Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 30. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 6. Februar 2007 für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstadt), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau, Jura und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Nautursteinen Handel treiben, sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen. Ausgenommen sind:

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a)

reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;

b)

Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohnund Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inbegriffen Werkmeister) der in Ziffer 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.

Ausgenommen sind Lehrlinge, kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

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1 2

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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2008-1659

Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe. BRB

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 7 des Kollektivvertrages) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2008 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2015.

30. Juni 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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