784 Ablauf der Referendumsfrist:

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7. Januar 1959

Bundesbeschluss über

die Erstellung einer Autobahn Genf--Lausanne (Vom 3.Oktober 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 36bis und 36ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1958, beschliesst:

Art. l Die zu erstellende Strassenverbindung Genf (Internationales Arbeitsamt/ Genf-Cointrin)-Morges-Lausanne (La Maladière) wird als Bestandteil des künftigen Nationalstrassennetzes erklärt.

Art. 2 1

Die Strasse ist mit Ausnahme der Anschlußstrecke von Genf-Cointrin als vierspurige, richtungsgetrennte und kreuzungsfreie Autobahn auszubilden.

2 Die Arbeiten sind so zu fördern, dass die Autobahn spätestens am 80. April 1964 dem Verkehr geöffnet werden kann. Der Bundesrat kann diese Frist verlängern, wenn wichtige Gründe die Durchführung der Arbeiten verzögern.

Art. 3 Nach Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über die Nationalstrassen beteiligt sich der Bund an den Erstellungskosten der Autobahn Genf-Lausanne entsprechend den festgesetzten Anteilen des Bundes an den Erstellungskosten von Nationalstrassen.

2 Zu Lasten des Bundesanteils an den auf 265 Millionen Franken (210 Millionen Waadt, 55 Millionen Genf) veranschlagten Erstellungskosten der Autobahn leistet der Bund dem Kanton Waadt Vorschüsse von 80 Prozent, dem Kanton Genf solche von 70 Prozent nach Massgabe des Baufortschrittes, unter 1

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Vorbehalt der spätem Erhöhung oder Herabsetzung des endgültigen Beitragssatzes.

3 Die geleisteten Vorschüsse sind bei der Festsetzung der endgültigen Bundesanteile zu verrechnen.

Art. 4 1

Der Bund leistet seine Vorschüsse aus dem für den Strassenbau bestimmten Teil des Eeinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke sowie allfälligen, gemäss Artikel 36ter, Absatz 2, der Bundesverfassung beschlossenen zusätzlichen Mitteln.

2 Die Auszahlung der Vorschüsse erfolgt nach den vom Bundesrat zu bestimmenden Zahlungsmodalitäten.

Art. 5 1

Die Autobahn ist nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen.

2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über die technische Ausgestaltung des Werkes und seiner Nebenanlagen, über die Projektierung, den Landerwerb und die .Massnahmen zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Bodennutzung; die Arbeitsvergebung und die Bauausführung.

3 Der Bundesrat kann den Kantonen das Enteignungsrecht im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung übertragen.

Art. 6 1 Die jährlichen Bauprogramme bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

2 Die Ausführungsprojekte für die Autobahn und die einzelnen Anlageteile sind dem Departement des Innern rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern übt die Oberaufsicht über die Erstellung der Autobahn aus; es trifft insbesondere die Anordnungen, die zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Bauvorganges und einer genügenden Baukontrolle notwendig sind.

Art. 7 Die Anwendung der künftigen Bundesgesetzgebung über die Nationalstrassen auf die Autobahn Genf-Lausanne bleibt vorbehalten.

Art. 8 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

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786 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 3. Oktober 1958.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.Oktober 1958.

Der Präsident: Fritz Stähli Der Protokollführer: P.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 3. Oktober 1958.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 3979

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 1958 Ablauf der Beferendumsfrist : 7. Januar 1959

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Bundesbeschluss über die Erstellung einer Autobahn Genf--Lausanne (Vom 3.Oktober 1958)

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09.10.1958

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784-786

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