465

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 5. bis 11. Februar 1958 Argentinien. Herr Brigadegeneral Angel Ernesto P e l u f f o , Militärattache, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Thailand. Herr Oghapuri B h an dh u kr a vi, Erster Gesandtschaftssekretär, wurde auf einen andern Posten berufen und hat die Schweiz verlassen.

3697

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1958 Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1958

Januar 1958

58,372

13,088

71,460

Januar 1957

61,849

14,076

--

Total 1957

--

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

4,465

75,925

Kündigung der 3 %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1946 auf 1.Juni 1958 Der Bundesrat hat beschlossen, die 3 %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1946, auf Grund von Ziffer 3 der Anleihebedingungen, auf den 1. Juni 1958. zur Eückzahlung zu kündigen. Er wird in einem späteren Zeitpunkt darüber entscheiden, ob eine Konversionsanleihe aufgelegt werden soll oder nicht.

Die Obligationen können bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden. Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 1.Juni 1958 hört die Verzinsung dieser zur Eückzahlung aufgerufenen Anleihe auf.

Bern, den 18.Februar 1958.

3697

Eidgenössische Finanzverwaltung

466

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Auto- und Wagenlackierergewerbe (Vom 30. November 1957)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l, und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen. Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Beglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Auto- und Wagenlackierergewerbe.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehrlingsausbildung im Auto- und Wagenlackierergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Auto- und Wagenlackierers.

2 Die Lehrzeit dauert 3% Jahre.

3 Für gelernte Maler dauert die Zusatzlehre l Jahr, nach welcher sie zur Lehrabschlussprüfung als Auto- und Wagenlackierer zugelassen werden.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, sind soweit wie möglich der Antritt der Lehre auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen und die Ferien im Betrieb während der Schulferien zu gewähren.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Autolackiererlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über eine eigene Werkstätte mit den nötigen Einrichtungen verfügen, die den SUVAL-Vorschriften entsprechen. Die Betriebe müssen ferner in der Lage sein,

467

die Lehrlinge auf Grund der Artikel 4 bis 6 dieses Eeglementes in sämtliche Arbeiten einzuführen, die mit der Lackierung von Autos und anderen Fahrzeugen aller Art verbunden sind.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit einem gelernten Auto- und Wagenlackierer tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrhalbjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Meister 2 bis 4, 3 Lehrlinge, wenn er 5 bis 8 gelernte Auto- und Wagenlackierer ständig beschäftigt ; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Auto- und Wagenlackierern.

2 Die Lehrantritte von 2 und mehr Lehrlingen haben möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilt zu erfolgen.

3 Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre die notwendigen Geräte und Werkzeuge zuzuweisen. Es empfiehlt sich, ihn sofort auf seine Farbsichtigkeit untersuchen zu lassen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist zu Beinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Durch Hilfsarbeiten wie Waschen und Reinigen der Fahrzeuge, darf die Ausbildung nicht vernachlässigt werden (Art. 13 des Bundesgesetzes).

3 Der Lehrling ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsgefährdungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

4 Die im Artikel 5 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung des Lehrlings. Sie sind zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten stets zu wiederholen.

468 5 Die Ausbildung hat so zu erfolgen, dass der Lehrling in der Lage ist, sämtliche an der Lehrabschlussprüfung verlangten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand auszuführen.

Art. 5

Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in die Vorarbeiten durch Mithilfe bei Demontage- und Montagearbeiten an Autos und andern Fahrzeugen. Ausschleifen, Grundieren und Spachteln von reparaturbedürftigen Teilen. Reinigen, Ablaugen, Entrosten und Grundieren von Fahrzeugteilen aller Art für Ganzlackierungen.

Zweites Lehrjahr Ausbilden in Spachtel-, Schleif-, Spritz-, Polier- und Abdeckarbeiten. Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Spritzanlage. Zubereiten von Farben.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Gründliches Ausbilden in den Spritztechniken mit verschiedenen Materialien. Spritzen von Fahrzeugteilen und ganzen Fahrzeugen. Mischen von Farbtönen. Ziehen von Zierlinien (Fassen). Ausführen einfacher Schriften und Motive.

Selbständiges Ausführen von Eeparaturarbeiten. Komplettieren neu gespritzter Fahrzeuge.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Anwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien, wie Spachtel, Grundierungsfarben und Lacke. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Zweck und Eigenschaften der verschiedenen Lackierungsarten. Beschaffenheit des Untergrundes. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung, seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile:

469 a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem hierzu geeigneten Betrieb durchzuführen und in : allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Dem Prüfling sind die erforderlichen Spritzanlagen in gutem Zustand zui Verfügung zu stellen. Der Lehrmeister hat dem Lehrling die erforderlichen Geräte und Werkzeuge mitzugeben. Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind ihm erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und soweit möglich Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert drei Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 20 Stunden; o. die Berufskenntnisse etwa l Stunde; c. das Fachzeichnen etwa 8 Stunden.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

32

470

2. Priiîungsstoîî

Art. 11

a.

b.

c.

d.

e.

