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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende Zollerm ässigung für Orangen und Mandarinen (Vom 24. Januar 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die vorübergehende Zollermässigung für Orangen und Mandarinen der Zolltarif-Nummer 36 b (Bundesratsbeschluss vom 6.Dezember 1957; AS 1957, 996) folgenden Bericht zu erstatten: I.

Gestützt auf Artikel 4, Absatz 8, des Bundesgesetzes vom 10.Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif (BS 6, 706) kam der Bundesrat unter ausserordentlichen Umständen, namentlich im Falle vor Teuerung der Lebensmittel, vorübergehend die ihm zweckmässig erscheinend en Tarifermässigungen vornehmen oder sonstige Erleichterungen gewähren.

II.

Die Versorgung unseres Landes mit Frischobst mussi e mangels inländischem Kernobst durch Importe sichergestellt werden. Nach den umfangreichen Tafeläpfel-Einfuhren vom vergangenen Herbst wurden und werden weiterhin zur Versorgung des Frischobstmarktes insbesondere Orange n und Mandarinen eingeführt. Unter Hinweis auf diese besonderen Verhältnisse stellte die Schweizerische Importeuren-Kommission des Früchte- und Gemü sehandels das Begehren um vorübergehende Herabsetzung des Einfuhrzolls für Orangen und Mandarinen der Pos. 36b. Zur Begründung dieses Begehrens wurde ferner ausgeführt, der Einkauf von Agrumen werde in der laufenden Saison dadurch erschwert, dass andere Staaten, welche aus den gleichen Gründen wie die Schweiz einen erhöhten Bedarf an diesen Früchten aufzuweisen haben, vorübergehend wesentliche Zollerleichterungen für Frischobst gewährten (z.B. Deutschland und Österreich) und deshalb in der Lage seien, den Produzenten bessere Preise zu bieten.

Auf die dadurch bewirkte Steigerung der Weltmarkftpreise könne die Schweiz

271 keinen Binfluss ausüben. Dagegen sei es möglich, die im gegenwärtigen Zeitpunkt dringend wünschbare Tiefhaltung der Detailverkaufspreise durch eine Zollherabsetzung zu erreichen. Bei einer entsprechenden Ermässigung des Einfuhrzolls könnten die Detailverkaufspreise um ca. 10 Eappen per kg verbilligt werden. Dies würde zu einer Stabilisierung der Lebenshaltungskosten beitragen.

Zudem sei es insbesonders in den Wintermonaten auch aus gesundheitlichen Gründen erstrebenswert, dass der Verbrauch an frischen Früchten nach Möglichkeit gefördert werde.

III.

Orangen und Mandarinen sind im Zolltarif unter der Pos. 360 eingereiht und unterliegen einem Zollansatz von 10 Pranken per 100 kg brutto.

In den Jahresstatistiken des Aussenhandels der Schweiz sind für Orangen und Mandarinen in den Jahren 1955 und 1956 folgende Einfuhrzahlen aufgeführt : Jahr

1955 1956

Menge q netto

614232 554535

Wert Franken

35617685 39254587

Mittelwert per q netto Franken

Zollbelastung Prozent

Zollerträge Franken

'57.99 70.79

17,24 14,13

6241847 5742845

Im Hinblick darauf, dass es sich um frische Früchte handelt, muss die Zollbelastung auf Orangen und Mandarinen als überdurchschnittlich hoch bezeichnet werden. In Normaljahren bietet sie einen gewissen Schutz für die inländische Obstproduktion.

Der vorstehenden Tabelle kann ferner entnommen werden, dass sich aus den umfangreichen Importen von Orangen und Mandarinen auch beträchtliche Zolleinnahmen ergeben. Eine Zollherabsetzung hat deshalb auch einen entsprechenden Ausfall an Zolleinnahmen zur Folge. Wenn auf die entsprechende Zeit des Vorjahres (I.Dezember 1956 bis 31.Mai 1957) abgestellt wird, in welcher 46 478 381 kg Orangen und Mandarinen eingeführt wurden, so betragen die Zolleinnahmen bei tarifgemässer Verzollung 4 647 838 Franken, und bei einem den gestellten Anträgen entsprechend auf 2 Franken ermässigten Zollansatz 929 567 Franken. Bei einer Zollreduktion im erwähnten Ausmass muss demzufolge mit einem Einnahmenausfall von ca. 3,7 Millionen Franken gerechnet werden, welcher auch durch die zu erwartenden Mehreinfuhren nicht entscheidend gemildert werden kann.

IV.

Von den Fachkreisen wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, eine Zollermässigung für Orangen und Mandarinen sei angesichts der ausserordentlich hohen Tafelobstpreise sehr erwünscht und geeignet, ganz allgemein eine Entspannung auf dem Früchtemarkt herbeizuführen. Eine solche Massnahme würde auch- zu einer, wenn auch bescheidenen Abschwächung der Teuerung beitragen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Zollansatz mindestens auf

272 2 Franken per q brutto ermässigt werden sollte. Auf diese Weise würde der Handel in die Lage versetzt, die Abgabepreise an die Konsumenten um ganze 10 Eappen zu senken. Eine Zollermässigung in diesem Ausmass bilde somit die Voraussetzung für die Erzielung der beabsichtigten Wir'rang.

Die Preiskontrollstelle erklärt sich im übrigen borei ;, die Entwicklung der Preisgestaltung für Orangen und Mandarinen zu verfo.gen und bei den entsprechenden Organisationen des Handels im Eahmen ihn T Möglichkeit dahin zu wirken, dass die sich aus der Zollsenkung ergebende Vsrbilligung voll an die Konsumenten weitergegeben werde.

Bedenken gegen die Zollermässigung für Agrumen -wurden einzig von landwirtschaftlichen 'Kreisen geäussert, welche die angeführten Gründe nicht für ausreichend erachteten, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen; sie hielten diese auch aus handelspolitischen Gründen für verfehlt.

Im Gegensatz zu dieser Ansicht teilte der Bundes) at die Auffassung der übrigen Wirtschaftskreise, dass angesichts des Mangels un inländischem Kernobst eine Zollermässigung für Agrumen gerechtfertigt sai, wenn dadurch eine Senkung der Detailverkaufspreise um 10 Eappen je kg erzielt werden könne.

Eine solche Massnahme schien auch angezeigt, weil anzun ahmen war, dass damit zugleich die Preisentwicklung bei den Tafeläpfeln günstig beeinflusst werden könne. Auf Grund, der festen Zusicherung der in Frage kommenden Organisationen des Handels, dass die sich aus einer Zollreduktion srgebende Verbilligung der Orangenpreise in vollem Ausmass an die Konsumentei i weitergegeben werde, beschloss deshalb der Bundesrat gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif, den Enfuhrzoll für Orangen und Mandarinen der Pos. 36b vorübergehend auf 2 Franken per q brutto zu ermässigen. Die Gültigkeit dieses Beschlusses erstreckt sich auf die Zeit vom I.Dezember 1957 bis 31.Mai 1958.

V.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beantra gen wir, vom Bundesratsbeschluss vom 6.Dezember 1957 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Orangen und Mandarinen wird in zustimme ädern Sinne Kenntnis genommen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Heiren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 24. Januar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Holen istein 3846

Der Bunde skanzler:.

Ch.Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Orangen und Mandarinen (Vom 24. Januar 1958)

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Jahr

1958

Année Anno Band

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04

Cahier Numero Geschäftsnummer

7570

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.01.1958

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270-272

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