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Bundesbeschluss über

die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 31. Januar 1958) Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 19571), beschliesst: I.

Die Bundesverfassung wird wie folgt abgeändert und ergänzt: Artikel 18, Absatz 4 Der Militärpflichtersatz wird nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben.

Artikel 41 bis Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben: Stempelabgaben auf Wertpapieren, einschliesslich Coupons, Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf andern Urkunden des Handelsverkehrs; diese Besteuerungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. Vom Beinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu; eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen ; Steuern vom rohen und vom verarbeiteten Tabak; Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes.

1

a.

b.

c.

d.

!) BEI 1957, I, 505.

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Wasycüe Gesetzgebung als Gegenstand einer in Absatz l, Buchstaben a bis c, angeführten Bundessteuer bezeichnet oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung aurch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen.

3 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

Artikel 41 ter 1

Der Bund kann in den Jahren 1959 bis 1964 ausser den ihm nach Artikel 411"18 zustehenden Steuern eine Warenumsatzsteuer, eine Wehrsteuer und eine Biersteuer erheben.

2 Für die Warenumsatzsteuer gilt : a. die Steuer wird auf dem Umsatz von Waren im Inland, auf der Wareneinfuhr sowie auf gewerbsmässigen Arbeiten an Fährnis, Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluss der Bebauung des Bodens für die Urproduktion, erhoben. Umsätze, die der Bund mit einer Steuer belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden ; b. die Steuer darf bei Detaillieferungen höchstens 3,6 Prozent, bei Engroslieferungen höchstens 5,4 Prozent des Entgeltes betragen; c. die Liste der Waren, deren Umsätze von der Steuer ausgenommen sind, darf gegenüber dem Stand vom I.Januar 1959 weder eingeschränkt noch ausgedehnt werden.

3 Für die Wehrsteuer gilt : a. die Steuer wird vom Einkommen der natürlichen Personen sowie vom Eein. ertrag, vom Kapital und von den Eeserven der juristischen Personen erhoben ; fc. die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen wird nach einem progressiven Tarif bemessen und darf 8 Prozent des gesamten steuerbaren Einkommens nicht übersteigen. Die Steuerpflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 6000 Franken, bei verheirateten Personen von 7500 Franken; c. die juristischen Personen sind, ohne Bücksicht auf ihre Eechtsform, nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich möglichst gleichmässig zu belasten. Die Steuer vom Eeinertrag darf bei proportionaler Bemessung 5 Prozent, bei progressiver Bemessung 8 Prozent, die Steuer vom Kapital und von den Eeserven 0,75 Promille nicht übersteigen; d. die Steuer wird für Eechnung des Bundes von den Kantonen erhoben. Vom Eohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon ist ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden.

4 Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer darf, im Verhältnis zum Bierpreis, gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 1958 weder erhöht noch ermässigt werden.

5 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

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a.

b.

c.

d.

e.

/.

g.

h.

Artikel 42 Zur Bestreitung der Bundesausgaben stehen zur Verfügung : der Ertrag des Bundesvermögens; der Eeinertrag der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung (Art. 86) sowie der Pulververwaltung (Art.41); der [Reinertrag des Militärpflichtersatzes (Art. 18, Abs.4) ; der Ertrag der Zölle (Art. 30) ; der Bundesanteil am Eeinertrag der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser (Art.Sa^18, 34Quater, Abs. 7) sowie an den Eoheinnahmen aus dem Spielbetrieb der Spielbanken (Art. 35, Abs. 5); der Bundesanteil am Eeinertrag der mit dem Notenmonopol ausgestatteten Bank (Art. 39, Abs.4); der Ertrag der Bundessteuern (Art.41bls ff.); der Ertrag der Gebühren sowie die sonstigen in der Gesetzgebung begründeten Einnahmen.

Artikel 42bls Der Fehlbetrag der Bilanz des Bundes ist abzutragen. Dabei ist auf die Lage der Wirtschaft Eücksicht zu nehmen.

Artikel 42ter Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen. Insbesondere ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen auf die Finanzkraft der Kantone und auf die Berggebiete angemessen Eücksicht zu nehmen.

Artikel 421«ater

Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften zu erlassen gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen.

II.

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt : Artikel 6Für die Jahre 1959 und 1960 wird der Anteil der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, einschliesslich Bezugsprovision, auf 31 Prozent des Eohertrages festgesetzt; vom I.Januar 1961 an wird dieser Anteil durch eine Bezugsprovision von 20 Prozent des Eohertrages ersetzt. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft.

341 Artikel 7 Die Stempelabgabe auf Frachturkunden wird vom 1. Januar 1959 an nicht mehr erhoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft.

