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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Handelsvertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken (Vom 14. Mai 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken zu unterbreiten.

Über die Entwicklung des Warenverkehrs zwischen den beiden Ländern und die Art der wichtigsten Import- und Exportgüter geben folgende Zahlen der schweizerischen Aussenhandelsstatistik für einzelne typische Jahre Aufschluss : Werte in Millionen Franken Gesamteinfuhr

Einfuhr aus der UdSSB.

Anteil in % der Gesamteinfuhr

1745 1920 3533 2251 1288 2024

85,6 71,5 2,9 27,8 10,1 50,7

4,91 3,73 0,08 1,24 0,79 2,50

Einfuhr Warenbezeichnung

Jahr

Gesamt- Ausfuhr nach Anteil in % der ausfuhr der UdSSR. Gesamtausfuhr

1196 1376 3298 1349 822 1468

1910

1913 1919 1981 1985 1941

3,50 4,27 3,65 1,45 0,68 0,99

41,8 58,7 120,5 19,6 5,6 14,5

Mengen in Tonnen Tarifnrn:

1/10 Getreide und Hülsenfrüchte 86 Eier Brennholz, Papierholz . . , 221/2 b Holzbretter 235/87 Leinen, Hanf, Ramie . . .

396 a 688 Asbest usw 6430 Heizöl . .

1065 & 11316 Schmieröle

1910 351 681 894 116 2040 20 711

35 3225

1913

270 178 1115

2255 270 1617 2105 3888

1931

132 660 34 4833 7145

1911

48348 45086

64 14116 10252 2296

5 43 _

-

400 Ausfuhr Warenbezeichnung

Tarifnrn.

Ì910

Käse

OOft 1 /^

579

Baumwollgarne . . . .

Bamnwollgewebc . . . .

Seide u. Florettseide, roh Kammgarne Maschinen, Apparate und Instrumente Uhren (in 1000 Franken)

847/59 860/376 434a/86 462/468 879/904 987/956 925/86 i

Mengen in Tonnen 1913 1931 594 --

1941

133 50 205 189 5364

186 87 242 192 9632

1538

1782

15 740

17840

555

459

Während in den dem Beginn des ersten Weltkrieges unmittelbar vorangehenden Jahren der gegenseitige Warenaustausch noch einen ansehnlichen Umfang aufwies, schrumpfte er während der Kriegsjahre besonders auf der EinfuhrSeite stark zusammen. Im Jahre 1919 erreichte die schweizerische Ausfuhr nach der UdSSE. zufolge des grossen durch den Krieg bedingten Warenhungers noch die ansehnliche Höhe von 120,5 Millionen Franken. In den folgenden Jahren blieb zwischen der Schweiz und der UdSSE. ein bescheidener Warenaustausch aufrechterhalten, obwohl keine zwischenstaatliche Eegelung dieses Wirtschaftsverkehrs bestand.

Am 24. Februar 1941 konnte ein erstes Abkommen wirtschaftlicher Natur mit der UdSSE. abgeschlossen werden, das den gegenseitigen Warenverkehr regelte. Die Kriegsereignisse verhinderten es indessen, dass sich diese Vereinbarung auswirken konnte, und es blieb über die Dauer des zweiten Weltkrieges hinweg bei diesem Anfang.

Im Bestreben, nach Kriegsende' unsere wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland wieder aufzunehmen und auszubauen, bekundete der Bundesrat die Bereitschaft, auch mit der Union der Sozialistischen Sowjet-Eepubliken Wirtschaftsverhandlungen aufzunehmen. Diese begannen am 26. Januar 1948 in Moskau, wobei es sich herausstellte, dass die Sowjetregierung den Wunsch hegte, mit der Schweiz nicht nur ein Abkommen über den Warenaustausch, sondern auch einen Handelsvertrag abzuschliessen. Die Unterzeichnung eines solchen wurde am 17. März 1948 unter Eatifikationsvorbehalt in Moskau vorgenommen. Wir unterbreiten Ihnen den Vertragstext als Beilage zu dieser Botschaft.

Zum Inhalt der einzelnen Artikel dieses Vertrages ist zusammenfassend folgendes zu bemerken:' Artikel l sieht den Grundsatz der wohlwollenden Behandlung für alle Fragen vor, die sich auf den Handel zwischen den beiden Ländern beziehen, und bestimmt ferner, dass diese im Eahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung alle zur Förderung und Erleichterung des gegenseitigen Austausches von Waren und anderen Dienstleistungen geeigneten Massnahmen treffen werden. Eine derartige Wohlwollensklausel ist in vielen der seit den dreissiger Jahren abgeschlossenen Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr enthalten.

