterung eingetreten, die den Vollzug des Urteils als eine besonders unzumutbare Härte erscheinen liesse. Seine Verhältnisse können vielmehr als durchaus geordnet bezeichnet werden. Aber auch dann, wenn Kommiserationsgründe tatsächlich vorhegen würden, könnten wir ein Entgegenkommen angesichts des kriegswirtschaftlichen Strafregisters des Gesuchstellers nicht befürworten. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

228. Eugen Schiegg, 1926, Bauhandlanger, St. Gallen, verurteilt am SO. April 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 800 Busse und zur Bezahlung eines ungerechtfertigten Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 800 an den Bund wegen widerrechtlichen Bezuges (Diebstahls) grösserer Mengen von Bationierungsausweisen für Lebensmittel sowie von Weissmehl, Griesszucker und Butter, wobei er den grössten Teil sowohl der Bationierungsausweise wie der Waren gegen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 700 an Dritte weitergegeben hat.

Schiegg war im Zeitpunkt der Tatbegehung erst etwas über 16 Jahre alt.

Das Jugendgericht St. Gallen hat am 19. September 1944 den Entscheid über die Verhängung einer Ahndung der begangenen Diebstähle bei einer Probezeit von einem Jahr ausgesetzt und den
Beschuldigten unter Schutzaufsicht gestellt.

Der Verurteilte ersucht um Straferlass, wozu er geltend macht, die Zahlung der Busse sei ihm unmöglich, da er drei unmündige Geschwister und die Mutter unterstützen müsse. Er habe kaum genug Geld, um sich die nötigen Kleider zu kaufen.

Den eingeholten Berichten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller sehr wohl in der Lage wäre, wenigstens Teilzahlungen an die Busse zu leisten. Er lebt in gemeinsamem Haushalt bei seiner Mutter mit vier andern Geschwistern, von denen zwei ebenfalls ein eigenes Einkommen haben. An den gemeinsamen Haushalt gibt er, wie die andern verdienenden Geschwister, einen Teil seines Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. H.

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510 Lohnes ab; dagegen liegen ihm keine eigentlichen Unterhaltspflichten ob. Aus dem ihm verbleibenden Best liesse sich ohne weiteres ein Teil zur allmählichen Tilgung der Busse erübrigen. Schiegg hat jedoch bisher noch überhaupt nicht» geleistet. Wir sind der Auffassung, dass ihm die Zahlung der Busse ohne weitere» zuzumuten ist, und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaitsdepartements die Gesuchsabweisung.

229. Heinrich Hunziker, 1886, Beisevertreter, Bheinfelden (Aargau), verurteilt am 4. Mai 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er sich unrechtmässig Rationierungsausweise der Konfiseriebranche verschafft (Veruntreuung) und diese missbräuchhch verwendet hat. Gemeinrechtlich wurde Hunziker vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt. Er wurde aus dem Kanton Basel-Stadt ausgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der sich noch auf Fr. 75 belaufenden Eestbusse, wozu er auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse hinweist und geltend macht, sowohl er wie auch seine Ehefrau seien krank.

Die durchgeführten Erhebungen haben die Angaben des Hunziker über seine finanziellen Verhältnisse und über seinen Gesundheitszustand bestätigt.

Die Voraussetzungen für ein gnadenweises Entgegenkommen wären diesbezüglich somit gegeben. Indessen ist sein Strafregister in früheren Jahren stark belastet, und sein Leumund lässt heute noch zu wünschen übrig. Insbesondere wird seitens der Ortsbehörden darauf hingewiesen, der Gesuchsteller halte sich mit Vorliebe in Wirtschaften auf und sei stets in Geldverlegenheit. Verfüge er einmal über Geld, so werde gut gelebt. Unter diesen Umständen halten wir ein Entgegenkommen ini Gnadenweg als nicht angängig. Vielmehr sind wir der Auffassung, es sei allenfalls dem Bichter zu überlassen, die Umwandlung in Haft auszuschliessen, sofern Hunziker den Beweis der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit zu erbringen vermag. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir die Gesuchsabweisung und Einräumung von Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde.

230. Johann Müller, 1878, Landwirt, Lengnau (Aargau), verurteilt am 23. Dezember 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse,
weil er in den Jahren 1944 und 1945 260 kg ablieferungspflichtiges Futtergetreide von einem Mitbeschuldigten unentgeltlich entgegennahm und ferner 400 kg ebenfalls ablieferungspflichtige Mischel kaufte und verfütterte.

Müller ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe für seine Pferde nicht genügend Hafer gehabt, und es müsse der richterliche Entscheid im übrigen auf einem Irrtum beruhen. Er benötige sein Geld zur Bezahlung der Zinse, Steuern und Beiträge an die Güterzusammenlegung.

Da das Urteil im Begnadigungsweg nicht einer erneuten Prüfung unterzogen werden kann, ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchstellers

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nicht einzutreten. Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse ist gemäss Steuerausweis tatsächlich eine gewisse Verschlechterung seiner Einkommensund Vennögensverhältnisse festzustellen, die allerdings weitgehend nur eine Folge der nach dem neuen kantonalen Steuergesetz veränderten Berechnungsgrundlagen ist. Jedenfalls ist keinesfalls mit dem Eintreten einer Notlage zu rechnen, wenn Müller die Tilgung der ganzen Busse zugemutet wird. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

281. Kaspar Eigensatz, 1920, Händler, Mühlau (Aargau), verurteilt am 29. Dezember 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er im Jahre 1945, ohne im Besitze einer Obsthandelskarte zu sein, 1800 kg Kernobst bei Produzenten und Händlern bezogen und an Detailhändler und Grossisten verkauft hat.

Der Verurteilte ersuchte nach Abschluss des Eechtöffnungsverfahrens um Begnadigung, wozu er geltend machte, er habe nur seinen Kunden Obst zugeführt und keinen Schaden gestiftet.

Der Gesuchsteller ist nach Eröffnung des Abschlusses der Strafuntersuchung, die zu obigem Urteil führte, rückfällig geworden und musste erneut gebüsst werden. Gemäss Bericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt er ein «flottantes» Leben und gibt über seine Tätigkeit und die Verdienstmöglichkeiten keine Auskunft. Da dadurch eine Beurteilung seiner gegenwärtigen Verhältnisse verunmöglicht wird, kann ein Gnadenakt nicht befürwortet werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

282. Giovanni Cattaneo,-1897, Landwirt, Sotto Bisio/Balerna (Tessin), verurteilt am 2. November 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse wegen Ubermahlens von 696 kg Brotgetreide der Ernten 1948 und 1944.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er darauf hinweist, er habe aus Unkenntnis der geltenden Vorschriften gehandelt. Er lebe ferner in misslichen finanziellen Verhältnissen und habe seinerzeit wegen Krankheit in der Familie und häufigen Militärdienstes mit Schwierigkeiten in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu kämpfen gehabt. Er gemesse einen guten Leumund und
habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt.

Soweit sich die Vorbringen auf die Schuldfrage beziehen, kann darauf im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. Die Berufungsinstanz hat übrigens mit aller Deutlichkeit festgestellt, dass Cattaneo nicht in Unkenntnis der kriegswirtschaftlichen Vorschriften gehandelt haben könne. Der Appellationsrichter bezeichnete ferner die erstinstanzlich ausgesprochene Busse als keineswegs übersetzt und fügte bei, dass eine weitere Herabsetzung der konstanten Gerichtspraxis in ähnlichen Fällen widersprechen würde.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nicht so schlecht wie er behauptet. Einer mit dem Gesuch eingereichten Erklärung deï Gemeinde-

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behörde von Baierna ist zu entnehmen, dass der Bittsteller zusammen mit seinem Bruder Eigentümer eines der grössten landwirtschaftlichen Betriebe der Gegend ist. Da Cattaneo eine Verschlechterung seiner Lage seit dem Urteil nicht geltend macht, halten wir dafür, es könne ihm die Bezahlung der Busse zugemutet werden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

288. Eené Favre, 1910, Vertreter, Lausanne (Waadt), verurteilt am 12. April 1946 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er in einem Armeemagazin gestohlene Waren ohne Eationierungsausweise verkauft und versucht hat, Zucker zu übersetztem Preis schwarz zu kaufen und zu verkaufen; ferner weil er ohne Eationierungsausweise 14 kg Käse bezog. Die Busse wurde vom Eichter am 5. Januar 1948 in 20 Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei während der Verbüssung einer nühtärgerichtlichen Zuchthausstrafe zu dieser Busse verurteilt worden. Nach seiner am 30. September 1947 erfolgten bedingten Entlassung sei er vom Umwandlungsrichter aufgefordert worden, die Busse bis zum 81. Dezember 1947 zu bezahlen. Da er bis jetzt keine Stelle gefunden habe, sondern nur Gelegenheitsarbeiten habe verrichten können, sei es ihm nicht möglich gewesen, neben seinen Familienpflichten auch noch dieser Zahlungsaufforderung nachzukommen. Zudem sei seine Gesundheit angegriffen; er könne keine schweren Arbeiten verrichten.

Die Vollzugsbehörde ist der Auffassung, es wäre dem Gesuchsteller möglich gewesen, durch kleine Abzahlungen wenigstens seinen guten Willen zu bekunden.

Angesichts seiner Vorstrafen sei er überhaupt eines Entgegenkommens unwürdig.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragt deshalb seinerseits die Gesuchsabweisung. Wir können uns diesem Antrag nicht anschliessen. Nicht nur ist für einen Teil der kriegswirtschaftlichen Vergehen der deliktische Wille hauptsächlich auf den bereits militärgerichtlich geahndeten Diebstahl gerichtet gewesen, sondern die vorliegenden Akten vermitteln den bestimmten Eindruck, dass Favre die Busse bis zu dem ihm vom Eichter gesetzten Zeitpunkt tatsächlich nicht hat bezahlen können. Insbesondere verweisen wir auf die Erklärung
des Inspektors des Arbeitsamtes der Gemeinde Läusanne. Dieser bestätigt, sich mit dem Gesuchsteller und semer Familie seit Jahren befasst zu haben, und stellt Favre das Zeugnis aus, sich alle Mühe gegeben zu haben, zu arbeiten und für den Unterhalt seiner kleinen Familie aufzukommen. Ein Arzt bestätigt ferner, dass Favre an Zirkulationsstörungen leide und für schwere Arbeiten nicht geeignet sei.

Wir kommen deshalb zum Schluss, es handle sich hier um einen Sonderfall, der trotz den Bedenken hinsichtlich der Begnadigungswürdigkeit ein "Entgegenkommen zu rechtfertigen vermag. Wir beantragen deshalb die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Umwandlungsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren,

513 284. Josef Furrer, 1910, Landwirt, Pfeffikon (Luzern), verurteilt am 29. August 1947 vom Einzelriohter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse wegen Gehilfenschaft bei der Schwarzschlachtung eines Eindes und eines Kalbes.

