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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues (Vom 11. Februar 1958)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen einen Bericht über die Beschränkung der Bebfläche, die Erneuerung der Bebberge und die industrielle Verwertung allfälliger überschüssiger Weine vorzulegen. Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Bebbaues.

I. Einleitung In unserer Botschaft vom 20. November 1956 über ausserordentliche Massnahmen zugunsten der frostgeschädigten Weinbauern und Obstpflanzer wiesen wir darauf hin, dass es unerlässlich sei, einen dauernden Ertrag der Bebberge zu sichern. Dazu seien alle Bestrebungen ,,zur Verbesserung der einheimischen Qualitätsproduktion zu unterstützen. Weiter sei danach zu trachten, den Anbau von roten Bebsorten in geeigneten Lagen zu fördern und die entsprechenden Flächen mit, schwer verkäuflichem Weisswein zu verkleinern. Um diese Erneuerung der Bebberge zu beschleunigen, wären höhere Bundesbeiträge in Aussicht zu nehmen.

In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die rasche Hilfe gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1956 über ausserordentliche Massnahmen zugunsten der frostgeschädigten Weinbauern und Obstpflanzer sich erfreulich ausgewirkt und viele Weinbauern vor einer Notlage bewahrt hat. Nachdem die langandauernde Kälte zahllose Bebstöcke zerstörte, ist nun die Produktion in der Bichtung einer besseren Anpassung an die Marktbedürfnisse zu beeinflussen und das Bebareal wo möglich nicht über den heutigen Stand auszudehnen. Diese Gedanken sind bereits im Postulat Chaudet, das vom Nationalrat am 9.Dezember 1958 angenommen wurde, enthalten. Auch in Jahren ohne Übernahme-

441 aktionen ist es erwünscht, dass der Bundesrat die Möglichkeit hat, besondere Verwertungsmassnahmen für schwer verkäufliche Weine durchzuführen. Für solche neue Massnahmen genügen die heutigen Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes aber nicht, und es fragt sich deshalb, ob neue Vorschriften zu schaffen seien.

u. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Weinbaues A. Bebfläche Im 19. Jahrhundert wies der Weinbau die grösste Ausdehnung auf, umfasste doch 1887 das Bebareal 32 950ha. Von da an ging es beständig zurück und erreichte mit ungefähr 12 000 ha im Jahre 1939 den tiefsten Stand. Im Jahre 1957 waren 8245 ha oder 73 Prozent der Eebfläche mit weissem europäischem Gewächs be-pflanzt; auf rotes Gewächs entfielen 3050 ha oder 27 Prozent der Gesamtrebfläche. Dazu kamen noch 1152 ha rote und 75 ha weisse Direktträger. Gesamthaft waren im Jahre 1957 12 522 ha Kulturland mit Beben bestockt. Davon entfielen auf Beben europäischer Sorten 90,8 Prozent und auf Direktträger 9,8 Prozent.

Die nebenstehende Tabelle gibt einen Überblick über das Bebland in den verschiedenen Kantonen. Dabei muss vorausgeschickt werden, dass diese Zahlen nicht ganz genau sind, da in einzelnen Kantonen nur die im Ertrag stehenden Beben ermittelt werden. Diese Tatsache erklärt auch die jährlichen Schwankungen in den Angaben über die Bebflächen der einzelnen Kantone. Seit 1953 sind die Erhebungen genauer ausgeführt worden, und es werden in dieser Hinsicht weitere Anstrengungen unternommen.

In der Ostschweiz ist die Bebfläche seit 1953 von 1989 ha auf 1592 ha zurückgegangen. Diese relativ starke Verminderung ist weitgehend auf den Arbeitskräftemangel, die Kostenentwicklung, die Überbauung und vor allem auf den Winterfrost 1956 zurückzuführen. In der Westschweiz ging das Bebareal um 392 ha zurück.

Über den prozentualen Anteil des weissen Gewächses an der Gesamtfläche der einzelnen Gebiete geben folgende Zahlen Auskunft: Ostschweiz Tessin und Misox Westschweiz

1953

1957

22,4 3,3 88,8

18,3 3 86,8

Durch langjährige Anstrengungen ist es in der Ostschweiz weitgehend gelungen, die unbefriedigende und früher weit verbreitete Weissweinsorte Elbling sowie andere Weissweinsorten durch den Blauburgunder zu ersetzen ; das weisse Gewächs ist seit 1953 um weitere 4 Prozent zurückgegangen. Die heute meistverbreitete Weissweinsorte Biesling x Sylvaner wird auf Grund systematischer Untersuchungen gemäss den örtlichen klimatischen Verhältnissen in sogenannten Biesling x Sylvaner-Lagen zum Anbau empfohlen.

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Kanton

GesamtRebttäche 1953 Aren

GesamtKebfläche 1957 Aren

Zürich 66630 46352 Bern 1110 993 Luzern 85 Schwyz . . . .

740 680 Solothurn. . . .

1704 1 110 Basel- Stadt. . .

549 226 Basel-Land . . .

6643 6378 Schaffhausen . .

38087 35278 64 . Appenzell A.-Bh.

38 St. Gallen . . .

20720 15758 Graubünden . .

18088 15668 Aargau . . . .

31729 26316 Thurgau . . . .

12800 10270 Ostschweiz . . .

198 864 159 152 Misox 5563 5490 Tessin 176 260 168 075 Ital. Schweiz . .

181 823 173 565 Bielers'ee . . . .

26519 25225 Freiburg . . . .

10166 9625' Waadt 371 116 354 001 Wallis 360 000 355 500 Neuenburg . . .

84884 75058 Genf 106 000 100 050 Westschweiz . .

958 685 919 459 Total 1 339 372 1 252 176

Davon:

Europäisc ic Beben rot weiss Aren Aren

30517 356 55 300 123 12 2793 32806 34 15398 15599 13594 7800 119 387 4968 103 100 108 068 829 220 13717 49600 7103 6050 77519 304 974

10466 637 30 380 329 148 2774 2383 4 360 69 8653 2470 28703 241 5008 5249 24151 8977 314 650 305 150 67955 69700 790 583 824 535

Direkt träger rot weiss Aren Aren 5363

6

501 54 692 89

157 12 119

3991

' 78

10690 281 59967 60248 224 428 25365 750

372 --

17500 44267 115 205

6800 7090 7462

-- 21 269

Im Tessin und Misox spielt das weisse Gewächs eine unbedeutende Eolle (3%). Die Direktträgerreben (vorwiegend Isabella) machen immer noch 84,7 Prozent des Gesamtbestandes aus. Auf die Nostranosorte (hauptsächlich Bondola) entfallen 43,7 Prozent und auf die Edelsorte Merlot 18 Prozent. Infolge der Beblausinvasion am Ende des letzten Jahrhunderts wurden die einheimischen Sorten hauptsächlich durch Amerikanerreben (Direktträger), die gegen diesen Schädling weitgehend widerstandsfähig sind, ersetzt. Im Hinblick auf eine Qualitätsproduktion werden bereits seit dem Jahre 1908 systematische Versuche durch die Landwirtschaftliche Schule Mezzana mit europäischen Bebsorten verschiedener Herkunft durchgeführt. Bisher hat sich die Sorte Merlot eine Bordeaux-Bebe - als die bestgeeignete erwiesen.

B. Er träge Die Erträge des Bebbaues schwanken stark. So ergab z.B. die Ernte des Jahres 1951, das besonders die Westschweiz begünstigte, 1,08 Millionen hl Wein-

443 most, gegenüber 459 000 hl im Jahr 1956 und 417 000 hl im Jahre 1957 1). Die Weinbauern lösten im Jahre 1951 für ihren Weinmost rund 108 Millionen Franken, währenddem die Ernte 1956 ihnen nur rund 60 Millionen Franken einbrachte. Dabei waren die Weinpreise im Jahre 1956 jehl ca. 30 Franken höher als im Jahre 1951.

Die tiefgehenden Wandlungen im Weinbau sind auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Ohne Zweifel hat die Entwicklung des Verkehrswesens, wodurch die Einfuhr billiger ausländischer Weine erleichtert wurde, viel zum Bückgang der Eebflache beigetragen. Diese unter wesentlich günstigeren Verhältnissen produzierten Weine treten mit Erfolg in Konkurrenz mit unseren einheimischen Weinen.

