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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 16. Juni 1958)

Herr Präsident!

Hochgeachtete Herren !

Wir haben die Ehre, Ihnen mit nachstehender Botschaft die Entwürfe zu einem Gesetz betreffend die Brotgetreideversorgung des Landes sowie zu einem Bundesbeschluss über die Verteilung der Mühlen zu unterbreiten.

A. Einleitung Am 3.März 1929 hat das Schweizervolk den Artikel 23bis der Bundesverfassung angenommen, der die Grundlage für eine Getreideordnung mit freier Einfuhr bildet. Nach einer vierjährigen provisorischen Eegelung auf Grund des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1929 *) wurde das Bundesgesetz vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes (BS 9, 439) von den eidgenössischen Eäten verabschiedet; es trat am1.Julii 1933 in Kraft, ohne dass dagegen dasReferendumm ergriffen wordeu wäre. Die während des Krieges eingeführten Änderungen und Ergänzungen dieser Ordnung wurden im wesentlichen nach Kriegsende weitergeführt, gestützt auf den am 23. November 1952 von Volk und Ständen angenommenen Verfassungszusatz, dessen Geltungsdauer auf den 31. Dezember 1957 begrenzt war (AS 1952, 1057).

Den Schlussfolgerungen einer Expertenkommission Rechnung tragend, gelangten der Bundesrat und nach ihm die eidgenössischen Bäte 1956 zur Auffassung, dass die Vorkriegsgesetzgebung, unter Einschluss des Verfassungsartikels 23bis, revidiert werden sollte. Der Entwurf eines neuen Verfassungsartikels ist indessen in der Abstimmung vom 30. September 1956 von Volk und Ständen verworfen worden. Darauf beantragte der Bundesrat den Bäten die *) Bundesbeschluss über die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes (AS 45, 272).

167 Eevision des Getreidegesetzes von 1932 ohne Abänderung des Artikels 23Ms der Bundesverfassung, aber unter Heranziehung des Verfassungsartikels 31Ms, Absatz 3, Buchstabe e, über vorsorgliche Massnahmen für Kriegszeiten. Um den Übergang von der geltenden Ordnung zum künftigen Getreidegesetz sicherzustellen, verlängerten die Eäte durch Bundesbeschluss vom I.Oktober 1957 die Geltungsdauer der Übergangsordnung betreffend die Brotgetreideversorgung des Landes bis zum Inkrafttreten des revidierten Getreidegesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1960 (AS 1957, 1043). Dieser Beschluss wurde in der Volksabstimmung vom 24. November 1957 mit 401 768 gegen 239 295 Stimmen und von 21 und einer halben Standesstimme gegen eine halbe Standesstimme angenommen.

Zunächst sind zwei Vorfragen zu beantworten: a. Welches sind die Ziele der Eevision des Gesetzes von 1932?

b. Welches werden die Folgen der Aufhebung der Übergangsordnung betreffend die Brotgetreideversorgung sein?

Zu a.

Vorratshaltung: Die im Gesetz von 1932 vorgesehene Eegelung hat sich als unzulänglich erwiesen. Der Getreidevorrat muss den der internationalen Lage entsprechenden Bedürfnissen des Landes angepasst und nach neuen Grundsätzen gestaltet werden können.

Inlandgetreidepreise: Der vom Gesetz von 1932 aufgestellte Eahmen für die Festsetzung des Übernahmepreises von Inlandgetreide, ist überholt; der Preis soll inskünftig unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Produktionskosten vom Bundesrat festgesetzt werden.

Mahlprämie: Die Höhe der Mahlprämie soll nicht mehr im Gesetz selbst festgelegt, sondern durch den Bundesrat bestimmt und so berechnet werden, dass das vom Produzenten aus eigenem Getreide hergestellte Brot diesen ungefähr gleich zu stehen kommt, wie das beim Bäcker gekaufte.

Schutz der Müllerei: In Ergänzung zur Gesetzgebung von 1932 schlagen wir einen auf 5 Jahre befristeten, vom Getreidegesetz getrennten Bundesbeschluss vor, durch welchen der teilweise Mahllohnausgleich sowie die Kon- ' tingentierung des Backmehlausstosses (jedoch nicht des Ausstosses an Teigwarendunst) geregelt werden sollen. Beide Massnahmen sind gegenwärtig in Kraft.

Wahrung der Interessen der Verbraucher: Der Gesetzesentwurf enthält verschiedene neue Bestimmungen, die eine möglichst grosse Stabilität des Brotpreises bezwecken sowie übersetzte Preise verhindern und Bestrebungen zur Verbesserung der Brotqualität unterstützen sollen.

Vorschriften allgemeiner Natur: Die Abschnitte VIII-XI (Pflicht zur Auskunftserteilung, Straf- und Strafverfahrensbestimmungen, administrative Sanktionen und Schadenersatzforderungen, Verwaltungsrechtspflege) sehen eine der Eechtsentwicklung entsprechende Umgestaltung der diesbezüglichen Bestimmungen des alten Gesetzes vor.

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Das sind die hauptsächlichsten Punkte, auf welche sich die Eevision dos Getreidegesetzes bezieht. Dazu kommen noch zahlreiche Änderungen einzelner Bestimmungen, weshalb es nötig ist, nicht nur eine Teilrevision vorzunehmen, sondern eine Neugestaltung des,Gesetzes von 1982 und seiner Vollziehungsvorschriften vorzusehen.

Zub.

Im Zeitpunkt, in welchem das neue Getreidegesetz in Kraft tritt, wird die auf dem Verfassungszusatz von 1952 beruhende Übergangsordnung gegenstandslos, was die Aufhebung /verschiedener Massnahmen zur Folge hat, nämlich : Einfuhrmonopol für Getreide: Diese Massnahme, die am 24. Januar 1941 eingeführt und im Bundesbeschluss vom 19. Juni 1958 über die Brotgetreideversorgung des Landes (AS 1953,1245) beibehalten worden ist, wird aufgehoben.

Preisausgleich für Mehl und Brot: Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1958 hat die aus der Kriegswirtschaft stammende Erhebung einer Abgabe auf dem Weissmehl, deren Ertrag der Verbilligung des Brotes, insbesondere des Euchbrotes, diente, beibehalten. Das neue Getreidegesetz kennt eine solche Massnahme nicht mehr.

Mahlvorschriften: Die gegenwärtig gültigen Vorschriften betreffend Einhaltung bestimmter Mehltypen werden dahinfallen, d. h. die Müller werden in der Wahl des herzustellenden Mehltypes frei sein, unter Beachtung der Qualitätsbestimmungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

Die Vorentwürfe des Gesetzes und des Bundesbeschlusses sind den Kantonen und den an diesen Fragen interessierten Organisationen der Wirtschaft zur Vernehmlassung unterbreitet worden. Eine Eeihe von Vernehmlassungen lautete zustimmend zu diesen Entwürfen. In einigen Eingaben wurden grundsätzliche Probleme berührt, wie z. B. die Weiterführung der Brotverbilligung, des zentralen Einkaufs u. a. Den Bemerkungen und Vorschlägen, welche vorgebracht worden sind, ist von uns, soweit es möglich war, Eechnung getragen worden. Wir werden auf die wichtigsten der aufgeworfenen Probleme bei der abschnittweisen Behandlung der Vorlage zurückkommen.

Die Systematik des Gesetzesentwurfes lehnt sich an diejenige des Gesetzes von 1932 an. Nach Abschnitt I (Art. l und 2), der einige Begriffsbestimmungen enthält, behandelt der Entwurf in Abschnitt II das Problem der Vorratshaltung (Art. 3-7) und anschliessend in Abschnitt III die zugunsten des inländischen Getreidebaues zu treffenden Massnahmen (Art. 8-17). Der Abschnitt IV regelt die Pflichten der Müller und die zu ihren Gunsten vorgesehenen Schutzmassnahmen (Art. 18-33). Nach den Kapiteln V betreffend Wahrung der Interessen der Verbraucher (Art. 34-37) und VI betreffend Überwachung des Getreideverkehrs (Art. 88-39), enthält der Entwurf eine
Eeihe von Vorschriften vorwiegend administrativer Natur über Organisation, Pflicht zur Auskunftserteilung, Strafen und Strafverfahren, administrative Sanktionen und Schadenersatzforderungen und die Verwaltungsrechtspflege (Abschnitt VII bis XI mit Art. 40-63). Abschnitt XII enthält die Schlussbestimmungen (Art. 64).

169 Getrennt vom Gesetzesentwurf legen wir Ihnen den Entwurf zu einem zeitlich befristeten Bundesbeschluss betreffend die Verteilung der Mühlen vor.

Er enthält 9 Artikel und soll die Grundlage für besondere Massnahmen bilden, welche darauf abzielen, eine angemessene Verteilung des Müllereigewerbes zu erhalten. In der vorliegenden Botschaft wird dieser Beschlussesentwurf im Abschnitt B IV, Ziffer 5, betreffend das Müllereigewerbe behandelt.

B. Kommentar zu den Entwürfen des Gesetzes und des Bundesbeschlusses I. Begriffsbestimmungen (Art. l und 2 des Gesetzesentwurfes) Es schien uns zweckmässig, an den Anfang des neuen Gesetzes einen Artikel zu stellen, der die im Gesetz und seinen Vollzugsbestimmungen am häufigsten verwendeten technischen Ausdrücke genau definiert. Die Begriffsbestimmungen weichen von den in verschiedenen Artikeln des alten Gesetzes verwendeten Definitionen nur wenig ab; die Abweichungen betreffen folgende Begriffe : Inlandgetreide: In Artikel 11, Absatz 2, des Gesetzes von 1932 wird dem Inlandgetreide das Getreide gleichgestellt, das ein in der Schweiz wohnender Produzent in der ausländischen Grenzzone anbaut und auf Grund der Zollgesetz-gebung im landwirtschaftlichen Grenzverkehr zollfrei einführt. Während des Krieges hat die Verwaltung nicht nur das von diesen Produzenten angebaute Getreide übernommen, sondern auch Getreide, welches in der Schweiz von in der ausländischen Wirtschaftszone wohnenden Produzenten angebaut worden ist.

Nach Aufhebung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften war es nicht mehr möglich, diese Ausnahmeregelung beizubehalten und man kehrte zur Vorschrift des zitierten Artikels 11 zurück. Diese erwies sich aber in gewissen Fällen als zu rigoros, nämlich gegenüber Schweizern, die in der ausländischen Wirtschaftszone wohnen, aber auf schweizerischem Boden Getreide anbauen. Diesen Produzenten erscheint es unverständlich, dass der Bund, der ihnen während des Krieges ihr Getreide abgenommen hat, die Abnahme heute verweigert, während anderseits in der Schweiz niedergelassene Ausländer nicht nur das in unserem Lande, sondern auch das in der ausländischen Wirtschaftszone angebaute Getreide dem Bund zu Vorzugspreisen abliefern können. Aus diesem Grunde schlagen wir vor, dem Inlandgetreide das Getreide gleichzustellen, das von einem in der ausländischen Wirtschaftszone wohnhaften Schweizerbürger in der Schweiz angebaut wird, so dass die Verwaltung dieses ebenfalls übernehmen kann.

Mischel : Nach Artikel 17, Absatz 2, der Vollziehungsverordnung vom 4. Juli 1933 (BS 9, 452) zum Getreidegesetz gilt Weizen mit mehr als 5 Gewichtsprozenten Eoggenbesatz als Mischel. In Artikel l des Entwurfes wurde dieser Prozentsatz auf 10 erhöht. Wir sind der Auffassung, dass Weizen, der nicht mehr als 10 Prozent Koggen enthält, noch als Weizen zu behandeln und den Produ-

170 zenten entsprechend zu bezahlen sei. Die bisherige Regelung, welche die Toleranzgrenze auf 5 Prozent festsetzt, hat für die Produzenten zu strenge Konsequenzen ; so erzielt z.B. ein Produzent, der eine Mischung von 6 Prozent Boggen und 94 Prozent Weizen abliefert, im Vergleich zum tatsächlichen Wert dieses Getreides einen Mindererlös von ungefähr 5 Franken je 100 kg. Dieàn Artikel l des Entwurfes vorgeschlagene Korrektur ist um so eher gerechtfertigt, als es selten vorkommt, dass der Mischel mehr als 30 Prozent Eoggen enthält. Die Müller, welche Mischel übernehmen, erhalten daher praktisch einen höhern Anteil an Weizen, als bei der Berechnung des Mischelpreises angenommen wird (Mittel aus Weizen- und Roggenpreis). Wenn ferner der Roggenanteil mehr als 50 Prozent beträgt, gilt die Mischung als Roggen, trotzdem sie oft einen erheblichen Anteil an Weizen enthält.

Backmehl: Das Gesetz von 1932 enthält in Artikel 21 eine Unterscheidung zwischen Mehl und Backmehl, die sich um so weniger bewährt hat, als die Definitionen, welche das Gesetz für diese Ausdrücke enthält, denjenigen der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen nicht genau entsprechen. Wir haben deshalb für unsern Entwurf eine genauere Formulierung gewählt, um die Mahlprodukte in ihren beiden hauptsächlichsten Kategorien, nämlich das Backmehl zur menschlichen Ernährung und die Nebenprodukte der Müllerei (die im Gesetz von 1932 als Mehl betrachtet werden), genau zu unterscheiden.

Gemäss Artikel l, Absatz 3, des Entwurfes definiert die Getreideverwaltung nötigenfalls, d.h. soweit dies nicht bereits durch die Lebensmittelgesetzgebung geschieht, für die Zwecke des Gesetzes die Begriffe der einzelnen Backmehlsorten, wie Weissmehl, Halbweissmehl, Ruchmehl, Vollmehl, Spezialmehle, Griess, Dunst usw. Wir möchten dazu erwähnen, dass Griess und Dunst aus Hartweizen auch in Zukunft dem Backmehl gleichgestellt sein werden, indem sie ohne weiteres an Stelle von gewöhnlichem Mehl verwendet werden können, wenn dies auch bei normalen Preis- und Versorgungsverhältnissen aus qualitativen Gründen nicht geschieht. Sofern einzelne Massnahmen des Gesetzes nicht in gleicher Weise für beide Weizenarten angewendet werden sollen, so muss dies in den betreffenden Bestimmungen entsprechend formuliert werden.

' Berggebiete: In Artikel
9, Absätze 2 und 3, des Gesetzes von 1932 und in Artikel 23 der Vollziehungsverordnung hiezu sind die für die Getreideordnung massgebenden Berggebiete geordnet. Es wird bestimmt, dass als Berggegend in der Regel die mehr als 800 m ü.M. gelegenen Gebiete zu gelten haben, dass das Berggebiet in vier Stufen eingeteilt ist, und dass Ausnahmen in der Einteilung gestattet sind. Diese Ausnahmen bestehen darin, dass tiefer gelegene Gebiete in eine höhere Stufe eingereiht werden können überall dort, wo sich besondere Produktionsschwierigkeiten infolge ungünstiger Oberflächengestaltung ergeben, und ferner dort, wo das Bedürfnis vorliegt, für geschlossene Produktionsgebiete, die auf der Grenze zwischen zwei Stufen liegen, eine einheitliche Prämie zu verabfolgen. Von diesen Möglichkeiten wurde Gebrauch gemacht, so dass die heute bestehenden Abgrenzungen zu einem guten Teil frei sind von der schematischen

171 Abstufung nach der Höhe über Meer. Sie sind den Produktionsverhältnissen des Getreidebaues gut angepasst.

Eine umfassende Untersuchung über die Abgrenzung des Berggebietes auf Grund der allgemeinen Produktionsverhältnisse der einzelnen Betriebe erfolgte während der Kriegs- und Nachkriegsjahre durch den landwirtschaftlichen Produktionskataster. Diese neue Grenze weicht zum Teil von derjenigen ab, die nach Getreidegesetz Gültigkeit hat, indem sie entweder weitere Gebiete umfasst oder weniger weit geht. Es erscheint zweckmässig, das Berggebiet im allgemeinen durch diese Katastergrenze definieren zu lassen. Da es sich jedoch beim Brotgetreide um eine Ackerkultur mit ganz bestimmten Anforderungen an Boden, Klima und sonstige Betriebsverhältnisse handelt, kann der Produktionskataster, der die gesamte landwirtschaftliche und insbesondere auch die tierische Produktion berücksichtigt, nicht immer ohne weiteres Anwendung finden. Es soll deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, vom Kataster abzuweichen, soweit dies durch die spezifischen Ansprüche des Getreidebaues gerechtfertigt erscheint.

Damit soll insbesondere verhütet werden, dass auf Grund der neuen Definition der Berggrenze ein Ausschluss von Betrieben stattfindet, welche bisher für Brotgetreide in den Genuss der Bergzuschläge kamen. Es würde dies sonst eine unnötige Härte bedeuten und dem Brotgetreidebau abträglich sein.

· Die Mahlprämienansätze und die Zuschläge zu den Übernahmepreisen sind verschieden, je nach der Höhenlage des Wohnsitzes der Produzenten. Es sind . deshalb ausser der Berggrenze auch innerhalb des Berggebietes weitere Abstufungen nötig. Diese sollen durch den Bundesrat geregelt werden, wobei im wesentlichen auf die Höhenlage abzustellen ist. Auch hier werden einzelne Ausnahmen notwendig sein, indem die Höhenlage nicht in jedem Fall den besten Maßstab für die Schwierigkeiten des Getreidebaues bietet.

Die Eegierung des Kantons Neuenburg schlägt vor, eine Übergangszone zwischen den guten Getreideregionen des Flachlandes und der Berggrenze einzuschalten. Diese Zone soll die Gebiete umfassen, die wegen ihrer tiefen Lage nicht in das Berggebiet eingeschlossen werden können, die aber infolge schwieriger Oberflächengestaltung oder ungünstiger klimatischer Verhältnisse höhere Produktionskosten für das Brotgetreide aufweisen. Für
diese Zwischenstufe sollen ähnliche Zuschläge wie' für die Berggebiete ausgerichtet werden. Der Vorschlag würde die Schaffung einer neuen Grenze bedingen, was ausserordentliche Schwierigkeiten bereiten dürfte. Schon die Schaffung der bestehenden Berggrenze war mit der Behandlung zahlreicher Einzelfälle verbunden, bei denen von der allgemeinen Eegel abgewichen werden musste. Eine Zwischenzone, die notwendigerweise ziemlich weit ins Talgebiet vorstossen musste, würde eine Grenze bedingen, die noch weniger kenntlich ist und sozusagen überall dem freien Ermessen anheimgestellt wäre, weil es infolge der geringen Unterschiede zwischen dem Talund dem Übergangsgebiet an zuverlässigen Maßstäben fehlen würde. Wir sind deshalb der Meinung, dass das Ausscheiden einer Übergangszone keinem Bedürfnis entspricht, um so weniger, als nach den in Artikel 2, Absatz 2, vorgeschlagenen

172 Bestimmungen die Möglichkeit, ähnlich wie bisher, weiterhin bestehen wird, in begründeten Fällen Ausnahmen zu machen und aussenstehende Betriebe in die Bergzone einzuschliessen.

II. Die Vorratshaltung (Art.8-7 des Gesetzesentwurfes) Der im Gesetz vom 7. Juli 1982 vorgesehene Vorrat von 80000 Tonnen Brotgetreide deckt den normalen Bedarf des Landes während nicht ganz zwei Monaten. Die Erfahrungen zeigen, dass dieser Vorrat nicht genügt, weil unsere Zufuhren wiederholt, bisweilen sogar während längerer Perioden, unterbrochen blieben. Dies war nicht nur während des letzten Weltkrieges, sondern auch noch 1945 infolge von Streiks sowohl,in den Export- als auch in den Transitländern mehrmals der Fall.

Es ist unerlässlich, dass die Schweiz jederzeit über genügende Vorräte verfügtj um Lücken in der Zufuhr überbrücken zu können.

Heute beträgt der Vorrat an Brotgetreide auf Grund der Anordnung des Bundesrates rund 400000 Tonnen. Er sichert somit den normalen Verbrauch für 9 bis 10 Monate. Ob künftig geringere Vorräte verantwortet werden können, hängt vorab von der internationalen politischen Lage ab. Deshalb muss auf diesem Gebiete eine bewegliche Ordnung geschaffen werden, welche den monopolfreien Import von Getreide möglichst wenig behindert.

Der Entwurf unterscheidet zwischen dem - Grundvorrat, dessen Höhe im Gesetz auf 100000 Tonnen festgelegt ist und der ständig unterhalten werden muss, und dem - Zusatzvorrat, zu dessen Anlegung der Bund Verträge abschliessen kann. Die Höhe dieses Vorrates ist der internationalen Lage anzupassen. Er soll einer den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Bundesgesetzes vom 80. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (AS 1956,85) analogen Sonderregelung unterstellt werden.

Die eine Hälfte des Grundvorrates ist unentgeltlich durch die Handelsmühlen und die andere durch die Verwaltung einzulagern. Die Ware bleibt im Eigentum der Verwaltung. Die Erhöhung des Grundvorrates von 80 000 Tonnen auf 100 000 Tonnen ist begründet durch die Zunahme der Bevölkerung und der inländischen Getreideproduktion. Solange wir den heutigen Gesamtvorrat beibehalten, muss der Zusatzvorrat 300 000 Tonnen betragen, von denen ungefähr die Hälfte durch die Müller nach Massgabe ihrer Getreidevermahlung eingelagert wird. Die Getreidehändler werden einige tausend Wagen zu 10
Tonnen und die Verwaltung den Best des Zusatzvorrates lagern. Für die Getreidehändler hat diese Vorratshaltung nicht obligatorischen, sondern freiwilligen Charakter. Der Bundesrat wird in den Ausführungsvorschriften zum Gesetz festzulegen haben, nach welchen Gesichtspunkten die Gesamtmenge der vom Handel zu lagernden Vorräte festgesetzt und deren Verteilung auf die sich hiefür interessierenden Firmen vorgenommen werden soll. Der Getreidehandel hat bisher kein Brot-

173 getreide im Kahmen der Vorratshaltung nach Getreidegesetz gelagert, und es soll durch diese Neuordnung nicht bewirkt werden, dass neue Lagerräume erstellt werden müssen. Der Getreidehandel wird in erster Linie die an den Grenzorten, über die das Getreide eingeführt wird,' gelegenen Silos benützen können.

Sein Einbezug in die Lagerhaltung geschieht mit Eücksicht darauf, dass er in der Eegel zur laufenden Belieferung seiner Kundschaft über gewisse Vorräte längs der Einfuhrroute verfügen muss. Ist aber, wie heute, der gesamte Landesvorrat im Verhältnis zum Jahresverbrauch hoch, so können die Getreidehändler nur geringe private Vorräte zur Durchführung ihrer Geschäfte anlegen ; deshalb ist ihr Einbezug in die allgemeine Vorratshaltung zweckmässig.

Das den Zusatzvorrat bildende Getreide bleibt Eigentum der Lagerpflichtigen, und die Lagerbedingungen werden durch Verträge mit dem Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvorsorge geregelt. Zur Deckung der Lagerkosten und, sofern notwendig, des Preisrisikos ist die Schaffung eines Garantiefonds im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (AS 1956, 85) vorgesehen. Die Art der Erhebung der Beiträge für diesen Fonds wird in den Verträgen zu regeln sein und muss den besondern, hier vorliegenden Verhältnissen angepasst werden. Im gleichen Sinne wie bei den übrigen Nahrungsmitteln, für welche Pflichtvorräte bestehen, müssen diese Beiträge in die Gestehungskosten der Ware, im vorliegenden Fall des Brotgetreides, einkalkuliert werden, und ihre Höhe hängt im wesentlichen von den Entschädigungen ab, welche an die Lagerpffichtigen für die Wartung der Vorräte sowie für Miete, Eisiko, Versicherung und Zinsverlust gewährt werden müssen. Sie werden im Eahmen der Tätigkeit der nachstehend erwähnten Genossenschaft festgelegt. Dabei wird auf die bereits für andere Getreidearten bestehenden Ansätze abgestellt werden können. Die Lagerpflichtigen, inbegriffen die Getreideverwaltung, werden eine Genossenschaft bilden oder die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) mit der Erhebung der Beiträge und der Verwaltung des Garantiefonds betrauen müssen.

Die Müller und die Getreidehändler werden entsprechend Artikel 10 des zitierten Gesetzes Krediterleichterungen erhalten, und das Aussonderungsrecht
des Bundes ist garantiert (Art. 11 und 12 des erwähnten Gesetzes).

Gemäss Artikel 6 des Entwurfes sind für die Verletzung der Zusatzlagerverträge Konventionalstrafen vorgesehen, welche im Einzelfall vom Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvorsorge festgesetzt werden. Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder ihre Höhe bestritten, so hat der Delegierte die in Artikel 83 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge erwähnte Schiedskommission anzurufen. Gegen ihren Entscheid kann beim Bundesgericht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingereicht werden (Art. 61). Mit diesen Konventionalstrafen, die der Eegelung des Artikels 26 des genannten Kriegsvorsorgegesetzes nachgebildet sind, sollen alle Vertragsverletzungen erfasst werden. Die zusätzliche Aufstellung eigentlicher Strafbestimmungen, wie sie die Artikel 35 ff. des Kriegsvorsorgegesetzes für Vertragsverletzungen enthalten, stiesse auf Schwierigkeiten.

174 Man müsste nämlich für die Verfolgung und Beurteilung dieser Widerhandlungen ein anderes Strafverfahren vorsehen, als das im Getreidegesetz festgelegte. Damit würde aber ein allzu kompliziertes System geschaffen. Wir sind übrigens der Auffassung, dass die Konventionalstrafen allein zur Durchsetzung der Zusatzlagerverträge genügen und sich besondere Strafmassnahmen erübrigen.

