528 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

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Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Argentinischen Republik betreffend den Militärdienst

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Argentinischen Eepublik, vom Wunsche geleitet, im Geiste freundschaftlichen Übereinkommens die Schwierigkeiten zu beheben, die sich aus der militärischen Stellung derjenigen Personen ergeben, welche zugleich gemäss den argentinischen Gesetzen die argentinische Staatsangehörigkeit und gemäss den schweizerischen Gesetzen die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, haben folgende Bestimmungen vereinbart : Artikel l ' Die in Argentinien geborenen, von schweizerischem Vater abstammenden Personen werden in Friedenszeiten vom Militärdienst, den sie auf Grund der schweizerischen Gesetze leisten müssten, befreit, sofern sie mit einem offiziellen argentinischen Dokument beweisen, dass sie der argentinischen Gesetzgebung über den Militärdienst nachgekommen sind.

Artikel 2 Die in Argentinien geborenen, von schweizerischem Vater abstammenden Personen werden in Friedenszeiten vom Militärdienst, den sie auf Grund der argentinischen Gesetze leisten müssten, befreit, sofern sie mit einem offiziellen schweizerischen Dokument beweisen, dass sie der schweizerischen Gesetzgebung über den Militärdienst nachgekommen sind.

Artikel 3 Die vorstehenden Bestimmungen berühren in keiner Weise den rechtlichen Status der unter die oben erwähnten Artikel fallenden Personen in bezug auf ihre Staatsangehörigkeit und Naturalisierung.

529 Artikel 4 Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und es sollen die Batifikationsurkunden sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Es wird am Tage dieses Austausches in Kraft treten und solange in Kraft bleiben, als es nicht von einem der beiden Staaten auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet. Geschehen in Buenos Aires am einunddreissigsten Oktober eintausendneunhundertsiebenundfünfzig in zwei Exemplaren, das eine in französischer, das andere in spanischer Sprache; beide Texte sind gleichbedeutend.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Fumaseli

Für die Argentinische Eepublik : (gez.) Alî.de Laîerrère

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Argentinischen Republik betreffend den Militärdienst

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1958

Date Data Seite

528-529

Page Pagina Ref. No

10 040 130

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