647 Ablauf der Referendumsfrist : 25. Juni 1958

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Bundesbeschluss betreffend

die Förderung der Denkmalpflege (Vom 14. März 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 19571), beschliesst :

Art. l Der Bund fördert die Denkmalpflege, indem er zum Zwecke der Erhaltung, der archäologischen Erforschung, der Ausgrabung oder der Aufnahme von Denkmälern Beiträge bis zu 60 Prozent der Kosten bewilligt oder ausserordentlicherweise Arbeiten zu solchen Zwecken, mit Ausnahme der Erhaltung, ganz auf seine Kosten ausführen lässt.

2 Er kann auch selbst Denkmäler erwerben und daran Arbeiten der Erhaltung, der archäologischen Erforschung, Ausgrabungen oder Aufnahmen ausführen.

3 Unter Denkmälern im Sinne dieses Beschlusses sind archäologisch, kunsthistorisch oder geschichtlich bedeutsame unbewegliche Objekte oder Bestandteile davon zu verstehen.

Art. 2 1 Für die Denkmalpflege wird in den Voranschlag der Eidgenossenschaft jährlich ein Kredit von l 500000 Franken eingestellt.

2 Liegen besondere Umstände vor, so kann noch ein ausserordentlicher Kredit bewilligt werden.

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Art. 3 Dieser Beschluss hebt alle früheren, ihm widersprechenden Bestimmungen auf und ersetzt die Artikel 8 und 4 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1950 betreffend den Kredit für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer und den Kredit für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler.

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) BEI 1957, II, 685.

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Art. 4 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

2 Er wird mit dessen Vollzug beauftragt.

3 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 14. März 1958.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 14. März 1958.

Der Präsident : Fritz Stähli Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 14.März 1958.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 27.März 1958 Ablauf der Beferendumsfrist: 25. Juni 1958

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Bundesbeschluss betreffend die Förderung der Denkmalpflege (Vom 14. März 1958)

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27.03.1958

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647-648

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