Neben dem Eindringen von Schädlingen und früher unbekannten Krankheiten in unsere Bebberge hat auch die Überbauung von Bebparzellen zur Beduktion des Rebareals beigetragen. Das Boden von Bebflächen wurde besonders dann beschleunigt, wenn sich eine Beihe von Fehljahren einstellte oder der Weinkonsum stark zurückging. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Ansprüche der Konsumenten in den letzten Jahrzehnten gestiegen sind. Diese allgemeine Entwicklung ist in der Ostschweiz, die früher unser bedeutendstes Weinbaugebiet war und dann von der Westschweiz abgelöst wurde, besonders ausgeprägt.

Auffallend ist die Zunahme des Bebbaues im Kanton Wallis. Im Jahre 1877 wies das Wallis 1140 ha Bebland auf, 1894 waren es bereits 2585 ha, 1950 3400 ha und 1957 3555 ha.

Viele Weinbaubetriebe dienen " ausschliesslich der Existenz eines Winzers und seiner Familie. Weil die Beben viel Pflege verlangen und dabei die Handarbeit überwiegt, kann eine Winzerfamilie nur eine verhältnismässig kleine Bebfläche bearbeiten. Man schätzt, dass für deren Existenzsicherung je nach der Familiengrösse und den Betriebs- und Ertragsverhältnissen eine Bebfläche von 1-1,5 ha nötig ist.

III. Die Erneuerung mit Rotweinsorten Dafür, dass die Erneuerung mit Botweinsorten in der Westschweiz nur langsam vor sich geht, sind verschiedene Gründe verantwortlich. Zu Beginn dieses Jahrhunderts waren vor allem im Norden des Kantons Waadt und in einzelnen Gebieten des Kantons Genf beachtliche Botweinbestände europäischer Sorten anzutreffen. In der Folge wurde vor allem von der Marktseite her auf einen vermehrten Anbau von Weissweinreben hingewirkt. So ist es zu einem gewissen Grad begreifllich, dass Weinbauern der älteren Generation, die jene Zeit noch in Erinnerung haben, der Umstellung auf rote Sorten skeptisch gegenüberstehen.

Der Bebbauer trennt sich nur ungern von einer Sorte, die unter normalen Marktverhältnissen eine weitgehende Gewähr für einen rentablen Bebbau bietet.

1

) Vergleichsweise betrug die mittlere Ernte der Jahre 1947-1955 800 000 hl.

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Viele Westschweizer Eebbauern sind mit, den neuen Pinot- und Gamayselektionen noch zu wenig vertraut, und der Sortenwechsel erfordert ebenfalls eine Anpassung an die anders geartete Kultur- und Keltereitechnik. Andererseits dürften die Übernahmeaktionen den Weinbauern gewisser Gebiete die Sorge um den Absatz der Weissweine vermindert haben.

Sodann herrscht in weiten Produzentenkreisen die Meinung, dass in erster Linie die Weinimporte und weniger das Missverhältnis zwischen Eot- und Weissweinproduktion für die Absatzschwierigkeiten verantwortlich seien. Bndlich machte sich der Mangel an Setzlingen sehr nachteilig bemerkbar.

Die mit Direktträgerreben bestockte Fläche hat sich igesamtschweizerisch wie auch in den einzelnen Gebieten nur sehr wenig verändert. Gemessen an der Gesamtrebfläche verzeichnen die Ostschweiz 7 Prozent, Tessiri und ' Misox 34,7 Prozent und die Westschweiz 5,6 Prozent Direktträgerreben. In einzelnen Kantonen ist der Anbau dieser Sorten verboten (Schaffhausen, Graubünden, Thurgau, Neuenburg, Wallis).

IV. Die Verwertung der Rebbauprodukte

Gemäss Artikel 42 des Landwirtschaftsgesetzes soll der Eebbau unter Berücksichtigung der durch die Natur gegebenen Verhältnisse den Bedürfnissen und der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes möglichst angepasst werden.

Infolge der technischen Fortschritte im Eebbau nimmt die Produktionsmenge je Flächeneinheit von Jahrzehnt zu Jahrzehnt zu.

Nach wie vor wird der grösste Teil der einheimischen Trauben zu Wein verarbeitet. Noch um die Jahrhundertwende betrug der Weinkonsum je Kopf der Bevölkerung 88 Liter. Heute kann er mit rund 36 Litern veranschlagt werden.

In den letzten zehn Jahren belief sich der gesamte Weinkonsum durchschnittlich auf 1,581 Millionen hl. Davon entfielen ca. 1/3 auf Weiss- und 2/3 auf Botwein. Der Anteil der ausländischen Weine machte rund 60 Prozent aus, d.h. vom Gesamtkonsum wurden rund l Millionen hl durch importierte Weine gedeck t.

Im letzten Jahrzehnt hat die Gewinnung von Tafeltrauben an Bedeutung zugenommen. Über den Absatz der Tafeltrauben geben folgende Zahlen Aufschluss: Ausländische Tafeltrauben Tonnen

1945 1950 1 9 5 5 . . . . . . . .

1956 1957 Die Winzer wie auch trauben, erhält doch der

Einheimische Tafeltrauben Tonnen weiss rote Tessincr

2606 1929 1204 14294 2240 2055 17 663 3395 1359 24251 keine Tafeltraubenaktion 1661 20 743 keine Tafeltraubenaktion 478 die Konsumenten schätzen die einheimischen TafelEebbauer bei dieser Verwertungsart sofort Bargeld

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und der Konsument frische Trauben. Selbstverständlich dürfen nur Tafeltrauben einwandfreier Qualität verkauft werden.

Der Konsum von alkoholfreiem Traubensaft hat einen starken Aufschwung genommen, wie die nachstehenden Produktionsziffern zeigen : 1951 30318 1954 56359 1955 67586 1956 *) 46295 1957 *).

9 684 *) Rückgang infolge kleiner Traubenernte.

Die schweizerischen Traubensäfte halten in der Qualität jeden Vergleich mit ausländischen Produkten aus. Ohne Zweifel können jährlich bedeutende Traubenmengen zu alkoholfreien Säften verarbeitet werden, falls es gelingt, die Detailverkaufspreise für einen grossen Teil der Konsumenten tragbar zu halten.

Traubensäfte sollten in guter Qualität und in genügender Menge zu vernünftigen Preisen zur Verfügung stehen.

Auch der Export von Marken- und Kurantwein hat in den letzten Jahren einen erfreulichen Aufschwung genommen. Neben dem traditionellen Export unserer erstklassigen Weine, die seinerzeit auf dem Weltmarkt weitgehend durch Neuenburger Uhrenmacher eingeführt wurden, hat sich der Verkauf von kuranten Weinen in Fässern gut entwickelt. Falls sich der Weinhandel immer mit gleicher Energie wie bis anhin um den Absatz bemüht, darf angenommen werden, dass eine weitere Steigerung in den dafür in Betracht kommenden Ländern, wie Belgien, Holland, England und den Vereinigten Staaten, durchaus im Bereich der Möglichkeit liegt. So stieg der Export kuranter Weissweine in Fässern von 826 hl im Jahre 1954 auf 985 hl im Jahre 1956. Die Einführung unserer Kurantweine *) auf dem Weltmarkt verlangt viel Ausdauer und grosse Geschicklichkeit, da die Konkurrenz ausserordentlich stark ist. Auch hier, wie bei andern Exportprodukten, kann die Schweiz auf einen dauernden Erfolg nur dann rechnen, wenn sie den Interessenten Qualitätsweine verkauft.

Wiederholt wurde im Verlaufe von Verwertungsaktionen Schweizer Weisswein für die Essigfabrikation verwendet. In Verbindung mit hochgradigen ausländischen Weinen ist es dank einer modernen Gärungstechnik möglich, unter Beifügung von kleinen schweizerischen Weissweinen hochwertigen Essig herzustellen. Diese Verwerturigsmöglichkeit eines einheimischen Bodenerzeugnisses muss in Zukunft besser ausgenützt werden. Um konkurrenzfähig zu bleiben, kann die Essigindustrie diese Weine schweizerischer Herkunft nur zu Weltmarktpreisen übernehmen.

