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Bundesbeschluss betreffend

die Verteilung der Handelsmühlen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31Ms, Absatz 8, Buchstabe e, und 64bis der Bundesverfassung, in Ergänzung der Bestimmungen des Getreidegesetzes über den Schutz des Müllereigewerbes, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 1958,

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beschliesst:

Art. l Der Bund fördert eine angemessene Verteilung der Weichweizenmühlen über das ganze Land und unterstützt die Bestrebungen zur rationellen Versorgung der verschiedenen Gegenden mit Backmehl. Die Produktionskapazität der Handelsmühlen soll unter Einschluss einer kriegswirtschaftlichen Eeserve möglichst voll ausgenützt werden.

2 Zu diesem Zwecke erlässt der Bundesrat Vorschriften über den teilweisen Ausgleich des Mahllohnes der verschiedenen Grössenkategorien von Mühlen und über die Kontingentierung des Backmehlausstosses.

3 Als Backmehlausstoss gilt der Gesamtausgang einer Mühle an Mahlprodukten aus Weich- und Hartweizen zur menschlichen Ernährung, soweit sie nicht zur Herstellung von Teigwaren, zu technischen Zwecken oder zur Ausfuhr geliefert werden. Dabei werden die zugekauften Backmehlmengen vom Ausstoss abgezogen.

1

Art. 2 i Die Getreideverwaltung gewährt den kleinen und mittleren Handelsmühlen nach Massgabe ihres Backmehlausstosses abgestufte Entschädigungen. Dabei berücksichtigt sie die nach Betriebsgrösse unterschiedliche Kostengestaltung.

2 Die Entschädigungen werden aus den Einnahmen einer durch die Getreideverwaltung erhobenen Abgabe mit einheitlichem Ansatz gedeckt. Diese wird nach Massgabe des Backmehlausstosses jeder Mühle

Grundsatz

Mahllohnausgleichc

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berechnet und beträgt höchstens 50 Eappen je 100 Kilogramm. Weichweizenmühlen, deren Backmehlausstoss 500 Tonnen pro Jahr nicht übersteigt, sind von der Entrichtung dieser Abgabe befreit. Zur Kostendeckung kann die Getreideverwaltung auch einen Teil der in Artikel 4 vorgesehenen Ausgleichsabgaben verwenden.

Art. 3 Kontingentierung

1

Jede Handelsmühle hat Anspruch auf ein Backmehlkontingent, welches von der Getreideverwaltung nach Massgabe des Ausstosses der Mühle während eines dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses vorangehenden Zeitabschnittes bestimmt wird.

2 Die Getreideverwaltung revidiert jedes Jahr im Sinne einer schrittweisen Lockerung die Kontingente unter Berücksichtigung der Entwicklung des Backmehlabsatzes im allgemeinen und der einzelnen Mühlen in den vorhergehenden Jahren.

Art. 4 Ausgleichsabgaben

Übertragung von Kontingenten

1

Handelsmühlen, deren Backmehlausstoss ihr Kontingent übersteigt, haben der Getreideverwaltung für diesen Mehrausstoss eine Abgabe zu entrichten. Diese Abgabe wird ihnen nach Massgabe eines spätem Minderausstosses zurückerstattet.

2 Ein allfälliger Einnahmenüberschuss kann zur Deckung eines Teils der gemäss Artikel 2 durch den Mahllohnausgleich verursachten Ausgaben verwendet werden.

Art. 5 Das Kontingent einer Mühle kann nur mit Bewilligung der Getreideverwaltung auf andere Mühlen übertragen werden. Die Übertragung wird nur zwischen Mühlen bewilligt, deren Absatzgebiete sich im wesentlichen decken. Sie muss vereinbar sein mit der angemessenen Verteilung der Handelsmühlen über das ganze Land und soll dazu beitragen, die Produktionskapazität der das Kontingent übernehmenden Mühlen besser auszunützen.

2 Wird eine Mühle zufolge der Übertragung ihres Kontingentes als Handelsmühle stillgelegt, so wird einem Mühlenbetrieb auf diesem Grundstück kein Kontingent mehr erteilt und keine Kontingentsübertragung bewilligt. Dies ist im Grundbuch anzumerken.

1

Art. 6 Kontingente der neuen Mühlen.

Zusätze

1

Die Eidgenössische Getreidekommission setzt das Kontingent der neuen Mühlen fest und gewährt bestehenden Mühlen Kontingentszusätze, soweit es für die Backmehlversorgung einzelner Gebiete unerlässlich ist.

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Die auf Grund von Absatz l getroffenen Entscheide der Getreidekommission werden dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet und den interessierten Müllerverbänden im Dispositiv mitgeteilt.

3 Diese Entscheide können vom Gesuchsteller innert dreissig Tagen seit der Eröffnung oder von Handelsmüllern, deren Interessen durch den Entscheid verletzt werden, binnen dreissig Tagen seit der Mitteilung des Dispositivs an die Verbände, an das Finanz- und Zolldepartement weitergezogen werden.

4 Die Bestimmungen von Absatz 2 und 3 finden sinngemäss auch Anwendung auf die Entscheide des Finanz- und Zolldepartements, die nach den Artikeln 124 bis 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege an den Bundesrat weitergezogen werden können.

Art. 7 Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 63 des Gesetzes vom Anwendung des über die Getreideversorgung des Landes sind sinngemäss anwendgesetzea" bar, soweit nicht Artikel 6, Absatz 2 bis 4 anzuwenden ist.

Art. 8 1

Der Bundesrat bestimmt den-Zeitpunkt des Inkrafttretens des vor- Inkrafttreten liegenden Beschlusses. Seine Geltungsdauer ist auf 5 Jahre befristet.

"n(l V o ZUB 2 Auf Tatsachen, die während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1953 *) über die Brotgetreideversorgung des Landes eingetreten sind, finden mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften weiterhin die ausser Kraft getretenen Bestimmungen Anwendung.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

4 Die nach Aufhebung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Massnahmen noch vorhandenen Aktiven aus den gemäss Artikel 2, Absatz 2, und Artikel 4, Absatz l, erhobenen Abgaben werden nach Abzug der Unkosten unter die Mühlen nach Massgabe ihres Kontingentes verteilt, wobei die kleinen und mittleren Betriebe verhältnismässig stärker zu berücksichtigen sind.

Art. 9 Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Be Ueferendumsklanael stimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

AS 1953, 1245

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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Bundesbeschluss betreffend die Verteilung der Handelsmühlen

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Jahr

1958

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1958

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239-241

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10 040 259

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