Praktische Arbeiten Sämtliche Prüflinge haben folgende Arbeiten auszuführen : Ablaugen, Entrosten, Eeinigen, Grundieren, Spachteln, Schleifen, Vor- und Fertigspritzen mit Nitrofarbe, Polieren und Abfassen (Zierlinien ziehen) eines Prüfungsstückes (Mustertafel oder Mustertüre). Das Prüfungsstück ist in zwei Farbtönen (Nitro) nach vorgelegten Mustern zu spritzen. Der Prüfling hat die Farbtöne selbst zu mischen.

Ausführen einer einfachen Schrift oder eines Motivs nach Vorlage.

Spritzen einer Fläche in Kunstharz.

Ausbessern einer farbigen Fläche. Eine beschädigte Stelle ist auszuschleifen, zu grundieren, zu spachteln, zu schleifen, zu spritzen und zu polieren, wobei die Nitrofarbe zur Verfügung gestellt wird.

Sofern Zeit vorhanden, Ausführen von Teilarbeiten an bereitstehenden Fahrzeugen.

Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete: Allgemeine Fachkenntnisse. Beschreibung der Arbeitsvorgänge bei Nitro- und Kunstharzlackierungen. Behandlung und Auffrischung alter Lackierungen. Erkennung von Fehlerursachen und Beheben von Fehlern. - Verwendung und Unterhalt der Werkzeuge und Einrichtungen (Spritzpistolen, Kompressor, Öl- und Wasserabscheider, Ventilator). Berufshygiene. Unfallgefahren und Berufskrankheiten, Massnahmen zu ihrer Verhütung.

M a t e r i a l k u n d e . Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der wichtigsten im Auto- und Wagenlackierergewerbe vorkommenden Materialien wie Öl-, Kunstharz- und Nitrolacke, Farben, Bindemittel, Löser und Verdünner, Eeinigungs-, Abbeiz- und Entrostungsmittel und Füllkörper.

Einfluss der Farbkörper auf Deckkraft, Lichtechtheit, Auskreiden und Bluten.

Art. 13 Fachzeichnen . Jeder Prüfling hat nach Angabe der Experten eine Schrift zu zeichnen und nach Vorlage ein einfaches Motiv zu vergrössern.

471 3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt.

Pur jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in der sämtliche Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen sind. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu geben.

2 Für die Beurteilung der praktischen Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos.l. Ablaugen, Eeinigen und Grundieren; Pos.2. Spachteln und Schleifen; Pos.3. Spritzen von Nitrofarbe und Polieren; Pos.4. Spritzen von Kunstharzfarbe; Pos.5. Ziehen von Zierlinien, Ausführen der Schrift oder des Motivs; Pos. 6. Mischen der Farben.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der. Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu geben.

Berufskenntnisse Pos.l. Allgemeine Fachkenntnisse; Pos.2. Materialkunde.

Fachzeichnen Pos.l. Charakter, Anordnung und zeichnerische Darstellung der Schrift; Pos. 2. Zeichnerische Darstellung des Motivs.

472 Art. 16 Notengebung 1 Für jede Prüfungsposition ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen *) : Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Autound Wagenlackierer zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeit unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

. 3 Die Note in der Prüfung der praktischen Arbeiten, der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs.4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note in den praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in 3 oder mehr Positionen der praktischen Arbeiten ungenügende Noten erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote noch genügend wäre.

1

J ) Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können beim Schweizerischen Auto- und Wagenlackierer-Verband sowie beim Verband der Schweizerischen Carosserie-Industrie unentgeltlich bezogen werden.

473 4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 '

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Pähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Autound Wagenlackierer zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 17. Dezember 1937 und tritt am I.Februar 1958 in Kraft.

Bern, den SO.November 1957.

3668

Eidgenössisches Volksmrtschaftsdepartement Th. Holenstein

474

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung in der Konfiserie-Industrie (Vom 30. November 1957)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l, und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Keglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung in der KonfiserieIndustrie.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehrlingsausbildung in der Konfiserie-Industrie erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Bonbonmacher s.

2 Die Lehrzeit dauert 3 Jahre.

3 Gelernte Konditoren werden nach einer zusätzlichen Lehre von l Jahr zur Lehrabschlussprüfung als Bonbonmacher zugelassen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die das Lehrprogramm (Art. 6 und 7) restlos erfüllen können und welche über Maschinen und Einrichtungen wie Vakuumkocher, Plastikpressen, Walzen, Abrolleinrichtungen, Giessmaschinen, Dragee-Einrichtungen, Caramelmaschinen verfügen, die zur

475 fabrikmässigen Herstellung aller in diesem Lehrprogramm erwähnten Artikel nötig sind. Betriebe, die nur einzelne Spezialitäten wie Nidelzeltli oder Geleeartikel herstellen, kommen für die Lehrlingsausbildung nicht in Betracht.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Die Zahl der Lehrlinge richtet sich nach der Zahl der ausschliesslich in der Konfiserieabteilung eines Betriebes ständig tätigen Arbeiter und Arbeiterinnen.

