08.045 Neunter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 21. Mai 2008

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den neunten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates mit dem Antrag, davon Kenntnis zu nehmen.

Gemäss dem Postulat Reiniger aus dem Jahre 1976 (76.454) veröffentlicht der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode einen solchen Bericht. Das vorliegende Dokument bringt den achten Bericht vom 26. Mai 2004 (04.040) auf den neusten Stand.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Mai 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2008-0417

4533

Übersicht In seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 beauftragte Nationalrat Reiniger den Bundesrat, zu Beginn jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Schweizer Haltung zu den noch nicht ratifizierten Europaratskonventionen zu erstellen. Der Bundesrat nahm dieses Postulat an und unterbreitete dem Parlament inzwischen acht Berichte, zuletzt den achten Bericht vom 26. Mai 2004 (BBl 2004 3809).

Der vorliegende neunte Bericht wurde im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007­2011 erarbeitet. Er hält sich weitgehend an den Aufbau des achten Berichtes.

Zuerst werden die allgemeine Politik der Schweiz den Konventionen des Europarates gegenüber erörtert und die Konventionen aufgeführt, die seit dem letzten Bericht ratifiziert worden sind. Es folgt dann, nach Sachbereichen gegliedert, eine Aufzählung der noch nicht ratifizierten Konventionen. Darin werden die Gründe der Nichtratifikation erläutert und jeder Konvention wird eine Priorität zugeordnet.

Gemäss Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007­2011 sowie früheren Botschaften ist es vorgesehen, dass das Parlament im Laufe dieser Legislaturperiode über folgende Übereinkommen berät: das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (STE 164) samt den Zusatzprotokollen betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (STE 168) und betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (STE 186); die Konvention über die Cyber-Kriminalität (STE 185); die Konvention zum Schutze der Kinder gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch (STE 201); die Konvention des Europarates über Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (STE 198).

Aufgrund der Prioritätensetzung wird dem Parlament voraussichtlich erst in der kommenden Legislaturperiode die Botschaft zur Konvention des Europarates zur Verhinderung der Staatenlosigkeit bei Staatensukzession (STE 200) unterbreitet.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1 Einleitung

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2 Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

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3 Entwicklung seit dem letzten Bericht 3.1 Prioritäre, ratifizierte Konventionen 3.2 Andere ratifizierte Konventionen

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4 Einzelne Konventionen 4.1 Menschenrechte und Bioethik 4.1.1 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (STE 009) 4.1.2 Europäische Sozialcharta (1961) (STE 035) 4.1.3 Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (STE 046) 4.1.4 Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) (STE 128) 4.1.5 Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) (STE 142) 4.1.6 Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) (STE 158) 4.1.7 Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (STE 163) 4.1.8 Europäisches Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997) (STE 164) 4.1.9 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (1998) (STE 168) 4.1.10 Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (STE 177) 4.1.11 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (2002) (STE 186) 4.1.12 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung (2004) (STE 195) 4.1.13 Konvention des Europarats gegen Menschenhandel (STE 197) 4.2 Freier Personenverkehr 4.2.1 Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) (STE 019) 4.3 Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten) 4.3.1 Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) (STE 061) 4.3.2 Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge (1967) (STE 061A) 4.3.3 Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt (1967) (STE 061B)

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4.4 Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe 4.4.1 Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) (STE 043) 4.4.2 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (STE 094) 4.4.3 Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (STE 095) 4.4.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (STE 096) 4.4.5 Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (STE 100) 4.4.6 Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (STE 127) 4.4.7 Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) (STE 136) 4.4.8 Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) (STE 144) 4.4.9 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1992) (STE 149) 4.4.10 Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) (STE 166) 4.5 Zivilrecht 4.5.1 Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) (STE 077) 4.5.2 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996) (STE 160) 4.5.3 Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (2003) (STE 192) 4.6 Obligationenrecht 4.6.1 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) (STE 029) 4.6.2 Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) (STE 041) 4.6.3 Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (STE 042) 4.6.4 Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) (STE 056) 4.6.5 Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) (STE 057) 4536

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Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) (STE 060) 4.6.7 Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) (STE 072) 4.6.8 Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) (STE 075) 4.6.9 Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) (STE 079) 4.6.10 Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) (STE 091) 4.6.11 Konvention über die Insidergeschäfte (1988) (STE 130) 4.6.12 Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) (STE 133) 4.6.13 Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) (STE 150) 4.6.14 Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) (STE 174) 4.7 Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug 4.7.1 Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) (STE 051) 4.7.2 Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1986) (STE 052) 4.7.3 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) (STE 070) 4.7.4 Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) (STE 071) 4.7.5 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) (STE 073) 4.7.6 Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) (STE 082) 4.7.7 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (STE 099) 4.7.8 Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) (STE 101) 4.7.9 Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Artikel 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) (STE 156) 4.7.10 Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) (STE 172) 4.7.11 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (2001) (STE 179) 4.7.12 Konvention über die Cyber-Kriminalität (2001) (STE 185) 4.6.6

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4.7.13 Zusatzprotokoll zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2003) (STE 189) 4.7.14 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus (2005) (STE 196) 4.7.15 Konvention des Europarates über Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005) (STE 198) 4.7.16 Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung (2007) (STE 201) 4.8 Kultur und Sport 4.8.1 Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) (STE 119) 4.8.2 Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005) (STE 199) 4.9 Radio und Fernsehen 4.9.1 Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) (STE 027) 4.9.2 Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) (STE 034) 4.9.3 Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) (STE 054) 4.9.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) (STE 081) 4.9.5 Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) (STE 113) 4.9.6 Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) (STE 131) 4.9.7 Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) (STE 153) 4.9.8 Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» (2001) (STE 180) 4.9.9 Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes (2001) (STE 183) 4.9.10 Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen (2001) (STE 184) 4.10 Öffentliche Gesundheit 4.10.1 Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) (STE 020) 4.10.2 Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft 4538

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zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) (STE 040) 4.11 Soziale Fragen 4.11.1 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (STE 012 und STE 012A) 4.11.2 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (STE 013 und STE 013A) 4.11.3 Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953) (STE 014 und STE 014A) 4.11.4 Europäisches Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) (STE 038) 4.11.5 Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (STE 048A) 4.11.6 Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) (STE 068) 4.11.7 Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) (STE 078 und STE 078A) 4.11.8 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) (STE 093) 4.11.9 Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) (STE 154) 4.11.10 Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) (STE 139) 4.11.11 Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche (2000) (STE 175) 4.11.12 Konvention des Europarats über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatenfolge (2006) (STE 200) 4.12 Natur, Landschafts- und Umweltschutz 4.12.1 Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergenzien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) (STE 115) 4.12.2 Europäisches Landschaftsübereinkommen (2000) (STE 176) Anhänge 1. Liste der nichtratifizierten Konventionen nach Priorität 2. Im Rahmen des Europarates abgeschlossene Konventionen und Abkommen gemäss Sammlung der Europäischen Verträge (STE)

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Bericht 1

Einleitung

Nationalrat Reiniger hatte in seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 den Bundesrat aufgefordert, zuhanden der eidgenössischen Räte einen umfassenden Bericht über «Die Schweiz und die Konventionen des Europarates» zu erstellen, in dem er sämtliche von der Schweiz noch nicht ratifizierten Konventionen prüft und darlegt, ob und warum die Schweiz beitreten bzw. nicht beitreten soll. Für die Ratifikation der Konventionen seien zeitliche Prioritäten aufzustellen.

Die Konventionen stellen für den Europarat ein wesentliches Instrument dar. Sie ermöglichen es, die Fortschritte der Zusammenarbeit rechtlich verbindlich festzuhalten. Bis heute hat der Europarat 203 Konventionen verabschiedet, deren Bedeutung und Tragweite sehr unterschiedlich sind. Sie reichen von einem zentralen Vertragswerk wie der Europäischen Menschenrechtskonvention bis zu Konventionen, die mangels Interesse nie in Kraft getreten sind.

2

Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

Mit ihrem Beitritt im Jahre 1963 zum Europarat hat sich die Schweiz nach Artikel 3 der Satzung des Europarates (SR 0.192.030) verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben der Organisation «aufrichtig und tatkräftig mitzuarbeiten».

Angesichts der Tatsache, dass der Europarat neben der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) eine europäische Organisation ist, der unser Land als Vollmitglied angehört, legt die Schweiz grossen Wert darauf, ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat in den betreffenden drei Kernbereichen des Europarates, wie der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Wahrung der Menschenrechte, fortzusetzen. Im Rahmen des Europarates kann die Schweiz mit gleichem Recht wie alle anderen Mitgliedstaaten zu aktuellen Fragen Stellung nehmen und sich an der europäischen voll und ganz Zusammenarbeit beteiligen.

Mit ihrem Beitritt hat sich die Schweiz auch bereit erklärt, den Konventionen des Europarates so weit wie möglich beizutreten. Sie beteiligt sich aktiv an deren Ausarbeitung.

Es ist jedoch klar, dass es nicht darum geht, alle Übereinkommen nur um des Beitritts willen ratifizieren zu wollen. Es ist vielmehr angezeigt, von Fall zu Fall zu untersuchen, ob dieser Beitritt unter dem Blickwinkel unserer Interessen, einer echten und wirksamen europäischen Zusammenarbeit oder aus Solidarität den anderen Mitgliedstaaten gegenüber notwendig oder wünschbar ist. Aber auch die Weiterentwicklung des internationalen Rechts ist im Auge zu behalten.

Wo die Schweiz einer Konvention nicht beitritt, geschieht dies nicht ohne Gründe.

Diese können direkt mit der Form oder dem Inhalt der Konvention zusammenhängen oder aber sich aus der schweizerischen Ratifikationspraxis betreffend internationale Abkommen ergeben.

4540

Diese Praxis ist in einem älteren Geschäftsbericht des Bundesrates beschrieben (1988, S. 46) und ist auch heute noch gültig. Daraus geht vor allem hervor, dass der Bundesrat sich an den Grundsatz hält, Übereinkommen nur zu unterzeichnen, wenn in absehbarer Zeit mit einer Ratifikation gerechnet werden darf. Eine Ratifikation kann ferner nur dann angezeigt sein, wenn die Schweiz die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen tatsächlich einzuhalten vermag, da zu den Grundsätzen des schweizerischen Rechtsstaates die strikte Beachtung völkerrechtlicher Regeln gehört. Für die Ratifikationspraxis des Bundesrates haben diese Grundsätze zur Folge, dass zwischen einem Übereinkommen und der innerstaatlichen Rechtsordnung keine erheblichen Unterschiede bestehen dürfen, für die nicht ein Vorbehalt angebracht werden könnte. Hingegen brauchen kleinere Differenzen einer Ratifikation nicht notwendigerweise entgegenzustehen. Selbst mit dem Landesrecht nicht ganz deckungsgleiche Vereinbarungen werden dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet, wenn Abklärungen ergeben, dass die noch vorhandenen Lücken durch unmittelbar anwendbare Bestimmungen des internationalen Vertrages oder, falls das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist, durch gesetzgeberische Massnahmen innert nützlicher Frist geschlossen werden können. Es ist ausserdem zu unterstreichen, dass die Stellungnahme der Kantone für die Übereinkommen, deren Gegenstand im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, gebührend berücksichtigt werden muss.

Der Bundesrat berücksichtigt die oben genannten Faktoren und ist gleichzeitig bemüht, gegenüber den Europaratskonventionen insgesamt eine möglichst offene Haltung einzunehmen.

3

Entwicklung seit dem letzten Bericht

3.1

Prioritäre, ratifizierte Konventionen

Von den im achten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 26. Mai 2004 mit der Priorität A bezeichneten Konventionen wurden folgende ratifiziert: ­

Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (STE 122);

­

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (STE 167);

­

Strafrechtskonvention gegen die Korruption (STE 173);

­

Europäisches Abkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten (STE 178);

­

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (STE 181);

­

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (STE 182);

­

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (STE 188);

­

Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (STE 190);

4541

­

Zusatzprotokoll zur Strafrechtskonvention gegen die Korruption (STE 191);

­

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (revidiert) (STE 193).

3.2

Andere ratifizierte Konventionen

Von den neuen, seit der Publikation des achten Berichtes zur Unterzeichnung aufgelegten Konventionen wurde bereits folgende Konvention ratifiziert: Protokoll Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (STE 194).

4

Einzelne Konventionen

Im Folgenden wird eine nach Sachgebieten gegliederte Aufstellung sämtlicher Europaratskonventionen geboten. Die Angaben zu den einzelnen nicht ratifizierten Konventionen gliedern sich wie folgt:

1

­

Priorität für die Schweiz. Dabei werden folgende Prioritäten unterschieden: A: Konventionen von prioritärer Bedeutung, deren Ratifikation während der laufenden Legislaturperiode angestrebt wird; B: Konventionen, deren Ratifikation in naher Zukunft möglich und wünschbar wäre, die jedoch für unser Land von der Bedeutung her nicht als prioritär zu bewerten sind; C: Konventionen, die für die Schweiz von Interesse wären, deren Ratifikation in naher Zukunft jedoch juristische, politische oder praktische Probleme stellen würde; D: Übereinkommen, die unser Land nicht zu ratifizieren beabsichtigt.

­

Länder, welche die Konvention ratifiziert haben1;

­

Länder, welche die Konvention unterzeichnet haben1;

­

Datum des Inkrafttretens1;

­

Inhaltsangabe;

­

Begründung, weshalb der betreffenden Konvention eine bestimmte Priorität zugeordnet wurde.

Stand: Februar 2008

4542

4.1

Menschenrechte und Bioethik

4.1.1

Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (STE 009)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Andorra, Monaco und Schweiz

In Kraft getreten:

18. Mai 1954

Das Erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert gewisse Grundrechte, die nicht in die Konvention aufgenommen wurden, d.h. den Schutz des Eigentums (Art. 1), das Recht auf Bildung (Art. 2) und das Recht auf freie und geheime Wahlen (Art. 3). In Bezug auf die Eigentumsgarantie hat sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den letzten Jahren entwickelt, was dazu führte, dass unter diesem Recht die meisten Sozialleistungen geschützt werden. Alle in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Rechte müssen jedoch ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts oder der Nationalität gewährleistet werden (Diskriminierungsverbot, Art. 14 EMRK).

Der Bundesrat hat in seinen letzten Berichten über die Schweiz und die Konventionen des Europarats erklärt, dass er dem Parlament die Ratifikation des Ersten Zusatzprotokolls erst nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Vorbehalt der Zustimmung der Kantone beantragen werde. In den letzten drei Jahren wurde ein konsolidierter, regelmässig aktualisierter Bericht verfasst, in dem die Ergebnisse der fachtechnischen Befragung bei den Kantonen zu den Artikeln 2 und 3 zusammengefasst wurden und die Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit Artikel 1 und Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 14 EMRK eingehend geprüft wurde. Dieser Bericht wurde 2005 den Bundesämtern vorgelegt. Aufgrund der oben erwähnten Entwicklung der europäischen Rechtsprechung lässt das Bundesrecht eine Ratifizierung des Ersten Zusatzprotokolls nur zu, wenn die Schweiz zahlreiche Vorbehalte, darunter etwa zehn im Bereich der sozialen Sicherheit, anbringt. Gegenwärtig wird eine fachtechnische Konsultation bei den Kantonen vorbereitet, mit der abgeklärt werden soll, zu welchen kantonalen Bestimmungen, vor allem im Bereich Sozialhilfe und Familienzulagen, ebenfalls ein Vorbehalt erforderlich wäre.