Furrer ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, er habe eine verstümmelte Hand und sei deshalb nicht voll arbeitsfähig. Das vergangene Jahr sei für die Landwirtschaft schlecht gewesen. Auch habe er seine Mutter zu unterstützen.

Die Verfahrens- und Betreibungskosten hat Furrer bezahlt. Er bewirtschaftet einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb und ist daneben als Waldarbeiter tätig. Er lebt in sehr bescheidenen Verhältnissen. Durch den inzwischen eingetretenen Tod der Mutter sind ihm erneut .finanzielle Verpflichtungen erwachsen, die sich bei den vorliegenden Verhältnissen auf längere Zeit als grosse Last auswirken dürften. Zudem hat er sich seit dem Urteil verheiratet. In Würdigung aller Umstände b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

235. Margrit Müller, 1912, Bürolistin, Zürich, verurteilt am 11. September 1944 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission zu Fr. 160 Busse wegen Verkaufs von Bationierungsausweisen im Juni 1944.

Mit Zustimmung der Verurteilten ersucht ein Dritter um Erlass der Busse, wozu er darauf hinweist, er habe die Verurteilte «wegen schwerer Krankheit in seinen Haushalt aufgenommen». Margrit Müller habe die Widerhandlungeu aus einer schweren Notlage heraus begangen. Ihre heutigen Verdienstmöglichkeiten würden bestenfalls für den Unterhalt ihres Kindes hinreichen.

Margrit Müller geniesst einen schlechten Leumund und ist eines Entgegenkommens unwürdig. Wir sind der Auffassung, dass diese sehr wohl in der Lage wäre, einer geregelten Arbeit nachzugehen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Sache des Bichters wird es sein zu prüfen, ob sie unverschuldet zahlungsunfähig ist und somit allenfalls die Umwandlung der Busse in Haft ausgeschlossen werden kann. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir die Gesuchsabweisung.

286. Emil Bogger, 1905, Landwirt, Hundgellen bei Eich (Luzern), verurteilt am 25. April 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen
Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er in den Jahren 1944 und 1945 seine Mahlberechtigung für Brotgetreide um 1395 kg überschritten hat. Die Berufungsinstanz hat das Eintreten auf die verspätet eingereichte Appellation verweigert.

Bogger ersucht um ganze oder teilweise Begnadigung, wozu er geltend macht, seine wirtschaftliche Lage sei bescheiden. Seine Liegenschaft habe während mehreren Jahren unter Engerlingsschäden gelitten ; zu seinem Unglück sei noch die Dürre des letzten Jahres hinzugekommen. In den Jahren 1940 und 1941 habe er unfruchtbares Land auf eigene Kosten urbar gemacht.

514 Der Gesuchsteller hat die Verfahrenskosten bezahlt. Seine finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Seine Liegenschaft ist überschuldet, was dem Eichter nicht bekannt gewesen zu sein scheint. Zudem hat Kogger infolge der letztjährigen Dürre einen erheblichen Einkommensverlust erlitten. Die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen gegenüber dem in persönlicher Hinsicht würdigen Gesuchsteller scheinen uns deshalb erfüllt zu sein. Ein völliger Verzicht auf den Vollzug der Busse drängt sich jedoch angesichts der geringen ihm obliegenden familiären Pflichten nicht auf. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

287. Felix Steiner, 1911, Metzger, Bern, verurteilt am 19. Februar 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzhchen Urteils, zu Fr. 150 Busse wegen Überschreitung der Schlachtgewichtszuteilung um 388 kg im Dezember 1943.

Steiner ersucht unter Hinweis auf seine Krankheit und seine misslichen finanziellen Verhältnisse um Erlass der Busse und der Kosten.

Der Gesuchsteller ist schwer lungenkrank und hospitalisiert. Seine Metzgerei, deren Betreten ihm vom Arzt verboten wurde, hat er verpachten müssen.

Sowohl sein Einkommen wie auch sein Vermögen sind seit dem Urteil wesentlich zurückgegangen, so dass, wenn sein Gesundheitszustand sich nicht bald bessern sollte, mit dem Eintreten einer Notlage für seine Familie gerechnet werden muss. Trotzdem Steiner kriegswirtschaftlich bereits viermal wegen ähnlicher Vergehen bestraft werden musate, beantragen wir unter diesen Umständen den Bussenerlass. Hinsichtlich der Kosten, für deren Erlass das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuständig ist, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

238. Ernst Arnold, 1925, Kundenmetzger, Menzingen (Zug), verurteilt am 17. Juli 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er im Jahre 1944 bei der Schwarzschlachtung von 8 Schweinen Gehilfenschaft geleistet hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei im Zeitpunkt der Tatbegehung erst 19 Jahre alt gewesen und habe sich von den Folgen seines Vergehens nicht genügend Bechenschaft gegeben. Er sei mittellos.
Dass der Gesuchsteller zur Zeit der Tatbegehung nicht volljährig war, ist auch dem Eichter bekannt gewesen. Die Schuldfrage, die durch Vorbringen erneut aufgeworfen wird, kann im Begnadigungsweg überhaupt nicht überprüft werden. Die finanziellen Verhältnisse des ledigen Gesuchstellers, dem keine Unterstützungspflichten obliegen, sind geordnet. Angesichts seines wenn auch bescheidenen Einkommens wäre es ihm längst möglich gewesen, Teilzahlungen an die Busse zu leisten. Er hat bis jetzt jedoch noch gar nichts bezahlt. Da sich seine Lage keineswegs verschlechtert hat und somit keine

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Kommiserationsgründe vorliegen, beantragen -wir mit dem Geueralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

239. Albert Holderegger, 1918, Coiffeur, Herisau (Appenzell A.-Eh.), verurteilt am 4. Juli 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr, 150 Busse und aur Bezahlung des unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 62.50 an den Bund, weil er im Dezember 1945 50 kg Schweinefleisch schwarz und zu übersetzten Preisen gekauft und ebenso, wieder veräussert hat.

Der Gesuchsteller ersucht um Erlass aller sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen, wozu er geltend macht, er sei nun verheiratet und habe zwei Kinder. In der Fabrik, wo er arbeite, werde er als Anfänger nur bescheiden entlöhnt; auch könne er wegen Wohnungsmangel nicht mit seiner Familie zusammenleben. Er weist ferner darauf hin, er habe 750 Aktivdiensttage geleistet.

Der nicht vorbestrafte und gut beleumdete Gesuchsteller lebt in bescheidenen Verhältnissen. Seit seiner Verurteilung hat er sich verheiratet und ist heute Vater von zwei Kindern. Da er am Arbeitsort keine Wohnung finden konnte, muss er seine Familie an verschiedenen Orten unterbringen, was ihm zusätzliche Kosten verursacht. Daraus ergibt sich zweifellos eine Verschlechterung seiner Lage. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50. Soweit sich das Gesuch auf den Erlass der Kosten und die Einziehung des widerrechtlichen Gewinnes bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden.

240. Simon Dänzer, 1908, Wirt und Händler, Gurzelen bei Thun (Bern), verurteilt am 8. April 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er im Herbst 1944 800 kg Saatgetreide verfüttert hat.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 100, Er erklärt sich bereit, diesen Betrag für die Widerhandlung aufzubringen. Sollte diese Erklärung nicht anerkannt werden, so sehe er sich gezwungen, die Busse mit Haft abzuverdienen; jedoch müsse man ihm jemand stellen, der die Arbeit mache.

Dänzer bringt keine Kommiserationsgründe vor; irgendwelche Erklärung für seine aufgestellten Forderungen und Bedingungen bleibt er schuldig. Auch zeigt sein Gesuch nichts von Einsicht oderEeue.--Wenn seine
Verhältnisse auch bescheiden sind, so haben sie sich doch seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern gebessert. Zudem hat der Eichter die Busse im Hinblick auf die finanzielle Lage Dänzers bereits sehr weit herabgesetzt. Wir sind der Auffassung, es könne ihm die Tilgung seiner Schuld zugemutet werden, und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

516 241. Albert Sigg, 1888, gew. Elektromonteur, Zürich, verurteilt am 28. Januar 1947 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er in den Jahren 1945 und 1946 beim Bezug (Diebstahl) und bei der Abgabe von 69 kg Brot, 87 kg Weissmehl und 8 kg Teig ohne Bationierungsausweise Gehilfenschaft geleistet hat. Sigg ist in dieser Sachegemeinrechtlich wegen Hehlerei zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt worden, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

Sigg ersucht um Erlass der Busse. Er sei im Februar 1945 im Militärdienst verunfallt und seither nicht mehr arbeitsfähig, weshalb es ihm unmöglich sei,.

die Busse zu bezahlen.

Der Gesuchsteller scheint keinem Verdienst mehr nachzugehen, obschon seine Arbeitsunfähigkeit infolge des von ihm geltend gemachten Unfalles nur 15% beträgt. Er lebt in bescheidenen Verhältnissen und wird zum Teil von seinen zwei Söhnen, mit denen er in gemeinsamem Haushalt lebt, unterstützt.

Von der Militärversicherung bezieht er eine kleine Eente. Obschon Sigg vorbestraft ist, beantragen wir in Berücksichtigung aller Umstände die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

242. Arthur Terrier, 1900, Landwirt, Montignez (Bern), verurteilt am 21. Februar und 19. Oktober 1946 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu. Bussen von Fr. 120 und 25, weil er für die Ernten 1942: und 1948 ohne Begründung einen um je 1400 kg zu geringen Getreideertrag angegeben hat und der Ablieferungspflicht für Futtergetreide im Jahre 1944verspätet nachgekommen ist, Der Verurteilte ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er darauf hinweist, die Fehlbeträge aus den Ernten 1942 und 1943 seien auf den vielen Aktivdienst, fehlende Arbeitskräfte, einen ihm zugestossenen Unfall sowieauf Mäuse- und Elementarschäden zurückzuführen. Die zweite Busse sei weit übersetzt, da es sich nur um einen nicht abgelieferten Best von 27 kg Futtergetreide gehandelt habe, Die Kosten können im Begnadigungsweg nicht erlassen werden. Der Gesuchsteller bringt nichts vor, was er nicht schon vor dem Eichter geltend gemacht hätte. Das Urteil kann aber hier nicht überprüft werden. Unzutreffend ist die Behauptung, er sei bloss wegen der Nichtlieferung von 27 kg Futtergetreide zu Fr. 25 Busse verurteilt worden. Tatsächlich erstreckte sich die verspätete Ablieferung auf 327 kg,
wobei bereits der Eichter der Nachlieferung von 800 kg bei der Strafzumessung Eechnung getragen hat.

