Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Ömer Öztaban, geb. 26. März 1970, Türkei, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 700 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 11. Juli 2008 unter Angabe der Geschäftsnummer C-6832/2007 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. 54 0900 0000 3021 7609 6; Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

10. Juni 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5030

2008-1455