Eine Ratifizierung des Ersten Zusatzprotokolls in naher Zukunft könnte also ernsthafte rechtliche und politische Probleme aufwerfen.

4543

4.1.2

Europäische Sozialcharta (1961) (STE 035)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Liechtenstein, Rumänien, Schweiz, Slowenien und Ukraine

In Kraft getreten:

26. Februar 1965

In Ergänzung zur EMRK will die Sozialcharta dazu beitragen, soziale Rechte zu garantieren, beispielsweise das Recht auf Arbeit, gewerkschaftliche Rechte, das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf sozialen Schutz und auf Berufsbildung sowie den Schutz ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Schweiz hat die Sozialcharta am 6. Mai 1976 unterzeichnet, und der Bundesrat hat dem Parlament ihre Genehmigung empfohlen. Die eidgenössischen Räte haben sich gegen eine Ratifikation ausgesprochen. Der Bundesrat hat jedoch sowohl als Ziel in der Legislaturplanung 1991­1995 als auch im Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den Neunzigerjahren seinen Willen bekräftigt, die Sozialcharta zu ratifizieren. Eine vom Nationalrat am 29. April 1993 angenommene parlamentarische Initiative beauftragte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N), den Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzubereiten, der die Ratifikation der Sozialcharta vorschlägt. Während der Verhandlungen im Nationalrat vom 2. Oktober 1996 lehnte das Plenum den Vorschlag seiner Kommission ab und wies ihr das Dossier zu einer noch gründlicheren Überprüfung zurück.

Gemäss Auftrag der SGK-N hat die Bundesverwaltung im 2004 einen aktualisierten Bericht über die Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit den Bestimmungen der Sozialcharta von 1961 und mit denjenigen der revidierten Sozialcharta von 1996 ausgearbeitet. Am 17. Dezember 2004 hat der Nationalrat die parlamentarische Initiative der Sozialdemokratischen Fraktion von 1991 (Pa.Iv. 91.419) endgültig abgeschrieben.

4544

4.1.3

Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (STE 046)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Andorra, Spanien, Türkei und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

2. Mai 1968

Das Protokoll Nr. 4 ergänzt die Liste der von der EMRK garantierten Rechte und Freiheiten (Verbot des Schuldverhafts, Niederlassungs- und Auswanderungsfreiheit, Beschränkung der Ausweisungsmöglichkeiten).

Nach Artikel 37 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) müssen Personen mit einer Kurz- oder einer Aufenthaltsbewilligung vorgängig eine Bewilligung einholen, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen möchten. Dasselbe gilt für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 85 AuG). Diese Bestimmungen sind ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit, aber einer protokollkonformen Auslegung grundsätzlich zugänglich. Da der Bundesrat wiederholt die Absicht geäussert hat, dem Protokoll beizutreten, wird er nunmehr vorerst die praktischen Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen abwarten und dann nach Konsultation der interessierten Kreise, prüfen, ob der Beitritt zum Protokoll Nr. 4, gegebenenfalls unter Abgabe eines Vorbehalts, in Betracht zu ziehen ist.

4.1.4

Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) (STE 128)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Kroatien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

Unterzeichnet von:

Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Frankreich, Island, Lettland, Luxemburg, Österreich, Slowenien, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

4. September 1992

4545

Das Zusatzprotokoll zur Sozialcharta ergänzt diese mit vier neuen Rechten: Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Recht auf Unterrichtung und Anhörung, Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt sowie Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz.

Die parlamentarische Initiative bezüglich der Sozialcharta wurde vom Nationalrat am 17. Dezember 2004 abgeschrieben; die Möglichkeit dieses Protokoll zu ratifizieren, besteht daher zurzeit nicht. Für weitere Einzelheiten siehe Ziffer 4.1.2.

4.1.5

Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) (STE 142)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Luxemburg, Slowenien, Türkei und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da die Ratifikation durch alle Parteien der Sozialcharta noch nicht erfolgt ist.

Das Protokoll zur Änderung der Sozialcharta bringt Verbesserungen des in der Charta festgehaltenen Überwachungsmechanismus. Es bestimmt hauptsächlich die Funktionen der verschiedenen Überwachungsorgane neu und gibt dem Ministerkomitee die Möglichkeit, Einzelempfehlungen an Staaten zu richten, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Die parlamentarische Initiative bezüglich der Sozialcharta wurde vom Nationalrat am 17. Dezember 2004 abgeschrieben; die Möglichkeit dieses Protokoll zu ratifizieren, besteht daher zurzeit nicht. Für weitere Einzelheiten siehe Ziffer 4.1.2.

4.1.6

Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) (STE 158)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von:

Dänemark, Österreich, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn

In Kraft getreten:

1. Juli 1998

4546

Das Zusatzprotokoll gestattet den Sozialpartnern und den nichtstaatlichen Organisationen, bei der Europäischen Kommission für Sozialrechte (einem eingeschränkten Organ, das sich aus unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, früher Ausschuss unabhängiger Experten genannt) Beschwerden vorzubringen, in denen eine unbefriedigende Anwendung der Charta geltend gemacht wird. Auf der Grundlage des Berichts der Kommission verabschiedet das Ministerkomitee eine Entschliessung. Stellt die Europäische Kommission für Sozialrechte fest, dass die Charta nicht zufriedenstellend angewendet worden ist, so nimmt das Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlung an.

Die parlamentarische Initiative bezüglich der Sozialcharta wurde vom Nationalrat am 17. Dezember 2004 abgeschrieben; die Möglichkeit dieses Protokoll zu ratifizieren, besteht daher zurzeit nicht. Für weitere Einzelheiten siehe Ziffer 4.1.2.

4.1.7

Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (STE 163)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Albanien, Andora, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Italien, Litauen, Malta, Moldova, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von:

Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Island, Lettland, Luxemburg, Monaco, Montenegro, Österreich, Polen, Russland, San Marino, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Juli 1999

Die neugefasste Charta trägt der Entwicklung der europäischen Gesellschaft seit der Ausarbeitung der Charta im Jahre 1961 Rechnung. Sie fasst in einem einzigen Text alle durch die Sozialcharta von 1961 und ihr Zusatzprotokoll gewährten Rechte sowie weitere Verbesserungen zusammen (Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung; Recht auf Wohnung; Kündigungsschutz; Recht auf Arbeitslosenunterstützung; Recht auf Schutz vor sexueller Belästigung und anderen Formen der Belästigung am Arbeitsplatz; Recht der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung; Rechte der Arbeitnehmervertreter im Betrieb; Stärkung des Diskriminierungsverbots; Verbesserung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in allen durch die Charta abgedeckten Bereichen; Verbesserung des Mutterschutzes und des sozialen Schutzes der Mütter; Verbesserung des sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben und ausserhalb der Arbeit; besserer Schutz von Behinderten).

Die Schweiz beabsichtigt nicht, die revidierte Charta zu ratifizieren.

4547

4.1.8

Europäisches Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997) (STE 164)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Griechenland, Island, Kroatien, Litauen, Norwegen, Moldova, Norwegen, Portugal, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Dezember 1999

Erstmals liegt auf internationaler Ebene ein Instrument vor, das verbindliche Rechtsregeln für den Bereich der Medizin aufstellt. Ziel des Übereinkommens ist es, im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin die Würde und die Identität menschlichen Lebens in all seinen Formen zu schützen und jedem Menschen ohne Diskriminierung seine Integrität sowie seine sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Das Übereinkommen regelt verschiedene Bereiche: die Einwilligung der betroffenen Person im Gesundheitsbereich, die Privatsphäre und das Recht auf Auskunft, das menschliche Genom, die wissenschaftliche Forschung, die Entnahme von Organen und Geweben von lebenden Spendern zu Transplantationszwecken, das Verbot finanziellen Gewinns und die Verwendung eines Teils des menschlichen Körpers.

Die Schweiz hat das Übereinkommen am 7. Mai 1999 unterzeichnet. Der Bundesrat hat dem Parlament am 12. September 2001 die diesbezügliche Ratifikationsbotschaft unterbreitet. Die Beratung des Übereinkommens im Hinblick auf dessen Ratifizierung wurde von den eidgenössischen Räten nach dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes (1. Juli 2007; SR 810.21) wieder aufgenommen.

4548

4.1.9

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (1998) (STE 168)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Bulgarien, Estland, Georgien, Griechenland, Island, Kroatien, Litauen, Moldova, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Schweiz, Türkei und Ukraine

In Kraft getreten:

1. März 2001

Das Zusatzprotokoll verbietet jede Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist. Dieses Verbot gilt vorbehaltlos; das Klonen menschlicher Lebewesen ist mit der Menschenwürde und dem Schutz der Identität menschlicher Lebewesen nicht vereinbar.

Ein Staat kann das Zusatzprotokoll nur unterzeichnen oder ratifizieren, wenn er auch das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin unterzeichnet oder ratifiziert hat. Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll am 7. Mai 1999 unterzeichnet.

Der Bundesrat hat dem Parlament am 12. September 2001 die Botschaft betreffend die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls unterbreitet. Die Räte hatten die Beratung bis zum Abschluss der Behandlung des Transplantationsgesetzes sistiert. Die Beratungen wurden 2007 wieder aufgenommen (s. Ziff. 4.1.8) und stehen nunmehr kurz vor ihrem Abschluss.

4.1.10

Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (STE 177)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Georgien, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Rumänien, San Marino, Serbien, Spanien, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von:

Andorra, Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Moldova, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn

In Kraft getreten:

1. Mai 2005

4549

Das Protokoll Nr. 12 enthält in Artikel 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot, das auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens Anwendung findet, unabhängig vom Motiv der Diskriminierung.

Diesbezüglich verweist der Bundesrat auf seine langjährige Praxis, wonach er ein völkerrechtliches Übereinkommen grundsätzlich nicht unterzeichnet, solange er nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Obschon sich der Bundesrat der Bedeutung dieses Instruments durchaus bewusst ist, stellt er fest, dass die Tragweite und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung noch schwer abzuschätzen sind (Geltungsbereich, Spielraum der Staaten, eventuelle Drittwirkung, eventuelle positive Verpflichtungen, gesetzgeberisch tätig zu werden). Aus diesem Grund hat er vorläufig darauf verzichtet, diesem Instrument beizutreten. Im Hinblick auf die Unterzeichnung und die Ratifikation dieses Protokolls wird er jedoch die Möglichkeiten von dessen Umsetzung in unserer Rechtsordnung analysieren und, wenn nötig, bei den Kantonen eine Vernehmlassung durchführen.

4.1.11

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (2002) (STE 186)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Kroatien, Moldova, Slowenien und Ungarn

Unterzeichnet von:

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Portugal, Schweiz, Serbien, Spanien, und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Mai 2006

In diesem Zusatzprotokoll werden sowohl die Entnahme von Organen und Geweben bei verstorbenen Personen als auch die Lebendspende geregelt. Zweck des Protokolls ist der Schutz der Würde, der Identität und der Unversehrtheit des Menschen im Bereich der Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs. Obwohl im Protokoll oft nur von Organen und Geweben die Rede ist, findet es auch Anwendung auf Zellen, einschliesslich Stammzellen, nicht aber auf Fortpflanzungsorgane und -gewebe, embryonale oder fötale Organe und Gewebe sowie auf Blut und Blutprodukte.

Ein Staat kann dem Zusatzprotokoll nur beitreten, wenn er auch das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin genehmigt hat. Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll am 11. Juli 2002 unterzeichnet; dessen Genehmigung soll nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen zur Ratifizierung des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin erfolgen. Die Genehmigungsbotschaft wird zurzeit erarbeitet und soll noch im Laufe des Jahres 2008 ans Parlament überwiesen werden.

4550

4.1.12

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung (2004) (STE 195)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Slowakei, Slowenien und Ungarn

Unterzeichnet von:

Dänemark, Georgien, Griechenland, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Moldova, Montenegro, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Serbien, Türkei und Ukraine

In Kraft getreten:

1. September 2007

Dieses Zusatzprotokoll hat zum Ziel, die Würde und Identität aller menschlichen Lebewesen zu schützen und die Grundrechte und -freiheiten im Hinblick auf jegliche mit Eingriffen an menschlichen Lebewesen verbundene Forschung im Bereich der Biomedizin zu gewährleisten. Es konkretisiert die entsprechenden Vorgaben des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin und verankert zentrale Grundsätze, die bei der Forschung am Menschen zu beachten sind, so zum Beispiel die Notwendigkeit einer Einwilligung nach Aufklärung («informed consent») und einer unabhängigen Überprüfung des Forschungsvorhabens.

Von einer Unterzeichnung des Zusatzprotokolls wurde wegen der laufenden Arbeiten an einem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) bislang abgesehen. Eine Unterzeichung und anschliessende Ratifikation kann entweder nach oder parallel zu der parlamentarischen Beratung des Humanforschungsgesetzes erfolgen. Die Beratung wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2009 aufgenommen werden.

4.1.13

Konvention des Europarats gegen Menschenhandel (STE 197)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Georgien, Kroatien, Lettland, Malta, Moldova, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei und Zypern

Unterzeichnet von:

Andorra, Belgien, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Polen, San Marino, Schweden, Serbien, Slowenien, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Februar 2008

Die Konvention bezweckt die Bekämpfung aller Formen von Menschenhandel (sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit, Organentnahme) auf inner- und zwischenstaatlicher Ebene. Sie setzt rechtliche Standards in den Bereichen Strafrecht, Opferhilfe, 4551

Ausländerrecht sowie prozessualer und ausserprozessualer Zeugenschutz. Sie will ausserdem die Prävention verstärken und die Nachfrage eindämmen. Gegenüber den von der Schweiz bereits ratifizierten UNO-Protokollen zum Menschenhandel sieht die Europaratskonvention in den Bereichen Opfer- und Zeugenschutz verbindlichere Bestimmungen sowie einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor, der die Umsetzung gewährleisten soll.

Die schweizerische Rechtsordnung steht mit dem Inhalt des Übereinkommens weitgehend in Einklang. Anpassungsbedarf besteht beim ausserprozessualen Zeugenschutz. Auf eidgenössischer Ebene sind entsprechende ausserprozessuale Schutzmassnahmen im Strafverfolgungsbereich des Bundes nicht vorhanden und berühren im Übrigen direkt die kantonale Zuständigkeit. Eine im ersten Quartal bei den Kantonen durchgeführte Konsultation brachte klar zum Ausdruck, dass diese die Unterzeichnung der Konvention und die Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes befürtworten. Es ist geplant, dem Bundesrat im Frühsommer 2008 einen entsprechenden Antrag auf Unterzeichnung zu unterbreiten. Der Zeitpunkt der anschliessenden Ratifikation hängt von der innerstaatlichen Umsetzung einer Zeugenschutzregelung ab.

