Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen

Entwurf

(CO2-Gesetz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20081, beschliesst: I Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 7 Verminderungen der Emissionen, die im Ausland erzielt und von der Schweiz oder von in der Schweiz ansässigen Unternehmen finanziert wurden, kann der Bundesrat bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen. Er regelt die Anforderungen und berücksichtigt dabei international anerkannte Kriterien. Vorbehalten bleibt Artikel 11b Absatz 2.

7

Art. 10 Abs. 5 Wer nach Artikel 9 oder 11a von der Abgabe befreit ist, erhält keinen Anteil am Abgabeertrag nach Absatz 4.

5

2a. Abschnitt: Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken (neu) Art. 11a 1

Grundsatz

Fossil-thermische Kraftwerke sind von der Abgabe befreit.

Als fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern elektrische Energie und thermische Energie (Wärme) gewinnen und die:

2

1 2

a.

auf stromgeführten Betrieb ausgelegt sind; oder

b.

auf wärmegeführten Betrieb ausgelegt sind und eine Gesamtleistung von mehr als 100 Megawatt aufweisen.

BBl 2008 8741 SR 641.71

2008-1996

8755

Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Art. 11b

Bewilligungsvoraussetzungen

Kraftwerke dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten:

1

a.

die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und

b.

das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben. Der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest.

2 Höchstens 50 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensiert werden.

Art. 11c

Kompensationsvertrag

Die Einzelheiten der Verpflichtung werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden.

1

Hält ein Kraftwerkbetreiber die Kompensationsverpflichtung nicht ein, so schuldet er eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Deren Höhe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.

2

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1

Art. 16a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kraftwerk, das bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am gleichen Standort betrieben wurde.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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