2 Ein Betrieb ist auszubilden berechtigt: 1 Lehrling bei einer Belegschaft bis zu 20 Personen; 2 Lehrlinge bei einer Belegschaft von 21-40 Personen.

Auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 20 ausschliesslich in der Konfiserieabteilung eines Betriebes beschäftigten Personen kann je ein weiterer Lehrling ausgebildet werden.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Lehrzeitdauer und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung. ' 2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Bichtlinien 1 Der Lehrling ist von Anfang an ausschliesslich mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen und rechtzeitig über die bei der Berufsausübung möglichen Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären.

2 Der Lehrling ist zu Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes, zu planmässigem, gewissenhaftem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Der Körperpflege und der Beinhaltung der Kleider ist besondere Beachtung zu schenken.

3 Der Lehrling ist zur Führung eines Eezept- und eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

476 4

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und .mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

6 Die in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die Ausbildung des Lehrlings. Sie können auf die verschiedenen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes verlangt und eine stufenmässige Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Zurichten der zu verarbeitenden Eoh- und Hilfsstoffe. Auflösen von Zucker, Zusetzen von Stärkesirup. Kochen des Zuckers auf offenem Feuer oder im Vakuum bis zur fertigen Bonbonmasse. Ausgiessen, Abkühlen und Kneten der Zuckermasse, Zusetzen der Geschmackstoffe und Farben. Warmhalten der Zuckermassen bis zur Verarbeitung. Ziehen der Zuckermasse von Hand oder maschinell. Kochen der Weich-Bonbon-Masse. Eeinigen und Instandhalten der Maschinen und Arbeitsgeräte.

Zweites Lehrjahr Zusammensetzen und Formen eines einfachen Zuckerkegels und Ausziehen desselben zum Strang. Einstellen und Bedienen der Walzen- und Plastikmaschinen oder Pressen. Herstellen von abgerollten und gefüllten Bonbons. Einführen in das Herstellen von Eocks einfacherer Art. Kochen von Zuckermasse und Giessen von Münzenpastillen. Kandieren, Pudern und Zuckern der Bonbons.

Zubereiten von flüssigen, weichen und festen Füllungen. Bedienen der Apparate zum Füllen der Bonbons.

Drittes Lehrjahr Herstellen von Caramels und Toffees. Einstellen und Bedienen der dazu notwendigen Schneide- und Wickelmaschinen. Dragieren und Sprenkeln von Bonbons. Herstellen von Gummi-, Fondant- und Gelee-Artikeln. Selbständiges Herstellen von Eocks. Soweit möglich Bedienen der dazu notwendigen Maschinen. Tabueren und Färben von Zuckermassen, Zusetzen von Geschmackstoffen.

Ausgiessen in Formen, Trocknen und Auspudern. Kochen von Kandierflüssigkeiten. Kandieren von Fondant. Anleiten im Bedienen der Feuerungsanlagen (Dampfkessel).

Wo Gelegenheit vorhanden, ist der Lehrling auch in das Herstellen komprimierter Artikel, z.B. Peppermint-Lozenges, und in das Behandeln der Couverture (Auflösen, richtiges Führen, Trempieren und Überziehen von Konfiserieartikeln) einführen.

477

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Herkunft, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Verwendung und Verarbeitungsweise der gebräuchlichsten Kohmaterialien und Hilfsmittel, wie Zucker, Glukose, Farben, Säuren, Geschmackstoffe, Milch, Fette, Früchte.

Zusammensetzung, Materialbedarf und Herstellung der wichtigsten KonfiserieErzeugnisse, wie Hart- und Weichbonbons, gefüllte, gegossene und gepresste Bonbons, Dragées. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Merkmale fehlerhafter Bonbons, ihre .Ursache und Verhütung. Der Koch- und Vakuumierungsprozëss. Verwertung der Abfälle. Lagerung von Bonbons und anderen Zuckerwaren. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Geräte, Kochapparate, Maschinen, Thermometer und Waagen. Einschlägige Bestimmungen der Lebensmittelverordnung.

^

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung dei Prüfung

Art. 8 Allgemeines 1 Durch die .Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist im Lehrbetrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Die Experten setzen sich rechtzeitig mit dem Lehrbetrieb wegen der auszuführenden Prüfungsarbeiten in Verbindung.

