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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundesgesetz über Änderungen der Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Vom 18. Juli 1958)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen in der Beilage einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über Änderungen der Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu unterbreiten. Dieses Bundesgesetz ordnet folgende Fragen : 1. Die Abtrennung derEidgenössischen Fremdenpolizei von der Polizeiabteilung und Verselbständigung zu einer Dienstabteilung.

2. Gesetzliche Umschreibung der Aufgaben des Departementssekretariats und des Beschwerdedienstes.

I. Fremdenpolizei 1. Das Fremdenpolizeirecht wurde erstmals durch den bundesrätlichen Vollmachtenerlass vom 21. November 1917 über die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer bundesrechtlich geregelt. Zur Durchführung dieses Erlasses ist die Eidgenössische Zentralstelle für Fremdenpolizei geschaffen worden. Artikel 69ter der Bundesverfassung, angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Oktober 1925, hat dem Bund verfassungsmässig die Gesetzgebungskompetenz über Einund Ausreise sowie Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer übertragen. Das Bundesgesetz vom 26.März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, in Kraft getreten am 1. Januar 1934, brachte, aufbauend auf die vorausgegangenen Notrechtserlassse, die ordentliche bundesrechtliche Eegelung des Fremdenpolizeirechtes und die Eechtsgrundlage für Bestand und Aufgaben der Eidgenössischen Fremdenpolizei. Die Gesetzesänderung vom 10. Oktober 1948 hat die Struktur des eidgenössischen Fremdenpolizeirechtes und die Stellung der Eidgenössischen Fremdenpolizei nicht berührt.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.

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Die eidgenössische Fremdenpolizeigesetzgebung schuf die rechtliche Möglichkeit, die Zuwanderung von Ausländern in unser Land unter Kontrolle zu nehmen. Als Zielsetzung für die fremdenpolizeiliche Tätigkeit hat sich der Gesetzgeber in Artikel 16, Absatz l, mit einer allgemeinen Richtlinie begnügt. Er verpflichtet die fremdenpolizeilichen Bewilligungsbehörden, bei ihren Entscheiden^ die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen. Es ist Aufgabe der Bundesbehörden, in erster Linie der mit der Anwendung des Bundesgesetzes betrauten Eidgenössischen Premdenpolizei, die Grundsätze für die Bewilligungspraxis im Rahmen dieser Eichtlinien zu schaffen und sie den Verhältnissen fortlaufend anzupassen. Im einzelnen sind dabei insbesondere die folgenden fremdenpolizeilichen Sachgebiete entsprechend den polizeilichen Erfordernissen und den wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Verhältnissen im Inland sowie unter Berücksichtigung der internationalen politischen und wirtschaftlichen Lage und der zwischenstaatlichen Beziehungen zu regeln: - Ein- und Ausreisevorschriften für Ausländer (Ausweispapiere für Grenzübertritt, Visumspflicht, Gesuchsverfahren, Entscheidungsbefugnis), - Grenzkontrolle und Grenzübertritt im Rahmen des kleinen Grenz Verkehrs, - Durchführung der Ausländerkontrolle im Inland, - Regelung des Anwesenheitsrechtes der Ausländer und Gestaltung ihrer fremdenpolizeilichen Rechtsstellung (Ausweispapiere, Gesuchs- und Bewilligungsverfahren, Grundsätze für Zulassung und Aufenthaltsregelung, fremdenpolizeiliche Gebühren).

Neben diesen allgemeinen Aufgaben obliegt der Eidgenössischen Fremdenpolizei der Entscheid in zahlreichen Einzelfällen. Soweit die Bewilligungskompetenz nicht an die Vertretungen im Ausland oder an die Kantone delegiert ist, ist sie für die Erteilung der Einreisebewilligungen an Visumspflichtige Ausländer zuständig. Gegenüber kantonalen Aufenthaltsbewilligungen für länger dauernden Aufenthalt, gegenüber Toleranzbewilligungen sowie für die Zulassung zu dauerndem Aufenthalt steht ihr das endgültige Entscheidungsrecht zu. Sodann ist sie auch für den Erlass von Entfernungs- und von Fernhaltemassnahmen (Wegweisungen aus dem ganzen Gebiet der Schweiz, Einreisesperren, Einreisebeschränkungen) zuständig.