Der Gesuchstcller ist ledig und hat kerne Unterstützungspflichten. Er hat noch nichts an die Busse bezahlt, obschon ihm dies möghch gewesen wäre.

Wir sehen uns deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volks.Wirtschaftsdepartements veranlasst, die Abweisung des Gesuches zu beantragen.

243. Karl Koppel, 1904, Landwirt, Bennwil (Baselland), verurteilt am 18. Dezember 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappella-

517 tjonsgerichts zu Fr. 150 Busse wegen Minderablieferung von 732 Eiern im Produktionsjahr 1948/44.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er neben tatbeständlichen und beweisrechtlichen Vorbringen, die eine Kritik des Entscheides der Berufungsinstanz darstellen, geltend macht, er habe seinen Betrieb wegen der Folgen einer im Jahre 1941 ausgestandenen Kinderlähmung, die ihn am Melken gehindert hätten, auf Geflügelzucht umgestellt. Es wäre ungerecht, wenn er unter diesen Umständen als Schuldenbauer wegen dieser Eier eine so hohe Busse bezahlen müsste.

Die Überprüfung des Urteils ist hier nicht möglich. Die finanziellen Verhältnisse sind im Hinblick auf die Pflichten des Gesuchstellers gegenüber seiner Familie mit vier Kindern bescheiden, doch haben sie sich seit dem Urteil nicht verschlechtert. Koppel ist Kleinbauer, doch nicht überschuldet. Sein Gesundheitszustand wird im Bericht der Ortsbehörden als gut bezeichnet, und eine Behinderung hinsichtlich der Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb liege nicht vor. Die Angaben im Gesuch stimmen somit mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überoin, weshalb wir mit dem Genoralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung beantragen.

244. Amalie Wernli, 1892, Hausfrau, Reutlingon (Zürich), verurteilt am 12. August 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 160 Busse, weil sie im Jahre 1944 790 Eier zu wenig abgeliefert hat.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu sie die bereits vor dem Berufungsrichter zu dieser Rechtfertigung geltend gemachten Gründe erneut vorbringt. Zudem führt sie aus, sie sei schon immer finanziell bedrängt gewesen und nun auch noch kränklich. Längere Zeit habe sie sich sogar im Spital aufhalten müssen.

Frau Wernli bewirtschaftet mit ihren acht Kindern, die bis auf eines bereits mehr als 18 Jahre alt sind, ein Heimwesen mittlerer Grosse. Ihre finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Nach dem von den Ortsbehörden eingeholten Bericht handelt es sich um eine rechtschaffene Frau und Mutter, dio jedoch abgearbeitet und wegen eines Herzleidens nur noch beschränkt arbeitsfähig sei. Bereits der Richter hat dor bescheidenen finanziellen Lage der Gesuchstellerin bei dor Strafzumessung Rechnung
getragen, und er hat sich ebenfalls eingehend mit den zu ihrer Rechtfertigung angeführten Einwänden auseinandergesetzt. Da letztere die Schuldfrage betreffen, kann darauf im Begnadigungsweg überhaupt nicht eingetreten werden. Dagegen stellt die Krankheit der Gesuchstellerin und die dadurch bedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit eindeutig eine Verschlechterung ihrer Lage dar, die ein Entgegenkommen zu rechtfertigen vermag. Wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 30 und Einräumung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

518 245, Gertrud Sollberger, 1921, Hausangestellte, Meilen (Zürich), verurteilt am 21. November 1945 vom Einzehichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 120 Busse, weil sie im Sommer 1948 rund 80 kg Fleisch, verschiedene Fleischwaren sowie 5 kg Butter ohne Eationierungsausweise bezogen (Diebstahl) und zum Teil schwarz abgegeben hat.

Der Vormund der Verurteilten ersucht unter Hinweis auf die misslichen finanziellen Verhältnisse um Erlass der Busse und der Verfahrenskosten. Er macht ferner geltend, die Verurteilte habe sich seit Verbüssung einer ihr für den Diebstahl der oben erwähnten Waren und wegen anderer Delikte auferlegten längeren Gefängnisstrafe gut gehalten. Sie sei heute als Hausangestellte tätig und hätte aus ihrem bescheidenen Barlohn für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen und müsse ausserdem erhebliche Schulden abzahlen.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin eine schwere Jugend verbracht hat, und ihre Verfehlungen weitgehend auf den mangelnden Halt, den ihr das Elternhaus zu leihen vermochte, zurückzuführen sind.

Es wird in den eingeholten Polizeiberichten bestätigt, dass sich Gertrud Sollberger in den seit ihrer Entlassung aus der Strafanstalt verflossenen Jahren gut gehalten hat. Aus dieser Tatsache kann geschlossen werden, dass die Verbüssung der gemeinrechtlichen Gefängnisstrafe ihren Zweck erfüllt hat und eine Besserung der Gesuchstellerin eingetreten ist. Die vom Vormund geäusserte Befürchtung, der Vollzug der vorliegenden Busse könnte, da angesichts der Mittellosigkeit eine Umwandlung in Haft wahrscheinlich wäre, auf das weitere Verhalten der Gesuchstellerin nur nachteilige Auswirkungen zeitigen, scheint somit nicht abwegig. Um die weitere charakterhche Erstarkung der Gertrud Sollberger nicht zu gefährden, glauben wir deshalb, trotz ihrer Vorstraf en und ihres früheren schlechten Leumundes ein Entgegenkommen verantworten zu dürfen,und beantragen den Erlass der Busse. Die Verfahrenskosten können im Begnadigungsweg nicht erlassen werden; das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements wird im Bahmen semer Kompetenzen prüfen, ob auf deren Einziehung verzichtet werden kann.

246. Peter Koch, 1887, Landwirt, Entlebuch (Luzern), verurteilt am 12. September 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu
Fr. 120 Busse, weil er im Versorgungsjahr 1944/45 die Berechtigung zum Vermahlenlassen um 538 kg Nacktfrucht überschritten hat.

Der Verurteilte ersucht um Bussenerlass, wozu er erneut geltend macht, er hätte die Widerhandlung nicht absichtlich begangen. Er sei hiezu fast gezwungen gewesen, um das Getreide vor Mäuseschäden zu bewahren; Er habe seither jedes Jahr eine Anzahl Brotkarten eingespart.

Die über Koch verhängte Busse ist deshalb so niedrig angesetzt worden, weil er sich bereits in der Strafuntersuchung 16 Brotkarten abziehen liess und sich zudem verpflichtete, auf diese Weise die ganze Ubermahlung einzusparen.

Dass er dieses Versprechen gehalten hat, bildet keinen Anlass zu einem erneuten Entgegenkommen. Seine persönlichen Verhältnisse haben sich in keiner Weise

519

verändert; Kommiserationsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche bekannt. Vielmehr ist die Busse derart gering, dass dem Gesuchsteller deren Bezahlung zugemutet werden kann. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

247. Fritz Heiniger, 1882, Landwirt, Gontenschwil (Aargau), verurteilt am 3. Februar 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 120 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, weil er in den Jahren 1943 und 1944 der Ablieferungspflicht für Futtergetreide nicht nachgekommen ist.

Der Verurteilte ersucht um Brlass der Busse, wozu er geltend macht, Missernten hätten die Erfüllung der Ablieferungspflicht vereitelt. Auch sei die versprochene Abschätzung von 70% nicht erfolgt. Böser Wille habe nicht bestanden.

Mit den gleichen Vorbringen begründete Heiniger seine Appellation. Sie bilden keine Begnadigungsgründe. Im übrigen stellte die Berufungsinstanz fest, Heiniger habe den Minderertragsausweis nicht beigebracht und auch gegen die Zuteilungsquote nie Beschwerde geführt. Hätte er tatsächlich einen Minderertrag erzielt, so wäre ihm wenigstens eine teilweise Erfüllung der Ablieferungspflicht möglich gewesen. Wir beantragen wegen Fehlens von Begnadigungsgründen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

248. Otto Müller, 1906, Landwirt. Weissenbach/Boswil (Aargau), verurteilt am 20. Januar 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 120 Busse wegen Nichtablieferung von 500 kg Futtergetreide der Ernte 1944.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wobei er sich auf eine neue Erörterung der Strafbarkeit seiner Handlungsweise beschränkt und behauptet, er sei zu Unrecht verurteilt worden.

Die Berufungsinstanz hat sich mit, den Vorbringen des Gesuchstellers eingehend befasst und ihn als schuldig befunden. Eine Überprüfung dieses Urteils ist im Begnadigungsweg nicht möglich. Da Müller anderseits keine Kommiserationsgründe geltend macht und solche angesichts seiner wohlgeordneten Verhältnisse auch nicht vorzuliegen scheinen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom
1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund der selben erlassenen Ausführungsvorschriften sind ver urteilt worden (249--266):

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249. Walter Hegi, 1900, kaufmännischer Angestellter, Lausanne (Waadt), verurteilt am 15. Dezember 1942 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu 3 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 5000 Busse. Waren im Werte von Fr. 14963.25 wurden eingezogen und die Veröffentlichung des Urteils angeordnet. Hegi hat im Jahre 1941 im Kettenhandel und unter Überschreitung der Höchstpreise grosse Mengen Teigwaren, Tee und Kaffee sowie Handseife und Waschpulver ohne Rationierungsausweise bzw. ohne eine Kontingentberechtigung gekauft und zum Teil unter Erzielung ungerechtfertigter Gewinne verkauft. -- Ferner verurteilt am 21. April 1944, von der strafrechtlichen Bekürskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteruentes, in wesentlicher Bestätigung dea erstinst anzlichen Urteils, zu einer Zusatzstraf e von 8 Monaten Gefängnis, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 5 Jahren, und zu einer zusätzlichen Busse von Fr. 1500. Es wurden der Straf regist ereintrag und die Urteilspublikation angeordnet und die Eulach Garage AG. in Winterthur für einen Drittel der Busse und der Kosten solidarisch haftbar erklärt. Hegi hat sich vom August 1941 bis März 1942 umfangreicher Schiebungen mit Schmierölen und des Kaufs und Verkaufs von Dieselöl- und Benzincoupons schuldig gemacht. Die Zusatzbusso von Fr. 1500 hat Hogi bezahlt, ebenso Fr. 100 an die Verfahrenskosten.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der sich aus den beiden Urteilen aus Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten noch ergebenden Kestverpt'lichtung im Betrage von Fr. 7128.55, wozu er geltend macht, er sei wegen der Durchführung zweier gesonderter Verfahren zweimal bestraft und deshalb benachteiligt worden. Er habe sich seinerzeit nur wegen der Krisenunterstützung im Autogowerbe zu den Widerhandlungen verleiten lassen; persönlich seien ihm daraus keine Vorteile erwachsen. Vielmehr habe er seine Stellung und seine Ersparnisse verloren. Seine neue Anstellung sei befristet, und nach seiner Entlassung stehe er völlig mittellos da. In seinem Alter sei es nicht leicht, für sich und seine Familie mit zwei Kindern eine neue Existenz zu finden.