Die vorgeschlagene Eegelung der Vorratshaltung hat folgende Vorteile : a. Sie erlaubt eine klare Trennung zwischen dem Grundvorrat, der eine ständige Einrichtung ist, und dem Zusatzvorrat, der provisorischen Charakter hat, und der, sobald es die internationale -Lage gestattet, herabgesetzt oder sogar aufgehoben werden kann. Andererseits kann er nötigenfalls auch erhöht werden. Der Zusatzvorrat wird sich nicht auf Artikel 23Ms, sondern auf Artikel 31bls, Absatz 3, Buchstabe e, der Bundesverfassung stützen, da es sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme für Kriegszeiten handelt.

b. Den Bedürfnissen einer monopölfreien Einfuhr kann besser Eechnung getragen werden. Infolge der grossen Vorratshaltung an Brotgetreide muss das meiste eingeführte Getreide vorerst zur Auswechslung der Lager dienen.

Es ist deshalb erwünscht, dass die Lagerpflichtigen selbst in stärkerem Masse an der Verantwortung für die Organisation der Vorratshaltung teilnehmen. Die Vorräte müssen ferner möglichst über das ganze Land verteilt sein, was nur der Fall ist, wenn sie vorwiegend in den Mühlen lagern und nicht in Lagerhäusern entweder an der Grenze oder in der Nähe grosser Verbrauchszentren angehäuft sind. Heute entfällt die Hälfte des Vorrates auf die Mühlen, und die künftige Eegelung wird diese Art der Lagerhaltung ebenfalls in den Vordergrund zu stellen haben. Die freiwillige Vorratshaltung durch den Getreidehandel soll diesen in seiner Tätigkeit nicht behindern und ihm die Möglichkeit geben, vor allem an den Grenzübergangsorten gewisse Mengen Getreide zur Verfügung zu haben. Der Bund wird auch künftig einen wesentlichen Teil der Vorräte zu lagern haben. Dies ergibt sich aus dem Bedürfnis, die Lager auf das ganze Land angemessen zu verteilen sowie aus der Verpflichtung des Bundes, das Inlandgetreide zu übernehmen und zum Teil selbst einzulagern, wozu er über beträchtliche Lagermöglichkeiten verfügen muss, damit das Getreide sorgfältig behandelt
und im Verlaufe des Jahres an die Mühlen abgegeben werden kann. Schliesslich muss die Verwaltung die Möglichkeit haben, die erheblichen Schwankungen, die sich von Jahr zu Jahr beim Umfang der Inlandgetreideernten ergeben können, auszugleichen.

Um die Erneuerung ihrer Vorräte sicherzustellen, werden die Müller entweder selbst Getreide einführen oder dieses bei den Getreidehändlern kaufen müssen. Die Händler ihrerseits werden ihrer Kundschaft entweder auf Termin verkaufen oder sie mit verfügbarer unverzollter Ware oder solcher aus ihren freiwillig angelegten Vorräten bedienen. Wichtig ist ferner, dass die Verwaltung bei der Auswechslung ihrer Vorräte an Auslandgetreide möglichste Zurückhaltung übt, damit der Bedarf der Mühlen an solchem Getreide zur Hauptsache direkt

175 über den Handel gedeckt werden kann. Soweit hier eine Koordination erfolgen muss, wird die Zusammenarbeit in der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel hiezu Gelegenheit bieten. In diesem Zusammenhang sei auf die Vorschriften von Artikel 7, Absatz 5, des Gesetzesentwurfes hingewiesen, nach denen die Verwaltung das ausgewechselte Brotgetreide ausländischer Herkunft auf Grund des Durchschnittspreises der letzten 12 Monate für gleichwertiges Auslandbrotgetreide Parität Grenze, verzollt abgibt. Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 22, Absatz 3, für das Inlandgetreide. Dank dieser Eegelung, die. das Gesetz von 1932 nicht kannte, wird es der Verwaltung möglich sein, den Gestehungspreis des von den Müllern verarbeiteten Getreidesund damit auch die Mehl- und Brotpreise in einem gewissen Ausmass stabil zu halten.

In die vorstehend beschriebene Vorratshaltung ist auch der Hartweizen einzubeziehen, für den wir ganz auf Importe angewiesen sind. Er liefert das Ausgangsmaterial für die Herstellung von Teigwaren, deren Bedeutung für die Ernährung von Volk und Armee unbestritten ist. Da die Hartweizenmühlen kein Inlandgetreide mitzuverarbeiten haben, wird die Vorratshaltung etwas einfacher gestaltet werden können, und es besteht die Absicht, sie ganz den Mühlen und dem Getreidehandel zu übertragen, zumal die in Betracht fallenden Mengen bedeutend kleiner sind als beim Weichweizen für die Mehl- und Brotherstellung.

Die Beibehaltung der Getreidevorräte im gegenwärtigen Umfang wird keine Schaffung neuer Lagerhäuser erfordern. Seit 1939 sind durch zahlreiche Mühlen und andere Privatunternehmungen sowie von den Bundesbahnen und der Getreideverwaltung eine Eeihe von Getreidesilos und -magazinen sowohl für lose Schüttung als auch zur Lagerung in Säcken erstellt worden. Die Müller sind in der Lage, die ihnen heute zugewiesenen 200 000 Tonnen Getreide (je die Hälfte des Grund- und des Zusatzvorrates) weiterhin unterzubringen, ohne neue Lagerräume erstellen zu müssen. Sie werden dabei für ihre eigenen Vorräte noch genügend Eaum zur Verfügung haben. Aus diesem Grunde scheint es uns nicht angezeigt, dem Vorschlage des Kantons Waadt und einiger Müllerverbände zu entsprechen, welcher die Ausrichtung von Subventionen oder von Darlehen zu niedrigem Zinsfuss verlangt, um die Errichtung neuer Silos
durch die Müller zu fördern.

III Das Inlandgetreide ' (Art. 8-17 des Gesetzesentwurfes) Artikel 23bls der Bundesverfassung verpflichtet den Bund zur Förderung des Inlandgetreidebaues und diesem Ziele galten bisher folgende Massnahmen : - die Übernahme von Inlandgetreide zu einem garantierten Preis ; - die Begünstigung der Selbstversorgung vermittelst der Mahlprämie; - die Unterstützung der Saatzucht und des Saatgetreidebaues.

Diese Eegelung hat sich als zweckmässig erwiesen, weshalb wir nicht gedenken, die bewährten Grundsätze und eingelebten Massnahmen zu ändern. Die Erzeugung von Weizen, Eoggen und Dinkel soll einerseits so gefördert werden,

176 dass wir stets Gewähr dafür haben, in Zeiten von Versorgungsschwierigkeiten einen guten Teil unseres Bedarfes aus dem eigenen Boden zu decken; anderseits soll diese Förderung in normalen Zeiten nicht zu einer untragbaren Belastung des Bundeshaushaltes führen und Inlandernten ergeben, deren Ausmass die Einfuhr von Brotgetreide über Gebühr beschränkt.

1. Die Festsetzung der Übernahmepreise Für die Erreichung des produktionspolitischen Zieles des Inlandgetreidebaues ist die Festsetzung der Preise, zu denen der Bund das Getreide zu übernehmen hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Artikel 28bls BV bestimmt darüber, dass die Preise den Anbau ermöglichen sollen. Diesem Grundsatz hat das Getreidegesetz von 1982 in der Form des Artikels 6 Eechnung getragen. Danach bezahlt der Bund für 100 kg Inlandweizen einen Preis von 86 bis 45 Franken. In diesem Eahmen ist der Abnahmepreis wenigstens um 8,50 Franken höher als der mittlere Marktpreis des gleichwertigen Auslandweizens. Der Mindestpreis soll jedoch nach dieser Bestimmung nicht mehr als das Doppelte des Verkaufspreises betragen, zu dem die Verwaltung Inlandweizen an die Müller abgibt. Gemäss Absatz 5 dieses Artikels kann die Bundesversammlung bei ausserordentlichen Verhältnissen Abnahmepreise festsetzen, die vom vorstehend angeführten Eahmen abweichen.

Es zeigte sich bald, dass sich die in Absatz l des Artikels 6 aufgestellten Eegeln nur ausnahmsweise anwenden Hessen, da man sonst zu Übernahmepreisen gekommen wäre, bei denen sich der Anbau von Brotgetreide nicht mehr gelohnt hätte. Für die Eevision des Gesetzes ergibt sich somit die Notwendigkeit, die Begeln möglichst genau zu umschreiben, nach welchen die Ubernahmepreise für Inlandgetreide künftig festzusetzen sind, damit sie dem in der Verfassung enthaltenen Grundsatz entsprechen. Angesichts der Bedeutung dieser Frage scheint es uns erforderlich, den Begriff «Preise, welche den Anbau ermöglichen» in diesem Zusammenhang noch etwas zu erörtern. Geht man zurück auf die Gesetzesmaterialien 1), so ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung einen die Produktionskosten deckenden Preis verstanden wissen wollte.

Dieses Ziel kann aber normalerweise nur erreicht werden, wenn der Bund für das von ihm zu übernehmende Inlandgetreide einen Preis bezahlt, der über dem Gestehungspreis für gleichwertiges
Auslandgetreide steht (Überpreis).

Um während des zweiten Weltkrieges die Erzeugung von einheimischem Brotgetreide soweit als möglich auszudehnen, ging der Bundesrat im Jahre 1940 gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten vom Kostendeckungsprinzip ab ; der Ubernahmepreis sollte so bemessen sein, dass er nicht nur die Produkl ) StenBull NB 1928, 749 II, 752 und 770; Botschaft vom 26. Januar 1932 zum Getreidegesetz, BEI 1932, I, 141; StenBull NB 1932, 118 II, 122, 129 I i.f., 138 II, 142 1,149 I i.f. ; StenBull StB 1932, 235, 239 II, 240 I, 248 I, 250 I, 272 I; ferner Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1933 über die Pestsetzung des Abnahmepreises für Inlandweizen der Ernte 1933; BEI 1933, II, 333.

177 tionskosten deckte, sondern auch die Ausdehnung des Ackerbaues anregte (BEB vom 16. Februar 1940). In späteren Jahren wurde bei der Festsetzung des Übernahmepreises auch auf die Preisparität mit andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen Eücksicht genommen; 1947 enthielt er eine Kompensation für Mindererträge wegen Trockenheit (BEB vom 29.August 1947) und 1948 für Nässeschäden (BEB vom 17. September 1948). Nach Inkrafttreten des Landwirtschaftsgesetzes stellte sich die Frage, ob dessen Artikel 29 betreffend die Preise auch auf die Festsetzung der Übernahmepreise für Inlandgetreide Anwendung zu finden habe. Diese Frage wurde in einem eingehenden Gutachten der Justizabteilung vom 23. Oktober 1953 verneint. Das Gutachten gelangt vielmehr zum Schluss, dass mit dem Wegfall der ausserordentlichèn Vollmachten bei der Festsetzung der Übernahmepreise für Inlandgetreide wiederum zum Prinzip der «Einzelkostendeckung» zurückgekehrt werden müsse.

Der Preis, welcher den Anbau ermöglicht beziehungsweise die Produktionskosten deckt, wird für das Flachland so angesetzt werden müssen, dass er die durchschnittlichen Produktionskosten von nicht in Berggegenden gelegenen, rationell geführten und zu normalen Bedingungen übernommenen bäuerlichen Betrieben im Durchschnitt mehrerer Jahre deckt; dabei soll auf mittlere Produktionsbedingungen abgestellt werden. Den erschwerten Produktionsverhältnissen für den Getreidebau in den Gebirgsgegenden soll durch Zuschläge Eechnung getragen werden. Bei Anwendung dieser Grundsätze muss dem Bundesrat eine gewisse Bewegungsfreiheit gelassen werden; er besitzt in diesen Preisen ein wichtiges Mittel, um den Anbau von Brotgetreide im allgemeinen oder die Produktion bestimmter Getreidearten oder -sorten zu beeinflussen. Dieses Mittel darf aber nicht andern Zielen dienen, wie etwa dem Ausgleich von Ausfällen bei der Verwertung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Um diesen verschiedenen Faktoren, welche bei der Preisfestsetzung mitberücksichtigt werden müssen, sowie den von landwirtschaftlicher Seite insbesondere während der parlamentarischen Behandlung der Verfassungsvörlagen von 1956 geäusserten Wünschen Bechnung zu tragen, schlagen wir vor, in Artikel 10, Absatz l, zum Ausdruck zu bringen, dass durch diese Preisfestsetzung der Anbau von Brotgetreide gesichert werden soll. Wir
unterstreichen noch, indem wir hervorheben, dass entsprechend der Vorschrift von Artikel ZSbis der Bundesverfassung eine angemessene Förderung des Anbaues von Brotgetreide zu erreichen sei.

Zur Ermittlung der Produktionskosten für Brotgetreide stehen die Erhebungen und Schätzungen der Eentabilitätsabteilung des Schweizerischen Bauernsekretariates sowie solche der Verwaltung zur Verfügung. Wir haben hierüber jeweils in Verbindung mit unsern Anträgen betreffend die Festsetzung der Übernahmepreise orientiert und verweisen auf die bezüglichen Botschaften aus den Jahren 1952,1955 und 1957 (BEI 1952, III, 541 ; 1955, I, 915; 1957, II, 713).

Artikel 10 sieht vor, dass die Übernahmepreise durch den Bundesrat festgelegt werden. In den letzten Jahren wurden sie periodisch von der Bundesversammlung und in der Zwischenzeit im Fall unveränderter Preise vom BundesBundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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178 rat gestützt auf die ihm erteilte Kompetenz bestimmt. Nachdem heute der Bundesrat mit der Festsetzung der Preise anderer wichtiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse bereits betraut ist, dürfte es zweckmässig sein, ihn zu beauftragen, gestützt auf die in Artikel 10 aufgestellten Kegeln auch die Übernahmepreise für Brotgetreide zu bestimmen. Damit kann erreicht werden, dass die Preise jeweils rechtzeitig vor der Übernahme des Getreides und in Eücksicht auf das Ernteergebnis festgelegt werden.

Wir haben die Frage geprüft, ob in Artikel 10 Bestimmungen betreffend eine Abstufung der Übernahmepreise nach Massgabe z.B. der an den Bund abgelieferten Getreidemenge aufzunehmen seien. Der Bundesrat befasste sich bereits in seinem Bericht vom l I.Mai 1987 zu den Postula ten betreffend die Abänderung der Getreideordnung (BB1 1937, I, 945) mit diesen Fragen. Er gelangte damals zum Ergebnis, dem auch die Eäte zugestimmt haben, dass eine Abstufung der Inlandgetreidepreise nicht befriedigen könnte und ihre Durchführung kompliziert wäre. Andererseits stellen sich heute den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Förderung der Produktivität, der Senkung der Produktionskosten sowie der Produktenverwertung in der Landwirtschaft wiederum ähnliche Fragen. Da unsere Landwirtschaftsbetriebe jedoch auf eine vielseitige Produktion eingestellt sind, bedarf das Problem der Preisdifforenzierung für einen einzelnen Betriebszweig eingehender Prüfung. Sollte sich für Brotgetreide dieses Bedürfnis ergeben, so wäre diese Frage insbesondere mit den Produzenten und der Müllerschaft neu zu besprechen, und der Artikel 10 wäre nötigenfalls zu ergänzen.

Um den erschwerten Anbauverhältnissen in den Berggebieten Eechnung zu tragen, sollen Zuschläge zu den Übernahmepreisen ausgerichtet werden (Art. 11), was im alten Gesetz nicht vorgesehen war. Diese Zuschläge sind im Oktober 1941 gestützt auf die kriegswirtschaftlichen Vollmachten eingeführt worden, und nach deren Aufhebung hat die Bundesversammlung jeweils anlässlich der Beschlussfassung betreffend die Übernahmepreise für das Inlandgetreide immer auch diese Zuschläge festgesetzt. Sie betragen seit 1955 8 Franken je Doppelzentner für Getreide von Produzenten mit Wohnsitz in Höhenlagen von 801 bis 900 m über Meer; 5 Franken je Doppelzentner, wenn sich der Wohnsitz des Produzenten
in einer Höhe von 901 bis 1000 m befindet und 7 Franken bei Wohnsitzlagen über 1000 m. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Klassierung der verschiedenen Getreidearten sowie Zuschläge und Abzüge erfahren grundsätzlich keine Änderung.

Artikel 23Ms der Bundesverfassung beschränkt die Übernahmepflicht des Bundes auf mahlfähiges Getreide, d.h. Brotgetreide, aus dem sich ehi ortsüblich gutes Backmehl herstellen lässt. Brandiges, muffiges oder stark ausgewachsenes Getreide oder Eoggen mit zu hohem Mutterkornbesatz sollen vom Bund nicht übernommen werden. Die Kantone Zürich, Luzern und Thurgau sowie der Schweizerische Bauernverband und die Vereinigung der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände der Schweiz haben die Aufnahme einer Bestimmung in das neue Gesetz vorgeschlagen, die es dem Bund ermöglichen würde, in Jahren

179 mit Missernten Massnahmen für die Übernahme und Verwertung von Auswuchsgetreide zu treffen. Dies ist mit Bücksicht auf die erwähnte Bestimmung des Artikels 23bls nicht möglich. Deshalb war es 1954 und 1956 nötig, gestützt auf Artikel 31bls, Absatz 8, Buchstabe b, der Bundesverfassung durch besondere Bundesbeschlüsse für die Verwertung des in ausserordentlich grossen Mengen angefallenen ausgewachsenen Getreides zu sorgen. Wenn künftig wieder solche Umstände eintreten sollten, müsste gleich vorgegangen werden.

Wie bisher sollen Einkorn und Emmer von der Übernahme durch den Bund ausgenommen, jedoch mahlprämienberechtigt sein, da diese Getreidearten nur vereinzelt angebaut und ausschliesslich zur Selbstversorgung verwendet werden.

2. Die Mahlprämie Die im Gesetz von 1932 getroffene Ordnung für die Förderung der Selbstversorgung der Produzenten hat sich ira allgemeinen bewährt. Sie sieht die Bezahlung einer Mahlprämie für das im eigenen Betriebe selbst angebaute und in einer Kundenmühle verarbeitete Getreide vor und enthält den Grundsatz, dass das Eecht, Getreide an den Bund abzuliefern, von der Verpflichtung des Produzenten abhängig gemacht wird, einen Teil seiner Ernte in seinem Haushalt und Betrieb zu verwenden. Vor dem Bestehen der jetzigen Getreideordnung wollte man ursprünglich die Produzenten zur Selbstversorgung verpflichten, ohne eine Mahlprämie auszubezahlen. Dieser Versuch misslang. Auch eine Mahlprämie, die lediglich den Mahllohn deckte, stiess auf Widerstand. Erst als der Gesetzgeber sich entschloss, die Höhe der Prämie so festzusetzen, dass der Produzent aus dem für die Selbstversorgung verwendeten Getreide ungefähr den gleichen Erlös erzielte wie aus dem Getreide, das er dem Bunde ablieferte, konnte erreicht werden, dass die Produzenten ihrer Selbstversorgungspflicht nachkamen und darüber hinaus auch freiwillig Getreide für die Herstellung von Brot zurückbehielten.

Die im Gesetz von 1932 festgelegte Mahlprämie betrug 7,50 Franken je 100 kg. Die Mahlprämienansätze wurden seit 1950 dreimal abgeändert respektive den Inlandgetreide- und Mehlpreisen angepasst, wobei jedesmal das Getreidegesetz revidiert werden müsste. Gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1958 (BB1 1958, I, 645) ist ab 1957/58 die Mahlprämie auf 15 Franken je 100 kg und für Berggebiete bis zu 31 Franken erhöht worden. Damit
kann der Produzent aus eigenem Getreide Brot herstellen, das ihn im allgemeinen nicht teurer zu stehen kommt, als wenn er es im Bäckerladen kauft, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass für den Selbstbehalt in der Eegel Getreide zweiter Qualität verwendet wird. Auch muss es der Produzent nicht reinigen und sortieren, wie die dem Bund abgelieferte Ware. Um den Änderungen der Übernahme- und Brotpreise besser Eechnung tragen zu können, erscheint es angezeigt, die Mahlprämie ähnlich wie den Übernahmepreis durch den Bundesrat festsetzen zu lassen.

Von besonderer Bedeutung sind die Mahlprämienzuschläge für das Berggebiet. Sie sind nicht ausschliesslich begründet durch die höhern Produktionskosten, sondern tragen überdies der Tatsache Eechnung, dass mit zunehmender

180

Höhenlage der Anteil des für die Selbstversorgung angebauten Getreides stark zunimmt. Im Berggebiet liegt das Hauptgewicht beim Verbrauch im eigenen Haushalt und diese Tendenz ist als eine wichtige Selbsthilfemassnahme der Borggebiete zu unterstützen. Daher sind die Zuschläge zu den Mahlprämien höher bemessen als diejenigen zu den Getreidepreisen, welche bei der Ablieferung dos Getreides zur Anwendung kommen.

Abschliessend sei noch auf die allgemeine Bedeutung der Selbstversorgung hingewiesen. Alles Getreide, das der Produzent im eigenen Betrieb zurückbehält, ist ein Bestandteil der Landesreserve, für die vom Bunde keine Aufwendungen für Manipulation und Lagerung gemacht werden müssen. Sie ist auch von Bedeutung für die Erhaltung einer dezentralisierten Kundenmüllerei. Ohne die Selbstversorgung dürfte dieses Gewerbe mit der Zeit zum Verschwinden verurteilt sein, was schon deshalb unerwünscht wäre, weil bei der Zerstörung einzelner grösserer Mühlen im Kriegsfall die vielen Kundenmühlen eine wertvolle Verarbeitungsreserve darstellen.

Die Tabelle Nr. l im Anhang gibt Aufschluss über die von den Produzenten seit 1939 jährlich für die Selbstversorgung zurückbehaltenen Getreidemengen, die Anzahl der daran beteiligten Betriebe und die Höhe der ihnen ausgerichteten Mahlprämien. Aus diesen Zahlen geht hervor, dass sich die Anzahl der Produzenten, welche Getreide für die Selbstversorgung zurückbehielten, seit Kriegsende von Jahr zu Jahr vermindert hat, zum Teil infolge Eückganges des Getreidebaues, zum Teil infolge Eeduktion der Zahl der Landwirtschaftsbetriebe, während die für den Selbstverbrauch zurückbehaltenen Getreidemengen weniger stark abgenommen haben.

Zur Vereinfachung der Kontrolle und zur Förderung der Selbstversorgung setzt der Gesetzesentwurf die Getreidemenge, die Anspruch auf die Mahlprämie gibt, einheitlich auf 800 kg für jede verpflegte Person fest, ohne dabei zwischen Nackt- und Spelzfrucht zu unterscheiden, wogegen das Gesetz von 1932 diese Menge auf 200 kg für Nacktfracht und 300 kg für Spelzfrucht beschränkte.

Ferner soll der in Berggebieten angebaute Buchweizen in gleicher Weise ebenfalls Anspruch auf die Mahlprämie haben, was im Gesetz von 1932 nicht vorgesehen war. Andererseits verbietet der Entwurf in Artikel 15 den Produzenten, Mahlprodukte aus Inlandgetreide, für welches die
Mahlprämie beansprucht wird, entgeltlich zu veräussern. Diese Vorschriften haben sich zur Überwachung der Selbstversorgung und zur Verhinderung von Missbräuchen als notwendig erwiesen.

3. Andere Bestimmungen b e t r e f f e n d das Inlandgetreide Die Förderung der Getreidezüchtung bildet eine wichtige Tätigkeit der vom Bund unterhaltenen landwirtschaftlichen Versuchsanstalten. Ausserdem wurden zur Beschaffung von hochwertigem Saatgut folgende Massnahmen ergriffen : Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Brotgetreide-Saatgut und den Handel mit diesem, Ausrichtung von Beiträgen für feldbesichtigtes und anerkanntes Saatgut von hoher Qualität, teilweise Übernahme von Transportkosten und

181 Ankauf von Saatgutüberschüssen durch den Bund. Diese Kegelung hat sich bewährt, weshalb sie beibehalten werden soll. Nur in einem Punkt bringt Artikel 17 eine Erweiterung der Befugnisse des Bundes. Während die Getreideverwaltung nach dem Gesetz von 1932 nur für die rechtzeitige Vermittlung von Sommersaatweizen und -roggen zu sorgen hat, umfasst der neue Text alles Brotgetreidesaatgut einheimischer oder fremder Herkunft, d.h. neben Sommerauch Wintergetreidesaatgut. Diese Ergänzung erweist sich als notwendig, um bei der heutigen Ausdehnung des Getreidebaues i» der Lage zu · sein, allen Eventualitäten zu begegnen. Einen Fingerzeig lieferte das Jahr 1956 mit seinen ausgedehnten Frostschäden an Wintergetreide.

Artikel 17 erwähnt die verschiedenen Beiträge (Verbilligungsbeitrag und Umsatzvergütung) nicht mehr einzeln, sondern sieht lediglich vor, dass der Bund die Züchtung und Beschaffung hochwertigen inländischen Saatgutes von Brotgetreide insbesondere durch Beiträge fördert. Diese allgemeine Formulierung wird es ihm gestatten, nicht nur das bisherige System der Beitragsleistungen beizubehalten, sondern wenn er es für zweckmässig erachtet auch noch Beiträge in anderer Form auszurichten, um die Qualität unseres inländischen Saatgetreides unter Eücksichtnahme auf den Anbau-, Mahl- und Backwert des damit zu erzeugenden Mahlgetreides zu verbessern.

