1581

# S T #

7757

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen (Vom 15. Dezember 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Änderung von Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1917, in der Fassung vom 22. Juni 1956 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen (ES 9, 261 ; AS 1966, 1203) zu unterbreiten.

Dieser Artikel 23 weist folgenden Wortlaut auf : 1 Die Kantone bestimmen, wie die nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen. Der Erlös ist dem Tierbesitzer zu überlassen.2 Die Beiträge der Kantone sollen so bemessen werden, dass die Geschädigten unter Anrechnung des in Absatz l erwähnten Erlöses in den Fällen von Artikel 21, Absatz l, Ziffern l bis 3, mindestens 70 Prozent und höchstens 80 Prozent, für Maulund Klauenseuche indessen bei Ziffer 3 höchstens 90 Prozent und in den Fällen von Ziffern 4 und 5 mindestens 80 Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten.

Innerhalb dieses Rahmens werden die Beiträge durch die Kantone bestimmt.

3 Im Rahmen von Massnahmen zur Bekämpfung des Rinderabortus Bang gemäss Artikel l, Absatz 2, können für Gebiete, in denen vorwiegend Viehzucht betrieben wird und die geschlossen dem staatlichen Verfahren unterstellt werden, in den Fällen von Artikel 21, Absatz l, Ziffer 3, Beiträge von höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes gewährt werden.

4 Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen, die für ein einzelnes Tier in Betracht fallen dürfen, und in bestimmten Fällen anordnen, dass die Entschädigung nach Durchschnittswerten zu erfolgen habe.

Die eingangs erwähnte Gesetzesänderung vom 22. Juni 1956 brachte u.a.

gegenüber dem früheren Gesetzestext eine Ergänzung des bisherigen Rechtes in der Weise, dass dem Artikel 23 ein neues Alinea 3 beigefügt wurde, welches die

1582 Voraussetzungen nennt, unter denen die Kantone Entschädigungen von 90 Prozent des Schatzungswertes für die Ausmerzung von an Einderabortus Bang erkrankten Tieren ausrichten können. In allen andern Fällen sind nach Artikel 28, Absatz 2, des Tierseuchengesetzes, die Schadenbeiträge der Kantone an die Besitzer von wegen Binderabortus Bang ausgemerzten Tieren so zu bemessen, dass die Geschädigten mindestens 70 Prozent und höchstens 80 Prozent des amtlichen Schatzungswertes erhalten. Innerhalb dieses Eahmens werden die Beiträge durch die Kantone bestimmt.

Bald nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 22. Juni 1956 hat es sich herausgestellt, dass einigen Kantonen die neue Eegelung für die Entschädigung von an Einderabortus Bang erkrankten Tieren bei der Sanierung der' Viehbestände hindernd im Wege steht. Einzelne Kantone beabsichtigen, die Bekämpfung des Einderabortus Bang auf ihrem Territorium zu beschleunigen, indem sie auch in Gebieten, für welche das Bundesrecht eine erhöhte Entschädigungsleistung nicht vorsieht, 'eine solche dem Tierbesitzer zur Ausrichtung bringen möchten. Ausserdem trachten sie darnach, in Härtefällen dem Tierbesitzer die Ausmerzung seiner abortusinfizierten Tiere dadurch zu erleichtern, dass ihm zusätzlich zum Maximalentschädigungsbeitrag von 80 Prozent gemäss Artikel 28, Absatz 2, des Tierseuchengesetzes, ein bestimmter Prozentsatz des amtlichen Schatzungswertes an den erlittenen Schaden ausgerichtet würde.

Diese Mehrleistung wollten die Kantone aus ihren eigenen Mitteln bestroiten, so dass dem Bund dadurch keinerlei Mehrauslagen erwachsen wären.

