Bundesbeschluss zur Schaffung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 20071, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 86 Abs. 3 Einleitungssatz, 3bis und 4 3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: 3bis Er verwendet die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
a.
Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b.
Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c.
Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.
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1 2
BBl 2007 6373 SR 101
2006-1794
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Schaffung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr. BB
II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
Nationalrat, 3. Oktober 2008
Ständerat, 3. Oktober 2008
Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab
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