Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 12. März 2008: 1.

Gestützt auf Art. 3 SBG und Art. 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturnierformate gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden Guillaume Moret auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist mit dem Kostenvorschuss von CHF 300 verrechnet worden. Der verbleibende Betrag von CHF 300.00 ist zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Guillaume Moret, Chemin Louis-Ruffieux 112, 1653 Crésuz

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

8. April 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

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2008-0821