1110

# S T #

7651

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Altersund Hinterlassenenfürsorge (Vom 9. Juni 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses vom 8.Oktober 1948 über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den- Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel zu unterbreiten.

I. Einleitung Grundlage der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge bildet der Bundesbeschluss über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 24. März 1947. Gemäss diesem Beschluss wurden der Alters- und Hinterlassenenversicherung 140 Millionen Pranken zugewiesen.

Mit Bundesbeschluss vom 8.Oktober 1948 wurde erstmals über diesen Fonds zugunsten der Alters- und Hinterlassenenfürsorge verfügt, und zwar für drei Jahre bis zum 81. Dezember 1950. Gemäss diesem Beschluss wurden jährlich den Kantonen 5 Millionen Franken, der Schweizerischen Stiftung für das Alter 2 Millionen Franken und der Schweizerischen Stiftung für die Jugend 0,75 Millionen Franken zugewiesen. Der Bundesrat war überdies nach Artikel 2, Absatz 2, des Beschlusses ermächtigt, die Beiträge nach Bedarf - jedoch total nicht über 10 Millionen Franken jährlich - zu erhöhen.

lili Mit Beschluss vom 5. Oktober 1950 wurde diese Ordnung bis zum 81. Dezember 1955 verlängert und gleichzeitig der Beitrag an die Kantone auf 6 Millionen Franken erhöht.

Gemäss Bundesbeschluss vom 30. September 1955 wurde die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge auf der bisherigen Basis neuerdings um -weitere drei Jahre, bis Ende 1958, weitergeführt. Der Beschluss läuft somit Ende dieses Jahres ab und muss, wenn die Fürsorge fortgesetzt werden soll, verlängert werden.

II. Das Bedürfnis nach Weiterführung der zusätzlichen Altersund Hinterlassenenfürsorge 1. Die Schaffung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge geht auf den Gedanken zurück, dass es notwendig sein werde, auch nach Einführung der AHV bedürftigen Greisen, Witwen und Waisen zusätzliche Hilfe zu gewähren.

Man dachte dabei insbesondere an Kategorien von Personen, die nach dem AHVGesetz nicht rentenberechtigt waren, oder an Fälle, bei denen die Bente einschliesslich anderweitiger Einkünfte zum Lebensunterhalt nicht ausreicht.

2. Die Erfahrung hat inzwischen gezeigt, dass der Grundgedanke der zusätzlichen Fürsorge richtig war. Es darf nicht vergessen werden, dass die Benten der AHV Basisrenten sind, deren Zweckbestimmung es nie sein kann, den vollen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die AHV setzt vielmehr voraus, dass weitere eigene Mittel zur Ergänzung der Benten zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall und ist der Bentenberechtigte ausschliesslich auf die AHV-Bente angewiesen, sind zusätzliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unerlässlich. Nun ist allerdings richtig, dass seit der erstmaligen Schaffung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge die AHV-Benten in mehreren Bevisionen ganz erhebliche Verbesserungen erfahren haben. So wertvoll diese Bentenerhöhungen allseits waren, so vermochten sie doch das Bedürfnis nach der zusätzlichen Fürsorge nicht abzuschwächen.

Die Notwendigkeit der Fortführung der zusätzlichen Fürsorge ist denn auch überall anerkannt. Sowohl die Eidgenössische AHV-Kommission als auch die beiden Stiftungen für das Alter und für die Jugend, die mit der Durchführung der zusätzlichen Fürsorge betraut sind, vertreten die Auffassung, dass an deren Wegfall nicht zu denken sei.

3. Anlässlich der letzten Verlängerung des einschlägigen Bundesbeschlusses haben wir in der
Botschaft vom 14. April 1955 die Auffassung vertreten, es sollte, wenn nicht an eine Aufhebung, so doch an einen allmählichen Abbau der bundesrechtlichen Fürsorge gedacht werden. In diesem Sinne wurde damals eine stufenweise Beduktion der Beiträge aus dem Fonds von jährlich total 8,5 Millionen Franken auf 7,5 Millionen Franken in Vorschlag gebracht. Die eidgenössischen Bäte haben jedoch diesem Antrag nicht zugestimmt und die jährlichen Beiträge auf der früheren Höhe belassen. Diese Haltung der Bäte war insbesondere darauf zurückzuführen, dass damals die in Aussicht stehende AHV-

1112 Eevision in ihrer konkreten Gestaltung noch nicht bekannt war. Unter diesen Umständen waren die Kate der Auffassung, dass vorerst die definitive Neuordnung der AHV-Eenten abgewartet werden sollte. Aus diesen Gründen wurde nur eine dreijährige Verlängerung der bis dahin gültigen Ordnung beschlossen, statt einer Verlängerung bis Ende 1960, wie wir sie vorgeschlagen hatten.