1 ) Kurantweine sind Weine mit Herkunftsbezeichnung, wie Waadtländer, Neuen burger, Pendant.

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V. Die bisherigen Massnahmen des Bundes zugunsten des Bebbaues Seit Jahrzehnten befindet sich der schweizerische Rebbau - mit Ausnahme einiger Kriegs- und Nachkriegsjahre - in Schwierigkeiten. Kleinere oder grössere Hilfsaktionen erwiesen sich oft Jahr für Jahr als notwendig. Damit suchte man entweder die Überschüsse von Grossernten zu verwerten oder die Lagerungsmöglichkeiten zu erweitern. Öfters folgten den Schwierigkeiten beim Absatz naturbedingte Missernten. Das zufällige Zusammentreffen einer Reihe von widrigen Umständen kann in der Weinwirtschaft Krisenerscheinungen auslösen, die bei den Betroffenen oftmals zu einer Notlage führen können. So wurde der Bund periodisch gezwungen, entweder Massnahmen zur Entlastung des inländischen Weinmarktes zu ergreifen, die Weinpreise zu stützen oder Hilfsaktionen zugunsten frostgeschädigter Weinbauern durchzuführen. Neben Massnahmen auf technischem Gebiet, wie Beiträgen an die Erneuerung und Umstellung der Rebberge und an die Hagelversicherung, treten wirtschaftspolitische Vorkehren, wie Erhöhung der Zollansätze, Erhebung eines Zuschlages auf importierten Weinen zugunsten der Rückstellung «Rebbaufonds» sowie die Unterstützung von einzelnen Rebbaugenossenschaften, die sich mit der Verwertung inländischer Weissweine besonders befassen.

A. Massnahmen technischer Natur Die von den Kantonen durchgeführte offizielle Weinlesekontrolle (Art. 3 des Weinstatutes vom 18. Dezember 1953) bildet eine wichtige Grundlage für die Bezahlung nach Qualität und ist eines der wirksamsten Mittel zur Qualitätsverbesserung. Während in der Ostschweiz die Bezahlung nach Qualität seit Jahren praktiziert wird, hat sie sich in der Westschweiz noch nicht überall durchgesetzt. Ihr Ausbau und ihre allgemeine Einführung soll und kann nicht länger aufgeschoben werden.

Um einerseits die Produktion qualitativ unbefriedigender Rebbauerzeuguisse zu vermindern und um andererseits die Mittel der öffentlichen Hand allein dem Qualitätsrebbau zukommen zu lassen, wurde auf Grund von Artikel 43 des Landwirtschaftsgesetzes der Rebbaukataster erstellt. Dabei wurden innerhalb der bestehenden Rebberge die auf Grund der natürlichen Bedingungen für eine qualitativ gute Weinproduktion geeigneten Flächen bezeichnet, abgegrenzt und einer Zone A oder B zugeteilt. Alle übrigen Grundstücke, die diese Voraussetzungen
nicht erfüllten, wurden in die Zone G eingereiht. Anlässlich der Aufnahme des Rebbaukatasters dürften schätzungsweise 900 ha der Zone C zugeteilt worden sein. Seither wurden davon rund 400 ha gerodet.

Seit dem Inkrafttreten des Weinstatutes sind die Erneuerungsbeiträge des Bundes ausschliesslich für Rebberge in den Zonen A und B bestimmt. Um die Rotweinproduktion zu fördern, wurden die Erneuerungsbeiträge für den Ersatz von Weissweinreben durch Rotweinsorten im Vergleich zur früheren Regelung erhöht. Für die Erneuerung von Weissweinsorten in der Zone B wurde hingegen kein, Bundesbeitrag mehr ausgerichtet.

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Im Jahre 1953 wendete der Bund für die Erneuerung von 239 ha rund 560 000 Franken auf. Trotz den mit Inkrafttreten des Weinstatutes erhöhten Ansätzen je m2 sind die Leistungen des Bundes nicht wesentlich gestiegen. Im Jahre 1956 wurden für 231 ha 612 000 Pranken ausgegeben.

Für den Kanton Tessin wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 14. September 1948 eine ausserordentliche Aktion für die Sorte Merlot eingeleitet. Die Beiträge sind nach einem besonderen Schlüssel abgestuft und können pro Stock l bis 3 Franken (40 Ep. bis 1,20 Fr. pro m2) erreichen, die je zur Hälfte von Bund und Kanton aufgebracht werden. Bisher wurden im Durchschnitt pro Stock 1,70 Franken gewährt. Nach dem Erneuerungsplan hätten zwischen 1949 und 1957 560 ha, was 2 250 000 Eebstöcken entspricht, mit dieser Sorte bepflanzt werden sollen. Wenn bis zum Jahre 1956 im Eahmen dieser Aktion lediglich rund 500 000 Eebstöcke gepflanzt wurden, so dürfte dies damit zusammenhängen, dass die Umstellung für den Tessiner Eebbauer trotz den Beiträgen der öffentlichen Hand noch eine starke Belastung bildet und dass der Eebbau vielfach einen untergeordneten Nebenerwerb darstellt, was auch aus der grossen Zahl von «Eebbauern» (13 000) hervorgeht. Andererseits ist die weit verbreitete Isabella-Traube für den Frischkonsum im allgemeinen gut gefragt.

Es liegt aber im Interesse der Weinwirtschaft im allgemeinen und des Tessiner Eebbaues im besondern, dass der Anbau der Qualitätssorte Merlot auf Kosten der Nostrano- und Amerikanerrebe in wohl überlegter Weise weiterhin gefördert wird. Ähnliches ist vom Misox zu sagen, wo durch den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1954 ebenfalls eine Aktion für die Merlotrebe eingeleitet worden ist. Diese beiden Landesteile sollen deshalb ebenfalls in den Genuss der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Neuregelung der Erneuerung gelangen.

Gemäss Artikel 11 des Weinstatutes gewährt der Bund für die Eodung von in der Zone C gelegenen Eebbergen einen Beitrag von mindestens 30 Eappen und höchstens 1,50 Franken je m2. Seit dem 1. Januar 1954 bis zum Herbst 1957 wurden folgende Eebflächen auf andere Kulturen umgestellt : Kanton: , Waadt Wallis Neuenburg Genf übrige Gebiete Total Flächen ha: 151 104 41 79 13 388 Gesamthaft wurden für diese Aktion bisher rund 4 Millionen Franken ausgegeben. Der Februarfrost 1956 hat
die Eodung stark beschleunigt. Die seither gerodete Fläche beträgt rund 120 ha. Vielen Eebbauern fällt aber der Entschluss zur Umstellung auf andere Kulturen schwer, weil ihre Eeben noch in voller Ertragsfähigkeit stehen. Infolge niedriger Produktionskosten - handelt es sich doch meistens um Eeben in ebenem Gelände - gewähren sie noch eine gewisse Eentabilität. Die Eodung geht in der Ehoneebene nur sehr langsam vor sich, weil die Bodenverhältnisse für andere Kulturen äusserst ungünstig sind.

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B. Massndhmen loirtschaftspolitischer Natur In den letzten Jahren wurden zum Zwecke der Marktentlastung überschüssige Weissweine vorübergehend mit oder ohne finanzielle Beteiligung des Bundes blockiert. Zweckmässig angewandt, ist die Blockierung ein wirksames Mittel, um Preiszusammenbrüche weitgehend zu vermeiden.

Die Einführung der obligatorischen Erntedeklaration und die Massnahmen auf dem Gebiete des Weinhandels dienten den gleichen Zielen.

Als weitere Entlastungsaktion wurde die Verwertung der einheimischen Tafeltrauben mit Unterstützung aus dem Kebbaufonds vorgenommen. Immer grössere Bedeutung erhielten auch die Traubensaftaktionen; diese wurden von den Konsumenten sehr gut aufgenommen.

