Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Autobahn N1 im Kanton Bern vom 28. Juli 2008

Aus Gründen der Erneuerungs- und Ausbauarbeiten auf der Stadttangente Bern und der Verkehrssicherheit, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis und 32 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N1, im Bereich der Baustelle der Stadttangente, wie folgt: ­

in Richtung Lausanne, von km 9.200 bis km: 10.200, auf 60 km/h (statt 80 km/h)

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in Richtung Basel/Zürich, von km 10.200 bis km 9.200, auf 60 km/h (statt 80 km/h)

II Diese Verkehrsanordnung gilt ab sofort bis Ende der Bauphase 1 (voraussichtlich bis ca. Ende Oktober 2008).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2008-1945

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

28. Juli 2008

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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