Die Tragweite dieser
Verwaltungstätigkeit liegt in der besonderen Bedeutung, welche die Ausländerfrage für die Schweiz seit jeher besessen hat. Unser Land ist zufolge seiner geographischen Lage wie auch wegen seiner stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ständig einem ausgesprochenen Zuwanderungsdruck und damit der Uberfremdungsgefahr ausgesetzt. Die Notwendigkeit, in der Zulassung der Ausländer dieser Gefahr und deren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen zu begegnen, gleichzeitig aber auch den Bedürfnissen der Wirtschaft zu genügen, den humanitären Forderungen, der Lage der Auslandschweizer sowie unseren internationalen Beziehungen Rechnung zu tragen, stellt die Fremdenpolizei vor eine schwierige Aufgabe. Offensichtlich

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ist im heutigen Zeitpunkt vor allem die Bedeutung, die der Frage der ausländischen Arbeitskräfte in demographischer, arbeitsmarktlicher, wirtschaftlicher und sozialer Beziehung zukommt. Je nach der Entwicklung der Lage hat die Fremdenpolizei in Zusammenarbeit mit den übrigen interessierten Verwaltungen für die Zulassung und die Gestaltung der Kechtsstellung dieser Ausländer Lösungen zu finden, die die .Wabirung der wesentlichen schweizerischen Interessen gewährleisten, die aber auch, dem Ausländer eine politisch und sozial vertretbare ^Rechtsstellung einräumen.

Gleich wie der Vollzug des internen Fremdenpolizeirechtes müssen auch die zwischenstaatlichen Verträge und Vereinbarungen über Ein- und Ausreise sowie über Aufenthalt und. Niederlassung der gegenseitigen Staatsangehörigen den Anforderungen der jeweiligen Lage entsprechen und bestehende Abmachungen veränderten Verhältnissen angepasst werden. In diesem Bestreben und zur Wahrung des besonderen schweizerischen Interesses an weitgehendster Liberalisierung des internationalen Eeiseverkehrs wurden seit Kriegsende eine grosse Zahl von Vereinbarungen zur Vereinfachung der Einreiseformalitäten abgeschlossen. Die Bestrebungen in dieser Eichtung werden weitergeführt. Desgleichen wurden neue Vereinbarungen über die fremdenpolizeiliche Eechtsstellung der gegenseitigen Staatsangehörigen abgeschlossen und frühere Abmachungen abgeändert mit dem doppelten Ziel, einerseits die Lage unserer Auslandschweizerkolonien zu verbessern odi» sicherzustellen und anderseits die konjunkturbedingte ausserordentliche Zuwanderung von ausländischen Arbeitskräften mit den langfristigen schweizerischen Interessen in Einklang zu bringen. Aufgabe der Eidgenössischen Fremdenpolizei ist es, in Zusammenarbeit mit dem Politischen Departement und den übrigen interessierten Amtsstellen derartige zwischenstaatliche Vereinbarungen vorzubereiten und die Verhandlungen zu führen.

Mit dem Beitritt der Schweiz zum Abkommen vom 16. April 1948 über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit hat sich unser Land den auf europäischem Boden unternommenen Anstrengungen angeschlossen, die sich zum Ziel s'etzen, die Freizügigkeit der Arbeitskräfte unter den Mitgliedstaaten zu erleichtern und den Aufenthalt unter wirtschaftlich und sozial befriedigenden Bedingungen zu gewährleisten. Damit stellte
sich der Eidgenössischen Fremdenpolizei die nicht leichte Aufgabe, in der Frage der Zulassung der ausländischen Arbeitskräfte und in der Geiätaltung ihrer Eechtsstellung die europäischen Tendenzen mit den Interessen des Landes in Einklang zu bringen. Dieser Aufgabe kommt angesichts der Bestrebungen auf einen weiteren Ausbau der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit, wie sie sich in den gegenwärtigen Bemühungen um die Schaffung einer europäischen Freihandelszone abzeichnen, noch vermehrte Bedeutung zu.

