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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ein neues Gesetz über die Export-Risikogarantie (Vom 13. Mai 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf eines revidierten Bundesgesetzes über die Export-Eisikogarantie mit der nachstehenden Begründung zur Annahme zu empfehlen.

I. Die bisherige Gestaltung and Entwicklung der Risikogarantie 1. Die Regelung in den Jahren 1934 bis 1939 Die Export-Eisikogarantie wurde als eine der Massnahmen zur Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung mit dem Bundesbeschluss vom 28. März 1934 über die Förderung des Exportes durch staatliche Eisikogarantie (AS 50, 253) ins Leben gerufen. Ende der zwanziger und Anfang der dreissiger Jahre hatte unsere Exportindustrie, insbesondere die Maschinenindustrie, mit immer steigenden Schwierigkeiten zu kämpfen, die ein Absinken unserer Gesamtausfuhr von 2,1 Milliarden Franken im Jahr 1928 auf 0,8 Milliarden Franken im Jahr 1932 zur Folge hatten. Die Ursachen dieses starken Eückganges lagen in der verminderten Kaufkraft der Kunden, in zoll- und währungspolitischen Massnahmen des Auslandes und nicht zuletzt im zunehmenden Kreditrisiko im Zusammenhang mit der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Entwicklung nahm der Nationalrat in der Frühjahrssession 1933 ein Postulat an, das den Bundesrat um Prüfung der Frage ersuchte, in welcher Weise die produktive Arbeitslosenfürsorge im Sinne der Krisenabwehr wirksamer gestaltet werden könne. In der gleichen Session gaben die eidgenössischen Eäte diesem Gedanken dadurch Ausdruck, dass sie den Bundesrat ermächtigten, von dem zur Durchführung der produktiven Arbeitslosenfürsorge verfügbaren

957 Kredit von 2,5 Millionen Pranken rund eine Million Franken zur Übernahme von Exportrisiken zu verwenden, um zur Ermöglichung einer grossen Maschinenlieferung nach Übersee die teilweise Deckung eines allfälligen Verlustes zu garantieren. Nachdem die Maschinenindustrie in zunehmendem Masse Begehren um eine staatliche Beteiligung am Verlustrisiko stellte, der Bundesbeschluss vom 18.März 1932 über produktive Arbeitslosenfürsorge (BS 8, 589) aber eine Hilfe dieser Art nicht vorsah, erwies es sich als notwendig, für die Übernahme solcher Eisikogarantien eine besondere gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Der eingangs erwähnte Bundesbeschluss vom 28. März 1934 ermächtigte den Bundesrat, im Interesse der Erhaltung und der Schaffung einheimischer Arbeitsgelegenheiten die Übernahme bestimmter, mit besonderen Risiken verbundener Exportaufträge der Produktionsgüterindustrie dadurch zu erleichtern, dass der Bund dem Exporteur die teilweise Deckung eines allfälligen Verlustes garantierte. Die Garantie betrug in der Eegel 35 Prozent des Verlustes auf den Selbstkosten und konnte in Ausnahmefällen auf 50 Prozent erhöht werden; die Deckung des privaten Kundenrisikos blieb von vornherein ausgeschlossen.. In diesem bis 31. Dezember 1936 befristeten Bundesbeschluss wurde für die Übernahme von Bisikogarantien ein Höchstbetrag von 10 Millionen Franken festgesetzt. Für die Durchführung des Bundesbeschlusses vom 28. März 1934 erliess der Bundesrat am 17. April 1934 eine Verordnung über staatliche Eisikogarantie (AS 50, 304).

Da die Exportschwierigkeiten sich in der Folge eher noch verschärften, wurde der Bundesbeschluss vom 28.März 1934 durch den dringlichen Bundesbeschluss vom S.Oktober 1936 über die Förderung der Warenausfuhr (AS 52, 766) abgelöst. Darin wurde der Garantiesatz auf 50 Prozent in der Eegel und 80 Prozent im Maximum erhöht. Der 'Geltungsbereich erfuhr insofern eine Erweiterung, als bei besonderen Verhältnissen ausnahmsweise Eisikogarantien auch für Aufträge anderer Industrien als der Produktionsgüterindustrie gewährt werden konnten. Die Höchstgrenze für die Verpflichtungen des Bundes aus der Zusicherung von Eisikogarantien wurde auf 30 Millionen Franken festgesetzt.

Die Durchführung des Bundesbeschlusses wurde in der Vollziehungsverordnung vom 24.November 1936 über die Exportrisikogarantie (AS 52,
847) geregelt.

Durch Bundesbeschluss vom 31. März 1938 über die Erhöhung der Kreditgrenze der staatlichen Eisikogarantie (AS 54,140) wurde die Limite von 30 auf . 50 Millionen Franken erhöht.

Der Bundesbeschluss vom S.Oktober 1936 über die Förderung der Warenausfuhr war bis Ende Dezember 1939 befristet. Nachdem es sich im Interesse der Konkurrenzfähigkeit unserer Industrie auf den ausländischen Absatzmärkten als notwendig erwies, die Eisikogarantie als Einrichtung von längerer Dauer aufrechtzuerhalten, wurde sie im Bundesgesetz vom 6. April 1939 über die Exportrisikogarantie (B S 10, 512) und in der VollziehungsVerordnung vom 27. Juli 1939 (BS 10, 515) neu verankert. Grundkonzeption und Verfahren blieben unverändert, doch wurde der Garantiesatz auf 70 Prozent in der Eegel

958 erhöht, unter Beibehaltung des Maximalsatzes von 80 Prozent. Die bisherige Unterscheidung zwischen Produktionsgüterindustrie und andern Industrien fiel dahin, ebenso die Begrenzung der Verpflichtungen des Bundes auf 50 Millionen Franken. Dieses Bundesgesetz steht heute noch in Kraft.

2. Das Bundesgesetz vom 6. April 1939 und die Vollziehungsverordnung vom 27. Juli 1939 über die Export-Risikogarantie a. Das Bundesgesetz vom 6. April 1939 dient der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten sowie ganz allgemein der Förderung des Aussenhandels. Dieser Zweck soll dadurch erreicht werden, dass der Bund die Übernahme von Exportaufträgen, bei denen der Zahlungseingang mit besonderen Eisiken verbunden ist, durch Gewährung einer Bisikogarantie erleichtert (Art. l und 2).