4. Es stellt sich nun die Frage, ob, nachdem die letzte Eevision der AHV eine wesentliche Verbesserung der Eenten gebracht hat, auf den Gedanken des allmählichen Abbaues der Fürsorge zurückzukommen sei. Wir sind der Auffassung, dass auf einen solchen Abbau der zusätzlichen Fürsorge verzichtet werden sollte. Die folgenden Gründe führen uns zu dieser Stellungnahme.

Obschon die jüngste AHV-Eevision nicht nur den Teuerungsausgloich, sondern darüber hinaus nicht unbedeutende Eealverbesserungen gebracht hat, ist es auch mit den heutigen Eenten nicht möglich, den vollen Lebensunterhalt zu bestreiten. Trotz Erhöhung der Eenten wird immer noch vorausgesetzt, dass weitere Mittel oder Einnahmequellen vorhanden seien, die den Lebensunterhalt zusammen mit der AHV-Eente sicherstellen. Dies gilt namentlich für die Bezüger der kleinen und mittleren Eenten.

Dazu kommt, dass die Zahl der Eentner Jahr für Jahr zunimmt. Damit wächst naturgemäss auch die Zahl der bedürftigen Eentner. Ein Abbau der Fürsorge hätte unter diesen Umständen eine empfindliche Beschränkung der Zahl der Fürsorgebezüger zur Folge. Dies muss jedoch unter allen Umständen vermieden werden. Auch wenn der bisherige Betrag, der der Fürsorge zur Verfügung gestellt wurde, nicht verringert wird, wird es haushälterischer Verwendung bedürfen, um allen berechtigten Gesuchen zu entsprechen. Diese Auffassung wird bestätigt durch kantonale Fürsorgestellen und die Stiftungen für das Alter und für die Jugend. Als wir für das Jahr 1957 auf die Anwendung des Artikels 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses, der dem Bunderat die Möglichkeit gibt, den Grundbeitrag bis auf maximal 10 Millionen Franken zu erhöhen, verzichteten, wurde schon der Wegfall dieser verhältnismässig bescheidenen, ausserordentlichen Beiträge in verschiedenen Kantonen als schwer tragbar empfunden.

5. Wir sind deshalb der Auffassung, dass auf einen Abbau der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge trotz der erheblichen
Erhöhung der Eenten durch die letzte AHV-Eevision verzichtet werden sollte. Wir beantragen daher den eidgenössischen Eäten die ungeschmälerte Fortführung der Fürsorge im bisherigen Eahmen.

III. Die zur Verfügung stehenden Mittel und deren Verwendung

1. Wie bereits ausgeführt, belief sich die gemäss Artikel l des Bundesbeschlusses vom S.Oktober 1948 gebildete Eückstellung ursprünglich auf 140 Millionen Franken. Die darauf den Kantonen und den beiden Stiftungen ausgerichteten Beiträge und die Höhe der Eückstellung zeigen von 1948 bis Ende 1957 die folgende Entwicklung:

1118 Beträge in Millionen Pranken Ordentliche und zusätzliche Beiträge Jahre

1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957

Kantone

Stiftung für das Alter

Stiftung für die Jugend

5,00 5,00 5,21

0,89 2,00 2,00 2,30 2,30 2,30 2,15 2,14 2,12 2,00

0,10 0,75 0,75

6,85 6,85 6,85 6,35 6,31 6,31 6,00

0,85 0,85 0,85 0,75 0,75 0,77 0,75

Rückstellung Ausgaben

8,35 2) 7,77 2) 7,96 10,00 10,00 10,00 9,25 9,20 9,20 8,75

Zinseinnahmen1)

4,16 3,91

3,78 3,62 3,43 3,24

-- -- -- ·--

Stand Ende Jahr 135,8l3)

131,95 127,77 121,39 114,82 108,06 98,81 89,61 80,41 71,66

!) Verzinsung ab 1. Januar 1954 aufgehoben gemäss Ziffer 11 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1953 über besondere Sparmassnahnien.

2 ) Einsohliesslioh Kenten gemäss Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1947 über die Liquidation der Übergangsordnun'g zur AHV.

3 ) Stand Anfang Jahr: 140 Millionen Pranken.