Das Gesuch bezieht sich nicht auf die Gefängnisstrafen, sondern nur auf die Hegi aus den Urteilen erwachsenen finanziellen Verpflichtungen. Da
im Begnadigungsweg jedoch nur Strafen erlassen werden können, vermöchten einzig die Bussen Gegenstand eines Erlasses zu bilden. Da die Zusatzbusse bereits ge.tilgt ist, kann auf das Gesuch somit nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse von Fr. 5000 aus dem Urteil vom 15. Dezember 1942 bezieht.

Hinsichtlich der Gesuchsbegründung vermögen alle jene Vorbringen, die sich auf die Versehuldensfrage beziehen, oder durch welche an der Strafzumessung Kritik geübt wird, ein Entgegenkommen nicht zu begründen, da die Überprüfung des Urteils hier nicht mehr möglich ist. Der Tatsache der Verurteilung in zwei getrennten Verfahren ist übrigens vom Bichter dadurch Eechnung getragen worden, dass er im zweiten Urteil nur eine Zusatzstrafe ausgesprochen hat. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist seit dem Urteil keine Verschlechterung eingetreten. Wohl hat Hegi wegen seiner Verfehlungen seine Lebensstelle als Geschäftsführer der Eulach-Garage in Winterthur ver-

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loren, was vom Gericht bei der Festsetzung der Strafe aber bereits weitgehend in Eechnung gestellt worden ist. Dagegen ist seine Befürchtung, er werde nach seiner Entlassung aus einer vorübergehenden Anstellung verdienstlos sein, nicht Tatsache geworden. Er hat wieder eine Stelle gefunden, in der er sich keineswegs schlechter stellt als zur Zeit des Urteils. Dass er sich seither gut gehalten hat und die Bezahlung der Busse ihm nicht leicht fallen wird, bildet keinen Grund für einen Gnadenerlass. Die Vollzugsbehörde wird seiner finanziellen Lage durch Einräumung von Zahlungserleichterungen entsprechend Eechnung tragen. Sollte er tatsächlich unverschuldet zahlungsunfähig sein, so wird der Richter die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen können. Angesichts des Fehlens von Begnadigungsgründen und im Hinblick auf die bereits vom Gericht im Hinblick auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers gezeigte Milde beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

250. Natale Pedrini, 1904, Vertreter, Mairengo (Tessin), verurteilt am 27. Juli 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu l Monat Gefängnis, unter Anrechnung von 15 Tagen Untersuchungshaft, und zu Fr. 1500 Busse. Es wurden der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation angeordnet. Pedrini betrieb im Jahre 1945 einen umfangreichen Handel mit Eationierungsausweisen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass aller ihm durch dieses Urteil auferlegten Strafen. Er beanstandet, dass ihm nur 15 Tage Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet wurden, obschon er während ca. 5 Monaten zur psychiatrischen Untersuchung im Kantonsspital und in einer Trinkerheilanstalt festgehalten worden sei. Er sei zudem arbeitslos und in misslichen finanziellen Verhältnissen, so dass ihm die Bezahlung der Busse unmöglich sei.

Pedrini ist Trinker, was den allgemeinen Zerfall seiner geistigen und physischen Gesundheit zur Folge hatte. Die Kritik der nicht genügenden Anrechnung der Haft wurde bereits ohne Erfolg vor der Berufungsinstanz angebracht. Tatsächlich war er 5 Tage in Untersuchungshaft und 10 Tage zur Beobachtung im Kantonsspital. Die
Einweisung in die Trinkerheilanstalt erfolgte durch Verfügung der Behörden des Kantons Tessin. Die finanziellen Verhältnisse sind aus eigenem Verschulden schlecht. Pedrini ist eines Entgegenkommens übrigens nicht würdig, weil er als Angestellter eines Kriegswirtschaftsamtes aus reiner Gewinnsucht gehandelt hat. "Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

25Ì. Placide Martin, 1907, Kaufmann, Lausanne (Waadt), verurteilt am 4. Juli 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu l Monat Gefängnis, zu Fr. 1000 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlichen Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 3953.24 an den Bund. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag verfügt.

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Martin hat im Jahre 1945 über 1500 kg zu weit übersetzten Preisen gekauftes Getreide unerlaubterweise vermählen lassen und das gewonnene Weissmehl wiederum zu weit übersetzten Preisen verkauft. Er hat ferner 28 Schweine schwarz geschlachtet, wobei er deren 20 zu übersetzten Preisen gekauft hatte.

Das Fleisch führte er unter Erzielung eines ungerechtfertigten Vermögensvorteils dem Schwarzhandel zu. Endlich hat er auch Teigwaren ohne Bationierungsausweise bezogen.

Für Martin ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe sich aus einer Notlage heraus vergangen, da er während des Krieges als Inhaber einer Mineralwasserfirma in Konkurs geraten sei.

Die Vorbringen des Gesuchstellers beziehen sich alle auf eine Kritik am Urteil, die im Begnadigungsweg nicht gehört werden kann. Bereits das Gericht hat hervorgehoben, dass Martin den Schwarzhandel gewerbmässig betrieben hat und dass die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht in Betracht fallen könne. Aus dem gleichen Grunde kommt auch im Begnadigungsweg der Erlass der Gefängnisstrafe nicht in Frage. Da ihm zudem auch die Ortsbehörden ein schlechtes Leumundszeugnis ausstellen, erachten wir ihn eines Entgegenkommens überhaupt als nicht würdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

252. Josef Enzler, 1917, Landwirt, Gais (Appenzell A.-Kh.), verurteilt am 24. September 1943 von der strafrechtlichen Kekurskominission des eidgenössischen Vqlkswirtschaftsdepartements, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu l Monat Gefängnis, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft, und zu Fr. 500 Busse. Es wurden der Eintrag in die Strafregister und die Urteilspublikation verfügt. Enzler hat in der Zeit zwischen Mai 1941 und April 1942 bei verschiedenen Lieferanten insgesamt 233 kg Butter und 437 kg Käse ohne Bationierungsausweise und bei einer Preisüberschreitung von Fr. 677,50 erworben und den grössten Teil davon auf dieselbe Weise verkauft.

Der Verurteilte ersucht durch einen Eechtsanwalt um Erlass des Bussenrestes, wozu er auf seine äusserst bescheidene finanzielle Lage hinweist. Der Vollzug der Busse würde zur Vernichtung seiner Existenz führen, worunter in erster Linie seine Kinder zu leiden hätten. Das Landammannamt
von Appenzell A.-Eh. unterstützt das Gesuch. An die Busse wurden bisher Fr. 270 bezahlt.

Enzler hat bereits früher ein Begnadigungsgesuch eingereicht, das in der Dezembersession 1944 von der Bundesversammlung abgewiesen worden ist (Antrag 30 des Berichtes vom 10. November 1944, BEI. 1326). Die Abweisung des ersten Gesuches erfolgte hauptsächlich wegen der vorsätzlichen und planmassigen Begehung der Widerhandlungen sowie wegen - der Vorstrafen des Gesuchstellers. Die finanziellen Verhältnisse haben sich seither sowohl nach Steuerausweis. wie auch angesichts- der grösseren Familienpflichten tatsächlich verschlechtert. Anderseits hat der Gesuchsteller im April 1946 wegen vorsätz-

523 lieher Übertretung der Fleischschauverordnung erneut mit 10 Tagen Haft und Fr. 200 Busse bestraft werden müssen. Diese Strafe war dem Landammannamt, als es das Gesuch des Enzler empfahl, noch nicht bekannt. Es ging vielmehr davon aus, der vorbestrafte Gesuchsteller bemühe sich nun mit Erfolg, nicht mehr straffällig zu werden. Der Gesuchsteller hat somit die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, und er erscheint deshalb nicht begnadigungswürdig.

Wir halten dafür, es sei dem Richter zu überlassen, die Umwandlung der Bussein Haft auszuschliessen, sofern Enzler den Nachweis seiner unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit zu erbringen vermag, und beantragen mit, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

253. Antonio Biserni, 1912, italienischer Staatsangehöriger, Chauffeur, Basel, verurteilt am 17. März 1944 von der 8. strafrechtlichen Kommission de» eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu 28 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 19 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 800. Der Verurteilte hat in den Jahren 1942 und 1948 Grossbezügercoupons für Fett und Öl gekauft und in erheblichem Umfang und zu übersetzten Preisen mit Lebensmitteln Schwarzhandel getrieben. Ebenso hat er ohne Bewilligung gebrauchte Pneus erworben.

Biserni, der bisher die Verfahrenskosten und Fr. 50 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Herabsetzung der Busse. Er komme mit seinem Einkommen ohnehin nicht aus, da er noch Abzahlungen zu leisten habe. Hingegen sei ein Freund bereit, eine Schlusszahlung für ihn zu leisten.

Der Gesuchsteller ist in Basel geboren und aufgewachsen. Er hat den Schreinerberuf erlernt, betätigt sich jedoch seit Jahren als Chauffeur. Er verfügt über ein rechtes Einkommen, das ihm erlauben sollte, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Obschon er ledig ist und ihm keine Unterstützungspflichten obliegen, lässt er es immer wieder zu Betreibungen und sogar zur Ausstellung von Verlustschemen kommen, was auf eine schlechte Zahlungsmoral sehhessen lässt. Es darf ferner nicht ausser acht gelassen werden, dass Biserni während des Krieges faschistischen Organisationen angehört und sich nach der Einreichung des Begnadigungsgesuches unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde schuldig gemacht hat und zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt
worden ist. Seine im Zusammenhang mit diesem Vergehen verfügte Ausweisung wurde vorläufig sistiert, doch musste er inzwischen in ein neues Strafverfahren wegen Couponsdiebstählen einbezogen werden, was eine weitere kriegswirtschaftliche und gemeinrechtliche Bestrafung zur Folge haben wird. Unter diesen Umständen ist Biserni, der das ihm von der Schweiz gewährte Gastrecht fortgesetzt in derart schwerwiegender Weise missbraucht, eines gnadenweisen Entgegenkommens überhaupt nicht würdig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung beantragen.

254. Horatius Hübscher, 1920, Magaziner, Zürich, verurteilt am 16. Mai 1945 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 10 Tagen Gefängnis, unter

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Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 500 Busse. Gleichzeitig wurden der Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung angeordnet.

Hübscher hat grosse Mengen von Fleischwaren, Butter, Fett, Zucker und Weissmehl schwarz und zu übersetzten Preisen gekauft und zum Teil ebenso verkauft.

