Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Markus Schröder, geb. 29. September 1966, Bundesrepublik Deutschland, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Auf die Beschwerde vom 13. November 2007 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2008 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von 250 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieses Urteils im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code POFICHBEXXX) unter Angabe der Geschäftsnummer C-8141/2007 zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

15. Juli 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

6052

2008-1785