2. Es kann sich nicht darum handeln, in dieser Botschaft zu den einzelnen Problemen, die sich aus dem Geschäftsbereich der Eidgenössischen Fremdenpolizei ergeben, Stellung zu nehmen. Die bisherigen Ausführungen wollen lediglich den Umfang, die Vielgestaltigkeit und die Tragweite des Aufgabenkreises dieser Dienststelle dartun, deiren Umwandlung in eine Dienstabteilung wir Ihnen

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beantragen. Abgesehen davon, dass es angezeigt ist, einen solchen Geschäftsbereich der Verantwortung eines Abteilungschefs, der dem Chef des Justiz- und Polizeidepartements direkt unterstellt und verantwortlich ist, zu übertragen, drängt sich die Umwandlung in eine Dienstabteilung auch noch aus den folgenden Gründen auf: Die durch Vollmachtenrecht im Jahre 1917 geschaffene Eidgenössische Fremdenpolizei war bis zum I.Januar 1934, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, selbständige Verwaltungsabteilung. Durch Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1933 ist sie der Polizeiabteilung des Justiz- und Polizeidepartements als Unterabteilung angegliedert worden. In erster Linie sprachen personelle Gründe für diese Lösung. Der Geschäftsbereich der Polizeiabteilung ist seither erweitert worden. Ihre Arbeitslast hat ausserdem durch das allgemeine Anwachsen des Geschäftsumfanges, durch zahlreiche gesetzgeberische Arbeiten und nicht zuletzt auch durch die starke Intensivierung der zwischenstaatlichen Beziehungen in verschiedenen, der Polizeiabteilung zugewiesenen Arbeitsgebieten ganz erheblich zugenommen. So ist es offensichtlich, dass bei der heutigen und künftigen Bedeutung des Motorfahrzeugs im Strassenverkehr auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zahlreiche weitere Probleme zu lösen sein werden, abgesehen von den Aufgaben, die sich aus dessen Einführung und Anwendung ergeben. Auf dem Gebiete der Auslieferung und der internationalen Eechtshilfe wird in absehbarer Zeit eine Gesetzesrevision wie auch die Anpassung der teilweise veralteten internationalen Verträge an die heutigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse notwendig sein. Auch das neue Bürgerrechtsgesetz hat der Polizeiabteilung, vor allem durch die Einführung der erleichterten Einbürgerung, neue Aufgaben gebracht. Die Bedeutung der Flüchtlingsfrage für unser Land wie auch die Aufgaben, die sich der Polizeiabteilung aus den internationalen Bemühungen um die Lösung des Flüchtlingsproblems stellen, bedürfen keiner besonderen Darlegungen. Als weitere Aufgaben der Polizeiabteilung erwähnen wir ferner die zwischenstaatliche Eegelung der Ausländerunterstützung und der Heimschaffungen, die Behandlung der Fragen der interkantonalen Armenfürsorge, der Spielbanken und des Lotterie- und
Wettbewerbewesens, das Pass- und Schriftenwesen sowie eine Eeihe weiterer polizeilicher Aufgaben. Kommt zu dieser Vielfalt an traditionellen Aufgaben der Polizeiabteilung noch der grosse fremdenpolizeiliche Aufgabenbereich dazu, so ist naheliegend, dass es dem Abteilungschef nicht mehr möglich ist, auf alle Arbeitsgebiete in wünschbarem Masse unmittelbar Einfluss zu nehmen.

Im Zusammenhang mit der Neubesetzung des Postens des Chefs der Polizeiabteilung auf Anfang 1957 haben wir deshalb, gestützt auf Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung, mit Beschluss vom 26. März 1957 die Eidgenössische Fremdenpolizei zur selbständigen Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte ermächtigt. Gleichzeitig hat der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements durch interne Verfügung angeordnet, dass sich der Geschäftsverkehr in Fremdenpolizeifragen inskünftig direkt zwischen dem Departementsvorsteher und dem Chef der Eidgenössischen

453 Fremdenpolizei abwickeln soll. Dadurch konnte der Chef der Polizeiabteilung sofort von den fremdenpolizeilichen Sachfragen entlastet werden. Eine konsequente Lösung kann aber nur die vollständige organisatorische Verselbständigung der Eidgenössischen Fremdenpolizei und deren Umwandlung in eine Dienstabteilung des Justiz- und Polizeidepartements bringen.