IV. Das Müllereigewerbe (Art. 18-33 des Gesetzesentwurfes sowie Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Verteilung der Handelsmühlen) 1. Kegelung der B a c k m e h l e i n f u h r und teilweiser Frachtenausgleich für ausländisches Brotgetreide Zur Sicherung der Brotversorgung des Landes gehört auch ein leistungsfähiges einheimisches Müllereigewerbe. Dieses muss in der Lage sein, einen wesentlichen Teil der Getreidevorräte ständig zu halten und in Verbindung mit der Verarbeitung von Getreide auszuwechseln. Da Mehl selbst nicht lange lagerfähig ist, müssen die Vorräte in Form von Getreide angelegt werden. Sie können somit nur von Nutzen sein, solange eine genügende Anzahl Mühlen in angemessener Verteilung auf das ganze Land vorhanden und betriebsbereit ist. Die Mühlen müssen auch in der Lage sein, die einheimische Ernte im Verlaufe des Jahres zu übernehmen und zusammen mit dem ausländischen Getreide zu einem qualitativ möglichst gleichmässigen Backmehl
zu verarbeiten. In Zeiten àusserordentlicher Versorgungsverhältnisse müssen ihnen auf Grund von Ausnahmerecht besondere Aufgaben, wie Preisstabilhaltung sowie Preisumlagen und -verbilligungen für einzelne Mehlsorten, übertragen werden. Letzteres ist auch heute auf Grund der Übergangsordnung in einem gewissen Umfang der Fall, muss aber mit dem Inkrafttreten des revidierten Getreidegesetzes dahinfallen, weil dafür keine verfassungsmässigen Grundlagen mehr bestehen-. Preisvorschriften sollen nur noch in Ausnahmefällen im Sinne von Artikel 35 des Entwurfes erlassen werden.

182 Das Müllereigewerbe, insbesondere aber die Kundenmüllerei, hat sodann das von den Getreideproduzenten im eigenen Haushalt und Betrieb zu verwendende Brotgetreide zu vermählen. Dies bedingt, dass in den Getreideanbaugebieten eine genügende Anzahl Mühlen vorhanden ist, die von den Produzenten leicht erreicht werden können.

Artikel 28Ws der Bundesverfassung trägt diesen Verhältnissen Eechnung, indem er dem Bund die Pflicht auferlegt, für die Erhaltung des inländischen Müllereigewerbes zu sorgai. Er gibt dem Gesetzgeber hiefür zwei Mittel in die Hand : Die Einfuhrregelung für Backmehl sowie die Gewährung von Erleichterungen auf den Transportkosten des Getreides im Innern des Landes.

Die Beschränkung der Einfuhr von Backmehl erhielt im Getreidegesetz von 1932 die Form des Einfuhrmonopols des Bundes für Backmehl. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei ungerechtfertigten Preiserhöhungen im Inland, sollte der Bund von diesem Eecht zur Einfuhr Gebrauch machen. Immerhin konnte die Verwaltung Einfuhrbewilligungen erteilen, jedoch gegen Bezahlung eines Zollzuschlages, dessen Höhe auf 25 Pranken je 100 kg angesetzt wurde. Unter normalen Verhältnissen wirkt dieser prohibitiv. Für Industrien, die das Backmehl nicht zur Broterzeugung verwenden (z.B. Teigwarenindustrie, welche Hartweizendunst verwendet) konnten Einfuhrbewilligungen unter teilweisem oder ganzem Erlass des Zollzuschlages bis zu einem gewissen Umfang erteilt werden.

Diese Eegelung hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Artikel 24 des Entwurfes sieht vor, dass neben den in Artikel 35, Absatz 3 vorgesehenen Fällen (wirtschaftlich ungerechtfertigte Margen) Backmehl nur in unsichern Zeiten, bei ernsthafter Störung der Zufuhr oder bei drohender Kriegsgefahr eingeführt werden soll. Für die Einfuhr von Teigwarendunst dürften nach dem Inkrafttreten des revidierten Getreidegesetzes wieder in einem angemessenen Umfange Importbewilligungen erteilt werden können, wobei die Entwicklung und gegenwärtige Lage der Hartweizenmüllerei zu berücksichtigen sein wird.

Das Inlandgetreide wird den Mühlen vom Bund franko Station zur Verfügung gestellt. Hier ist somit ein totaler Frachtausgleich vorhanden und die Einstandspreise sind für alle Mühlen gleich. Für den Auslandweizen sieht das Gesetz von 1932 vor, dass die Bundesbahnen einen Spezialtarif handhaben, wobei
sie für den Einnahmenausfall der ihnen dadurch entsteht, vom Bund entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt 1,5 Millionen Franken. Der von den Bundesbahnen gehandhabte ermässigte Tarif für Auslandgetreide ermöglicht eine Eeduktion der Transportkosten um etwa 35 Prozent im Mittel. Die Ermässigung beträgt z.B. bei 50 km Transportweg 28,7 Prozent oder 31 Eappen je 100 kg und bei 350 km 38,8 Prozent oder 1,35 Franken. Diese Eegelung soll wieder zur Anwendung kommen. Bei einem Anteil des franko Mühlenstation zugeteilten Inlandgetreides von ca. 50 Prozent an der Gesamtvermahlung der Weichweizenmühlen ergibt sich zusammen mit der Ermässigung auf den Transportkosten von Auslandgetreide ein beträchtlicher Kostenausgleich für die Mühlen. Damit soll die Verlegung der Mühlen an die Grenzorte, wo das Getreide eingeführt wird, verhindert werden. Die Verhältnisse im Mehltransport lassen es

183 aber nicht als angezeigt erscheinen, die Transportkosten dauernd und vollständig auszugleichen, weil dadurch die Mühlen in Grenznähe benachteiligt würden. Die Frachterleichterungen sollen wie bisher auf den Transport per Bahn beschränkt bleiben. Getreide ist als Massengut auf dieses Beförderungsmittel angewiesen und es ist in Eücksicht auf eine eventuelle Kriegswirtschaft notwendig, in Friedenszeiten diesen Transportapparat vollumfänglich zu benützen und den Bedürfnissen entsprechend zu entwickeln.

2. Bisherige zusätzliche Massnahmen für eine angemessene Verteilung der Mühlen Die bisherigen zusätzlichen Massnahmen, welche eine angemessene Verteilung der Mühlen zum Ziele hatten, waren die Kontingentierung des Mehlausstosses und die gestaffelten Preiszuschläge auf dem Importgetreide; die letztern wurden 1950 durch einen teilweisen Ausgleich des Mahllohnes abgelöst.

Die ernste handels- und wirtschaftspolitische Lage der dreissiger Jahre veranlasste die Bundesversammlung, dem Bundesrat mit Beschluss vom 23.Dezember 1931 !) die Befugnis zu erteilen, die Einfuhr bestimmter Waren zum Schütze der einheimischen Produktion und insbesondere zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu beschränken. Gestützt auf diese Ermächtigung wurde durch Bundesratsbeschluss Nr.4 vom 6. Mai 1932 über die Beschränkung der Einfuhr (AS 48, 222) eine Eegelung der Getreideeinfuhr angeordnet, nach der Einfuhrbewilligungen für Brotgetreide im Eahmen bestimmter Kontingente erteilt wurden. Für diese Kontingentierung waren die Statuten der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel massgebend, nach denen nur diejenigen Handelsmühlen Anspruch auf ein Kontignent besassen, welche bei der Getreideverwaltung eingetragen waren. Diese Getreide-Einfuhrkontingentierung ist in der Folge durch das Einfuhrmonopol des Bundes abgelöst worden, welches 1941 gestützt auf die Vollmachten verfügt wurde 2 ). Ab I.September 1942 ist die Vermahlung des Getreides durch die Mühlen nach Massgabe des Mehlausstosses kontingentiert worden 3). Diese Kontingentierung wurde gestützt auf den Verfassungszusatz vom 26. September 1952 beibehalten. Sie ist heute noch in Kraft, wobei jedoch die Kontingente seither zweimal der Entwicklung des Mehlausstosses der Mühlen angepasst worden sind, nämlich am 1. Januar 1954 4) J ) Bundesbeschluss vom 23. Dezember
1931 über die Beschränkung der Einfuhr (AS 47, 785).

2 ) Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Januar 1941 betreffend die Getreide- und Futtermittelversorgung (Zentralisation der Getreideeinfuhr) (BS 9, 518).

3 ) Verfügung Nr. 62 des Eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 12. August 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Brotgetreidekontingentierung) (AS 58,761).

4 ) Vollziehungsverordnung II vom 21. Dezember 1953 zum Bundesbeschluss über die Brotgetreideversorgung des Landes (Kontingentierung der Handelsrnühlen und Mahllohnausgleich) (AS 1953, 1263).

184 und am 1. Januar 19581). Wir werden im folgenden Abschnitt über die Struktur der Handelsmüllerei auf die Einzelheiten der Auswirkungen der Kontingentierung auf das Müllereigewerbe näher eintreten.

Die gestaffelten Preiszuschläge sind ursprünglich zur Einschränkung de,r viehwirtschaftlichen Produktion unserer Landwirtschaft erhoben worden. Zu diesem Zwecke wurde der Bundesrat durch den Bundesbeschluss vom 18. April 1983 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und die Massnahmen zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage (B S 9,175) ermächtigt, Massnahmen zu treffen, um die im Inland gewerbsmässig hergestellten Futtermittel, wie Nebenerzeugnisse der Müllerei, der Bierbrauereien und der ölproduktion, mit einer Abgabe zu belasten, die der Verteuerung der eingeführten Futtermittel entspricht. Gestützt hierauf wurde mit Beschluss vom 9. Januar 1984 (nicht veröffentlicht) eine einheitliche Ausgleichsgebühr von 1,25 Franken per 100 kg eingeführten Weizen, Dinkel und Eoggen festgesetzt. Diese ist 1935 in einen nach Massgabe der von den Mühlen eingeführton Brotgetreidemengen abgestuften Ausgleichsbeitrag umgewandelt worden. In der Folge wurden die aus der Belastung durch den Ausgleichsbeitrag herrührenden Einnahmen zur Stützung des Milchpreises und zu andern Aktionen zugunsten der Landwirtschaft herangezogen. In den Vorkriegsjahren wurden daraus auch Zuschüsse an die Mühlen zum Ausgleich der Verluste aus der Herstellung des damaligen Vollmehles gewährt. Nach der bereits erwähnten Schaffung des Einfuhrmonopols wurden die Preiszuschläge weiterhin durch die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel erhoben, jedoch von da ab für die Verbilligung des Brotes verwendet.

Wie diese Entwicklung der Preiszuschläge auf Brotgetreide zeigt, ist der ursprüngliche Zweck dieser Abgabe im Laufe der Jahre nach und nach erweitert worden. Selbst als die daraus resultierenden Einnahmen noch ganz oder teilweise zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage Verwendung fanden, würdigte man die Preiszuschläge bereits auch als Massnahme zum Schütze der kleinen und mittleren Mühlen gegen die Konkurrenz der Grossmühlen, weil durch die Staffelung die grossen Unternehmen stärker belastet waren als-die kleinen und mittleren Betriebe, wodurch der Gestehungspreis des Mehles
der verschiedenen Mühlenkategorien in einem gewissen Masse ausgeglichen wurde.

Seit 1950'wurden die gestaffelten Preiszuschläge durch eine von allen Handelsmühlen erhobene einheitliche Abgabe von 15 Eappen je Doppelzentner ihres Mehlausstosses ersetzt 2). Der Ertrag dieser Abgabe gestattet, den kleinen und mittleren Mühlen eine nach ihrem Mehlausstoss gestaffelte Entschädigung *) Bundesratsbeschluss vom 7. Februar 1958 betreffend die Änderung der W II (AS 1958, 97).

2 ) Verfügung Nr. 61 des Volkswirtschaftsdepartementa vom 27. Dezember 1949 betreffend Ergänzung der Verfügung Nr. 56 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Kontingentierung der Handelsmühlen) (AS 1949, II, 1862).

185 auszurichten. Diese Regelung wurde gestützt auf den Verfassungszusatz vom 26. September 1952 beibehalten; wir werden weiter unten nochmals darauf zurückkommen.

8. Die Struktur der Handelsmüllerei Es bestehen in der Schweiz 1130 Brotgetreidemühlen, von denen 836 nur als Kundenmühlen betrieben werden, d.h. ausschliesslich Getreide für die Selbstversorgung der Produzenten verarbeiten, und 294 Handelsmühlen, welche alle Weichweizen verarbeiten. 23 von ihnen verarbeiten zusätzlich Hartweizen für die Herstellung von Teigwarendunst. Geographisch verteilen sich diese Mühlen Ende 1957 wie folgt: Weichweizenmühlen Kanton

Zürich

Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zue

Hartweizenmühlen

Anzahl

Mehlkontingcnte

Anzahl

Dunstkontingente

26 96 19

t 61218 63233 16469

2 3 . 2

t 3149 1798 7921

5

5059

3 3 16 4 2 4 3 1

7834 8013 6355 4464 13216 4406 510 412

1

1429

13 6 21 13 11 36 4 2 6 294

30103 10206 23591 19237 17663 37938 9969 4782 18861 363 539

. . . .

Freiburg

Solothurn Basel- Stadt . . .

Basel-Landschaft.

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Bh. .

St Gallen Graubünden. . .

Aargau Thurgau Tessiti Waadt Wallis . .

Neuenburg . . .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

1 2 4 3 2 1 2 ' 23

'

53 2721 12978 2323 9390 905

2433 45100

Kundenmühlen Anzahl

22 138 22 2 7 1 1 4 29 25 1 16 9 65 108 56 17 85 31 185 12 836

Die Aufstellung zeigt, dass in allen Kantonen, mit Ausnahme von Uri sowie den Halbkantonen Ob- und Nidwaiden und Appenzell I.-Rh., Weichweizenmühlen bestehen, was eine relativ gute Verteilung ergibt. Immerhin zeigt die Innerschweiz eine verhältnismässig schwache Besetzung und die überwiegende Zahl der Mühlen verteilt sich auf ein breites Band im Flachland von Südwest bis Nordost. Aber auch in den ausgesprochenen Gebirgskantonen finden wir eine

186 beträchtliche Anzahl Handelsmühlen und ausserdem sehr viele Kundenmühlen.

Die Verteilung der Kundenmühlen ist eng verknüpft mit dem traditionsgebundenen inländischen Getreidebau und in Berggebieten mit der Abgeschlossenheit einzelner Täler und Dörfer. Von einer Konzentration der Weichweizenmühlen an der Grenze oder in grossen Städten kann jedenfalls nicht gesprochen werden, und die heutige Verteilung bildet eine gute Grundlage für die künftige Mülleroiordnung. Auch die 23 Hartweizenmühlen sind ziemlich gut verteilt, obwohl ihre Tätigkeit weniger eng mit einem bestimmten Gebiet verbunden ist als dies bei den Weichweizenmühlen der Fall ist. Die nachfolgende Zusammenstellung gibt Auskunft über die Klassierung der- Handelsmühlen nach der ihrem Backmehlkontingent entsprechenden Grössenordnung sowie über den Vergleich mit 1938.

Zu diesem Zweck wurden die heutigen Backmehlkontingente zum mittleren Satz von 79,5 Prozent Ausbeute in Getreide umgerechnet.

Jahreskontingente

Zahl der Mühlen 1938

1957

Getreidekontingente total 1938

t

500 207 170 29625 1 000 27 31 20262 2 000 24 22 33974 3 000 17 19 39223 4 000 12 13 42300 5 000 11 8 50784 6 000 10 9 54 447 7 000 8 8 50963 von 7001-10000 5 10 40741 von 10 001-12 000 3 3 31956 über 12 000 1 1 25732 325 294 420 007 bis zu von 501von 1 001von 2 001von 3 001von 4 001von 5 001von 6 001-

| 1957

t

26416 22583 32426 45889 44624 36 782 48875 51470 83636 31873 32707 457 281

Prozentualer Anteil am gesamtschweiz.

Kontingent 1938 | 1957

%

7,05 4,80 8,10 9,35 10,05

12,10 12,95 12,15 9,70 7,60 6,15 100

Durchschnittliches Getreidekontingent je Mülüe 1938

|

1957

t t % 5,78 143,12 155,39 4,94 750,44 728,48 7,09 1 415,58 1 473,90 10,03 2 307,23 2415,20 9,76 3 525,00 3 432,60 8,04 4616,72 4 597,76 10,69 5444,70 5 430,57 11,26 6 370,30 6 433,74 18,29 8 348,20 8 363,64 6,97 10 652,00 10 624,40 7,15 25 732,00 32 707,40 100 1 292,33 1 555,38

Bei der Zahl der Mühlen ist die grösste Abnahme in der ersten Kategorie, bis zu 500 Tonnen, festzustellen. Die Zahl dieser Betriebe ist von 207 im Jahre 1938 auf 170 im Jahre 1957 gesunken, was sicher zum Teil darauf zurückgeht, dass trotz den für sie angeordneten Schutzmassnahmen rund 30 kleine Mühlen den Betrieb einstellen mussten. In keiner andern Kategorie ist die Zahl der Mühlen auch nur annähernd in diesem Ausmass zurückgegangen.

Dieses Bild wird bestätigt, wenn man den Anteil der kleinen Mühlen am Gesamtkontingent aller Betriebe betrachtet. Er betrug 7,05 Prozent im Jahre 1938 und sank bis auf 5,78 Prozent im Jahre 1957, trotzdem das durchschnittliche Kontingent je Mühle eine kleine Erhöhung erfahren hat von 143,12 Tonnen im Jahre 1938, auf 155,39 Tonnen im Jahre 1957. Während somit eine Anzahl der kleinsten Betriebe ausgeschieden ist, blieb der Kontingentsanteil der andern Kategorien ziemlich stabil, mit Ausnahme derjenigen von 7001 bis 10 000 Tonnen, in welcher sich die Zahl der Mühlen und der prozentuale Anteil am Gesamt-

187 kontingent verdoppelt haben; dies ist nicht auf Neugründung von Mühlen, sondern auf Vergrösserung einiger schon bestehender Betriebe zurückzuführen.

Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Anteil der einzigen Mühle der 12 000 Tonnen übersteigenden Kategorie am Gesamtkontingent von 6,15 Prozent im Jahre 1938 auf 7,15 Prozent im Jahre 1957 gestiegen ist. Diese Mühle verfügt heute allein über ein Kontingent, das grösser ist als die Kontingente aller 170 Mühlen der ersten Kategorie zusammen.

Die in der Struktur der Müllerei festzustellende Entwicklung ist ausser durch das Ausscheiden einer Anzahl Betriebe auch durch die Kontingentszusätze beeinflusst worden, die seit 1948 verschiedenen Mühlen durch die eidgenössische Getreidekommission, das Volkswirtschaftsdepartement und den Bundesrat gewährt worden sind. Diese Zusätze beliefen sich Ende 1957 auf total 16 598,9 Tonnen oder 4,57 Prozent des Gesamtkontingentes. Zu diesem Zeitpunkt verfügten noch 87 Mühlen über den ihnen eingeräumten Kontingentszusatz (verschiedenen Betrieben, die den ihnen eingeräumten Kontingentszusatz nicht ausgenützt haben, wurde dieser in der Folge wieder entzogen) und 6 neue Handelsmühlen hatten Kontingente von zusammen 785 Tonnen erhalten, wobei es vorwiegend kleine Mühlen waren, welche in den Genuss dieser Zusätze gelangt sind.

Eine von der Getreideverwaltung im Jahre 1956 durchgeführte Erhebung zeigte, dass die mittlere Ausnützung der Produktionskapazität der Mühlen einschliesslich Lohnvermahlungen für die Getreideproduzenten sowie die Vermahlung von Hartweizen auf rund 50 Prozent geschätzt werden kann. Es liegt auf der Hand, dass diese relativ schlechte Ausnützung der Kapazität zu einem scharfen Konkurrenzkampf unter den Mühlen geführt hat, durch den die kleineren Betriebe besonders gefährdet wurden.

Die allgemeine Schlussfolgerung, die sich aus den vorstehend angeführten verschiedenen Feststellungen ziehen lässt, ist die, dass die bisherigen Schutzmassnahmen in starkem Ausmass zur Erhaltung eines verteilten Müllereigewerbes und zur Eindämmung der Konzentration beigetragen haben, ohne jedoch zu einer Erstarrung der Struktur zu führen in dem Sinne, dass weder neue Betriebe entstehen, noch bestehende sich vergrössern konnten oder andererseits jeder Betrieb unbedingt aufrechterhalten worden wäre. Es ist aber unbestritten,
dass ohne diesen Schutz eine grössere Zahl kleiner und mittlerer Mühlen der Konkurrenz der Grossmühlen erlegen wäre. Nun kann aber eine möglichst weitgehende Sicherung unserer Brotversorgung nur durch eine leistungsfähige und angemessen über das ganze Land verteilte Müllerei auch in Zeiten gestörter Zufuhrverhältnisse erreicht werden. Dies hängt damit zusammen, dass für eine länger dauernde Lagerung nur das Brotgetreide selbst, nicht etwa das Backmehl, geeignet ist und deshalb für eine regelmässige Belieferung der Bäckereien mit Mehl gesorgt werden muss. Um andererseits die Vorräte zu dezentralisieren und die Transporte auf ein Minimum zu beschränken, werden die Getreidevorräte zu einem grossen Teil in die Mühlen selbst verlegt und diese sollen den Verbrauchsorten des Backmehls möglichst nahe sein.

188 Auch für die Bevision der Getreideordnung war eine gründliche Abklärung der Zielsetzung vorzunehmen, wozu sowohl die Vernehmlassungen der Kantonsregierungen und der Organisationen der Wirtschaft sowie Besprechungen mit einer Gruppe von Experten dienten. Gestützt hierauf kommen wir zum Schluss, dass wir die bisherige Linie weiterverfolgen müssen. Wir gehen somit davon aus, dass auch in Zukunft aus den bereits erwähnten Gründen an einer angemessenen Dezentralistion der Mühlen sowohl in geographischer Hinsicht wie in bezug auf Anzahl und Grosse der Betriebe festgehalten werden soll, wobei im Hinblick auf die Tiefhaltung der Mehl- und Brotpreise eine bessere Kapazitätsausnutzung erreicht werden muss. Es soll eine mittlere Ausnützung von ungefähr 70 Prozent der Kapazität angestrebt werden, womit dann immer noch eine angemessene kriegswirtschaftliche Keserve vorhanden ist. Die Verteilung der Betriebe ist dabei selbstverständlich weitgehend durch den gegenwärtigen Zustand bedingt, und die künftige Ordnung sollte diesen Kahmen erhalten und innerhalb desselben die gewünschten Anpassungen zulassen. Deshalb darf durch die Neuregelung nicht verhindert werden, dass in Gegenden mit starker Überbesetzung des Müllereigewerbes und schlechter Ausnützung seiner Kapazität allmählich eine angemessene Beduktion der Zahl der Betriebe stattfindet, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Versorgung möglich ist.

Es wäre jedoch nicht zweckmässig, eine Ordnung zu schaffen, welche die Neuerstellung von grossen Mühlen an der Landesgrenze oder in den hauptsächlichsten Konsumzentren begünstigen würde ; denn eine solche Konzentration des Müllereigewerbes wäre bei unsern geographischen und verkehrswirtschaftlichen Gegebenheiten nicht erwünscht. Holland bildet für uns kein Vorbild, wo 8 grosse Mühlen 90 Prozent des gesamten Mehlbedarfes der Bevölkerung decken. Unsere Verhältnisse sind eher mit denen Deutschlands vergleichbar, wo besondere Massnahmen ergriffen wurden, die auf die Erhaltung einer angemessenen Zahl von Mühlen abzielen.

4. Die zeitlich b e f r i s t e t e W e i t e r f ü h r u n g zusätzlicher Massnahmen für eine angemessene Verteilung der Handelsmühlen Nachdem der Verfassungsartikel 23bls lediglich eine Begelung der Backmehleinfuhr und eine Ermässigung bei den Transportkosten für ausländisches Brotgetreide zulässt,
stellt sich im Hinblick auf die oben geschilderte künftige Zielsetzung für die Verteilung der Mühlen die Frage, ob die bisherigen zusätzlichen Massnahmen ganz oder teilweise oder in abgeänderter Form, gestützt auf Artikel 31bls, Absatz 8, Buchstabe e, der Bundesverfassung weitergeführt werden müssen. Da sie sich für die Sicherstellung der Brotversorgung auch in Kriegszeiten als notwendig erwiesen haben, ist es möglich, hiezu diese Bechtsgrundlage heranzuziehen. Sie wurde 1947 geschaffen, musste aber bisher für die Brotgetreideordnung nicht herangezogen werden, weil die ausserordentlichen Vollmachten und ab 1958 der zeitlich befristete Verfassungszusatz von 1952 genügende Grundlagen boten.

189 Der Artikel 23bls der Bundesverfassung sieht vor, dass «der Bund für die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes » sorgt. Diese Formulierung scheint auf den ersten Blick ebenfalls eine tragfähige Grundlage für alle Massnahmen abzugeben, welche «die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes» zum Ziele haben, Inbegriffen solcher, die nicht ausdrücklich im Artikel 23Ms selbst erwähnt werden, wie der Mahllohnausgleich, die Kontingentierung und die Schutzmassnahmen zugunsten der Kundenmühlen. Verschiedene Vertreter des Müllereigewerbes sind dieser Auffassung. Sie weisen darauf hin, dass der Artikel 23bls · dem Bund eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, ohne die Mittel zu begrenzen, deren er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe bedienen kann und muss. Diese Mittel müssen, wie geltend gemacht wird, den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden und die Entwicklung der Lage berücksichtigen. Nach ihrer Ansicht haben die den Schutz der einheimischen Müllerei betreffenden Bestimmungen des Getreidegesetzes von 1932 die im Verfassungsartikel eingeräumten Möglichkeiten nicht erschöpft, da sie nur diejenigen Anordnungen umfassen, die im Zeitpunkt ihres Erlasses notwendig schienen. Wenn die Verhältnisse noch andere Massnahmen erfordern, so gebe der Artikel 23bls dem Bund nicht nur das Eecht, diese ohne Verzug zu ergreifen, sondern er mache ihm dies sogar zur Pflicht.

Trotz der allgemeinen Formulierung, welche den Artikel 23bls charakterisiert, darf er doch nicht so extensiv interpretiert werden. Der Artikel 2Sbls zählt die Einschränkungen, welche die beabsichtigten Massnahmen für die Handelsund Gewerbefreiheit haben können, wie die Verpflichtung der Müller, einen Teil des Bundesvorrates einzulagern, Getreide aus dem Vorrat der Verwaltung zu übernehmen, um die Auswechslung der Vorräte zu erleichtern, Inlandgetreide auf Grundlage des Marktpreises zu übernehmen usw. erschöpfend auf. Der Gesetzgeber könnte sich daher beim Erlass weiterer Beschränkungen der individuellen Freiheitsrechte nicht auf diesen Verfassungsartikel stützen.

