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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 8. bis 14. Januar 1958 Deutschland. Herr Beinhold von Fischer-Lossainen, Botschaftsrat, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Libanon. Die Gesandtschaft wurde in den Rang einer Botschaft erhoben mit Datum vom 18. Januar 1958.

Ungarn. Herr Lajos Serfözö, Attaché, wurde auf einen andern Posten berufen und hat die Schweiz verlassen.

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Erneuerung einer Bewilligung betreffend die Verwertung von Urheberrechten (für die Zeit vom 1.Januar 1957 bis 31.Dezember 1961) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel l der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 25. September 1940 -1) betreffend die Verwertung von Urheberrechten, erteilt der Suisa, schweizerische Gesellschaft der Urheber und Verleger, in Zürich, die Bewilligung zur Verwertung der durch Artikel 12, Ziffern 8, 5, 6 und 7, des am 24. Juni 19552) revidierten Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 3) betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst gewährten ausschliesslichen Rechte auf a. die öffentliche Aufführung sowie die öffentliche Übertragung von Werkaufführungen mittels Draht (Art. 12, Ziff.8); b. die Bundfunksendung (mit oder ohne Bild) (Art. 12, Ziff. 5); c. die mit oder ohne Draht erfolgende öffentliche Mitteilung von durch Bundfunk gesendeten Werken, wenn diese Mitteilung von einem andern als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird (Art. 12, Ziff.6); !) BS 2, 834. 2) AS 55, 855. 3) BS 2, 817.

231 d. die öffentliche Mitteilung von durch Eundfunk gesendeten oder mittels Draht öffentlich übertragenen Werken (Art.12, Ziff.7), soweit diese Eechte nichttheatralische Aufführungen von musikalischen Werken mit oder ohne Text betreffen.

Diese Bewilligung gilt für die Zeit, vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1961. Sie wird erteilt auf Grund der geltenden und unter Vorbehalt der in Zukunft zu erlassenden Rechtsvorschriften.

Bern, den G.September 1956.

Eidgenössische Justiz- una Polizeidepartement: Feldmann

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Geltungbereich der der Suisa erteilten Bewilligung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verfügt : Die mit Verfügung vom 6. September 1956 erteilte Bewilligung bezieht sich auf das Recht, Ermächtigungen zu erteilen für die folgenden Werkgattungen: 1. musikalische Werke mit oder ohne Text, welche für nichttheatralische Aufführungen geschaffen wurden ; 2. musikalische Werke mit oder ohne Text, welche sowohl für nichttheatralische als für theatralische Aufführungen geschaffen wurden, sofern sie nichttheatralisch aufgeführt werden oder eine solche Aufführung gesendet wird ; 3. Auszüge von zur theatralischen Aufführung oder zur Rundfunksendung mit Bild geschaffenen musikalischen Werken mit oder ohne Text, soweit es sich bei diesen Auszügen aus ein und demselben Werk nicht um ganze Akte handelt und nicht um eine geschlossene Folge, die 27 Minuten Aufführungsbzw. Sendedauer übersteigt; 4. musikalische Werke mit oder ohne Text, welche für die Rundfunksendung ohne Bild geschaffen wurden; 5. musikalische Werke mit oder ohne Text, welche für kinematographische Werke geschaffen wurden.

Die Bewilligung bezieht sich auf das obgenannte Recht unabhängig vom Rahmen und von der Art, in welchen die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung (mit oder ohne Bild) oder die öffentliche Mitteilung vor sich geht; ferner unabhängig davon, ob die Werke als Einlagen in oder zur Begleitung von andern Werken aufgeführt oder durch Rundfunk gesendet werden, und unbekümmert darum, ob die Aufführungen direkt oder mittels mechanischer Instrumente, mittels Tonfilmen (eingeschlossen die zur Rundfunksendung geschaffenen Tonfilme) oder mittels anderer Tonträger erfolgen oder ob diese Aufführungen mit oder ohne Bild gesendet werden.

232 Sofern durch eine internationale Übereinkunft die Befugnisse der nationalen Verwertungsgesellschaften vereinheitlicht werden sollten, kann die vorstehende Umschreibung des Geltungsbereiches der der Suisa eingeräumten Bewilligung erneut überprüft werden.

Bern, den 22.Mai 1957.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Feldmann

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3%% Eidgenössische Anleihe von Fr. 232000000 1943 Kapitalriickzahlung auf 15. April 1958 An der heute vorgenommenen Auslosung wurden gemäss Amortisationsplan von der obgenannten Anleihe nachfolgende Nummern gezogen. Die entsprechenden Obligationen, soweit sie nicht in Schuldbuchforderungen der Eidgenossenschaft umgewandelt worden sind, gelangen auf 15. April 1958 zur Eückzahlung und werden von diesem Zeitpunkt hinweg nicht mehr verzinst.

a Fr. 500 6812 6815 6816

7381-7400 7621-7640 8284

56151-56200 58101-58150 58601-58650 63001-63050 63751-63800 66801-66850 68381-68390 68451-68500 68901-68950 69951-70000

70001-70050 70351-70400 70451-70500 70551-70600 72401-72450 77341-77350 77401-77450 77551-77600 83751-83800

l- 20 601-620 701-720 1590

1761-1780 3421-3440 3741-3760 3901-3920

4081-4100 4241-4260 4321-4340 4744

9901- 9950 12751-12800 14001-14050 14401-14450 15751-15800 16601-16650 17191-17200 17901-17950 24601-24650 26301-26350

27301-27350 28001-28050 29051-29100 29901-29950 30451-30500 31251-31300 33001-33050 34001-34050 36743 36744

38951-39000 39651-39700 42501-42550 42901-42950 43401-43450 44401-44450 47851-47900 50151-50200 51101-51150 51401-51450

87951-88000 88201-88250 90101-90150 '90781-90790 92051-92100

92651-92700 94751-94800 94801-94850 95191-95200 95651-95700

& Fr. 5000 102904 100777 102914 100779 100781 102926 100792 102943 100798 103551-103600

& Fr. 1000

104851-104900 104901-104950 105001-105050 105131-105140

233 Die vorerwähnten Obligationen im Gesamtbetrage von 5 550 000 Franken.

können bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden.

Von den früheren Ziehungen sind folgende Titel noch ausstehend : a Fr. 500

772-773

(57)

4606

(57)

9243 (57) 16153-16162 (56) 31550 (56)

& Fr. 1000 39925-39926 (57) 53121-53123 (57) 55996-55997 (57)

64174 77641

(57) (56)

88407 (57) 91326-91329 (57)

& Fr. 5000 95017-95020 (57) 95048 (57)

99490

(57)

Ausgelost zur Rückzahlung auf: (57) = 15. April 1957 (56) = 15. April 1956 Bern, den 13. Januar 1958.

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# S T #

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Öffentliche Vorladung

enthaltes, wird nach eingegangenRechtsbegehrenren öffentlich vor das Friedensrichteramt Engelberg (OW) geladen.

Der derzeitige Aufenthaltsort ist dem Friedensrichteramt zu melden. Vom Beklagten kann die Streitfrage beim Friedensrichter einverlangt werden.

Die Verhandlungen finden statt: Montag, den 17.März 1958, 14.00 Uhr, im Gemeindehaus Engelberg.

Engelberg, den 21. Januar 1958.

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Friedensrichteramt Engelberg

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Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.01.1958

Date Data Seite

230-233

Page Pagina Ref. No

10 040 084

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