Die Eisikogarantie beträgt in der Eegel 70 Prozent des Verlustes oder Zahlungsrückstandes, berechnet auf den Selbstkosten, und darf 80 Prozent nicht übersteigen. Der Exporteur trägt also einen Selbstbehalt im Ausmass seines Beingewinnes, zuzüglich mindestens 20 Prozent der Selbstkosten. Der für den einzelnen Exportauftrag zugestandene Garantiesatz wird von Fall zu Fall durch die Bewilligungsbehörde festgesetzt (Art. 4).

Der Exporteur, welcher die Eisikogarantie des Bundes nachsucht bzw.

erhält, ist verpflichtet, alle zur Vermeidung eines Verlustes gebotenen Sicherungsmassnahmen zu treffen (Art. 5), die für die Prüfung seines Gesuches er-forderlichen Angaben zu machen (Art. 6) und, falls ihm eine Garantiesumme ausgerichtet wurde, nachträgliche Zahlungseingänge dem Bund anteilsmässig abzuliefern (Art. 7).

Für Auszahlungen, die sich aus der Übernahme von Eisikogarantien ergeben, wird in den Voranschlag des Bundes jährlich ein Kredit aufgenommen.

Wird dieser nicht voll beansprucht, so fliesst der Eest in einen unverzinslichen «Fonds für Export-Eisikogarantie» und dient zur Bestreitung künftiger Garantiezahlungen (Art. 8).

b. Die Vollziehungsverordnung vom 27. Juli 1939 enthält die Vorschriften über die Durchführung des Bundesgesetzes vom 6. April 1939. Artikel l umschreibt die besonderen Eisiken, welche Gegenstand der Garantie bilden.

Artikel 2 weist auf die dem Exporteur obliegenden Sicherungsmassnahmen zur Vermeidung von Verlusten hin. Artikel 3 gibt dem Bund die Möglichkeit, die Garantie im Einzelfall oder allgemein
einzuschränken, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Artikel 4 enthält die Eichtlinien in bezug auf Höhe und Bemessung der Garantie. Artikel 5 regelt das Verfahren für die Auszahlung der Garantiesumme. In Artikel 6 werden die Voraussetzungen für die Garantieübernahme festgelegt. Artikel 7 gibt die Grundlage für die Schaffung und Zusammensetzung der Kommission für Export-Eisikogarantie. Die Behandlung der Garantiegesuche bildet Gegenstand der Artikel 8 bis 11. Artikel 12 und 13 befassen sich mit den Pflichten des Exporteurs betreffend Auskunftserteilung

959 und bei drohendem Verlust. Das Verfahren für die Prüfung von Verlusten und den Entscheid über die Auszahlung der Garantiesumme ist in Artikel 14 geregelt, während Artikel 15 die Massnahmen zur Einbringung von Verlusten umschreibt. Artikel 16 beauftragt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, die weiteren zur Durchführung der Eisikogarantie erforderlichen Massnahmen zu treffen.

3. Die bisherige Beanspruchung der Eisikogarantie Die Export-Bisikogarantie hat "sich bisher als leistungsfähiges und zugleich billiges Mittel zur Arbeitsbeschaffung und Exportförderung erwiesen, indem sie einerseits dem Exporteur einen Teil gewisser Verlustrisiken abnimmt und dadurch die Übernahme von Aufträgen ermöglicht, auf die er sonst verzichten müsste, und ihm anderseits die Finanzierung des Exportgeschäftes bei den Banken erleichtert.

Seit Erlass des Bundesbeschlusses vom 28. März 1934 zeigt die Entwicklung folgendes Bild: Insgesamt hat der Bund bis Ende 1957 rund 39 900 Einzel- und Globalgesuche für Exporte nach 90 Ländern bewilligt. Das Total dieser Gesuche erreicht einen Fakturawert von 10,8 Milliarden Franken mit einer Garantiesumme von 5,7 Milliarden. In diesem Garantiebetrag ist eine Lohnsumme von schätzungsweise 4,1 Milliarden Franken enthalten; rund drei Viertel der vom Bund übernommenen Bisiken entfallen demnach allein auf Löhne und Saläre.

Am 31. Dezember 1957 beliefen sich die Garantieverpflichtungen des Bundes auf 722 Millionen Franken. Am stärksten daran beteiligt ist die Maschinenindustrie, deren lange Fabrikations- und Zahlungsfristen entsprechende Bisiken mit sich bringen und zur Bindung erheblicher Mittel führen.

Von den in den letzten zehn Jahren bewilligten Garantien entfielen wertmassig etwas über 25 Prozent auf die verschiedenen Zweige der Konsumgüterindustrie und der Landwirtschaft. Letztere beanspruchte die Garantie hauptsächlich für einen Teil ihrer Exporte von Milchprodukten, Vieh und Obst. In den letzten Jahren erreichten die garantierten Geschäfte der ganzen Exportwirtschaft jeweils rund 10 Prozent der schweizerischen Gesamtausfuhr.

Die bisherigen finanziellen Erfahrungen mit der Exportrisikogarantie sind für den Bund durchaus positiv. Das Total aller Schadenzahlungen seit 1934 erreichte 16,5 Millionen Franken, wovon jedoch 13,1 Millionen infolge nachträglicher Zahlungen
wieder zurückgeflossen sind. Als Nettoverlust verbleiben somit 3,4 Millionen Franken. Der Schadensverlauf war also ausgesprochen günstig, dies nicht zuletzt dank dem vorsichtigen Geschäftsgebaren der Industrie und dank der sorgfältigen Prüfung der einzelnen Gesuche durch die aus Vertretern des Bundes und der Industrie paritätisch zusammengesetzten Kommission. Die Export-Bisikogarantie, so wie sie bei uns durchgeführt wird, darf als ein typisches Beispiel fruchtbarer Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft bezeichnet werden.