4.2

Freier Personenverkehr

4.2.1

Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) (STE 019)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

Frankreich, Island und Österreich

In Kraft getreten:

23. Februar 1965

Das Abkommen verpflichtet jeden Vertragsstaat, den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten die Einreise in sein Gebiet sowie einen verlängerten oder dauerhaften Aufenthalt im Lande zu erleichtern. Zudem befolgt es betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Grundsatz der Gleichbehandlung von ausländischen und nationalen Staatsangehörigen.

Das Abkommen erlaubt es den Staaten nicht, eine Zulassungspolitik zu betreiben, die nach demografischen Kriterien unterscheidet. Ferner dürfen beim Entscheid wirtschaftliche und soziale Kriterien nur beschränkt herangezogen werden (vgl.

Art. 10: «..., wenn nicht wichtige Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen»). Folglich ist das Abkommen namentlich bezüglich des dualen Zulassungssystems mit den Zielsetzungen des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nicht vereinbar. Das AuG hält für Angehörige von Nicht-EU-/-EFTAStaaten am Zulassungsprinzip fest, das vorher im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und in der Verordnung zur Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) verankert war.

4552

So muss nach Artikel 3 AuG die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Gesamtwirtschaft erfolgen, wobei die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld ausschlaggebend sind. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz sind angemessen zu berücksichtigen. Der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz wird bei der Zulassung ebenfalls Rechnung getragen. Auch die Begrenzungsmassnahmen sowie der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und der Angehörigen von EU-/EFTA-Staaten werden in diesem Zusammenhang aufrechterhalten. Zudem gehen die vom AuG vorgesehenen Weg- und Ausweisungsgründe weiter als der in Artikel 3 des Abkommens vorgesehene einzige Grund.

Indessen darf man darauf hinweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer, sobald sie in der Schweiz zugelassen sind, seit dem Inkrafttreten des AuG in den Genuss einer erweiterten geografischen und beruflichen Mobilität gelangen.

In Anbetracht all dieser Überlegungen kann ein Beitritt zum Abkommen nicht erwogen werden, da die Schweiz dadurch insbesondere verpflichtet würde, ihre Begrenzungsmassnahmen sukzessive aufzuweichen. Zudem betrachtet die Schweiz das im Juni 2002 in Kraft getretene bilaterale Abkommen über den freien Personenverkehr mit den EU- und EFTA-Staaten als geeigneteren Weg, um die im Europäischen Niederlassungsabkommen angesprochenen Bereiche zu regeln.

4.3

Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten)

4.3.1

Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) (STE 061)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Griechenland, Norwegen, Portugal und Spanien

Unterzeichnet von:

Deutschland, Island, Italien und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen schafft ein Rechtssystem, das, auf den Kreis der Mitgliedstaaten des Europarates beschränkt, konsularische Aufgaben festlegt. Die Schweiz ist Vertragsstaat der Wiener Konvention vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02), die auf zufriedenstellende Weise die wichtigsten Fragen, welche die konsularischen Beziehungen aufwerfen, auf universaler Ebene regelt. Es ist nicht wünschenswert, neben der Wiener Konvention und dem Völkergewohnheitsrecht ein besonderes System für die Mitgliedstaaten des Europarates einzurichten. Die Ratifizierung der vorliegenden Konvention ist daher nicht angezeigt.

4553

4.3.2

Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge (1967) (STE 061A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Norwegen und Portugal

Unterzeichnet von:

Deutschland, Italien und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Das Protokoll soll Flüchtlingen einen tatsächlichen konsularischen Schutz garantieren. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung für Angehörige von Mitgliedstaaten des Europarates.

Die Schweiz erachtet eine über die Bestimmungen der Wiener Konvention vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen hinausgehende Erweiterung der konsularischen Obliegenheiten zugunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten des Europarates nicht als zweckmässig. Aus diesem Grund beabsichtigt sie nicht, das Übereinkommen und das vorliegende Protokoll zu ratifizieren.

4.3.3

Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt (1967) (STE 061B)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Portugal und Spanien

Unterzeichnet von:

Deutschland und Italien

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Dieses Protokoll erklärt die im Europäischen Übereinkommen vom 11. Dezember 1967 über die konsularischen Funktionen enthaltenen Artikel 28­41 betreffend Seeschifffahrt als auf die Zivilluftfahrt anwendbar, soweit sie sich hierfür eignen.

Diese Verweisung lässt zahlreiche Fragen offen.

In den 41 Jahren seit der Ausarbeitung des Protokolls hat sich kein Bedürfnis nach dessen Ratifikation ergeben.

4554

4.4

Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe

4.4.1

Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) (STE 043)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

Moldova und Portugal

In Kraft getreten:

28. März 1968

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.9.

4.4.2

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (STE 094)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien

Unterzeichnet von:

Griechenland, Malta, Portugal und Schweiz

In Kraft getreten:

1. November 1982

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, einander bei der Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten. Es sieht vor, dass jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde bezeichnet, welche Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt und ihnen stattgibt. Es setzt zudem die verschiedenen zulässigen Arten der Zustellung fest.

Das Übereinkommen kodifiziert die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geltende Praxis bei der Amtshilfe, ist aber bisher erst von 8 der 47 Staaten ratifiziert worden. Unter diesen Staaten befinden sich mit Ausnahme von Liechtenstein auch alle Nachbarstaaten der Schweiz, und eine Ratifizierung ist auch für unser Land zu erwägen. Der Bereich der Amtshilfe ist zurzeit Gegenstand einer vertieften Prüfung.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich noch in diesem Jahr mit einem Grundlagenpapier zu Gesetzgebungsfragen zur grenzüberschreitenden Amtshilfe befassen. In diese Prüfung wird auch dieses Übereinkommen einbezogen sein.

4555

4.4.3

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (STE 095)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

Deutschland, Frankreich und Portugal

In Kraft getreten:

8. September 1978

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.9.

4.4.4

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (STE 096)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen

Unterzeichnet von:

Deutschland und Frankreich

In Kraft getreten:

17. Oktober 1983

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.9.

4.4.5

Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (STE 100)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg und Portugal

Unterzeichnet von:

Schweiz und Türkei

In Kraft getreten:

1. Januar 1983

Die hauptsächlichen Ziele dieses Übereinkommens sind der Austausch von Auskünften über Recht, Regelungen und Gebräuche im Bereich der Verwaltung sowie die Ausführung von Amtshilfeersuchen. Zu diesem Zweck sieht es, ähnlich wie das Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (STE 094), ein System von Zentralstellen vor.

Das Übereinkommen ist bisher erst von 6 aus 47 Staaten ratifiziert worden. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die Staaten nur zögernd die neuen Methoden 4556

der Zusammenarbeit übernehmen wollen, die dieses Übereinkommen vorschreibt.

Im Übrigen sprechen die gleichen Gründe, die bereits in Bezug auf das Übereinkommen STE 094 vorgebracht wurden, gegen eine höhere Priorität.

4.4.6

Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (STE 127)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Aserbaidschan, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, USA, Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

Kanada und Ukraine

In Kraft getreten:

1. April 1995

Inhalt und Zweck der Konvention ist eine weitgehende Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden bei der Steuerveranlagung und beim Steuerbezug. Vorgesehen ist namentlich der Austausch von Informationen über steuerlich relevante Tatbestände.

Die Konvention widerspricht sowohl schweizerischen Rechtsprinzipien als auch der schweizerischen Konzeption der internationalen Zusammenarbeit: Die Konvention unterscheidet nicht klar zwischen Amtshilfe und Rechtshilfe. Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) notwendig, welches Rechtshilfe in Steuersachen bei Steuerbetrug vorsieht und ansonsten ausschliesst. Zudem werden die im Konventionstext erwähnten verschiedenen Steuerdelikte nicht definiert und der Grundsatz der Spezialität nicht gewährleistet. Die Konvention widerspricht nach Auffassung des Bundesrates in verschiedener Hinsicht auch den vom Europarat hochgehaltenen Rechtsgrundsätzen zum Schutz der Einzelnen. Eine Ratifikation kommt daher nicht in Frage.

4.4.7

Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) (STE 136)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg und Türkei

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Aufgrund dieses Übereinkommens sollen dem Konkursbeamten spezielle Befugnisse bezüglich der Vermögenswerte des Gemeinschuldners zukommen; daneben soll die Eröffnung von Parallelkonkursen in den Vertragsstaaten ermöglicht werden.

4557

Sollte das Übereinkommen von einer grossen Zahl von Staaten ratifiziert werden, so würde es die Zusammenarbeit bei internationalen Konkursen verstärken und dadurch eine bessere und gleichmässigere Behandlung der Gläubiger garantieren. Allerdings würde die praktische Umsetzung eine erhebliche Verstärkung der Amtshilfe erfordern.

4.4.8

Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) (STE 144)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Albanien, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Niederlande, Norwegen und Schweden

Unterzeichnet von:

Litauen, Slowenien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern

In Kraft getreten:

1. Mai 1997

Das Übereinkommen sieht verschiedene Rechte für in einem Land ansässige Ausländerinnen und Ausländer vor. Diese Rechte sind in drei Kapitel gegliedert. Kapitel A: freie Meinungsäusserung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Kapitel B: Recht zur Schaffung beratender Gremien zur Vertretung ansässiger Ausländer auf kommunaler Ebene; Kapitel C: Stimmrecht und Wählbarkeit bei Kommunalwahlen.

Ein auswahltechnisches Engagement ist in dem Sinne möglich, dass die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Ratifikationsinstrumentes wählen können, ob sie sich zunächst nur auf das Kapitel A oder auf die Kapitel A und B verpflichten und erst später auch die anderen Kapitel annehmen wollen (Art. 1 des Übereinkommens).

Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, dass die Schweiz dieses Übereinkommen ratifiziert, indem sie sich zu Kapitel A verpflichtet, da diese Rechte den Ausländerinnen und Ausländern durch die Bundesverfassung eingeräumt werden. Zu einer Zeit, wo Bund, Kantone und Gemeinden beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu fördern, wäre diese Massnahme ein wichtiges politisches Signal.

Die Rechte, die den ansässigen Ausländerinnen und Ausländern in den Kapiteln B und C gewährt werden, fallen vor allem in die Zuständigkeit der Kantone. Bei Kapitel B müsste eine Bestandesaufnahme bei allen Kantonen durchgeführt werden, bevor über eine allfällige Verpflichtung entschieden werden kann. Hingegen sollte die Schweiz darauf verzichten, sich in nächster Zeit zu Kapitel C zu verpflichten.

Die Ratifikation dieses Übereinkommens erfordert eine enge Absprache mit Kantonen und Gemeinden.

4558

4.4.9

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1992) (STE 149)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Frankreich, Italien und Niederlande

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

24. März 1995

Die vier Rechtsinstrumente STE 043, 095, 096 und 149 verfolgen zwei Ziele: Teil I (über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft) ist heute überholt und wurde durch eine neue Konvention (STE 166) ersetzt. Des Weiteren sollen die Instrumente einem Einzelnen, der zwei oder mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, ermöglichen, seine militärischen Pflichten nur gegenüber einem Staat zu erfüllen (Teil II).

Einer Unterzeichnung von Teil II des Übereinkommens stehen aus schweizerischer Sicht grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Allerdings vermag das Übereinkommen nicht alle spezifischen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem schweizerischen Milizsystem stellen, befriedigend zu lösen. Es kann jedoch minimale Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand bezüglich derjenigen Unterzeichnerstaaten bringen, mit denen die Schweiz keine bilaterale Vereinbarung über den Militärdienst der Doppelbürger abgeschlossen hat. Mit einer Unterzeichnung würde schliesslich auch der Tatsache Rechnung getragen, dass mit dem geänderten schweizerischen Bürgerrechtsgesetz immer mehr Schweizer Doppelbürger werden.

Die Schweiz bemüht sich aus diesen Gründen, insbesondere mit den angrenzenden Staaten bilaterale Abkommen über den Militärdienst der Doppelbürger abzuschliessen. Mit Frankreich, Österreich und Italien (unterzeichnet) bestehen entsprechende Abkommen. Mit Deutschland sollte demnächst ein Abkommen abgeschlossen werden können.

4.4.10

Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) (STE 166)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Island, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn

Unterzeichnet von:

Bosnien und Herzegowina, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Norwegen, Polen und Russland

In Kraft getreten:

1. März 2000 4559

Die Konvention stellt die erste internationale Kodifikation der wesentlichen Grundsätze und Regeln im Bereich des Bürgerrechts dar. Sie befasst sich mit Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, Verfahren, Mehrfachbürgerrecht, Militärdienst in Fällen von Mehrfachbürgerrecht und den Folgen von Staatensukzession für das Bürgerrecht.

Die Konvention verbietet Diskriminierungen bei der Einbürgerung gestützt auf Geschlecht, Religion, Rasse, Hautfarbe, nationale und ethnische Herkunft. Ein Vorbehalt ist in diesem Bereich nicht möglich. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung dargelegt, dass dieses Prinzip auch im schweizerischen Recht gilt. Mit einer Volksinitiative, die am 1. Juni 2008 zur Abstimmung gelangt, wird jedoch versucht, diese Rechtsprechung umzustossen. Angesichts der Unsicherheit in Bezug auf den Ausgang der Volksabstimmung und der damit verbundenen künftigen Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Konvention zurzeit nicht unterzeichnet werden.

4.5

Zivilrecht

4.5.1

Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) (STE 077)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Estland, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Dänemark, Deutschland, Ukraine und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

20. März 1976

Das Übereinkommen sieht für jeden Vertragsstaat die Schaffung einer oder mehrerer Stellen vor, bei denen gewisse Testamente registriert werden müssen und die nach dem Tod des Testators interessierten Personen entsprechende Auskünfte erteilen.

Den internationalen Verkehr soll eine zentrale nationale Stelle erleichtern.

Die Ratifikation setzt nicht nur gesetzgeberische Massnahmen voraus (die Art. 498 ff.

ZGB müssten angepasst werden), sondern bringt eine dauernde zusätzliche Belastung der Bundesverwaltung als Kontaktstelle für den internationalen Verkehr mit sich. Da das im Übereinkommen vorgesehene Registrierungssystem das Auffinden eines Testamentes nur erleichtert, aber keine Gewähr dafür bietet, lässt sich auch von der Sache her eine abwartende Haltung ohne weiteres rechtfertigen. Immerhin hat der Schweizerische Notarenverband seine frühere ablehnende Haltung aufgegeben und selber auf privater Basis ein Testamentenregister in Betrieb genommen, das nach eigenen Angaben gut funktioniert. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich nicht, die Ratifikation des Übereinkommens in Betracht zu ziehen.

4560

4.5.2

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996) (STE 160)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Polen, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von:

Finnland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Russland, Schweden, Slowakei und Spanien

In Kraft getreten:

1. Juli 2000

Kinder sollen nach gewissen Verfahrensbestimmungen des Übereinkommens ihre Rechte durchsetzen können. Ein Ständiges Komitee wird Fragen des Übereinkommens behandeln. Vorgesehen sind Massnahmen zum Ausbau der Kinderrechte in Familienangelegenheiten vor Gericht.

