416 Der Bundesrat hat beschlossen, das Schweizerische Konsulat in Léopoldville in ein Generalkonsulat umzuwandeln und bei dieser Gelegenheit Herrn Théodore Curchod den Titel eines Generalkonsuls zu verleihen.

Zum Chef der Schweizerischen Delegation in der Neutralen Überwachungskommission für Korea wurde Herr Legationsrat Edmond Deslex ernannt.

3690

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 29. Januar bis 4. Februar 1958 Ägypten. Herr Aly Hamdy Hussein, Handelsrat, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Italien. Herr Onofrio Solari-Bozzi, Zweiter Botschaftssekretär, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

3690

Zulassung eines Gasmessersystems zur amtlichen Prüfung und Stempelung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 2 der Vollziehungsverordnung vom 27. November 1951 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Gasmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt : Fabrikant:

S

G.Kromschröder AG, Osnabrück Einstutzen-Gasmesser mit Schiebern aus graphitiertem Bakelit.

Type K 2/4 E: J = 2 dm3 Qn = 2,4m 3 /h Qmax =

6

m3/h

417 Type K 5/4 E :

J = 5 dm3 Qn = 6 m3/h Q max = 12 ms/h

Bern, den SO.Oktober 1957.

3679

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: M. K. Landoli

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung . im Bauschlosserberuf (Vom 80. Dezember 1957)

Das Eidgenössische Volks.wirtschaftsdepartement, nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, Artikel 19, Absatz l, und Artikel 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 sowie der Artikel l und 4 der Verordnung II vom 11. September 1936, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Bauschlosserberuf.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehre als Bauschlosser dauert S1/^ Jahre.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

3 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

418 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Bauschlosserlehrlinge können nur in Schlossereien und Konstruktionswerkstätten sowie in Werkstätten des Eisen- und Metallbaus ausgebildet werden, die über die notwendigen Werkzeuge, Maschinen, autogenen und elektrischen Schweissapparate und eine Schmiedeeinrichtung verfügen.

? Betriebe, die auf einzelne oder mehrere Arbeitsgebiete spezialisiert sind, wie Kassen-, Tresor-, Stahlmöbel-, Kochherd-, Fahrzeug- und Stahlbau, sowie dekorative Schlosserei dürfen Bauschlosserlehrlinge nur dann ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen die Fertigkeiten des Grundberufes als Bauschlosser nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogramms, Artikel 4 bis 6 zu vermitteln.

3 Die Lehrbetriebe müssen zudem den Vorschriften der Verordnung II zum Bundesgesetz genügen.

4 Vorbehalten bleiben im übrigen die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen, gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 8 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrhalbjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Meister l bis 2, 8 Lehrlinge, wenn er 3 bis 5 gelernte Bauschlosser ständig beschäftigt; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 4 ständig beschäftigten, gelernten Bauschlossern.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen geeigneter Lehrstellen, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der im Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die nötigen Werkzeuge anzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und

419 selbständigem Arbeiten zu erziehen. Über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren ist er rechtzeitig aufzuklären.

3 Um die Ausbildung in den grundlegenden Arbeitstechniken der Metallbearbeitung zu gewährleisten, ist der Lehrling von Anfang an durch die Anfertigung von Übungsstücken plamnässig in die einzelnen Bearbeitungsarten einzuführen. Der vom Verband Schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten (VSSK) geschaffene und von seinem Drucksachenverlag beziehbare Werkstättelehrgang für Bauschlosserlehrlinge enthält Zeichnungen für geeignete Übungsstücke. Die Verwendung dieses Werkstättelehrganges für die Ausbildung des Lehrlings wird nachdrücklich empfohlen.'

4 Der Lehrling hat ein Arbeitstagebuch zu führen.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren stets zu wiederholen und die Ausbildung darin laufend zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann. Insbesondere ist das Arbeiten nach Werkstattzeichnungen und Montageplänen zu pflegen.

6 Die in Artikel 5 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr (Siehe Werkstättelehrgang des VSSK) Anwenden und Instandhalten der gebräuchli chsten Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung. Systematisches Erlernen grundlegender Fertigkeiten im Messen, Anreissen, Körnen, Scheren, Sägen, Meissein, Ausklinken, Stanzen, Feilen, Schmirgeln, Schleifen, Bohren, Versenken, Gewindeschneiden, Hämmern.

Mithelfen bei einfachen Montagearbeiten.