960 u. Die Neugestaltung der Risikogarantie A. Allgemeines Obgleich sich nach den bisherigen Erfahrungen die Export-Eisikogarantie für die schweizerische Volkswirtschaft sehr günstig ausgewirkt hat, bedarf das geltende Gesetz doch gewisser Änderungen und Ergänzungen, wenn unsere Exportindustrie, von welcher ein grosser Teil der Bevölkerung lebt, im Wettbewerb um die Absatzgebiete der Welt erfolgreich bleiben soll. Wohl wurde auf dem Wege der Handhabung des Gesetzes die Export-Eisikogarantie den sich ändernden Verhältnissen nach Möglichkeit angepasst. Trotzdem haben sich einige Bestimmungen insofern als zu eng erwiesen, als sie es unserer Exportyndustrie nicht erlauben, den internationalen Konkurrenzkampf mit ungefähr gleichen Waffen zu bestehen. Wichtige Industriestaaten, mit denen sich die Schweiz zu messen hat, gehen nämlich hinsichtlich der Art der gedeckten Eisiken und speziell auch in der Höhe der Garantiesätze weiter als unser Land'. Diese Vorteile sind aber gerade für die Finanzierung von grosser Tragweite, namentlich für Aufträge aus devisen- und kapitalschwachen Staaten, insbesondere aus sogenannten «Entwicklungsländern», wo eine langfristige Kreditgewährung für das Zustandekommen eines Geschäftsabschlusses wenn nicht Bedingung, so doch von entscheidender Bedeutung ist. Hierin liegt besonders im Falle einer abflauenden Konjunktur eine ernste Gefahr für die Aufrechterhaltung einer hohen Beschäftigung in der vom Export so stark abhängigen schweizerischen Wirtschaft.

Die nachfolgende Gegenüberstellung zeigt deutlich, welche Unterschiede in dieser Hinsicht zwischen der Schweiz und andern europäischen Ländern bestehen: TransferPolitische und KundenZahlungsunfähigkeit oder -Verweigerung öffentlich-rechtlicher Institutionen %

schwierigkeiten und dgl.

%

katastrophenartige Ereignisse im Ausland (z. B. Kriege) %

risiko des privaten Bestellers %

Belgien 80 85 85 75 Bundesrepublik Deutschland .

80 75-80 80 70-80 Frankreich . . .

90 80-90 80-90 70-80 Grossbritannien.

85 95 95 .

95 Holland . . . .

90 95 90 90 Italien 85 85 85 -- Österreich . . .

80 80 80 80 Schweden . . .

7 5 - 7 5 75 75 Schweiz . . . .

70-80 70-80 . 70-80 -- Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Garantiesätze im Ausland ausnahmslos auf den Fakturabetrag beziehen, in der Schweiz dagegen heute lediglich auf die Selbstkosten. Praktisch bedeutet dies, dass abgesehen von den meist höheren Maxima im Ausland die Garantieleistung bei gleichen Prozentsätzen und normalen Gewinnen die bei uns übliche Deckung um 5-15 Prozent übersteigt.

Der schweizerische Exporteur, der lediglich den Vorteil einer niedrigeren Gebühr hat, ist also klar benachteiligt.

961 Diese Umstände führten sowohl die zuständigen Bundesstellen als auch die Industrie dazu, eine Anpassung der Export-Eisikogarantie an die heutigen und künftigen Notwendigkeiten durch Kevision des Bundesgesetzes vom 6. April 1989 in Aussicht zu nehmen. Das Hauptziel der Eevision besteht darin, die Finanzierung von mittel- und langfristigen Exportgeschäften zu erleichtern, und zwar.

durch Berechnung des Garantiesatzes auf dem Fakturabetrag, statt wie bisher auf den Selbstkosten (ohne dass aber im Schadensfall der Gewinn in die Deckung einbezogen werden soll) und durch Erhöhung des bisherigen maximalen Garantiesatzes von 80 Prozent auf 85 Prozent des Verlustes oder Zahlungsrückstandes.

Ferner soll die bisherige Praxis im Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung verankert werden. Im Sinne einer «Gegenleistung» für den gewünschten Ausbau sollen Zuschläge zur bisher einheitlichen Gebühr erhoben werden, die sich nach der Höhe des Garantiesatzes und nach der Laufzeit der Garantie richten. Die Industrie hat sich mit dieser Lösung einverstanden erklärt.

B. Die wichtigsten Änderungen des Revisionsenttourfs gegenüber dem geltenden Gesetz 1. Verfassungsmässige Grundlage. Das geltende Gesetz stützt sich auf Artikel 34ter der Bundesverfassung, und zwar im Wortlaut, den diese Bestimmung von 1908 bis 1947 hatte («Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen»). Diese Vorschrift wurde im Jahr 1947 durch die Wirtschaftsartikel aufgehoben. Der neue Artikel 34ter ordnet die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Sozialgesetzgebung, so dass die Anrufung dieser Bestimmung der Verfassung nicht mehr entspricht. Die Grundlage ist nunmehr gegeben in den Artikeln 31bls, Absatz 2, und ßjqulnqules Artikel 31Ms, Absatz 2, bestimmt: «UnterWahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft kann der Bund Vorschriften erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben und Massnahmen treffen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe. Er ist dabei, unter Vorbehalt von Absatz 3, an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden. » Die Export-Risikogärantie fällt zweifellos unter den Begriff der «Förderung». Ebenso ist die Exportindustrie als «Wirtschaftszweig» im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

Gemäss Artikel 31^uta(iules trifft der
Bund «in Verbindung mit den Kantonen und der privaten Wirtschaft Massnahmen zur Verhütung von Wirtschaftskrisen und nötigenfalls zur Bekämpfung eingetretener Arbeitslosigkeit. Er erlässt Vorschriften über die Arbeitsbeschaffung. » Die Förderung des Exportes stellt offenkundig eine der Möglichkeiten zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dar. Auch wenn heute unmittelbar keine Arbeitslosigkeit droht, fördert die Export-Eisikogarantie auf mehrere Jahre hinaus eine kontinuierliche Beschäftigung und bildet damit eine Ma'ssnahme zur Verhütung von Wirtschaftskrisen.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

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962 Ferner wird auch Artikel 64bls zitiert, wie dies bei Erlassen üblich ist, welche Strafbestimmungen aufstellen.

