Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität Die Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 wird zurzeit auf Stufe Bundesamt geregelt. Nach Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ist jedoch der Bundesrat für die Regelung zuständig. Im Hinblick auf das Fachhochschulstudium sind die Bildungsziele der erweiterten Allgemeinbildung anzupassen, was sich auf die Gestaltung des Unterrichts und das Angebot an Bildungsgängen auswirkt. Die Berufsmaturität soll als Ganzes abgebildet werden, also als Berufsbefähigung und Studierreife für die Aufnahme eines Bachelorstudiengangs an einer Fachhochschule. Entsprechend wird auch die Lerndauer als Gesamtheit dargestellt. Der Berufsmaturitätsunterricht und die Zuteilung auf Fächer und Lernbereiche werden als Richtwerte im Rahmenlehrplan angegeben. In diesem sind auch die Formen der Abschlussprüfungen festgelegt und die Modalitäten für die interdisziplinäre Projektarbeit. Promotions- und Bestehensregeln entsprechen den heutigen bereits bekannten Konditionen.

Vernehmlassungsfrist: 15. August 2008 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Telefon 031 323 44 52, Fax 031 323 75 74, www.bbt.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

6. Mai 2008

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Bundeskanzlei

2008-1124