Bei der Ausmerzung von an Einderabortus Bang erkrankten Tieren werden die Entschädigungen an die Tierbesitzer nach bestimmten minimalen und maximalen Prozentsätzen des Schatzungswertes bemessen. Der Höchstbeitrag, den der Kanton ausrichten darf, beläuft sich gemäss Artikel 23, Absatz 2, des Tierseuchengesetzes, auf 80 Prozent und in den Fällen von Artikel 23, Absatz 8, des Tierseuchengesetzes, auf 90 Prozent des Schatzungswertes unter Anrechnung dos Erlöses. Diese Höchstbeiträge sind für die Kantone in zwingender Weise vorgeschrieben (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, Heft 1951, Nr. 126).

Demgegenüber stellt Artikel 5, Absätze 2 und 3, des Bundesgesetzes vom 29.März 1950 über die Bekämpfung der Eindertuberkulose
(AS 1950, 1482) keine obere Begrenzung der kantonalen Beiträge auf, sondern bestimmt bloss, inwieweit bei der Bemessung der Bundesbeiträge die kantonalen Aufwendungen berücksichtigt werden. Bei Beiträgen an Verluste zufolge Ausmerzung tuberkulöser Tiere besteht somit die gesetzliche Möglichkeit, durch zusätzliche kantonale Leistungen die für den Bundesbeitrag anrechenbaren Höchstleistungen zu überschreiten.

Diese unterschiedliche Eegelung bei der Entschädigung der Tierbesitzer für infolge Einderabortus Bang und Eindertuberkulose irn staatlichen Verfahren ausgemerzte Tiere ist vielfach von den Kantonen nicht verstanden worden.

Juristisch ist wohl gegen die gesetzliche Eegelung der Entschädigung von wegen Einderabortus Bang zur Ausmerzung gelangten Tieren nichts einzuwenden, weil jene nicht im gleichen Bundesgesetz verankert ist. Doch haben die Vertreter verschiedener Kantone aus sachlichen Gründen ihr Missbehagen darüber ge-

1583 äussert, dass in Abweichung der bewährten Vorschriften über die Bekämpfung der Rindertuberkulose für Bangausmerztiere ausserhalb der Viehzuchtgebiete der Entschädigungsansatz von 80 Prozent des amtlichen Schatzungswertes nicht überschritten werden dürfe, selbst wenn für eine zusätzliche Entschädigung an den Tierbesitzer ein Bundesbeitrag nicht beansprucht werde.

Bei der Bekämpfung der Eindertuberkulose haben in der Tat viele Kantone zusätzliche, die Bemessungsgrundlage der Bundessubvention übersteigende Beiträge ausbezahlt, die sich normalerweise in der Höhe von 10 Prozent des Schatzungswertes bewegten. Damit hatten die kantonalen Organe die Möglichkeit, die Bekämpfung zu beschleunigen und zudem in Härtefällen dem Besitzer die Ausmerzung der Tiere zu erleichtern. Dass im Verfahren zur Bekämpfung des Einderabortus Bang diese Möglichkeit nicht gegeben sein soll, verstehen selbstverständlich vor allem die betroffenen Landwirte nicht. Das Eidgenössische Veterinäramt ist ebenfalls der Ansicht, dass dieser Zustand unerfreulich ist und eine Übereinstimmung in der Entschädigungsmöglichkeit zwischen Tuberkulose und Bang herbeizuführen ist.

Aus diesem Grunde richtete das Eidgenössische Veterinäramt am 10. Oktober 1958 an die Kantonsregierungen ein Kreisschreiben, in welchem es auf die unterschiedliche Eegelung bei der Ausrichtung von Bundesbeiträgen für Tierverluste infolge Einderabortus Bang und Eindertuberkulose hinwies und unterbreitete ihnen eine Neufassung für den Artikel 23, Absatz 3, des Tierseuchengesetzes. Der Vorschlag lautete wie folgt: Im Rahmen von Massnahmen zur Bekämpfung des Rinderabortus Bang gemäss Artikel l, Absatz 2, können die Kantone Beiträge an Tierbesitzer ausrichten, die in den Fällen von Artikel 21, Absatz l, Ziffer 3, 80 Prozent des amtlichen Schatzungswertes überschreiten. Für die Bundesbeiträge sind jedoch höchstens 80 Prozent des amtlichen Schatzungswertes nach Abzug des Erlöses anrechenbar; in Gebieten, in denen vorwiegend Viehzucht betrieben wird und die geschlossen dem staatlichen Verfahren unterstellt werden, können Bundesbeiträge an höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes gewährt werden.