2. Empfänger der Garantie kann nach dem geltenden Gesetz nur der Exporteur sein. Der Entwurf bleibt bei dieser allgemeinen Eegel, sieht aber vor, dass die Garantie auch Dritten gewährt werden kann (Art. 8). Diese Neuerung geht von der Überlegung aus, es könnte im Interesse der Arbeitsbeschaffung und Exportförderung auch einmal notwendig werden, einer Bank oder Bankengruppe oder einem andern Finanzierungsinstitut die Garantie im Rahmen von Krediten oder Anleihen an das Ausland zu gewähren, soweit deren Erlös für den Bezug schweizerischer Waren verwendet wird. An sich ist dies allerdings schon heute möglich, nur müssten dabei die Garantien den einzelnen Exporteuren gewährt und von diesen an die Banken abgetreten werden. Bei der grossen und im Sinne der Arbeitsbeschaffung sicher erwünschten Streuung, welche schweizerische Lieferungen unter solchen Krediten oder Anleihen haben könnten, wäre dies aber viel zu kompliziert. Durch die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit einer direkten Gewährung der Garantie an Dritte wird das Verfahren vereinfacht. ' Bei einem Kredit oder einer Anleihe würde also die Garantie der betreffenden Bank bzw. Bankengruppe oder dem betreffenden Finanzierungsinstitut direkt gewährt. Um eine sinnvolle Lösung zu erreichen, müsste die Dauer der Garantie mit der Laufzeit des Kredits oder der Anleihe übereinstimmen. Die Kommission für Export-Eisikogarantie hätte jedes im Rahmen des Kredits oder der Anleihe abzuwickelnde Exportgeschäft nach den üblichen bzw.

nach den für die betreffende Operation festgelegten Grundsätzen zu beurteilen.

Im Falle einer Anleihe könnte die Bundesgarantie nur an einen Treuhänder der Anleihensgläubiger, nicht aber an diese selbst abgetreten werden, weil sie ja nicht in der Lage wären, die dem Zessionar obliegenden Pflichten zu erfüllen. Da es sich bei Anleihen zweifelsohne um Transaktionen von rein wertmässig, aber auch handelspolitisch grösserer Bedeutung handeln würde, soll die Garantie nur mit Zustimmung.des Bundesrates gewährt werden. Dem Bund entsteht aber aus dieser Neuregelung kein zusätzliches Risiko, da sowohl der Garantienehmer als auch der Exporteur die gesetzlichen Verpflichtungen betreffend Auskunftserteilung (Art. 9), Massnahmen
zur Vermeidung von Verlusten (Art. 10), Eintreiben der Forderung und bestmögliche Verwertung des nichtausgelieferten Exportgutes unter anteilsmässiger Ablieferung nachträglicher Zahlungseingänge an den Bund (Art. 12) zu erfüllen haben.

3. Die Abtretbarkeit der Garantie ist im geltenden Gesetz nicht geregelt; somit finden die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 164 ff.) Anwendung, d.h., die Garantie kann mit oder ohne die entsprechende Forderung frei abgetreten werden. Der Bund hat aber ein Interesse daran, dass die Garantie nur an Zessionare abgetreten wird, welche ihm die nötige Gewähr für die Erfüllung der oben erwähnten gesetzlichen Verpflichtungen (Art. 9, 10, 12) bieten.

Es ist damit zu rechnen, dass in Zukunft in vermehrtem Masse Garantien abgetreten werden, insbesondere um die Finanzierung langfristiger Exportgeschäfte zu erleichtern. Gemäss Entwurf soll daher die Garantie nur noch auf

963 Grund einer Bewilligung und nur noch zusammen mit der Forderung zedierfc ·werden können; ferner kann die Erteilung der Bewilligung an bestimmte Bedingungen geknüpft werden (Art. 8). Diese letztere Möglichkeit kann insbesondere bei der Abtretung einer Garantie ins Ausland von Bedeutung sein, beispielsweise bei einem Geschäft, das durch ein internationales Konsortium finanziert wird und Lieferungen aus verschiedenen Ländern umfasst. Sollte nämlich die Bewilligungsbehörde der Auffassung sein, es bestehe in einem solchen Fall weniger Gewähr dafür, dass nach Auszahlung eines Garantiebetreffnisses seitens des Zessionars alle nötigen Massnahmen zur Eintreibung der Forderung ergriffen werden und der Gegenwert nach Wiedereingang auch tatsächlich an den Bund rückvergütet wird, so könnte sie sich als Bedingung für die Bewilligung der Abtretung ein besonderes Eegressrecht gegenüber dem Exporteur sichern.

4. Die durch die Garantie gedeckten Eisiken. Wie im geltenden Gesetz sind auch nach Entwurf die Eisiken gedeckt, welche verursacht werden durch Verschlechterung fremder Währungen, Transferschwierigkeiten und Moratorien sowie durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die Bestellung aufgegeben haben. In der Praxis wird seit 1944 mit Zustimmung des Bundesrates der Begriff der öffentlich-rechtlichen Institutionen in dem Sinne interpretiert, dass nicht bloss formal-juristisch auf die Eechtsform des in Be-t tracht fallenden Unternehmens abgestellt, sondern auch seine wirtschaftliche Funktion in Betracht gezogen wird; es werden also, je nach den Verhältnissen im einzahlen Fall, als «öffentlich-rechtliche Institutionen» auch sogenannte «public utility »-Unternehmen anerkannt, d. h. Betriebe des privaten Eechts, welche öffentliche Dienste wahrnehmen, wie Eisenbahnen und andere Transportunternehmungen, Elektrizitätswerke, Wasserversorgungen, Gaswerke usw. Im Entwurf ist dies nun ausdrücklich festgelegt (Art. 4, Buchstabe b).