401 Artikel 2 sieht für die Zölle, Steuern und andere Zollabgaben, ferner für die Art der Zollerhebung wie auch für die Bedingungen, Formalitäten und Lasten, denen die Zollabfertigung, der Umlad und die Einlagerung von Waren unterworfen werden, die Behandlung der meistbegünstigten Nation vor, wie dies in ähnlich lautenden Bestimmungen anderer durch die Schweiz abgeschlossener Handelsverträge der Fall ist.

Artikel 3 und 4 enthalten eine nähere Umschreibung hinsichtlich des in Artikel 2 festgesetzten Grundsatzes der Gewährung der Meistbegünstigungsklausel in Zollangelegenhoiten.

Artikel 5 sieht die Behandlung der meistbegünstigten Nation vor für Abgaben, die nach der Einfuhr von landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugnissen erhoben werden, die aus dem Gebiet des einen der vertragschhessenden Teile stammen. Dio in einigen andern von der Schweiz abgeschlossenen Handelsverträgen aufgenommene Verpflichtung, die aus dem Gebiete des Vertragspartners stammenden Erzeugnisse der Landwirtschaft und Industrie mit keinen andern oder höhern Abgaben zu belasten als denjenigen, die auf einheimischen Erzeugnissen gleicher Art erhoben werden, wurde weggelassen.

Durch Artikel 6 sind die Vergünstigungen, die einer der Vertragspartner seinen Nachbarstaaten zur Erleichterung der grenznachbarlichen Beziehungen gewährt oder die sich aus dem Abschluss einer Zollunion ergeben, von den in den Artikeln 2 bis 5 dieses Vertrages vereinbarten Verpflichtungen ausgenommen.

In Artikel 7 wurde für gewisse Gegenstände die zoll- und gebührenfreie Ein- und Ausfuhr vereinbart. Diese Bestimmung geht nicht über die in der schweizerischen Zollgesetzgebung enthaltenene Eegelung der Zoll- und Gebührenfreiheit hinaus und wird deshalb keine Änderung der bestehenden Zollpraxis nach sich ziehen.

In Artikel 8 wurde hinsichtlich der Anwendung mongenmässiger Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen eine Formulierung gefunden, die unsere Bewegungsfreiheit nicht behindert. Der Grundsatz der nicht diskriminierenden Behandlung bedeutet, dass sich die beiden Vertragspartner bei der Gestaltung ihrer Kontingentspolitik unter gleichen Voraussetzungen nicht ungünstiger behandeln als ein Drittland.

Artikel 9 schafft die. allgemeine Grundlage für den Ausbau der gegenseitigen Verkehrsbeziehungen..

In Absatz l erklären sich die Parteien bereit, zur Erleichterung
des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs sowie der Post-, Telephon- und Telegraphenverbindungen im Bahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung die geeigneten Massnahmen zu ergreifen.

Absatz 2 enthält die Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der Zulassung von Waren zur Beförderung im Binnen- und Transitverkehr; die auf Grund dieser Bestimmung gewährte Meistbegünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf sda Gebiet des Tarifwesens.

402 Absatz 8 gewährt den schweizerischen Handelsschiffen in den Meerhäfen der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken bei der Einfahrt, Ausfahrt und dem Aufenthalt die Behandlung der meistbegünstigten Nation.

Artikel 10, Absatz l, bezieht sich ausschliessh'ch auf die Bechtspersönlichkeit der juristischen Personen und Handelsgesellschaften und bestimmt, dass diese als solche durch den andern Partner anerkannt werden, wenn sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des einen der beiden Vertragspartner errichtet werden und auf dessen Gebiet ihren Wohnsitz haben, Absatz 2 enthält ferner den Grundsatz des freien Zutritts zu den Gerichten des einen der vertragschliessenden Teile durch die Staatsangehörigen, juristischen Personen und Handelsgesellschaften des anderen Teiles.

Artikel 11 regelt den Grundsatz der Vollstreckbarkeit schiedsgerichtlicher Urteile über Streitigkeiten kommerzieller Natur und bestimmt im einzelnen, unter welchen formellen Voraussetzungen die Vollstreckung solcher Urteile gewährt wird und in welchen Fällen sie verweigert werden kann. Die auf Grund dieses Artikels vollstreckbaren Urteile werden gemäss den Gesetzen des Landes vollzogen, in dem ihre Vollstreckung nachgesucht wird. Die Aufnahme dieser Bestimmung erfolgte besonders im Hinblick darauf, dass die Union der Sozialistischen Sowjet-Eepubliken dem Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 bis heute nicht beigetreten ist.