Die Schweiz hat die UNO-Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ratifiziert, womit die Verpflichtungen aus diesem Regelwerk verbindlich sind. Gewisse Bestimmungen sind für unsere Gerichte sogar direkt anwendbar.

Deshalb könnte der derzeitige Stand der schweizerischen Kinderrechte durch ein zusätzliches internationales Instrument gar nicht verbessert werden. Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Scheidungsrecht) sieht ohnehin Verfahrensbestimmungen vor (Anhörung, Vertretung des Kindes), die das Übereinkommen garantieren möchte. Eine Ratifikation ist unter diesen Umständen unnötig.

4.5.3

Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (2003) (STE 192)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Albanien, Rumänien, San Marino, Tschechische Republik und Ukraine

Unterzeichnet von:

Belgien, Bulgarien, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Moldova, Österreich, Polen, Portugal, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

1. September 2005

Ziel des Übereinkommens ist es, eine Verbesserung gewisser Aspekte des Rechts auf Kontakt im In- und Ausland zu erreichen und insbesondere das grundlegende Recht von Kindern und ihren Eltern auf weiteren regelmässigen Kontakt näher auszugestalten und zu stärken. Notfalls kann dieses Recht des Kindes auch auf den Kontakt zu anderen Personen als den Eltern ausgedehnt werden, vor allem dann, wenn das Kind mit der betreffenden Person verwandt ist. Insoweit geht es dem Übereinkommen darum, allgemeine Grundsätze für den Kontakt betreffende Anordnungen festzulegen. Auch gilt es, entsprechende Sicherheiten und Garantien für die 4561

ordnungsgemässe Durchführung solcher Kontakte und die unmittelbare Rückkehr der Kinder nach Ablauf der Besuchszeit zu bestimmen. Das Übereinkommen verpflichtet alle Gremien und Behörden, die mit Anordnungen zu Fragen des Kontakts befasst sind, zur Zusammenarbeit und verstärkt die Anwendung bestehender einschlägiger internationaler Vereinbarungen auf diesem Gebiet. Das Übereinkommen richtet sich auch an Nichtmitgliedstaaten des Europarates und hält ihnen deshalb den Beitritt offen. Das Übereinkommen ist bisher nur von wenigen Staaten ratifiziert worden; auch für die Schweiz hat eine Ratifikation keine Priorität.

4.6

Obligationenrecht

4.6.1

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) (STE 029)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Deutschland, Griechenland, Norwegen, Österreich, Schweden und Türkei

Unterzeichnet von:

Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Polen

In Kraft getreten:

22. September 1969

Das Übereinkommen bezweckt die Einrichtung eines einheitlichen Systems der obligatorischen Haftpflichtversicherung, welche die Entschädigung von Opfern bei Unfällen mit Motorfahrzeugen regelt.

Da die Schweiz in das privatrechtliche Grüne-Karte-System eingebunden ist, das den Zweck des Abkommens ebenfalls erfüllt, hat sie kein Interesse an einer Ratifikation.

4.6.2

Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) (STE 041)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Polen, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Georgien, Griechenland, Niederlande, Österreich und Türkei

In Kraft getreten:

15. Februar 1967

Das Übereinkommen will die Regeln über die Haftung der Gastwirte harmonisieren und dadurch den Schutz der Reisenden verbessern.

4562

Es sei daran erinnert, dass sich die interessierten Kreise in der Schweiz in Befragungen zweimal gegen die Ratifikation des Übereinkommens ausgesprochen haben. Seit dem Erscheinen des vierten Berichts ist auch der zweite Versuch des internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), ein allgemeines Übereinkommen über den Hotellerievertrag auszuarbeiten, das auch die Haftung des Hoteliers für Güter der Reisenden hätte regeln sollen, bei den Regierungen auf sehr geringes Interesse gestossen. Auch dies zeigt, dass eine Ratifikation des Übereinkommens nicht ins Auge gefasst werden kann.

4.6.3

Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (STE 042)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Moldova und Österreich

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

25. Januar 1965

Dieses Übereinkommen ersetzt gewisse Regelungen des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das von der Europäischen Wirtschaftskommission der UNO ausgearbeitet wurde (1961). Es sieht vor, dass die Gerichtsbehörde auf Ersuchen der betreibenden Partei die Frage der Schaffung und Ausübung einer Schiedsgerichtsbarkeit regeln kann.

Die Frage des Beitritts zu diesem Übereinkommen stellt sich nicht, da die Schweiz das Europäische Übereinkommen von 1961 über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht ratifiziert hat.

4.6.4

Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) (STE 056)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien

Unterzeichnet von:

Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen bezweckt die Vereinheitlichung der Schiedsgerichtsbarkeit zwischen den Vertragsparteien.

Es hat bei den Mitgliedstaaten des Europarates bisher nur wenig Interesse gefunden.

Seine Grundsätze weisen eine gewisse Ähnlichkeit mit denjenigen des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 1969 (SR 279) auf. Es enthält aber auch gewisse Unvereinbarkeiten.

4563

4.6.5

Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) (STE 057)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Luxemburg

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland und Italien

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Die Gesellschaften der Vertragsstaaten sollen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten den jeweiligen inländischen Gesellschaften gleichgestellt sein. Zudem schreibt das Übereinkommen ein von der Staatsangehörigkeit unabhängiges Aufenthaltsrecht für das Personal der ausländischen Gesellschaften vor, wenn dieses aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten für die Errichtung oder das reibungslose Arbeiten des Betriebes erforderlich ist.

Die am 1. Oktober 1997 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) hat die Diskriminierung der ausländischen gegenüber den schweizerischen Gesellschaften in Bezug auf den Kauf von Liegenschaften erheblich reduziert. So unterstehen ausländische Gesellschaften nur dann einer Bewilligungspflicht, wenn das Grundstück zu Wohnzwecken erworben wird.

Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und dessen Ausführungsverordnungen wurden per 31. Dezember 2007 aufgehoben. Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten. Ein Teil der Bestimmungen des Übereinkommens waren mit dem ANAG nicht vereinbar und sind es auch nicht mit dem AuG und dessen Ausführungsverordnungen (insbesondere VZAE; SR 142.201). Dies betrifft insbesondere den Aufenthaltsanspruch unabhängig von der Nationalität für die oben erwähnte Personengruppe. Das AuG und dessen Ausführungsverordnungen sehen hier weitergehende Zulassungsbeschränkungen vor. Das Übereinkommen ist zudem nicht vereinbar mit dem dualen Zulassungssystem, das mit dem AuG neu auf Gesetzesstufe eingeführt wurde. Das duale Zulassungssystem unterscheidet bei der Zulassung grundsätzlich zwischen Staatsangehörigen der EU-/EFTA-Mitgliedstaaten (Zulassung nach Freizügigkeitsabkommen) und Drittstaatsangehörigen (Zulassung nach AuG).

4.6.6

Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) (STE 060)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Luxemburg

Unterzeichnet von:

Deutschland, Frankreich und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

4564

Das Übereinkommen will dem Schuldner die Möglichkeit geben, in der Währung des Zahlungsortes zu zahlen, und es dem Gläubiger ermöglichen, seine Forderung vor Gericht in der Währung zu stellen, auf die er Anspruch hat.

Das Übereinkommen weist eine gewisse Ähnlichkeit mit Artikel 84 des Obligationenrechts auf; seine Ratifikation würde dennoch eine Änderung des Obligationenrechts bedingen, die sich im Augenblick nicht aufdrängt. Bei den Arbeiten des Expertenausschusses des Europarates, der sich mit dem Thema «Recht und Inflation» befasste, sind nämlich eine ganze Reihe wichtiger Probleme zu Tage getreten, die das Übereinkommen nicht lösen kann.

4.6.7

Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) (STE 072)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Deutschland, Irland, Niederlande und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

11. Februar 1979

Dieses Übereinkommen schafft ein Sperrsystem für international gehandelte Inhaberpapiere, die verloren gehen, gestohlen werden oder sonstwie abhanden kommen.

Eine Liste solcher Papiere wird vom Sekretariat des Europarates erstellt und auf den neusten Stand gebracht.

Das Übereinkommen beruht auf dem Sperrsystem, während in der Schweiz das Annullationsverfahren (Kraftloserklärung) vorgesehen ist. Die internationale Sperrliste, die gemäss dem Übereinkommen geschaffen wird, wird den nationalen Listen hinzugefügt. Diese Tatsache sowie die Umständlichkeit der vom Übereinkommen vorgesehenen Verfahren würden zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen. Die interessierten Kreise in der Schweiz haben die Regelung des Übereinkommens daher bereits früher kritisiert. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich nicht, dem Übereinkommen beizutreten.

4.6.8

Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) (STE 075)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Deutschland, Niederlande und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Im Wesentlichen sieht das Übereinkommen vor, dass die Zahlung einer Geldschuld am üblichen Wohnort des Gläubigers erfolgen muss, wenn dieser nicht verlangt,

4565

dass sie an einem anderen Wohnort erfolgt. Die Kosten und Verluste, die auf den Wechsel des Zahlungsortes zurückzuführen sind, werden vom Gläubiger getragen.

Bei einer Ratifikation des Übereinkommens wären einige punktuelle Änderungen des Obligationenrechts (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR) nötig, die wir im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als zweckmässig erachten. Wie bereits erwähnt (vgl.

Ziff. 4.6.6), ist der Expertenausschuss des Europarates, der das Thema «Recht und Inflation» behandelt hat, zu Ergebnissen gelangt, die eine Ratifikation dieses Rechtsinstrumentes kaum als sinnvoll erscheinen lassen.

4.6.9

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) (STE 079)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Deutschland, Norwegen und Schweiz

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen bezweckt die Vereinheitlichung der zivilrechtlichen Haftung im Bereich der Verkehrsunfälle, namentlich durch die Einführung einer (objektiven) Risikohaftung.

Die Schweiz wäre grundsätzlich bereit, das Übereinkommen, das sie unterzeichnet hat, auch zu ratifizieren. Sie steht allerdings zusammen mit Norwegen mit dieser Haltung fast alleine da. Selbst Deutschland, welches das Übereinkommen immerhin auch unterzeichnet hat, erklärt sich ausserstande, eine Ratifikation ins Auge zu fassen. Der Lenkungsausschuss für rechtliche Zusammenarbeit des Europarates beschloss 1983, auf eine Revision des Übereinkommens zu verzichten. Damit sind die Chancen, dass es je in Kraft tritt, praktisch auf Null gesunken.

4.6.10

Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) (STE 091)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Belgien, Frankreich, Luxemburg und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Die Schweiz hat ein Produktehaftpflichtgesetz nach dem Vorbild der Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte erlassen. Sollte das Übereinkommen des Europarates so geändert werden, dass es mit der EG-Richtlinie

4566

vereinbar wird, so könnte eine Ratifikation durch die Schweiz ins Auge gefasst werden.

4.6.11

Konvention über die Insidergeschäfte (1988) (STE 130)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Finnland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Slowenien

In Kraft getreten:

1. Oktober 1991

Die Konvention bezweckt einen regen Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten, um die nötige Transparenz bei verdächtigen Börsengeschäften sicherzustellen. Sobald eine Insiderhandlung der in der Konvention enthaltenen Umschreibung entspricht, wird im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung die internationale Kooperation durch die Konvention über die Rechtshilfe in Strafsachen (STE 030) geregelt.

Die schweizerische Insidernorm (Art. 161 StGB), die seit dem 1. Juli 1988 in Kraft ist, diente der Konvention des Europarates als Modell, jedenfalls für die Definition des strafbaren Insidergeschäfts. Hauptinhalt der Konvention ist allerdings die Verpflichtung der Vertragsstaaten zu einem breiten Informationsaustausch, und zwar auch auf der Ebene der Amtshilfe. Die Schaffung des neuen Artikels 38 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) erlaubt die Unterzeichnung dieser Konvention. Tatsächlich ist es der Schweiz seit Inkrafttreten des BEHG im Jahr 1996 möglich, die Zusammenarbeit im Sinne dieser Konvention aufzunehmen.

4.6.12

Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) (STE 133)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Finnland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Slowenien

In Kraft getreten:

1. Oktober 1991

Das Protokoll, das sich auf die Konvention über die Insidergeschäfte bezieht, enthält eine Dekonnektions-Klausel (Art. 1 des Protokolls). Es ist angebracht, dieses Protokoll erst zu unterzeichnen, wenn klar ist, dass die von der Schweiz an die Mitgliedstaaten der EU gelieferten Informationen nach der europäischen Konvention und nach Artikel 38 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel behandelt werden.

4567

4.6.13

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) (STE 150)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Finnland, Griechenland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen sieht eine strenge, vom Verschulden unabhängige Haftung für gefährliche Tätigkeiten vor (z.B. Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Organismen). Die Haftpflicht gilt für Personen-, Vermögens- und Umweltschäden. Sie muss sichergestellt werden, z.B. durch Versicherung. Der Zugang zu umweltrelevanter Information und die Klagerechte von Umweltorganisationen werden geregelt.

Ein rasches Inkrafttreten des Übereinkommens ist unwahrscheinlich, weil es die Ratifikation durch drei Staaten voraussetzt.

4.6.14

Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) (STE 174)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Andorra, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Spanien und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Oktober 2003

Dieses Übereinkommen ist der erste Versuch, auf internationaler Ebene gemeinsame zivilrechtliche Bestimmungen gegen Korruption festzulegen. Im Allgemeinen verlangt es von den Vertragsstaaten, dass sie in ihrem nationalen Recht wirksame Rechtsmittel zugunsten der Personen vorsehen, die durch Korruption geschädigt wurden.

Das geltende schweizerische Recht entspricht weitestgehend den Anforderungen des Übereinkommens. In zwei Punkten bestehen aber Abweichungen gegenüber dessen Inhalt. Zum einen sieht das Übereinkommen eine (relative) Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag vor, an dem die geschädigte Person vom Schaden und von der dafür verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Zum 4568

andern schreibt es vor, dass die durch Korruption geschädigte Person Anspruch auf vollständigen Schadenersatz haben muss.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Übereinkommen keine Vorbehaltsmöglichkeit vorsieht, setzt eine Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz voraus, dass das schweizerische Recht revidiert wird. Bevor dies nicht geschehen ist, kann ein Entscheid über die Ratifikation nicht gefällt werden.

4.7

Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug

4.7.1

Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) (STE 051)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Albanien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ukraine

Unterzeichnet von:

Dänemark, Deutschland, Griechenland, Malta und Türkei

In Kraft getreten:

22. August 1975

Das Übereinkommen bezweckt die Schaffung eines internationalen Systems, das die Durchführung bedingter Vollzugsmassnahmen in einem anderen Vertragsstaat ermöglicht. Das Übereinkommen sieht nicht nur die Anwendung von Überwachungsmassnahmen vor, sondern auch den Vollzug einer im ersuchenden Staat erlassenen Strafe, ja sogar die Abtretung des Urteils an den ersuchenden Staat.

