# S T #

No

1

»

Bundesblatt 110. Jahrgang

Bern, den 9. Januar 1958

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, Iß Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

# S T #

7537

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (Vom 27. Dezember 1957)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Bundesbeschluss vom 17.Dezember 1952 über die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (AS 1953,1239) ist gemäss seinem Artikel 7 au£ denjenigen Zeitpunkt in Kraft getreten, auf den der Bundesrat das Bundesgesetz vom 3.Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (AS 1953, 1073) in Kraft gesetzt hat, d.h. auf den 1.Januar 1954. Durch den genannten Artikel 7 wird die Geltungsdauer dieses Beschlusses auf 5 Jahre befristet. Deshalb stellt sich auf Ende 1958 die Frage, ob die Voraussetzungen vorhanden sind, um diesen Beschluss zu verlängern, abzuändern oder dahinfallen zu lassen.

Aus den folgenden Gründen sind wir der Ansicht, dass der Bundesbeschluss ab 1.Januar 1959 um 5 Jahre, d.h. bis zum 31.Dezember 1963, verlängert werden sollte.

I.

In der Botschaft vom 5. August 1952 (BBl1952, II, 621) sind die Aufgaben, deren Durchführung der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel obliegen, umschrieben worden.

Bundesblatt. 110. Jahrg. Bd. I.

l

1. Soweit diese Aufgaben handelspolitischer Natur sind, ist zu bemerken, dass wegen der Auswirkungen der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) der bilaterale Handels- und Zahlungsverkehr hinter den multilateralen zurückgetreten, ist. Damit hat auch die handelspolitische Be. deutung der von der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel kontrollierten Importe etwas an Wert verloren. Deshalb ist im 54. Bericht des Bundesrates vom 25.,Januar 1957 betreffend die gemäss den Bundesbeschlüssen vom 14. Oktober 1933 und 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (BEI 1957, I, 165) die Frage aufgeworfen worden, ob die handelspolitische Auswertung der Importe der der Kontrolle der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel unterstellten Waren und die damit verbundene Einfuhrbeschränkung für einzelne Warengruppen noch notwendig oder ob die handelspolitische Einfuhrbeschränkung durch eine solche landwirtschaftspolitischer Natur abzulösen sei. Aus dem 55.Bericht des Bundesrates vom 9. Juli 1957 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (BEI 1957, II, 239) geht indessen hervor, dass diese Frage nunmehr in dem Sinne entschieden worden ist, dass die handelspolitische Auswertung der Importe der der Bewilligungspflicht bei der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel unterstellten Waren sowie eine sich allenfalls daraus ergebende Einfuhrbeschränkung für einzelne Gruppen dieser Waren beibehalten werden sollte.

In der Tat tritt die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel nach wie vor in gewissen Fällen selbst als Käuferin auf, um auf den Märkten der betreffenden Herkunftsländer erschwerenden Einkaufsbedingungen zuvorzukommen, die sich bei einem beschränkten Angebot ergeben müssten, wenn die schweizerischen Importeure zu einem Kauf verhalten würden. Die derart von der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gekauften Waren werden dann kraft Genossenschaftsrechts auf die Mitglieder der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel im Verhältnis ihrer genossenschaftlichen Kontingente verteilt und sind von diesen als Pflichtbezüge abzunehmen. Dieses Vorgehen ist zur Alimentierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit den betreffenden Herkunftsländern und zur handelspolitischen Aushandlung von besonderer Wichtigkeit.

Auch sei hier
daran erinnert, dass die Mitglieder der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel jeweilen angewiesen werden, die Waren, die sie selbst einkaufen, aus bestimmten, von der Handelsabteilung vorgeschriebenen Ursprungsländern zu beziehen. So stammten beispielsweise im Jähre 1956 56,8 Prozent oder 492 966 Tonnen der Waren, deren Einfuhr die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel kontrolliert, aus Ländern mit gebundenem Zahlungsverkehr; sie entsprechen einem Wert von rund 170 Millionen Franken, Parität Schweizergrenze unverzollt. In diesem Zusammenhang darf festgehalten werden, dass eine landwirtschaftspolitische Kontingentierung wegen ihrer anderen verfassungsrechtlichen Grundlage weder Direktkäufe der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel in bestimmten Ländern, noch Vorschriften über die Herkunft der mit Bewilligungen der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel zur Einfuhr gelangenden Waren zulassen würde.

8

Als Auswirkung der Pläne um den Gemeinsamen Markt und die Freihandelszone könnte eine Importlenkung dann wieder von bedeutender materieller Tragweite werden, wenn gegebenenfalls auf Diskriminierungen seitens einzelner Staaten mit Gegenmassnàhmen geantwortet werden müsste oder auch im Hinblick auf im Eahmen der Freihandelszone möglicherweise zu treffende Begelungen für die Landwirtschaft.

2. Neben ihren handelspolitischen Aufgaben erhebt die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel im Eahmen des Bundesgesetzes vom S.Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes nach wie vor die vom Bundesrat im Eahmen dieses Gesetzes festgesetzten Preiszuschläge auf Futtermitteln, Stroh, Streue und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen.

3. Auch hat die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel im Eahmen des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (AS 1956, 85) und nach Massgabe der einschlägigen Bundesratsbeschlüsse weiterhin Aufgaben über die Vorratshaltung für eine Eeihe von Waren durchzuführen, wie sie ihr nach dem heute aufgehobenen Bundesgesetz vom I.April 1938/29. September 1949 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern übertragen und in der Botschaft vom 5. August 1952 erwähnt worden sind.

4. Des weitern erhebt die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gemäss Artikel 30 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 (AS 1953,1109) die Preiszuschläge auf Speiseölen, Speisefetten und deren Ausgangsprodukten.