Wie der Tabelle zu entnehmen ist, hatte die Bückstellung Ende 1957 noch einen Bestand von 71,66 Millionen Franken. Da die Verzinsung seit 1954, auf Grund des Bundesgesetzes über besondere Sparmassnahmen vom 23.Dezember 1953, in Wegfall gekommen ist, gehen seither die Entnahmen in vollem Umfange zu Lasten der Substanz.

Die zusätzlichen Beiträge nach Artikel 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses haben sich in den letzten Jahren, wie der Tabelle entnommen werden kann, in bescheidenem Rahmen bewegt und sind 1957 erstmals gänzlich in Wegfall gekommen. Die Möglichkeit der Gewährung von zusätzlichen Beitraget! soll aber bestehen bleiben, damit für den Fall, dass die Teuerung weiterhin erheblich fortschreiten sollte, mit solchen Beiträgen ein Ausgleich geschaffen werden könnte.

2. Wie bereits dargetan, soll hinsichtlich der Höhe der den Kantonen und den Stiftungen zur Verfügung zu stellenden Beträge nichts geändert werden.

Demnach sollen die Kantone weiterhin jährlich 6 Millionen Franken erhalten, die Stiftung für das Alter 2 Millionen Franken und die Stiftung für die Jugend 0,75 Millionen Franken. Normalerweise müssen somit jährlich der Eückstellung 8,75 Millionen Franken entnommen werden.

Wir schlagen nun vor, den Beschluss nicht mehr zu terminieren, sondern ihn im bisherigen Rahmen bis zur Erschöpfung der Mittel weiterzuführen. Je nachdem, ob von der Möglichkeit der Gewährung von zusätzlichen Beiträgen in kleinerem oder grösserem Umfang Gebrauch gemacht wird, wird der Fonds

1114 somit in 6 bis 8 Jahren erschöpft sein. Es wird alsdann Klarheit darüber geschaffen werden müssen, ob und allenfalls wie der Bund die zusätzliche Fürsorge weiterführen oder ob er sie den Kantonen überlassen soll.

8. Die bestehenden Verteilungsschlüssel für die Beiträge sollen sowohl für die Kantone als auch für die beiden Stiftungen in bisheriger Form beibehalten werden; sie haben sich bewährt und sichern eine zweckmässige Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Kantone und auf die Organe der beiden Stiftungen.

Über die praktischen Auswirkungen der bestehenden Verteilungsschlüssel gibt die Anhangtabelle l Aufschluss.

IV. Die Organisation und die Bezüger von Fürsorgeleistungen 1. Die Organisation der zusätzlichen Fürsorge in den Kantonen hat sich seit Jahren eingespielt. 13 Kantone verfügen neben der zusätzlichen Fürsorge auf bundesrechtlicher Grundlage über eine eigene kantonale Fürsorge. Die gesamthaft aus kantonalen Mitteln für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge aufgewendeten Beträge übersteigen die Beiträge gemäss Bundesbeschluss um ein Mehrfaches. Es besteht kein Anlass, hinsichtlich der organisatorischen Seite der Verwendung der Beiträge gemäss Bundesbeschluss neue Bestimmungen zu erlassen.

Auch die Organisation der Fürsorge durch die beiden Stiftungen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Koordination mit den Kantonen wird durchwegs Aufmerksamkeit geschenkt.

2. Die Zahl der Bezüger von Fürsorgeleistungen ist in den letzten Jahren konstant geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht geschmälert werden sollten. Über die Zahl der Bezüger und der Leistungen der Fürsorge im Jahre 1956 gibt Anhangtabelle 2 näheren Aufschluss.

V. Die Frage der Unterstützung von gemeinnützigen Altersheimen Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Verlängerung des Bundesbeschlusses über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge wurde von der Schweizerischen Stiftung für das Alter die Anregung gemacht, es möchte geprüft werden, ob nicht eine Bestimmung in den neuen Beschluss aufgenommen werden sollte, die es der Stiftung ermöglichen würde, Neu- und Umbauten gemeinnütziger Altersheime zu unterstützen. Zu dieser Anregung haben wir schon in der oben erwähnten Botschaft vom 14. April 1955 im Zusammenhang mit einem damals hängigen Postulat Meister (vom
14. Juni 1951) Stellung genommen. Wir möchten unseren damaligen Ausführungen lediglich folgendes beifügen : Die Schweizerische Stiftung für das Alter gewährt zur Zeit aus ihren eigenen Mitteln zur Unterstützung gemeinnütziger Altersheime mit bescheidenen Pensionspreisen jährlich in beschränktem Umfange Beiträge. Es lässt sich nicht bestreiten, dass diese Form der Altershilfe von Wichtigkeit ist und Unterstützung

.

