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Dreiundzwanzigster Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der außerordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 30. April 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. Februar bis 31. März 1948 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen haben. Es handelt sich um einen einzigen Bundesratsbeschluss.

C. Justiz- und Polizeidepartement Bundesratsbeschluss vom 23. März 1948 über die Gewährung eines ausserordent- 595A liehen Aufschubs von Umzügen in der Gemeinde Grenchen (Solothurn), A.S. 64, S. 237.

Die Einwohnergemeinde Grenchen hat seit Jahren aufs schwerste unter Wohnungsnot zu leiden. Wohl förderten die Behörden in mannigfacher Weise den Wohnungsbau und handhabten die im Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober 1941 vorgesehenen Massnahmen gegen die Wohnungsnot. Wiederholt musste auch der Umzugstermin im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 28. Januar 1944 aufgeschoben werden. Vor dem ordentlichen Umzugstermin vom 1. April 1948 wurde die Lage besonders kritisch. Vierzig Familien mit insgesamt 145 Personen sollten eine andere Wohnung beziehen, nachdem ihnen schon einmal ein Aufschub gewährt worden war. Weitere 66 Familien mit zusammen 233 Personen mussten die Wohltat des Aufschubes erstmals in Anspruch nehmen.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis, auf die wir bereits im 21. Vollmachtenbericht hingewiesen haben (BEI. 1947, III, 501), darf demselben Mieter auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 28. Januar 1944 nur einmal ein Aufschub von 6 Monaten gewährt werden. Um die augenblickliche grosse Not zu überbrücken, wandte sich der Begierungsrat des Kantons Solothurn an den Bundesblatt.

100. Jahrg.

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Bundesrat und ersuchte ihn, auf Grund der ihm verbliebenen ausserordentlichen Vollmachten zu bewilligen, dass den erwähnten 40 Familien, denen schon einmal ein Aufschub gewährt worden war, ein weiteres Verbleiben in ihrer bisherigen Wohnung gestattet werden dürfe. Der ausführlichen Darstellung der Wohnungsmarktlage seitens des Wohnungsamtes Grenchen und dem Bericht des Einwohnergemeinderates war zu entnehmen, dass die genannten 40 Familien obdachlos geworden wären, wenn der Bundesrat dem Ersuchen nicht entsprochen hätte. Grenchen hatte in den Schullokalen bereits soviele Familien einquartiert, dass sämtliche verfügbaren Bäume in andern öffentlichen Gebäuden als Ersatzschulzimmer in Anspruch genommen werden mussten.

Mit Bücksicht auf diese Tatsachen und insbesondere die Dringlichkeit erachteten wir die Voraussetzungen zürn Erlass eines Vollmachtenbeschlusses als erfüllt. DerBeschluss, der zum vorneherein nur einen zweiten Aufschub bis zu vier Monaten gestattet, was nach den Angaben der Gemeindebehörden genügt, wird nach. Ablauf dieser Zeit ohne weiteres gegenstandslos. Es erübrigt sich daher, formell eine zeitliehe Beschränkung der Gültigkeitsdauer im Beschlüsse selber vorzusehen (vgl. Art, 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates).

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von der getroffenen Massnahme in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleibt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 80. April 1948.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

247 Beilage

Bundesratsbeschluss

595A

die Gewährung eines ausserordentlichen /Aufschubs von Umzügen in der Gemeinde Grenchen (Solothurn) (Vom 28. März 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst :

Art. l Die Gemeinde Grenchen wird ermächtigt, solchen Mietern, die am 1. April 1948 ihre bisherige Wohnung verlassen sollten und denen auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 28. Januar 1944 über den Aufschub von Umzugsterminen bereits ein Aufschub von sechs Monaten, bewilligt worden ist, zu gestatten, noch längstens vier Monate in der bisherigen Wohnung zu verbleiben, sofern sich eine Obdachlosigkeit dieser Mieter nicht durch andere Massnahmen vermeiden lässt.

Art. 2 Die Art. 2--8 des Bundesratsbeschlusses über den Aufschub von Umzugsterminen sind auf die in Art. l genannten Fälle entsprechend anwendbar.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 28. März 1948 in Kraft.

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Dreiundzwanzigster Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der außerordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 30. April 1948)

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Jahr

1948

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Cahier Numero Geschäftsnummer

5434

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.05.1948

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245-247

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