Tatsächlich geht aus den Gesetzesma'terialien zu Artikel 23bls und dem Getreidegesetz eindeutig hervor, dass die Aufzählung der in diesem Artikel für die Müllerei vorgesehenen Schutzmassnahmen erschöpend ist und ferner, dass diese in erster Linie das Ziel verfolgen, diesen
Gewerbezweig vor der ausländischen Konkurrenz zu schützen (vgl. namentlich unsern Bericht vom 2. April 1928 über das Initiativbegehren für die Aufnahme eines Artikels 23bls in die Bundesverfassung betreffend die Getreideversorgung der Schweiz 1). Der Artikel 23bls könnte daher zur Begründung neuer Massnahmen nicht angerufen werden, und es wurden auch, wie bereits erwähnt, keine der bisherigen ergänzenden Massnahmen auf Grund dieses Artikels erlassen. Man muss sich daher für sie allein auf den Verfassungsartikel 31bls, Absatz 3, Buchstabe e, stützen. Nach diesem Artikel ist der Bund befugt, wenn das Gesamtinteresse BS rechtfertigt, !) BEI 1928, I, 889 ff.; unsere Botschaften vom 18.Mai 1929 betreffend die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes, BB1 1929, I, 725 ff., und vom 26. Januar 1932 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes, BB11932, 1,133 ff.

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nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit Vorschriften über vorsorgliche Massnahmen für Kriegszeiten zu erlassen. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist bei der Sicherstellung der Brotversorgung zweifellos zu bejahen.

Handelt es sich sodann um vorsorgliche Massnahmen für Kriegszeiten ? Es ist einleuchtend, dass ein aus wenigen Grossbetrieben bestehendes Müllereigewerbe viel verwundbarer wäre als eine grössere Zahl kleiner und mittlerer Betriebe, die sich angemessen auf das ganze Land verteilen. Es sei dafür lediglich auf die in Kriegszeiten zu erwartenden Transportschwierigkeiten hingewiesen, durch welche die Versorgung von Gebieten, in denen sich keine Mühle befindet, sehr erschwert würde. Wie bereits erwähnt worden ist, bedingt auch der Umstand, dass die Hälfte des Getreidevorrates in den Mühlen gelagert worden muss, notwendigerweise eine Dezentralisation der Betriebe, wenn man will, dass die Vorräte im Bedarfsfalle dort verfügbar sind, wo sie verbraucht werden sollen. Wenn die noch existierenden kleinen und mittleren Mühlen eingingen, könnte dieses Ziel nicht mehr erreicht werden. Das trifft auch zu in bezug auf die Kundenmühlen, die sich in allen Gegenden befinden, in denen Getreide angebaut wird, und die ohne den beabsichtigten Schutz Gefahr laufen würden, der Konkurrenz der grossen Handelsmühlen zu erliegen.

Es geht aus diesen Darstellungen somit hervor, dass die dem Müllereigewerbe zu gewährenden zusätzlichen Schutzmassnahmen weitgehend von Erwägungen der wirtschaftlichen Landesverteidigung für Kriegszeiten mitbestimmt.

werden. Infolgedessen ist ihnen Artikel 81bls, Absatz 3, Buchstabe e, der Bundesverfassung als Grundlage zu geben.

Zur weitern Abklärung der Notwendigkeit zusätzlicher Massnahmen hat das Finanz- und Zolldepartement Professor Müller, Vorsteher des betriebswirtschaftlichen Institutes der Universität Bern, beauftragt, insbesondere zu prüfen, ob die Kontingentierung des Mehlausstosses beibehalten werden müsse. In seinen Schlussfolgerungen empfiehlt dieser eine befristete Weiterführung einer gegenüber der heutigen Eegelung etwas abgeänderten Kontingentierung, wobei unter möglichster Schonung der dezentralisierten Struktur des Müllereigewerbes eine Verbesserung der Kapazitätsausnutzung angestrebt werden soll, die als unerlässliche Voraussetzung für
eine gewisse Stabilität der Verhältnisse in diesem Gewerbe zu betrachten ist. Auch bei einer zeitlich befristeten Beibehaltung der Kontingentierung sind nach Auffassung von Professor Müller alle übrigen, schon bisher zum Schütze des Müllereigewerbes getroffenen Massnahmen, nämlich der Mahllohnausgleich zwischen den verschiedenen Betriebskategorien, der teilweise Frachtenausgleich auf Importgetreide und die Beschränkung der Backmehleinfuhr beizubehalten.

Die Frage der Notwendigkeit zusätzlicher Massnahmen ist sodann den Kantonsregierungen und Wirtschaftsverbänden in dem ihnen zugestellten Bericht der Getreideverwaltung zum revidierten Getreidegesetz gestellt worden, wobei ihnen der Entwurf zu einem Bundesbeschluss, welcher eine zeitlich befristete Kontingentierung vorsieht, unterbreitet wurde. Verschiedene Kantone

191 und Wirtschaftsverbände haben die Auffassung vertreten, dass eine zeitlich beschränkte Kontingentierung nicht wirksam genug wäre und sie verlangen, dass die sich darauf beziehenden Bestimmungen im revidierten Gesetz selbst Aufnahme finden. Diese Ansicht wird namentlich von den Kantonen Glarus, Solothurn, St. Gallen und Aargau sowie vom Zentralverband gewerblicher Arbeitnehmer-Organisationen, vom Schweizerischen Gewerbe verband und vom Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter vertreten. Sodann nehmen die Verbände des Müllereigewerbes diesen Standpunkt ein, mit Ausnahme der Konsummühlen, welche eine zeitlich befristete Weiterführung der Kontingentierung unterstützen. Eine auf fünf Jahre befristete Kontingentierung wird von den erwähnten Kantonen und Verbänden, ferner auch vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, den Getreidebörsen Zürich und Bern, dem Schweizerischen Bauernverband und dem Christlichen Transport-, Handels- und Lebensmittelarbeiter-Verband für zu kurz gehalten, während der Migros-Genossenschafts-Bund der Ansicht ist, dass diese Eegelung nicht mehr länger als zwei Jahre zur Anwendung gelangen sollte. Mit Ausnahme des Bundes Schweizerischer Frauenvereine hat kein Verband die sofortige Aufhebung der Kontingentierung des Backmehlausstosses verlangt.

Schliesslich hat die Getreideverwaltung gestützt auf die erwähnten Vernehmlassungen diese Fragen in der bereits erwähnten Expertenkommission weiter abgeklärt. Die nachfolgend dargelegten Vorschläge suchen den Ergebnissen dieser verschiedenen Vorbereitungsarbeiten Eechnung zu tragen. Sie beruhen auf unserer Überzeugung, dass die bestehenden betriebswirtschaftlichen Verhältnisse im Müllereigewerbe unter dem Drucke der Konkurrenz ohne zusätzliche Massnabmen verhältnismässig rasch, vorerst zur Gefährdung der Existenz einer grössern Anzahl von Mühlen und allmählich zu der erwähnten unerwünschten Konzentration im ganzen Gewerbe führen kann.

Die erwähnten betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Müllereigewerbes zeigen zusammengefasst folgende charakteristische Züge: Hoher Kapitalbedarf für Gebäude und Mühleneinrichtungen ; dieser beläuft sich pro 10 Tonnen jährlich verarbeitete Getreidemenge auf mehrere tausend Franken. Mit zunehmender Kapazität nimmt jedoch der Investitionsbedarf je 10 Tonnen ab,
so dass die grössere Mühle gegenüber der kleineren bevorzugt ist.

Die1 Amortisations- und Zinskosten sind verhältnismässig hoch und bei den Maschinen muss mit bedeutenden Unterhaltskosten gerechnet werden. Dank dem Vorhandensein einer sehr leistungsfähigen schweizerischen Industrie für Mühleneinrichtungen wird auch die bestehende maschinelle Ausrüstung der Mühlen nach Möglichkeit modernisiert und rationalisiert, was meist mit einer Verbesserung der Kapazität und Ausbeute verbunden ist. · Die Kostenstruktur der Mühlen zeigt denn auch einen starken Anteil an sogenannten Fixkosten in der Form von Zinsen, Amortisationen, Unterhalt und Arbeitslöhnen für das ständige Personal. Andererseits sind die von der Verarbeitungsmenge abhängigen Kosten, vor allem für Betriebskraft sowie für den Verkauf und Transport des Mehles, verhältnismässig klein.

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Nachdem, wie oben dargelegt, die mittlere Kapazitätsausnutzung ca.

50 Prozent beträgt, ist daher vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus die Tendenz, diese Ausnützung zu erhöhen, verständlich und erwünscht, indem die Kosten pro Einheit vermahlener Getreidemenge dadurch reduziert werden können.

Es ist aber ferner darauf hinzuweisen, dass von Mühle zu Mühle zum Teil erhebliche Unterschiede in der Gesamtstruktur des Betriebes bestehen. Eine Anzahl Mühlen wird zusammen mit andern Erwerbszweigen betrieben, wie Mischfutterfabrikation und Futtermittelhandel, Verarbeitung von Essmais, Mahlhafer und Mahlgerste, Schälmüllerei, Landwirtschaftsbetrieb, Fuhrhalterei, Lebensmittelgeschäft, landwirtschaftliche Genossenschaft usw. Einzelne Mühlen sind auch in der Lage, ihre Verkaufsspesen auf ein Minimum zu beschränken, indem sie ihre Produktion direkt an grosse Organisationen des Lebensmittelhandels liefern. Diese verschiedenen Kombinationen erlauben entweder eine bessere Ausnützung vorhandener Betriebsmittel und Arbeitskräfte oder eine Beschränkung der allgemeinen Betriebskosten und verschaffen den betreffenden Mühlen im Konkurrenzkampf eine stärkere Position.

5. Der E n t w u r f zu einem Bundesbeschluss b e t r e f f e n d die Verteilung der Handelsmühlen Wie wir oben begründet haben, ist dieser zeitlich befristete Bundesbeschluss auf Artikel 31Ms, Absatz 3, Buchstabe e, der Bundesverfassung zu stützen und hat die Bestimmungen des Getreidegesetzes über den Schutz des Müllereigewerbes zu ergänzen.

Artikel l, Absatz l, umschreibt das Ziel des Bundesbeschlusses. Es besteht in der Erhaltung einer angemessenen Verteilung der Mühlen über das ganze Land, wobei aber die zu treffenden Massnahroen auch die möglichst rationelle Versorgung der einzelnen Landesgegenden mit Backmehl unterstützen und damit eine bessere Ausnützung der Produktionskapazität erreichen sollen. Damit wird gesagt, dass es nicht darum geht, einfach die heutige Struktur im Müllereigewerbe und eine möglichst grosse Zahl an Mühlen zu erhalten, sondern dass die Verbesserung der Ausnützung der Kapazität der Mühlen praktisch durch eine angemessene Verminderung ihrer Zahl erreicht werden muss.

Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Vorschriften über den teilweisen Mahllohnausgleich sowie die Kontingentierung des Backmehlausstosses zu erlassen.
Aus Absatz 3 geht hervor, dass die Hartweizenmühlen nicht in den Mahllohnausgleich und in die Kontingentierung einbezogen werden sollen, soweit ihre Produkte zur Teigwarenfabrikation, zu technischen Zwecken oder zur Ausfuhr verwendet werden. Letzteres gilt auch für die Produkte der Weichweizenmühlen.

Andererseits sind Hartweizenmahlprodukte, welche zu besonderen Ernährungszwecken verkauft werden, wie z.B. Kochgriess, dem Backmehlausstoss der Weichweizenmühlen gleichzustellen und in diesem Umfang werden auch die Hartweizenmühlen von den vorgesehenen Massnahmen betroffen. Das kann des-

193 halb ohne Schwierigkeit geschehen, weil alle Hartweizenmühlen mit bestehenden Weichweizenmühlen kombiniert sind. Auch eventuell neu entstehende Hartweizenmühlen würden den gleichen Bestimmungen unterstellt.

a. Der McMlohnausgleich (Art. 2)

Wie wir erwähnt haben, ist der teilweise Ausgleich des Mahllohnes am 1. Januar 1950 anstelle der gestaffelten Preiszuschläge, die vorher auf dem von den · Handelsmühlen verarbeiteten Auslandgetreide erhoben wurden, eingeführt worden. Er geht davon aus, dass die Produktionskosten der kleinen und mittleren Mühlen je 100 kg verkauften Mehles höher sind als diejenigen grösserer Betriebe, weshalb das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grössenkategorien der Mühlen in einem gewissen Ausmass wieder hergestellt werden soll. Bei der gegenwärtigen Ordnung werden alle Handelsmühlen mit einer einheitlichen Abgabe von 15 Eappen je Doppelzentner ihres Mehlausstosses belastet, und der Ertrag dieser Abgabe, der sich auf rund 500 000 Pranken jährlich beläuft, wird zur Ausrichtung einer Entschädigung an die kleinen und mittleren Mühle verwendet. Die Entschädigungen werden wie folgt kumulativ berechnet: Jährlicher Mehlausstoss:

fe"gS:

Bis zu 250 Tonnen 69 Rappen über 250 bis zu 850 Tonnen 57,5 Eappen über 850 bis zu 600 Tonnen 46 Eappen über 600 bis zu 1200 Tonnen 23 Eappen über 1200 bis zu 2400 Tonnen -- Für Müller, deren jährlicher Mehlausstoss 2400 Tonnen übersteigt, wird die so errechnete Entschädigung wie folgt reduziert : Tährlinhcr Mehlausstoss.

Mohlaii«
über 2400 bis zu 3600 Tonnen über 3600 Tonnen

Umfang derkgEeduktion je 100 Mehl:

23 Eappen 46 Eappen

Der maximale Ausgleich des Mahllohnes, der durch diese Regelung möglich ist, beträgt somit 69 Eappen je 100 kg Mehl. Dieser Betrag wird den Mühlen der kleinsten Kategorie (bis zu 250 Tonnen Mehlausstoss) ausbezahlt, während die Mühlen der grössten Kategorie trotz ihrem Beitrag von 15 Rappen gar nichts mehr zurückerhalten als Folge der Abzüge, die für den Mehlausstoss von 2400 Tonnen an vorgenommen werden. 255 Mühlen erhalten Entschädigungen, im Mittel 27 Eappen je 100 kg verkauften Mehles, und 39 Mühlen erhalten keine Entschädigung. Der Entwurf des Bundesbeschlusses behält den Grundsatz der gegenwärtigen Ordnung bei. Wir sind jedoch der Auffassung, dass der Ansatz der Abgabe erhöht werden muss, um die Ausrichtung einer grösseren Entschädigung an die kleinen und mittleren Mühlen zu ermöglichen und so den ganzen Mahllohnausgleich zu verstärken. Dem gleichen Zweck dient auch die Befreiung der Mühlen bis zu 500 Tonnen Backmehlausstoss von der Entrichtung der Abgabe und die teilweise Heranziehung der Überschüsse aus den Abgaben infolge Bundesblatt. HO. Jahrg. Bd. II.

13

194 Kontingentsüberschreitungen. Die Einzelheiten sind durch die Ausführungsbestimmungen zum Bundesbeschluss zu regeln.

Der den Kantonsregierungen und Wirtschaftsverbänden unterbreitete Vorentwurf zum Getreidegesetz enthielt die Bestimmungen betreffend den Mahllohnausgleich. Der Vorschlag eines zeitlich befristeten Bundesbeschlussos beschränkte sich auf die Kontingentierung des Backmehlausstosses. Die Vernohmlassungen sowie die Beratungen der Expertenkommission haben jedoch gezeigt, dass beide Massnahmen in engem Zusammenhang stehen. Beide dienen dazu, unerwünschte strukturelle Veränderungen im Müllereigewerbe zu vorhindern, aber für beide gilt, dass sie nicht in so extremer Form angewendet werden können, dass etwa eine einzelne dieser Massnahmen genügen .würde. Dadurch entstünden Härten, welche ihre Handhabung erschweren müssten. Sowohl der Mahllohnausgleich wie die Kontingentierung müssen somit eine gewisse Anpassungsfähigkeit aufweisen und dies kann besser erreicht werden, wenn sie beide zusammen im gleichen Bundesbeschluss behandelt und aufeinander abgestimmt werden. Die Aufstellung von Bestimmungen über den teilweisen Mahllohnausgleich im Bahmen des unbefristeten Getreidegesetzes und ohne Bücksicht darauf, ob und wie lange noch eine Kontingentierung des Backmehlausstosses bestehen wird, begegnet beträchtlichen Schwierigkeiten.

6. Die Kontingentierung (Art. 3-6) Artikel 8, Absatz l, sieht vor, dass die Handelsmühlen Anspruch auf ein Backmehlkontingent haben, welches dem Ausstoss der Mühle während eines vorangehenden Zeitabschnittes entspricht. Die Bestimmung dieser Grund kontingente dürfte keine Schwierigkeiten verursachen, nachdem der Bundcsrat am T.Eebruar 1958 beschlossen hat, ab I.Januar 1958 die Kontingente der Handelsmühlen auf eine neue Basis zu stellen. Hiezu wurde auf den Ausstoss der einzelnen Mühlen in den Jahren 1952 bis 1957 abgestellt, wodurch den Bedürfnissen der Mühlen, wie sie sich in den letzten Jahren ergeben haben, entsprochen worden ist.

Diese Grundlage dürfte im wesentlichen auch noch gültig sein, wenn der vorgeschlagene Bundesbeschluss in Kraft tritt. Sie kann aber auch, wenn das Bedürfnis besteht, nochmals ergänzt werden. Gegenwärtig wird geprüft, ob schon ab diesem Jahre ein System zur Anwendung kommen kann, wonach eine jährliche Neufestsetzung der Kontingente
stattfindet, unter Berücksichtigung des Ausstosses der einzelnen Mühlen im Durchschnitt der vorangegangenen Jahre. Diese Methode der automatischen Anpassung der Ausstosskontingonte schlagen wir in Absatz 2 von Artikel 3 vor und sie dürfte geeignet sein, die gewünschte Beweglichkeit herbeizuführen und zur Verbesserung der Kapazitätsausnutzung beizutragen. Wenn dieses System schon im Verlaufe dieses Jahres zur Anwendung kommen kann, so dürfte dadurch die Pestsetzung der Kontingente beim Inkrafttreten des Bundesbeschlusses nochmals erleichtert werden.

Artikel 4 sieht vor, dass, wie heute, beim Überschreiten der Kontingente Ausgleichsabgaben entrichtet werden. Sie gewährleisten, dass die Kontingen-

195 tierung überhaupt ihren Zweck erreicht und ermöglichen trotzdem den Mühlen, in ihrem' Mehlverkauf beweglich zu sein, ohne Einengung durch ein starres Kontingent. Die Abgaben sind aber progressiv, um die Mühlen von übermässigen Kontingentsüberschreitungen abzuhalten. Ihre Höhe ist in der Vollziehungsverordnung festzulegen. Die Abgaben selbst werden von der Getreideverwaltung und nicht mehr durch die Ausgleichstellen der regionalen Müllerverbände erhoben. Nachdem für Minderausstoss keine Ausgleichsentschädigungen mehr ausgerichtet werden sollen, wird es keinen regionalen oder interregionalen Ausgleich zwischen Mühlen mit Mehr- und Minderausstoss mehr geben, so dass die Ausgleichsstellen aufgehoben werden können.

Die von der Getreideverwaltung erhobene Ausgleichsabgabe wird den Mühlen nach Massgabe eines spätem Minderausstosses zurückerstattet ; ein allfälliger Einnahmenüberschuss kann indessen herangezogen werden zur Deckung eines Teils der durch den Mahllohnausgleich verursachten Ausgaben. Die Erträge der Ausgleichsabgaben werden somit unter allen Umständen zugunsten des Müllereigewerbes Verwendung finden und mit Ausnahme der Deckung von Unkosten nicht von der Bundeskasse beansprucht werden. In diesem Sinne sieht auch Artikel 8, Absatz 4, vor, dass Beträge, welche nach Aufhebung dieses Bundesbeschlusses eventuell noch verfügbar sind, unter die Mühlen nach Massgabe ihres Kontingents verteilt werden sollen, wobei die kleinen und mittleren Betriebe verhältnismässig stärker zu berücksichtigen sind.

Artikel 5 ordnet die Übertragung von Kontingenten. Die vorgesehene Eegelung gestattet Übertragungen, die einerseits dem Ziele der Erhaltung eines angemessen über das ganze Land verteilten Müllereigewerbes nicht widersprechen, andererseits doch dazu beitragen können, dass auf dem Wege der Stillegung einzelner Mühlen eine Verbesserung der Kapazitätsausnutzung der übrigen Betriebe erreicht wird. Deshalb werden Übertragungen nur zwischen Mühlen, deren Absatzgebiete sich im wesentlichen decken, zugelassen. Absatz l wird der Verwaltung auch gestatten, in der Regel die Bedingung aufzustellen, wonach die Übertragung des Kontingents einer stillzulegenden Mühle nicht an eine einzelne, sondern an eine Gruppe von Mühlen des gleichen Absatzgebietes vorgenommen werden soll. Bei sehr kleinen Kontingentsübertragungen
wird man davon Ausnahmen machen müssen. Die Kontingentsübertragungen sollen also nicht im Sinne einer vermehrten Konzentration des Mehlausstosses auf Grossmühlen zugelassen werden, sondern es sollen sich namentlich mittlere und kleinere Betriebe daran beteiligen, die erfahrungsgemäss bisher eine geringere Kapazitätsausnutzung zeigten als die grösseren Betriebe.

Es könnte die Frage gestellt werden, ob Übertragungen von Kontingenten überhaupt zugelassen werden sollen. Dies ist jedoch notwendig, wenn die Bestrebungen für eine rationellere Versorgung mit Backmehl, d.h. namentlich eine bessere Ausnützung der Mühlenkapazität, unterstützt werden sollen. Wenn eine Gruppe von Mühlen zusätzlich die Kundschaft einer eingehenden Mühle bedienen will, so muss sie ihren Mehlausstoss vermehren. Während der Dauer einer Kontingentsordnung kann dies aber nur geschehen, wenn gleichzeitig die Kon-

196 tingente entsprechend erhöht werden, ansonst von diesen Mühlen Abgaben geleistet werden müssten. Es wird auch notwendig sein, die stillzulegenden Mühlen für ihre Gebäulichkeiten und Betriebseinrichtungen zu entschädigen, was jedoch den an der Stillegung interessierten Mühlen überlassen werden soll. Eine Gefahr, dass diese Entschädigungen zu hoch bemessen werden, besteht nicht, nachdem diese ganze Ordnung auf einige Jahre befristet werden und dazu beitragen soll, die Voraussetzungen zu schaffen, damit später auf sie verzichtet werden kann. Es wird deshalb eine wichtige Aufgabe der Organisationen des Müllereigewerbes sein, während der Geltungsdauer dieses Bundesbeschlusses tatkräftig dahin zu wirken, dass eine bessere Kapazitätsausnutzung erreicht wird.

Absatz 2 des Artikels 5 entspricht der bisherigen Eegelung bei der Stilllegung von Mühlen.

Artikel 6 regelt die Kompetenzen derEidgenössischen Getreidekommission bei der Gewährung von Kontingenten an neue sowie an bestehende Mühlen. Diese Eegelung entspricht ebenfalls der geltenden Ordnung, mit Ausnahme einer Verschärfung der Bedingungen, welche bei der Erteilung von Kontingentszusätzen angewendet werden sollen. Nachdem die Kontingente der Mühlen jedes Jahr neu festgelegt werden, wird das Bedürfnis nach Kontingentszusätzen ohnehin klein sein. Die Gewährung von Zusätzen wird sich auf die Fälle beschränken, wo es sich um die Sicherung der Mehlversorgung einer bestimmten Gegend handelt.

Artikel 7 erklärt eine Eeihe von Bestimmungen des Getreidegesetzes (Pflicht zur Auskunftserteilung, Straf- und Strafverfahrensbestimmungen, administrative Sanktionen und Schadenersatzforderungen, Verwaltungsrechtspflege) für diesen Bundesbeschluss sinngemäss anwendbar.

Artikel 8 setzt die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses auf 5 Jahre nach seinem Inkrafttreten fest. Wie wir oben ausgeführt haben, gingen anlässlich der Vorbereitung der Vorlage die Meinungen hinsichtlich der Dauer dieses Bundesbeschlusses stark auseinander. Es wurden Vorschläge von einer zweijährigen bis zu einer unbefristeten Dauer unterbreitet. Es handelt sich hier in erster Linie um eine Ermessensfrage und wir halten eine fünfjährige Dauer für zweckmässig.

Es wird aber notwendig sein, auf Ablauf dieser Frist die Verhältnisse neu zu überprüfen. Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass sich inzwischen dann auch die übrigen Änderungen in der Getreideordnung, namentlich die Aufhebung des Einfuhrmonopols und die freiere Preisgestaltung für das Müllereigewerbe, ausgewirkt haben werden.

6. Die Kundenmüllerei Die Kundenmühlen sind fast überall der Konkurrenz durch Handelsmühlen ausgesetzt. Diese bemühen sich, ihre Beziehungen zu den Produzenten auszubauen, um auf diese Weise einen vermehrten Futterwarenabsatz zu erreichen.

Dabei kommt ihnen zugute, dass sie über Möglichkeiten des Getreide- und Mehl-

197 transportes verfügen, die ihnen die Kundenbedienung stark erleichtern. Zudem sind sie in der Lage, den Produzenten ein Mehl von guter und gleichbleibender Qualität zurückzuliefern, während die Kundenmühlen das Mehl einzig aus dem ihnen von den Produzenten abgegebenen Getreide herstellen können. All dies hat zur Folge, dass die Inhaber kleiner Kundenmühlen sich in ihrer Tätigkeit immer mehr eingeschränkt sehen. Die finanzielle Lage verschiedener Kundenmühlen ist deshalb im Laufe des letzten Jahrzehnts zunehmend prekärer geworden und einige haben sogar ihre Tätigkeit einstellen müssen. Wie wir aber bereits unter Ziffer 4 vorstehend erwähnt haben, erstreckt sich die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer dezentralisierten Müllerei ebenso auf Kunden- wie auf Handelsmühlen.