Der bisherigen Praxis entspricht ferner die Vorschrift (Art. 4, Buchstabe c), wonach das Delkredere-Eisiko auch gedeckt werden kann bei Lieferungen an private Kunden, wenn ein Staat, eine Gemeinde, eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine Notenbank oder andere staatliche Bank die daraus
entstehende Forderung durch eine Garantie gesichert oder verbürgt hat. Überdies wird vorgesehen, dass die Deckung des Delkredere-Eisikos ausgedehnt werden kann auf Forderungen, für .welche ein Staat, eine Gemeinde, eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine Notenbank oder andere staatliche Bank ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv eröffnen bzw. durch eine staatliche Bank eröffnen lassen. Sollte der Bund sein Garantieversprechen einlösen müssen, weil eine solche Garantie oder Bürgschaft oder ein solches Akkreditiv nicht honoriert werden, so wäre der Garantienehmer bzw. Exporteur selbstverständlich verpflichtet, seine Forderung gegenüber dem eigentlichen Schuldner geltend zu machen.

Ausdrücklich in die Garantie eingeschlossen werden soll das Eisiko ausserordentlicher ausländischer staatlicher Massnahmen oder politischer Ereignisse im Ausland, die dort zur Beschlagnahme oder Beschädigung von im Eigentum

964 des Exporteurs stehenden Waren führen oder deren Wiederausfuhr verhindern.

Es handelt sich hier hauptsächlich um die im Ausland aus kommerziellen Gründen errichteten Konsignationslager, an welchen besonders die Konsumgüterindustrie interessiert ist, um die ausländische Kundschaft rascher bedienen zu können. Es sollen aber ausschliesslich die privat nicht versicherbaren Eisiken gedeckt werden, wie Beschlagnahme durch eine fremde Staatsgewalt, Kriegsereignisse oder die Weigerung eines Staates, allfällig nicht verkaufte Konsignationswaren wieder nach der Schweiz zurückzunehmen oder nach einem Drittland ausführen zu lassen (Art. 4, Buchstabe <2).

Schon bisher gedeckt wurde auch das Eisiko, dass auf Bestellung fabrizierte Waren infolge von Umständen, die durch das Gesetz erfasst werden, nicht mehr nach dem Ausland geliefert werden können. Dieses Eisiko ist in Anbetracht der stark spezialisierten schweizerischen Industrie, die in der Herstellung weitgehend auf besondere Kundenwünsche eintreten muss, von wesentlicher Bedeutung.

Nachdem es bisher lediglich in der Vollziehungsverordnung erwähnt war, soll seine Deckung nun im Gesetz verankert werden (Art. 4, Buchstabe e).

Die Eisiken, welche durch die Garantie nicht gedeckt werden, sind im Entwurf in einem besonderen Artikel aufgeführt (Art. 5). Es handelt sich um Eisiken, die der Exporteur wegen vertragswidrigen Verhaltens selbst zu vertreten hat, wie mangelhafte Beschaffenheit der gelieferten Erzeugnisse, Versäumnis der vereinbarten Lief erfristen usw. (Art. 5, Buchstabe a); ferner um Eisiken, die infolge Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung privater Besteller entstanden sind, d.h. um das Delkredere-Eisiko (Art. 5, Buchstabe!?), wobei selbstverständlich die in Art. 4, Buchstabe c, erwähnten Fälle vorbehalten bleiben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Eisiken, welche infolge Beschädigung, Untergang oder Abhandenkommen des Exportgutes entstanden sind, sofern sich der Exporteur dagegen hätte versichern können (Art. 5, Buchstabe c). Dies will aber keineswegs heissen, dass in solchen Fällen die Garantie alle privat nicht versicherbaren Eisiken, wie beispielsweise Elementarschäden, decken würde. Massgebend bleibt in dieser Hinsicht stets die allgemeine Umschreibung gemäss Artikel 2.

5. Das Ausmass der Garantie wird bestimmt durch die Berechnungsgrundlage
und die Höhe des Prozentsatzes. Nach dem geltenden Gesetz gilt als Berechnungsgrundlage, dass die Garantie in der Eegel auf 70 Prozent, im Maximum 80 Prozent der Selbstkosten lautet. Nach dem Entwurf soll nun die Garantie nicht mehr auf den Selbstkosten, sondern auf dem Fakturabetrag berechnet werden, und zwar aus zwei Gründen: erstens, um eine an sich höhere Garantiesumme zu erhalten und zweitens, um die bankmässige Finanzierung mittel- und langfristiger Exporte zu erleichtern. Die Bemessung der Garantie nach den Selbstkosten hat nämlich den grossen Nachteil, dass die Banken bei einer Finanzierung des Geschäftes nicht mit festen Summen zu rechnen in der Lage sind, da die Selbstkosten bei Vertragsabschluss lediglich geschätzt und erst nach Fertigstellung der Ware endgültig ermittelt werden können. Deshalb soll inskünftig bei der Bemessung der Garantie auf den Fakturabetrag abgestellt werden

965 (Art. 6), jedoch mit der Einschränkung, dass im Schadenfall bei der Berechnung der Vergütung allfällige Zahlungseingänge zusammen mit der Garantiesumme die Selbstkosten nicht übersteigen dürfen. Der Eeingewinn bleibt somit nach wie vor alleiniges Eisiko des Exporteurs.

Mit Bezug auf die Höhe des Prozentsatzes soll der maximale Garantiesatz von bisher 80 Prozent auf 85 Prozent erhöht werden (Art. 6). Auf die Beibehaltung des Regelsatzes von 70 Prozent wird verzichtet, um in vermehrtem Masse auf die Konjunktur - sei es im allgemeinen oder in bezug auf die Beschäftigungslage einzelner Branchen - Eücksicht nehmen zu können. Die Höchstsätze sollen vor allem dann gewährt werden können, wenn das Moment der Arbeitsbeschaffung eine besonders grosse Rolle spielt. Im übrigen bleibt es dabei, dass die Höhe des Garantiesatzes bei der Prüfung des Einzelfalles unter Würdigung aller Umstände festgesetzt wird.

6. Finanzierung. Im geltenden Gesetz ist keine Beitragsleistung der Garantienehmer vorgesehen; lediglich die Vollziehungsverordnung erwähnt in Artikel 7, Absatz 3, dass die beteiligten Kreise zur Bestreitung der Kosten für die Durchführung der Export-Eisikogarantie herangezogen werden können. Bis Ende 1946 wurde die Garantie kostenlos gewährt ; gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1946 wird, gestützt auf die zitierte Bestimmung der Vollziehungsverordnung und im Einvernehmen mit der Industrie, seit 1947 eine einheitliche Gebühr von einem halben Prozent auf der Garantiesumme erhoben.

