Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 6. Dezember 2007: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die von Holger Romey gemäss den Gesuchsunterlagen beantragten Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturniere gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 500 Franken werden Holger Romey auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der Saldo zu Gunsten des Gesuchstellers in der Höhe von 500 Franken wird nach Bekanntgabe der Kontoangaben und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Holger Romey, Törlirain 3, 5200 Brugg

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

15. Januar 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

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