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Parlamentarische Initiative Züger Revision Artikel 15 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 6. April 1992
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit in Übereinstimmung mit Artikel 21 quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes den beiliegenden Bericht und übermitteln ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.
Der Vorschlag des Initianten, Nationalrat Züger, für einen neuen Absatz 3 zu Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle wurde in der Detailberatung in leicht modifizierter Form verabschiedet.
In der Gesamtabstimmung hat die Kommission diesen Entwurf einstimmig angenommen.
Antrag Die Kommission beantragt dem Nationalrat, die Änderung des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle zu genehmigen.
Beilagen 1 Antrag der Kommission 2 Erwägungen der Kommission 6. April 1992
Im Namen der Kommission Der Präsident: Matthey
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1992-438
30 Bundesblau 143.Jahrgang. Bd.V
857
Beilage I
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle
Entwurf
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 85 Ziffern 10 und 11 und 102 Ziffern 14 und 15 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 6. April 1992') und in die Stellungnahme des Bundesrats vom 15. Juni \9922\ beschliesst:
I Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle vom 28. Juni 19673) wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 3 (neu) 3
Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle besondere Vorkommnisse oder Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung fest, unterrichtet sie darüber nebst den Dienststellen den zuständigen Departementschef sowie den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Betreffen die festgestellten Mängel das Finanzgebaren von Dienststellen des Eidgenössischen Finanzdepartementes, ist der Bundespräsident beziehungsweise der Vizepräsident in Kenntnis zu setzen.
II 1 2
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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" BB1 1992 V 857 V BB1 1992 V 861 " SR 614.0
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Beilage 2
Erläuterungen der Kommission 1
Ausgangslage
Die am 10. Dezember 1990 von Nationalrat Züger eingereichte Initiative fordert in einem neuen Absatz 3 zu Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle, dass besondere Vorkommnisse und Beanstandungen des Finanzgebarens einzelner Dienststellen dem zuständigen Departementschef sowie dem Finanzminister zu melden sind. Betreffen die festgestellten Mängel das Finanzdepartement, so solle der Bundespräsident beziehungsweise der Vizepräsident in Kenntnis gesetzt werden. Die Kommission hörte sich am 12. August 1991 den Initianten an und Hess sich von seiner Begründung überzeugen.
2
Begründung
Nationalrat Züger wies vor der Kommission auf die im Bericht vom 17. November 1990 der parlamentarischen Untersuchungskommission zur besonderen Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Eidgenössischen Militärdepartement (PUK-EMD) festgestellten erheblichen Mängel bei der Organisation und Wahrnehmung sowohl der parlamentarischen als auch der verwaltungsinternen Finanzaufsicht hin. Die Aufsichtsbefugnisse des Parlaments konnten vor allem deshalb nicht umfassend ausgeübt werden, weil die zuständigen Organe der Finanzkontrolle ihrer Pflicht zur Berichterstattung gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle nicht nachgekommen sind. Es genüge eben nicht, dem Präsidenten einige summarische Informationen zukommen zu lassen. Absatz 2 von Artikel 15 des erwähnten Gesetzes ist mangelhaft formuliert, wenn die Finanzkontrolle nur mit den Dienststellen verkehrt und der Bundesrat nichts davon erfährt. Obwohl normalerweise jeweils drei Berichte - an den Bundesrat, an die Finanzkontrolle und an die Finanzdelegation - erstellt werden, hat diese Information gerade irn Geheimbereich nicht gespielt.
Der Artikel 15 ist, im Falle von Beanstandungen des Finanzgebarens einzelner Dienststellen, durch eine Meldepflicht an den zuständigen Departementschef und an den Finanzminister zu erweitern.
3
Beratungen der Kommission
Die Ad hoc-Kommission unter dem Präsidium von Nationalrat Maximilian Reimann stimmte nach knapper Diskussion über mehr formale Fragen und mit dem Hinweis, dass sie den Text der Initiative als allgemeine Anregung auffasse, dem Initianten am 12. August 1991 zu. Dieser erklärte sich seinerseits bereit, nicht wesentliche materielle Änderungen zu akzeptieren. Sie beantragte dem Plenum mit 19 zu 0 Stimmen, der Initiative Folge zu geben.
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Der Nationalrat stimmte am 3. Oktober 1991 der Initiative ohne Diskussion zu.
Am 6. April 1992 stimmte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) der modifizierten Fassung des Initiativtextes zu, wie sie von der Finanzdelegation vorgeschlagen wurde. Diese und die Eidgenössische Finanzkontrolle waren von der WAK-N um eine Stellungnahme gebeten worden. Darin unterstützt die Finanzdelegation einhellig die Verbesserung der Information gegenüber dem Vorsteher des Finanzdepartements und dem Chef des direkt betroffenen Departements im Sinne der Initiative Züger. Nach dem Wortlaut des Initiativtextes wären künftig alle Beanstandungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle dem Vorsteher des Finanzdepartements und dem Chef des betroffenen Departements zu melden, was bei der grossen Zahl der Routinegeschäfte unnötigerweise zu erheblichem administrativem Mehraufwand führen müsste. Das ginge über das Anliegen des Initianten hinaus. Die Meldepflicht sollte sich auf Wichtiges erstrecken und sicherstellen, dass nicht wieder Informationslücken entstehen, wie dies bei P-26 und P-27 der Fall war.
Die Finanzdelegation erachtet deshalb eine entsprechende Änderung des Initiativtextes als angezeigt. Die WAK stimmte der Erweiterung «...Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung...» ohne Diskussion einstimmig zu.
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Parlamentarische Initiative Züger Revision Artikel 15 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 6. April 1992
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Jahr
1992
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
36
Cahier Numero Geschäftsnummer
90.268
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.09.1992
Date Data Seite
857-860
Page Pagina Ref. No
10 052 351
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