Mit dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) hat sich die Schweiz die Mittel gegeben, die es ihr erlauben, die im Übereinkommen enthaltenen Grundsätze anzuwenden. Da das Übereinkommen bisher von den Vertragsstaaten kaum angewendet wurde, ist der praktische Nutzen einer Ratifikation durch die Schweiz gering.

4569

4.7.2

Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1986) (STE 052)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Dänemark, Frankreich, Rumänien, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Georgien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Türkei

In Kraft getreten:

18. Juli 1972

Das Übereinkommen hat zum Ziel, Verstösse gegen die Verkehrsregeln durch Angehörige eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu bekämpfen. Der Staat, in dem der Verstoss begangen wurde, kann vom Staat, in dem die straffällige Person ihren Wohnsitz hat, die Übernahme der Strafverfolgung, die Verurteilung oder den Strafvollzug verlangen.

Das IRSG (SR 351.1) würde es der Schweiz zwar erlauben, dieses Übereinkommen zu ratifizieren. Angesichts der Erfolglosigkeit dieses Instrumentes drängt sich indessen eine Ratifikation in nächster Zukunft nicht auf. Ein Beitritt unseres Landes zu diesem Übereinkommen, der von den künftigen Entwicklungen in den anderen Mitgliedstaaten des Europarates abhängen wird, ist umso weniger dringlich, als die schweizerischen Behörden bereits für die Verfolgung gewisser Verstösse im Strassenverkehr zuständig sind, die von Schweizerinnen und Schweizern als auch von in der Schweiz wohnhaften ausländischen Staatsangehörigen im Ausland begangen werden (Art. 101 SVG; SR 741.01).

4.7.3

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) (STE 070)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Island, Lettland, Litauen, Moldova, Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Spanien, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Portugal und Slowenien

In Kraft getreten:

26. Juli 1974

Nach diesem Übereinkommen ist jeder Vertragsstaat für den Vollzug eines in einem anderen Vertragsstaat gefällten Strafurteils zuständig, wenn er von diesem darum ersucht wird. Dies unter der Voraussetzung, dass die Tat, für welche die Strafe ausgesprochen wurde, auch nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates strafbar ist und das im ersuchenden Staat gefällte Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist.

4570

Die Regelung des Übereinkommens weicht in zahlreichen Punkten von derjenigen im IRSG (SR 351.1) ab. Hinzu kommt, dass sich das im Übereinkommen vorgesehene Vollzugssystem von demjenigen anderer Übereinkommen (z.B. STE 052) unterscheidet und die Anwendungsfälle zwischen den Vertragsstaaten nicht besonders zahlreich sind. In Anbetracht des geringen Erfolges des Übereinkommens drängt sich eine Ratifikation vorderhand nicht auf.

4.7.4

Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) (STE 071)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Italien und Türkei

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Nach diesem Übereinkommen kann ein Vertragsstaat aufgefordert werden, eine minderjährige Person zurückzuführen, wenn diese gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Sorge auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates anwesend ist, wenn ihre Anwesenheit mit Schutz- oder Umerziehungsmassnahmen im ersuchenden Staat unvereinbar ist oder wenn die Anwesenheit im ersuchenden Staat wegen eines laufenden Verfahrens notwendig ist.

Für die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates ist dieses Übereinkommen, namentlich wegen der Umständlichkeit der Verfahren, die es vorsieht, nicht annehmbar. Selbst nach Ansicht des Sekretariats des Europarates ist dieses Rechtsinstrument zu ehrgeizig. Darüber hinaus sind einige seiner Bestimmungen unvereinbar mit dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anwendbare Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (SR 0.211.231.01), das für die Schweiz am 4. Februar 1969 in Kraft getreten ist. Da das Übereinkommen bis heute nur von zwei Staaten ratifiziert wurde, ist das Sekretariat des Europarates der Ansicht, dass es wohl nie in Kraft treten wird.

Unter diesen Umständen kann die Schweiz auf eine Ratifikation verzichten.

4571

4.7.5

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) (STE 073)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von:

Aserbeidschan, Belgien, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Russland, Slowenien und Ungarn

In Kraft getreten:

30. März 1978

Dieses Übereinkommen soll es jedem Vertragsstaat ermöglichen, auf Anfrage eines anderen Vertragsstaates jeden Verstoss, auf den das Strafgesetz jenes Staates anwendbar wäre, nach dem eigenen Strafgesetz zu verfolgen.

Das Übereinkommen regelt eine äusserst komplexe Materie, die innerstaatliche Gesetzesanpassungen bedingt und erhebliche Anwendungsschwierigkeiten schafft.

Im Übrigen weicht die im Übereinkommen vorgesehene Regelung in mehreren Punkten vom IRSG (SR 351.1) ab. Es scheint deshalb ratsam, die weitere Entwicklung in den Mitgliedstaaten des Europarates abzuwarten.

4.7.6

Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) (STE 082)

Priorität für die Schweiz:

C/D

Ratifiziert von:

Belgien, Niederlande und Rumänien

Unterzeichnet von:

Bosnien und Herzegowina, Frankreich und Ukraine

In Kraft getreten:

27. Juni 2003

Aufgrund dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, welche die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, in gewissen völkerrechtlichen Verträgen aufgeführte Kriegsverbrechen sowie ähnliche Verletzungen des Kriegsrechts der Verjährung entziehen.

Dieses Übereinkommen ist nur von 3 Staaten ratifiziert worden. Der Grundsatz der Unverjährbarkeit ist bereits in den meisten nationalen Gesetzgebungen verankert.

Die Schweiz ist den Anforderungen des Übereinkommens nachgekommen, indem sie dem Strafgesetzbuch den Artikel 101 und dem Militärstrafgesetzbuch den Artikel 56bis beigefügt hat, die beide die Unverjährbarkeit der vom Übereinkommen genannten Verbrechen vorsehen (vgl. Art. 109 Abs. 2 IRSG, SR 351.1). Die Ratifikation dieses Instrumentes ist daher unter materiellen Gesichtspunkten nicht mehr 4572

notwendig. Die Frage der Opportunität eines Beitritts wird zurzeit im Rahmen der Vorlage zu den ergänzenden Massnahmen zur Umsetzung des Römer Statuts des internationalen Strafgerichtshofs noch einmal geprüft. Angesichts der überwiegend ablehnenden Vernehmlassungsantworten, des zweifelhaften Mehrwerts sowie der teilweise veralteten Verbrechensdefinitionen im Übereinkommen erscheint ein Beitritt jedoch kaum als erstrebenswert.

4.7.7

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (STE 099)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien Slowakei, Slowenien, Spa-nien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Malta und Schweiz

In Kraft getreten:

12. April 1982

Dieses Zusatzprotokoll beseitigt die vom Übereinkommen vorgesehene Möglichkeit, die Rechtshilfe für fiskalische Straftaten zu verweigern, und erweitert die internationale Zusammenarbeit bei der Zustellung von Akten betreffend den Vollzug einer Strafe oder ähnlicher Massnahmen (bedingter Strafvollzug, bedingte Entlassung, aufgeschobener oder unterbrochener Strafvollzug). Schliesslich ergänzt es den Austausch von Auskünften betreffend das Strafregister.

Die eidgenössischen Räte haben dieses Protokoll am 4. Oktober 1985 mit dem Vorbehalt genehmigt, Kapitel 1 (Rechtshilfe in Fiskalsachen) werde nicht angenommen. Ohne Annahme dieses Kapitels, welches das Kernstück des Instrumentes ist, würde das Zusatzprotokoll praktisch seiner Substanz entleert. Die im Sinne der eidgenössischen Räte beschlossene Ratifikation könnte ferner zu Anwendungsschwierigkeiten in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 IRSG (SR 351.1) führen, weil die Schweiz jede Rechtshilfe für fiskalische Straftaten verweigern müsste. Diese Gründe haben den Bundesrat bewogen, vorderhand auf die Ratifikation des Zusatzprotokolls zu verzichten.

4573

4.7.8

Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) (STE 101)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Aserbeidschan, Dänemark, Deutschland, Island, Italien, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Tschechische Republik, Zypern

Unterzeichnet von:

Georgien, Griechenland, Irland, Malta, Russland, Spanien, Türkei und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Juli 1982

Das Übereinkommen sieht die Einsetzung eines einfachen und flexiblen Systems zur Überwachung des grenzüberschreitenden Schusswaffenhandels vor. Es kommt überall dort zur Anwendung, wo eine Schusswaffe vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aus an eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Person verkauft, geliefert oder abgetreten wird oder wenn eine solche Waffe auf Dauer in einen anderen Vertragsstaat übergeführt wird, ohne dass sie den Besitzer wechselt.

Das Übereinkommen lässt die Wahl zwischen zwei Überwachungsmethoden: 1.

Das System der Benachrichtigung verpflichtet den Vertragsstaat, in dem sich die Schusswaffe ursprünglich befand, den Kaufvertrag, die Übermittlung oder anderweitige Überlassung der Schusswaffe dem Vertragsstaat zu melden, in dem die Person, an die die fragliche Waffe verkauft, übermittelt oder anderweitig überlassen wird, ihren Wohnsitz hat.

2.

Das System der doppelten Genehmigung, nach der das Geschäft oder der Transport der Waffe nicht ohne die vorherige Genehmigung der beiden betroffenen Vertragsstaaten getätigt werden kann.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich ebenfalls zur Zusammenarbeit bei der Verfolgung des ungesetzlichen Schusswaffenhandels und bei der Suche und Auffindung von Schusswaffen, die in einen anderen Staat verbracht wurden.

Die interdepartementale Arbeitsgruppe zu Fragen im Zusammenhang mit der Ratifikation und Umsetzung internationaler Instrumente im Bereich von Kleinwaffen und leichten Waffen erarbeitete 2007 einen Bericht, der sich mit der Unterzeichnung und Ratifikation verschiedener internationaler Übereinkommen im Waffenbereich, unter anderem auch des Schusswaffenübereinkommens des Europarates, befasst. In diesem Bericht spricht sich die Arbeitsgruppe insbesondere aus Gründen der mangelnden Aktualität des Dokumentes und der wenigen Unterzeichnerstaaten gegen eine Ratifikation seitens der Schweiz aus. Der Bundesrat hat am 28. Februar 2008 vom Bericht Kenntnis genommen.

4574

4.7.9

Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Artikel 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) (STE 156)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Deutschland, Irland, Lettland, Litauen, Norwegen, Österreich, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Bulgarien, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Mai 2000

Die Schweiz hat am 14. September 2005 das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ratifiziert. Da die Schweiz nicht an ein Meer angrenzt, ist die Unterzeichnung des Abkommens nicht von erster Dringlichkeit. Diese Frage könnte aber unter dem Gesichtspunkt der Solidarität mit der internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen den Handel mit Betäubungsmitteln erneut geprüft werden.

4.7.10

Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) (STE 172)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Estland

Unterzeichnet von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Schweden und Ukraine

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Schwere Beeinträchtigungen der Umwelt sollen nach dieser Konvention mit angemessenen Strafen bedroht werden. Darüber hinaus will die Konvention die nationalen Gesetzgebungen auf dem Gebiet des Umweltstrafrechts harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit fördern.

Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates hat mit Postulat vom 15. Februar 2000 den Bundesrat eingeladen, die notwendigen gesetzgeberischen Anpassungen für die Unterzeichnung und Ratifikation der Konvention abzuklären.

Die verschiedenen Bundesgesetze zum Schutz der Umwelt sehen zahlreiche Strafbestimmungen vor, durch welche die Urheber von Umweltdelikten mit angemessenen Strafen bedroht werden. In einigen Bereichen würde die Ratifikation der Konvention jedoch eine Ergänzung der Gesetzgebung sowie das Anbringen von Vorbehalten bedingen. Der Bundesrat kommt in seinem Bericht vom April 2005 zum obenerwähnten Postulat zum Schluss, dass der Nutzen zusätzlicher Strafnormen, wie sie in der Konvention verlangt werden, zweifelhaft ist. Angesichts der notwendigen 4575

gesetzgeberischen Anpassungen sowie des Umstandes, dass bisher nur ein Land die Konvention ratifiziert hat, erachtet es der Bundesrat als weder notwendig noch prioritär, die Konvention sofort zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

4.7.11

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (2001) (STE 179)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Albanien, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Schweden, Tschechische Republik, und Türkei

Unterzeichnet von:

Aserbaidschan, Belgien, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Vereinigtes Königreich und Zypern

In Kraft getreten:

1. September 2002

Gegenstand dieses Zusatzprotokolls ist die Ergänzung der Vorschriften des oben erwähnten Europäischen Übereinkommens mit dem Ziel, eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und eine erhöhte Effizienz des Verfahrens zu erreichen. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, die Deckung der Kosten von allfälligen Dolmetscherinnen und Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen und Übersetzern zu sichern, um eine gute Kommunikation zwischen der gesuchstellenden Person und ihrem Anwalt bzw. ihrer Anwältin zu erlauben.

Bei der Behandlung der wenigen ein- und ausgehenden Gesuche im Rahmen des in Frage stehenden Europäischen Übereinkommens wendet die Schweiz bereits die Regeln einer effizienten Zusammenarbeit an, die durch das Zusatzprotokoll eingeführt werden. Da einerseits die Kantone insbesondere zur Frage der Dolmetsch- und Übersetzungskosten noch konsultiert werden müssen und andererseits die praktische Substanz des Zusatzprotokolls eher gering ist, ist seine Unterzeichnung durch unser Land nicht als prioritär einzustufen.

4576

4.7.12

Konvention über die Cyber-Kriminalität (2001) (STE 185)

Priorität für die Schweiz: A Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Malta, Moldova, Montenegro, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Juli 2004

Das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität ist der erste internationale Vertrag im Bereich Internetkriminalität. Die Vertragsparteien werden konkret verpflichtet, ihr Straf- und Strafprozessrecht sowie die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen der fortgeschrittenen Informationstechnologie anzupassen.

Die Schweiz hat das Übereinkommen im November 2001 unterzeichnet. Die schweizerische Rechtsordnung erfüllt die Forderungen des Übereinkommens weitgehend. Dies betrifft insbesondere die Bekämpfung von Kinderpornografie sowie Computerdelikten, wie sie 1995 ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurden. Gesetzesanpassungen sind jedoch notwendig. Die Umsetzungsarbeiten sind im Gang; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) plant, das Vernehmlassungsverfahren im Jahre 2008 zu eröffnen.

4.7.13

Zusatzprotokoll zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2003) (STE 189)

Priorität für die Schweiz: B/C Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Frankreich, Lettland, Litauen, Slowenien, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Island, Kanada, Kroatien, Luxemburg, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz und Serbien

In Kraft getreten:

1. März 2006

4577

Das Zusatzprotokoll gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wurde als länderübergreifendes Instrument zur Bekämpfung rassistischer Straftaten erarbeitet, die über Computersysteme begangen werden. Unter Strafe gestellt werden sollen über ein Computersystem begangene Handlungen wie das Verbreiten von rassistischem Material, rassistisch motivierte Drohung und Beleidigung sowie Leugnung und Verharmlosung von Völkermord. Im Übrigen verweist das Zusatzprotokoll auf die Bestimmungen des Übereinkommens über Computerkriminalität, insbesondere bezüglich Verfahrensrecht, Rechtshilfe und Auslieferung. Das Zusatzprotokoll steht den Staaten zur Ratifikation offen, die das Übereinkommen über Computerkriminalität (STE 185) ratifiziert haben.