Da die Eidgenössische Fremdenpolizei bereits heute ihre eigenen technischen Hilfsbetriebe - Kanzlei, Eegistratur - hat, zieht ihre Verselbständigung auch keine organisatorischen Schwierigkeiten oder einen Mehrbedarf an technischem Personal nach sich.

3. Zur Umwandlang de* Eidgenössischen Fremdenpolizei in eine Dienstabteilung des Justiz- und Polizeidepartements bedarf es einer Änderung von Artikel l des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1919 betreffend Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Sodann ist auch Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 26. Mär:: 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung zu ändern.

II. Departemontssekretariat und Beschwerdedienst Durch Beschluss vom T.Dezember 1951 betreffend Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung hat der Bundesrat das schon seit langen Jahren bestehende Departementssekretariat sanktioniert, dessen Personal, mit Ausnahme des? Departementssekretärs, früher rein administrativ noch im Etat der Polizeiabteilung aufgeführt war. Gleichzeitig wurde die damals bei der Polizeiabteiluiig eingegliederte Eekurssektion verselbständigt und auch administrativ unmittelbar dem Departementsvorsteher zugeteilt, dem sie schon vorher in bezug auf ihre Funktionen direkt unterstand. Es handelte sich somit bei den beiden Massnahmen um die Legalisierung eines de facto bereits bestehenden Zustandes. Das Parlament hat der Schaffung eines eigentlichen Departementssekretariats und der Verselbständigung der Eekurssektion durch Genehmigung der Geschäftsberichte zugestimmt (siehe insbesondere Geschäftsbericht 1951, Seiten 171/172).

Bei Erlass des genannten Bundesratsbeschlusses, der im Hinblick auf die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung vom 26.März 1914 erfolgte, rechneten wir damit, dass diese in ein bis zwei Jahren möglich sein werde, und sahen deshalb davon ab, den ganzen Gesetzgebungsapparat noch für eine Teilrevision in Bewegung zu
setzen. Der Bundesrat hat dagegen für diese Gesamtrevision in seinem Beschluss das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement ausdrücklich ermächtigt, «in Verbindung mit der Bundeskanzlei dafür besorgt zu sein, dass in Artikel 30 des Entwurfes für die Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung ein Departementssekretariat und eine E.ekurssektion aufgenommen werden». Diese Revision hat sich leider aus hier nicht zu erörternden Gründen verzögert.

Nachdem nun im Zusammenhang mit der Umwandlung der Eidgenössischen Fremdenpolizei in eine Dienstabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-

454 départements Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung vom 26.März 1914 und auch das Bundesgesetz vom 27. Juni 1919 betreffend die Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu ändern und zu ergänzen sind, ist es angezeigt, gleichzeitig auch den Bundesratsbeschluss vom T.Dezember 1951 über das Departementssekretariat und die Eekurssektion in die adäquate gesetzliche Form zu bringen.

a. Departementssekretariat Das Departementssekretariat steht in erster Linie zur Verfügung des Departementsvorstehers, nach dessen Weisungen und Aufträgen es im einzelnen die ihm zugewiesenen Geschäfte vorzubereiten, zu begutachten oder zu erledigen hat.

Dazu kommen eine Eeihe dem Departement als solchem übertragene administrative Aufgaben und solche der Koordination. Ferner hat es die Geschäfte zu behandeln, für welche weder eine besondere Abteilung noch ein anderes Departement zuständig sind. Das Departementssekretariat hat sich auch in stets stärkerem Masse mit den verschiedensten Fragen auf dem Gebiet der Information und der Presse sowie mit Publizitätsfragen im weitesten Sinne zu befassen. Dazu gehören die Beschaffung und Sichtung von Informationsmaterial zur internen Verwendung sowie die Erledigung von Informationsaufgaben nach aussen.