Der Ertrag dieser Gebühr reichte nicht nur aus, um sämtliche seither eingetretenen Verluste, .sondern auch die in den letzten 10 Jahren durchschnittlich nur etwa 100 000 Franken betragenden Verwaltungsausgaben zu decken. .Darüber hinaus konnten noch 11,2 Millionen Franken einer besondern Rückstellung überwiesen werden, die herangezogen wird, wenn die laufenden Gebühreneinnahmen einmal zur Deckung der Verluste und Kosten nicht ausreichen sollten.

Dieser Betrag ist im Verhältnis zur Garantieverpflichtung des Bundes (Ende 1957: 722 Millionen Franken) gering, wenn man bedenkt, dass die Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Welt zu Verlusten führen kann, die weit über diese Eeserve hinausgehen.

Nach dem Entwurf wird nun diese Einheitsgebühr durch erhöhte, nach dem bewilligten Garantiesatz,
der Summe und der Dauer der Garantie abgestufte Gebühren ersetzt (Art. 7). Als Grundlage dient wie bisher die Garantiesumme.

Vorläufig soll für einen Garantiesatz von 60 Prozent und darunter eine Gebühr von 5 Promille erhoben werden. Für je 5 Prozent Erhöhung des Garantiesatzes wird die Gebühr um 0,5 Promille hinauf gesetzt. Dazu kommt ein Zeitzuschlag von 0,5 Promille für je 6 Monate zusätzliche Garantiedauer über die ersten 6 Monate hinaus, der auf der vollen Garantiesumme und nicht etwa nur auf dem prò-rata Ausstand berechnet wird. Diese Ansätze sind aber nicht etwa als endgültig zu betrachten ; sie sollen vielmehr im Laufe der Zeit den gegebenen Verhältnissen angepasst werden können. Deshalb wird auch nur der Grundsatz der Gebühr, nicht aber deren zahlenmässige Höhe im neuen Gesetz verankert.

966 Sollten trotz anhaltend guter Konjunktur wesentliche Verluste entstehen, so müsste sich der Bund vorbehalten, die Gebühr zu erhöhen ; andererseits könnte sie in weniger guten Zeiten auch herabgesetzt werden, um der Wirtschaft den Konkurrenzkampf auf den Auslandmärkten zu erleichtern.

Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 6. April 1989 ist für Auszahlungen, die sich aus der Übernahme von Export-Eisikogarantien ergeben, in den Voranschlag der Eidgenossenschaft jährlich ein Kredit aufzunehmen. Der nicht benützte Teil dieser Kredite fliesst in den «Fonds für Export-Bisikogarantie».

Da der Voranschlag des Bundes seiner Natur nach sämtliche Ausgaben eines Jahres umfasst, ist es nicht notwendig, in jedem einzelnen Gesetz noch einen besondern Kredit vorzusehen. Wir beantragen daher, diese Vorschrift fallen zu lassen, ohne dass dadurch etwas geändert wird.

Seit 1947 werden die Ausgaben durch den laufenden Gebührenertrag gedeckt, so dass an die Stelle der früher dem Fonds für Export-Eisikogarantie überwiesenen, nicht beanspruchten Voranschlagskredite die in eine zweite Eückstellung geflossenen Gebührenüberschüsse getreten sind. Nach Artikel 7 des revidierten Gesetzes soll dies weiterhin so gehalten werden, so dass auch auf die Vorschrift in Artikel 8 des geltenden Gesetzes betreffend die nicht beanspruchten Voranschlagskredite verzichtet werden kann.

Der in Artikel 8 erwähnte «Fonds für Export-Eisikogarantie» weist heute einen Bestand von 11,6 Millionen Franken auf. Er ist ini Gegensatz zur neuen Bückstellung nicht aus besonderen Einnahmen, sondern aus allgemeinen Mitteln des Bundes geäufnet worden. Da der Bund unabhängig von Eücklagen von Gesetzes wegen in vollem Umfange für seine Verpflichtungen aus der Exportrisikogarantie haftet, besteht kein Anlass, diesen Fonds weiterhin unter den Passiven des Bundes aufzuführen. Inskünftig figuriert darunter also nur noch die Bückstellung aus Gebührenüberschüssen.

7. Die dem Exporteur und Garantienehmer obliegenden Pflichten betreffend Auskunftserteilung, Massnahmen zur Vermeidung von Verlusten, Bückerstattung zu hoher Garantie-Auszahlungen, Eintreiben der Forderung und anteilsmässige Bückvergütung nachträglicher Zahlungseingänge an den Bund werden genauer umschrieben (Art. 9, 10, 11, 12, 13). Artikel 11 enthält insofern eine Neuerung, als der Exporteur -
falls es sich nachträglich zeigt, dass die ausbezahlte Garantiesumme die nach Abzug allfälliger Zahlungseingänge verbleibenden Selbstkosten übersteigt - verpflichtet ist, dem Bund den Mehrbetrag zurückzuerstatten, und zwar auch dann, wenn die Garantiesumme einem Dritten ausbezahlt worden ist. Neu ist auch die Bestimmung in Artikel 12, dass in Zukunft die Forderungen, für welche der Bund eine Schadenzahlung geleistet hat, von Gesetzes wegen auf ihn übergehen, wobei jedoch der Exporteur oder Garantienehmer und - falls die Garantie abgetreten wurde - der Zessionar nach wie vor verpflichtet sind, die Forderung nachträglich einzutreiben, die allenfalls nicht abgelieferten Exportgüter zu verwerten'und einen allfälligen Er-

967 lös anteilsmässig dem Bund abzuliefern. Zeigt es sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die Bezahlung der Garantiesumme nicht vorlagen, so ist der Exporteur gemäss Artikel 18 nunmehr gehalten, sie mit 5 Prozent Zins an den Bund zurückzuerstatten, und zwar auch dann, wenn sie einem Dritten ausbezahlt wurde.