Bei den wirtschaftlichen Massnahmen sei hier näher auf die Übernahme von Inland weinen eingetreten. Sie kann-gestützt auf Artikel 23 des Landwirtschaftsgesetzes angeordnet werden, wenn die verfügbaren Vorräte an inländischem Wein und Weinmost im Verhältnis zum Gesamtverbrauch der beiden Vorjahre übermässig sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern. Die Importfirmen sind im Falle einer obligatorischen Übernahme gehalten, entsprechend ihrer Einfuhren der Zolltarifnummern 117 a1/b2 (Naturwein- und -weinmost, rot und weiss, in Fässern) inländische Trauben, Wein oder Weinmost handelsüblicher Qualität zu übernehmen. Dabei setzt der Bundesrat Eichtpreise fest.

In den letzten Jahren wurden für die folgenden Ernten Übernahmeaktionen auf freiwilliger Basis durchgeführt : Übernahmeaktionen Jahre

Ernten

Mengen hl

Beiträge aus dem «Rebbaufonds« Millionen Franken

1952/53 1951 149900 7,3 1954 1950/51/52/53 106428 4,6 1955 1954 88830 5,0 1956 1955 59032 4,1 Anlässlich der Übernahme der Ernte 1955 betrugen die Aufwendungen je Liter übernommener Weisswein zulasten des Rebbaufonds im Mittel : Kappen a. zum Verschnitt l . .

54 b. zu industriellen Zwecken 80 c. zum Export 82 Die Verwendung der übernommenen Weine erfolgt unter der Kontrolle der zuständigen Kantonschemiker. Die Übernahmeaktionen haben sich als Marktentlastung im Sinne einer Überschussverwertung ausgewirkt und so Preiszusammenbrüche verhindert. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass jede Übernahmeaktion, wenn sie auf frei williger Basis durchgeführt werden soll, für Veräusserer und Übernehmer finanziell interessant sein muss. Dies schliesst die -Gefahr in sich, dass sowohl die Produktion wie der Handel die Übernahme von Inlandweinen als risikoloses Geschäft betrachten. Damit wird der Erzeugung überschüssiger Weissweine unabsichtlich Vorschub geleistet. Eine

449 solche Entwicklung liegt nicht im langfristigen Interesse unseres Weinbaues der sich ja nur im heutigen Umfang halten kann, wenn er unablässig sich bemüht, die Qualitätsproduktion zu fördern und sich den Bedürfnissen des Marktes anzupassen.

C. Massnahmen auf dem Gebiete des Weinimportes In den Kreisen der Weinwirtschaft gibt die Frage des Importes immer wieder zu lebhaften Auseinandersetzungen Anlass. Der Bundesrat hat auch hier unter Eücksichtnahme auf die andern Wirtschaftszweige eine allgemeine Handelspolitik zu führen, die die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft wahrt. Dabei sind die berechtigten Wünsche der Konsumenten zu berücksichtigen. Seit Jahren wurden im Eahmen der handelsvertraglichen Vereinbarungen die im Landwirtschaftsgesetz enthaltenen Grundsätze über den Import beachtet.

Die Einfuhr von weissem Weinmost und von kuranten Weissweinen der Zolltarifnummern 117 a2 und b2 ist verboten. Die Einfuhr von rotem Wein und Weinmost sowie von Weissweinen zur industriellen Verwertung ist beschränkt, ebenso die Einfuhr von weissen Qualitätsweinen.

Die Einfuhr von kurantem rotem Wein kann in Würdigung der, allgemein gesprochen, besseren Einkommensverhältnisse und der Bevölkerungszunahme nicht als übersetzt bezeichnet werden. Es darf auch nicht übersehen werden, dass einzelne Lieferländer von rotem Wein für unsere Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung sind. Diese Länder können aber für unseren Export nur erschlossen werden, wenn wir uns bereit erklären, gewisse Botweinbezüge zu tätigen.

Trotz aller Vorkehren zugunsten des Weinbaues hat sich leider 'die wirtschaftliche Lage der Weinbauern in den letzten Jahren offensichtlich verschlechtert. Die Produktionskosten im Weinbau sind wie in den übrigen Produktionszweigen der Landwirtschaft gestiegen. Der Erlös für die Bebbauerzeugnisse hat aber nicht im gleichen Ausmass zugenommen. Gedrückte Weinpreise in Verbindung mit quantitativ mittelmässigen und oft geringen Ernten erlaubten keine Verkaufspreise, welche die Produktionskosten des Bebbaues im Sinne von Artikel 29 des Landwirtschaftsgesetzes deckten.

VI. Zukünftige Massnahmen A. Allgemeines Die Schwierigkeiten beim Absatz unserer Weissweine sind auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Neben der Änderung der Konsumgewohnheiten trug zu den Marktstörungen auch die Tatsache bei,
dass die Weissweinproduktion je Flächeneinheit, steigende Tendenz auf weist und der Gesamtertrag zu gross ist.

Der Weissweinkonsum betrug im Durchschnitt der letzten Jahre 550 000 hl; dieser verhältnismässig hohe Verbrauch hängt mit der guten Wirtschaftslage, der Zunahme der Bevölkerung und der Verbesserung der Qualität zusammen.

In früheren Jahren wurden durchschnittlich rund 450 000 hl Weisswein getrun-

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ken. Bei dieser Sachlage verursachen schon Ernten von ca. 600 000 hl Weisswein gewisse Verwertungsschwierigkeiten. Um dieser unerwünschten Entwicklung entgegenzutreten, darf im allgemeinen die heutige Eebfläche weisser Sorten nicht weiter ausgedehnt werden.

Bereits im Postulat Chaudet vom 1. Juni 1953 wurde für eine dauernde Gesundung der Lage des Eebbaues seine Beschränkung auf den damaligen Stand gewünscht. Am 9. Dezember 1953 wurde das Postulat begründet und vom Bundesrat entgegengenommen. Es lautet wie folgt : Eine dauernde Gesundung der Lage des Rebbaues und auf dem Weinmarkt ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Entlastung dieses Marktes und eine Anpassung der Produktion an die Bedürfnisse des Verbrauchs angestrebt wird. Das Landwirtschaftsgesetz enthält in seinen Artikeln 23 und 42 bis 46 die Grundsätze, auf die sich der Staat bei seinen Aktionen wird stützen können sowohl bei Massnahmen zum Schütze des Weinbaues als auch für die an die Produzenten zu stellenden Anforderungen.

Die Präge ist nun, ob es dem Bundesrat möglich sein wird, mit Hilfe der Vollziehungsverordnung zum Gesetz genügend wirksame Massnahmen vorzuschreiben, um zwischen der Produktion, der Einfuhr und dem Verbrauche des Weines ein dauerndes Gleichgewicht wieder herzustellen. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste das vorgesehene Programm durch Bestimmungen ergänzt werden, die auf Grund von Artikel 31bis, Buchstabe a, b und c, der Bundesverfassung zu erlassen wären, um jede Ausdehnung des Rebbaues über den heutigen Stand hinaus zu verhindern.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Möglichkeit einer Erweiterung des im Weinstatut vorgesehenen Programms im Sinne der obigen Ausführungen zu prüfen.

Es stellt sich vorab die Frage, ob die Befürchtung des Postulanten, die in Artikel 29 und 30 des Weinstatuts vorgesehenen Sanktionen könnten sich auf die Dauer als unwirksam erweisen, zutrifft. Diese Massnahmen bestehen namentlich darin, dass Eebbauern, die nach Inkrafttreten des Eebbaukatasters Eeben in der Zone C erneuern oder anpflanzen, von den wirtschaftlichen Hilfsmassn ahm en des Bundes (Übernahme-, Traubensaft- und Tafeltraubenaktionen usw.) ausgeschlossen werden, und Käufer von Bebbauerzeugnissen nicht in den Genuss der Marktentlastungsmassnahmen des Bundes gelangen, sofern sie solche Erzeugnisse von den Eebbauern übernehmen. Vom I.Januar 1962 an gelten diese Bestimmungen ganz allgemein für Besitzer von Eeben der Zone C. Es handelt sich also um indirekte Massnahmen zur Verhinderung von unerwünschten Anpflanzungen.