Auch hat er zu übersetzten Preisen 100 Liter Branntwein bezogen und zum Teil ebenso abgegeben.

Der Verurteilte ersucht um Bussenerlass, wozu er auf seine schwierigen finanziellen Verhältnisse und seme Familienpflichten hinweist; auch müsse er noch seine Möbel abzahlen.

Wieweit sich die Verhältnisse des zur Zeit des Urteils arbeitslos gewesenen "·Gesuchstellers verschlechtert haben, ist schwer festzustellen.-Sicher ist seine Lage angespannt, so dass er seinen Verpflichtungen ohne die Inanspruchnahme des Arbeitseinkommens seiner Ehefrau nicht nachkommen könnte. Trotzdem tat er bis jetzt Fr. 250 an die Busse bezahlt und dadurch seinen Zahlungswillen bekundet. Wenn auch ein gänzlicher Erlass der Eestbusse angesichts der Schwere seiner aus Gewinnsucht begangenen Verfehlungen nicht in Betracht fällt, so möchten wir doch ein gewisses Entgegenkommen befürworten. Wir "beantragen die Herabsetzung der Eestbusse auf die Hälfte.

255. Eric Fontana, 1.910, Kaufmann, Lausanne (Waadt), verurteilt unter 12 Malen wie folgt: Vom Binzelrichter der 10. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes am 29. Januar 1944 zu Fr. 100 Busse wegen Handels mit Insulin, ohne über die Ware zu verfügen, sowie am S.Oktober 1944 zu Fr. 350 Busse, 'unter gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Konfiskation von 2,6 Karat Diamanten, wegen Schwarzhandels mit Industriediamanten; aro. 28. Oktober 1944 von der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1000 Busse wegen Angebots von Insulin, über das er nicht verlügte, und Verkaufs von Vaseline zu übersetztem Preis; am 17. März 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 500 Busse und zur Zahlung des unrechtmässigen Gewinnes im Betrage von Fr. 2000 an den Bund wegen einer ungerechtfertigten Schiebung mit Hartwachs; am 5. Oktober 1945 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 50 wegen Nichtführens der vorgeschriebenen Lager- und
Verwendungsiontrollen von Schwefel; am 1. Dezember 1945 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 100 Busse wegen Kettenhandels mit 920 kg Trockenmilch; am 28, November 1945 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse und zur Zahlung eines unrechtmässig erzielten Gewinnes im Betrage von Fr. 1000, w.egen Kettenhandels mit gummi arabicum unter Erzielung übersetzter Preise; am 22. Februar 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse wegen Verarbeitung von 1466 kg Vaseline ohne Fabrikationskontingent und ohne Bewilligung; am 12. März 1946 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 70 Busse wegen Beteiligung an einem unerlaubten Handel mit Insulin;

525 am 20. Mai 1946 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse wegen unerlaubten Handels mit Insulin, unter Erzielung eines unrechtmässigen Gewinnes; am 6. Juni 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 50 Busse wegen Gehilfenschaft bei der Erteilung unwahrer Angaben über die Kakaobutterbezüge eines Dritten ; am 12. Dezember 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 80 Busse wegen Verkaufs von Vaseline zu übersetzten Preisen. -- An den Gesamtbussenbetrag von Fr. 8050 sind bisher Fr. 110.10 bezahlt worden.

Fontana ersucht um Erlass aller seiner sich aus den Urteilen noch ergebenden Verpflichtungen, wozu er geltend macht, er sei in Konkurs geraten und habe sich wirtschaftlich nicht erholen können; er befinde sich in misslichen finanziellen Verhältnissen. Er behauptet, er sei das Opfer gewissenloser Geschäftspartner geworden.

Der Gesuchsteller ist von Beruf Drogist. Seine finanziellen Verhältnisse sind nicht gut; er ist Konkursit und war im Zeitpunkt der Einreiohung seines Gesuches verdienstlos. Trotzdem können wir eine Begnadigung nicht befürworten. Fontana ist angesichts seiner fortgesetzten Missachtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften in den Jahren 1942-1945 eines gnadenweisen Entgegenkommens unwürdig. Es liegt ihm offenbar nicht, sich einer geregelten Tätigkeit zu widmen, sonst hätte er sicherlich in seinem Beruf eine Stelle finden können, die ihm ein geordnetes Auskommen für sich, seine Frau und das mit ihm lobende Kind geboten hätte. Es steht ihm deshalb auch schlecht an, zu behaupten, er sei ein Opfer gewissenloser Elemente geworden. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes beantragen wir die Gesuchsabweisung.

256. Josef Eeichmuth, 1886, Futtermühle- und Molkereibesitzer, Schwyz, verurteilt am 2. Februar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 10 000 Busse wegen Verkaufs von Futtermitteln zu übersetzten Preisen und volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Schiebungen mit dieser Ware in der Zeit vom September 1989 bis Juni 1942. Der dabei erzielte widerrechtliche Gewinn belief sich auf rund Fr. 50 000. Es wurden der Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung
angeordnet.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Begnadigung für die sich noch auf Fr. 9250 belaufende Eestbusse. Nachdem er für die Bezahlung der Verfahrenskosten bereits Darlehen habe aufnehmen müssen, sei er nicht in der Lage, die Busse aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Er sei im übrigen zu Unrecht verurteilt worden, und die Berufungsinstanz habe sich mit ihren Feststellungen in Widerspruch zum erstinstanzlichen Entscheid sowie zu andern Urteilen gesetzt. Weil er in früheren Jahren den durch ein Konkursverfahren ausgewiesenen Verlust allein habe tragen müssen, sei es selbstverständlich, .dass er sich nun auch zu den erheblichen Gewinnen habe berechtigt fühlen Bundeeblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

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826 dürfen. Indem er den Gewinn für den Eückkauf von Verlustscheinen verwendete, habe er seine einwandfreie Gesinnung unter Beweis gestellt. Durch ein Missgeschick mit seinem Lieferwagen sei ihm ausserdem zusätzlicher Schaden entstanden.

Die Vorbringen des Gesuchstellers laufen im wesentlichen auf eine Kritik am Urteil hinaus, welche im Begnadigungsweg nicht berücksichtigt werden kann. Die Gerichte t haben im übrigen die meisten seiner Vorbringen sehr eingehend gewürdigt und sind ihm durch die Festsetzung der Busse auf nur Fr. 10000 sowie mit dem Verzicht auf eine Gefängnisstrafe und die Einziehung des vollen widerrechtlichen Gewinnes sehr weit entgegengekommen. Es ist deshalb nur noch zu prüfen, ob sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil Verschlechtert haben, so dass der Vollzug der Strafe für ihn eine besondere, vom Richter nicht vorhergesehene und nicht gewollte Härte darstellen oder gar das Bestehen einer Notlage befürchten liesse. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr hat sich seine Lage im Verhältnis zu den Zahlen-, die dem Bichter vorgelegen haben, ganz wesentlich verbessert. Die Tatsache, dass Beichniuth im Begnadigungsgesuch unter Hinweis auf die früheren Steuerverhältnisse eine Notlage geltend zu machen versucht, währenddem sich sein Einkommen seither wesentlich erhöht und das Vermögen mehr als versechsfacht hat, lässt ihn wenig vertrauenswürdig erscheinen. Wir verweisen hier insbesondere auch auf die bei den Akten liegende Stellungnahme des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtachaftsdepartementes vom 18. März 1948. Dass er im Jahre 1933 in Konkurs geraten ist, den unrechtmassigen Gewinn zur Einlösung von Verlustscheinen verwendet hat und auch heute noch Verlustscheine ausstehen, wurde bereits vom Gericht in sehr weitgehendem Masse berücksichtigt und büdet keinen Kommiserationsgrund. Wir können deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, da zwingende Begnadigungsgründe fehlen, eine Begnadigung nicht empfehlen und beantragen die Gesuchsabweisung, wenn erforderlich unter Einräumung von Teilzahlungen wie bis anhin.

.257. Serge Cornut, 1901, Vertreter, Lausanne (Waadt), verurteilt von der S/strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes am 8, November 1948 und am 14. Februar
1944 zu Bussen von Fr. 2000 .und Fr. 1000, weil er Kakaohülsen bzw. Kakaopulver zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft hat. Die beiden Bussen wurden am 19. Dezember 1947 vom kriegswirtschaftlichen -Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzliehen Entscheides, in insgesamt 8 Monate Haft umgewandelt.

Der Verurteilte.ersucht unter Hinweis auf seine missliche finanzielle Lage um Bückwandlung der Haft in Busse, Herabsetzung derselben und Gewährung von Zahlungserleichterungen. .

Schon die Gerichte ; sind dem Gesuchsteller weit entgegengekommen, namentlich durch die Festsetzung der Umwandlungsstrafe auf 8 statt auf 6 Monate. Die Vollzugsbehörde hat Cornut während Jahren die Möglichkeit.

527 geboten, seine Bussen in angemessenen Teilzahlungen abzutragen. Er hat trotz verschiedener Zahluhgsveréprecheii nichts bezahlt, obschon er, wie der ·Umwandlungsrichter feststellte, dazu in der Lage gewesen wäre. Cornut verdient deshalb kein Entgegenkommen mehr: Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

258. Paul Jäger, 1899, Kaufmann, Salmsach-Bomanshorn (Thurgau), verurteilt vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht wie folgt: am 7. Juli 1945 zu einer Busse von Fr. 1200 wegen Herstellung und Verkaufs von Putter-, Pflanzenschutz- und Düngmitteln ohne Bewilligung und zum Teil ohne Angabe von Herstellerfirma und Warenbezeichnung, und am 28. Mai 1946 zu Fr. 500 Busse wegen Verkaufs von Bodenersatzol zu übersetzton Preisen und Abgabe grösserer Mengen Maschinen- und Boröl, Vaseline und Konsistenzfett unter Überschreitung der Höchstpreisvorschriften. In beiden Urteilen wurde die Firma «Eternum AG. Salmsach-Eomanshorni) für Busse und Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt.

Der Veruteilte ersucht um; Erlass der beiden Bussen, wozu er geltend macht, die Kriegsjahre hätten den Geschäftsbetrieb schwer beeinträchtigt, da für zahlreiche Eohstoffe in den Stichjahren nur unbedeutende Bezüge erfolgt seien und deshalb nur geringe Zuteilungen hätten zugestanden werden können.

Er sei durch Überarbeitung gesundheitlich geschädigt und habe zudem einen Automobilunfall erlitten.

Jäger ist Geschäftsleiter der «Eternum AG. Salmsach-Eomanshorn», einer Fabrik für chemische Produkte. Das Unternehmen ist fast ausschliesslieh im Besitze seines Vaters. Wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Unternehmen hätte während des Krieges mit Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt, so bildet dies für seine andauernde Missachtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften keine Entschuldigung. Angesichts der weiteren sechs kriegswirtschaftlichen Vorstrafen erscheint der Gesuchsteller eines Entgegenkommens wenig würdig.