8. Bisheriger Praxis entsprechend wird im Entwurf bestimmt (Art. 14), dass beim Vollzug Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung herangezogen werden können. Es handelt sich vorab um die Mitarbeit einzelner Verbände bei der Handhabung der Globalgarantien. Wie bisher soll der Bund auch in Zukunft einzelnen Verbänden Globalgarantien gewähren können, die diese an die Exportinteressenten innerhalb ihrer Branchen weitergeben. Die Abwicklung einer Vielzahl kleinerer Geschäfte, hauptsächlich der Konsumgüterindustrie, kann dadurch wesentlich vereinfacht werden, und der Bund hat sich mit dem einzelnen Geschäft nur im Schadenfall zu befassen.

Die Organe und Angestellten der Institutionen, die mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes beauftragt werden, unterstehen da bei hinsichtlich ihrer straf- und vermögensrechtlichen Verantwortung und ihrer Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

9. Ermächtigung des Bundesrates für Sonderfälle. Artikel 15 des Gesetzesentwurfs entspricht Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 6. April 1939.

Man dachte damals insbesondere an eine Zusammenarbeit mit privaten Versicherungsgesellschaften. Von dieser Bestimmung wurde allerdings bisher kein Gebrauch gemacht, weil sich die Gesellschaften auf den Standpunkt stellten, bei den durch die Garantie zu deckenden Verlustgefahren handle es sich um politische oder Katastrophenrisiken, die nicht berechenbar seien und daher auf privatwirtschaftlicher Basis nicht versichert werden könnten. Wenn wir den bisherigen Artikel 9 trotzdem übernommen haben, so geschah dies aus folgenden Erwägungen: Einmal könnte unter Umständen eine yinaa.TnTn.BTiarbeit mit den privaten Versicherungsgesellschaften in Zukunft doch in Frage kommen. Vor allem aber ist zu bedenken, dass noch andere Möglichkeiten offenstehen, die man nicht ohne weiteres ausschliessen darf, wie z. B. die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die eventuell bei uns andere Arten der Export-Bisikogarantie rechtfertigen
könnte. Diese Probleme sind heute dermassen im Pluss und so wenig überblickbar, dass eine gewisse Anpassungsfähigkeit notwendig ist. Dem Bundesrat muss daher die Möglichkeit offengelassen werden, im Bahmen des Gesetzes auch andere Arten der Exportrisikogarantie, wie z. B. besondere Formen einer Zusammenarbeit mit Banken und internationalen Organisationen zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden.

Diesem Gedanken wird durch Artikel 15 Bechnung getragen.

10. Die Strafbestimmungen wurden dem geltenden Bundesstrafrecht angepasst und auf weitere Tatbestände ausgedehnt. Nach den bisherigen Bestimmungen war lediglich die unrechtmässige Erwirküng einer Export-Bisiko garantie strafbar. Inskünftig sollen auch unter Strafe gestellt werden: die Er-

968 Wirkung einer Schadenvergütung durch unrichtige oder unvollständige Angaben ; die Nichterfüllung der Bückzahlungspflicht bei unrechtmässig erwirkter Garantie ; die Nichterfüllung der Verpflichtung zur anteilsmässigen Ablieferung nachträglicher Zahlungseingänge an den Bund; die Nichterfüllung der Verpflichtungen betreffend Massnahmen zur Vermeidung von Verlusten, Eintreiben der Forderungen und Verwertung von Exportgütern, für welche die Garantiesumme ausbezahlt wurde (Art. 16, Abs. 1).

Nach wie vor soll auch die im Ausland begangene Handlung erfasst werden, da bei jedem Exportgeschäft sich wesentliche Vorgänge im Ausland abspielen (Art. 16, Abs. 2).

Der Vorbehalt der Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 16, Abs. 3) hat vor allem auch die Bedeutung, dass wegen Betruges und Urkundenfälschung zu verfolgen wäre, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale von Artikel 148 und 251 ff. des Strafgesetzbuches erfüllt sind.

11. Gemäss Artikel 17 bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes. Gleichzeitig wird das geltende Bundesgesetz vom 6. April 1939 aufgehoben. Es ist weiterhin anwendbar für Garantien, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes gewährt wurden. Das revidierte Gesetz gilt aber, mit Ausnahme seiner Artikel 4, 6 und 7, auch in diesen Fällen in bezug auf Tatsachen, die sich unter seiner Herrschaft ereignen. Die drei genannten Bestimmungen müssen ausgenommen werden, weil gemäss Artikel 4 mehr Eisiken gedeckt werden als im geltenden Gesetz, weil Artikel 6 den Höchstsatz der Garantie von 80 auf 85 Prozent erhöht und als Berechnungsgrundlage an Stelle der Selbstkosten den Fakturawert anwendet und weil Artikel 7 an Stelle der bisher einheitlichen eine höhere und variable Gebühr vorsieht.

m.

Die Neugestaltung der Risikogarantie, wie sie in den vorstehenden Ausführungen begründet und in dem Ihnen unterbreiteten Gesetzesentwurf niedergelegt ist, stellt das Ergebnis eingehender Beratungen mit den zuständigen Vertretungen der Industrie dar und hat deren Billigung gefunden.

Mit Kreisschreiben des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom I.März 1958 wurde die Vorlage gemäss Artikel 32, Absätze 2 und 8, der Bundesverfassung, auch den Kantonen und zuständigen Organisationen der Wirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet. Aus den Vernehmlassungen konnte geschlossen werden, dass die Neuregelung der Eisikogarantie in ihren Hauptzügen durchwegs Zustimmung findet.

Gestützt auf diese Darlegungen beantragen wir Ihnen, dem beigefügten Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Export-Eisikogarantie Ihre Zustimmung zu erteilen.

969 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. Mai 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesgesetz über

die Export-Risikogarantie

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31Ws, Absatz 2, 3iaulnc>ules und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 1958, beschliesst: Art. l Der Bund kann im Interesse der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten und der Förderung des Aussenhandels die Übernahme von Exportaufträgen, bei denen der Zahlungseingang mit besonderen Eisiken verbunden ist, durch Gewährung einer Garantie erleichtern.