Zweites Lehrjahr (Siehe Werkstättelehrgang des VSSK) Eichten von Profilen und Blechen. Anfeilen von Zapfen. Feilen ebener und winkelrechter Flächen und einfacher Fassonen nach Eiss, Mass oder Lehre. Einpassen von Schleifungen. Ausführen einfacher genieteter und geschraubter Arbeiten aus Profileisen und Blechen. Einführen in das autogene und elektrische Schweissen, Hartlöten und Brennschneiden. Bedienen der Gasentwickler, Sauerstoff- und Dissousflaschen, Manometer, Schweiss- und Schneidbrenner, elektrischen Schweissmaschinen. Handhaben der verschiedenen Schweissmittel und Elektroden. Ausführen einfacher Schweiss- und Lötarbeiten. Einführen in die Warmverformung des Eisens, wie Ausschmieden von Spitzen, Biegen von Winkeln, Nachrichten von Werkzeugen. Mithelfen bei Montagearbeiten. Einführen in die Bearbeitung von Nichteisenmetallen.

420 Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr (Siehe Werkstättelehrgang des VSSK) Selbständiges Aufnehmen von Massen auf der Baustelle. Ausführen einfacher Arbeitsstücke, wie Konsolen, Gerüstböcke, Fenster und Türen einschliesslich Anschlagen der Beschläge. Anfertigen einfacher Blech- und Bohrarbeiten, nach Zeichnung (mit oder ohne Stückliste) oder Skizze. Bearbeiten, z.B. Biegen, Bohren und Sägen von Stücken aus Nichteisenmetallen und Einpassen in eiserne Grundkonstruktionen. Elektrisches und autogenes Schweissen von Schmiede- und Gusseisen. Autogenes Schweissen von Bunt- und Leichtmetallen.

Hart- und Weichlöten von Eisen und Buntmetallen.

Vervollkommnen im Schmieden und in den andern Arten der Warmverformung, z.B. Ansetzen, Spalten, Einrollen von einfachen Schnörkeln; Lochen.

Anfertigen von Winkeln und Bogen für Konsolen, Wandarme, einfache Gitter mit Hilfsmitteln wie Schablonen, Pressen, Sprenggabeln.

Herstellen von Werkzeugen.

Selbständiges Montieren der in der Werkstatt ausgeführten Arbeiten.

Ausführen von Keparaturarbeiten.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, a. Materialkenntnisse: Herstellung, Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecke der Werk- und Betriebsstoffe, wie - Stahl- und Gussorten, Nichteisenmetalle und Legierungen, , - Halb- und Fertigfabrikate (Verbindungselemente, Profile, Bohren, Draht und Bleche), - Holz, Glas, Eternit, Kunststoffe, - Dichtungs-, Bostschutz-, Isolier- und Hilfsmaterialien.

fe. Werkzeuge, Maschinen und V o r r i c h t u n g e n : Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhabung und Unterhalt von -- Handwerkzeugen, - Maschinen mit ihren Werkzeugen und Vorrichtungen, - Messwerkzeugen, - Wärmeöfen, Schmiede- und Schweisseinrichtungen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

c. Allgemeine Fachkenntnisse : Die wichtigsten Arbeitsverfahren am Schraubstock, an Maschinen und Apparaten samt dazugehörenden Bearbeitungsvorschriften. Lesen von Werkstattzeichnungen und Stücklisten. Besprechung . einfacher Montagearbeiten.

421

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-15 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkbank, Werkzeuge, die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

422 3

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 8 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 18 Stunden, b. die Berufskenntnisse etwa l Stunde, c. das Fachzeichnen (Konstruktions- und Freihandzeichnen) etwa 5 Stunden.

2. Pruîungsstoîf .

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Werkstücken die nachstehenden Arbeiten entsprechend den in den Zeichnungen oder Skizzen angegebenen Formen und Massen auszuführen *) : 1. Warmverformung: Ausführen elementarer Schmiedearbeiten, wie Gitterteile, Beschläge.

2. Herstellen oder Eichten von Bank- oder Steinwerkzeugen einschliesslieh Härten.

8. Feilarbeiten: Ausführen von Einpassarbeiten, Feilen von Ansätzen oder Fassonen.

4. Eichten von Profileisen oder Blechen.

5. Schweissen und Löten: Anfertigen einer autogenen Schweissprobe wie Blech-, Bohr- oder Profileisenverbindung (Stumpf- oder Kehlnaht), einer Hartlötprobe und einer elektrischen Schweissprobe (Stumpf- oder Kehlnaht hegend). Anfertigen einer autogenen Schweissprobe in Bunt- und Leichtmetall.

1 ) Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können beim Zentralsekretariat des Verbandes Schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten in Zürich bezogen werden.

