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Ablauf der Referendumsfrist:

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25. Juni 1958

Bundesgesetz betreffend

Ergänzung des DienstVertrags- und des Stiftungsrechts (Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal) (Vom 21. März 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 19561), beschliesst:

I.

Das Bundesgesetz über das schweizerische Obligationenrecht wird wie folgt geändert : a. Neuer Artikel 343bis: Art. 343bis (neu) 1

Werden vom Dienstherrn zugunsten seiner Dienstpflichtigen oder 9. Wohlfahrtseinrichtungen für das Per- weiterer Berechtigter Vermögensteile zu Wohlfahrtszwecken erkennbar sonal gewidmet, so sind sie aus seinem Vermögen auszuscheiden und an eine Stiftung oder Genossenschaft zu übertragen, sofern sie nicht von geringer Bedeutung sind.

2 Der Dienstherr hat dem Dienstpflichtigen über die Rechtsansprüche, die ihm zufolge einer solchen Widmung zustehen, den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

3 Entrichtet auch der Dienstpflichtige Beiträge, so ist ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens die Summe der von ihm geleisteten Beiträge herauszugeben, sofern er nicht in den Genuss der Wohlfahrtseinrichtung gelangt oder, namentlich durch Deckung eines Eisikos, bereits gelangt ist.

!) BEI 1956, II, 825.

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Bei Vermögen von geringer Bedeutung sind die Beiträge des Dienstpflichtigen so anzulegen, dass sie ihrem Zweck nicht entfremdet werden können.

6. Die Absätze 2, 8 und 4 der Artikel 678 und 862 werden aufgehoben.

II.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch wird durch folgende Bestimmung ergänzt : Art. 89bls 1

Für Wohlfahrtsstiftungen, die gemäss Artikel 848bls des Obligationenrechts errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.

2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

3 Entrichten die Dienstpflichtigen Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Dienstpflichtigen ihre Vertretung aus dem Personal zu wählen.

4 Das Stiftungsvermögen darf in der Eegel in dem den Beiträgen der Dienstpflichtigen entsprechenden Verhältnis nicht in einer Forderung an den Dienstherrn bestehen, es sei denn, diese werde sichergestellt.

5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Bechtsanspruch auf Leistungen zusteht.

III.

1

Sind Vermögensteile, die unter Artikel 843bls des Obligationenrechts fallen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht auf eine Stiftung oder Genossenschaft übertragen, so hat dies binnen fünf Jahren zu geschehen.

2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Wohlfahrtsstiftungen für das Personal haben binnen einer Frist von fünf Jahren ihre Bestimmungen an Artikel 89bis des Zivilgesetzbuches anzupassen.

3 Soweit die Anlage des Stiftungsvermögens dem Absatz 4 des Artikels 89blsdes Zivilgesetzbuches nicht entspricht, ist sie binnen drei Jahren dieser Bestimmung anzupassen.

IV.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

U. Wohlfahrtsstiftungen fili das Personal

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. März 1958.

Der Präsident : Fritz Stabil Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. März 1958.

Der Präsident : E. Bratschi Der Protokollführer: Cb. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21.März 1958.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 27. März 1958 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Juni 1958

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Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Dienstvertrags- und des Stiftungsrechts (Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal) (Vom 21. März 1958)

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1958

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27.03.1958

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642-644

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