Infolge der grossen Zahl von Einsprachen gegen den Eebbaukataster (ca.

3000) konnte derselbe erst auf den 1. Januar 1957 in Kraft gesetzt werden. Die meisten der erwähnten Ausschlussbestimmungen konnten deshalb bis anhin nicht zur Anwendung gelangen.

Für die Ostschweiz und den Kanton Tessin dürfte ein Pflanzverbot im gegenwärtigen Zeitpunkt kaum von Bedeutung sein, da in diesen Gebieten das Eebareal seit mehreren Jahren konstant zurückgeht. In der Westschweiz ist die Verminderung der Eebfläche vorwiegend auf die Eodung in der Zone C zurückzuführen. Seit dem I.Januar 1954 sind jedoch allein im Kanton Wallis Neupflanzungen im Umfang von rund 35 ha erstellt worden. Der grösste Teil konnte

451 auf Grund von Artikel 7 des Weinstatutes in den Eebbaukataster aufgenommen werden. Nicht in die Eebbauzone eingereiht wurden rund 10 ha, wovon ca. 5 ha trotz der Nichtklassierung angepflanzt wurden. Diese Zahl mag klein erscheinen, und man kann sich die Frage stellen, ob im Hinblick auf die vielerorts verbreitete Tendenz zur Aufgabe des Kebbaües die Gefahr der Ausdehnung wirklich bestehe. In der Tat roden viele Eebbesitzer ihre Beben in guten wie in schlechten Lagen nicht nur infolge des Frostes und der gestiegenen Produktionskosten, sondern sehr oft wegen des immer spürbarer werdenden Arbeitskräftemangels.

Letzteres trifft vor allem dort zu, wo der Weinbau einen Nebenzweig darstellt.

Gleichzeitig aber kann in verschiedenen Gebieten der Westschweiz eine dieser Entwicklung entgegengesetzte Tendenz festgestellt werden.

Es hegen deutliche Anzeichen vor, dass angesichts der gegenwärtig guten Absatzlage und der grossen Nachfrage nach Eotwein die Anpflanzung von Eeben auf leicht bearbeitbaren Böden, die meist nicht in die Eebbauzone aufgenommen werden können, mit den vorgesehenen Sanktionen (Art. 29 und 30 des Weinstatutes) nicht verhindert werden kann. In jüngster Zeit sind der Abteilung für Landwirtschaft zahlreiche Gesuche um Aufnahme von Grundstücken in die Eebbauzone zugegangen. Die Gesuchsteller sind oft nicht eigentliche Eebbauern, sondern zum Beispiel auch Weinhändler. Die zur Anpflanzung vorgesehenen Flächen sind meistens ziemlich umfangreich.

Die Überschussverwertung darf nicht als regelmässig wiederkehrende Massnahme, sondern lediglich als Ausweichsmöglichkeit bei ausserordentlichen Verhältnissen betrachtet werden; die Gesundung des einheimischen Eebbaues muss in erster Linie durch die übrigen im Weinstatut und im beiliegenden Beschluss zugunsten des Eebbaues vorgesehenen Massnahmen angestrebt werden. Bei guten Absatzverhältnissen ist der Ausschluss von den Marktentlastungsmassnahmen in der Eegel kein taugliches Mittel zur Verhinderung von unerwünschten Anpflanzungen. Aber auch die in Frage kommenden Sanktionen würden nicht genügen, da die Eebbauprodukte aus der Zone C trotz des Ausschlusses von den Marktentlastungsmassnahmen des Bundes vom Konsum nicht ferngehalten werden können.

B. Zur Frage des Verbots der Schaffung neuer Bebberge Im Zusammenhang mit der näheren Prüfung des Postulates
Chaudet galt es vorerst abzuklären, ob ein Verbot der Schaffung neuer Eebberge auf Grund des geltenden Landwirtschaftsgesetzes möglich wäre oder ob hiefür eine besondere gesetzliche Grundlage geschaffen werden müsste. Das Volkswirtschaftsdepartement hat hierüber ein Gutachten von zwei Bundesrichtern eingeholt.

Dieses Gutachten gelangt zum Schluss, dass das geltende Landwirtschaftsgesetz für ein solches Verbot keine ausreichende Eechtsgrundlage darstellt. Dagegen bejahten die beiden Begutachter die Frage, ob gestützt auf Artikel Slbis, Absatz 3, Buchstabe b, oder auch Buchstabe c, der Bundesverfassung, der Erlass eines solchen Verbotes durch einen allgemeinverbindlichen, also referendumspflichtigen Bundesbescbluss-zulässig wäre.

452 In tatsächlicher Beziehung ist sodann festzuhalten, dass es selbstverständlich auch ausserhalb der abgegrenzten Bebbauzone noch Grundstücke gibt, die sich für den Eebbau eignen. Gemäss Artikel 7 des Weinstatutes können die auf Grund der natürlichen Bedingungen für eine qualitativ gute Weinproduktion geeigneten Flächen in die Bebbauzone aufgenommen werden. Um aber das Verhältnis zwischen der Bot- und der Weissweinproduktion zu verbessern, soll auf den neu in den Bebbaukataster aufgenommenen Grundstücken zukünftig in der Begel nur die Anpflanzung von rotem Gewächs gestattet sein. Ausnahmsweise kann auch für die Bepflanzung mit weissèn Spezialitäten, wie Weissburgunder, Ermitage usw. sowie-der Sorte Biesling x Sylvaner, die in der Ostschweiz in speziell hiefür bezeichneten Lagen angebaut wird, eine Bewilligung erteilt werden. Für andere Weissweinsorten wird sie nur gegeben werden können, wenn es sich um kleinere Ausfüllungen von bereits mit weissem Gewächs bestockten Bebzonen handelt, wo die Anpflanzung roter Sorten die Bewirtschaftung erschweren würde. Vorbedingung ist in allen Fällen die Verwendung von empfohlenen reblauswiderstandsfähigen Beben, die im kantonalen Sortenverzeichnis aufgeführt sind.

Langjährige Untersuchungen haben gezeigt, dass es keine Direktträgertrauben gibt, aus denen Qualitätsweine erzeugt werden können. Dagegen sind heute einige Sorten bekannt, die sich für die Traubensaftherstellung gut eignen.

Im Vergleich zu den europäischen Sorten stellen sich die Gestehungskosten bei den Amerikaner-Beben wesentlich günstiger, sodass deren Erzeugnisse im allgemeinen zu befriedigenden Preisen abgesetzt werden können. Im Hinblick auf den steigenden Konsum an Traubensäften wird von verschiedener Seite der Wunsch geäussert, es sei der vermehrte Anbau von zur Traubensaftherstellung geeigneten Direktträgerreben zu gestatten. Dem darf nur soweit Folge geleistet werden, als die Qualitätsproduktion nicht gefährdet wird und geeignete Kontrollmöglichkeiten bestehen, um die Herstellung von Wein für den Verkauf zu verhindern. · Die Bewilligung für die Anpflanzung von Beben auf den neu in den Bebbaukataster aufgenommenen Grundstücken soll durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, das vor seinem Entscheid die Kantone anzuhören hat, erteilt werden. Grundeigentümer oder Pächter, die keine
weiteren Bebflächen besitzen, sollen ohne Bewilligung bis zu 100 Bebstöcke anpflanzen dürfen.

Es gilt vor allem, den angestammten Qualitätsrebbau, der vorwiegend an Hanglagen betrieben wird, zu erhalten und zu schützen. Infolge der hohen Kosten - wovon im nachfolgenden Abschnitt noch die Bede sein wird - besteht die Tendenz, den Bebbau in die Ebene zu verlegen. Dies trifft nicht nur für die Schweiz, sondern in ausgesprochenem Mass auch für unsere Nachbarländer zu.