Da sich zudem auch seine finanziellen Verhältnisse seit den beiden Urteilen, auch bei Berücksichtigung des erwähnten Automobilunfalles, nicht verschlechtert haben und der allgemeine Gesundheitszustand des Gesuchstellers im Bericht der Ortsbehörden als gut bezeichnet wird, sehen wir keinen Grund zu einem Entgegenkommen und beantragen
mit dein Gerieralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

259. Hans Sehallenberger, 1896, Käsehändler, Langnau (Bern), verurteilt am 12. Februar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 530 Busse, weil er in den Jahren 1941-1948 an Detailhändler 4 Käse um insgesamt Fr. 527.--· zu teuer verkauft hat. ' '.Durch seinen Verteidiger ersucht der Verurteilte um Erlass von Busse und Kosten, wozu er mit ausschliesslich rechtlichen Erwägungen Kritik am Urteil'übt.' Er erklärt ausdrücklich, das Gesuch werde nicht wegen" Vorliegens

528 von Kommiserationsgründen, sondern nur deshalb gestellt, weil das Gericht die Busse nur aus formellen Gründen ausgesprochen habe.

Wie der Gesuchsteller selbst feststellt, Hegen keine Kommiserationsgründe vor. Angestrebt wird einzig und allein die Überprüfung des Urteils.

Diese ist jedoch im Begnadigungsweg nicht möglich, weshalb dem Gesuch kein Erfolg beschieden sein kann. Die Behauptung Schallenbergers, die Gerichte hätten nur aus formellen Gründen einen nach seiner Auffassung überhaupt nicht bestehenden unrechtmässigen Gewinn wegsteuern wollen, trifft übrigens nicht zu. Aus der Urteilsbegründung der Berufungsinstanz geht hervor, dass diese die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe sogar verschärft hätte, wenn dies die Verfahrensvorschriften zugelassen hätten. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, 260. Walter Kissling, 1910, Kaufmann, Zürich, verurteilt am 28. September 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 500 Busse. Kissling hat im Jahre 1941 geschenkweise Grossbezügerausweise für Teigwaren und Speiseöl entgegengenommen, in Überschreitung der zulässigen Höchstpreise und ohne Bationierungsausweise l Liter Speiseöl an- und verkauft, 200 kg Zucker schwarz im Kettenhandel und zu übersetzten Preisen bezogen und abgegeben und endlich versucht, mit Bationierungsausweisen für 850 kg Zucker zu handeln.

Kissling ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei zur Begehung der zuletzt erwähnten Widerhandlung provoziert worden. Er habe sich nur wegen seiner damaligen, durch langen Militärdienst bedingten prekären Lage leichtsinnig verführen lassen, Müsste er die Busse bezahlen, so würde seine Existenz auf lange Zeit hinaus schwer belastet.

Bereits das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat den Umstand, dass Kissling zum Handel mit Rationierungsausweisen für 350 kg Zucker ·durch einen Beamten des städtischen Kriegswirtschaftsamtes provoziert worden war, hervorgehoben. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass sich der Beamte nicht nur in ein im Gang befindliches Geschäft eingeschaltet, sondern vielmehr den Anstoss zur Begehung einer noch gar nicht geplanten Widerhandlung gegeben habe. Anderseits habe der
Gesuchsteller bereits vorher mehrere kriegswirtschaftliche Widerhandlungen begangen, was den Schluss erlaube, es sei eine gewisse, offenbar leicht zu beeinflussende deliktische Neigung bereits vorhanden gewesen. Er habe sich vor allem durch Gewinnsucht verleiten lassen. Die Berufungsinstanz hat demzufolge die erstinstanzlich ausgesprochene Busse um Fr. 150 herabgesetzt.

Das verwerfliche Vorgehen jenes städtischen Beamten ist aufs strengste zu verurteilen, und wir halten dafür, es könne dieser Provokation noch in vermehrtem Ausmass, als dies die Berufungsinstanz tat, Eechnung getragen werden. Zudem ist nicht ausser acht zu lassen, dass vom Zeitpunkt der. Tat-

529 begehnng bis zum oberinstanzlichen Urteil fast 5 Jahre verflossen sind und der Geauehsteller seither in kriegs-wirtschaftlicher Beziehung zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben hat. Sein Leumund ist gut. Durch Zahlung von Fr. 169.80 an die Busse hat er auch seinen Zahlungswillen bekundet. Da seine finanzielle Lage bescheiden ist, und er geschäftlich mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf Fr. 200.

261. Erika G. m. b. H., Kohlenhandlung, Bern, verurteilt am 24. Juli 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu solidarischer Haftung für eine gegen den früheren Inhaber der Firma ausgesprochene Busse von Fr. 850, nebst Verfahrenskosten und Ablieferung des unrechtmässigen Gewinnes von Fr. 1215.50 an den Bund. Der Geschäftsführer der Firma hatte 150000 Stück Sägemehlbriketts zu übersetzten Preisen verkauft und die Lieferung vorschriftswidrig fakturiert.

Für die Gesellschaft ersucht ein Anwalt um Entlassung aus der solidarischen Haftung, wozu geltend gemacht wird, die Firma habe inzwischen die Hand gewechselt. Der neue Eigentümer sei an den Verfehlungen des früheren Inhabers nicht beteiligt und habe sich auch in keiner Weise bereichert.

Die Busse und die Verfahrenskosten wurden vom verurteilten früheren Eigentümer inzwischen bezahlt, und das Gesuch ist in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden. Was die Verpflichtung zur Bezahlung des unrechtmässigen Gewinnes an den Bund anbetrifft, so handelt es sich hiebei um eine Massnahme.

Da jedoch einzig Strafen Gegenstand einer Begnadigung bilden können, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten.

262. Jules Brand, 1918, Vulkaniseur, Bern, verurteilt am 14. Januar 1946 vom Einzelrichter des 4. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, weil er in den Jahren 1948 und 1944 eine grössere Anzahl vulkanisierter Fahrradreifen zu übersetzten Preisen verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht um Teilerlass von Busse und Kosten, wozu er geltend macht, er habe nicht mit Pneus gehandelt, sondern eine Reparaturwerkstätte betrieben. Die anders lautenden Geständnisse im kriegswirtschaftlichen Strafverfahren entsprächen nicht den Tatsachen. Pneus seien übrigens überall über den festgesetzten Preisen verkauft worden;
ihn habe man nur ins Becht gefasst, weil er in Bern ansässig sei. Sein Geschäft habe er aufgeben müssen, und er befinde sich in misslichen Verhältnissen. Auch habe sich seine Gesundheit verschlechtert, und seine Frau sei krank.

Soweit Brand die Überprüfung des Urteils verlangt, muss er abgewiesen werden. Seine finanziellen Verhältnisse sind bescheiden, doch scheint eine wesentliche Verschlechterung seit dem urteil nicht eingetreten zu sein. Zudem hat schon der Richter seine wirtschaftliche Lage entsprechend berücksichtigt.

Was uns aher hauptsächlich veranlasst, das Gesuch in abweisendem Sinne zu begutachten, sind die verschiedenen Freiheitsstrafen, die Brand seit 1940 wegen

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Betruges haben auferlegt werden müssen. Zudem weist er auch 7 kriegswirtschaftliche Vorstrafen auf. Wir beantragen/mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

263. Eugenio Luder, Landwirt, Guldenthal (Solothurn), verurteilt am 30. November 1944 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafr gerichts zu Fr. 270 Busse, weil er im November 1943 26 q Heu zu übersetzten Preisen und ohne Bewilligung verkauft hat. Gegen das Strafmandat erhob der Verurteilte verspätet Einspruch, so dass vom Siebter darauf nicht eingetreten werden konnte.

Luder ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden. Ausserdem weist er auf seine missliche finanzielle Lage hin.

Das Urteil kann hier nicht überprüft werden. Es steht zudem fest, dass der Gesuchsteller beim Verkauf des Heus einen widerrechtlichen Gewinn von Fr. 130 erzielt hat. Anderseits haben sich seine finanziellen Verhältnisse derart verschlechtert, dass sich ein Entgegenkommen aufdrängt. Ausgehend vom unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil, den zu erlassen kein Anlass besteht, beantragen wir, unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Fr, 20 die Herabsetzung der Busse auf Fr. 110.

264. Albert Winkler, 1896, Wirt, Elgg (Zürich), verurteilt am 24. OkT tober 1947 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr, 250 Busse, weil er im Jahre 1946 in seinem Gastbetrieb verschiedene Weinsorten zu erheblich übersetzten Preisen verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, er besitze nur einen kleinen Landgasthof mit geringem Umsatz. Unter der Höhe der Busse habe auch die Familie zu leiden.

Der gut beleumdete Gesuchsteller führt mit seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Tochter ein Eestaurant, das wegen des dazugehörigen Saales hauptsächlich im Winter besucht wird. Daneben betreibt er eine Beparatur·werkstätte für Fahrräder und Motorfahrzeuge. Auch führt er mit seinem Automobil Lohnfahrten aus. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind bescheiden, doch ist seit dem Urteil keine wesentliche Veränderung eingetreten.

Im Hinblick darauf, dass er durch familiäre Pflichten nicht besonders belastet ist, und in Berücksichtigung der Tatsache, dass er bereits im Jahre 1944 wegen Überschreitung des
Kaffeeausschankpreises hat gebüsst werden müssen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. .

265. Numa Chabloz, 1904, Vertreter, Château-d'Oex (Waadt), verurteilt am 15. Dezember 1947 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse und zur Ablieferung eines unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils im Betrag von Fr. 360 an den Bund, weil er für die Jahre 1943 bis 1947 für ein ihm gehörendes landwirtschaftliches Grundstück eigenmächtig: einen übersetzten Pachtzins festgesetzt und bezogen hat. .

531 Der Verurteilte ersucht Unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse, die Kränklichkeit seiner Ehefrau und seine eigene angegriffene Gesundheit um Erlass aller sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen.