478 2

Dem Prüfling sind die nötigen Materialien sowie die erforderlichen Maschinen, Geräte und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets^durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 2 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten ungefähr 15 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr l Stunde.

2. Priiîungsstoîf

Art. 12 Praktische Arbeiten 1 Jeder Lehrling hat selbständig folgende Arbeiten auszuführen : Zubereiten und Kochen von mindestens vier Zuckerxnassen nach Eezept oder Auftrag, zum Beispiel Zuckermassen für Hart-, Weich-, Gelée- und Gummibonbons.

Formen von mindestens vier Arten Bonbons, zum Beispiel Walzen-, Plastik-, abgerollte, gefüllte, gegossene Bonbons, Eocks.

Behandeln der Oberfläche der Bonbons, zum Beispiel Dragieren, Krausen, Zukkern, Kandieren von Hart- und Weichbonbons. Es sind mindestens zwei Arten von Oberflächenbehandlungen auszuführen.

2 Der Prüfung hat die für diese Arbeiten notwendigen Maschinen und Vorrichtungen selbständig einzustellen und zu bedienen. Er muss zeigen, ob er die für die Produktion erforderlichen Hilfskräfte in der Arbeit anzuweisen versteht.

479 Art. 13 Berufskenntnisse . Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete : M a t e r i a l k u n d e . Herkunft, Gewinnung und Arten von Zucker, Glukose, Fetten, kondensierter Milch und Gummi arabicum. Herkunft, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Verwendung und Verarbeitung der verschiedenen Geschmackstoffe, wie Säuren, natürliche und künstliche Aromastoffe. Anforderungen an die Lebensmittelfarben. Eohstoffe für Füllungen, wie Schokolade, Mandeln, Haselnüsse, Früchte. Eigenschaften und Verwendung der Verdickungs-, Invertierungs- und Konservierungsmittel, der Süßstoffe und des Lecithins.

Lagerung der Eoh- und Hilfsstoffe.

Kenntnisse der Maschinen und Einrichtungen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Geräte, Kochapparate und Maschinen (Einstellen, Bedienen, Eeinigen, Beinigungsmittel, Schmieren, Anforderungen an die Schmieröle und Schmierstoffe). Notwendige Messgeräte für die Bonbonsfabrikation und ihre Behandlung und Handhabung (Messzylinder, Zuckerwaagen, Thermometer). Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

Besondere Fachkenntnisse. Kochen der Zuckermassen (Feuerkocherei, Feuervacuum, Dampfvacuum, kontinuierliche Kochmaschine, einige Grundzusammenstellungen für Kochungen). Herstellung ungefüllter Hartbonbons (Walzen-, rissige, klare und Seidenware). Herstellung gefüllter Bonbons (Decke, Bonbonfüllung). Kühlung der geformten Bonbons. Herstellung von Weichbonbons (Kochen, Verarbeiten und Zusammenstellen der Massen). Berechnung der verschiedenen Zusätze für Hart- und Weichbonbons. Färben, Säuern, Zusetzen von Aromastoffen. Verarbeitung von Frischmilch. Verwertung von Abfällen.

Merkmale fehlerhafter Bonbons, ihre Ursache und Verhütung. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Wichtigste Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung ; Berufshygiene.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt.

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. Wird eine Position in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Bähmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu geben.

480 2

Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind in jeder Position die fachgemässe Ausführung, Handfertigkeit, Sauberkeit, das Aussehen und die verwendete Zeit zu berücksichtigen.

3 Für jede Prüfungsarbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Pos.l. Kochen der Massen (doppelt zu zählen); Pos.2. Formen der Bonbons; Pos.8. Oberflächenbehandlung der Bonbons; Pos.4. Einstellen und Handhaben der Maschinen (doppelt zu zählen).

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse Jede der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu geben.

Pos.l. Materialkunde; Pos.2. Kenntnisse der Maschinen und Einrichtungen; Pos. 8. Besondere Fachkenntnisse.

Art. 16 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben *) : Eigenschaften der Leistung:

Beurteilung:

Note:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an angehende Bonbonmacher zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbare Arbeit unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, zu berechnen.

*) Anmerkung : Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Schweizerischen Verband der Biscuits- und Confiseriefabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

481 4

Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs.4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird- aus den folgenden 3 Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der praktischen Arbeiten; Mittelnote der Berufskenntnisse; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (*/4 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in den praktischen Arbeiten in der Position l, Kochen der Massen, oder der Position 4, Einstellen und Handhaben der Maschinen, eine ungenügende Note erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote trotzdem noch genügend wäre.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Bonbonmacher zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Beglement tritt am I.Februar 1958 in Kraft.

Bern, den 30.November 1957.

3669

Eidgenössisches Volksunrtschaftsdepartement Th. Holenstein

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.02.1958

Date Data Seite

465-481

Page Pagina Ref. No

10 040 116

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.