Artikel 12 dehnt die Anwendbarkeit dieses Vertrages auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aus.

Artikel 13 setzt die Dauer des Vertrages auf ein Jahr fest und bestimmt ferner, dass er sobald als möglich ratifiziert werden soll, wobei er 20 Tage nach dem in Bern stattfindenden Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft treten wird. Sofern keine der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der einjährigen Geltungsdauer den Vertrag kündigt, bleibt er weiterhin in Kraft, bis er unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch den einen oder andern Teil gekündigt wird.

Der am 17. März 1948 unterzeichnete Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-Bepubh'ken bildet die Grundlage für den Ausbau der Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern. Es darf erwartet werden, dass die Inkraftsetzung des
Handelsvertrages die Durchführung des gleichzeitig unterzeichneten Warenaustauschabkommens fördern wird. Im weiteren bildet der Handelsvertrag den Ausgangspunkt zur Regelung der noch offenen Fragen des zwischenstaatlichen Transports und der Kommunikationen.

Abschliessend sei auf die allgemeine Bedeutung hingewiesen, die diesem Vertragsabschluss heute mit Bücksicht auf die. internationale Lage zukommt, indem dadurch einmal mehr zum Ausdruck gebracht wird, dass die Schweiz bestrebt ist, zu allen Staaten normale wirtschaftliche Beziehungen zu unterhalten. Wir empfehlen Ihnen, den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses gutheissen zu wollen.

403

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. Mai 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

404 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Handelsvertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1948, beschliesst:

Art. l Der am 17, März 1948 abgeschlossene Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken wird genehmigt.

Art. 2

Der Bundesrat wird mit dem "Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

405 (Übersetzung)

Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und das Präsidium des obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjet-Eepublikcn, vom Wunsche beseelt, zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern beizutragen, haben beschlossen, einen Handelsvertrag abzuschliesseii, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Max Troendle, Delegierten dos Eundesrates für Handelsverträge; das Präsidium des obersten Sowjets der Union der Sozialistischen SowjetRepubliken: Herrn Anastasi Iwanovitsch Mikojan, Aussenhandelsminister der UdSSE., welche nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel l Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig eine wohlwollende Behandlung in allem, was den Handel zwischen den beiden Ländern betrifft.

Sie ergreifen im Eahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung alle geeigneten Massnahmen, um den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 2 Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in allem, /was die Zölle, Steuern und anderen Zollabgaben, sowie die Art der Zollerhebung betrifft, wie auch hinsichtlich der Bedingungen, Formalitäten und Lasten, denen die Zollabfertigung, der Umschlag und die Einlagerung von Waren unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.

406

Artikel 3 Die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie sollen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder anderen Zollabgaben, oder anderen oder lästigeren Zoll-Vorschriften oder -Formalitäten unterworfen werden als denjenigen, welchen die gleichen Produkte der Landwirtschaft und Industrie irgendeines dritten Landes unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.

Ebenso sollen die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie bei ihrer Ausfuhr nach dem Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder anderen Zollabgaben, oder anderen oder lästigeren Zoll-Vorschriften oder -Formalitäten unterworfen werden als denjenigen, welchen die gleichen nach irgendeinem dritten Land ausgeführten Produkte der Landwirtschaft und Industrie unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.

i Artikel 4 Alle Vorteile, Erleichterungen, Vorrechte oder Vergünstigungen, die von einem der vertragschliessenden Teile hinsichtlich der in den Artikeln 2 und 8 erwähnten Fragen den aus irgendeinem dritten Land stammenden oder für die Ausfuhr nach dem Gebiet irgendeines dritten Landes bestimmten Produkten der Landwirtschaft und Industrie gewährt werden oder in der Folge gewährt werden könnten, sollen sofort und unentgeltlich für Produkte gleicher Art gewährt werden, die aus dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles stammen oder für die Ausfuhr nach dessen Gebiet bestimmt sind.

Artikel 5 Die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie sollen nach ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles keinerlei anderen oder höheren inneren Steuern oder Gebühren unterworfen werden als denjenigen, die auf den aus irgendeinem dritten Lande stammenden Produkten gleicher Art erhoben werden oder in der Folge erhoben werden könnten.

Artikel 6 Von den in den vorstehenden Artikeln 2 bis 5 vereinbarten Verpflichtungen werden die Vergünstigungen nicht erfasst, die durch einen der vertragschliessenden Teile den Nachbarstaaten zur Erleichterung der grenznachbarlichen Beziehungen gewährt werden oder in der Folge gewährt werden könnten,
sowie die Vergünstigungen, die sich aus einer von einem der beiden vertragschliessenden Teile bereits abgeschlossenen oder in Zukunft abzuschliessenden Zollunion ergeben.