Gegenstand der Begnadigung können einzig Strafen sein, weshalb auf das Gesuch, soweit es sich auf die Verfahrenskosten und die Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes bezieht, nicht eingetreten werden kann. Den dem Gesuch beigelegten Arztzeugnissen ist zu entnehmen, dass weder Chabloz noch dessen Ehefrau schwere Arbeiten verrichten können. Da aber weder der Gesuchsteller als Beisevertreter noch seine Ehegattin als Hausfrau derartige Arbeiten zu verrichten haben, ergeben sich aus dieser seit dem Urteil unveränderten Behinderung keine Nachteile, die einen Gnadenakt rechtfertigen können. Die finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil ebenfalls nicht verändert. Nach den eingeholten Berichten ist.diese bei weitem nicht so schlecht wie Chabloz es darzustellen versucht. Die Bezahlung der Busse kann ihm zugemutet werden. Wie beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, wenn nötig unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

266, Walter Tschannen, 1906, Hausierer, Kaufdorf (Bern), verurteilt am 12. März 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 150 Busse, weil er im Jahre 1945 40 gebrauchte und zum Teil vulkanisierte Fahrradreifen zu übersetzten Preisen an einen Dritten verkauft hat. Der dabei erzielte unrechtmässige Gewinn konnte nicht mehr genau festgestellt werden.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine grossen Familienpflichten und seine bescheidenen Verhältnisse um Begnadigung. Er sei im Aktivdienst erkrankt und seither leidend.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist tatsächlich bescheiden. Er ist zudem lungenkrank, und seine fünf Kinder gelten ebenfalls als tuberkulosegefährdet. Anderseits wird der Leumund des Gesuchstellers als nicht sehr gut bezeichnet ; im Jahr 1944 musste er wegen Hehlerei zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt werden. Auch hat er bisher an die Busse noch nichts bezahlt.

Angesichts dieser Umstände erscheint Tschannen
eines gnadenweisen Entgegenkommens wenig würdig. Wenn wir trotzdem ein gewisses Entgegenkommen befürworten, so möchten wir damit der durch die Tuberkulosegefährdung bedingten unsicheren Lage dieser Familie etwas Rechnung tragen.

Wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

Gemäss Bundesratschluss vom 13. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen und zudienlichen AuBführungsvorschriften sind verurteilt worden (267-270):

532 267. Jean Taxer, 1907, Handlanger, Genf, verurteilt am 14. Juni 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1200 Busse, weil er in den Jahren 1948 und 1944 ohne Bezugsscheine 81 500kg Kohle, 5500kg Briketts und 13 Ster Holz abgegeben hat. Taxer entwendete diese der Armee gehörenden Kohlen in Ausnützung seiner militärischen Stellung, wofür er am 5. November 1945 vom Divisionsgericht 8 B zu 36 Monaten Gefängnis, abzüglich 13 Monate ausgestandener Untersuchungshaft, verurteilt worden ist.

Diese Strafe hat er verbüsst; er wurde am 16. September 1946 bedingt entlassen. Der dem Oberkriegskommissariat als Gegenwert für die entwendeten Brennstoffe geschuldete Betrag von Fr. 6696 wurde ihm teilweise erlassen und auf Fr. 3500 herabgesetzt.

Für den Verurteilten ersucht sein Vormund um Brlass von Busse und Kosten, wozu geltend gemacht wird, Taxer werde neben seinen andern Schulden diese Verpflichtungen während Jahren nicht abtragen können. Um die Fr. 8500 an das Oberkriegskommissariat teilweise zahlen zu können, habe er bereits die ihm bei der Suval zustehende Bente mit Fr. 2000 bevorschussen lassen müssen.

Neben den dort weiterhin zu zahlenden Baten sei es ihm bei seinen Einkommensverhältnissen einfach nicht möglich, auch noch Teilzahlungen zur Abtragung der Busse aufzubringen. Übrigens sei der Verurteilte wegen eines Arbeitsunfalls vorübergehend auch noch arbeitsunfähig gewesen.

Gemäss einem bei den Ortsbehörden eingeholten Bericht treffen die Angaben im Gesuch zu. Es wird dort ferner noch gemeldet, Taxer habe sich wegen seines Unfalls einer Meniskusoperation unterziehen müssen; eine weitere Operation stehe bevor. Auf Grund seiner Verurteilungen sei er aus dem Kanton Genf ausgewiesen; jedoch sei ihm eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Im übrigen wird über den Gesuchsteller nichts Nachteiliges gemeldet ; eine Vorstrafe wegen Diebstahls aus dem Jahre 1924 fällt angesichts des weiten Zurückliegens nicht wesentlich in Betracht.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit dem Urteil infolge seines Unfalles bzw. der dadurch notwendig gewordenen operativen Eingriffe und des damit verbundenen Verdienstausfalles verschlechtert. Anderseits scheint Taxer sich zu bemühen, den der Armee zugefügten Schaden nach bestem Vermögen wieder gutzumachen. Es leuchtet ein, dass er
neben diesen Leistungen nicht auch noch Teilzahlungen an die Busse entrichten kann.

Wie in andern ähnlich gelagerten Fällen sind wir übrigens der Auffassung, der deliktische Wille sei auch hier .weniger auf die Verletzung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften, sondern vor allem auf das durch die militärischen Instanzen geahndete Vergehen gerichtet gewesen. Die militärgerichtliche Strafe wäre nicht wesentlich höher ausgefallen, wenn gleichzeitig auch die kriegswirtschaftlichen Vergehen zur Beurteilung gestanden hätten. Es wäre aber ungerecht, Taxer den Umstand entgelten zu lassen, dass für die Beurteilung der kriegswirtschaftlichen Seite des Falles eine andere Gerichtsbarkeit zuständig ist.

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533

Aus diesem Grunde und in Berücksichtigung der Verschlechterung seiner Lage seit dem Urteil lässt sich ein Entgegenkommen unseres Erachtens verantworten. Wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 200. Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten kann nicht eingetreten werden, da es sich bei diesen nicht um eine Strafe handelt. Zuständig hiefür ist das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

268. Giuseppe Brenchio, 1884, Holzhändler, Ponte Tresa (Tessin), verurteilt am 15. Februar 1947 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse wegen Kaufs und Verkaufs von Holz ohne Bationierungsausweise, unerlaubter Herstellung von Gasholz und Einreichung ungenauer Bapporte an die kantonalen Amtsstellen.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass von Busse und Kosten, wozu geltend gemacht wird, die Widerhandlung sei überhaupt nicht erwiesen. Brenchio habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt. Das Urteil sei jedenfalls zu hart. Der Verurteilte sei ein bescheidener Kaufmann in ländlichen Verhältnissen, der sich kriegswirtschaftlich nie vergangen habe.

Wenn sich der Verurteilte als zu Unrecht verurteilt glaubt, so hätte er appellieren müssen. Im Begnadigungsweg ist die émeute Überprüfung des Urteils nicht möglich. Die Verhältnisse des Gesuchstellers sind nach den durchgeführten Erhebungen trotz dem Hinweis auf die ländlichen Verhältnisse seines Tätigkeitsgebietes sehr gut, Bei seinem Einkommen wäre es ihm längst möglich gewesen, die Busse zu tilgen. Nicht den Tatsachen entspricht auch seine Behauptung, er habe keine anderen kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen begangen; musste er doch wegen verschiedenartiger kriegswirtschaftlicher Vergehen nicht weniger als zehnmal gebüsst werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die GeBuchsabweisung.

269. Lorenzo Brandini, 1891, Landwirt, Biogno-Beride (Tessin), verurteilt am 15. Februar 1947 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 850 Busse, weil er einem Holzhändler 750 q Brennholz gegen Bezugsscheine für nur 220 q geliefert hat. An die Busse wurden bisher Fr. 110 bezahlt.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine missliche finanzielle Lage und seine erschütterte Gesundheit um Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes,
Brandini lebt tatsächlich in sehr bescheidenen Verhältnissen. Er ist verheiratet und hat für seine alte Schwiegermutter zu sorgen. Durch ein Leiden ist seine Arbeitsfähigkeit gemäss Arztzeugnis und einem Polizeibericht auf ca. 50 % herabgesetzt. Angesichts des von ihm trotz der bestehenden Schwierigkeiten bekundeten Zahlungswillens und im Hinblick auch auf seinen guten Leumund beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des sich auf Fr. 240 belaufenden Bussenresteg.

534

270. Xaver Widmer, 1890, Schuhmacher, Longriau (Aargau), verurteilt am 17. September 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1943 insgesamt 9 Ster Hartholz und 21 Ster Nadelholzstöcke abgegeben hat, ohne dass der Käufer im Besitze einer Bezugsbewilligung gewesen ist.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe sich gutgläubig auf das Versprechen des Käufers verlassen, die Bezugsbewilligung zu beschaffen. Es sei ihm angesichts seiner finanziellen Lage nicht möglich, die Busse durch Zahlung zu tilgen. Er verfüge über kein Vermögen und sei nur teilweise arbeitsfähig.

Soweit Widmer erneut die Schuldfrage aufwirft, kann darauf im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. Dagegen könnten seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse zu einem Entgegenkommen führen, sofern sie sich seit dem Urteil verschlechtert hätten. Dies trifft nun aber nicht zu; gemäss Steuerausweis ist sogar eine Verbesserung derselben eingetreten. Auch die Gesundheit des Gesuchstellers, der hauptsächlich als Hilfsarbeiter bei Wegebauten tätig ist, wird nicht als schlecht bezeichnet. Wir halten dafür, dass ihm die Bezahlung der im Verhältnis zum Umfang seiner Verfehlungen bereits von der Berufungsinstanz sehr weit herabgesetzten Busse, an die er übrigens noch nichts bezahlt hat, zugemutet werden kann. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung, unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

Gemäss den Vorschriften über die Überwachung des Handels mit Gold, in Verbindung mit jenen betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sind verurteilt worden (271/272): 271. Charles Degiez, 1909, Beisender, Genf, verurteilt am S.Mai 1947 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 800 Busse und zur Bezahlung eines unrechtmässig erzielten Gewinnes von Fr. 750 an den Bund wegen .verbotenen Handels mit 13 kg Feingold unter Erzielung eines ungerechtfertigten Gewinnes von Fr. 1000.

Ein Eechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, der Abnehmer des Goldes habe Degiez nur zum Teil bezahlt.

Zusammen mit den gerichtlich festgestellten Verpflichtungen ergebe sich für ihn ein Verlust von fast Fr. 4500, was im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse eine ausserordentliche Härte bedeute.

Der Gesuchsteller hat bis jetzt Fr. 613.50 an die Busse bezahlt. Seine finanzielle Lage ist nicht schlecht. Sein Einkommen hat sich seit dem Urteil wesentlich erhöht, und im Gegensatz zu den Angaben im Gesuch versteuert er sogar ein kleines Vermögen. D'à der Gesuchsteller nur für sich und den Unter-

535 halt seiner Frau zu sorgen hat, ist das Entstehen einer Notlage bei völliger Tilgung seiner Schuld nicht zu befürchten, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung b e a n t r a g e n . Teilzahlungen können dem Gesuchsteller auch weiterhin zugebilligt werden.