Ausserdem ist die Dokumentation über wichtige Fragen aus dem Aufgabenkreis des Departements zu besorgen. In vermehrtem Masse hat sich das Departementssekretariat auch mit Personalfragen verschiedenster Art zu befassen.

Der Geschäftskreis des Departementssekretariats ist in Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung entsprechend den heutigen Obliegenheiten zu umschreiben. Diese Umschreibung ersetzt den längst überholten Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni ] 919 betreffend die Organisation des Eidgenössischen Justiz-und Polizeideparternents, welcher aufgehoben werden kann.

b. Beschwerdedienst Bis Ende Juni 1943 wurden die beim Departement eingereichten Eekurse gegen Verfügungen der Polizeiabteilung von dieser selbst instruiert, allerdings nicht von den gleichen Beamten, die den erstinstanzlichen Entscheid vorbereitet hatten. So fehlte eine saubere Trennung zwischen erst- und zweitinstanzlicher Bearbeitung. Dieser Zustand war weder für die Eekurrenten noch für die Behörden
befriedigend. Um die Unabhängigkeit der instruierenden Beamten besser zu gewährleisten und sie auch nach aussen hin in Erscheinung treten zu lassen, wurde mit Wirkung ab I.Juli 1943 bei der Polizeiabteilung eine Eekurssektion errichtet und dem Departementsvorsteher direkt unterstellt.

Bei der Verselbständigung der Eekurssektion Hessen wir uns im Jahre 1951 von dem Gedanken leiten, dass es im Sinne der auf eine Eeform der Verwaltungsrechtspflege gerichteten Bestrebungen lag, sie von der Polizeiabteilung loszulösen und ihre Unabhängigkeit klar zum Ausdruck zu bringen. Ihre Obliegenheiten

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·wurden wie folgt umschrieben: «Instruktion von Beschwerden, die in der Entscheidungsbefugnis des Departements liegen.» Diese unverbindliche Formulierung wurde gewählt, um die Möglichkeit offen zu lassen, andere Dienststellen des Departements, die sich bereits mit der Instruktion gewisser, ebenfalls in die Entscheidungsbefugnis des Departements fallender Kategorien von Eekursen befassen, auch weiterhin mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Da die Bezeichnung «Kekurssektion» bei Privaten und Amtsstellen zu Missverständhissen über die tatsächliche Stellung dieses Dienstzweiges innerhalb des Departements Anlass gegeben hat, wird die bisherige Benennung anlässlich der Neuumschreibung der Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in «Beschwerdedienst» abgeändert. Bei dieser Gelegenheit haben wir ausserdem den Geschäftskreis des Beschwerdedienstes in Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung neu umschrieben. In Absatz l von Ziffer VIII stellen wir den Grundsatz auf, wonach der Beschwerdedienst die Eekurse, die in der Entscheidungsbefugnis des Departements liegen, instruiert. (Die Aufgaben der Justizabteilung bei der Instruktion der vom Bundesrat zu beurteilenden Beschwerden [Art. 129 OG] werden durch die vorgeschlagenen Neuerungen nicht berührt.) Um besonderen Verhältnissen Eechnung tragen zu können, wird in einem Absatz 2 die Möglichkeit geschaffen, ausnahmsweise Beschwerden zur Instruktion den Abteilungen zu überweisen, sofern dies in einem bestimmten Sachgebiet aus zwingenden Gründen geboten erscheint. Die gewählte Formulierung gibt dem Departementsvorsteher die Kompetenz, gegebenenfalls im Sinne eines weitern systematischen Ausbaus der verwaltungsinternen Eechtspflege eine Änderung der Aufgabenverteilung bei der Instruktion von Beschwerden innerhalb des Departements vorzunehmen. Wenn sich, eine solche Änderung aufdrängt, wird sie erfolgen können, ohne dass jeweils eine Gesetzesrevision notwendig würde.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 18. Juli 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Vizekanzler : F. Weber

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(Entwurf)

Bundesgesetz über

Änderungen der Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1958, beschliesst: Artikel l Die bisher der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements unterstellte Fremdenpolizei wird Dienstabteilung dieses Departements.

