Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) Es wird Dusan Cvetkovic, 1952, Kobilje, RS-12213 Bozevac, Serbien, Folgendes mitgeteilt: «Weil der Kostenvorschuss von 500 Franken bis heute nicht beim Bundesgericht eingegangen ist, wird Dusan Cvetkovic eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung von 20 Tagen ab Publikation dieser Mitteilung angesetzt.

Der Betrag ist innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse (Postkonto 60-1102-7) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder ­ bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank ­ einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG). Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags hat die Beschwerde führende/Gesuch stellende Partei der Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden.»

29. April 2008

Im Auftrag des Präsidiums Die Bundesgerichtskanzlei

2956

2008-1019