428

6. Ausführen eines Arbeitsstückes nach Zeichnung wie zum Beispiel Fensterflügel, Tür- oder Schaukastendetail, Türen für Sicherungstafeln, kleine Gitter. An diesen Arbeitsstücken müssen die wichtigsten Arbeitstechniken des Berufes vorkommen, wie Schmieden, Biegen, Eichten, Feilen, Anreissen, Bohren, Versenken, Nieten, Gewindeschneiden, autogen und elektrisch Schweissen, Löten.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : a. Materialkenntnisse: Die wichtigsten im Bauschlossergewerbe verwendeten Werkstoffe gemäss Artikel 6, Buchstabe a, Zubehöre wie Beschläge, Schlösser, Schrauben, Nieten; Schweiss- und Lötmittel; Kostschutzmittel; Schmier-, Schleif-, Eeinigungs- und Befestigungsmittel; Brennstoffe.

b. W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Maschinen und Apparate, Maschinen-, Bank- und Schmiedewerkzeuge, Werkzeug für Montage. Wärmeöfen, Schmiede- und Sohweisseinrichtung.

Schleifen von Spiralbohrern für die verschiedenen Metalle. Unfallverhütung, Schutzvorrichtungen.

c. Allgemeine Fachkenntnisse: Lesen von Werkzeichnungen. Messen, Anreissen. Sprossen- und Stabteilungen. Längenermittlung für Einge und Kurven. Blechabwicklungen; Vorgänge bei Schmiede- und Bankarbeiten.

Zurichten der Metalle für das Schweissen und Löten. Vorgänge beim Ausglühen, Härten, Anlassen; die Anlauffarben. Montagevorgänge, Verhalten gegenüber der Kundschaft.

Art. 18 Fachzeichnen Jeder Prüfling hat eine einfache Konstruktion mit Stückliste und eine dekorative Schlosserarbeit nach Skizze und Angaben zu zeichnen. Die Konstruktionszeichnungen sind in den erforderlichen Eissen darzustellen und mit den nötigen Schnitten und Massen zu versehen sowie zweckentsprechend anzuordnen *).

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden 7 Positionen aufgeteilt.

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vor*) Zeichnungen für geeignete Prüfungsarbeiten können beim Zentralsekretariat des Verbandes Schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten in Zürich bezogen werden.

424

kommenden Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Wird eine Prüfungsposition weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel von verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Pos.l. Warmverformung; Pos. 2. Werkzeugherstellung ; Pos.8. Feilarbeiten; Pos. 4. Eichtarbeiten ; Pos.5. Autogenes und elektrisches Schweissen, Hartlöten; Pos.6. Maschinen- und Bankarbeit (Anreissen, Bohren, Versenken, Nieten, Gewinde schneiden) ; .

o Pos.7. Zusammenbau.

2 Bei der Beurteilung der Arbeiten sind bei jeder Position Güte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die auf die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge) zu berücksichtigen.

3 Für jede Prüfungsarbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des ·Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden.

Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Berufskenntnisse Pos. l. Materialkenntnisse ; Pos.2. Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen; Pos. 8. Allgemeine Fachkenntnisse.

Pos.l.

Pos.2.

Pos. 8.

Pos. 4.

Fachzeichnen Technische Eichtigkeit der Konstruktion; Massangaben und Stückliste (richtige und vollständige Eintragung); Zeichnerische Ausführung (Anordnung der Bisse und Schnitte, Strich, Beschriftung) ; Freihandzeichnen.

425 Art. 16 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben *) : Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Bauschlosser zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbar unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut», beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5, beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen (Konstruktions- und Freihandzeichnen) wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs.4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen (Konstruktions- und Freihandzeichnen), Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in 4 Positionen der praktischen Arbeiten ungenügende Noten erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote trotzdem noch genügend wäre.

*) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Zentralsekretariat des Verbandes Schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten in Zürich unentgeltlich bezogen werden.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

29

426 4

Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Bauschlosser zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 21.Mai 1948 und tritt am I.März 1958 in Kraft.

Bern, den 30.Dezember 1957.

3666

# S T #

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Holenstein

Wettbewerb- undStellenausschreibungen, sowie Anzeigen Ediktalvorladun

Kläger: Eusconi Attilio, Bauführer, Holunderhof 5, Zürich 11, Beklagter: Wipfli Paul, geb. 11. Februar 1913, von Erstfeld, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend: Widerspruchsklage nach Artikel 106 SchKG.

Verhandlungsort und Termin: Landgericht Uri, Bathaus, Altdorf, Dienstag, den 25. Februar 1958, 11 Uhr.

Der Beklagte wird zu dieser Verhandlung auf dem Ediktalwege vorgeladen.

A l t d o r f , den 11. Februar 1958.

3690

Für das Landgericht Uri, Der Gerichtsschreiber: .

J. Schuler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.02.1958

Date Data Seite

416-426

Page Pagina Ref. No

10 040 110

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