Um den Kundenmühlen den angestrebten Schutz zu gewähren, sieht Artikel 27 des Gesetzesentwurfes vor, dass die Verwaltung Handelsmühlen verpflichten kann, ihre Lohnvermahlungen für Produzenten angemessen zu beschränken. Es handelt sich somit darum, auf Grund einer genauen Untersuchung der einzelnen Fälle dort einzugreifen, wo Handelsmühlen Kundengetreide weitherum zusammenführen oder auf andere Weise die Tätigkeit örtlich gebundener Kundenmühlen ungebührlich einengen. Selbstverständlich muss dabei auch auf die Interessen der Produzenten Rücksicht genommen werden, in dem Sinne, dass diese ihr Getreide auf jeden Fall ohne grossen Aufwand in einer guten Mühle vermählen lassen können.

Die andern, die Kundenmühlen betreffenden Vorschriften des Entwurfes sind nicht neu. Sie beziehen sich auf ihre Pflichten (Art.26) und die vom Bund gewährten Beiträge für die Erstellung von Kundenmühlen oder die Verbesserung von Mahleinrichtungen in Berggebieten (Art.28). Diese Beiträge, welche sich in den letzten Jahren auf 5000 bis 10 000 Franken jährlich beliefen, trugen entschieden dazu bei, den Getreidebau in diesen Gebieten zu fördern, indem durch sie den Produzenten zu günstigen Bedingungen Mahleinrichtungen zur Verfügung gestellt werden konnten, welche in bezug auf Ausbeute des Getreides und Qualität des Mehles den Anforderungen entsprechen. Von 1929 bis 1957 sind in 337 Fällen solche Beiträge ausgerichtet worden, und die Gesamtaufwendungen beliefen sich hiefür auf rund 675 000 Franken.

Diese Beiträge verteilen sich wie folgt : Gesamtbetrag Franken

5 Mühlen im Kanton l Mühle im Kanton 29 Mühlen im Kanton 11 Mühlen im Kanton 84 Mühlen im Kanton 4 Mühlen im Kanton l Mühle im Kanton _95_Mühlen im Kanton 230

Aargau Appenzell A.-Eh Bern Freiburg Graubünden Solothurn St. Gallen Tessin

'

Übertrag

18092.50 3 460. -- 107761.65 40175.95 210064.90 8725.-- 350.-- 106043.70 494673.70

198 Gesamtbetrag Franken

280 l Mühle im Kanton Waadt

Übertrag

494678.70 2125.--

104 Mühlen im Kanton Wallis l Mühle ini Kanton Zürich l Mühle im Kanton Neuenburg

175117.65 8000.-- 875. --

887_Mühlen in 12 Kantonen

675291.35 7. Die Köllmüllerei

Die Bestimmungen der Artikel 29 bis 83 des Entwurfes sind nicht neu. Sie sind aber unter der gegenwärtig geltenden Getreideordnung lediglich in der Verfügung der Getreideverwaltung vom 15. Juli 1933 über die Getreideversorgung des Landes enthalten. Es erschien zweckmässig, die wichtigsten Pflichten der Eöllmüller sowie die Verantwortlichkeiten und die Grundsätze der Bestimmung des Röllohnes im Gesetz selbst festzulegen, wie dies analog auch für die Handelsund Kundenmüller der Fall ist.

V. Wahrung der Interessen der Verbraucher (Art. 34-37 des Gesetzesentwurfes) Das Gesetz von 1932 ebenso wie der vorliegende Gesetzesentwurf wahren die Interessen der Konsumenten in erster Linie dadurch, dass sie den Überpreis für das Inlandgetreide sowie die Kosten der' ständigen Lagerhaltung, soweit diese nicht von den Müllern zu tragen sind, respektive im Mehlpreis eingerechnet werden können, der Bundeskasse überbinden. Der Brotpreis basiert somit auf den Preisen für Auslandgetreide. Dagegen enthalten sie gemäss Artikel 23bls der Bundesverfassung keine Grundlage für eine weitergehende Verbilligung des Brotes, sei es zulasten des Bundes oder mittels Finanzierung durch eine zweckgebundene Abgabe, wie sie z.B. heute die Weissmehlabgabe darstellt. Im übrigen beschränkt sich das Gesetz von 1932 darauf, die Getreideverwaltung mit der Überwachung der Bewegung der Preise von Getreide, Backmehl und Brot zu betrauen sowie die Müller und Bäcker zu verpflichten, der Verwaltung Preisänderungen zu melden. Ferner gibt das alte Gesetz dem Bundesrat die Befugnis, Untersuchungen anzuordnen und Backmehl auf Rechnung des Bundes einzuführen, wenn die Preise für Backmehl oder Brot die Gestehungskosten in ungerechtfertigter Weise übersteigen. Auch sieht das Gesetz die Ausrichtung von Zuschüssen zum Ausgleich der Mehl- und Brotpreise zugunsten der Gebirgsbevölkerung vor J ).

In Rücksicht auf die Erfahrungen während der Kriegszeit und seither ist es notwendig, diese Bestimmungen nach drei Richtungen hin zu ergänzen : x ) Der Betrag dieser Zuschüsse belief sich im Jahresdurchschnitt auf ungefähr 130 000 Franken.

199 a. Um den Brotpreis möglichst stabil zu halten, ist beabsichtigt, dass die Verwaltung den Mühlen das Inlandgetreide sowie das auszuwechselnde Auslandgetreide aus ihren Vorräten auf Grund des Durchschnittspreises der letzten zwölf Monate für gleichwertiges'Auslandbrotgetreide liefert (Art. 7, Abs. 5, und 22, Abs. 3). Auf diese Weise wird erreicht, dass die Mühlen für im Mittel mindestens die Hälfte ihres Getreides relativ stabile Einstandspreise haben. Dieser stabilisierende Einfluss wird sich auf die Mehl- und Brotpreise übertragen. Dies hindert nicht, dass auch das neue Gesetz die für die Konsumenten ausserordentlich günstige Kegelung beibehält, wonach alle durch die Förderung des inländischen Getreidebaues verursachten Ausgaben, insbesondere der für das vom Bund übernommene Getreide bezahlte Überpreis und die Mahlprämie, zulasten des Bundes gehen.

6. Artikel 84 verpflichtet den Bund zur Überwachung der Mehl- und Brotpreise und erteilt ihm die Kompetenz, von den Beteiligten alle nötigen Auskünfte'über Preise und preisbeeinflussende Massnahmen einzuholen. Für den Fall, dass die Preise zu hoch erscheinen, ordnet die Verwaltung gemäss Artikel 35 in Verbindung mit den Berufsverbänden eine Untersuchung an und verhandelt mit den Interessierten über die Erzielung angemessener Preise. Sollte dieses Verfahren nicht zum Ziele führen, so würde dem Bundesrat das Eecht zustehen, Höchstpreise festzusetzen oder die Kantone dazu zu ermächtigen. Dank dieser Bestimmungen wird der Bund, immer wenn nach seinem Dafürhalten das öffentliche Interesse es rechtfertigt, den Brotpreis durch zwingende Vorschriften herabsetzen können. Dieser staatlichen Intervention kommt jedoch Ausnahmecharakter zu, wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 35, Absatz 2, selbst ergibt.

Es handelt sich nicht darum, dem Bund eine allgemeine und bedingungslose Befugnis zum Erlass von Höchstpreisvorschriften für Mehl oder Brot zu erteilen, sondern er ist dazu nur ermächtigt in Fällen, da die Verwaltung Missbräuche feststellt, und wenn die Verhandlungen mit den interessierten Kreisen nicht zur Wiederherstellung normaler Preise geführt haben. Im übrigen ist bei normaler Versorgung die Konkurrenz im Müllereigewerbe, im Lebensmittelhandel und im Bäckereigewerbe rege und stark genug, um die Brotpreise auf einem die Interessen des Konsumenten
Avahrenden Stand zu halten.

Kann sich eine solche Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit, wie die Festsetzung von Höchstpreisen für Mehl und Brot, auf den Verfassungsartikel 23bls stützen? Wir bejahen diese Frage und halten dafür, dass die in Artikel 23bls, Absatz 3, dem Bund verliehene Befugnis, im Eahmen der ihm übertragenen Aufgaben den Verkehr mit Brotgetreide, Backmehl und Brot sowie deren Preise zu beaufsichtigen, das Eecht, Preisvorschriften zu erlassen und namentlich Höchstpreise festzusetzen, einschliesst. Diese Beaufsichtigung ist.

eines der Mittel, mit deren Hilfe der Bund die Interessen der Brot- und Mehlkonsumenten wahrt, wie es ihm im ersten Satz von Absatz 3 zur Pflicht gemacht wird. Unter «Beaufsichtigung» ist mehr als nur eine einfache Beobachtung der Preise zu verstehen; dieser Ausdruck umfasst auch die Mittel, deren sich der Staat zu bedienen berechtigt ist, wenn die von ihm ausgeübte Aufsicht zu Be-

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anstandungen Veranlassung gibt. Wenn der Verfassungsgesetzgeber dem Ausdruck «Beaufsichtigung der Preise» den Sinn einer einfachen Beobachtung der Preise hätte geben wollen, dann hätte er nicht nötig gehabt, dem Bund dafür eine besondere Befugnis einzuräumen, weil eine solche «Preisbeobachtung» die Handels- und Gewerbefreiheit der Bäcker überhaupt nicht berührt. Eine Beaufsichtigung oder Kontrolle der Preise schliesst nach allgemeinem Sprachgebrauch auch den staatlichen Eingriff, die Eepression, in sich. Die Interventionsbefugnis des Bundes ist um so mehr begründet, als sie nur besteht, wenn er übersetzte Preise festgestellt hat. Es handelt sich somit einzig darum, ihm gewisse Mittel der Abhilfe zur Verfügung zu stellen, deren Vorhandensein in den meisten Fällen schon genügen wird, um seiner Intervention bei den interessierten Verbänden Nachachtung zu verschaffen, ohne dass der Erlass von Höchstpreisvorschriften nötig wäre. Eine solche Massnahme ist auch einfacher in ihrer Durchführung als die Einfuhr von Backmehl durch die Verwaltung. Die Bäcker sind schon weitgehend dadurch geschützt, dass der Bund, wenn er übersetzte Preise feststellt, nicht sofort Höchstpreise anordnen, sondern zuerst mit den interessierten Verbänden Verhandlungen führen wird. Anderseits wäre es völlig unverständlich, wenn ein Gesetz eine Behörde zu solchen Verhandlungen verpflichten würde, ohne ihr gleichzeitig das Mittel für eine wirkungsvolle Intervention in die Hand zu geben für den Fall, dass diese Verhandlungen scheitern ; derartige Verhandlungen hätten sonst überhaupt keinen Sinn. Nachdem der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse an einem staatlichen Eingriff für gegeben hält, wenn die Preise übersetzt sind, so darf er dieses öffentliche Interesse nachher nicht dadurch wieder im Stiche lassen, dass er unterlässt zu sagen, welche Massnahmon zu ergreifen sind, falls die Verhandlungen nicht zum gewünschten Ziele führen.

c. Artikel 36 verleiht dem Bund die Befugnis, Bestrebungen zur Verbesserung der Brotqualität zu fördern sowie Erhebungen und Versuche, welche dieses Ziel verfolgen, anzuordnen oder zu unterstützen. Diese Bestimmung entspricht · den Wünschen der eidgenössischen Ernährungskommission, die sich seit mehreren Jahren mit dieser Frage befasst und aus ihren Erhebungen gewisse Schlüsse gezogen hat. Der Artikel 36
soll die gesetzliche Grundlage abgeben, auf die sich der Bundesrat stützen kann für die Durchführung der von der Kommission vorgeschlagenen Massnahmen, sofern er diese für angezeigt hält. Es handelt sich dabei nicht darum, den Verbrauchern einen bestimmten Brottyp vorzuschreiben oder gar zu verbilligen, sondern um die Unterstützung von Bestrebungen zur Herstellung und zum Verkauf eines allgemein die Volksgesundheit fördernden Brotes, während Absatz 2 von Artikel 36 uns gestatten wird, Erhebungen und Versuche zur Verbesserung der Brotqualität anzuordnen oder zu fördern. Hiezu wird eine enge Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt erforderlich sein.

Die übrigen in Abschnitt V des Entwurfes vorgesehenen Massnahmen sind nicht neu, weshalb wir auf deren Erläuterung verzichten.

Abschliessend ist noch zur künftigen Entwicklung der Brotpreise Stellung zu nehmen. Aus unseren Darlegungen geht hervor, dass sie auf längere Sicht ent-

201 scheidend durch den Weltmarktpreis für Brotgetreide heeinflusst sein werden.

Das revidierte Getreidegesetz kann etwas zur Stabilhaltung der Mehl- und Brotpreise beitragen, wodurch kurzfristige Preisschwankungen beim importierten Brotgetreide in ihrer Auswirkung gedämpft werden. Dies ist auch im Hinblick auf vorübergehende politische Spannungen wichtig, die sich leicht auf die Preise der Eohwarenmärkte auswirken, wie dies in den letzten Jahren mehr als einmal der Fall war. Andererseits weist der Weltmarkt für Brotgetreide seit einigen Jahren fast ununterbrochen ein Überangebot auf, so dass ein bedeutender Teil der Weizenlieferungen im Kahmen von Hilfsaktionen vorab an unterentwickelte Länder erfolgte. Es dürfte deshalb, normale Verhältnisse vorausgesetzt, noch auf längere Sicht mit stabilen oder eher sinkenden Getreidepreisen zu rechnen sein. Diesem Umstand haben wir durch verschiedene Mehlpreissenkungen während der letzten Jahre Eechnung getragen, und es dürfte deshalb auch auf den Zeitpunkt .der Einführung des revidierten Getreidegesetzes nicht zu grösseren Abweichungen der Mehl- und Brotpreise kommen.

VI. Überwachung des Getreideverkehrs (Art. 38 und 89 des Gesetzesentwurfes) Die Vorschriften betreffend die Überwachung des Getreideverkehrs sind aus dem Gesetz von 1932 übernommen, unter Vorbehalt einiger in den Artikel 38 aufgenommener Abweichungen über die den Händlern auferlegten Pflichten.

Dieser Artikel beschränkt sich im übrigen darauf, die Verpflichtungen gesetzlich zu verankern, welche sich unter der Ordnung von 1932 aus einer Bevers-Erklärung ergaben, die jeder Getreidehändler zu unterzeichnen und der Zollverwaltung abzugeben hatte. Diese ist heute mit der Überwachung des Getreidehandels betraut. Die Erfahrung hat indessen gezeigt, dass die Aufteilung der Kontrolle zwischen verschiedenen Verwaltungen Nachteile in sich schloss, welche durch eine Vereinfachung der gegenwärtigen Organisation behoben werden sollten. Die Getreideverwaltung hat künftig die ganze Kontrolle betreffend Verkehr, Verarbeitung und Verwendung von einheimischem und ausländischem Getreide durchzuführen.

Wie wir in unserer Botschaft vom 26. Januar 1932 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes (BB11932, l, 133) dargelegt haben, soll die Überwachung des Getreideverkehrs bewirken, dass:
a. die für Inlandgetreide zugestandenen Begünstigungen (Mahlprämie und Überpreis) nicht für Auslandgetreide in Anspruch genommen werden; fc. andere Missbräuche, als die unter Buchstabe a erwähnten, bei der Ausrichtung der Mahlprämie und des Überpreises nicht vorkommen; c. der mit dem Alleineinfuhrrecht des Bundes für Backmehl beziehungsweise mit der Erhebung des Zollzuschlages verfolgte Zweck des Müllereischutzes nicht beeinträchtigt wird; d. ungeeignetes, ausländisches Saatgetreide weder eingeführt noch ausgesät wird.

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Nach Artikel 89, Absatz 8, des Entwurfes hat der Importeur, der sich dieser Aufsicht nicht unterziehen will, neben dem tarifmässigen Zoll einen vom Bundesrat festzusetzenden Zuschlag (gegenwärtig 25 Franken je Doppelzentner) zu entrichten. In Ausnahmefällen kann jedoch die Verwaltung unter von ihr festzusetzenden Bedingungen den Zollzuschlag teilweise oder vollständig erlassen.

Es handelt sich hauptsächlich um kleine Getreidemengen, die zu Versuchszwecken oder für technische Verwendung bestimmt sind und durch Firmen eingeführt werden, welche absolute Gewähr für eine korrekte Verwendung dieses Getreides bieten. Das zur Viehfütterung eingeführte Brotgetreide wird bei der Verzollung mittels roter Farbe denaturiert; eine weitere Kontrolle von so denaturiertem Weizen und Eoggen ist nicht nötig. Diese Ware könnte nämlich weder dem Bund abgeliefert noch missbräuchlich als Inlandgetreido auf Mahlkarten eingeschrieben werden, indem schon ihr Aussehen die Herkunft verrät.

Die Eevision von Detailvorschriften über die Kontrolle des Getreideverkehrs ist Sache der Ausführungsbestimmungen.

VII. Organisation (Art. 40-44 des Gesetzesentwurfes) 1. Allgemeines Die Organisation der Übernahme von Inlandgetreide, der Überwachung der Selbstversorgung und der Ausrichtung von Mahlprämien hat sich im grossen ganzen bewährt und bedarf keiner wesentlichen Änderung. Aus diesem Grunde bringt der Abschnitt VII des Gesetzesentwurfes in keinem Punkte eine Neuerung von Bedeutung gegenüber der alten Eegelung. Wir haben uns darauf beschränkt, Absatz 3 von Artikel 42 des bisherigen Gesetzes zu streichen, nach welchem das Eechnungsjahr der Getreideverwaltung mit dem 1. Juli zu beginnen hatte. Nachdem diese Ordnung sich nicht bewährte, haben wir uns schon 1947 veranlasst gesehen, das Eechnungsjahr der Getreideverwaltung mit dem Kalenderjahr zusammenfallen zu lassen. Dadurch wurde eine richtige Eingliederung der Eochnung und des Budgets der Getreideverwaltung in die Staatsrechnung und den Voranschlag erreicht.

2. Die finanziellen Auswirkungen Es ist schwierig, die Aufwendungen zu schätzen, welche dem Bund auf Grund des revidierten Getreidegesetzes erwachsen. Sie entstehen unter nachstehend genannten Titeln: - Überpreis für das Inlandgetreide (Preisdifferenz zwischen dem an die inländischen Produzenten bezahlten Preis und dem Erlös
für dieses Getreide beim Verkauf an die Mühlen) ; - Kosten für die Übernahme des Inlandgetreides; - Betrag der an die inländischen Produzenten ausbezahlten Mahlprämien für die Förderung der Selbstversorgung;

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- Kosten für die Kontrolle der Selbstversorgung und Ausrichtung der Mahlprämien; - Förderung der Saatgutproduktion; - Kosten der Getreideverwaltung für Unterhalt und Erneuerung ihrer Lagerhauseinrichtungen, der Sackvorräte und des von ihr gehaltenen Teils des.

Grundvorrates an Getreide; - Transportbeiträge für Mehl in Berggebieten und Beiträge an die Erneuerung von Mühleneinrichtungen in Berggebieten ; - Beitrag der Getreideverwaltung an die Schweizerischen Bundesbahnen für die Anwendung eines Spezialtarifes für den Transport von ausländischem Brotgetreide; - Verwaltungskosten und Verschiedenes.

Die bedeutendsten Aufwendungen verursacht der Überpreis auf Inlandgetreide. Nachdem gestützt auf die Bundesverfassung auch das neue Getreidegesetz grundsätzlich die Kosten für die Sicherung des inländischen Getreidebaues dem Bund überbindet, leistet dieser damit den wesentlichsten Beitrag zur Verbilligung des Brotes. Indem er die Preisdifferenz zwischen'Inland- und Auslandgetreide übernimmt, räumt er dem Konsumenten das Eecht ein, Brot auf der Grundlage des Weltmarktpreises zur Verfügung zu haben. Daran ändert auch die oben beschriebene Absicht nichts, wonach das Inlandgetreide den Müllern jeweils auf Grund des Preises für gleichwertiges ausländisches Brotgetreide im Mittel der zwölf letzten Monate abgegeben werden soll; denn dadurch wird dieser Abgabepreis nur in einem gewissen Umfang stabilisiert, nicht aber erhöht.

Die dem Bund aus dem Überpreis für Inlandgetreide entstehenden Kosten richten sich nach der Preisentwicklung für Inland- und Auslandgetreide sowie nach der Ablieferungsmenge. Sinkende Auslandgetreidepreise führen zu einer Erhöhung dieses Aufwandes, steigende Auslandgetreidepreise hingegen zu einer Verminderung. Die Erhöhung des inländischen Übernahmepreises führt zur Erhöhung der Belastung des Bundes, ebenso steigende Ablieferungsmengen. Zwischen der Entwicklung der Preise für Auslandgetreide und derjenigen für Inlandgetreide besteht in der Praxis nicht ein direkter Zusammenhang in dem Sinne, dass beide Preise entweder steigen oder sinken. So haben die Inlandgetreidepreise seit Bestehen des Getreidegesetzes von 1932 steigende Tendenz infolge der Erhöhung der inländischen Produktionskosten, wogegen die Preise für Auslandgetreide wohl während der Kriegs- und Nachkriegsjahre stark gestiegen
sind, dann aber wieder zurückfielen und seit einigen Jahren Schwankungen in kleinerem Eahmen aufweisen. Im Verlaufe des Jahres 1957 sind sie zurückgegangen, während gleichzeitig die Inlandgetreidepreise von der Bundesversammlung erhöht werden mussten. Heute beträgt die Preisdifferenz zwischen Inlandgetreide und gleichwertigem Auslandgetreide franko Mühle annähernd 30 Franken je 100 kg.

Die Ablieferungsmenge hat in den letzten Jahren steigende Tendenz aufgewiesen, hauptsächlich infolge verbesserter Sorten und Anbaumethoden. Wir

204 rechnen für die kommenden Jahre mit 20 000 bis 22 000 Wagen zu 10 Tonnen.

Bei 30 Franken Überpreis je 100 kg ergibt sich eine Belastung des Bundes von 60 bis 66 Millionen Pranken oder im Mittel 68 Millionen Franken.

Für die Mahlprämien wurde bisher ein Betrag von rund 10 Millionen Franken aufgewendet. Der Bundesrat hat am 24. Januar 1958 den eidgenössischen Katen beantragt, die bisherigen Ansätze für die Mahlprämien zu erhöhen. Daraus ergibt sich für den Bund eine Mehrbelastung von 5 Millionen Franken, so dass der Gesamtbetrag für die Mahlprämien künftig ca. 15 Millionen Franken betragen wird. Bezüglich der Berechnung der Mahlprämien und der Begründung für ihre Erhöhung verweisen wir auf die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1958.

Für die Kosten der Inlandgetreideübernahmen sowie der Ausrichtung der Mahlprämien setzen wir insgesamt auf Grund der bisherigen Aufwendungen 1,2 Millionen Franken ein und für die Förderung der inländischen Saatgutproduktion 0,8 Millionen Franken. Der Aufwand für den Unterhalt der Lagerhauseinrichtungen der Getreideverwaltung und die Haltung ihres Anteils am Grundvorrat sowie für Säcke usw. werden mit 5 Millionen Franken eingesetzt. Der Beitrag an die Schweizerischen Bundesbahnen für den Spezialtarif wird ebenfalls, wie bisher, mit 1,5 Millionen Franken veranschlagt. Die Transportbeiträge für Mehl in Berggebieten und die Beiträge an Mühleneinrichtungen werden 0,2 Millionen und die Verwaltungskosten und Verschiedenes 2 Millionen Franken beanspruchen. Zusammengefasst können die Aufwendungen des Bundes auf Grund des revidierten Getreidegesetzes für die nächsten Jahre wie folgt veranschlagt werden, unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Getreidepreise: Millionen Franken

Überpreis für Inlandgetreide Mahlprämien Kosten für die Übernahme des Inlandgetreides und die Ausrichtung der Mahlprämien Förderung des Saatgetreidebaues Kosten für Lagerhäuser der B GV, Säcke usw Beitrag an die Schweizerischen Bundesbahnen Transportbeiträge für Mehl in Berggebieten und Beiträge an Mühleneinrichtungen in Berggebieten Verwaltungskosten und Verschiedenes

68 15 1,2 0,8 5 1,5 0,2 2 88,7

Diesen Aufwendungen stehen in der Eechnung der Getreideverwaltung normalerweise nur unbedeutende Einnahmen aus Gebühren usw. gegenüber. Aus dem An- und Verkauf von ausländischem Brotgetreide kann die Verwaltung in der Regel keinen Gewinn erzielen, nachdem sie verpflichtet ist, dieses Getreide den Mühlen zum Marktpreis weiterzuverkaufen im Moment, wo ihre Lager ausgewechselt werden.

205 Für den Fall, dass der Bundesrat Zusatzlager anordnet, an denen sich auch die Verwaltung beteiligt, wie dies beim heutigen Umfang der Lagerhaltung notwendig sein wird, erfährt die Eechnung der Getreideverwaltung sowohl auf der Aufwand- wie auf der Ertragsseite noch eine gewisse Ergänzung. Die Kosten für die Zusatzlager sollen, wie wir im Abschnitt Vorratshaltung dargelegt haben, durch einen dem Brotgetreide überbundenen Beitrag gedeckt werden.