Die aufgegebenen Bebberge gehen in vielen Fällen jeglicher Nutzung verloren und sind der Verwilderung ausgesetzt. Aus allgemein volkswirtschaftlichen Gründen darf einer solchen Entwicklung nicht Vorschub geleistet werden. Andererseits wissen ,wir, dass in der Bhoneebene infolge schwieriger Bodenverhältnisse namhafte Gebiete nur sehr bedingt oder überhaupt nicht landwirtschaft-

453 lieh genutzt, werden können und dass die Eebe als einzige Kulturpflanze in Frage kommen könnte. Wenn es auch erwiesen ist, dass die Qualität des Produktes in normalen Jahren nicht zu wünschen übrig lässt, so darf nicht übersehen werden, dass die in diesen Gebieten regelmässig auftretenden Früh- und Spätfröste und das öftere Steigen und Fallen des Grundwasserspiegels die Qualität beeinträchtigen.

Wir prüften die Frage, ob die Erneuerung der in der Zone C noch bestehenden Eebberge zu verbieten sei. Schätzungsweise befinden sich gegenwärtig noch 500 ha Beben in der Zone C. Auf den Kanton Wallis entfallen rund 300 ha, wovon 150 ha - vorwiegend auf dem linken Ehoneufer - mit Aprikosenbäumen durchsetzt sind. Die in Mischkultur gehaltenen Beben werden rasch verschwinden. Die in der eigentlichen Bhoneebene gelegenen 210 ha können infolge der Bodenverhältnisse kaum auf andere Kulturen umgestellt werden. Hier werden vorwiegend Tafeltrauben gewonnen. Auf die Kantone Waadt, Genf und Tessin entfallen rund 150 ha, die zur Hauptsache mit Direktträgerreben bestockt sind, deren Ertrag zu Traubensaft verarbeitet wird.

Der grösste Teil dieser Bebberge wurde vor der Erstellung des Bebbaukatasters angelegt. Ein Verbot der Erneuerung würde für zahlreiche Bebbauern eine sehr grosse Härte darstellen, da es sich um eine langdauernde Kultur handelt. Wir erachten einen Verzicht auf ein Erneuerungsverbot als vertretbar.

Auch halten wir dafür, dass die bis Ende 1961 vorgesehenen Bodungsbeiträge gemäss Artikel 11 des Weinstatuts die Besitzer von Beben in der Zone C, namentlich europäischer Sorten, für welche solche Pflanzungen nicht eine Existenz bilden, weitgehend zur Bodung veranlassen werden.

Mit der vorgeschlagenen Begelung der Anpflanzung sind die Vorschläge des Postulates Chaudet weitgehend verwirklicht.

C. Beiträge an die Erneuerung der Bebberge

Für die Erneuerung der Bebberge mit empfohlenen Bebsorten werden seit Jahren Bundesbeiträge ausgerichtet. Gemäss Artikel 10 des Weinstatutes kann der Bund für die eigentliche Erneuerung je m2 15 bis 30 Bappen und für die Erneuerung mit Ersatz bis zu 40 Bappen ausrichten, wobei der Bundesbeitrag nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen Erneuerungskosten ausmachen darf und die Kantone mindestens die gleichen Beiträge leisten müssen.

Die meisten Kantone haben mit Inkrafttreten des Weinstatutes die Beiträge im Bahmen ihrer finanziellen Möglichkeit erhöht. Die im Weinstatut vorgesehenen Höchstansätze wurden aber nur in wenigen Fällen erreicht. Die durchschnittlichen kantonalen Leistungen schwankten zwischen 20 und 25 Bappen je m2.

Bei der vorgeschlagenen Erhöhung der Bundesbeiträge und deren Abstufung haben wir folgenden Erwägungen und Gegebenheiten Bechnung getragen : Angesichts der Winterffostschäden von 1956 und des Frühjahrsfrostes 1957 wird die Erneuerung der Bebberge einen starken Auftrieb erhalten, so dass die Kantone hiefür wesentlich grössere Mittel werden bereithalten müssen als bisher.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

31

454 Die Erneuerungskosten sind stark gestiegen und es ist anzunehmen, dass sie noch weiter steigen werden. Den Untersuchungen der Eidgenössischen Kommission zur Ermittlung der Produktionskosten der Trauben und des Weines können wir entnehmen, dass die Erneuerungskosten je nach den topographischen Verhältnissen ausserordentlich schwanken. So zeigen diese Untersuchungen, dass in der deutschsprachigen Schweiz für Neuanlagen bis zum Ertrag im Mittel (Erhebung 1955) 2,80 Franken je m2 ausgelegt werden mussten, wobei die beiden Grenzwerte 2,80 Franken im Kanton Schaffhausen und 3,70 Franken am Zürichsee erreichten. Noch ausgeprägter sind diese Unterschiede im Wallis, mit mittleren Erneuerungskosten von 4,75 Franken und den beiden Extremen von 3,80 Franken und 6 Franken. Wenn verhütet werden soll, dass unsere Eebberge von den Steillagen, die nicht anders genutzt werden können, auf Böden verlegt werden, die einen weniger grossen Arbeitsaufwand verursachen, ist es unerlässlich, die Erneuerungsbeiträge den topographischen Verhältnissen anzupassen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf das Postulat Grandjean vom 20. Juni 1955 hin, mit welchem die Verschmelzung der beiden Zonen A und B in eine einzige Eebbauzone angestrebt wurde. In unserer Antwort vom 13. Juni 1956 stellten wir u.a. fest, dass diese Zoneneinteilung im Hinblick auf die Erneuerungsbeiträge beibehalten werden müsse und dass die übrigen Massnahmen zugunsten des Eebbaues gleicherweise für die Zonen A und B Anwendung finden.

Wir erklärten uns bereit, auf das Postulat zurückzukommen, sofern die Verhältnisse es rechtfertigen sollten. Durch die in Artikel 2 vorgeschlagene Regelung wird die Unterscheidung zwischen den Zonen A und B überflüssig. Sie werden zu einer einzigen Eebbauzone zusammengefasst, wobei ausserhalb derselben die Eebbergerneuerung nicht unterstützt wird. Diese Neuordnung und die übrigen vorgesehenen Massnahmen erfordern eine Änderung und Ergänzung des Weinstatutes vom 18. Dezember 1953.

Um die Anpassung des Eebbaues an die Bedürfnisse des Marktes zu erleichtern, ist es unerlässlich, dass die Produktion von gutem Eotwein, also der Ersatz von weissen durch qualitativ gute Eotwein-Eeben gefördert wird. Diese Erneuerung kommt aber nur dort in Frage, wo der Rotweinbau erwiesenermassen befriedigt. Dabei muss darauf geachtet werden,
dass keine Massenproduktion erfolgt. Deshalb soll die Erneuerung mit roten Sorten nur soweit mit Bundesmitteln gefördert werden, als sie auf Parzellen erfolgt,, die von den Kantonen nach den Weisungen des Bundes bezeichnet werden.

Die Erneuerung mit roten Eebsorten sollte sich auf ca. 700 bis 900 ha Bebland erstrecken. Es darf angenommen werden, dass im Durchschnitt der Jahre von 900 ha weissen Eeben ca. 70 000 hl Wein geerntet werden. Wenn es gelingt, diese Menge Weisswein vom Markt fernzuhalten, so dürften die chronischen Schwierigkeiten, in denen°sich der Weinmarkt seit den dreissiger Jahren - mit Ausnahme der Kriegszeit - befand, in Jahren mittlerer Weissweinernten weitgehend behoben sein.

455 D. Verschiedene Verwertungsmassnahmen Im Verlaufe der Durchführung der Übernahmeaktionen weisser Weine hat sich gezeigt, dass, je nach den Marktverhältnissen, Weissweine für die industrielle Verwertung, namentlich für die Essigfabrikation, verwendet werden können.

Auch sind unsere jungen, oft etwas säurereichen Weissweine als Grundweine für die Sektfabrikation gesucht. Hin und wieder werden sie ebenfalls zur Herstellung von Wermut verwendet. Alle diese Verwertungsarten sind jedoch nur möglich auf der Basis des Weltmarktpreises ähnlicher Weine.

Um diese verschiedenen Verwertungsmöglichkeiten unserer Weissweine auszunützen, benötigt der Bund entsprechende rechtliche Grundlagen. So wäre der Bundesrat zu ermächtigen, unabhängig von einer Übernahmeaktion von Inlandwein, je nach den Marktverhältnissen Massnahmen zur Verwertung von Inlandweinen zu ergreifen. Die industrielle Verwertung hat den grossen Vorteil, dass diese Weine endgültig vom Markt verschwinden.

