Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds OdA Wald vom 13. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt Wald gemäss dem Reglement vom 16. Juli 20072 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Der Berufsbildungsfonds finanziert Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung sowie der von der OdA Wald betreuten Bildungsangebote.

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Es sind dies konkret: a.

Verbilligung der überbetrieblichen Kurse (üK) in der Grundbildung;

b.

Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung;

c.

Verbilligung der Modul- und Kursangebote der OdA Wald im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

nationale Aufgaben für die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung, insbesondere Nachwuchswerbung und -förderung.

Art. 3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, und Waadt.

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Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch die OdA Wald betreut werden.

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SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 239 vom 9. Dezember 2008, veröffentlicht.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds OdA Wald. BRB

Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

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Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe.

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Es gelten folgende Ansätze: a.

Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil inkl. Betriebsleiter: Fr. 500.­/Jahr

b.

Beitrag pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:

Fr. 200.­/Jahr

4

Für Personen in Teilzeitanstellung muss der volle Beitrag entrichtet werden, wenn ihr Pensum mindestens 51 % beträgt. Beträgt das Pensum 50 % oder weniger, so ist der halbe Beitrag geschuldet.

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Für Lernende ist kein Beitrag geschuldet.

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

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Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

13. November 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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SR 412.101

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