Der oben geschätzten Belastung der Bundeskasse mit jährlich 88,7 Millionen Franken sind zwei Einnahmen in die Bundeskasse gegenüberzustellen, welche mit der Getreideversorgung des Landes in Verbindung stehen. Beide Einnahmen erscheinen jedoch nicht in der Eechnung der Getreideverwaltung, sondern in der allgemeinen Staatsrechnung. Es sind dies die Einnahmen aus dem Brotgetreidezoll sowie aus der statistischen Gebühr im Waren verkehr mit dem Ausland. Die Zollbelastung auf Brotgetreide ist 1938 mit Eücksicht auf die vermehrte Belastung des Bundes für die Brotgetreideversorgung des Landes von 60 Eappen auf 3 Franken erhöht worden und bringt rund 9 Millionen Franken ein. Wir rechnen auch künftig mit diesen Einnahmen. Dieser Zoll ist umso eher begründet, als nun eine Belastung des Bundes in dem oben ausgeführten Masse erwartet werden muss, während 1937/38, anlässlich der Zollerhöhung auf Brotgetreide, die Aufwendungen auf ca. 30 Millionen Franken geschätzt wurden. Um so mehr trifft deshalb auch heute noch die damalige Begründung zu, wonach dieser immer noch bescheidene Getreidezoll eine der ganzen Bevölkerung zumutbare Versicherungsprämie gegen Schwierigkeiten in der Brotversorgung darstelle.

Nachdem im übrigen die Preise für ausländisches Brotgetreide seit damals um rund 100 Prozent gestiegen sind, ist die prozentuale Belastung durch den Zoll auf die Hälfte zurückgegangen.

Die Einnahmen aus der statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Ausland haben auf Grund von Artikl 23Ms der Bundesverfassung zur Deckung der aus der Getreideversorgung des Landes erwachsenden Ausgaben beizutragen.

Sie beliefen sich im Mittel der letzten Jahre auf rund 12 Millionen Franken und werden auch künftig so veranschlagt.

Auf Grund dieser Schätzungen betragen somit die Aufwendungen des Bundes 88,7 Millionen Franken gegenüber rund 21 Millionen Franken Einnahmen.

Die Nettoaufwendungen
betragen somit rund 67,7 Millionen Franken oder rund 76 Prozent.

Die revidierte Getreideordnung wird daher dem Bund bedeutende finanzielle Aufwendungen verursachen, die ihn zweifellos veranlassen müssen, bei allen Massnahmen für die Sicherung der Brotgetreideversorgung des Landes die grösstmögliche Sparsamkeit anzuwenden. Es sei auch nochmals betont, dass die hier angeführten Zahlen Schätzungen sind und die tatsächlichen Eechnungsergebnisse grössere Schwankungen aufweisen können. Dies war auch in der bisherigen Entwicklung der Aufwendungen der Fall. Hierüber gibt eine statistische Zusammenstellung im Anhang Auskunft. Ursache zu diesen grossen Schwankungen sind zum überwiegenden Teil die Bewegungen der Getreidepreise im Inland und Ausland sowie der Ablieferungsmengen an Inlandgetreide.

206 VIII. Pflicht zur Auskunftserteilung (Art. 45 des Gesetzesentwurfes) Im Interesse einer wirksamen Überwachung erstreckt sich die Auskunftspflicht nicht nur auf die Müller, wie im Getreidegesetz von 1932, sondern auch auf die Getreideproduzenten und auf sämtliche Betriebe und Personen, die in irgendeiner Form Brotgetreide und Mahlprodukte sowie die aus Backmehl hergestellten Erzeugnisse verarbeiten, lagern, transportieren, verwenden oder damit Handel treiben. Da sich die Buchführungs- und Kapportpflicht der Handelsmüller auch auf die Produkte erstreckt, die dem Mehl beigemischt werden, müssen, damit die Einhaltung der Getreideordnung überwacht werden kann, auch diejenigen Betriebe der Aufsicht der Verwaltung unterstellt werden, welche diese Produkte, wie Bohnenmehl, Malzmehl, usw., herstellen. Die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung genügt aber allein nicht, sondern die Kontrollorgane der Verwaltung müssen auch, wie dies bereits im Getreidegesetz von 1932 der Fall war, Belege, Bücher und Korrespondenz einsehen können.

Diese Berechtigung ist jedoch ausdrücklich auf Tatsachen beschränkt, welche für die Durchführung der Vorschriften über die Getreideversorgung des Landes von Bedeutung sein können.

Die praktische Erfahrung hat zur Genüge gezeigt, dass die Überwachung und Durchführung der Getreideordnung seitens der Verwaltung ohne diese Auskunftspflicht in keiner Weise gewährleistet werden könnte. Allfälligen Missbräuchen kann nur begegnet werden, wenn die Möglichkeit zu sofortigem Handeln besteht.

Andere Bundesgesetze sehen etwa bei Auskunftsverweigerung eine Strafanzeige beim ordentlichen Eichter vor, der dann gegen die betreffende Firma eine Untersuchung durchzuführen hat. Dieses Procedere kann jedoch hier nicht zur Anwendung gelangen, weil die Verwaltung im Gegensatz zu jenen Bundesgesetzen in allen Fällen nicht nur die Strafuntersuchung, sondern in erster Instanz auch die Beurteilung vorzunehmen hat. Der ordentliche Strafrichter tritt grundsätzlich nur in Funktion, wenn die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung verlangt wird oder ihm die Verwaltung die Akten mit dem Antrag auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe direkt überweist.

IX. Straf- und Strafverfahrensbestimmungen (Art. 46-53 des Gesetzesentwurfes) Die Straf- und Strafverfahrensbestimmungen des vorliegenden
Erlasses unterscheiden sich von denjenigen des alten Getreidegesetzes insbesondere in zwei Punkten, nämlich in der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren und in der Strafandrohung. Es besteht heute allgemein das Bestreben, die Stellung des Beschuldigten auch im administrativen Strafverfahren zu stärken und auszubauen. Dem trägt der vorliegende Entwurf Eechnung, indem er dem Beschuldigten und den mitverantwortlichen Personen in allen Verfahrensstadien aus-

207 drücklich Parteistellung einräumt. Sie haben damit das Eecht auf Information, auf Akteneinsicht und auf Bestellung eines Verteidigers, sofern sie sich vor Verwaltung oder Gericht nicht selber zu verteidigen wünschen.

Zu den Prinzipien des Eechtsstaates, die für das Strafrecht Bedeutung haben, gehört der Grundsatz, dass niemand für ein Verhalten bestraft werden kann, welches das Gesetz nicht ausdrücklich als strafbar erklärt. Das Schweizerische Strafgesetzbuch hat diesen Grundsatz in Artikel l übernommen. Er gilt auch für das Nebenstrafrecht, nachdem Artikel 333 Strafgesetzbuch seinen Allgemeinen Teil auch auf die übrigen Bundesgesetze als anwendbar erklärt, soweit diese nicht selber Bestimmungen aufstellen. Der erwähnte Grundsatz verlangt, dass aus dem Gesetz deutlich hervorgeht, was als strafbare Handlung zu gelten hat und wie sie zu sühnen ist, d.h. die einzelnen Straftatbestände müssen vom Gesetzgeber formuliert werden. Diesem Prinzip will der vorliegende Entwurf nachleben; er unterscheidet sich darin grundlegend von der Blankettstrafnorm des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1958 über die Brotgetreideversorgung des Landes, welche in der kriegswirtschaftlichen Nebenstrafgesetzgebung und auch in der Übergangsordnung noch ihre Berechtigung haben mochte. Artikel 46 des Entwurfes nennt die schwereren Straftatbestände, die Vergehen, welche, soweit es sich um Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Lagerung von bundeseigenem Getreide, der Übernahme von Inlandgetreide, der Auszahlung von Mahlprämien handelt, bereits dem Getreidegesetz von 1932 bekannt waren. Neu ist der Tatbestand der falschen Buchführung und Eapportierung durch .den Handelsmüller zum Zwecke der Hinterziehung von Abgaben oder der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen seitens des Bundes. Im weitern untersteht auch derjenige Kundenmüller der qualifizierten Strafandrohung, der sich das ihm zur Verarbeitung übergebene Getreide, für das die Mahlprämie beansprucht wird, oder die daraus hergestellten Mahlprodukte widerrechtlich aneignet oder der beispielsweise in der Mahlkontrolle und den Mahlkarten falsche Eintragungen vornimmt, um sich einen Vorteil zu verschaffen oder dem Kunden den unrechtmässigen Bezug von Mahlprämien oder die Umgehung der Selbstversorgungspflicht zu ermöglichen. In gleicher Weise macht sich auch der Eöllmüller
strafbar, der den ihm zum Entspelzen übergebenen Dinkel des Bundes unbefugterweise sich aneignet, veräussert, vernichtet oder durch schuldhaftes Verhalten verderben lässt. Die Mehrzahl dieser Straftatbestände setzt beim Täter eine Bereicherungsabsicht oder wenigstens den Willen voraus, sich durch die Widerhandlung einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es handelt sich hier zum Teil um Vermögensdelikte, die unter Umständen auch nach dem gemeinen Strafrecht geahndet werden könnten, deren Strafbarkeit aber doch zweckmässiger im Spezialgesetz geregelt wird, weil sie in engem Zusammenhang mit technischen Vorgängen der Getreideversorgung stehen. Artikel 47 nennt die Übertretungstatbestände, die im Getreidegesetz von 1932 nur in Form einer Generalldausel aufgeführt waren. Als blosse Übertretungen werden beispielsweise die Nichterfüllung der Selbstversorgungspflicht seitens der Getreideproduzenten oder die nicht vorschriftsmässige Buchführung

208 und Eapportierung durch den Handels-, Kunden- oder Eöllmüller oder durch den Getreidehändler gewertet.

Der Strafrahmen weicht, was die Vergehenstatbestände anbelangt, nur insofern von demjenigen des alten Getreidegesetzes ab, als das Bussenmaxirnum, der inzwischen eingetretenen Geldentwertung Eechnung tragend, von 20 000 Franken auf 30 000 Franken erhöht wurde. Die Busse kann ebenfalls mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden (Art.86, Ziff. l, Strafgesetzbuch). Das fahrlässige Vergehen wird entsprechend milder bestraft, nämlich mit Busse bis zum Höchstbetrag von 10 000 Franken oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten. Da auch die fahrlässige Widerhandlung für den Bund schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann (Beispiel: Fahrlässiges Verderbenlassen von bundeseigenem Getreide) ist die Kumulation Busse/Gefängnisstrafe auch hier durchaus berechtigt. Als Sanktionen für die Übertretungen sind nur Bussen vorgesehen, wobei das Maximum gegenüber dem Getreidegesetz von 1982 reduziert und mit 2000 Franken festgesetzt wurde. Geringfügige Übertretungen können auch mit einer blossen Verwarnung geahndet werden, die aber ebenfalls als Strafe gilt und daher die Überbindung der Verfahrenskosten nicht ausschliesst. Der Entwurf sieht im Gegensatz zum alten Getreidegesetz keine Minimalbussen mehr vor und gewährt damit der Verwaltung und dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Spielraum. Die Minimalbusson hatten in der Praxis zu unbefriedigenden Resultaten geführt, indem beispielsweise der unrechtmässige Bezug einer Mahlprämie von 5 Franken, der als Vergehen galt, mit einer Busse von mindestens 100 Franken geahndet werden musste.

Besondere Bestimmungen über Gehilfenschaft, Anstiftung, Versuch, Rückfall und Verjährung, wie sie das alte Getreidegesetz noch enthielt, waren nur insoweit notwendig, als mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Spezialgesetzgebung eine von den Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweichende Regelung getroffen werden musste. So war in Artikel 46, Absatz 2, ein Hinweis auf die Strafbarkeit auch der fahrlässigen Widerhandlung anzubringen, da gemäss Artikel 18 Strafgesetzbuch Vergehen grundsätzlich nur strafbar sind, wenn sie vorsätzlich begangen wurden. Ferner war es notwendig, in Artikel 47 die Strafbarkeit der Gehilfenschaft zu regeln, die bei
Übertretungen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar ist (Art. 104 Strafgesetzbuch), bei denjenigen der Getreidegesetzgebung aber sehr häufig in Erscheinung tritt. Auch in bezug auf die Verjährung drängte sich für die Übertretungen eine vom Strafgesetzbuch abweichende Regelung auf. Die dort in Artikel 109 festgesetzten Fristen (l Jahr für die Strafverfolgung und 2 Jahre für die Strafvollstreckung) sind für die Bedürfnisse der Getreidegesetzgebung zu knapp bemessen. Eine unrichtige Eintragung in der Mahlkarte oder die Nichterfüllung der Selbstversorgungspflicht kann beispielsweise in der Regel erst festgestellt werden, wenn das Erntejahr abgeschlossen und die Mahlkarte abgerechnet ist.

Deshalb sollen die Übertretungstatbestände erst in zwei Jahren und die Strafe in drei Jahren verjähren. Für die Vergehen gelten dagegen die VerjährungsVorschriften des Strafgesetzbuches (Art.70 und 73; fünf Jahre für die Strafverfol-

209 gung und fünf beziehungsweise zehn Jahre für die Straf Vollstreckung). Es gelten des weitern die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die absolute Verjährung, welche dem Getreidegesetz von 1932 unbekannt war.

Die Widerhandlungen sind, wie nach altem Getreidegesetz, durch die Verwaltung zu verfolgen und zu beurteilen, wobei ihr das Eecht zustehen soll, Zeugen einzuvernehmen, Beschlagnahmungen und Haussuchungen durchzuführen und, insbesondere bei Kollusionsgefahr, wenn nötig bei den nach kantonalem Eecht hiefür zuständigen Instanzen einen Haftbefehl zu erwirken. Beschlagnahmungen und Haussuchungen konnten schon nach bisherigem Kecht vorgenommen werden; das Eecht zur Zeugeneinvernahme und zur Erwirkung 'eines Haftbefehles war der Verwaltung bereits im Bundesbeschluss vom 19. Juni 1953 über die Brotgetreideversorgung des Landes zugestanden worden. Diese beiden letzteren Hilfsmittel der Untersuchung sind für eine einwandfreie Ermittlung des Tatbestandes, die. ebensosehr im Interesse des Beschuldigten wie der Verwaltung liegen kann, nicht entbehrlich.'Die Zeugeneinvernahme muss in allen jenen Fällen als subsidiäres Beweismittel zur Verfügung stehen, wo sich der Sachverhalt durch einfachere Feststellungsmittel nicht genügend abklären lässt. Von der Möglichkeit, einen Haftbefehl zu erwirken, wurde schon bisher nur in dringenden Fällen Gebrauch gemacht. Sowohl bei der Zeugeneinvernahme als auch bei den Zwangsmitteln (Beschlagnahme, Haussuchung, Haft) ist nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege mit den darin für den Beschuldigten aufgestellten Kautelen zu verfahren; im Gesetzesentwurf wird auf diese Bestimmungen ausdrücklich verwiesen. So gelten beispielsweise die gesetzlichen Zeugnisverweigerungsgründe, und es darf eine Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr nur mit Zustimmung der Anklagekammer des Bundesgerichts länger als 14 Tage aufrechterhalten werden. Auch der Umstand, dass nur die kantonalen Behörden den Haftbefehl ausstellen können, bietet für den Beschuldigten Gewähr, dass mit dieser Institution nicht Missbrauch getrieben wird.

Das formelle Strafverfahren entspricht demjenigen des Getreidegesetzes · von 1932 und richtet sich nach den Bestimmungen des S.Teils des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege. Es
wird in der Eegel durch die Strafverfügung der Verwaltung abgeschlossen, die den Tatbestand, die Strafbestimmungen, die Festsetzung der Strafe und der Kosten sowie die besonderen Massnahmen enthält. Dasselbe Verfahren gelangt auch in anderen Bundesgesetzen, insbesondere auch in den Fiskalgesetzen, zur Anwendung und hat sich bereits bei der Durchführung des Getreidegesetzes von 1932 bewährt. Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung durch den für ihn zuständigen ordentlichen Eichter anrufen.

Sofern indessen die Voraussetzungen zur Verhängung einer Freiheitsstrafe gegeben sind, fällt die Verwaltung das Urteil nicht selber, sondern überweist die Akten dem kantonalen Gericht.

Ein besonderer Artikel handelt von der Täterschaft bei juristischen Personen und deren solidarischer Haftung für Busse und Kosten. Da juristische Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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210 Personen und Gesellschaften als solche nicht deliktsfähig sind, sah das Gesetz von 1932 die Anwendung der Strafbestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren und die Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane vor. Das neue Gesetz bekennt sich demgegenüber zu der im Strafroclit allgemein gültigen Auffassung, wonach in erster Linie der Täter und nicht irgendeine Person ins Eecht zu fassen ist, die sich zwar in leitender Stellung des Betriebes befindet, mit der festgestellten Widerhandlung aber nichts zu schaffen hat. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist daher in jedem Fall zunächst einmal abzuklären, wobei nach den neuen Bestimmungen diejenigen zu bestrafen sind, die für die juristische Person gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Die solidarische Haftung für Busse und Kosten, die auch auf den Inhaber der Einzelfirma ausgedehnt ist, tritt nur ein, wenn die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachzuweisen vermag, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch diejenigen Personen zu bewirken, welche sie verletzt haben. Die Strafverfügung, in der auch über dio Solidarhaft zu entscheiden ist, muss auch der mitverantwortlichen, d.h. solidarisch haftenden Person eröffnet werden. Diese hat in allen Verfahrensstadien Parteistellung und damit auch das Becht, die gerichtliche Beurteilung der Verfügung zu verlangen.

Die Bussen werden in allen Fällen durch die Verwaltung eingezogen und fallen in die Bundeskasse.

In Abweichung von der Verordnung vom 14.November 1941 (BS 3, 870) über das Strafregister ist nur die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe in dieses Eegister einzutragen. In den anderen Fällen kann die Eintragung angeordnet werden, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt. Es würde zu weit führen, wenn man jede durch die Verwaltung ausgesprochene Busse auch zum Gegenstand eines Vermerks im Strafregister machen wollte.

X. Administrative Sanktionen und Scliadenersatzforderungen (Art. 54-57 des Gesetzesentwurfes) Dieser Abschnitt ordnet den Verfall unrechtmässiger Vermögensvorteile, die Eückforderung von Beiträgen und Zuwendungen, die Schadenersatzforderung der Verwaltung und die Verjährung dieser Ansprüche.

1. Der V e r f a l l unrechtmässiger Vermögensvorteile (Art.54) Das Eechtsinstitut der Abschöpfung
des unrechtmässigen' Vermögensvorteils war dem Getreidegesetz von 1932 noch nicht bekannt, es hat aber seither in verschiedenen neueren Erlassen Eingang gefunden (Art.43, Abs. 2, Milchbeschluss, AS 1953, 1109; Art.40 Bundesbeschluss über die Getreideversorgung des Landes, AS 1953,1245; Art. 28 Bundesgesetz über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge, AS 1956, 85). Es ist nicht zu entbehren, weil es erst eigentlich die

211

Widerhandlung unrentabel macht und das Strafgesetzbuch keine entsprechende Bestimmung enthält; in Artikel 59, Absatz l, des Strafgesetzbuches ist nur der Verfall von Geschenken und anderen Zuwendungen vorgesehen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen. Bei der Festsetzung der Busse kann zwar der Eichter nach der Eechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 74, IV, 143) bei der Abwägung des Verschuldens und der Würdigung der Verhältnisse des Täter auch dem erlangten Vermögensvorteil Rechnung tragen, doch gehört es nicht zum Zweck der Busse, die eine Strafe darstellt, die Bereicherung abzuschöpfen und die Tat nachträglich unwirtschaftlich zu machen. Der Verfall unrechtmässig erworbener Vermögensvorteile entspricht einem Gebot der Gerechtigkeit, das unabhängig vom Strafanspruch des Staates verwirklicht werden muss. Häufig gelangen übrigens auch, insbesondere auf Grund rechtswidriger Handlungen Dritter, Personen in den Besitz eines unrechtmässigen Vermögensvorteils, die kein strafbares Verschulden trifft.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Verhältnis zwischen dem Herausgabeanspruch des Bundes und den privatrechtlichen Ansprüchen allfälliger Geschädigter. Soweit die Geschädigten ihre Schadenersatzansprüche rechtzeitig geltend machen, sind selbstverständlich in erster Linie diese Ansprüche zu befriedigen. Sie sind deshalb bei der Bestimmung des Herausgabeanspruches des Bundes zu berücksichtigen. Meldet sich ein Geschädigter erst nachträglich, nachdem über den Herausgabeanspruch des Bundes rechtsgültig entschieden ist, so muss der Schadenersatzpflichtige den Geschädigten an den Bund weisen können, der den Vermögensvorteil abschöpft oder bereits abgeschöpft hat. Dem Geschädigten muss deshalb in solchen Fällen ein Anspruch gegen den Bund eingeräumt werden, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (Abs. 3).

2. R ü c k f o r d e r u n g von Beiträgen (Art.55) Nachdem über die Rückforderung von Bundesbeiträgen und ähnlichen Zuwendungen keine allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestehen, muss hier eine entsprechende Bestimmung, die im Getreidegesetz von 1932 fehlte, aufgenommen werden.

Artikel 55, Absatz Ì, nennt die beiden Rechtsgründe, die den Bund zur Rückforderung von Beiträgen ermächtigen; entweder muss die Auszahlung zu Unrecht erfolgt sein oder der
Empfänger hat die ihm auferlegten Bedingungen trotz Mahnung nicht erfüllt. Absatz 2 regelt den Umfang der Rückerstattung.

Grundsätzlich geht die Rückerstattungspflicht nur auf die noch vorhandene Bereicherung; bei einem schuldhaften Verhalten sind jedoch die gesamten Beiträge zurückzuerstatten.

Als Beispiel für Beiträge, welche unter diese Bestimmung fallen, wären die Beiträge an Kundenmühlen in Berggebieten zu nennen (Art. 28).

212 8. Schadenersatz (Art.56) Eine Schadenersatzpflicht entsteht immer dann, wenn dem Bund durch die Widerhandlung ein Vermögensschaden zugefügt wurde, gleichgültig, ob der zum Ersatz Verpflichtete dadurch einen Vermögensvorteil erlangt hat oder nicht, und ohne Kücksicht darauf, ob ausserdem strafrechtliche Sanktionen eintreten. So hat beispielsweise der Müller, in dessen Betrieb bundeseigenes Getreide infolge unsachgemässer Lagerung und aus seinem Verschulden verdorben ist, den Schaden auf alle Fälle zu ersetzen. Der Anspruch des Bundes aus Artikel 56 ist öffentlich-rechtlicher Natur und im direkten verwaltungsgerichtlichen Prozess vor Bundesgericht durchzusetzen.

Die Schadenersatzpflicht war bereits dem Getreidegesetz von 1982 bekannt und dort in Artikel 85 geregelt.

4. V e r j ä h r u n g (Art. 57) Für die Ansprüche nach den Artikeln 54-56 wurden übereinstimmende Verjährungsfristen aufgestellt. Die Verjährung tritt mit Ablauf von fünf Jahren oin, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre. Sofern jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen und ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

. Geschädigte, die von der Verwaltung die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils am eingezogenen unrechtmässigenVermögensvorteil verlangen wollen, müssen dies innerhalb eines Jahres tun, nachdem sie von der Einziehung des Vermögensvorteils durch den Bund Kenntnis erlangt haben. Ihre Ansprüche gelten auf alle Fälle nach Ablauf von' fünf Jahren, von der Einziehung an gerechnet, als verjährt.

XI. Verwaltungsrechtspflege (Art. 58-63 des Gesetzesentwurfes) 1. Das Spezialgericht der Verwaltung ist die Eidgenössische Getreidekommission (Art. 59), welche aus fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmännern besteht, die durch den Bundesrat ernannt werden und der Bundesverwaltung nicht angehören dürfen. Sie besteht schon seit dem I.Juli 1929 und ist auch im vorliegenden Entwurf als Eekursinstanz gedacht für Beschwerden gegen die von der Verwaltung in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen
Entscheide, soweit sie namentlich rein technische Fragen betreffen. Die Getreidekommission hat zu befinden über Anstände zwischen der Getreideverwaltung und den Handelsmüllern betreffend Einlagerung, Auswechslung und Übernahme des Getreides und Beschränkung der Lohnvermahlungen von Handelsmühlen, ferner betreffend Festsetzung der Höhe der durch Handelsmüller und Getreidehändler zu leistenden Sicherheit.

213 Des weitern fallen in ihren Pflichtenkreis die Behandlung von Beschwerden betreffend Zuweisung und Entspelzen von Dinkel und der Entscheid über Anstände zwischen der Getreideverwaltung und den Produzenten aus der Abnahme von Inlandgetreide, der Durchführung der Selbstversorgung und der Ausrichtung oder Eückforderung von Mahlprämien. Schliesslich kann die Getreidekommission angerufen werden gegen Entscheide der Verwaltung betreffend die Förderung der Züchtung und Beschaffung von inländischem Brotgetreidesaatgut und Gewährung sowie Rückforderung von Beiträgen zum Ausgleich der Backmehl- und Brotpreise zugunsten der Bergbevölkerung. Die Rekursmöglichkeit an die Kommission ist auch in den Fällen gegeben, wo die Verwaltung eine Bewilligung im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse nicht oder nicht im verlangten Umfange erteilt. Nicht in die Entscheidungskompetenz der Getreidekommission dagegen fallen die Mühlensubventionen, welche durch den Bundesrat bewilligt werden und deren allfällige Rückforderung mit der verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht durchzusetzen ist (Art.63).

Die sachliche Zuständigkeit der Getreidekommission ist in Artikel 59 abschliessend geordnet. Es handelt sich, wie bereits erwähnt, vorwiegend um Probleme mehr technischer Natur, welche eine gewisse Fachkenntnis erfordern.

Die Getreidekommission bietet den Beteiligten in diesen Belangen einen wirksamen Rechtsschutz, der sich auf ein fachmännisches Urteil stützt. Die Kommission entscheidet endgültig. In diesem Zusammenhang wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht gegen Entscheide der Getreidekommission die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vorgesehen werden sollte, sofern der Streitwert einen gewissen Betrag überschreitet. Das Bundesgericht, dem der Abschnitt «Verwaltungsrechtspflege» des Entwurfes zur Begutachtung unterbreitet wurde, hat jedoch eine solche Lösung, als zu der bisher geltenden Ordnung der Verwaltungsrechtspflege im Bunde in Widerspruch stehend, abgelehnt.