Die schweizerische Rechtsordnung steht mit dem Inhalt des Zusatzprotokolls weitgehend in Einklang. Eine Anpassung von Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig; allerdings wäre das Anbringen einer einschränkenden Erklärung erforderlich. In Anbetracht des geringen zusätzlichen Nutzens zur Konvention über die Cyber-Kriminalität drängt sich ein Beitritt nicht auf.

4.7.14

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus (2005) (STE 196)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Kroatien, Rumänien, Russland, Slowakei, Ukraine

Unterzeichnet von:

Andorra, Armenien, Aserbeidschan, Belgien, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

In Kraft getreten:

1. Juni 2007

Die Europaratskonvention über die Verhütung des Terrorismus bezweckt, bestehende Lücken im internationalen Kampf gegen Terrorismus zu schliessen. Kernpunkt ist die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Kriminalisierung des öffentlichen Aufforderns zu Terrorismus sowie der Rekrutierung und Ausbildung von Terroristen.

Das schweizerische Recht deckt den Inhalt der Konvention durch eine Vielzahl von Bestimmungen teilweise ab, verfügt jedoch über keine spezifischen Tatbestände, die den Kernbereich des Übereinkommens explizit regeln. Bei einer Umsetzung sind insbesondere die Einführung neuer oder ergänzender Strafbestimmungen zum Vorfeld geplanter Terrorakte (Rekrutierung und Ausbildung zu Terrorismus, ohne dass ein Bezug zu einer geplanten Tat besteht) zu prüfen. Der praktische Nutzen und die Verhältnismässigkeit einer solchen Ergänzung des Strafrechts (und einer damit einhergehenden Vorverlagerung der Strafbarkeit) erscheinen umstritten. Es ist

4578

angezeigt, die Entwicklung und Umsetzung der Konvention in weiteren Mitgliedstaaten abzuwarten.

4.7.15

Konvention des Europarates über Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005) (STE 198)

Priorität für die Schweiz:

A/B

Ratifiziert von:

Albanien, Bosnien und Herzegovina, Malta, Moldova, Polen und Rumänien

Unterzeichnet von:

Armenien, Belgien, Bulgarien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Oesterreich, Portugal, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ukraine und Zypern.

In Kraft getreten:

1. Mai 2008

Die Konvention ist eine Revision der geltenden Geldwäschereikonvention (STE 141) des Europarates aus dem Jahr 1990. Die revidierte Konvention fusst auf dem bestehenden Vertragswerk und enthält sowohl eine Modernisierung als auch eine massvolle Weiterentwicklung der internationalen Standards zur Geldwäschereibekämpfung. Sie ist auf die weltweit geltenden 40 Empfehlungen der FATF/GAFI aus dem Jahre 2003 abgestimmt.

Voraussetzung für eine Ratifikation ist u.a. die vollständige Umsetzung der GAFIEmpfehlung Nr. 1 bezüglich der Vortaten zur Geldwäscherei ins schweizerische Recht. Diese unabdingbare Voraussetzung ist bezüglich der Tatbestände des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Insider) und der Kursmanipulation (Art. 161 und 161bis StGB) noch nicht erfüllt. Die Frage wird im Gesamtkontext der Arbeiten der Expertenkommission für Börsendelikte und Marktmissbrauch geprüft.

Die Unterzeichnung und Ratifikation der Konvention muss daher bis zum Abschluss dieser Arbeiten zurückgestellt werden.

4.7.16

Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung (2007) (STE 201)

Priorität für die Schweiz:

A/B

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Litauen, Moldova, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Slowenien, Türkei, Ukraine und Zypern 4579

In Kraft getreten:

Die Konvention wurde am 25. Oktober 2007 zur Unterzeichnung aufgelegt und bislang noch von keinem Staat ratifiziert

Die Europaratskonvention zum Schutze von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung ist das erste Instrument, das die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend für strafbar erklärt. Nebst den Straftatbeständen enthält die Konvention Bestimmungen über Prävention, Opferschutz und Strafverfahren sowie Regeln zur internationalen Zusammenarbeit.

Die Konvention ist sowohl innen- wie aussenpolitisch als bedeutsam einzustufen.

Das geltende schweizerische Recht ist jedoch mit der Konvention nicht vollständig kompatibel. Eine Ratifikation würde diverse gesetzgeberische Anpassungen auf Bundesebene (Strafrecht) und eventuell auch auf kantonaler Ebene (Prävention) bedingen. Über das weitere Vorgehen wird in den nächsten Monaten entschieden.

4.8

Kultur und Sport

4.8.1

Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) (STE 119)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Griechenland, Italien, Liechtenstein, Portugal, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen hat zum Zweck, Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgütern zu verhindern und damit den Erhalt des europäischen Kulturerbes zu gewährleisten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Schwere solcher Straftaten anzuerkennen, geeignete Sanktionen anzuwenden, bei der Suche nach entwendeten Kulturgütern zusammenzuarbeiten und diese dem Ursprungsland zurückzugeben.

Das Übereinkommen ist nie in Kraft getreten, da es von keinem Staat ratifiziert worden ist. Die Schweiz stützt sich auf nationaler und internationaler Ebene auf die UNESCO-Konvention von 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Die Umsetzung dieser Konvention in nationales Recht erfolgte mit dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (SR 444.1).

4580

4.8.2

Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005) (STE 199)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Kroatien, Lettland und Montenegro

Unterzeichnet von:

Albanien, Armenien, Bulgarien, Luxemburg, Moldova, Portugal, San Marino, Serbien, Slowenien und Ukraine

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 10 Ratifikationen erforderlich sind

Die Rahmenkonvention soll als Klammer für die bereits bestehenden Instrumente des Europarates im Bereich des Kulturerbes dienen. Der Europarat will damit die Grundlage für die Entwicklung eines umfassenden und mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung verknüpften Kulturerbeschutzes schaffen. Zu diesem Zweck statuiert die Rahmenkonvention ein Recht auf kulturelles Erbe als Teilbereich des Rechts auf Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 27 UNO-Menschen-rechtserklärung, Art. 15 UNO-Pakt I) und unterstreicht den Wert und das Potenzial des kulturellen Erbes als Ressource für die nachhaltige Entwicklung.

Die Schweiz ist der Überzeugung, dass die Anliegen der Rahmenkonvention ihrer inhaltlichen Eigenart nach im Wesentlichen deklaratorisch sind und dass die angemessene Form dafür eine Erklärung wäre. Ein Beitritt drängt sich unter diesen Umständen vorderhand nicht auf.

4.9

Radio und Fernsehen

4.9.1

Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) (STE 027)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien, Tunesien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Italien

In Kraft getreten:

1. Juli 1961

Das Abkommen soll den Austausch von Fernsehfilmen zwischen den Vertragsstaaten erleichtern. Die Sendeunternehmen der Vertragsstaaten sollen sich gegenseitig ermächtigen können, Filme zu verwenden und auszustrahlen, die sie selber produziert haben. Diese Bewilligungen sind nur in dem Masse eingeschränkt, in dem die Autorinnen und Autoren sowie andere Personen, die bei der Entstehung des Films mitgewirkt haben, dies ausdrücklich in ihren Verträgen mit dem für die Produktion verantwortlichen Sendeunternehmen vorgesehen haben.

4581

Der Bundesrat hat im Rahmen der Vorarbeiten zu der in der Herbstsession 2007 abgeschlossenen Revision des Urheberrechts die Möglichkeit überprüft, dieses Abkommen zu ratifizieren. Er gelangte gestützt auf das Resultat der von Ende 2004 bis Anfang 2005 durchgeführten Vernehmlassung zum Ergebnis, dass die Ratifizierung kaum zu einer Verbesserung der Lage der Sendeunternehmen führen würde, da die ratifizierten und in der nationalen Gesetzgebung umgesetzten internationalen Instrumente den Sendeunternehmen bereits mehr Schutz gewährten.

Auf eine Ratifizierung ist unter diesen Umständen zu verzichten.

4.9.2

Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) (STE 034)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Norwegen, Schweden und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg und Niederlande

In Kraft getreten:

1. Juli 1961

Dieses Abkommen verleiht den Sendeunternehmen der Vertragsstaaten das Recht die Weitersendung, die öffentliche Übertragung durch Drahtfunk, die Festlegung sowie andere Verwendungen ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, soweit die Vertragsstaaten gegenüber den geschützten Verwendungen keine Vorbehalte angebracht haben. Die Vertragsstaaten können insbesondere die öffentliche Übertragung durch Drahtfunk vollständig ausschliessen.

Das Abkommen schreibt zudem vor, dem Rom-Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beizutreten. Mit den Protokollen zum Abkommen (das Protokoll STE 54, siehe Ziff. 4.9.3, das Zusatzprotokoll STE 81, siehe Ziff. 4.9.4, sowie das zweite Zusatzprotokoll STE 113, siehe Ziff. 4.9.5) wurde der Zeitpunkt kontinuierlich bis zum 1. Januar 1990 aufgeschoben. Das dritte Zusatzprotokoll vom 20. April 1989 (STE 131, siehe Ziff. 4.9.6), das einen Aufschub bis 1. Januar 1995 vorgesehen hat, ist mangels genügender Anzahl von Ratifizierungen nicht in Kraft getreten.

Der Bundesrat hat auch die Ratifizierung des Abkommens STE 034 und seiner Protokolle im Rahmen der Teilrevision des Urheberrechts unter Anhörung der interessierten Kreise geprüft. Er ist zum Schluss gekommen, dass auf eine Ratifizierung verzichtet werden kann, weil das Hauptziel der Vereinbarung, die Mitgliedstaaten des Europarates zu einer Ratifizierung des Rom-Abkommens zu bewegen, inzwischen weitgehend erreicht worden ist.

Es ist nicht beabsichtigt, dieses Abkommen und seine Protokolle zu ratifizieren.

4582

4.9.3

Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) (STE 054)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

24. März 1965

Norwegen,

Das Protokoll zum Abkommen STE 034 zielt hauptsächlich darauf ab, den Vorbehalt betreffend die Übertragung der Fernsehsendungen anderer Vertragsstaaten über Draht einzuschränken. Höchstens die Hälfte dieser Sendungen kann in dem Staat, der den Vorbehalt anbringt, durch Drahtnetze frei verteilt werden; die andere Hälfte ist der Bewilligung der Sendeunternehmen unterworfen. Das Protokoll verpflichtet ausserdem die am Abkommen beteiligten Staaten, dem Rom-Abkommen bis zum 1. Januar 1975 beizutreten.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.2.

4.9.4

Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) (STE 081)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Luxemburg

In Kraft getreten:

31. Dezember 1974

Dieses Zusatzprotokoll verlängert die Frist, innerhalb deren die am Abkommen STE 034 beteiligten Staaten dem Rom-Abkommen beitreten müssen, bis zum 1. Januar 1985.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.2.

4.9.5

Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) (STE 113)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Griechenland

In Kraft getreten:

1. Januar 1985 4583

Dieses zweite Zusatzprotokoll verlängert die Frist, innerhalb deren die Vertragsstaaten des Abkommens STE 034 dem Rom Abkommen beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens STE 034 bleiben oder werden zu können, bis zum 1. Januar 1990.

Weitere Angaben unter Ziff. 4.9.2.

4.9.6

Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) (STE 131)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

Belgien

In Kraft getreten:

noch nicht, da die Ratifikation durch alle Vertragsstaaten von STE 034 erforderlich ist

Dieses dritte Zusatzprotokoll verlängert die Frist, innerhalb deren die Vertragsstaaten des Abkommens STE 034 dem Rom-Abkommen beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens STE 034 bleiben oder werden zu können, bis zum 1. Januar 1995.

Weitere Angaben unter Ziff. 4.9.2.

4.9.7

Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) (STE 153)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Norwegen und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Luxemburg, San Marino, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich und Europäische Gemeinschaft

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 7 Ratifikationen (wovon 5 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Das Abkommen regelt gewisse Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere die Definition des Begriffsrundfunksendung und das anwendbare Recht im Bereich des Satellitenfernsehens. Es ergänzt auch das von der Schweiz ratifizierte Abkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (STE 132), indem es die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Fragen regelt, die sich in diesem Zusammenhang stellen. Es weist Parallelen auf mit der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung

4584

bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung.

Im Rahmen der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes hat sich der Bundesrat auch mit diesem Abkommen befasst. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass auf eine Ratifizierung verzichtet werden kann. Da das Abkommen unter den EG-Mitgliedstaaten seit dem Erlass der Richtlinie 93/83/EWG nicht mehr anwendbar ist, hat es kaum noch Bedeutung.

Unter diesen Umständen ist auf eine Ratifizierung zu verzichten.

4.9.8

Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» (2001) (STE 180)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Bulgarien und Europaïsche Gemeinschaft

Unterzeichnet von:

Bosnien und Herzegowina, Moldova und Norwegen

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon mindestens eine von einem Nicht-Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums) erforderlich sind

Dieses in enger Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Kommission ausgearbeitete Übereinkommen bezweckt die Schaffung eines Systems rechtlicher Information und Zusammenarbeit im Bereich der neuen Kommunikationsdienste. Die Anwendung der Richtlinie 98/48/EG soll über die Europäische Union hinaus auf ganz Europa ausgedehnt werden. Der Europarat soll in die Lage versetzt werden, als Anlauf- und Sammelstelle für Gesetzesentwürfe zu Dienstleistungen im Rahmen der Informationsgesellschaft zu dienen. Damit soll eine möglichst einheitliche Regelung von Online-Diensten in ganz Europa sichergestellt werden. Das Übereinkommen ist bis jetzt erst von einem Mitgliedstaat unterzeichnet worden. Die Schweiz beabsichtigt zurzeit nicht, dem Übereinkommen beizutreten.

4.9.9

Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes (2001) (STE 183)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Kroatien, Litauen, Monaco, Slowakei und Ungarn

Unterzeichnet von:

Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Island, Österreich, Portugal, Rumänien, Türkei und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Januar 2008

Die wichtigste Bestimmung des Übereinkommens und des Protokolls ist die grundsätzliche gesetzliche Pflicht in jedem Unterzeichnerstaat, eine Kopie von allem Filmmaterial und jeder Koproduktion, soweit diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, zu hinterlegen. Diese Hinterlegungspflicht erfordert nicht nur die 4585

Hinterlegung einer Referenzkopie bei einer dafür amtlich bestimmten Archivstelle, sondern schliesst auch die Pflicht zur Pflege und erforderlichenfalls zur Konservierung des Filmmaterials ein. Ferner muss das hinterlegte Filmmaterial für Hochschul- und Forschungszwecke im Rahmen der nationalen oder internationalen urheberrechtlichen Bestimmungen zugänglich sein. Wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen und finanzieller Mittel beabsichtigt die Schweiz zurzeit nicht, dem Übereinkommen und dem Protokoll beizutreten.