Art. 2 Besondere Eisiken im Sinne des Artikels l sind diejenigen Gefährdungen des Zahlungseingangs, die sich aus längeren Fabrikations-, Zahlungs- oder Transferfristen in Verbindung mit politisch und wirtschaftlich unsicheren Verhältnissen ergeben.

970

Art. 8 Die Garantie besteht darin, dass für bestimmte Exportgeschäfte die teilweise Deckung eines allfälligen Verlustes oder Eückstandes im Zahlungseingang zugesichert wird. Sie lautet in der Eegel zugunsten des Exporteurs, kann aber auch Dritten gewährt werden.

Art. 4 Die Garantie umfasst, unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheides im einzelnen Fall, die teilweise Deckung von Verlusten, die verursacht werden durch Ereignisse und Umstände wie: a. Verschlechterung fremder Währungen, Transferschwierigkeiten oder Moratorien ; b. Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von ganz oder überwiegend solchen gehörenden oder öffentliche Aufgaben erfüllenden Betrieben des privaten Rechts, welche die Bestellung aufgegeben haben; c. Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden, andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Notenbanken, welche die Forderung durch eine Garantie gesichert oder ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv eröffnet haben oder durch eine staatliche Bank eröffnen liessen ; d. ausserordentliche ausländische staatliche Massnahmen oder politische Ereignisse im Ausland, welche privaten Schuldnern die Erfüllung verunmöglichen, zur Beschlagnahme oder Beschädigung von im Eigentum des Exporteurs stehenden Waren führen oder deren Wiederausfuhr verhindern ; e. Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge von Umständen im Sinne der Buchstaben a bis d oder wegen mangelnder Transportmöglichkeiten im Ausland.

Art. 5 Durch die Garantie nicht gedeckt sind Verluste, die a. der Exporteur wegen vertragswidrigen Verhaltens zu vertreten hat, 6. infolge Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung privater Besteller entstanden sind, c. auf Beschädigung, Untergang oder Abhandenkommen des Exportgutes zurückzuführen sind, sofern sich der Exporteur gegen diese Risiken hätte versichern können.

Art. 6 Die im Einzelfalle festzusetzende Garantie beträgt höchstens 85 Prozent des Lieferungsbetrages zuzüglich allfälliger Kreditzinsen. Das Garantiebetreffnis darf im Schadenfall zusammen mit einem allfälligen Zahlungseingang die Selbstkosten nicht übersteigen.

971 Art. 7 Der Bund erhebt vom Garantienehmer eine durch Verordnung festzusetzende Gebühr. Sie bemisst sich nach der Höhe, dem Satz und der Dauer der Garantie. Allfällige Gebührenüberschüsse sind einer Bückstellung für die Export-Eisikogarantie gutzuschreiben.

Art. 8 Die Garantie kann nur zusammen mit der Forderung des Exporteurs abgetreten werden. Die Abtretung ist genehmigungspflichtig und kann von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden. Die dem Exporteur in diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen bestehen auch nach Abtretung der garantierten Forderung weiter.

Art. 9 Exporteur und Garantienehmer sind verpflichtet, die zur Beurteilung des Exportgeschäftes nötigen Angaben zu liefern und sie überprüfen zu lassen.

Art. 10 Exporteur und Garantienehmer haben alle durch die Umstände gebotenen Massnahmen zu treffen, um einen Verlust zu vermeiden.

Art..11 Wird die Forderung notleidend und ein Schaden angemeldet, so leistet der Bund den im Garantieentscheid festgesetzten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand, höchstens jedoch die dem Exporteur nach Abzug allfälliger Zahlungseingänge verbleibenden Selbstkosten. Zeigt sich nachträglich, dass die ausbezahlte Garantiesumme die verbleibenden Selbstkosten überschritten hat, so ist der Exporteur verpflichtet, den Mehrbetrag dem Bund unaufgefordert zurückzuerstatten, und zwar auch dann, wenn die Garantiesumme einem Dritten ausbezahlt worden ist.

Art. 12 Löst der Bund die Garantie ein, so gehen die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum am allfällig nicht ausgelieferten Exportgut im Ausmass seiner Zahlung an ihn über.

2 Nachdem die Garantie eingelöst ist, sind Exporteur und Garantienehmer verpflichtet, die Forderung einzutreiben und das allenfalls nicht ausgelieferte Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie haben Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert dem Bunde abzuliefern.

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Art. 13 Ergibt sich nachträglich, dass die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Ausrichtung der Garantiesumme nicht vorlagen, so hat sie der Exporteur mit 5 Prozent Zins an den Bund zurückzuerstatten, und zwar auch dann, wenn sie einem Dritten ausbezahlt worden ist.

Art. 14 Beim Vollzug dieses Gesetzes können Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung herangezogen werden. Ihre Organe unterstehen hinsichtlich Verantwortung und Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Art. 15 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat auch andere Arten der Export-Risikogarantie einführen oder unterstützen.

Art. 16 Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder einen andern die Gewährung einer Garantie oder die Auszahlung einer solchen erwirkt, wer sich durch derartige Angaben der Ablieferungs- oder Rückzahlungspflicht im Sinne der Artikel 12, Ziffer 2, und 18 entzieht, wer bei Massnahmen zur Vermeidung von Verlusten gemäss Artikel 10 oder bei Vorkehren im Sinne von Artikel 12, Ziffer 2, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken bestraft.

2 Strafbar ist auch die im Ausland begangene Handlung.

8 Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleibt in allen Fällen vorbehalten.

4 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken. Die Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

6 Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob. Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind in vollständiger Ausfertigung und ohne Verzug der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

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973 Art. 17 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-

setzes.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Bundesgesetz vom 6. April 1989 über die Export-Bisikogarantie aufgehoben. Es ist weiterhin anwendbar auf Garantien, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährt worden sind. Jedoch gilt das vorliegende Gesetz mit Ausnahme der Artikel 4, 6 und 7 auch in diesen Fällen in bezug auf Tatsachen, die sich unter seiner Herrschaft ereignen.

Art. 18 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ein neues Gesetz über die Export-Risikogarantie (Vom 13. Mai 1958)

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1958

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7590

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22.05.1958

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956-973

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