In der Tat'erklärt Artikel 101, Buchstabe b, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide, die an Spezialverwaltungsgerichte, wie die Getreidekommission, weitergezogen werden können, und sieht nirgends vor, dass Urteile dieser Instanzen
selber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Entweder soll das Bundesgericht oder eine Sonderinstanz zuständig sein, wobei die Zuständigkeit des ersteren die Regel, jene der letzteren die Ausnahme bildet. Das Bundesgericht vertritt des weitern die Ansicht, dass die Frage einer rechtlichen Überprüfung der Entscheide von Spezialverwaltungsgerichten durch das Bundesgericht erst bei der im Gang befindlichen Revision der Artikel 97-109 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege und nicht bereits vorher in Einzelgesetzen entgegen dem geltenden Grundsatz gelöst werden sollte.

2. Die in Artikel 60 erwähnte und bereits durch das Bundesgesetz vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge geschaffene Schiedskommission entscheidet über sämtliche Streitigkeiten aus Lagerverträgen, welche zwischen dem Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvorsorge einerseits und

214

der Getreideverwaltung, den Handelsmüllern bzw. den Getreidehändlern andererseits über die Anlage von Zusatzvorräten gemäss Artikel 5 abgeschlossen wurden. Die Entscheide der 'Kornmission können mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.

8. Als weitere Eekursinstanz gegen Entscheide der Verwaltung ist in Artikel 58 das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement vorgesehen, dessen Entscheide wiederum gemäss Artikel 124, Buchstabe a, des Bundesgesotzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege an den Bundesrat weitergezogen werden können. Eine Ausnahme machen lediglich Entscheide der Verwaltung über die Erhebung von Abgaben, worunter vor allem die in Artikel 4, Absatz 4, erwähnte Ersatzabgabe fällt, welche der Handelsmüller zu leisten hat, der den Grundvorrat nicht im vorgeschriebenen Ausmass lagert.

Gegen diese Entscheide kann ebenfalls an das Finanz- und Zolldepartement rekurriert werden, in zweiter Instanz urteilt jedoch nicht der Bundesrat, sondern das Bundesgericht auf Grund einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die abweichende Ordnung in Artikel 42, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1953 über die Brotgetreideversorgung des Landes, wonach auch in diesen Fällen die Getreidekommission als einzige Instanz zuständig ist, hat nicht zu befriedigen vermocht. Da die Getreidekommission dazu berufen ist, vorwiegend technische Fragen zu beurteilen, besteht sie, mit Ausnahme des Präsidenten, aus Fachleuten, die mit diesen Fragen besonders vertraut sind. In Streitigkeiten über Abgaben, die auf Grund der Getreidegesetzgebung erhoben werden, sind jedoch zumeist Kechtsfragen zu beurteilen, wofür das Bundesgericht eher geeignet ist.

4. Die in Artikel 61 und 63 des Entwurfes geordnete Zuständigkeit des Bundesgerichts ist eine doppelte.

Es befindet auf Grund einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege über Entscheide des Finanz- und Zolldepartements betreffend die Erhebung der im Gesetz und den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Abgaben (Art. 58) und über solche der Schiedskommission betreffend Konventionalstrafen (Art. 6) und Streitigkeiten aus Lager vertragen (Art. 60).

Das Bundesgericht entscheidet ferner als einzige Instanz auf Grund
einer direkten verwaltungsrechtlichen Klage gemäss Artikel 110 des Bundesgesetzos vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege über bestrittene vermögensrechtliche Ansprüche, die sich aus dem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen ergeben, sofern nicht ausdrücklich die Getreidekommission (Art. 59), die Schiedskommission (Art. 60) oder das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz (Art. 61) als zuständig erklärt wurden. Das Bundesgericht entscheidet im direkten verwaltungsgerichtlichen Prozess insbesondere: - über die Herausgabe eines unrechtmässigen Vermögensvorteils und allfällige streitige Ansprüche Geschädigter über die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils am eingezogenen Vermögensvorteil (Art. 54);

215 - über die Eückforderung zu Unrecht erhaltener Beiträge und Zuwendungen (Art. 55), wie Beiträge an Kundenmühlen in Berggebieten (Mühlensubventionen, Art. 28); - über die aus Widerhandlungen gegen das Getreidegesetz, die Ausführungsvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen entstandenen Schadenersatzforderungen des Bundes (Art. 56).

XII. Schlussbestimmungen (Art. 64 des Gesetzesentwurfes) Wir beschränken uns darauf, von den Schlussbestimmungen den Artikel 64, Absatz 2, zu erwähnen, nach welchem der Bundesrat zur Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete der Brotgetreideversorgung die daraus entstehenden Eechte und Pflichten auf die Getreidehändler übertragen kann. Diese Bestimmungen betreffen hauptsächlich die internationalen Weizenabkommen, denen beizutreten unser Land, wie schon mehrfach1), auch in Zukunft sich wieder veranlasst sehen könnte. Solche Abkommen können Bestimmungen enthalten, durch welche die Handelsfreiheit eingeschränkt wird, wie dies bei den in den letzten Jahren abgeschlossenen Vereinbarungen der FalL war. Bisher konnte das zuverlässige Funktionieren des Abkommens deshalb zugesichert werden, weil dem Bunde das Einfuhrmonopol für Brotgetreide zustand, was künftig nicht mehr der Fall sein wird. Wie wir in unserer Botschaft vom 29. Juni 1956 über die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommens (Abschnitt III) (BB11956, I, 1357) ausgeführt haben, entstehen auf Grund des Abkommens eventuell Bezugsrechte oder -Verpflichtungen, die auf die Getreidehändler zu übertragen sind, wenn sie nicht durch die Getreideverwaltung übernommen werden.

* * * Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme der beihegenden Entwürfe zu einem Bundesgesetz über die Getreideversorgung des Landes und zu einem Bundesbeschluss betreffend die Verteilung der Handelsmühlen und benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 16. Juni 1958.

3777

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1 ) Das letzte internationale Weizenabkommen, das am 25. April 1956 in London unterzeichnet wurde, ist am I.August 1956 in Kraft getreten und gilt bia zum 81. Juli 1959 (AS 1957, 533).

216 Inländische Produktion an Brotgetreide1) Für die AusAnzahl der Ausbezahlte SelbstbeAbliefe- Beträge für versorgung zahlte Produrungen an abgeliefertes verwenMahl- zenten mit den Bund SelbstGetreide prämien detes versorgung Getreide ") Total Mio Total Fr.

Wg. à 10 t Wg. à 10 t Mio Fr.

Anbaufläche

Jahr

Total ha

94700 114 746 1944 143 110 121 911 1950 122 320 1951 1952 124380 117 878 1953 1954 124 614 127 776 1955 1956 5 103 052 1957 ) 129 050 1932 1939

Tabelle Nr. l

7737

10102 17142 16594 16275 17871 16230 21 375 8) 23405 4 6 167 ) 21050

25,6 6171 5,0 6,8 35,0 8443 9,8 98,9 11911 102,0 8763 7,3 8471 99,9 7,0 8464 9,4 116,0 103,9 8,8 7893 9,4 136,6 3) 8381 149,2 7966 5 8,9 6 38,1 *) 6 400 ) 7,4 ) 140,4 12,4 7500

Anteil des dem Bunde abgelieferten Getreides an der Gesamtvermahlung der Wclchweizenmühlen (ohne Selbstversorgung der Getreideproduzenten) %

_

96158

--

117 890 258 913 123 580 119 323 117 303 111 980 108 354 106 757 99 000 6) 100 000

48,4 41,1 39,5 42,8 32,2 50,9 54,3 13,6 46,8

1

) Ohne Liechtenstein und Büsingen.

-) Inkl. Mais und in Berggebieten Gerste.

3 ) Dazu 4596 Wagen ausgewachsenes Getreide im Betrage von 22,7 Millionen Pranken.

4 ) Dazu 10 696 Wagen ausgewachsenes Getreide im Betrage von 57,4 Millionen Pranken.

6 ) Provisorische Zahlen.

Produzentenpreise fürinländisches Brotgetreide in Frankenje 100kg Tabelle Nr. 2 Weizen ')

Jahr

Kl.I

1

Kl. II

Kl. III

37.-- 37.50 53.50 64.-- 64.-- 66.-- 66.-- 66.--

38.50 54.50 65.-- 65.-- 67.-- 67.-- 67.--

1932 1939 1944

36.-- 52.--

1950 1951 1952 1953 1954

62.50 62.50 64.50 64.50 64.50

1955 1956 1957

Kl. I Kl. II Kl. III 67.-- 66.-- 64.50 67.-- 66.-- 64.50 69.-- 68.-- 66.50

Roggen

Dinkel

27.75

27.-- 27.-- 47.--

28.50 50.-- 56.-- 56.-- 56.-- 56.-- 56.-- Kl. IV

Kl. V

61.50 61.50 63.50

58.-- 58.-- 60.--

58.-- 58.-- 60.-- 60.-- 60.--

Mischel

32 31 Ì50 51 . -- 59 '25 59 .25 60 .25 60 .25 60 .25 Mischel 1

56.-- 56.-- 57.--

60.-- 60.-- 62.--

Mischel II

60.25 57.-- 60.25 57.-- 61.75 58.50

*) 1955 sind 5 Preisklassen geschaffen worden, wobei gleichzeitig die bisherige Klasse III zu Klasse I und Klasse I zu Klasse III wurden.

217 Mehlausstoss in Wagen zu 10 Tonnen Weichweizenmühlen

Jahr Weissmehl

1939/40 1944/45 1950/51 1951/52 1952/53 1953/54 1954/55 1955/56 1956/57 1956/57 in Prozenten

Halbweissmehl

Buchmehl

Spezialmehle

--

--

Tabelle Nr. 3

Hartweizenmühlen

Total

Kochgriess

Spezialdunst

6376 6087 6074 6011 6287 6483 6841

-- 14958 15795 16181 16524 17406 17772 18750

10769 10935 10895 10505 9532 9580 9403

19,21 52,80 25,67

473 571 637 648 730 728 797

30944 32576 33388 33787 33688 33955 34563 35791

2,32

100

206 263 293 342

--

1 632 1 398 1437 1588 1743 1947 2170

344 315 313 324

6,0 40,19

Kosten der Getreideversorgung des Landes

Jahr

1932/33.

1939/40 .

1944/45 .

1950 . .

1951 . .

1952 . .

1953 . .

1954 . .

1955 . .

1956 . .

1957 . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

5252

35083

--

Normaldunst

1 652 1858

2958 2927 2968 2734 2706 2905

5340 4649 4706 4900 4792 4966 5399

53,81

100

3445

Tabelle Nr. 4

Verlust auf Inlandgetreide

Defizit des Bundes aus der Brotversorgung

Einnahmen des Bundes aus statistischer Gebühr auf dem Warenverkehr mit dem Ausland und Brotgetreidezoll

Mio Fr.

Mio Fr.

StatistischeGehühr1) Brotgetreidezoll ') Mio Fr.

Mio Fr.

17,0

17,0

17,1 19,1 24,9 33,5 53,2 37,6 52,0 79,2 14,1 61,1

23,9 52,6 12,3 49,0 63,7 45,2 57,1 59,0 45,6 81,5

*) Verbucht in der allgemeinen Staatsreehnung.

2 ) Nicht ausgeschieden.

-2) 2)

1,5 8,2 9,2 9,2 9,8 10,8 12,7 12,2 12,5

0,2 3,8 3,1 10,6 9,8 8,7 9,6 8,0 6,3 12,7 12,8

218 Preise für l kg Bundbrot in Bern Datum

1 Oktober 1939 1 Januar 1945 24. März 1947 1 Januar 1950 1 Januar 1951 1 Januar 1952 I.Januar 1953 I.Januar 1954 1. Januar 1955 1. Januar 1956 1 Januar 1957 1 Januar 1958

Halbweissbrot Happen

70 70 70 70 70 72 73 73 73 71

Happen

43 55 47 47 51 51 51 51 57 57 57 57

Tabelle Nr. 5 R uchbrot Index: 1939 = 100

100,0 , 127,9 109,3 109,3 118,6 118,6 118,6 118,6 132,6 132,6 132,6 132,6

Übersicht über die Rechtsmittel im Entwurf zu einem revidierten Getreidegesetz Qetreidekommisswm

Bundesgericht Verwaltungsrechtliche Kammer

Bundesrat

aas»

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Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement

2l Kantonale Obergerichte

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Verwal htliche Art.(

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Strafverfügungen Eidgenössische Oetreideverwaltung

sSeSe I. Instanz

5cA«rt«mo» Art.b.bü

219

Überweisung mit Antrag auf Freiheitsstrafe

·

220 (Entwurf)

Bundesgesetz über

die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 2SMs, Slbls, Absatz 3, Buchstabe e, 64 und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 1958, Ws

beschliesst: I. Begriffsbestimmungen Legal-

Art. l In diesem Gesetz und in seinen Ausführungsbestimmungen bedeuten Brotgetreide : Weich- und Hartweizen, Eoggen, Dinkel, Einkorn und Emmer sowie Gemische aus diesen Getreidearten. Nicht als Brotgetreide gelten diese Getreidearten, sofern sie vorschriftsgemäss denaturiert sind; das gleiche gilt für die zur menschlichen Ernährung ungeeigneten Eeinigungsabgänge der Müllerei.

Inlandgetreide: Das im schweizerischen Zollinland von einem in der Schweiz niedergelassenen Produzenten angebaute Brotgetreide. Dem Inlandgetreide gleichgestellt ist Getreide - das von einem in der ausländischen Wirtschaftszone wohnhaften Schweizerbürger in der Schweiz angebaut wird; - das ein in der schweizerischen Wirtschaftszone wohnender Landwirt in der ausländischen Wirtschaftszone anbaut und auf Grund der Zollgesetzgebung im landwirtschaftlichen Grenzverkehr zollfrei einführt.

Die Wirtschaftszone bestimmt sich nach der Zollgesetzgebung.

221 Mischel: Eine Mischung von Weizen und Eoggen. Mischel mit weniger als 50 Gewichtsprozenten Weizen gilt als Eoggen. Weizen mit mehr als 10 Gewichtsprozenten Roggen gilt als Mischel.

Produzent : Wer Inlandgetreide anbaut; Ährenaufleser gelten als Produzenten.

Mühlen: Betriebe, in denen gewerbsmässig aus Brotgetreide ortsübliches Backmehl oder andere zur menschlichen Ernährung bestimmte Erzeugnisse hergestellt werden.

Handelsmühlen : Mühlen, deren Inhaber (Handelsmüller) Brotgetreide gewerbsmässig verarbeiten und die Mahlerzeugnisse veräussern oder verwerten.

Kundemühlen: Mühlen, deren Inhaber (Kundenmüller) im Lohn für Produzenten zur Selbstversorgung Getreidearten einheimischer Herkunft verarbeiten, die von. diesem Gesetz erfasst werden.

Eöllmühlen : Mühlen, welche über zweckmässige Einrichtungen zum Entspelzen von Dinkel verfügen.

Mahlprodukte: Die nach mechanischer Zerkleinerung gewonnenen Erzeugnisse aus Brotgetreide.

Backmehl: Die zur menschlichen Ernährung geeigneten Mahlprodukte, soweit sie nicht vorschriftsgemäss denaturiert sind. Die Getreideverwaltung (nachstehend Verwaltung genannt) umschreibt, soweit dies nicht durch die Lebensmittelgesetzgebung geschieht, die Begriffe der einzelnen Backmehlsorten, wie Weissmehl, Halbweissmehl, Ruchmehl, Voll·mehl, Spezialmehl, Griess, Dunst, usw.

Nebenprodukte der Müllerei: Die bei der Vermahlung des Brotgetreides anfallenden zur menschlichen Ernährung ungeeigneten Mahl- .

Produkte (Futtermehl, Bollmehl, Kleie usw).

Getreidehändler: Wer Brotgetreide ausländischer Herkunft zum Zwecke der Weiterveräusserung einführt oder kauft oder für die Verarbeitung im eigenen Betrieb selber einführt. .

Art. 2 1

Berggebiete sind die auf Grundlage des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters als solche abgegrenzten Gebiete.

2 Innerhalb der Berggebiete kann der Bundesrat Abstufungen vornehmen. Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Verwaltung von der Grenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters oder von den festgesetzten Abstufungen abweichen kann.

Berggebiete

222 u. Vorratshaltung

Art. 3 Ausmass dea Vorrates

1

Der Bund sorgt dafür, dass jederzeit ein Vorrat von rund 100 000 Tonnen an Brotgetreide innerhalb der Landesgrenze unterhalten wird (Grundvorrat).

2 Wenn die internationale Lage es erfordert, kann der Bundesrat den Vorrat nach dem in Artikel 5 vorgesehenen Verfahren erhöhen (Zusatzvorrat).

Art. 4 Grundvorrat

1

Die Verwaltung lagert die Hälfte des Grundvorrates.

2 Die Handelsmüller sind verpflichtet, die andere Hälfte unetigeltlich zu lagern. Der Anteil jedes Betriebes am Grundvorrat wird nach dessen Brotgetreideverarbeitung in einem früheren Zeitabschnitt bemessen.

3 Dieses Lager bleibt im Eigentum des Bundes und wird durch die Verwaltung versichert. Die Verwaltung bestimmt die Zusammensetzung des Lagers.

* Handelsmüller, welche den Grundvorrat nicht im vorgeschriebenen Ausmass lagern, haben der Verwaltung für die fehlende Menge eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe der Bundesrat festsetzt.

Art. 5 Zusatzvorrat

Konventionalstrafen

1

Der Bundesrat kann die Anerkennung als Handelsmüller gemäss Artikel 18 vom Abschluss und der Erfüllung eines Vertrages über die Haltung eines Zusatzvorrates an Brotgetreide abhängig machen.

2 Die Getreidehändler können sich freiwillig an der Haltung des Zusatzvorrates beteiligen. Der Bundesrat bestimmt den gesamten Umfang des Vorrates, den die Getreidehändler anlegen können. .

3 Der Bundesrat kann einen Teil des Zusatzvorrates durch die Verwaltung anlegen lassen.

4 Die Einzelheiten betreffend die Haltung des Zusatzvorrates werden durch einheitliche Verträge zwischen dem Bund und den Eigentümern des Zusatzvorrates geordnet. Die Artikel 8 bis 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge sind anwendbar.

5 Die in Absatz 4 erwähnten Verträge sind von der kantonalen Stempelabgabe befreit.

Art. 6 In den in Artikel 5 erwähnten Verträgen werden für ihre Verletzung Konventionalstrafen vereinbart.

1

228 2

Die zuständige Amtsstelle bestimmt im Einzelfall den im Kahmen der vereinbarten Konventionalstrafe einzufordernden Betrag. Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder die Höhe des eingeforderten Betrages bestritten, so hat die zuständige Amtsstelle die in Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge erwähnte Schiedskommission anzurufen.

3 Die Verhängung einer Konventionalstrafe entbindet nicht von der Vertragserfüllung.

/ Art. 7 1

Die Vorräte sind zweckmässig auf das ganze Land zu verteilen, Lagerung und , i · i , j T> v j.

-u · Auswechslung sowie technisch gut und zu angemessenen Bedingungen unterzubringen, der Vorräte Die Lagerpflichtigen sind für sachgemässe Lagerung, Wartung und Auswechslung aller durch sie eingelagerten Vorräte verantwortlich.

.

2

Die von der Verwaltung gehaltenen Vorräte sind entweder in bundeseigenen oder in geeigneten öffentlichen oder privaten Lagerräumen unterzubringen.

3

Zur Auswechslung der von ihr gehaltenen Vorräte verwendet die Verwaltung Inlandgetreide und solche Sorten sowie Qualitäten ausländischen Brotgetreides, die gut lagerfähig sind und welche die Handelsmüller wegen ihres hohen Mahl- und Backwertes bevorzugen. Soweit es die Eücksichten auf die Landesversorgung zulassen, ist die Auswechslung nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen.

4

Die Verwaltung kann das für Anlegung und Erneuerung ihrer Vorräte benötigte Brotgetreide selbst einkaufen und einführen. Beim Einkauf ausländischen Brotgetreides berücksichtigt sie in erster Linie marktgemässe Angebote der schweizerischen Getreidehändler oder der in der Schweiz niedergelassenen Vertreter erstklassiger ausländischer Häuser.

5 Die Verwaltung liefert den Handelsmühlen das ausgewechselte Brotgetreide ausländischer Herkunft auf Grund des Durchschnittspreises der letzten zwölf Monate für gleichwertiges Auslandbrotgetreide Parität Grenze, verzollt.

m. Inlandgetreide

Art. 8 Der Bund kauft direkt vom Produzenten von diesem selbst angebautes, gutes mahlfähiges Inlandgetreide, mit Ausnahme von Einkorn und Emmer. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen, die an solches Getreide gestellt werden.

Übernahme

224

Art. 9 Selbatversorgungspflicht

übernahmepreis

Zuschläge und Abzüge

Sacke

Die Übernahme von Inlandgetreide wird von der Durchführung der Selbstversorgung abhängig gemacht. Der Bundesrat bestimmt, wie die Selbstversorgung durchzuführen ist ; er kann die Verwaltung ermächtigen, bei Vorliegen triftiger Gründe Produzenten ganz oder teilweise vou der Selbstversorgungspflicht zu befreien.

Art. 10 Der Bundesrat setzt alljährlich, spätestens zur Zeit der Hauptornto, nach Anhören der Beteiligten die Übernahmepreise für das Inlandgotreide fest; als Grundlage dienen die im Durchschnitt mehrerer Jahre festgestellten mittleren Produktionskosten von Inlandgetreide, das von nicht in Berggebieten gelegenen, rationell geführten und zu normalen Bedingungen übernommenen Betrieben erzeugt wurde. Durch die Preisfestsetzung soll der Anbau von Brotgetreide gesichert und dessen angemessene Förderung ermöglicht werden.

2 Der Bundesrat kann für das Inlandgetreide je nach dem Anbau-, Mahl- und Backwert Preisklassen festsetzen. Die Verwaltung teilt die angebauten Sorten in diese Klassen ein.

3 Die vom Bundesrat festgesetzten Übernahmepreise werden nur für gesunde, trockene, genügend gereinigte, geruchfreie, handelsübliche Ware bezahlt, die bei einer normalen Ausbeute zu einwandfreiem Backmehl verarbeitet werden kann.

4 Die Übernahmepreise verstehen sich für 100 Kilogramm netto Ware, bahnverladen Abgangsstation oder franko in eine Mühle oder in ein Lagerhaus der Umgebung geliefert.

1

Art. 11 Für in Berggebieten geerntetes Inlandgetreide und für Ablieferungen nach Neujahr setzt der Bundesrat Zuschläge zu den Übernahmepreisen fest. Er bestimmt, wann und in welcher Höhe Abzüge für Frühablieferungen vorzunehmen sind.

2 Für Getreide mit überdurchschnittlich hohem Hektolitergewicht oder anderem Mehrwert können Zuschläge zu den Übernahmepreisen gewährt werden. Für niedriges Hektolitergewicht, zu hohe Feuchtigkeit oder aus andern Gründen entstandenen Minderwert der Ware sind Abzüge vorzunehmen. Diese Zuschläge und Abzüge werden vom Finanz- und Zolldepartement festgesetzt.

1

Art. 12 Die Verwaltung stellt den Produzenten zum Fassen des zur Ablieferung vorgesehenen Inlandgetreides ihre mit einem besondern Zeichen ver-

225 · sehenen Säcke leihweise und unentgeltlich zur Verfügung. Die Verwendung der Säcke für andere Zwecke ist untersagt.

Art. 13 Der Produzent, der im eigenen Betrieb selbst angebautes, gutes, mahlfähiges Inlandgetreide sowie Mais und in Berggebieten Gerste und Buchweizen verwendet, hat, sofern diese Ware in einer Kundenmühle verarbeitet wurde, Anspruch auf eine Mahlprämie. Sie wird vom Bundesrat so festgesetzt, dass das aus eigenem Mehl des Produzenten hergestellte Brot annähernd gleich zu stehen kommt wie beim Kauf in der Bäckerei.

2 Für Berggebiete werden Zuschläge zur Mahlprämie ausgerichtet.

3 Die Mahlprämie wird auf Grund einer Mahlkarte ausgerichtet.

1

Mahlprämie

Art. 14 Die Mahlprämie wird jährlich je ständig im Haushalt des Produ- Berechnung der zenten verpflegte Person für höchstens 300 Kilogramm Inlandgetreide MalÜDrämle oder Mais sowie in Berggebieten Gerste und Buchweizen ausgerichtet.

2 Für vorübergehend verpflegte Personen wird ein nach der Verpflegungsdauer berechneter Teil der Höchstmenge angerechnet.

1

Art. 15 Dem Produzenten ist die entgeltliche Veräusserung von Mahlpro- Verbot der dukten aus Inlandgetreide, Mais, Gerste und Buchweizen, für welche die Veräusserung von MahlMahlprämie beansprucht wird, verboten. Vorbehalten bleibt die Bezah- produkten lung des Mahllohnes in der Form von Mahlprodukten gemäss Artikel 26, Absatz 4.

Art. 16 Für Inlandgetreidevorräte, die mit dem landwirtschaftlichen Betrieb Nicht seihst die Hand gewechselt haben, und für auf dem Halm gekauftes Inland- i^andgeteeide getreide kann die Verwaltung dem Erwerber das Eecht auf die Ablieferung an den Bund oder auf den Bezug der Mahlprämie einräumen.

Art. 17 Der Bund fördert die Züchtung und Beschaffung hochwertigen inländischen Saatgutes von Brotgetreide, insbesondere durch Beiträge. Die Einfuhr von ausländischem Brotgetreide-Saatgut und der Handel damit bedürfen einer Bewilligung.