4.9.10

Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen (2001) (STE 184)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Litauen, Monaco und Slowakei

Unterzeichnet von:

Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Island, Österreich, Portugal, Rumänien, Türkei und Ukraine

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon 4 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.9.

4.10

Öffentliche Gesundheit

4.10.1

Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) (STE 020)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Portugal

In Kraft getreten:

1. Januar 1956

Dieses Abkommen ermöglicht den Kriegsversehrten der Vertragsstaaten, in den Genuss medizinischer Behandlung zu kommen, die sie in ihrem eigenen Land nicht erhalten können.

Für unser Land, das im letzten Jahrhundert an keinem Krieg beteiligt war, ist dieses Übereinkommen von geringer Bedeutung.

4586

4.10.2

Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) (STE 040)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

Dänemark und Österreich

In Kraft getreten:

27. Dezember 1963

Dieses Übereinkommen schafft Erleichterungen bei der Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen von Kriegsversehrten, die sich in einem anderen Vertragsstaat aufhalten.

Für unser Land, das im letzten Jahrhundert an keinem Krieg beteiligt war, ist dieses Übereinkommen von geringer Bedeutung.

4.11

Soziale Fragen

4.11.1

Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (STE 012 und STE 012A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

Weitere Angaben unter Ziffer 4.11.2.

4587

4.11.2

Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (STE 013 und STE 013A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

Das erste Vorläufige Abkommen (STE 012) findet Anwendung auf die Gesetze und Regelungen der Vertragsparteien betreffend die Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene. Das zweite Vorläufige Abkommen (STE 013) gilt für die Gesetze und Regelungen, die sich auf die Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und auf die Familienzulagen beziehen.

Die Vorläufigen Abkommen sehen die Gleichbehandlung der eigenen Staatsangehörigen und der Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien hinsichtlich der innerstaatlichen Gesetzgebung vor sowie die Ausdehnung der Vorteile aus zwei- oder mehrseitigen Abkommen auf die Staatsangehörigen aller Vertragsparteien.

Die Zusatzprotokolle (STE 012A und 013A) dehnen die Bestimmungen der Vorläufigen Abkommen auf Flüchtlinge aus.

Wie bereits aus ihrem Namen hervorgeht, wurden die Vorläufigen Abkommen von Anfang an als provisorische Rechtsinstrumente konzipiert. Sie wurden in Erwartung des Abschlusses eines generellen Abkommens ausgearbeitet, was mit der Annahme des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (STE 078) im Jahre 1972 in die Tat umgesetzt wurde (s. unter Ziff. 4.11.7).

4.11.3

Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953) (STE 014 und STE 014A)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta (dieses Land hat das Abkommen ratifiziert, aber das Zusatzprotokoll nur unterzeichnet), Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

4588

Nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, bedürftige Staatsangehörige anderer Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren geregelten Aufenthalt haben, zu den gleichen Bedingungen zu unterstützen wie ihre eigenen Staatsangehörigen. Die Unterstützung bedürftiger ausländischer Staatsangehöriger hat an ihrem Wohnort zu erfolgen, und es kann keine Rückerstattung der Fürsorgekosten von ihrem Heimatstaat verlangt werden. Im Übrigen dürfen Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei nicht allein wegen Hilfsbedürftigkeit zurückgeschafft werden. Die Rückschaffung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die im Abkommen festgelegt sind.

Das Zusatzprotokoll (STE 014A) dehnt die Bestimmungen des Abkommens auf Flüchtlinge aus.

Für die Sozialfürsorge sind die Kantone zuständig. Im Übrigen hängt die allfällige Ratifikation des Europäischen Fürsorgeabkommens von der Sache her von der Ratifikation der Europäischen Sozialcharta ab, insbesondere von der Annahme ihres Artikels 13. Die im Fürsorgeabkommen vorgesehenen Verpflichtungen sind nämlich dieselben wie diejenigen von Artikel 13 der Sozialcharta; Absatz 4 dieses Artikels bezieht sich übrigens ausdrücklich auf das Fürsorgeabkommen.

4.11.4

Europäisches Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) (STE 038)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Irland, Italien, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

Deutschland, Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

15. Juni 1962

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die in anderen Ländern verfügbaren Spezialbehandlungen und klimatischen Einrichtungen denjenigen Personen zugänglich zu machen, die zwar medizinische Leistungen von Sozialversicherungssystemen, von Systemen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge oder von Systemen zum Schutze von Kriegsopfern beziehen können, in ihrem Aufenthaltsland aber keine angemessene Behandlung erhalten können.

Seit dem Inkrafttreten des mit der EG abgeschlossenen Abkommens über den freien Personenverkehr und des revidierten EFTA-Abkommens (1. Juni 2002) nimmt die Schweiz am EU-Koordinationssystem teil (EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72). Eine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor, dass ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sich ins Gebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben kann, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, nachdem er vom zuständigen Träger die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Schweiz wirkt bei dieser Regelung mit und wünscht nicht, weitergehende Verpflichtungen einzugehen.

4589

4.11.5

Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (STE 048A)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal und Schweden

Unterzeichnet von:

Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Tschechische Republik und Türkei

In Kraft getreten:

17. März 1968

Wie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (STE 048), welche die Schweiz am 16. September 1977 ratifiziert hat, ist auch das Protokoll ein Rechtsinstrument, das auf die Entwicklung der Sozialen Sicherheit in den Vertragsstaaten abzielt. Es sieht ein höheres Niveau von Leistungen der sozialen Sicherheit vor als die Europäische Ordnung.

Um das Protokoll ratifizieren zu können, muss ein Staat wenigstens acht Teile annehmen. Die schweizerische Gesetzgebung genügt zwar den Anforderungen des Protokolls in Bezug auf Leistungen für Alter (Teil V), Invalidität (Teil IX) sowie Leistungen an Hinterbliebene (Teil X). Es ist jedoch nicht möglich, Teil VI (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und Teil VII (Familienleistungen) anzunehmen. Was die Teile II, III, IV und VIII (ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen für Arbeitslosigkeit und bei Mutterschaft) betrifft, so hat die Schweiz bereits bei der Europäischen Ordnung auf die Annahme verzichten müssen.

Umso mehr ist diese beim Protokoll ausgeschlossen. Da die Schweiz zurzeit also bestenfalls fünf der geforderten acht Teile des Protokolls (Teil V zählt für drei Teile) annehmen könnte, kommt eine Ratifikation vorderhand nicht in Frage.

4.11.6

Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) (STE 068)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen und Spanien

Unterzeichnet von:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Moldova und Schweiz

In Kraft getreten:

30. Mai 1971

Das Übereinkommen regelt die Lebens- und Arbeitsbedingungen von au pair vermittelten Personen im Interesse sowohl der Aufgenommenen als auch ihrer Gastfamilien.

Obwohl einige Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das Au-pair-Wesen als veraltet erscheinen mögen, wird es bei der Ausarbeitung unserer Gesetzgebung und bei der Entwicklung der Praxis auf diesem Gebiet immer noch als Referenz angegeben.

4590

4.11.7

Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) (STE 078 und STE 078A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Türkei

Unterzeichnet von:

Frankreich, Griechenland, Irland, Moldova und Tschechische Republik

In Kraft getreten:

1. März 1977

Das Europäische Übereinkommen über Soziale Sicherheit (STE 078) bezweckt die Beseitigung der in den Gesetzgebungen über Soziale Sicherheit enthaltenen Diskriminierungen gegenüber den Wanderarbeitnehmern und ihren Familien, namentlich durch die Aufhebung des territorialen Charakters der gesetzlichen Bestimmungen.

Es umfasst im Weiteren Regelungen zur Koordinierung der verschiedenen Systeme der Sozialen Sicherheit. Das Übereinkommen verankert schliesslich die Gleichbehandlung und die Zusammenrechnung der nach den Gesetzgebungen zweier oder mehrerer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten (Totalisierung) für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Rechts auf Leistungen der Sozialen Sicherheit.

Die Zusatzvereinbarung (STE 078A) enthält diejenigen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens notwendig sind. Sie dient auch als Leitfaden für die Rechtsvorschriften des Übereinkommens, die erst nach Abschluss zweiseitiger Abkommen anwendbar sind.

Das Europäische Übereinkommen über Soziale Sicherheit ist ein schwer anwendbares Rechtsinstrument. Es weist nämlich die Besonderheit auf, dass nur gewisse seiner Bestimmungen direkt anwendbar sind, während die anderen Bestimmungen nur dann direkt anwendbar sind, wenn zwei- oder mehrseitige Ad-hoc-Abkommen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen werden.

Unser Land zieht es grundsätzlich vor, auf dem Gebiet der Koordination von Sozialversicherungssystemen bilaterale Abkommen abzuschliessen, die besser auf die spezifischen Bedürfnisse der Vertragspartner zugeschnitten sind. Im Übrigen nimmt die Schweiz seit dem Inkrafttreten des mit der EG abgeschlossenen Abkommens über den freien Personenverkehr und des revidierten EFTA-Abkommens (1. Juni 2002) am EU-Koordinationssystem teil (EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72). Aus diesen Gründen besteht nicht die Absicht, das Europäische Übereinkommen über Soziale Sicherheit zu ratifizieren.

4591

4.11.8

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) (STE 093)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Frankreich, Italien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Ukraine

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

1. Mai 1983

Dieses Übereinkommen behandelt die hauptsächlichen Gesichtspunkte betreffend die Rechtsstellung der Wanderarbeiter, namentlich: Art der Anwerbung, ärztliche Untersuchung und Prüfung der beruflichen Eignung, Familienzusammenführung, Arbeitsbedingungen, Überweisung von Ersparnissen und soziale Sicherheit, Fürsorge und medizinische Versorgung, Vertragsablauf, Entlassung und Wiederbeschäftigung.

Unsere ausländerrechtliche Regelung stellt für den Beitritt zu diesem Übereinkommen das Haupthindernis dar, obwohl sich unsere Gesetzgebung seit Jahren um eine Annäherung an die Bestimmungen des Übereinkommens bemüht.

Seit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens über den freien Personenverkehr im Juni 2002 erfüllt die schweizerische Gesetzgebung hinsichtlich der Angehörigen der EU- und der EFTA-Staaten die Anforderungen des Übereinkommens. Der geografische Geltungsbereich des Übereinkommens geht indessen über die vom Freizügigkeitsabkommen betroffenen Staaten hinaus. Somit hat das Letztere selbst dann keinen direkten Einfluss auf die Frage des Beitritts zum Europäischen Übereinkommen, wenn man die im April 2006 erfolgte Ausdehnung des bilateralen Abkommens auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten und die bevorstehende Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien mitberücksichtigt.

Übrigens sieht das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) für die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen einige Verbesserungen vor. Dessen ungeachtet enthält das Gesetz jedoch nach wie vor Bestimmungen, die mit dem Europäischen Übereinkommen unvereinbar sind.

4.11.9

Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) (STE 154)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Portugal

Unterzeichnet von:

Griechenland, Luxemburg, Österreich und Tschechische Republik

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 2 Ratifikationen erforderlich sind

4592

Das Ministerkomitee verabschiedete am 14. März 1994 das Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und legte es am 11. Mai 1994 zur Unterzeichnung auf. Das Abkommen wird so geändert, dass der Geltungsbereich auf Nichtvertragsstaatsangehörige ausgeweitet wird. Ein Staat, der dieses Protokoll ratifiziert hat, hat jedoch die Möglichkeit, die Vorteile der Abkommensbestimmungen über die Gleichbehandlung und den Leistungsexport auf diejenigen Personen zu beschränken, die ursprünglich vom Abkommen abgedeckt waren. Da die Schweiz aus den oben erwähnten Gründen das Abkommen nicht ratifiziert hat, kommt die Ratifikation des Protokolls ebenfalls nicht in Frage.

4.11.10

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) (STE 139)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 2 Ratifikationen erforderlich sind

Diese revidierte Ordnung sieht gegenüber der Europäischen Ordnung und ihrem Protokoll (STE 048) namentlich folgende Verbesserungen vor: Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs; gewisse Verbesserungen in Bezug auf Art und Höhe der Leistungen; Vereinfachung der Bedingungen zur Eröffnung der Leistungsansprüche; Anpassung der in jenen beiden Instrumenten verwendeten Grundbegriffe der Sozialen Sicherheit an die seitherige Entwicklung.

Die Schweiz hat zwar fünf Teile der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit angenommen, sieht sich aber gegenwärtig nicht in der Lage, eine Ratifikation des dazugehörigen Protokolls vorzunehmen (vgl. STE 048A, Ziff. 4.11.5).

Um die Europäische Ordnung (revidiert) ratifizieren zu können, müssen die an der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit von 1964 beteiligten Staaten mindestens einen der Teile II­X der revidierten Ordnung annehmen.

Die revidierte Ordnung ist ein äusserst komplexes Rechtsinstrument und wurde trotz der Veröffentlichung eines erläuternden Berichts bisher von keinem Mitgliedstaat des Europarates ratifiziert.

4593

4.11.11

Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche (2000) (STE 175)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Luxemburg

Unterzeichnet von:

Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Frankreich, Rumänien, San Marino, Türkei und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon 4 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Das Übereinkommen betrifft Achtzehn- bis Fünfundzwanzigjährige, die als freiwillige Helfer für drei bis zwölf Monate ins Ausland gehen wollen. Dieser Text bildet die Grundlage dafür, dass junge Freiwillige in Europa einen eigenen Rechtsstatus erhalten und dass gewisse Probleme gelöst werden, die mit den Rechten und Pflichten der freiwilligen Helfer und den verschiedenen Partnern, wie den entsendenden und aufnehmenden Organisationen, zu tun haben (vorherige Information und Ausbildung, Pflicht zur Sozialversicherung, Unterbringung, Urlaub und Taschengeld).

Das Übereinkommen sieht vor, dass die freiwilligen Helfer ein Zeugnis bekommen, das die im Rahmen ihrer informellen Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten bestätigt.

Die Schweiz verhandelt zurzeit über ihre Teilnahme am Programm der Europäischen Gemeinschaft « Jugend in Aktion». Eine der Aktionslinien dieses Programms ist der europäische Freiwilligendienst, dessen Bedingungen und Modalitäten sich weitgehend mit denjenigen des Europäischen Übereinkommens überschneiden.

Unser Land zieht die Teilnahme am EG-Programm vor; deshalb hat die Ratifikation des Übereinkommens des Europarates keine Priorität.

4.11.12

Konvention des Europarats über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatenfolge (2006) (STE 200)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Moldova und Norwegen

Unterzeichnet von:

Montenegro und Ukraine

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Die Staatensukzession kann in vielen Fällen zu Staatenlosigkeit führen. Aus diesem Grund und gestützt auf die in der Europäischen Staatsangehörigkeitskonvention (STE 166) verankerten Grundsätze, sieht die vorliegende Konvention detaillierte Regelungen vor, die von den unterzeichnenden Staaten im Hinblick auf die Verhinderung, oder zumindest auf eine grösstmögliche Verminderung der Staatenlosigkeit, angewendet werden sollen.