Artikel 2 Artikel l des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1919 betreffend die Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erhält folgende neue Fassung: «Artikel l Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besteht aus : 1. dem.Departementssekretariat, 2. der Justizabteilung, 3. der Polizeiabteilung, 4. der Fremdenpolizei, 5. der Bundesanwaltschaft, 6. dem Versicherungsamt, 7. dem Amt für geistiges Eigentum, 8. dem Beschwerdedienst.» Artikel 8 Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung erhält folgende neue Fassung :

457 «Artikel 31 In den Geschäftskreis des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements fallen : J. Departementssekretariat 1. Besorgung der vom Departementsvorsteher übertragenen Geschäfte sowie derjenigen, für die keine andere Abteilung zuständig ist; Koordination zwischen den Abteilungen des Departements; Behandlung von Personal- und Organisationsfragen; Führung des Eechnungswesens des Departements; Dokumentationsarbeiten verschiedenster Art; übrige Sekretariatsgeschäfte.

2. Bearbeitung von Pressefragen; Information der Presse.

3. Behandlung der Geschäfte betreffend die Abteilung Presse und Funkspruch im Hinblick auf einen A.ktivdienst.

II.1) Justizabteilung 2) III.3) Polizeiabteilung 1. Auslieferungsangelegenheiten, Veranlassung von Strafverfolgungen, die an Stelle der Auslieferung treten.

2. Vermittlung und Überwachung sowie Behandlung von Fragen des Bechtshilfeverkehrs mit dem Ausland.

3. Fürsorge für Schweizerbürger im Ausland und Ausländer in der Schweiz; Heimschaffung und Ubernahmeverkehr mit dem Ausland.

4. Fragen der interkantonalen Armenfürsorge.

5. Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen.

6. Internierung oder Ausschaffung von Ausländern.

7. Schweizerbürgerrecht; Doppelbürgerrecht und Staatenlosigkeit; Militärdienst der Doppelbürger im Ausland.

8. Strassenverkehr.

·· 9. Fragen des Polizeiwesens ; Herausgabe des Schweizerischen Polizeianzeigers und des Fahndungsregisters.

10. Ausweisschriften für Schweizerbürger.

11. Ausstellung von Ausweisschriften für Schriften- und Staatenlose.

12. Vorbereitung der Gesetzgebung, der Verträge unter den Kantonen und in Verbindung mit dem Politischen Departement der Verträge mit dem Ausland über Gegenstände iires Geschäftsbereichs, sowie Vollzug und Aufsicht über die Anwendung dieser Gesetze und Verträge.

') bisher I.

2

) unveränderte Passung gemäss bereinigter Gesetzessammlung (BS I, S. 272 ff.).

) bisher II.

3

458 IV. Fremdenpolizei 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetze und Verordnungen über fremderipolizeiliche Angelegenheiten.

2. Vorbereitung von zwischenstaatlichen Verträgen und Vereinbarungen über Ein- und Ausreise sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern in Zusammenarbeit mit dem Politischen Departement und Aufsicht über die Anwendung dieser Verträge und Vereinbarungen.

7.*) Bundesanwaltschaft 2) VI. 3) Versicherungsamt2) VII. *) Amt für geistiges Eigentum2) VIII. Beschwerdedienst Der Beschwerdedienst instruiert die Beschwerden, die in der Entscheidungsbefugnis des Departements liegen.

Ist aus zwingenden Gründen in bestimmten Sachgebieten die Instruktion durch den Beschwerdedienst nicht geboten, bezeichnet der Departementsvorsteher die für diese Aufgabe zuständige Abteilung.» Artikel 4 Alle widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1919 betreffend die Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. .

Artikel 5 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

*) bisher III.

. <*

2

) unveränderte Passung gemäss bereinigter Gesetzessammlung (BS I, S. 272 ff.).

3

4

) bisher IV. ) bisher V.

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1958

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7672

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.07.1958

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449-458

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