Innert der den Kantonsregierungen gesetzten Frist antworteten 24 Kantone und stimmten der in Aussicht genommenen Abänderung von Artikel 23, Absatz 3, des Tierseuchengesetzes, zu. Vom Kanton Appenzell A.-Eh., der eich zur Gesetzesänderung nicht rückgeäussert hat, darf angenommen werden, dass sein Stillschweigen als Zustimmung zu werten ist.

Der beiliegende Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen entspricht materiell der den Kantonsregierungen zur Meinungsäusserung unterbreiteten Vorlage. Er hat lediglich kleine redaktionelle Änderungen erfahren.

Zum Schlüsse ist noch hervorzuheben, dass dem Bund mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung keinerlei Mehrauslagen erwachsen. Sie ermöglicht den Kantonen lediglich, bei der Entschädigungsleistung für an Einderabortus Bang erkrankte Tiere in gleicher Weise vorzugehen wie bei der Bekämpfung der Eindertuberkulose.

1584 Den Kantonen wird in Artikel 23, Absatz 3, des Tierseuchengesetzes, die Befugnis eingeräumt, den Tierbesitzern einen höheren Prozentsatz der amtlichen Schatzungssumme nach Abzug des Erlöses als Entschädigung auszurichten als bei der Subventionierung durch den Bund berücksichtigt wird. Ob die Kantone den Tierbesitzern vermehrte Leistungen erbringen wollen, an denen der Bund sich nicht beteiligt, liegt in ihrem freien Ermessen. Desgleichen bleibt es auch ihnen überlassen, die Bedingungen aufzustellen, unter denen die vom Bund nicht subventionierten Mehrleistungen erbracht werden sollen. Von der in Artikel 23, Absatz 3, des Tierseuchengesetzes, vorgesehenen Neuregelung der Entschädigungsleistangen sollten die Kantone möglichst bald Gebrauch machen können, weshalb eine rückwirkende Inkraftsetzung der Ihnen unterbreiteten Gesetzesänderung, und zwar auf den l. Januar 1959, am Platze ist.

Wir empfehlen Urnen diese Änderungen gemäss beiliegendem Entwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15.Dezember 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesratos, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holeiistein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1585 (Entwurf)

Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1958, beschliesst :

I.

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1917/22. Juni 1956 ^ betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen wird wie folgt geändert :

Art. 23, Abs. 3 Im Rahmen von Massnahmen zur Bekämpfung des Binderabortus Bang gemäss Artikel l, Absatz 2, können die Kantone in den Fällen von Artikel 21, Absatz l, Ziffer 3, Beiträge an Tierbesitzer ausrichten, die 80 Prozent des amtlichen Schatzungswertes übersteigen. Für die Bundesbeiträge sind jedoch unter Anrechnung des Erlöses höchstens 80 Prozent des amtlichen Schatzungswertes zu berücksichtigen; in Gebieten, in denen vorwiegend Viehzucht betrieben wird und die geschlossen dem staatlichen Verfahren unterstellt werden, können bis 90 Prozent berücksichtigt werden.

3

II.

Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1959 in Kraft.

!) BS 9, 261 ; AS 1956, 1203.

4200

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

.

109

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen (Vom 15. Dezember 1958)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

7757

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.12.1958

Date Data Seite

1581-1585

Page Pagina Ref. No

10 040 418

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.