Richtplan des Kantons Glarus Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des Richtplans Der Bundesrat hat am 16. April 2008 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 30. Oktober 2007 wird der kantonale Richtplan Glarus 2004 unter Vorbehalt von Ziffer 2­6 genehmigt.

2.

Die Abstimmungsanweisungen zu Neueinzonungen und Siedlungstrenngürtel (S1-2/1, S1-3/1) und Gebirgslandeplätze (V5-1/2) sowie die Bereiche V1 Gesamtverkehr, V2 Strassen und Wege/Individualverkehr, V3 Öffentlicher Verkehr, V4 Verknüpfung motorisierter Individualverkehr und öffentlicher Verkehr sind nicht genehmigungsreif. Sie werden zur Überarbeitung im Sinne der Hinweise im Prüfungsbericht des ARE an den Kanton Glarus zurückgewiesen und sind zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

3.

Objektblatt S1-2 (Siedlungsgebiet/Bauzonen): Bis zur bundesrätlichen Genehmigung der Abstimmungsanweisung S1-2/1 sind Neueinzonungen im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen nur zulässig, wenn gleichzeitig auf dem Gebiet des Kantons Glarus nicht RPG-konforme Bauzonen in demselben Flächenumfang dem Nichtbaugebiet zugewiesen werden.

4.

Das Objektblatt S1-4 (Landschaftsprägende Bauten) wird nicht genehmigt.

Auf dem Gebiet des Kantons Glarus dürfen somit keine Ausnahmebewilligungen nach Artikel 39 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erteilt werden.

5.

Das Objektblatt S2-2 (Publikumsintensive Einrichtungen) wird mit folgender Ergänzung genehmigt: «die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ist ausreichend, wenn diese mindestens der Güteklasse C gemäss VSS Norm (SN 640 290) entspricht.»

6.

Das Objektblatt L1-3 Fruchtfolgeflächen wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Kanton Glarus innert einer Frist von zwei Jahren die Fruchtfolgeflächen für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen, Lage, Umfang und Qualität im kantonalen Richtplan bezeichnet. Dabei hat er aufzuzeigen, welche Fruchtfolgeflächen in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen.

7.

Der Kanton wird eingeladen, im Rahmen der nächsten Anpassung des Richtplans folgende Punkte zu behandeln und Festlegungen zu treffen: ­ Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende: Berücksichtigung der Anliegen der Fahrenden und Sicherung eines Standplatzes auf Stufe Richtplan, ­ Raumbedarf Fliessgewässer: Sicherstellung des Raumbedarfs Fliessgewässer, Nutzung von Synergien mit der Ökologie, Hochwasserschutz und Naherholung, ­ Störfallvorsorge: Umsetzung im Sinne der Empfehlungen des Bundes.

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2008-1272

8.

Der Kanton wird eingeladen, im Rahmen der Berichterstattung über den Stand der Richtplanung (Art. 9 RPV) ein Wirkungs- und Umsetzungscontrolling einzuführen.

9.

Der Kanton publiziert den Richtplan in der vom Bundesrat genehmigten Fassung, stellt ihn dem ARE (in 50 Exemplaren), den Nachbarkantonen sowie jenen Gemeinwesen zu, welche über ein Exemplar des Richtplans verfügen, und gibt sie künftig den interessierten Personen zusammen mit dem Richtplan ab.

10. Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Glarus und an die Regierungen der Kantone Graubünden, St. Gallen, Schwyz und Uri durch die BK.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Baudirektion des Kantons Glarus, Hochbauamt, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus, Tel. 055 646 64 00

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Tel. 031 322 40 58

27. Mai 2008

Bundesamt für Raumentwicklung

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