VII. Die Stellungnahme der Kantone, der Wirtschaftsverbände und des Fachausschusses Wein Auf Grund der im vorangehenden Abschnitt enthaltenen Überlegungen hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im Sommer 1957 einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Eebbaues ausgearbeitet und den Kantonen, den zuständigen Organisationen der Wirtschaft sowie dem Fachausschuss für die schweizerische Weinwirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet. Die Vernehmlassungen ergaben im wesentlichen : 1. Im Interesse der Eechtssicherheit hätten ein Kanton und eine Wirtschaftsorganisation einer Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes gegenüber dem Erlass eines speziellen BB den Vorzug gegeben. Im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Massnahmen wurde das Vorgehen aber im.übrigen von keiner Seite abgelehnt.

2. Das Verbot der Anpflanzung von Eeben ausserhalb der Eebbauzone wurde mit. Ausnahme eines Kantons und einer bäuerlichen Organisation grundsätzlich begrüsst.

3. Die Erhöhung der Erneuerungsbeiträge, namentlich jener für die Umstellung von weissem auf rotes Gewächs, fand allgemeine Zustimmung.

4. Die in Artikel 3 des Entwurfes vorgesehene industrielle Verwertung schwer verkäuflicher Inlandweine fand allgemeine Zustimmung.

VJ.il. Finanzielle Auswirkungen Wir schätzen die dem Bund erwachsenden Kosten aus
der Eebbergerneuerung im ersten Jahr auf ca. 2 Millionen Franken; in den folgenden Jahren dürften sie je 3 Millionen Franken erreichen. Diese Beiträge mögen hoch er-

456 scheinen. Es ist aber zu beachten, dass zahlreiche Pflanzungen, die ohne die Prosteinwirkung noch mehrere Jahre hätten genutzt werden können, vorzeitig erneuert werden müssen. Es gilt deshalb, solche nachhaltige Schäden zu mildern. Auf die Dauer ist es billiger, die Erneuerung mit erhöhten Bundesbeiträgen zu beschleunigen, als Jahr für Jahr schwerverkäufliche Weissweine aus dem Markt zu nehmen, wobei je Liter - je nach der Verwertungsart und der Herkunft der übernommenen Weine - 32 bis 85 Eappen zulasten des Eebbaufonds aufgewendet werden mussten. Es ist damit zu rechnen, dass allfällige künftige Übernahmeaktionen eher noch teurer zu stehen kommen würden. Die Aufwendungen für die Werbung zugunsten eines vermehrten Konsums von Tafeltrauben und Traubensäften erreichten in den letzten Jahren 200 000 - 250 000 Franken.

Wir schätzen, dass bei Grossernten für die industrielle Verwertung 10 000 bis 15 000 hl in Betracht kommen, was, je nach dem Stand der Weltmarktpreise, den Eebbaufonds mit 0,7-1,2 Millionen Franken belasten würde.

Die erhöhten Bundesbeiträge für die Erneuerung und Umstellung der Bebberge sind in Anbetracht der bereits im Frühjahr 1957 durchgeführten frostbedingten Erneuerung rückwirkend auf den I.Januar 1957 auszurichten. Die dem Bund aus dem vorliegenden Beschlussesentwurf erwachsenden Aufwendungen sind der Eückstellung «Eebbaufonds» gemäss Artikel 46, Absatz 3, des Landwirtschaftsgesetzes zu entnehmen.

IX. Erläuterungen zum Entwurf Zum Entwurf erlauben wir uns noch folgende Erklärungen : Die bisherigen Erfahrungen mit dem Landwirtschaftsgesetz und dem dazugehörigen Weinstatut vom 18. Dezember 1953 zeigen,' dass gezielte Massnahmen ergriffen werden müssen, um den Weinbau leistungsfähig zu erhalten, den Absatz der Bebbauerzeugnisse zu erleichtern und der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes anzupassen.

Begriffsumschreibung: Bebbauzone: Die Eebbauzone umfasst' die auf Grund der natürlichen Bedingungen für eine qualitativ gute Weinproduktion geeigneten Flächen. Dazu gehören jene Parzellen, die bereits am I.Januar 1957, dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Eebbaukatasters, in die Zone A oder B eingereiht waren, wie auch jene, die seither auf Grund von Artikel 7 des Weinstatuts vom 18. Dezember 1933 klassiert wurden. Der vorliegende Entwurf unterscheidet nicht mehr zwischen
einer Zone A und B.

Anpflanzung: Pflanzen von Eeben auf Parzellen, die nie mit Beben bestockt waren und ausserhalb der Eebbauzone liegen.

Erneuerung: Eoden von abgehenden Bebbeständen und sofortige oder spätere Wiederanpflanzung des Geländes.

457 Im Entwurf wird einer speziellen Form der Erneuerung eine Vorzugsstellung gegeben, nämlich dem Ersatz von Weissweinreben oder nicht im kantonalen Sortenverzeichnis aufgeführten roten Eebsorten durch empfohlene reblauswiderstandsfähige Botweinreben, die im genannten Verzeichnis figurieren.

Titel und Ingress: Wie der Titel besagt, handelt es sich um vorübergehende Massnahmen zugunsten des Eebbaues. Um sie zu verwirklichen, ist deshalb der Erlass eines speziellen Bundesbeschlusses einer Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vorzuziehen.

.

t Die im Ingress angeführten Verfassungsartikel bilden auch die Grundlage für den Abschnitt Rebbau des Landwirtschaftsgesetzes.

Die Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit, die der Entwurf namentlich mit der teilweisen Beschränkung der Eebfläche vorsieht, stützen sich auf Artikel 31&is der Bundesverfassung. Sie sind gerechtfertigt, da sie im allgemeinen Interesse liegen und der Erhaltung eines gesunden Bebbauernstandes und dem Schütze wirtschaftlich bedrohter Gebiete dienen.

Artikel 1: Es gilt, unerwünschte Neupflanzungen, namentlich auf Böden, die keine Gewähr für eine Qualitätsproduktion bieten, wirksam zu verhindern.

In verschiedenen Gebieten der Westschweiz hegen deutliche Anzeichen vor, dass angesichts der gegenwärtig guten Absatzlage und der grossen Nachfrage nach Botwein die Anpflanzung von Reben in Gelände, das die Bedingungen für die Aufnahme in den Bebbaukataster nicht erfüllt, weiterschreitet. Diese Entwicklung kann durch den in den Artikeln 29 und 30 des Weinstatuts vorgesehenen Ausschluss von den wirtschaftlichen Hilfsmassnahmen nicht verhindert werden. Durch die in Artikel l vorgesehenen Einschränkungen werden die Ursachen der chronischen Schwierigkeiten, unter denen unsere Weinwirtschaft leidet, direkt bekämpft.

Artikel 2: Die Polgen der langanhaltenden Kälte im Februar 1956 und des Frühlingsfrostes 1957 werden noch auf einige Jahre hinaus bemerkbar sein. Dazu kommt, dass der Februarfrost auch die jungen Beben in den Bebschulen vernichtete. Die letztjährigen Frühlingsfröste schädigten erneut die Bebschulen.

Junge Beben empfohlener Botweinsorten werden in den nächsten Jahren kaum in genügender Anzahl vorhanden sein. So wird man gesamthaft für die Erneuerung der Bebberge, die in den Jahren 1956 und 1957 unter der Kälte gelitten haben, ein Jahrzehnt benötigen. Der Bund unterstützt diese Massnahmen, indem er den Kantonen einen Teil ihrer Aufwendungen vergütet, und zwar 65 Prozent bei der Erneuerung der Bebberge und 70 Prozent beim Ersatz von Weissweinreben durch empfohlene Botweinsorten. Für finanziell stark belastete Kantone, namentlich mit ausgedehnten Berggebieten, ist eine Erhöhung dieser Ansätze um weitere 5 Prozent gerechtfertigt.

