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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für gerechtere Besteuerung und die Abschaffung der Steuerprivilegien # S T #

(Vom 20. Juni 1975)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung des Volksbegehrens vom 19. März 19741', nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 19742), beschliesst:

Art. l 1

Das Volksbegehren vom 19. März 1974 für gerechtere Besteuerung und die Abschaffung der Steuerprivilegien wird der Abstimmung des Volkes unterbreitet.

2 Es lautet wie folgt: Zur Verwirklichung einer gerechteren Besteuerung stellen die unterzeichneten Schweizer Bürger (gestützt auf Art. 121 Abs. 4 und 5 der Bundesverfassung) im Sinne einer allgemeinen Anregung das Initiativbegehren, der Bundesverfassung seien die Grundlagen für eine Reform des schweizerischen Steuerwesens nach folgenden Grundsätzen einzufügen : l. Einkommen und Vermögen werden ausschliesslich nach einheitlichen Grundsätzen und Tarifen besteuert, wobei folgende Richtlinien zu beachten sind : a) Das Einkommen der natürlichen Personen ist nach einem progressiven Tarif zu besteuern. Mit wachsendem Einkommen nimmt der Steuersatz stetig zu. Die Verschärfung der Progression als Folge der Teuerung ist periodisch zu beseitigen.

b) Die Familienbesteuerung ist so zu regeln, dass eine unangemessene Belastung des Arbeitseinkommens der Ehefrau vermieden wird.

c) Die Renteneinkommen (AHV, IV) sind nur zur Hälfte zu besteuern.

d) Die Ertragsbesteuerung der juristischen Personen erfolgt unabhängig von ihrer Rechtsform proportional zum nicht ausgeschütteten Gewinn.

» BB1 1974 I 1245 2) BB1 1975 I 273 1975-459

195 e) Die Besteuerung von Vermögen, Kapital und Reserven hat nur ergänzenden Charakter.

f) Noch vorhandene Steuerprivilegien sind zu beseitigen.

2. Die Kantone erheben für Rechnung des Bundes die allgemeine Bundessteuer auf dem Einkommen und Vermögen. Sie werden an ihrem Rohertrag soweit beteiligt, dass sie ihren Finanzbedarf weitgehend daraus decken können.

3. Ein Teil des Rohertrages der Bundessteuer ist für den Finanzausgleich auszuscheiden. Dieser ist so auszubauen, dass die gesamte Steuerbelastung der Kantone untereinander angeglichen werden kann.

4. Die einheitlichen Grundsätze und Tarife sind auch für die kantonalen und kommunalen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen verbindlich. Diese Steuern werden in Prozenten der Bundessteuer erhoben. Der dafür zulässige Rahmen ist einheitlich festzulegen.

5. Der Bund erlässt einheitliche Bestimmungen über die Erhebung einer Erbschafts-und Schenkungssteuer, die den Kantonen zukommt.

6. Der Bund erhebt eine allgemeine Steuer auf allen alkoholischen Getränken, deren Sätze nach dem Alkoholgehalt abzustufen sind.

7. Der Bund sorgt für die Besteuerung des Energieverbrauchs, wobei die Steuersätze nach der Umweltbelastung durch den einzelnen Energieträger abzustufen sind. Der Ertrag dient zur Finanzierung der Erforschung und Lösung der Umweltprobleme und der Raumplanung. Ausgenommen ist der Ertrag der Besteuerung der Treibstoffe für motorische Zwecke, der vorwiegend für Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen zu verwenden ist.

8. In die Verfassung sind nur die Grundsätze aufzunehmen. Ihre Ausführung wird durch die Bundesgesetzgebung festgelegt, wobei angemessene Übergangsfristen einzuräumen sind.

Art. 2 Dem Volk wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 20. Juni 1975 Der Präsident : Simon Kohler Der Protokollführer: Koehler Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 20. Juni 1975 Der Präsident : Oechslin Der Protokollführer : Sauvant

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für gerechtere Besteuerung und die Abschaffung der Steuerprivilegien (Vom 20. Juni 1975)

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30.06.1975

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