2 Die Prachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Kegistrierungsgebühren belegt werden.

1

Artikel 8 Bis zum Inkrafttreten der einzelnen neuen Ausführungsgesetze zu Artikel 41bls, Absatz l, Buchstabe a und b, und Artikel 41ter bleiben, mit Ausnahme des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1955 über die Ermässigung der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer die bisherigen Bestimmungen über die folgenden gemäss Finanzordnung 1955 bis 1958 erhobenen Steuern in Kraft: a. die Stempelabgaben, wobei vom I.Januar 1959 an der Satz der Couponabgabe von 5 auf S.Prozent herabgesetzt wird; &. die Verrechnungssteuer, wobei vom I.Januar 1959 an der Steuersatz von 25 auf 27 Prozent erhöht wird. Gleichzeitig wird der steuerfreie Zinsbetrag auf Spar- und Depositenheften, die auf den Namen lauten, von 15 auf 40 Franken erhöht; c. die Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherung; d. die Warenumsatzsteuer ; e. die Wehrsteuer; /. die Biersteuer.

2 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung vom I.Januar 1959 an wie folgt geändert: a. die Warenumsatzsteuer beträgt bei Detaillieferungen 8,6 Prozent und bei Bngroslieferungen 5,4 Prozent des Entgeltes; b. die Liste der Waren, deren Umsätze am 31.Dezember 1958 von der Steuer befreit waren, wird auf alle Waren erweitert, die zu diesem Zeitpunkt den Steuersätzen von 2 und 2% Prozent unterlagen, sowie auf Medikamente und Bücher.

3 Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird für nach dem 31.Dezember 1958 beginnende Steuerjahre wie folgt geändert: a. die Ergänzungssteuer vom Vermögen der natürlichen Personen wird aufgehoben ; b. für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen gilt : 1. der Abzug für verheiratete Personen beträgt 1500 Franken; 1

342 2. die Steuer für ein Jahr beträgt : bis 5 999 Pranken Einkommen 0 Franken; für 6 000 Franken Einkommen 10 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen l Franken mehr ; für 15 000 Franken Einkommen 100 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 Franken mehr; für 25 000 Franken Einkommen 400 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6 Franken mehr; für 40 000 Franken Einkommen 1800 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr; für 60 000 Franken Einkommen 2900 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10 Franken mehr; für 85 000 Franken Einkommen 5400 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12 Franken mehr; für 120 000 Franken Einkommen 9600 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr; c. für die Steuer der juristischen Personen gilt: 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten vom Eeinertrag: eine Steuer von 3 Prozent als Grundsteuer; einen Zuschlag von 3 Prozent auf dem Teil des Eeinertrages, der 4 Prozent Eendite übersteigt oder, wenn Kapital und Eeserven weniger als 50 000 Franken betragen, auf dem Teil des Eeinertrages, der 2000 Franken übersteigt; einen weiteren Zuschlag von 4 Prozent auf dem Teil des Eeinertrages, der 8 Prozent Eendite übersteigt oder, wenn Kapital und Eeserven weniger als 50 000 Franken betragen, auf dem Teil des Eeinertrages, der 4000 Franken übersteigt.

In allen Fällen ist die Steuer auf 8 Prozent des gesamten Eeinertrages begrenzt ; 2. die übrigen juristischen Personen entrichten die Steuer vom Einkommen nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen ; 3. die Steuer vom Kapital und von den Eeserven der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie vom Vermögen der übrigen juristischen Personen ist proportional und beträgt 0,75 Promille ; d. die Wehrsteuer von Eückvergütungen und Eabatten auf Warenbezügen beträgt 3 Prozent auf dem 5,5 Prozent des Warenpreises übersteigenden Teil der Eückvergütungen und Eabatte.

4

Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in Absatz 2 und 3 anzupassen.

343 5 Bis zur bundesrechtlichen Neuordnung des Ausbaus des Hauptstrassennetzes bleiben die Bestimmungen der Finanzordnung 1955 bis 1958 über die Strassenbeiträge an die Kantone auch nach dem 31. Dezember 1958 in Kraft.

Der an die Kantone auszurichtende Teil des Eeinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke wird indessen auf 60 Prozent erhöht, wovon ein Sechstel für die zusätzliche Förderung des Ausbaus von Hauptstrassen auszuscheiden ist. Die Bundesversammlung regelt die Einzelheiten durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss.

6 Bis zur bundesrechtlichen Neuordnung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bleiben die Bestimmungen der Finanzordnung 1955 bis 1958 hinsichtlich der Beiträge des Bundes an die Anstalt auch nach dem 31. Dezember 1958 in Kraft.

III.

1

Die in Ziffer I und II genannten Bestimmungen der Bundesverfassung treten am l. Januar 1959 in Kraft.

2 Die Vorschriften über die Stempelabgabe auf Frachturkunden sowie die auf Grund der Finanzordnung 1955 bis 1958 in Kraft stehenden Erlasse, deren Geltungsdauer nicht verlängert wird, bleiben mit Bezug auf Tatsachen und Eechtsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1958 eingetreten oder entstanden sind, auch nach diesem Zeitpunkt anwendbar.

IV.

1

Dieser Bundesbeschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 81. Januar 1958.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 81. Januar 1958.

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Der Präsident : Fritz Stähli Der Protokollführer : P.Weber

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05

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06.02.1958

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338-343

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