2 Die Verwaltung kann Überschüsse von erstklassigem, lagerfähigem einheimischem Saatgut von Brotgetreide zu Preisen übernehmen, die die Produktionskosten angemessen berücksichtigen. Sie sorgt nötigenfalls für die rechtzeitige Vermittlung von geeignetem Brotgetreide-Saatgut einheimischer oder fremder Herkunft und kann selber solches einführen.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

16 1

Saatgut

226 IV. Das Müllereigewerbe

A. Handelsmühlen 1. Pflicht zur Anmeldung.

Anerkennung

2. Sicherheitsleistung

3. Lagerhaltungspflicht

4. Buchführungs- und Bapportpflicht

5. Übernahme von Brotgetreide des Bundes

Art. 18 Wer eine Handelsmühle betreiben will, hat sich bei der Verwaltung anzumelden. Diese anerkennt ihn als Handelsmüller, sobald er die in Artikel 19 und 20 erwähnten Pflichten erfüllt hat.

2 Erfüllt er die gesetzlichen Bedingungen für die Anerkennung als Handelsmüller nicht mehr, so kann dip Verwaltung die Anerkennung aufheben.

Art. 19 Die Handelsmüller haben für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und die Ausführungsvorschriften auferlegten Pflichten Sicherheit zu leisten.

Art. 20 Die Handelsmüller halten ein Brotgetreidelager gemäss Artikel 4 bis 7.

Art. 21 Die Handelsmüller haben über den Ein- und Ausgang, die Lagerung sowie die Verwendung von Brotgetreide, Backmehl und von in Artikel 45, Absatz 3, erwähnten Produkten wahrheitsgetreu Buch zu führen und hierüber der Verwaltung periodisch Bericht zu erstatten.

1

Art. 22 Die Handelsmüller übernehmen das durch den Bund erworbene Inlandgetreide sowie das aus dem Vorrat der Verwaltung stammende ausländische Brotgetreide. Die Übernahmepflicht richtet sich nach der verarbeiteten Menge an Brotgetreide. Die Verwaltung kann Handelsmüller, welche - Hartweizen (oder Weichweizen als Ersatz für Hartweizen) vermählen oder - ausländisches Brotgetreide zum Zwecke der Ausfuhr des Backmehles oder zur Herstellung von Eohmaterial für Exportprodukte verarbeiten, im Umfange dieser Verarbeitung oder Vermahlung von der Pflicht, Inlandgetreide zu übernehmen, befreien. Hartweizenmüller haben Inlandgetreide zu übernehmen, soweit sie gleichartige Produkte herstellen wie die Weichweizenmüller.

2 Das Inlandgetreide wird den Handelsmühlen unter Ausschluss jeglichen Zwischenhandels entweder direkt vom Übernahmeplatz oder nach vorübergehender Lagerung in bundeseigenen oder öffentlichen oder privaten Lagerhäusern franko Mühlenstation geliefert.

1

227 3

Der Bundesrat setzt den Verkaufspreis des Inlandgetreides jährlich auf Grund der mittleren Gestehungskosten für gleichwertigen Auslandweizen fest; er stützt sich dabei auf den Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Als Grundlage für die Berechnung der Transportkosten des ausländischen Brotgetreides dienen die normalen Brotgetreidetarife der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen.

Art. 23 Die Handelsmüller sind verpflichtet, das von ihnen eingeführte oder 6. Verarbeitung zugekaufte und das ihnen zugewiesene Brotgetreide in ihren Mühlen- getreues anlagen zu verarbeiten. Es darf in unverarbeitetem Zustande nur ausnahmsweise, auf Grund einer Bewilligung der Verwaltung, aus den Mühlenanlagen entfernt werden.

Art. 24 Das Eecht zur Einfuhr von Backmehl steht ausschliesslich dem n. SchutzBunde zu. Er soll von dieser Befugnis, vorbehaltlich der Bestimmungen massnahmen in Artikel 35, Absatz 3, nur in unsicheren Zeiten, bei ernsthafter Störung ^e/Baekmehi^ der Zufuhr oder bei drohender Kriegsgefahr Gebrauch machen.

einfuhr 2 Die Verwaltung kann gegen Bezahlung eines Zollzuschlages, dessen Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird, Einfuhrbewilligungen erteilen.

3 Für Industrien, die das Backmehl nicht zur Brotbereitung verwenden, können Einfuhrbewilligungen unter teilweisem oder gänzlichem Erlass des Zollzuschlages erteilt werden.

1

Art. 25 Der Bund trifft Massnahmen, um die Belastung der Handelsmühlen durch Inlandfrachten für ausländisches Brotgetreide zu vermindern.

Zu diesem Zwecke wenden die Bundesbahnen für den Transport dieses Getreides einen Spezialtarif an. Der Bund entschädigt sie angemessen für den ihnen daraus erwachsenden Ausfall.

2. Fracht-

ereic

rungen

B. Kundenmühlen

Art. 26 Wer eine Kundenmühle betreiben will, hat sich bei der Verwaltung anzumelden.

2 Die Kundenmüller haben das von den Produzenten eingelieferte Getreide vor der Verarbeitung auf seine Mahlfähigkeit und einheimische Herkunft zu prüfen. Nicht mahlfähiges und ausländisches Getreide darf weder in die in Absatz 5 vorgesehene Mahlkontrolle, noch in die Mahlkarten eingetragen werden.

1

Pflichten .

228 3

Die Kundenmüller sind verpflichtet, das in ihre Mühlenanlagen verbrachte Getreide zu verarbeiten. Es darf in unverarbeitetem Zustande nur ausnahmsweise, auf Grund einer Bewilligung der Verwaltung, aus den Mühlenanlagen entfernt werden.

4 Die Kundenmüller haben den Produzenten sämtliche Mahlprodukte aus Getreide, für das die Mahlprämie beansprucht wird, zurückzuerstatten, sofern sie ihnen nicht zur Bezahlung des Mahllohnes überlassen werden.

5 Die Kundenmüller sind verpflichtet, über das eingelieferte Getreide eine den Ausführungsbestimmungen entsprechende, besondere Mahlkontrolle wahrheitsgetreu zu führen und die vorgesehenen Eintragungen in die Mahlkarten richtig vorzunehmen.

Art. 27 Schutz der minileTM"

Zur Erhaltung einer genügenden Zahl von Kundenmühlen kann die Verwaltung Handelsmühlen verpfhebten, ihre Lohnvermahlungen für Produzenten angemessen zu beschränken.

Art. 28 Beiträge an In Berggebieten kann der Bundesrat zur Förderung des GetreidemüMcrUn baues Beiträge an die Erstellung von Kundenmühlen oder an die wesentBerggcbieten liehe Verbesserung von Mahleinrichtungen leisten, die den Anforderungen der Zeit nicht mehr genügen.

C. Röllmühlen

Anmeldung

Art. 29 Inhaber von Eölknühlen, welche vom Bund Dinkel zum Entspelzen im Lohn übernehmen wollen, haben sich alljährlich vor dem I.Oktober bei der Verwaltung zu melden. Ein Anspruch auf Zuweisung von Dinkel wird dadurch nicht begründet.

Art. 30

Entspelzen (Rollen) Lagerung

1

Die Böllmüller sind verpflichtet, den in ihre Mühlenanlagen verbrachten Dinkel zu entspelzen. Unentspelzter Dinkel sowie Kerne dürfen nur gestützt auf eine Bewilligung oder Weisung der Verwaltung aus den Mühlenanlagen entfernt werden.

2 Die Böllmüller sind für sachgemässe Lagerung des Dinkels und der Kerne verantwortlich. Sie haben alle für die Erhaltung der guten Qualität notwendigen Massnahmen auf ihre Kosten zu treffen. Sie sind auch zu einer wirksamen Schädlingsbekämpfung verpflichtet.

229 Art. 31 Die Eöllmüller haben zur Wahrung der Interessen der Verwaltung der Übernahme des zu entspelzenden Dinkels beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Für ihre Mitwirkung werden sie angemessen entschädigt.

2 Die Eöllmüller haften der Verwaltung für Schäden aus zu hoher Bewertung des Dinkels oder aus der Annahme von Ware, die wegen Qualitätsmängeln hätte zurückgewiesen werden sollen.

1

Übernahme

Art. 82 Die Eöllmüller sind verpflichtet, über das Entspelzen von Dinkel Buchfuhmngseine besondere Kontrolle wahrheitsgetreu zu führen und der Verwaltung ""pfS6 die Böllergebnisse zu melden.

Art. 83 Die Verwaltung vergütet den Eöllmüllern für das Bntspelzen des Dinkels einen angemessenen Lohn. Er wird alljährlich, unter Berücksichtigung der Ernteergebnisse und des Erlöses aus der den Müllern überlassenen Spreu und dem Eöllabgang, durch die Verwaltung festgesetzt.

Röllohn

V. Wahrung der Interessen der Verbraucher

Art. 34 Der Bund überwacht die Backmehl- und Brotpreise. Er kann zu diesem Zwecke die Handelsmüller und die Bäcker sowie ihre Verbände verpflichten, der Verwaltung bevorstehende Preisänderungen beim Backmehl und Brot rechtzeitig zu melden und auf ihr Verlangen Auskunft über preisbeeinflussende Massnahmen, wie Kontingentierungen, Preisabreden und Eückvergütungen zu geben.

Art. 35 Scheinen die Preise von Backmehl oder Brot allgemein oder in einzelnen Orten oder Landesgegenden in ungerechtfertigter Weise die normalen Gestehungskosten zu übersteigen, so ordnet die Verwaltung in Verbindung mit den Berufsverbänden eine Untersuchung an.

2 Ergibt sich daraus, dass die Backmehl- oder Brotpreise allgemein oder in einzelnen Gegenden oder Orten übersetzt sind, so führt die Verwaltung Verhandlungen mit den interessierten Berufsverbänden und den Vertretern der Verbraucher zur Erzielung angemessener Preise. Die zuständigen kantonalen Behörden werden zur Teilnahme an diesen Be1

Überwachung der Preise

übersetzte Preise

230

sprechungen eingeladen. Falls keine Einigung erzielt wird, kann der Bundesrat vorübergehend Höchstpreise festsetzen oder die Kantone dazu ermächtigen.

3

Bei übersetzten Backmehlpreisen kann die Verwaltung durch Einfuhr von Backmehl auf eigene Rechnung oder durch Bewilligung der Einfuhr mit vollständigem oder teilweisem Erlass des in Artikel 24, Absatz 2, vorgesehenen Zollzuschlages die Versorgung mit Backmehl zu angemessenen Preisen sicherstellen.

Art. 86 Brotquaiitüt

1

Der Bund unterstützt Bestrebungen, welche zum Ziele haben, den Verbrauchern ein in ernährungsphysiologischer Hinsicht gutes Brot zur Verfügung zu stellen.

2 Erhebungen und Versuche zur Verbesserung der Brotqualität können angeordnet oder gefördert werden.

Art. 37 Berggebiete.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um durch Beiträge einen AusPreisausgieieh gieicn der Backmehl- und Brotpreise zugunsten der Bergbevölkerung herbeizuführen.

VI. Überwachung des Getreideverkehrs

Pflichten der Händler

Aufsicht

Art. 38 Die Getreidehändler sind verpflichtet: a. sich im schweizerischen Handelsregister eintragen zu lassen; b. sich bei der Verwaltung anzumelden; c. eine wahrheitsgetreue Buchhaltung zu führen; d. auf Begehren der Verwaltung Sicherheit zu leisten für die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Bunde.

2 Die Händler dürfen Brotgetreide lediglich an die Verwaltung sowie an andere von der Verwaltung anerkannte Händler oder an Handelsmühlen veräussern.

1

Art. 39 Der Getreidehandel ist der Aufsicht des Bundes unterstellt.

2 Die Aufsicht über das ausländische Brotgetreide beginnt mit der Zollabfertigung und dauert bis zum Zeitpunkt der endgültigen Verwendung der eingeführten Ware.

3 Wer sich bei der Einfuhr von Brotgetreide dieser Aufsicht nicht unterziehen will, hat neben dem tarifmässigen Zoll einen vom Bundesrat 1

231 festzusetzenden Zuschlag zu entrichten. In Ausnahmefällen kann die Verwaltung unter von ihr zu bestimmenden Bedingungen den Zollzuschlag teilweise oder vollständig erlassen.

4 Die Aufsicht über das Inlandgetreide beginnt, sobald der Produzent es unter Beanspruchung des Überpreises dem Bund liefert oder mit dem Begehren auf Eintragung in die Mahlkarte Mühlen zur Verarbeitung übergibt.

VII. Organisation 1

Art. 40 Die Organisation der Verwaltung wird durch den Bundesrat fest-

gesetzt.

Organisation der Verwaltung

2

Die Verwaltung führt gesondert Eechnung über ihre Einnahmen und Ausgaben.

Art. 41 Die Verwaltung besorgt die Geschäfte und trifft alle Entscheide und Weisungen, die aus der Durchführung der Getreidegesetzgebung erwachsen, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind. Die Massnahmen zur Verbesserung des Brotgetreidebaues werden von der Verwaltung in Verbindung mit der Abteilung für Landwirtschaft des Volkswirtschaftsdepartements durchgeführt.

Geschäftsführung

Art. 42 Für die Übernahme des Inlandgetreides und die Ausrichtung der ortsgetreideMahlprämie bestehen in den Gemeinden Ortsgetreidestellen. Sie sind Eintraten1 gebietsweise einer zentralen Leitung (Zentrale) zu unterstellen.

Art. 43 Der Bundesrat kann die Kantone, die Gemeinden, die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) sowie die Organisationen der Wirtschaft zur Mitarbeit heranziehen.

Art. 44 Für besondere amtliche Verrichtungen, welche in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen vorgenommen werden, wie für die Erteilung von Bewilligungen, für die Prüfung von Getreideund Mehlmustern, für Begutachtungen und Augenscheine können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat stellt den Gebührentarif auf.

Mitwirkung der Kantone, Gemeinden, GGF und wirtschaftlichen Organisationen

Gebühren

232 Vin. Pflicht zur Auskunftserteilung

Art. 45 Kontrollmasenahmen Erhebungen.

1

Die Verwaltung ist befugt, die Kontrollmassnahmen und Erhebungen anzuordnen, welche die Durchführung dieses Gesetzes erfordert.

2 Zu diesem Zwecke ist sie berechtigt, durch ihre Organe und Beauftragten bei Produzenten sowie bei sämtlichen Betrieben und Personen, die in irgendeiner Form Brotgetreide, Mahlprodukte sowie die aus Backmehl hergestellten Erzeugnisse verarbeiten, lagern, transportieren, verwenden oder damit Handel treiben, zu prüfen, ob sie die Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen eingehalten haben, und von ihnen die dazu erfordertchen Auskünfte zu verlangen, und, soweit es für die Durchführung der Vorschriften über die Getreideversorgung des Landes nötig ist, die Vorlage von Belegen, die Einsicht in Bücher und Korrespondenzen sowie den Zutritt zu Geschäfts- und Lagerräumen zu fordern.

3 Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten auch für Betriebe, die sich mit der Herstellung von Bohnenmehl, Malzmehl und anderen Produkten befassen, die für die Beimischung zum Backmehl Verwendung finden. Diese Betriebe unterstehen ebenfalls der Aufsicht der Verwaltung.

IX. Straf- und Strafverfahrensbestimmungen

Art. 46 Der Handelsmüller, der ihm zur Lagerung anvertrautes Getreide des Bundes unbefugterweise sich aneignet, veräussert, vernichtet oder durch schuldhaftes Verhalten verderben lässt; sich bei der Auswechslung des Lagergetreides oder bei der Übernahme von Inlandgetreide durch unwahre Angaben oder täuschende Handlungen zum Nachteil des Bundes unrechtmässige Vorteile verschafft ; schuldhafterweise seiner Bezugspflicht für Getreide nicht nachkommt ; in anderer Weise den bestehenden Vorschriften über die Lagerung und Auswechslung von Bundesgetreide sowie für die Übernahme von Inlandgetreide in gewinnsüchtiger Absicht zuwiderhandelt; Bücher und Rapporte nicht wahrheitsgetreu führt beziehungsweise erstattet, um Abgaben hinterziehen, zu Unrecht Leistungen seitens des Bundes erwirken oder sich sonst einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen zu können; 1

Vergehen

a.

b.

c.

d.

e.

233 der Kundenmüller, der a. wahrheitswidrige Eintragungen in der Mahlkontrolle und den Mahlkarten vornimmt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen; b. sich ihm zur Verarbeitung übergebenes Getreide, für das die Mahlprämie beansprucht wird, oder die daraus hergestellten Mahlprodukte widerrechtlich aneignet; der Eöllmüller, der ihm zum Entspelzen übergebenen Dinkel des Bundes unbefugterweise sich aneignet, veräussert, vernichtet oder durch schuldhaftes Verhalten verderben lässt ; wer sich beim Verkauf von Inlandgetreide an den Bund, beim Bezug oder der Auszahlung von Mahlprämien oder bei der Bewerbung um Beitragsleistungen durch unwahre Angaben oder täuschende Handlungen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft ; wird mit Busse bis zu dreissigtausend Franken oder mit Gefängnis bestraft.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung ; sie wird mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Art. 47 1 Der Handels-, Kunden- oder Eöllmüller oder der Getreidehändler, Übertretungen der die in der Getreidegesetzgebung vorgesehenen Bücher, Mahlkarten und Eapporte nicht vorschriftsgemäss führt beziehungsweise erstattet; der Kundenmüller, der nicht mahlprämienberechtigtes Getreide in Mahlkontrolle und Mahlkarten einträgt; der Handels-, Kunden- oder Eöllmüller, der unverarbeitetes mahlfähiges Getreide ohne Bewilligung aus den Mühlenanlagen entfernt; der Produzent, der bei der Ausstellung der Mahlkarte unwahre Angaben macht oder selber darin unzulässige Eintragungen vornimmt, die Pflicht zur Selbstversorgung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang erfüllt oder Mahlprodukte aus Inlandgetreide, Mais, Gerste und Buchweizen, für welche die Mahlprämie beansprucht wird, entgeltlich veräussert ; der Leiter einer Ortsgetreidestelle, einer Zentrale für Inlandgetreide, ihre Beauftragten und der Ankäufer, welche die ihnen durch die Getreidegesetzgebung überbundenen Obliegenheiten nicht oder nicht richtig erfüllen; wer Säcke des Bundes unerlaubterweise verwendet; wer Höchstpreisvorschriften gemäss Artikel 35, Absatz 2, verletzt; wer einer von der Verwaltung oder ihren Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet ;

284 wird mit Busse bis zu zweitausend Franken bestraft. Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.

2 Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.

3 Bei diesen Widerhandlungen ist auch die vorsätzliche Gehilfenschaft strafbar.

4 Die Widerhandlungen verjähren in zwei Jahren, die Strafen in drei Jahren.

Art. 48 Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Einzelflrmen usw.

Zuständigkeit.

Verfahren

1

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die in Absatz l genannten Personen zu bewirken.

3 Bei Widerhandlungen, die im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Eechts begangen werden, finden die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes sinngemäss Anwendung.

1

Art. 49 Die Widerhandlungen werden durch die Verwaltung verfolgt und

beurteilt

2

Die Bestimmungen der Artikel 821 bis 826 des Bundesgesetzes vorn 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege sind unter Berücksichtigung der in den Artikeln 50 bis 52 dieses Gesetzes enthaltenen Ergänzungen anwendbar.

Untersuchungen

1

Art. 50 Die Verwaltung kann den Beschuldigten sowie Zeugen einverneh-

men.

2

Zum Erlass eines Haftbefehles sind die nach kantonalem Eecht hiefür zuständigen Untersuchungsrichter und Beamten der gerichtlichen Polizei berechtigt.

3 Die Artikel 89 bis 64 und 74 bis 85 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege finden sinngemäss Anwendung.

Art. 51 Mitverantwortliche Dritte

1

In der Strafverfügung ist auch über eine allfällige Solidarhaftung gemäss Artikel 48, Absätze 2 und 8 zu entscheiden.

235 2

Die Strafverfügung ist auch den mitverantwortlichen Personen (Art.48, Abs.2 und 3) schriftlich zu eröffnen. Diesen steht ebenfalls das Becht zu, binnen 14 Tagen seit der Mitteilung der Verfügung bei der Verwaltung Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen.

Art. 52 1

Der Beschuldigte und' die mitverantwortlichen Personen haben in allen Verfahrensstadien Parteistellung.

2 Im gerichtlichen Verfahren kann, neben dem kantonalen Ankläger auch der Bundesanwalt auftreten. Es steht überdies der Verwaltung frei, sich durch einen besonderen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Parteien

Art. 53 Wird der Beschuldigte zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, so ist das Urteil in das Strafregister einzutragen. In den andern Fällen kann die Eintragung angeordnet werden, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt.

Eintragung strafregfater

X. Administrative Sanktionen und Schadenersatzîorderungen

Art. 54 Vermögensvorteile, die auf Grund einer Verletzung dieses Gesetzes Verfall unrechtöder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und vSmogensvorteile Einzelverfügungen erlangt wurden, verfallen ohne Eücksicht auf die Strafbarkeit zugunsten des Bundes.

2 Bei der Bestimmung des herauszugebenden Betrages sind die gegen den zur Herausgabe Angehaltenen gerichteten gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche allfälliger Geschädigter zu berücksichtigen.

3 Geschädigte können von der Verwaltung die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils am eingezogenen Vermögensvorteil verlangen.

Sind dem Bund durch die Prozessführung Kosten entstanden, so wird ihnen ein entsprechender Anteil belastet.

1

Art. 55 Beiträge und Zuwendungen können zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn der Empfänger die ihm auferlegten Bedingungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

2 Die Eückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Eückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn : a. er habe zur Erlangung des Beitrages vorsätzlich oder fahrlässig un^ wahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht ; 1

Rückforderung von Beiträgen und Zuwendungen

236 b. er habe die ihm auferlegten Bedingungen schuldhaft nicht erfüllt, oder c. er habe sich der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der Bück forderung rechnen musste.

Schadenersatz

Verjährung

Art. 56 Wird durch eine Widerhandlung gegen das vorliegende Gesetz, die Ausführungsvorschriften oder die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen dem Bund ein Vermögensschaden zugefügt, so ist ohne Rücksicht auf die Bestrafung voller Schadenersatz zu leisten.

Art. 57 Die Ansprüche des Bundes gemäss Artikel 54 bis 56 verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Bechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3 Die Ansprüche Geschädigter gemäss Artikel 54, Absatz 8, verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geschädigte von der Einziehung des unrechtmässigen Vermögensvorteils durch den Bund Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch innert fünf Jahren seit der Einziehung.

1

XI. Verwaltungsrechtspflege

Verwaltungsbeschwerde

Art. 58 Die Entscheide der Verwaltung, wie insbesondere diejenigen über die Erhebung von Abgaben, können gemäss Artikel 23bls des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung innert 30 Tagen an das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement weitergezogen werden, sofern nicht die Beschwerde an die Eidgenössische Getreidekommission gemäss Artikel 59 gegeben ist.

2 Die Entscheide des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements können mit der Beschwerde gemäss Artikel 124, Buchstabe a, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege innert 30 Tagen an den Bundesrat weitergezogen werden, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Artikel 61 an das Bundesgericht zulässig ist.

1

237

Art. 59 1

Die Eidgenössische Getreidekommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die von der Verwaltung in Anwendung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen Entscheide über Einlagerung und Auswechslung von Getreide des Bundes, Übernahme von In- und Auslandgetreide durch Handelsmühlen, Beschränkung der Lohnvermahlungen von Handelsmühlen, Pestsetzung der Höhe der durch Handelsmüller und Getreidehändler zu leistenden Sicherheit, Zuweisung und Entspelzen von Dinkel, Abnahme von Inlandgetreide, Durchführung der Selbstversorgung, Mahlprämien, Züchtung und Beschaffung von inländischem Brotgetreidesaatgut sowie Beiträge zum Ausgleich der Backmehl- und Brotpreise zugunsten der Bergbevölkerung.

2 Die Beschwerde ist innert dreissig Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Verwaltung schriftlich einzureichen.

3 Die Getreidekommission besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern sowie zwei Ersatzmännern, die durch den Bundesrat ernannt werden. Sie dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören.

4 Der Bundesrat regelt die Organisation der Getreidekommission und das Verfahren.

Art. 60 Über Streitigkeiten aus Lagerverträgen gemäss Artikel 5 entscheidet die in Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge erwähnte Schiedskommission.

Art. 61 Gegen Entscheide des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements über die Erhebung der in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Abgaben sowie gegen Entscheide der Schiedskommission (Art. 6, Abs. 2, und Art. 60) kann, innert dreissig Tagen seit der Eröffnung beim Bundesgericht gemäss Artikel 97 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingereicht werden.

Art. 62 Jeder weiterziehbare Entscheid ist mit einer Bechtsmittelbelehrung zu versehen, in welcher auch die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist anzugeben sind.

Art. 63 Das Bundesgericht entscheidet auf Grund einer verwaltungsrechtlichen Klage gemäss Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege über bestrittene ver-

Beschwerde an die

Getreidekommission

Schiedskommission

Verwaltungsgerichtabeschwerde

Bechtamittelbelehrung

Verwaltungsrechtliche Klage

238 mögensrechtliche Ansprüche, die sich aua diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen ergeben, wie insbesondere die Herausgabe eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gemäss Artikel 54, die Eückforderung zu Unrecht erhaltener Beiträge und Zuwendungen gemäss Artikel 55 und die Schadenersatzforderungen aus öffentlichem Eecht gemäss Artikel 56.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Getreidekomrnission, der Schiedskommission sowie des Bundesgerichts als Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 59, 60 und 61.

Xu. Schlussbestimmungen

Art. 64 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, zur Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete der Brotgetreideversorgung daraus entstehende Eechte und Pflichten auf die Getreidehändler zu übertragen.

3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Bundesgesetz vom 7. Juli 1982 *) über die Getreideversorgung des Landes aufgehoben.

4 Auf Tatsachen, die während der Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes oder des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1958 2) über die Brotgetreideversorgung des Landes eingetreten sind, finden mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften weiterhin die aufgehobenen und ausser Kraft getretenen Bestimmungen Anwendung.

1

3778

!) BS 9, 439.

») AS 1953, 1245

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 16. Juni 1958)

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1958

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

7641

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1958

Date Data Seite

166-238

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10 040 258

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