407

Artikel?

Unter der Bedingung, dass die Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr eingehalten werden, wird die zoll- und gebührenfreie Ein- und Ausfuhr gewährt für: a. Warenmuster; fc. Gegenstände, die zu Versuchen und zur Erprobung bestimmt sind, wie auch die zu Montagearbeiten dienende Ausrüstung; c. Gegenstände, die zur Beschickung von Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerben bestimmt sind; d. Gegenstände zur Eeparatur; e. gezeichnete, handelsübliche Umschliessungen und Behältnisse, die für den Warentransport bestimmt sind.

Artikel 8 In denjenigen Fällen, in denen einer der vertragschliessenden Teile Massnahmen hinsichtlich des Verbotes oder der mengenmässigen Beschränkung der Ein- oder Ausfuhr zur Anwendung bringt, wird er es auf solche Weise tun, dass sich daraus keine' diskriminierende Behandlung zum Nachteil des anderen Teiles ergibt.

Artikel 9 Die vertragschliessenden Teile ergreifen im Bahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung die geeigneten Massnahmen zur Erleichterung des Eisenbahn-, " See- und Luftverkehrs, sowie der Post-, Telephon- und Telegraphenverbindungen zwischen den beiden Ländern.

Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in bezug auf die Zulassung der Waren zur Beförderung im Binnen- und Transitverkehr, Die die schweizerische Flagge führenden Handelsschiffe geniessen in den Meerhäfen der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken bei der Einfahrt, der Ausfahrt und dem Aufenthalt die gleiche Behandlung wie die Handelsschiffe der meistbegünstigten Nation.

Artikel 10 Die juristischen Personen und die Handelsgesellschaften, die gemäss den Gesetzen des einen der vertragschliessenden Teile errichtet sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben, werden auf dem Gebiet des anderen Teiles ebenfalls als solche anerkannt.

Die juristischen Personen, die Handelsgesellschaften, wie auch die Staatsangehörigen des einen der vertragschliessenden Teile haben freien Zutritt zu den Gerichten des anderen Teiles, und zwar sowohl in der Eigenschaft als Kläger wie auch als Beklagte,

408

Artikel!!

Die schiedsgerichtlichen Urteile über. Streitigkeiten, die aus der Durchführung der durch die natürlichen oder juristischen Personen und die Handelsgesellschaften der vertragschliessenden Teile abgeschlossenen kommerziellen Verträge entstehen könnten, sind vollstreckbar, wenn die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles im Vertrag oder in einer besonderen Vereinbarung vorgesehen worden ist, die in der für den Vertrag erforderlichen Form getroffen wurde.

Die Vollstreckung eines schiedsgerichtlichen Urteils kann nur in folgenden Fällen verweigert werden: a. wenn das schiedsgerichtliche Urteil gemäss den Gesetzen des Landes, in dem es gefällt wurde, nicht die Bechtskraft eines endgültigen Urteils erlangt hat; &. wenn das schiedsgerichtliche Urteil eine Prozesspartei zu einer Handlung verpflichtet, die gegen die geltenden Gesetze des Landes, in welchem die Vollstreckung des Urteils nachgesucht wird, verstösst; c. wenn das schiedsgerichtliche Urteil gegen, die öffentliche Ordnung des Landes verstösst, in welchem die Vollstreckung des Urteils nachgesucht wird.

Die schiedsgerichtlichen Urteile werden gemäss den Gesetzen des Landes vollstreckt, in dem ihre Vollstreckung nachgesucht wird.

Artikel 12 Dieser Vertrag erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 13 .

Dieser Vertrag ist für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.

Er soll sobald als möglich ratifiziert werden und 20 Tage nach dem Austausch der Eatifikationsurkuriden, der in Bern erfolgen soll, in Kraft treten.

Wenn keiner der vertragschliessenden Teile dem anderen drei Monate vor Ablauf der oben erwähnten einjährigen Frist schriftlich seine Absicht, vom Vertrag zurückzutreten, bekanntgibt, bleibt er weiterhin in Kraft, bis er unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch den einen oder anderen Teil gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschliesgenden Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegern versehen.

Geschehen in Moskau am 17. März 1948, in zwei Originalausführungen, in französischer und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

gez. Troendle gez. A. Mikojan 7979

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Jahr

1948

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2

Volume Volume Heft

21

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5441

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1948

Date Data Seite

399-408

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