Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 9248 Widersprechende Fenaco, Erlachstrasse 5, 3012 Bern, CH-Marke Nr. 425 110 «LANDI» gegen Widerspruchsgegnerin Landgenossenschaft Ennstal registrierte Genossenschaft m.b.H., A-8950 Stainach, IR-Marke Nr. 815 544 «Landena» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 28. Mai 2008 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 9248 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 815 544 «Landena» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

28. Mai 2008

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2008-1445

5003