5. Ferner hat der Bundesrat die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel und die ihr angehörenden Importeure seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 1952 im Eahmen von Artikel 24ter, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932/25.Oktober 1949 über die gebrannten Wasser (BS 6, 857 und AS 1950, 72) von Jahr zu Jahr zur brennlosen Verwertung der Kartoffelüberschüsse aus den Ernten 1953 bis 1957 herangezogen.

6. Schliesslich hatte die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 12.Oktober 1954 (AS 1954, 1069) und' 19. Oktober 1956 (AS 1956, 1237) insgesamt 140 850 Tonnen nicht mahlfähiges inländisches Brotgetreide aus den Ernten 1954 und 1956 zu übernehmen und zu verwerten. Von dieser Menge entfallen 46 650
Tonnen auf die Ernte 1954 und 94 200 Tonnen auf die Ernte 1956.

Wir glauben damit dargetan zu haben, dass die Voraussetzungen vorhanden sind, um die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel zur Durchführung handels- und agrarpolitischer Aufgaben beizubehalten und den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1952 zu verlängern.

II.

Der geltende Bundesbeschluss über die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel hat sich in seiner derzeitigen Fassung bewährt. Deshalb glauben wir, dass von dessen Abänderung abgesehen werden sollte.

Die Frage, ob die Gelegenheit wahrgenommen werden sollte, um den in Artikel 4, Absatz 2, des geltenden Beschlusses vorgesehenen Instanzenweg demjenigen des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (AS 1956, 1553) anzupassen, gibt zu den nachstehenden Bemerkungen Anlass. Damit die richterliche Unabhängigkeit für den Kechtssuchenden gewährleistet sei, bestimmt der Beschluss vom 28. September 1956 in seinem Artikel 6, dass u.a. auch Departementsentscheide betreffend die Verweigerung von Bewilligungen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können. Demgegenüber können Entscheide des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betreffend die Verweigerung von Einzelkontingenten im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, des geltenden Beschlusses über die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel mit der Verwaltungsbeschwerde letztinstanzlich vor den Bundes- · rat gebracht werden. Die Bestrebungen, die sich im Verlaufe der Vorarbeiten zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 abgezeichnet haben, gehen unverkennbar dahin, dass dem Bechtssuchenden die Möglichkeit zu eröffnen sei, die Entscheide der Verwaltung letztinstanzlich durch ein unabhängiges Gericht auf ihre Gesetzmässigkeit überprüfen zu lassen und zu diesem Zwecke die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht einzuführen. Unter Berücksichtigung dieser Bestrebungen haben wir das Bundesgericht angefragt, ob gegebenenfalls im Verlängerungsbeschluss die Abänderung von Artikel 4, Absatz 2, des geltenden Beschlusses in der Weise vorgesehen werden könnte, dass in Angleichung an den Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 nunmehr auch Entscheide des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Verweigerung von Einzelkontingenten auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum letztinstanzlichen Entscheid vor den höchsten Gerichtshof gebracht werden können. Das Bundesgericht bezeichnet jedoch die Ordnung im geltenden Bundesbeschluss über die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel ausdrücklich als richtig, da sie die Überprüfung der damit zusammenhängenden Ermessensfragen ermöglicht, was bei einer Beurteilung 'durch das Bundesgericht nicht zulässig wäre. Deshalb wird von einer Angleichung des Eechtsweges an denjenigen von Artikel
6 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland Umgang genommen.

Gemäss Artikel 32 der Bundesverfassung hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Entwurf zum vorgesehenen Verlängerungsbeschluss den Kantonen und Spitzenverbänden zur Stellungnahme unterbreitet. Die Begierungsräte der Kantone Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Unterwaiden nid dem Wald, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell (beider Ehoden), St. Gallen, Aargau, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf haben sich mit dem Entwurf vorbehaltlos einverstanden erklärt. Der Eegierungsrat des Kantons Zug bemerkt allerdings im Nachgang zu seiner Stellungnahme, dass, falls die Voraussetzungen für die Erteilung von Einzelkontingenten im Bundesbeschluss umschrieben würden, das Bundes-

gericht bei der Verweigerung von Einzelkontingenten im Bahmen von Artikel 4, Absatz 2, des geltenden Beschlusses über die Genossenschaft für Getreide und Futtermittel als Beschwerdeinstanz eingesetzt werden könnte. Dieser Standpunkt hat auf den ersten Blick etwas Besteehendes. Soweit heute noch Einzel kontingente zur Durchführung der Aufgaben der Genossenschaft für Getreide und Futtermittel erforderlich sind, hat sich aber erwiesen, dass es nicht möglich ist, die Voraussetzungen für die Eröffnung von Einzelkontingenten wegen den damit verbundenen -Ermessensfragen abschliessend zu umschreiben.

Von den übrigen 4 Kantonsregierungen sind keine Antworten eingegangen.

In gleicher Weise wie 21 Kantonsregierungen haben sich von den 10 zur Ansichtsäusserung eingeladenen Spitzenverbänden 7 dahin geäussert, dass sie mit der unveränderten Verlängerung des geltenden Beschlusses bis zum 81. Dezember 1963 vorbehaltlos einverstanden seien. Drei der Spitzenverbände, die begrüsst worden sind, haben nicht geantwortet.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des Beschlussentwurfes und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. Dezember 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Strculi

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

6

(Entwurf)

Buudesbeschluss über

die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Dezember 1957, beschliesst:

Art. l Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 1952 *) über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel wird bis zum 81. Dezember 1968 erstreckt.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 2) betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

3571

') AS 1953, 1239.

) BS l, 173.

2

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (Vom 27. Dezember 1957)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1958

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

7537

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.01.1958

Date Data Seite

1-6

Page Pagina Ref. No

10 040 070

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.