1152 Ablauf der Referendumsfrist:

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24. September 1958

Bundesbeschluss über

die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (Vom 13. Juni 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 19581), beschliesst : I. Geltungsbereich des Beschlusses

Art. l Dieser Beschluss gilt für die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Er findet entsprechende Anwendung auf den Präsidenten des Schweizerischen Schulrates.

II. Ruhegehalte Art. 2 1

Professoren, die vom Bundesrat in den Ruhestand versetzt werden oder nach dem zurückgelegten 65.Altersjahr vom Amte zurücktreten, haben Anspruch auf ein jährliches Euhegehalt.

2 Das jährliche Euhegehalt beträgt 40 Prozent der Summe aus festem Gehalt, den Alterszulagen und dem gewährleisteten Minimalbetrag der Studiengelder, die der Professor unmittelbar vor der Versetzung in den Buhestand oder vor dem Eücktritt bezog. Hinzu kommen 230 Pranken für jedes vollendete Dienstjahr, höchstens aber 4600 Franken.

3 Das jährliche Euhegehalt eines Professors darf 19 500 Franken nicht übersteigen.

4 Das jährliche Euhegehalt des Präsidenten des Schweizerischen Schulrates darf 20 000 Franken nicht übersteigen.

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) BEI 1958, I, 397.

1153 Art. 3 Der Bundesrat bestimmt bei der Wahl des Professors, von welchem Zeitpunkt an die Dienstjahre für die Bemessung des Buhegehaltes zu zählen sind.

Art. 4 Steht der Kuhegehaltsbezüger im Genüsse einer Bente oder einer Pension oder eines Buhegehaltes, die aus einem andern Dienstverhältnisse als dem eines Professors der Eidgenössischen Technischen Hochschule herrühren, so wird das Buhegehalt insoweit gekürzt, als es zusammen mit diesen anderweitigen Bezügen den Höchstbetrag gemäss Artikel 2, Absätze 8 und 4, übersteigt. Die Kürzung erfolgt nicht, wenn die weitern Bezüge durch ein Dienstverhältnis vor dem Amtsantritt als Professor der Eidgenössischen Technischen Hochschule begründet wurden.

2 Bentenleistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse, der Pensionsund Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, der Militärversicherung oder solche einer Unfallversicherungsanstalt, bei der der Professor auf Kosten des Bundes gegen Unfall versichert war, werden vom Buhegehalt in vollem Um1

Art. 5 Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Buhegehalt ist ungültig.

2 Der Bundesrat kann Anordnungen treffen, damit die als Buhegehalt auszurichtenden Beträge zum Unterhalt des Bezugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

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Art. 6 Das Bundesgericht urteilt als einzige Instanz über streitige Ansprüche auf Buhegehalt.

III. Beitragsleistungen des Bundes an die Witwen- und Waisenversicherung der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule

Art. 7 Der Bund leistet der «Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule» jährliche Beiträge in gleicher Höhe, wie sie ihre Mitglieder nach den Statuten für die Versicherung ihrer Witwen und Waisen zu erbringen haben.

2 Der Bund leistet der Witwen- und Waisenkasse ferner Beiträge an die Einkaufssummen für künftig neu eintretende Mitglieder in gleicher Höhe, wie diese sie nach den Statuten zu erbringen haben.

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1154 Art. 8 1

Jeder ordentliche und ausserordentliche Professor der Eidgenössischen Technischen Hochschule ist verpflichtet, bei Beginn seiner Anstellung der Witwen- und Waisenkasse beizutreten.

2 Die Statuten der Witwen- und Waisenkasse sowie jede Änderung dieser Statuten sind dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

3 In den Statuten der Witwen- und Waisenkasse ist dem Bundesrat das Eecht einzuräumen, zwei Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der Kasse zu ernennen.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Die Ruhegehälter der bei Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses bereits im Euhestand befindlichen Professoren werden mit Wirkung vom Inkrafttreten an gemäss Artikel 2 dieses Beschlusses sowie den Bestimmungen des Eegulativs vom 23.November 1956 über die Besoldungen der Lehrerschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule neu festgesetzt.

Art. 10 Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen, insbesondere der Bundesbeschluss vom 12.Februar 1949 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule und die diesen abändernden Bundesbeschlüsse vom 29.März 1950 und 27.März 1958 aufgehoben.

Art. 11 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu bestimmen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 13. Juni 1958.

Der Präsident : E. Bratschi Der Protokollführer: Ch. Oser

1155 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 18. Juni 1958.

Der Präsident: Fritz Stähli . Der Protokollführer: P.Weber Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 13. Juni 1958.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Datum der Veröffentlichung: 26. Juni 1958 Ablauf der Referendumsfrist: 24. September 1958

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Bundesbeschluss über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (Vom 13. Juni 1958)

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