458 Zu Absatz 4 : Die Differenzierung der Erneuerungsbeiträge nach den Zonen A und B des Eebbaukatasters gemäss Artikel 10 des Weinstatuts trägt den wirklichen Verhältnissen zu wenig Kechnung, da bei der Klassierung nicht die Neigung allein massgebend war. In' Terrassen- und Steillagen mit Stützmauern sind daher gemäss Absatz 4 die Erneuerungsbeiträge wesentlich höher anzusetzen als in leicht bearbeitbaren Eeblagen. Mit der Schaffung der zwei vorgesehenen Beitragsklassen dürften die wichtigsten kosten beeinflussenden Faktoren berücksichtigt sein.

Zu Absatz 5: Die Erhöhung der Bundesbeiträge darf nach Absatz 5 nicht dazu führen, dass die Kantone ihre bisherigen Leistungen reduzieren. Sollten die durchschnittlich durch den Kanton aufzubringenden Beiträge je m2 die bisherigen Aufwendungen unterschreiten, so ist eine entsprechende Kürzung des Bundesbeitrages vorgesehen, sofern nicht spezielle Verhältnisse vorliegen.

Gemäss Absatz 6 ist der Kanton verpflichtet, den Bundesbeitrag zurückzuerstatten, sofern die mit Bundesmitteln erneuerte Parzelle vor Ablauf der von ihm festgesetzten Frist eine Zweckentfremdung erfährt. Es obliegt somit dem Kanton, die nötigen Vorkehren zu treffen und eventuell eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung und deren Eintragung im Grundbuch vorzusehen.

Artikel 3: Unabhängig von allfälligen Übernahmeaktionen sollte der Bundesrat die Möglichkeit haben, überschüssige Weine aus dem Markt zu nehmen und der industriellen Verwertung zuzuführen. Dabei wird er sich vom Fachausschuss Wein und von den an der Weinwirtschaft direkt interessierten Kreisen beraten lassen.

Artikel 4: Die mit dem Vollzug beauftragte Behörde muss die Möglichkeit haben, die Ausrichtung von Bundesbeiträgen von Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen, die im Einklang mit der Zielsetzung des Bundesbeschlusses stehen.

Artikel 10: Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses am 81. Dezember 1967 tritt die bisherige Eegelung der Subventionierung der Erneuerung gemäss Artikel 45 des Landwirtschaftsgesetzes wieder in Kraft.

In Absatz 2 soll aus Gründen der Eechtssicherheit die Geltung dieses Bundesbeschlusses und des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1954 über die Erneuerung der Eebberge im Misox geordnet werden.

Wir beantragen Ihnen, die in Ziffer VI aufgeführten, vom Nationalrat angenommenen Postulate (6479, 6923), denen durch diese Botschaft Eechnung getragen worden ist, abzuschreiben.

459 Wir haben die Ehre, Ihnen zu beantragen, den mitfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über Massnahmen' zugunsten des Rebbaues zu genehmigen und bitten Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung entgegenzunehmen.

Bern, den 11. Februar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler: Ch.0ser

460 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31 bis und 646is der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 1958, beschliesst : I. Verbot der Anpflanzung

Art. l - 1 Die Anpflanzung von Beben ausserhalb der Eebbauzone ist verboten.

Dieses Verbot gilt nicht für Grundeigentümer oder Pächter, die keine Beben, besitzen, wenn sie nicht mehr als 100 Bebstöcke für den Eigenbedarf anpflanzen.

2 Die Anpflanzung von Beben auf Grundstücken, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in die Bebbauzone aufgenommen werden, bedarf einer Bewilligung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das nach Anhören der Kantone entscheidet. Die Bewilligung ist nur für empfohlene, reblauswiderstandsfähige Botweinreben zu erteilen, die im kantonalen Sortenverzeichnis aufgeführt sind. Ausnahmsweise kann auch die Anpflanzung von Weissweinreben, die die gleichen Bedingungen erfüllen, bewilligt werden.

3 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Bestimmungen. Sie sind ' gehalten, die in Missachtung derselben angepflanzten Beben auf Kosten des Bebbauers entfernen zu lassen.

u. Erneuerung von Bebbergen

Art. 2 Für die seit dem Jahre 1957 innerhalb der Bebbauzone durchgeführte Erneuerung der Bebberge mit empfohlenen, reblauswiderstandsfähigen Beben, die im kantonalen Sortenverzeichnis aufgeführt sind, vergütet der Bund den Kantonen 65 Prozent der nachweisbar gemachten Aufwendungen.

1

461 2

Für den Ersatz von Weissweinreben oder nicht im kantonalen SortenVerzeichnis aufgeführten roten Eebsorten durch Botweinreben, die die Bedingungen von Absatz l erfüllen, beträgt der Ansatz 70 Prozent, soweit es sich um Lagen handelt, die vom Kanton gemäss den Weisungen des Bundes bezeichnet wurden.

3 Für finanziell stark belastete Kantone, namentlich mit ausgedehnten Berggebieten, können die unter Absatz l und 2 genannten Ansätze um weitere 5 Prozent erhöht werden.

4 Für die Bemessung der Bundesbeiträge werden je m2 folgende Höchstansätze angerechnet: Für Parzellen :

-

bei Erneuerung bei Erneuerung gemäss Absatz l gemäss Absatz 2 Fr.

Fr.

a. mit einer Neigung bis zu 30 Prozent . . . .

--.70 1.20 fe. auf ausgesprochenen Terrassen mit einer Länge von höchstens 40 m in der Hangrichtung und für Parzellen mit einer Neigung über 30 Prozent 1.-- '1.50 5 Wenn die durchschnittlichen, durch den Kanton aufzubringenden Beiträge je m2 die bisherigen Aufwendungen unterschreiten, so wird der Bundesbeitrag in der Eegel entsprechend reduziert.

6 Die mit der Unterstützung des Bundes erneuerten Eebberge müssen während einer vom Kanton festzusetzenden Frist von mindestens 10 Jahren erhalten werden. Sofern der Eigentümer diese Verpflichtungen missachtet, hat der Kanton den Bundesbeitrag zurückzuerstatten.

m. Verwertungsmassnahmen

Art. 3 Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktverhältnisse Massnahmen zur industriellen Verwertung schwer verkäuflicher Inlandweine ergreifen.

IV. Weitere Bestimmungen Art. 4 Der Bundesrat kann die Ausrichtung der in diesem Beschluss vorgesehenen Beiträge von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig machen.

Art. 5 Die Ausgaben für die in diesem Beschluss vorgesehenen Bundesbeiträge werden durch Entnahmen aus der gemäss Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 195l1) gebildeten Eückstellung «Eebbaufonds» gedeckt.

!) AS 1953,1073.

462

Art. 6 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten.

Art. 7 Für das Verfahren bei Beschwerden gegen gemäss diesem Beschluss gefällte Entscheide gelten die Artikel 107-110 des Landwirtschaftsgesetzes.

Art. 8 Mit Busse bis zu 300 Franken wird unter Vorbehalt von Absatz 2 bestraft, wer den Bestimmungen dieses Beschlusses zuwiderhandelt.

2 Mit Haft oder mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt, wer vorsätzlich in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 300 Franken.

3 Im übrigen sind die Artikel 113-116 des Landwirtschaftsgesetzes anwendbar.

Art. 9 Die Artikel 3, 4, 102, Absatz 3, 103 und 104 des Landwirtschaftsgesetzes sind sinngemäss anwendbar.

1

V. Schlussbestimmungen

Art. 10 Während der Geltungsdauer dieses Bundesbeschlusses ist Artikel 45 des Landwirtschaftsgesetzes ausser Kraft gesetzt.

2 Der Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1954 über die Erneuerung der Eebberge im Misox bleibt bis zum 31. Dezember 1959 in Kraft, soweit seine Bestimmungen für die Eebbauern günstiger sind als jene dieses Beschlusses.

1

Art. 11 Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

2 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

3 Der Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 1967.

4 Soweit der Vollzug dieses Beschlusses nicht den Kantonen obliegt, ist der Bundesrat damit beauftragt. Die erforderlichen kantonalen Ausführungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues (Vom 11. Februar 1958)

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