Verfügung über eine temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz im Gebiet des Zugersees vom 18. August­12. September 2008 vom 12. August 2008

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum beim Zugersee wird vorübergehend in ein Flugbeschränkungsgebiet umklassiert. Innerhalb dieses Flugbeschränkungsgebiets sind Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln mit zivilen und militärischen Luftfahrzeugen während bestimmten Zeiten ausschliesslich mit Freigabe und nach Massgabe der Anordnungen der Flugverkehrsleitstelle Emmen Tower erlaubt. Im Flugbeschränkungsgebiet gelten die Regeln der Luftraumklasse D analog einer militärischen TMA.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Inhalt der Verfügung:

Die Luftraumstruktur der Schweiz 2008 wird temporär geändert, indem der Luftraum beim Zugersee zwischen einer Obergrenze von Flugfläche 85 (FL 85) und einer Untergrenze von 5000 Fuss über Meer in ein vorübergehendes Flugbeschränkungsgebiet mit der Bezeichnung LS-R31 umklassiert wird.

Betroffener Zeitraum: 18. August 2008­12. September 2008 von Montag­Freitag, 07:30­12:05 / 13:15­17:05 Lokalzeit

6840

2008-1869

Koordinaten des Flugbeschränkungsgebietes: N471115.932 / E0082803.930 N471009.367 / E0082959.662 N470755.154 / E0082939.918 N470214.924 / E0082310.758 N470149.524 / E0082018.140 N470353.770 / E0081919.211 N470819.487 / E0082418.099 Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz im Gebiet des Zugersees richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung mit Begründung kann beim BAZL per Post (Sektion Luftraum, 3003 Bern) oder per E-Mail (info@bazl.admin.ch) bezogen werden.

Eine Kopie der Verfügung geht an die Regulation Militärluftfahrt der Luftwaffe.

Gültigkeitsdauer:

Die Verfügung ist in der Zeit vom 18. August 2008­12. September 2008 gültig.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation im Bundesblatt folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

12. August 2008

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Raymond Cron 6841