1115

verdienen würde. Zwar hat eine von der Stiftung für das Alter gemachte Erhebung keinen akuten Mangel an Plätzen in Altersheimen aufgezeigt; aber es lässt sich nicht bestreiten, dass in verschiedenen Gegenden Heime mit bescheidenen Pensionspreisen fehlen, und dass es auch wünschbar wäre, bestehende Altersheime zu modernisieren und wohnlicher zu gestalten.

Trotzdem kommen wir auch heute zu einer Ablehnung des Gesuches der Stiftung für das Alter. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Schaffung und der Unterhalt von gemeinnützigen Altersheimen Sache der Kantone, der Gemeinden und der gemeinnützigen Institutionen ist. Es hätte ziemlich grosse Konsequenzen, wenn von Seiten des Bundes in dieses typische Gebiet der Kantone, der Gemeinden und der Gemeinnützigkeit eingegriffen würde.

Dazu kommt noch die finanzielle 'Seite der Angelegenheit. Die für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge zur Verfügung stehenden Mittel sind, wie die -Erfahrung lehrt, sehr knapp bemessen. Sie müssen unbedingt für die individuelle Unterstützung der bedürftigen Greise, Witwen und Waisen reserviert bleiben. Eine Abzweigung von Mitteln von den vorgesehenen jährlichen Beiträgen zugunsten der Unterstützung von Altersheimen hätte einfach eine Schmälerung der individuellen Altershilfen zur Folge. Dies könnte nicht verantwortet werden. Würde man anderseits den jährlichen Beitrag zugunsten der Unterstützung von Altersheimen erhöhen, so wären die Fondsmittel entsprechend früher, aufgebraucht. Dazu kommt noch, dass ziemlich bedeutende Beträge notwendig wären, wenn der Bund sich mit einigem Nutzen in dieses Gebiet einlassen wollte. Wir haben deshalb die Auffassung, dass aus grundsätzlichen und aus finanziellen Gründen darauf verzichtet werden muss, der Anregung der Stiftung für das Alter Folge zu geben.

VI. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Beschlussesentwurfes Artikel 6, Absatz l, bedarf der Eevision, weil durch die letzte Eevision des AHVG der Beginn des Eentenanspruches der Frauen vom 65. auf das 63. Altersjahr herabgesetzt wurde. Gleichzeitig soll eine übersichtlichere redaktionelle Neufassung dieses Absatzes vorgenommen werden, die jedoch inhaltlich mit der gegenwärtigen Regelung übereinstimmt.

Artikel 9, Absatz l, trägt ebenfalls der Vorverlegung des Rentenalters der Frauen Rechnung.

Artikel 14 ist als gegenstandslos aufzuheben.

Wir haben ' nicht verfehlt, den Beschlussesentwurf der Eidgenössischen AHV-Kommission (in der namentlich die Kantone und Wirtschaftsverbände vertreten sind) sowie den Schweizerischen Stiftungen für das Alter und für die Jugend zur Stellungnahme zu unterbreiten, die alle dem beabsichtigten Vorgehen zugestimmt haben.

1116 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Entwurf zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Juni 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

3847

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holenstein ' Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1117 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses betreifend die zusätzliche Alters- und Hiuterlassenenfürsorge

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , ' nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1958, beschliesst:

I.

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948/5. Oktober 1950/30. September 1955 *) über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel wird unter Vorbehalt der Änderungenget mäss Ziffer II bis zur Erschöpfung der Eückstellung gemäss Artikel l dieses Bundesbeschlusses verlängert.

II.

Der vorgenannte Bundesbeschluss wird wie folgt geändert:

Art. 6, Abs. l Die Beiträge sind von den Kantonen und Stiftungen zu verwenden für die Gewährung von einmaligen oder periodischen Leistungen an in der Schweiz wohnende bedürftige über 65jährige Männer und über 63jährige Frauen sowie Witwen und minderjährige Waisen. Ausländern und Staatenlosen, denen kein Eentenanspruch gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend Bundesgesetz genannt) zusteht, werden Leistungen erst nach mindestens lOjährigem Aufenthalt in der Schweiz gewährt.

*) AS 1949, 77; 1951, 33; 1956, 122.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

80

1118 Art. 9, Abs. l Der Stiftung für das Alter obliegt die Ausrichtung von Leistungen an über 65jährige Männer und über 63jährige Frauen sowie an Witwen ohne minderjährige Kinder, der Stiftung für die Jugend die Ausrichtung von Leistungen an Waisen und Witwen mit minderjährigen Kindern.