4594

Obwohl die Schweiz von der Konvention nicht unmittelbar betroffen ist, würde deren Unterzeichnung klar aufzeigen, welch grosse Bedeutung sie dem Kampf gegen die Staatenlosigkeit auf internationaler Ebene beimisst.

4.12

Natur, Landschafts- und Umweltschutz

4.12.1

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergenzien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) (STE 115)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Spanien und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von:

Deutschland und Schweiz

In Kraft getreten:

1. November 1984

Das Protokoll ändert das von der Schweiz am 21. November 1975 ratifizierte Übereinkommen STE 064 folgendermassen: Es weitet das Schutzziel auf den Menschen und die Umwelt aus, es definiert den Begriff «Detergens», es enthält Ausnahmebestimmungen für Anwendungsbereiche, in denen noch keine leicht abbaubaren Verbindungen entwickelt werden konnten, und es verpflichtet die Vertragsparteien, die Forschung auf diesem Gebiet voranzutreiben. Aufgrund von Richtlinien der EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit von Detergenzien in den Mitgliedstaaten wurde das DetergenzienÜbereinkommen zu Beginn der 1980er-Jahre neu formuliert. Der Inhalt des Abkommens wurde in verschärfter Form in die Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 über aufgenommen (Anhänge 4.1 und 4.2 betreffend Wasch- und Reinigungsmittel).

Im Rahmen der Totalrevision der Stoffverordnung wurden diese Verbote in die neue Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) übernommen (Anhänge 2.1 und 2.2 betreffend Textilwaschmittel und Reinigungsmittel). Diese Vorschriften sind mit der Europäischen Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 harmonisiert. Eine Ratifizierung des vorliegenden Protokolls ist deshalb nicht notwendig.

4595

4.12.2

Europäisches Landschaftsübereinkommen (2000) (STE 176)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von:

Aserbaidschan, Griechenland, Malta, Schweden, Serbien und Schweiz

In Kraft getreten:

1. März 2004

Das Übereinkommen betont den Stellenwert der Landschaft im umfassenden inhaltlichen Bezug zur nachhaltigen Entwicklung. Es bezieht sich deshalb konsequenterweise auf alle Landschaften, ob Alltagslandschaften oder geschützte Landschaften.

Es fordert die Behörden aller Ebenen auf, Massnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Planung der Landschaften zu entwickeln. Der Vertragstext sieht eine differenzierte, hinsichtlich der Massnahmen den jeweiligen landschaftlichen Eigenarten und Bedürfnissen angepasste Vorgehensweise vor. Das Übereinkommen beachtet die bestehenden innerstaatlichen Zuständigkeitsordnungen und räumt dem Subsidiaritätsprinzip einen hohen Stellenwert ein, ebenso der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Die Umsetzung des Übereinkommens wird durch bestehende Organe des Europarates begleitet. Das Übereinkommen sieht schliesslich einen Landschaftspreis des Europarates vor, der einer lokalen oder regionalen Gebietskörperschaft oder Nichtregierungsorganisation für die Umsetzung zukunftsweisender und nachhaltiger Landschaftsmassnahmen verliehen werden kann.

Die Schweiz trägt mit dem bestehenden rechtlichen Instrumentarium bei Bund und Kantonen dem Übereinkommen bereits heute umfassend Rechnung. Seine Umsetzung erfordert keine zusätzlichen Ressourcen. Die Einstufung in die Priorität B erscheint damit zweckmässig.

4596

Anhang 1

Liste der nichtratifizierten Konventionen nach Priorität Priorität A 164, 168, 185, 186, 197, 200 198 (A/B), 201 (A/B) Priorität B 043, 046, 068, 094, 095, 096, 099, 100, 144, 149, 156, 175, 176, 195 009(B/C), 189(B/C), 196 (B/C) Priorität C 014, 014A, 019, 035, 048A, 052, 070, 079, 093, 119, 128, 139, 142, 158, 166, 177,183, 184, 199 082 (C/D) Priorität D 012, 012A, 013, 013A, 020, 027, 029, 034, 038, 040, 041, 042, 051, 054, 056, 057, 060, 061, 061A, 061B, 071, 073, 072, 075, 077, 078, 078A, 081, 091, 101, 113, 115, 127, 130, 131, 133, 136, 150, 153, 154, 160, 163, 172, 174, 179, 180, 192

4597

Anhang 2

Im Rahmen des Europarates abgeschlossene Konventionen und Abkommen gemäss Sammlung der Europäischen Verträge (STE)2 STE3

Titel

Ratifikation4

001 002

Satzung des Europarates (1949) Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1949) Besonderes Abkommen betreffend den Sitz des Europarates (1949)7 Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1950)7 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) I Erklärung betreffend Art. 25 (Individualbeschwerderecht) II Erklärung betreffend Art. 46 (obligatorische Gerichtsbarkeit Änderung der Satzung (Mai 1951)8 Änderung der Satzung (Dezember 1951)8 Statutarische Resolutionen vom Mai und August 1951 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1952) Änderung der Satzung des Europarates (1953)7 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953)

SR 0.192.030 SR 0.192.110.3

003 004 005

006 007 008 009 010 011 012

013

2 3 4 5 6 7 8

Priorität5 Ziffer6

SR 0.101 SR 0.101 SR 0.101 SR 0.192.030 SR 0.192.030 SR 0.192.030 B/C

4.1.1

D

4.11.1

D

4.11.2

SR 0.192.110.31 SR 0.192.030

Stand: Februar 2008.

Die Konventionen und Abkommen sind chronologisch nach ihrer Auflegung zur Unterzeichnung nummeriert.

Ratifikation durch die Schweiz, Fundstelle in der Systematischen Rechtssammlung (SR).

A, B, C oder D.

Im vorliegenden Bericht.

Dieses Abkommen behandelt nur Fragen betreffend die Beziehungen zwischen dem Europarat und Frankreich. Die Schweiz ist daher nicht Vertragspartei.

Diese Änderungen bilden einen integralen Bestandteil der Satzung.

4598

STE

Titel

014

Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953) Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953) Europäisches Übereinkommen über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (1953)9 Europäisches Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation (1954)10 Europäisches Kulturabkommen (1954) Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1956) Zweites Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1956) Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (1957) Europäisches Auslieferungsübereinkommen (1957) Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (1957) Europäisches Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (1958) Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) Drittes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1959) Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1959) Europäisches Übereinkommen über die Abschaffung des Visumszwanges für Flüchtlinge (1959) Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (1959)

015 016 017 018 019 020 021 022 023 024 025 026 027 028 029 030 031 032

9 10

Ratifikation

Priorität

Ziffer

C

4.11.3

C D

4.2.1 4.10.1

D

4.9.1

D

4.6.1

SR 0.414.1

SR 0.440.1

SR 0.414.31 SR 0.192.110.32 SR 0.193.231 SR 0.353.1 SR 0.142.103 SR 0.812.161

SR 0.192.110.33

SR 0.351.1 SR 0.142.38 SR 0.414.5

Diese Änderungen bilden einen integralen Bestandteil der Satzung.

Dieses Übereinkommen wurde von fast allen Vertragsparteien gekündigt, darunter auch von der Schweiz.

4599

STE

Titel

Ratifikation

033

Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung (1960) Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) Europäische Sozialcharta (1961) Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1961) Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (1961) Europäisches Übereinkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung (1962) Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) Protokoll Nr. 2 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird (1963) Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden (1963) Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (1963) Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (1963)

SR 0.631.244.55

034 035 036 037

038

039 040

041 042 043

044

045

046

047

4600

Priorität

Ziffer

D

4.9.2

C

4.1.2

D

4.11.4

D

4.10.2

D

4.6.2

D

4.6.3

B

4.4.1

B

4.1.3

SR 0.192.110.34 SR 0.142.104

SR 0.812.31

SR 0.101

SR 0.101

SR 0.232.142.1

STE

048

Titel

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) 048A Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) 049 Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1964) 050 Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe (1964) 051 Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) 052 Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1964) 053 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete (1965) 054 Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) 055 Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 22 und 40 der Konvention geändert werden (1966) 056 Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) 057 Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) 058 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (1967) 059 Europäisches Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern (1967) 060 Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) 061 Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) I Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge II Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt 062 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (1968) 063 Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung (1968) 064 Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1968) 065 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (1968)

Ratifikation

Priorität

Ziffer

C

4.11.5

D

4.7.1

C

4.7.2

D

4.9.3

D

4.6.4

D

4.6.5

D

4.6.6

D

4.3.1

D D

4.3.2 4.3.3

SR 0.831.104

SR 0.414.11 SR 0.812.21

SR 0.784.404

SR 0.101

SR 0.211.221.310 SR 0.811.21

SR 0.274.161 SR 0.172.030.3

SR 0.814.226.29

SR 0.452

4601

STE

Titel

Ratifikation

066

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1969) Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (1969) Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (1969) Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität und Zusatzprotokoll (1972) Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (1972) Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) Übereinkommen über die Leichenbeförderung (1973) Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte (1974) Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (1974) Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (1975) Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (1975)

SR 0.440.2

067

068 069 070 071 072 073 074 075 076 077 078

079 080 081 082 083 084 085 086

4602

Priorität

Ziffer

B

4.11.6

C

4.7.3

D

4.7.4

D

4.6.7

C

4.7.5

D

4.6.8

D

4.5.1

D

4.11.7

C

4.6.9

D

4.9.4

C/D

4.7.6

SR 0.101.1

SR 0.414.7

SR 0.273.1

SR 0.221.122.3

SR 0.818.62

SR 0.831.108 SR 0.812.32 SR 0.211.221.131 SR 0.353.11

STE

Titel

Ratifikation

087

Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (1976) Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (1976) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (1976) Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (1977) Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (1977) Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (1978) Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (1978) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren (1979) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (1979)

SR 0.454

088 089 090 091 092 093 094 095

096

097 098 099 100

101 102 103

Priorität

Ziffer

D

4.6.10

C

4.11.8

B

4.4.2

B

4.4.3

B

4.4.4

B

4.7.7

B

4.4.5

D

4.7.8

SR 0.741.16 SR 0.812.321 SR 0.353.3

SR 0.274.137

SR 0.351.21 SR 0.353.12

SR 0.458 SR 0.452.1

4603

STE

Titel

Ratifikation

104

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979) Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (1980) Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (1980) Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (1980) Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1981) Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (1983) Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung (1983) Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung (1983) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1983) Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (1983) Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (1983) Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1984) Protokoll Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1985) Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (1985)

SR 0.455

105

106 107 108 109 110

111 112 113 114 115

116 117 118 119 120

4604

Priorität

Ziffer

D

4.9.5

D

4.12.1

C

4.8.1

SR 0.211.230.01

SR 0.131.1 SR 0.142.305 SR 0.235.1 SR 0.812.161.1 SR 0.631.244.551

SR 0.812.311 SR 0.343

SR 0.101.06

SR 0.312.5 SR 0.101.07 SR 0.101

SR 0.415.3

STE

Titel

Ratifikation

121

Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (1985) Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (1985) Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1986) Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen (1986) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (1987) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987) Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) Konvention über die Insidergeschäfte (1989) Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (1989) Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) Protokoll zu dem Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe (1989) Übereinkommen gegen Doping (1989) Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) Fünftes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1990) Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1990) Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) Protokoll Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1990) Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (1990) Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) (1992)

SR 0.440.4

122 123 124 125 126 127 128 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143

Priorität

Ziffer

D

4.4.6

C

4.1.4

D D

4.6.11 4.9.6

D

4.6.12

D

4.4.7

C

4.11.10

C

4.1.5

SR 0.102 SR 0.457 SR 0.192.111 SR 0.456 SR 0.106

SR 0.784.405

SR 0.812.211 SR 0.812.122.1

SR 0.192.110.35 SR 0.414.32

SR 0.101 SR 0.311.53

SR 0.440.5

4605

STE

Titel

144

Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (1992) Protokoll Nr. 10 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1992) Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (1992) Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (1992) Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1993) Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) Protokoll Nr. 1 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1993) Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1993) Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus (1994) Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Art. 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (1995)

145 146 147 148 149

150 151

152

153

154 155

156

157 158 159

4606

Ratifikation

Priorität

Ziffer

B

4.4.8

B

4.4.9

D

4.6.13

D

4.9.7

D

4.11.9

B

4.7.9

C

4.1.6

SR 0.454 SR 0.101 SR 0.443.2 SR 0.441.2

SR 0.106

SR 0.106

SR 0.101.09

SR 0.441.1

SR 0.131.11

STE

Titel

160

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996) Europäisches Übereinkommen über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen (1996) Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1996) Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) Europäisches Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997) Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (1997) Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1997) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (1998) Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit (1998) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1998) Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (1998) Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) Strafrechtskonvention gegen die Korruption (1999) Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche (2000) Europäisches Landschaftsübereinkommen (2000) Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000)

161

162 163 164

165 166 167 168

169

170

171 172 173 174 175 176 177

Ratifikation

Priorität

Ziffer

D

4.5.2

D A

4.1.7 4.1.8

C

4.4.10

A

4.1.9

D

4.7.10

D

4.6.14

B

4.11.11

B

4.12.2

C

4.1.10

SR 0.101.3

SR 0.192.110.36

SR 0.414.8

SR 0.343.1

SR 0.131.12

SR 0.457

SR 0.784.405.1

SR 0.311.55

4607

STE

Titel

Ratifikation

178

Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten (2001) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (2001) Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» (2001) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (2001)11 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2001) Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes (2001) Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen (2001) Konvention über die Cyber-Kriminalität (2001) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (2002) Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (2002) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (2002) Zusatzprotokoll zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Xenophobie (2003) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (2003)12 Zusatzprotokoll zur Strafrechtskonvention gegen die Korruption (2003) Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (2003) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (revidiert) (2003)

SR 0.784.03

179 180 181

182 183 184 185 186

187

188 189 190 191 192 193

11 12

Priorität

Ziffer

D

4.7.11

D

4.9.8

C

4.9.9

C

4.9.10

A A

4.7.12 4.1.11

B/C

4.7.13

D

4.5.3

SR 235.11

SR 0.351.12

SR 0.101.093

SR 0.812.122.12

SR 0.311.551

SR 0.452

Inkfrafttreten in der Schweiz am 1. April 2008 (Stand: Februar 2008).

Noch nicht in Kraft getreten (Stand: Februar 2008). Die Schweiz hat aber schon am 7. September 2006 ratifiziert.

4608

STE

Titel

194

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (2004)13 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung (2005) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus (2005) Konvention des Europarats gegen Menschenhandel (2005) Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005) Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005) Konvention des Europarats zur Verhinderung der Staatenlosigkeit bei Staatensukzession (2006) Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung (2007)

195 196 197 198

199 200 201

13

Ratifikation

Priorität

Ziffer

B

4.1.12

B/C

4.7.14

A

4.1.13

A/B

4.7.15

C

4.8.2

A

4.11.12

A/B

4.7.16

Noch nicht in Kraft getreten (Stand: Februar 2008). Die Schweiz hat aber schon am 25. April 2006 ratifiziert.

4609

4610