272. Armin Egli, 1898, Dr. jur., Eechtsberater, Zürich, verurteilt am 26. Oktober 1945 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 800 Busse wegen Beteiligung am versuchten Kauf und Verkauf von 20 000-40 000 Goldstücken zu 20 Franken, ohne im Besitze einer Goldhandelakonzession und des Goldes gewesen zu sein.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er hätte sich, veranlasst durch einen alten Kunden, aus einer Notlage heraus vergangen. Seine finanziellen Verhältnisse hätten sich angesichts seiner grossen Familie mit acht Kindern nicht wesentlich verbessert, Zudem habe er noch erhebliche Schulden abzutragen.

Soweit sich das Gesuch auf die Umstände der Tatbegehung und auf die Schuldfrage bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden, da im Begnadigungsweg eine Neuüberprüfung des Urteils nicht möglich ist. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind tatsächlich bescheiden. Indessen haben sie sich seit der "Urteilsausfällung nicht verschlechtert. Egli wäre jedenfalls in der Lage gewesen, in der seit dem Urteil verflossenen Zeit wenigstens kleine Teilzahlungen an seine Verpflichtungen zu leisten. Angesichts des Umstandes, dass ihm 1941 das Anwaltspatent entzogen und dass er seit 1944 in drei Strafuntersuchungen wegen Veruntreuung und Betrug einbezogen werden musste, wovon zwei sistiert sind und die letzte noch pendent istj dürften seine Schwierigkeiten nicht unverschuldet eingetreten sein. Unseres Erachtens soll Egli, wenn er nicht bezahlen kann, vor dem Umwandlungsrichter den Beweis dafür erbringen, dass er ohne eigenes Verschulden zahlungsunfähig ist. Der Eichter wird in diesem Fall die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir die Gesuchsabweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Mai 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Präsident: , Celio Der Vizekanzler: Ch. Oser

536

Anhang Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuchs: 161.

162.

168.

164.

165.

166.

167.

168.

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170.

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197.

198.

199.

Denis Bircher, 1901, Metzger, Châble (Wallis), Ernest Blank, 1885, Vertreter, Genf, Edouard Mermoud, 1907, Metzger, Cossonay (Waadt), Stephan Bucher, 1911, Kaufmann, Küssnacht am Rigi (Schwyz), Eugène Jaquet, 1896, Schweinehändler, Grolley (Freiburg), Lucien Renevey, 1909, Schweinehändler, Freiburg, Marcel Pernet, 1908, Metzger, Cossonay (Waadt), Adolphe Dell'Oro, 1901, Kaufmann, italienischer Staatsangehöriger, Davos-Platz (Graubünden), Martha Stutz, 1914, Metzgereiinhaberin, Samstagern (Zürich), Otto Ineichen, 1899, Landwirt und Geflügelzüchter, Nottwil (Luzern), Anton Löpfe, 1901, Milchkäufer, Neuhaus-Eschenbaoh (St, Gallen), Ernest Scherler, 1895, Metzger, Château-d'Oex (Waadt), Jean Bühlmann, 1905, gew. Geschäftsführer, Genf, Victor Sauvageat, 1914, Metzger, Villars-Tiercelin (Waadt), René Howald, 1907, Vertreter, Zürich-Schwamendingen, Gualtiero Pellegrini, 1904, Metzger, Capolago (Tessin), Jakob Risi, 1880, Transportunternehmer, Oberwil (Zug), Franz Zimmermann, 1905, Metzger, Buochs (Nidwaiden), Franz Brugger, 1910, Metzger, Neuhauaen (Schaffhausen), Werner Rufer, 1906 Metzger, Sohlossrued (Aargau), Ernst Maag, 1914, Maler, Winterthur (Zürich), Giovanni Prandi, 1909, Metzger, Bellinzona (Tessin), Otto Müller, 1910, Hilfsarbeiter, Zürich, Fidel Büchel, 1911, liechtensteinischer Staatsangehöriger, Metzger, Balzers (Fürstentum Liechtenstein), Anton Glaus, 1897, Landwirt, Gommiswald (St, Gallen), Joseph Oberson, 1911, Milchhändler, Freiburg, Lina Bachmann, 1881, Wirtin, Zürich, Fritz Probst, 1887, Eier- und Geflügelhändler, Zollbrück (Bern), Hans Grunder, 1909, Käser, Grossdietwil (Luzern), Otto Pfister, 1915, Milchhändler, St. Gallen, Alfred Huber, 1899, Landwirt und Viehhändler, Samstagern (Zürich), Anton Fourni, 1898, Vorarbeiter, Ingenbohl (Schwyz), Werner Herrmann, 1904, Metzger, Sulgen (Thurgau), Berta Willi, 1882, Hausfrau, Windlaoh bei Stadel (Zürich), Yvette Lechaire, 1917, Haushälterin, Chesières s. Ollon (Waadt), Edwin Sträub, 1904, Metzger, Halden-Bischofszell (Thurgau), Robert Steiner, 1901, Abwart und Geflügelfarmer, Ober-Erltosbach (Aargau), Alfred Märki, 1888, Landwirt und Müller, Mandach (Aargau), Marie Honsberger, 1899, Bürolistin und Hausfrau, Zollikofen (Bern),

537 200.

201.

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Ennio Brignoni, 1915, Handlanger, Lugano (Tessin), Hans Friedberger, 1908, österreichischer Staatsangehöriger, Installateur, Zürich, Emil Hasler, 1901, SBB-Beamter, Bern, Adolf Mathis, 1906, Käser, Landwirt, Engelberg (Obwalden), Agnes Mathis, 1907, Hausfrau, Engelberg, Johann Gehrig, 1877, Landwirt, Sohötz (Luzern), Melchior Spieler, 1890, Landwirt, Mitlödi (Glarus), Fritz Rufer, 1904, Milchhändler, Bern, Hans Sommer, 1903, Milchhändler, Basel, Ernst Doessegger, 1907, Schuhmacher, St. Gallen, Josef Jegge, 1905, Landwirt, Stein (Aargau), Johann Schlegel, 1903, Hilfsarbeiter, Zug, Luigi Malnatti, 1909, Landwirt, Mairengo (Tessin), Oscar Kessler, 1898, gew. Milchhändler, Zürich, Josef Albisser, 1884, Landwirt, Ruswil (Luzern), Joseph Albisser, 1915, Landwirt, Ruswil Hans Schüpbach, 1904, Kaufmann, Minusio (Tessin), Sophie Seiler, 1892, Hausfrau, Brügg bei Biel (Bern), Alben Zwahlen, 1885, Müller, Gambach bei Wahlern (Bern), Johann Poster, 1909, Maschinenschlosser, z. Zt. Kantonale Heil- und Pflegeanstalt Rheinau (Zürich), Walter Frei, 1918, Coiffeur, Obersiggenthal (Aargau), Walter Hottinger, 1906, Biskuitfabrikant, Basel, Arthur Aregger, 1910, Steinhauer, Basel, Kaspar Wettstein, 1889, Landwirt, Oberdorf-Remetschwil (Aargau), Léo Bargetzi, 1908, Koch, Clairbié-Soubey (Bern), Adeline Krattinger, 1916, Hausfrau, Gross-Bösingen (Freiburg), Johann Senn, 1896, Knecht, Hämikon (Luzern), Josef Dettling, 1891, Käser, Küsnacht (Zürich), Eugen Schiegg, 1926, Bauhandlanger, St. Gallen, Heinrich Hunziker, 1886, Reisevertreter, Rheinfelden (Aargau), Johann Müller, 1878, Landwirt, Lengnau (Aargau), Kaspar Eigensatz, 1920, Händler, Mühlau (Aargau), Giovanni Cattaneo, 1897, Landwirt, Sotto Bisio-Balerna (Tessin), René Favre, 1910, Vertreter, Lausanne (Waadt), Josef Furrer, 1910, Landwirt, Pfeffikon (Luzern), Margrit Müller, 1912, Bürolistin, Zürich, Emil Rogger, 1905, Landwirt, Hundgellen bei Eich (Luzem), Felix Steiner, 1911, Metzger, Bern, Ernst Arnold, 1925, Kundenmetzger, Menzingen (Zug), Albert Holderegger, 1918, Coiffeur, Herisau (Appenzell A.-Rh.), Simon Dänzer, 1908, Wirt und Händler, Gurzelen bei Thun (Bern), Albert Sigg, 1883, gew. Elektromonteur, Zürich, Arthur Terrier, 1900, Landwirt, Montignez (Bern), Karl Koppel, 1904, Landwirt, Bennwil (Baselland), Amalie Wernli, 1892, Hausfrau, Reutlingen (Zürich),
Gertrud Sollberger, 1921, Hausangestellte, Meilen (Zürich), Peter Koch, 1887, Landwirt, Entlebuch (Luzern), Fritz Heiniger, 1882, Landwirt, Gontenschwil (Aargau),

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Otto Müller, 1906, Landwirt, Weissenbach-Boswil (Aargau), Walter Hegi, 1900, kaufmännischer Angestellter, Lausanne (Waadt), Natale Pedrini, 1904, Vertreter, Mairengo (Tessin), Placide Martin, 1907, Kaufmann, Lausanne (Waadt), Josef Enzler, 1917, Landwirt, Gais (Appenzell A.-Rh.), Antonio Biserni, 1912, italienischer Staatsangehöriger, Chauffeur, Basel, Horatius Hübscher, 1920, Magaziner, Zürich, Eric Fontana, 1910, Kaufmann, Lausanne (Waadt), Josef Reichmuth, 1886, Futtermühle- und Molkereibesitzer, Schwyz, Serge Gornut, 1901, Vertreter, Lausanne (Waadt), Paul Jäger, 1899, Kaufmann, Salmsach-Romanshorn (Thurgau), Hans Schallenberger, 1896, Käsehändler, Langnau (Bern), Walter Kissling, 1910, Kaufmann, Zürich, Brika GmbH., Kohlenhandlung, Bern, Jules Brand, 1918, Vulkaniseur, Bern, Eugenio Luder, Landwirt, Guldenthal (Solothum), Albert Winkler, 1896, Wirt, Elgg (Zürich), Numa Chabloz, 1904, Vertreter, Chateau-d'Oex (Waadt), Walter Tschannen, 1906, Hausierer, Kaufdorf (Bern), Jean Taxer, 1907, Handlanger, Genf, Giuseppe Brenchio, 1884, Holzhändler, Ponte Tresa (Tessin), Lorenzo Brandini, 1891, Landwirt, Biogno-Beride (Tessin), Xaver Widmer, 1890, Schuhmacher, Lengnau (Aargau), Charles Degiez, 1909, Reisender, Genf, Armin Egli> 1898, Dr. jur., Rechtsberater, Zürich.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

III. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1948) (Vom 22. Mai 1948)

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1948

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

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5392

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1948

Date Data Seite

466-538

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10 036 252

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