Artikel 14. Aufgehoben.

III.

Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1959 in Kraft.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

1119 Anhang Verteilung der ordentlichen Beiträge an die Kantone und Stiftungen nach Kantonen gemäss geltendem Verteilungsschlüssel Tabelle l

Beträge in Franken Beiträge Kantone

an die Kantone

an die Kantonal- an die kantokomitees der nalen Organe Stiftung für der Stiftung das Alter für die Jugend

Total

Zürich.

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

837246 853 599 269 081 33301 97207

291 831 286449 84109 9895 32756

56898 74509 28444 3993 8228

1 185 975 1 214 557 381 634 47189 138 191

Obwalden Nidwaiden Glarus . . . .

Zug Freiburg . .

34297 23433 45991 45784 223 868

10188 6904 16380 13972 69179

4121 2860 3090 4977 24634

48606 33197 65461 64733 317 681

Solothum Basel- Stadt Basel-Land .

Schaffhausen Appenzell A.-Bh.

161 367 218 975 119 951 66208 95203

55147 74218 40301 21603 34154

12979 15287 9758 5741 6427

229 493 308 480 170 010 93552 135 784

Appenzell I.-Bh St. Gallen . . .

Graubünden Aargau Thurgau

23509 466 306 218 939 330 624 172 292

7837 15S 249 70325 110 811 58157

2106 36401 20809 28596 13558

33452 660 956 310 073 470 031 244007

Tessin . . . .

Waadt Wallis .

Neuenburg Genf

352 748 549 062 279 062 173 237 308 710

116 698 184 345 77636 61717 107 139

27409 43827 38071 11595 15682

496 855 777 234 394 769 246 549 431 531

. . .

Unverteilt

·

Schweiz

6 000 000

·

2 000 000

250 000 *) 750 000

250 000 8 750 000

1.

*) Zur Verfügung der Stiftungskommission.

Leistungen in tausend Franken

Bezüger ') Kantone

Kantonale Fürsorge

Zürich.

Bern Luzern Uri Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn .

Basel- Stadt Basel -L and Schaff hausen Appenzell A.-R-h Appenzell I -Rh St Gallen Graubünden

. .

Thurgau Waadt Wallis Neuenburg Genf Schweiz: 1956 1955 1954

26371 10024 1056 231 703 279 211 ' 290 255 1339 2020 5523 1087 2256 431 196 ·2) 1977 1999 1530 3276 4452 1742 3447 4869 75 564 i 75 417 74 732 ,

Stiftung , Stiftung für das Alter für die Jugend 1

2229 2419 882 196 600 128 85 175 105 516 549 269 454 257 296 117 3044 780 1316 749 1922 766 444 186 278 18 762 19 109 19 934

Tabelle 2

Total

256 28856 546 12989 276 2214 492 65 94 1397 40 447 44 340 482 17 409 49 216 2071 92 2661 114 5906 67 1608 2564 51 59 786 26 339 812 3856 324 3081 266 3581 89 2368 316 5514 215 5433 613 2799 54 3687 5250 103 4 804 : 99 130 l 4567 99093 ; 6319 100985 ,

Kantonale Fürsorge

24624 3082 209 26 99 34 25 53 51 216 631 5750 258 331 109 27 ·2) 232 219 291 816 2902 270 2222 6761 49 238 43502 42219

Stiftung Stiftung für das Alter für die Jugend

642 460 170 33 63 15 12 32 29 90 95 155 85 67 74 21 1305 128 204 123 174 283 79 58 112 4509 4368 4573

') Ehepaare zählen als je ein Bezüger.

") Der Kanton hat seine Mattel den Stiftungen zur Verteilung überwiesen und weist daher deren Verwendung nicht aus.

80 92 57 7 14 7 6 4 5 40 17 18 13 12 11 6 277 50 50 15 52

S12 21 1011 1102 1132

Total

25346 3634 436 66 176 56 43 89 85 346 743 5923 356 410 194 54 1582 410 473 429' 1042 3232 447 2292 6894 54758 48972 47924

1120

Bezüger und Leistungen im Jahre 1956 Finanzierung gemäss Bundesbeschluss sowie durch eigene Mittel der Kantone und Stiftungen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Vom 9. Juni 1958)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

7651

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1958

Date Data Seite

1110-1120

Page Pagina Ref. No

10 040 227

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.