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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des geänderten § 30, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Schwyz (Vom 28. Oktober 1958)
Herr Präsident!
Hochgeehrte Herren!
Die Stimmberechtigten des Kantons Schwyz haben in der Volksabstimmung vom 7. September 1958 mit 1804 Ja gegen 1200 Nein bei 223 leeren Stimmzetteln und einer ungültigen Stimme den vom Kantonsrat gefassten Beschluss über eine Änderung des § 80, Absatz 2, der Kantonsverfassung (Finanzreferendum) angenommen. Mit Schreiben vom 22. September 1958 ersucht der Begierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.
In bezug auf den vorgenannten Absatz 2 des § 30 der Kantonsverfassung lauten die bisherige und die neue Bestimmung wie folgt: Bisheriger Text «Dieser Abstimmung unterliegen auch alle Finanzdekrete, welche eine einmalige ausserordentliche Ausgabe von mehr als 50 000 Franken bedingen, oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als 10 000 Franken zur Folge haben.»
Neuer Text «Dieser Abstimmung unterliegen auch alle Beschlüsse des Kantonsrates, die für den gleichen Zweck entweder eine einmalige neue Ausgabe von mehr als 250 000 Franken oder eine wiederkehrende neue Ausgabe von jährlich mehr als 50000 Franken zur Folge haben.»
Ausser einer rein redaktionellen Änderung des Absatzes bezweckt die Revision des Finanzreferendums eine Angleichung des bisherigen, seit 1876 geltenden kantonsrätlichen Ausgabenbewilligungsrechtes an die wesentlich veränderten Geldverhältnisse. Die Abänderung der Verfassung des Kantons Schwyz beschlägt nur das kantonale öffentliche Eecht und widerspricht dem Bundes-
1124 recht nicht. Wir beantragen daher, den Verfassungsänderungen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 23.Oktober 1958.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser
(Entwurf)
Bundesbeschluss über
die Gewährleistung des geänderten § 30, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Schwyz Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1958, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst :
Art. l Der in der Volksabstimmung vom T.September 1958 beschlossenen Änderung des § 30, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Schwyz wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des geänderten § 30, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Schwyz (Vom 28. Oktober 1958)
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Jahr
1958
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
44
Cahier Numero Geschäftsnummer
7728
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.11.1958
Date Data Seite
1123-1124
Page Pagina Ref. No
10 040 377
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